G]). (Rn.38) Tenor
tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der
vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen vom Beklagten erlassenen Bescheid, der die ihr auf der Grundlage des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) bewilligte und
m Teil geleistete Förderung vollständig
rücknimmt bzw.
rückfordert. Randnummer 2 Die 2003 geborene ledige Klägerin wohnt in der Stadt S.... Sie bestand im Juli 2021 die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kinderpflege. Seit dem 1. August 2023 besucht sie an der Freien berufsbildenden Schule Jena in Vollzeit die dreijährige Fachschulausbildung
r staatlich anerkannten Erzieherin. Randnummer 3 Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt hatte der Klägerin für diese Ausbildung antragsgemäß durch Bescheid vom
dem die Förderung ihrer Fachschulausbildung nach dem AFBG. Sie ließ
nächst in dem Antragsformular die Frage unbeantwortet, ob sie Leistungen nach dem BAföG beantragt habe (Formblatt A, Textzeile 30). Auf den schriftlichen Hinweis des Beklagten, auch diesen Teil des Antragsformulars ordnungsgemäß auszufüllen, übersandte die Klägerin dem Thüringer Landesverwaltungsamt einen Auszug des Antragsformulars, in welchem sie Frage nach dem Erhalt von Leistungen nach dem BAföG nun verneinte. Hierauf bewilligte der Beklagte ihr durch Bescheid vom
der beabsichtigten und auf § 45 des Zehnten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB X)
stützenden vollständigen Rücknahme des Bescheides vom
dem Bezug von Leistungen nach dem BAföG getätigt. Bei der dem Förderungsamt eingeräumte Ermessen, ob der Förderungsbescheid ganz oder teilweise für die
kunft oder die Vergangenheit
rückgenommen werden solle, stehe das persönliche Interesse des Förderungsempfängers an der Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung dem öffentlichen Interesse an der möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Das öffentliche Interesse verlange „in aller Regel“ die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und als Folge gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung der
Unrecht ausgezahlten Beträge. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, von dieser (regelmäßigen) Entscheidung abzuweichen. Randnummer 7 Die Klägerin teilte im Rahmen der Anhörung dem Beklagten am 13. Februar 2024 mit, es tue ihr leid, bei der AFBG-Antragstellung den Bezug von „Schüler-BAföG“ nicht angegeben
haben. Sie habe dieses nur solange beziehen wollen, bis ihr Antrag auf „Meister-BAföG“ bewilligt worden sei. Ansonsten hätte sie sich das monatliche Entgelt von 139,00 € für den Besuch der Freien berufsbildenden Schule Jena nicht leisten können. Sie habe sofort im Dezember 2023 nach Erhalt des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG bei dem Landkreis Saalfeld-Rudolstadt „das Schüler-BAföG storniert“. Randnummer 8 Hierauf erließ das Thüringer Landesverwaltungsamt gegenüber der Klägerin den mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 2024 . Durch den Bescheid wurde der Klägerin die Bewilligung von Förderung nach dem AFBG im Bewilligungszeitraum August 2023 bis Juli 2024 vollständig „entzogen“.
gleich wurde sie
r Rückzahlung der ihr in der Zeit von August 2023 bis Februar 2024 überwiesenen Förderung von 5.887,00 € verpflichtet. Eingangs des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom
unbestimmt sei. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 2024 sei
dem materiell rechtswidrig, da sie schutzwürdig auf den Fortbestand der Bewilligung durch den Bescheid vom
ändern. Das gelte auch für die Ermessensentscheidung. Das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel verlange „in aller Regel“ die (vollständige) Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Erstattung der
Unrecht ausgezahlten Beträge. Die Klägerin habe es durch die rechtzeitige Stellung eines Bewilligungsantrags selbst in der Hand gehabt, Leistungen nach dem AFBG
Beginn des Schuljahres 2023/2024
erhalten. Es sei
vermuten, dass sie erst nach Stellung des BAföG-Antrags von der Möglichkeit der Förderung nach dem AFBG erfahren habe. Sie habe jedenfalls hinsichtlich des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG wahrheitswidrige Angaben gemacht. Randnummer 19 Die Kammer hat durch Beschluss vom 8. Juli 2024 den Rechtsstreit dem Einzelrichter
r Entscheidung übertragen. Randnummer 20 Das Gericht hat sodann der Klägerin durch Beschluss vom 21. August 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakte verweisen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 23 Sie ist
lässig und begründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom
gleich auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X von der Klägerin die Erstattung der gesamten ausgezahlten Leistungen in Höhe von 5.887,00 €. Randnummer 26 Allerdings ist Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 2024 materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Randnummer 27 Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid
nächst
treffend erkannt, dass der Bescheid vom
kunft oder die Vergangenheit
