Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für bereits installierten Solarthermiekollektor nach Weisung der Widerspruchsbehörde Leitsatz Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis auf eine entsprechende Weisung der Widerspruchsbehörde ist rechtswidrig, wenn diese mit einer "Auflage" versehen ist, die eine Inhaltsbestimmung in Form der modifizierenden Auflage darstellt, wenn nicht eine nachträglich Änderung der Sach- und Rechtslage diese Abweichung von der Weisung der Widerspruchsbehörde rechtfertigt. Ohne eine solche Änderung besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach Maßgabe der Weisung der Widerspruchsbehörde. (Rn.22) Orientierungssatz 1. Zur Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen eine modifizierende Auflage; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 – (Rn.22) 2. Zur Vollziehung eines Widerspruchsbescheide durch die Ausgangsbehörde; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9/07 –. (Rn.27) Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17.12.2020 zum Az. DE0102/2018 verpflichtet, den Klägern wie mit Schreiben vom 16.07.2007 beantragt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den bereits errichteten Solarthermiekollektor auf dem Flachdach des Wohnhauses W..., ... E... mit seinen konkreten Parametern hinsichtlich Position auf dem Dach, Ausrichtung und Neigung zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen Bestimmungen zum Standort, die der erteilten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung eines Solarthermiekollektors beigefügt sind. Randnummer 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks W... in E..., das im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung der Beklagten für die Altstadt von E... vom 23.11.1992 liegt und Teil des im Denkmalbuch eingetragenen Denkmalensembles „Altstadt E...“ ist. Schräg gegenüber des Grundstücks befindet sich die als Einzeldenkmal ins Denkmalbuch eingetragene Andreaskirche. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 16.07.2007 beantragten die Kläger bei der Beklagten die „nachträgliche Genehmigung“ für einen auf dem Flachdach ihres Wohnhauses errichteten Solarthermiekollektor mit einer Fläche von 2,12 × 2,30 m und einer Neigung von 45°. Randnummer 4 Da die untere Denkmalschutzbehörde ihre Zustimmung zu diesem Antrag versagte, lehnte das Bauamt der Beklagten den Antrag mit Bescheid vom 13.08.2008 ab. Der dagegen zum Thüringer Landesverwaltungsamt erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2018 ergangenem Urteil verpflichtete das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Beklagte, den Antrag der Kläger auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung des Solarthermiekollektors unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dabei habe die Beklagte insbesondere in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit ungeachtet der bereits vorhandenen und z.T. genehmigten Beeinträchtigungen des Straßenbildes im streitgegenständlichen Bereich des Denkmalensembles das Interesse der Kläger an der Errichtung der Solaranlage auf dem Flachdach ihres Wohnhauses hinter die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes zurückzutreten hat. Randnummer 5 Nach Einholung einer (weiteren) denkmalfachlichen Stellungnahme des Thüringer Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie vom 02.11.2018 versagte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2018 die Erlaubnis erneut. Auf den dagegen mit Schreiben vom 19.12.2018 erhobenen Widerspruch der Kläger hob die Thüringer Staatskanzlei mit Bescheid vom 28.10.2020 den Bescheid der Beklagten auf und wies diese an, die beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen, da den Eigentümerinteressen angesichts einer allenfalls geringfügigen Beeinträchtigung des Denkmalensembles und wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs der Vorrang vor den Belangen des Denkmalschutzes gebühre. Der Widerspruchsbescheid wurde der Beklagten am 02.11.2020 zugestellt. