V vom 24.07.2018 (BGBl. I S. 1232) siehe die Anlage 1 zur BBhV in der Urfassung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326)
V vom 24.07.2018 (BGBl. I S. 1232) . Randnummer 16 Das PRF-Verfahren kann mit diesen alternativ- bzw. naturheilkundlichen Verfahren nicht verglichen werden. Es handelt sich um ein bereits seit einigen Jahren angewandtes Verfahren, dass grundsätzlich wissenschaftlich anerkannt ist. Hierzu kann auf die zahlreichen vom Kläger mit der Klageschrift bzw. in der mündlichen Verhandlung eingereichten wissenschaftlichen Artikel (tw. Abstracts) zu Behandlungen mit PRF verwiesen werden. Randnummer 17 Dem steht die Einordnung als „experimentelles“ Verfahren durch eine GOÄ 8 Gebührenordnung für Ärzte Gebührenordnung für Ärzte /GOZ-Kommentierung (Kommentierung praxisrelevanter Analogberechnungen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen [siehe Bl. 50 und 51 der Verwaltungsakte]; ebenso VG Bayreuth a.a.O.) nicht entgegen. Diese beruft sich auf eine Stellungnahme der Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK) zum PRF-Verfahren (u.ä. wie PRP [platelet rich plasma]) dahingehend, dass sich durch diese für die knöcherne Augmentation des Sinusbodens (Sinuslift) und des Alveolarfortsatzes keine überzeugende Evidenz für einen fördernden Effekt auf die Knochenregeneration habe nachweisen lassen. Dieses Zitat stammt aus einem Aufsatz von (Prof. Dr.) Schliephake in der Deutschen Zahnärztlichen Zeitschrift (2013, S. 313 f. 9 https://www.online-dzz.de/fileadmin/user_upload/Heftarchiv/DZZ/article/2013/05/55DC62C0-3E97-4759-806C-4A32C00E29C1/55DC62C03E974759806C4A32C00E29C1_ges_wiss_mitt_eigenblut_schliephake_1_original.pdf https://www.online-dzz.de/fileadmin/user_upload/Heftarchiv/DZZ/article/2013/05/55DC62C0-3E97-4759-806C-4A32C00E29C1/55DC62C03E974759806C4A32C00E29C1_ges_wiss_mitt_eigenblut_schliephake_1_original.pdf ). Die entsprechende Stelle lautet indessen vollständig: Randnummer 18 „Thrombozytenreiche Plasmapräparationen sind in zahlreichen Indikationen im Zahn-Mund-Kieferbereich eingesetzt worden. Die am besten dokumentierte Anwendung ist die Behandlung parodontaler Knochentaschen, wo durch thrombozytenreiches Plasma mit oder ohne Trägermaterial eine signifikante Reduktion der Sondierungstiefe sowie eine signifikante Verbesserung des klinischen Attachmentlevels und der Knochenregeneration gegenüber der Kontrollgruppe mit konventioneller chirurgischer Therapie erreicht werden konnte. Auch im Bereich der Alveolenheilung wird in randomisierten kontrollierten Studien eine positive Wirkung vor allem für die Weichgewebeheilung beschrieben. Für die knöcherne Augmentation des Sinusbodens (Sinuslift) und des Alveolarfortsatzes hat sich keine überzeugende Evidenz für einen fördernden Effekt auf die Knochenregeneration nachweisen lassen.“ Randnummer 19 Angesichts dessen kann diese Behandlung nicht generell als ohne belegte Wirksamkeit bzw. als experimentell eingeordnet werden. Nur für einen Teilbereich von Behandlungen wird diesen neuen Behandlungen in dieser sieben Jahre alten Stellungnahme die Evidenz abgesprochen. Randnummer 20 Die Behandlung ist aber nicht nur nicht von der Beihilfefähigkeit positiv ausgeschlossen, sondern auch eine medizinisch notwendige Behandlung i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBhV . Randnummer 21 Zwar geht es in der hier streitigen Behandlung, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, gerade um einen sog. Sinuslift 10 siehe hierzu etwa: Wikipedia (Stichwort Sinuslift) siehe hierzu etwa: Wikipedia (Stichwort Sinuslift) , also den Aufbau (Verdickung) des Kieferknochens nach einer Zahnextraktion (letzteres zeigt die unstreitige GOZ-Nr. 3030 der Rechnung), um für ein später beabsichtigtes Implantat eine ausreichende Verankerung im Kieferknochen sicherzustellen. Die Notwendigkeit eines Knochenaufbaus an sich nach einer Zahnextraktion zur Vorbereitung eines dann notwendigen Implantats bedarf, zumal die Patientin zum Zeitpunkt der Behandlung bereits über 60 Jahre alt war, keiner weiteren Erörterung 11 siehe zur regelmäßigen Notwendigkeit eines Sinusliftes ebenfalls den Wikipedia-Artikel siehe zur regelmäßigen Notwendigkeit eines Sinusliftes ebenfalls den Wikipedia-Artikel . Randnummer 22 Es bedarf hier keiner Diskussion, ob der