rückgenommen werden.“ Randnummer 29 Die Klägerin durfte nicht schutzwürdig auf den Fortbestand des bestandskräftigen Bescheides vom 22. Dezember 2023 vertrauen. Randnummer 30 Das folgt aus § 45 Abs. 2 SGB X, der auszugsweise Folgendes regelt: Randnummer 31 „ 1 Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt darf nicht
rückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. … 3 Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit Randnummer 32 … Randnummer 33
stornieren“, dafür, dass auch aus ihrer Sicht der gleichzeitige Bezug beider Leistungen nicht miteinander vereinbar war. Randnummer 36 Allerdings hat das Thüringer Landesverwaltungsamt in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 2024 das ihm durch § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts eingeräumte Ermessen („darf“) nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Randnummer 37 Vom Ausgangspunkt her prüft das Verwaltungsgericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen
handeln, ob der Verwaltungsakt auch deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Randnummer 38 Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung in einem Rücknahmebescheid nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X deutlich
m Ausdruck kommen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB I -). Diese Ermessensbetätigung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger
stände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides. Dafür müssen sämtliche für diese Ziele maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt werden. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei – und das ist entscheidend - gleichberechtigt nebeneinander . Das gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden (bzw. des Fortzubildenden) auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Es lässt sich weder dem SGB X noch dem Fachrecht entnehmen, dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger
stände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X die Entscheidung der Behörde vorrangig lenkt oder der Regelfall ist. Insbesondere lässt sich dem in § 1 AFBG normierten Grundsatz des Nachrangs der beruflichen Aufstiegsfortbildungsförderung ein Vorrang der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht entnehmen. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Personen, welche die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. § 1 AFBG beansprucht vielmehr für beide Gruppen Geltung (vgl. BVerwG , Urteile vom 14. März 2013 - 5 C 10/12 - juris Rn. 28-34 [
G, der dem § 1 AFBG vergleichbar ist] und vom 11. Juli 2013 - 5 C 24/12 - juris Rn. 41 [
Randnummer 39 Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom
rücknehmen, nachdem der Bewilligungsbescheid des Landratsamtes vom
erschleichen. Mit ihrem an das Landratsamt gerichteten Aufhebungsantrag hat sie gezeigt, dass sie sich nun rechtstreu verhalten wollte. Möglicherweise und hierfür spricht einiges hätte deshalb – im Hinblick auf die offenbar unverändert fortbestehende Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG - die vollständige Rücknahme des Bescheides vom
kürzenden Leistungen nach AFBG addiert mit den Leistungen nach dem BAföG über die regulären gesetzlichen AFBG-Leistungen nicht hinausgehen. Randnummer 44 Der Beklagte hat die fehlerhafte Ermessensausübung auch nicht durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren geheilt (§ 114 Satz 2 VwGO). Randnummer 45 Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Randnummer 46 Das hat der Beklagte zwar getan. Er ist im Rahmen seiner Klageerwiderung auf die Stellungnahme der Klägerin vom 13. Februar 2024 eingegangen. Allerdings hat er sich bei der Würdigung ihres Vortrags im Hinblick auf die gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X
treffende Ermessensentscheidung von einem - bereits im Anhörungsschreiben vom 29. Januar 2024
m Ausdruck gebrachten - im Gesetz nicht angelegten regelmäßigen Vorrang der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber der Bestandskraft von Verwaltungsakten leiten lassen. Der Beklagte spricht davon, dass im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X „in aller Regel“ die vollständige Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung
erfolgen hat. Vom Ausgangspunkt her stehen aber bei einer Rücknahmeentscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten gleichberechtigt nebeneinander . Unabhängig davon nimmt die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht den gewichtigen Gesichtspunkt in den Blick, dass die Klägerin von sich aus den Bezug von Leistungen nach dem BAföG und dem AFBG offengelegt hatte und sie es nicht auf den gleichzeitigen Bezug beider Förderungen angelegt hatte. Die Klägerin hatte sich an das Landratsamt gewandt, das dann das Thüringer Landesverwaltungsamt über den BAföG-Bezug der Klägerin informiert hatte. Insgesamt liegt damit keine tragfähige Ermessensentscheidung des Thüringer Landesverwaltungsamtes. Die Behörde hat ausgeblendet, dass im konkreten Fall auch eine andere Entscheidung als die von ihr getroffene rechtlich möglich und
lässig wäre. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 48 Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001599935
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.