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 17.12.2020 erteilte die Beklagte die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Errichtung des gegenständlichen Solarthermiekollektors, ordnete jedoch an, die Anlage aus dem direkten Sichtfeld vom öffentlichen Raum aus so zu verschieben, dass sie nicht mehr wahrnehmbar ist. Der Kollektor dürfe vorzugsweise an der Südfassade des Gebäudes platziert werden (Variante A) oder aber leicht gedreht und hofseitig direkt an das Nachbardach der Nr. ... angeschlossen und in dessen Neigung gebracht werden (Variante B). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Anlage der Energieeinsparung diene und daher weiter genutzt werden könne. Die Anschaffung einer Wärmepumpe im Wert von 8.000,- – 10.000,- Euro sei so nicht erforderlich, eine minimale Standortabweichung werde die Energiebilanz kaum verändern. Die für die Umverlegung entstehenden Kosten dürften minimal und daher hinnehmbar sein. Beide aufgezeigten Standortalternativen seien denkmalschutzrechtlich tragbar, da die Anlage dann nicht mehr in solch hohem Maße aus dem öffentlich zugänglichen Straßenraum der A... und der W... einsehbar sei. Unter der Überschrift „Ermessen“ führte die Beklagte aus: „Nach § 12 ThürDSchG haben die Unteren Denkmalschutzbehörde bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmalen Rechnung zu tragen. Eine Ermessenserwägung wurde durchgeführt. Die berechtigten Eigentümerinteressen in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Denkmalschutz und der sich daraus ergebende denkmalschutzrechtliche Bescheid werden als zumutbar bewertet.“ Randnummer 7 Am 15.01.2021 haben die Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2020 erhoben. Randnummer 8 Sie sind der Ansicht, die Anordnungen zur Standortverschiebung des streitgegenständlichen Kollektors seien rechtswidrig, da sie dem bestandskräftigen Bescheid der Thüringer Staatskanzlei vom 28.10.2020 widersprächen. Randnummer 9 Zudem verursache eine Umsetzung des Solarthermiekollektors Kosten in Höhe von mindestens 4.000,- Euro; auch schmälere sich dadurch der Solarertrag. Der Widerspruchsbescheid der Thüringer Staatskanzlei verpflichte die Beklagte, eine auflagenfreie Erlaubnis zu erteilen. Selbst wenn aber die Beklagte trotz des Widerspruchsbescheids der Thüringer Staatskanzlei berechtigt gewesen sein sollte, die Erlaubniserteilung mit Nebenbestimmungen zu verbinden, sei der Bescheid rechtswidrig, weil die Beklagte auch insoweit ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Die dazu im Bescheid enthaltenen Floskeln genügten nicht. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 1. die Auflage in dem Bescheid der Beklagten vom 17.12.2020, Az. DE 0102/2018, betreffend die Verschiebung und Platzierung des streitgegenständlichen Solarthermiekollektors, aufzuheben, Randnummer 12 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis frei von Auflagen zu erteilen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie ist der Ansicht, dem Widerspruchsbescheid der Thüringer Staatskanzlei komme zwar Bindungswirkung zu, er enthalte jedoch keinen materiell-rechtlichen Regelungsgehalt. Insbesondere vermittle er den Klägern nicht die begehrte Genehmigung, sondern stelle allenfalls in Aussicht, dass die Genehmigung in Zukunft erteilt werden solle. Eine Erteilung der Genehmigung ohne die streitgegenständlichen Anordnungen zum Standort des Solarthermiekollektors wäre aufgrund der berührten denkmalschutzrechtlichen Belange rechtswidrig gewesen. Der Widerspruchsbescheid der Thüringer Staatskanzlei binde die Beklagte daher lediglich hinsichtlich des Erlasses der begehrten Genehmigung, tangiere jedoch nicht das ihr gesetzlich zustehende Ermessen zum Erlass von Nebenbestimmungen. Randnummer 16 Das Gericht hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28.01.2022 auf den Einzelrichter übertragen. Randnummer 17 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 25.11.2022 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.11.2022 das Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung erklärt. