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Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat 2 EO 468/24 Beschluss Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung des Bundesamts im Berufungszulassungsverfahren §

Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung des Bundesamts im Berufungszulassungsverfahren Leitsatz Der (erneute) Antrag eines Antragstellers, dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz gewährt hat, auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts anzuordnen, ist in der Regel unzulässig. (Rn.4) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Die Antragstellerin hatte vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, worauf ihr internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Ihren am

  1. Mai 2023 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom
  2. Oktober 2023 als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat an. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht hat den zugleich mit der Klageerhebung gestellten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom
  3. Oktober 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien anzuordnen, durch Beschluss vom
  4. Januar 2024 (Az. 5 E 1346/23 Me) abgelehnt. Die Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom
  5. August 2024 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das am
  6. September 2024 zugestellte Urteil am
  7. Oktober 2024 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Az. 2 ZKO 463/24) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die im Bescheid des Bundesamts vom
  8. Oktober 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien anzuordnen. Randnummer 4 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den die Antragstellerin ausdrücklich auf § 80 Abs. 5 VwGO stützt, ist unzulässig. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Diese Frist ist hier offenkundig weit überschritten. Darüber hinaus steht der Zulässigkeit eines neuen Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die materielle Bindungswirkung des unanfechtbaren erstinstanzlichen Beschlusses vom
  9. Januar 2024 entgegen. § 121 VwGO findet in vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO entsprechende Anwendung (vgl. zu § 80 Abs. 5 VwGO: OVG Nds., Beschluss vom
  10. Dezember 1994 - 1 M 7516/94 - Juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom
  11. November 2010 - 13 B 659/10 - Juris, Rn. 25; zu § 123 VwGO: Hamb. OVG, Beschluss vom
  12. August 2000 - 4 Bs 48/00.A - Juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom
  13. August 2001 - 12 ZS 01.1846 - Juris, Rn. 5). Randnummer 5 Die Antragstellerin vermag die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch nicht aus ihrem Argument herzuleiten, dass das Rechtsmittelgericht auf Antrag die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anordnen kann (§ 80b Abs. 2 VwGO) und hierfür u. a. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO entsprechend gilt (§ 80b Abs. 3 VwGO). Im vorliegenden Fall hat zum einen die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylG); zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, durch Beschluss vom
  14. Januar 2024 abgelehnt. Somit fehlt es bereits an einer aufschiebenden Wirkung, deren Fortdauer angeordnet werden könnte. Der Standpunkt der Antragstellerin, sie könne mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen, hätte außerdem zur Folge, dass die Bindungswirkung des Beschlusses vom
  15. Januar 2024 und dessen Unanfechtbarkeit (§ 80 AsylG in der bis
  16. Februar 2024 gültigen Fassung bzw. § 80 Var. 1 AsylG in der ab
  17. Februar 2024 gültigen Fassung) unterlaufen würden. Der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist unergiebig, weil dieser eine andere rechtliche und prozessuale Konstellation zugrunde lag (Beschluss vom
  18. Juli 2020 - 8 B 1600/19 - Juris, Rn. 47 ff.). Randnummer 6 Keinen Erfolg hat die Antragstellerin ferner mit dem Vortrag, dass ihr Eilrechtsschutzbegehren als Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO auszulegen sei bzw. dass sie einen solchen Antrag hilfsweise stelle. Dabei bedarf keiner Klärung, ob der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO im Hinblick auf die für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geltende Bestimmung in § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ebenfalls einer Fristbindung unterfiele (vgl. für Planfeststellungsverfahren BVerwG, Beschluss vom
  19. Januar 1999 - 11 VR 8/98 - Juris, Rn. 2; Beschluss vom
  20. August 2018 - 9 VR 2/18 - Juris, Rn. 1; a. A. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  21. Auflage 2021, § 80 VwGO, Rn. 157; einschränkend Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, Stand Januar 2024, § 80 Rn. 578 f.). Auch ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen für eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom
  22. Januar 2024 nicht erfüllt. Randnummer 7 Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  23. Januar 1999 - 11 VR 13/98 - Juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom
  24. März 2017 - 4 B 919/16 - Juris, Rn. 8). Solche Umstände hat die Antragstellerin allerdings nicht dargelegt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist im Schriftsatz zum Berufungszulassungsantrag vom
  25. Oktober 2024 nur als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, d. h. ohne Bezug auf den Beschluss vom
  26. Januar 2024 formuliert und am Schluss des Antragsschriftsatzes kurz und formelhaft begründet. Auch soweit darin auf die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrags verwiesen wird, trägt die Antragstellerin an keiner Stelle vor, dass sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  27. Januar 2024 zu ihren Gunsten geändert hätte oder dass sie ohne Verschulden erst nachträglich Umstände geltend machen könnte. Randnummer 8 Schließlich besteht kein Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  28. Januar 2024 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern. Der Senat hat in seiner bisherigen Spruchpraxis nur in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte, die zum Kreis der vulnerablen Personen gehören, entschieden, dass ihnen in Italien die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht (vgl. Urteil des Senats vom
  29. Dezember 2023 - 2 KO 425/23 - Juris; vgl. auch BVerwG, Pressemitteilung Nr. 57/2024 zu Urteilen vom
  30. November 2024 - 1 C 23 und 24/23 -, die allerdings noch nicht im Volltext vorliegen). Zu diesem Personenkreis zählt die Antragstellerin nicht. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, so dass ein Streitwert nicht festzusetzen ist. Randnummer 10 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001599454

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