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs (eine Heftung) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Das Gericht entscheidet gem. des nach § 6 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) erlassenen Übertragungsbeschlusses durch den Einzelrichter und aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 20 Die Klage ist mit dem gestellten Hilfsantrag zulässig und begründet. Randnummer 21 Der zu Ziff. 1. wiedergegebene Antrag auf Aufhebung der „Auflage“ ist unzulässig, wohingegen der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis wie beantragt, d.h. ohne die angegriffenen „Auflagen“, zulässig ist. Randnummer 22 Bei der angegriffenen Auflage handelt es sich um eine sog. „modifizierende Auflage“, gegen die die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung der Erlaubnis gem. des gegenüber der Behörde gestellten Antrags, statthaft ist (vgl. nur Schoch/Schneider/Schröder, 3. EL August 2022, VwVfG § 36 Rn. 40 m.w.N.). Ob der einer Erlaubnis beigefügte Zusatz eine Nebenbestimmung i.S.v. § 36 ThürVwVfG darstellt, gegen die grundsätzlich die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 –, BVerwGE 112, 221-227), oder eine Inhaltsbestimmung in der Form der modifizierenden Auflage, gegen die im Wege der Verpflichtungsklage vorzugehen ist, ist durch Auslegung des angegriffenen Verwaltungsakts zu ermitteln. Eine Nebenbestimmung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller mit der angegriffenen Genehmigung zwar das Beantragte zugesprochen bekommt, dies aber mit einer zusätzlichen Leistungspflicht belegt wird. Bei einer modifizierenden Auflage erhält der Antragsteller hingegen qualitativ etwas anderes, als beantragt; das Erhaltene weicht in diesen Fällen wesentlich vom Kern des Beantragten ab (s. zur Abgrenzung HK-VerwR/Rainer Störmer, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 36 Rn. 47 ff.). Dabei ist zur Abgrenzung auf die Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage des Klägers als Antragsteller abzustellen, §§ 133, 157 BGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 8 B 28/17 –, Rn. 7, juris). Nach diesen Maßstäben ist der von den Klägern angegriffene Zusatz betreffend die Verschiebung und Platzierung des Solarthermiekollektors im Bescheid vom 17.12.2020 als Inhaltsbestimmung in der Form einer modifizierenden Auflage einzuordnen. Denn die Kläger haben mit ihrem Schreiben vom 16.07.2007 nicht die Erlaubnis zur Errichtung irgendeines Solarthermiekollektors auf dem Dach ihres Hauses beantragt, sondern die nachträgliche Genehmigung des ohne Genehmigung errichteten und bereits dort befindlichen Panels. Dieser Kollektor hat eine konkrete Position sowie eine bestimmte Ausrichtung und Neigung auf dem Dach; er befindet sich relativ mittig auf dem südwestlichen Teil des Daches in südlicher Ausrichtung und mit einem Neigungswinkel von 45°. Gegenüber dieser Antragssituation stellt sich die angegriffene Erlaubnis als qualitativ wesentlich anders dar, da sie (lediglich) die Errichtung eines Kollektors an anderer Stelle bzw. mit anderer Ausrichtung und Neigung erlaubt. Beide von der angegriffenen Erlaubnis zugesprochenen Alternativen (Platzierung an der Südfassade des klägerischen Wohnhauses oder Verschiebung an das Nachbarhaus mit der Nr. ... unter Anpassung von Ausrichtung und Neigung an das dortige Satteldach) erforderten eine nicht unerhebliche Veränderung des Standorts des Kollektors, die nur mit einer entsprechenden baulichen Maßnahme zu realisieren ist. Dadurch weicht die erteilte Erlaubnis wesentlich vom Kern des gestellten Antrags betreffend den bereits errichteten Kollektor ab, die Kläger können das Panel nach der angegriffenen Erlaubnis entgegen ihres Antrags gerade nicht weiter wie bisher nutzen, sondern lediglich nach einer entsprechenden Neuinstallation an anderer Stelle und ggf. mit anderer Ausrichtung und Neigung. Randnummer 23 Die auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Randnummer 24 Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis betreffend den bereits auf ihrem Gebäude in der Webergasse 49 errichteten Solarthermiekollektor, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Randnummer 25 Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit.
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