o.a. Aufsatz von Schliephake aus dem Jahr 2013 den Stand der medizinischen Diskussion bezüglich der Tauglichkeit des PRF-Verfahrens beim Knochenaufbau zum Sinuslift zum damaligen Zeitpunkt richtig wiedergibt. Denn angesichts der heute vorliegenden Informationen ist die PRF-Behandlung auch in diesem Bereich als eine von zumindest von einer überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehene Heilmethode (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 -, Juris Rdnr. 11) einzuschätzen. Hierzu ist insbesondere auf folgende Artikel zu verweisen: Randnummer 23 Titel Autoren Fundort Inhalt Platelet-Rich fibrin: A „Wonder Material“ in Advanced Surgical Dentistry Maniyar/G. Sarode/S. Sarode/Shah Medical Journal 2018, 287 ff. (= Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 28 ff. Gerichtsakte) S. 288: PRF can be used in sinus lift procedure in two ways, … or as a sole filling material. autologe Alternative Prof. Dr. Dr. Dr. Ghanaati/Al-Maawi Teamwork 2008, 191 (= Anlage 6 zur Klageschrift, Bl. 50 ff. Gerichtsakte) S. 197: Diverse klinische Studien haben die Zuverlässigkeit von PRF als alleiniges Füllmaterial sowohl bei der Socketpreservation als auch beim Sinuslift bestätigt. PRF als autologe Komponente zur Unterstützung der Eigenregeberation in der Implantologie Prof. Dr. Dr. Dr. Ghanaati/Prof. Dr. Dr. Dr. Sader/ Dr. Conrad/Al-Maawi (23.04.2019) https://www.dimagazin-aktuell.de/implantologie/knochenmanagement/story/platelet-rich-fibrin-prf-als-autologe-komponente-zur-unterstuetzung-der-eigenregeneration-in-der-implantologie__7562.html?sword=prf S. 7: Diverse klinische Studien haben die Zuverlässigkeit von PRF als alleiniges Füllmaterial sowohl bei der Socketpreservation als auch beim Sinuslift bestätigt. Das PRF-Konzept im praktischen Einsatz Dr. Neubauer/Huber/Jemaiel (26.08.2020) https://www.dimagazin-aktuell.de/implantologie/weichgewebsmanagement/story/das-prf-konzept-im-praktischen-einsatz__7671.html In zahlreichen Studien wurde die klinische Relevanz der PRF-Membran im Bereich des Sinusliftes untersucht. So zeigten Masor et al., Simonpieri et al. sowie Tajima et al., die die PRF-Membran als alleiniges Augmentationsmaterial beim Sinuslift einsetzten, sehr vielversprechende Ergebnisse auch bei zeitgleicher Implantatinsertion Randnummer 24 Aktuelle gegenteilige Stimmen sind nicht ersichtlich. Randnummer 25 Letztlich kann der Behandlung auch die Angemessenheit ( § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürBhV ) nicht abgesprochen werden. Darunter ist zunächst (aber nicht nur) die Frage, ob die ärztliche Berechnung der tatsächlich durchgeführten Behandlung entsprechend der GOZ erfolgte und damit angemessen ist (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV ) zu verstehen. Der behandelnde Arzt hat hier, wie sich aus dem Zusatz „a“ zur abgerechneten GOZ-Nr. 9100 ergibt, diese analog angewendet. Diese Möglichkeit der analogen Anwendung wird durch § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ ausdrücklich eröffnet. Bedenken gegen die entsprechende Heranziehung der Nr. 9100 GOZ für die PRF-Herstellung sind nicht ersichtlich. Auch die bereits erwähnte Kommentierung (Kommentierung praxisrelevanter Analogberechnungen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen [a.a.O.]) ordnet dies der GOZ-Nr. 9100 zu. Randnummer 26 Nach Auffassung des Gerichtes ist an dieser Stelle aber auch die Frage medizinischer Alternativen zu prüfen. Der Beamte ist gehalten, extrem hohe Kosten für den Dienstherrn zu vermeiden, wenn medizinisch gleichwertige Behandlungsmethoden möglich sind (vgl. VG Weimar, Urteil vom 19.06.2019 - 3 K 345/17 We -). Unter diesem Gesichtspunkt ist die hier gewählte Behandlung indessen ebenfalls unproblematisch, da sie nicht teurer, sondern gegenüber einer konventionellen Behandlung deutlich kostenmäßig günstiger ist. Es entfallen insbesondere die Aufwendungen für das im konventionellen Kostenvoranschlag des behandelnden Zahnarztes vom 01.12.2020 12 überreicht in der mündlichen Verhandlung, ersichtlich ein Zweitausdruck für die gleiche Zahnbehandlung (Zahn 36) unter neuem Datum überreicht in der mündlichen Verhandlung, ersichtlich ein Zweitausdruck für die gleiche Zahnbehandlung (Zahn 36) unter neuem Datum enthaltenen Materialien „BIOoss“ und „BIOgide“ (zusammen 437,82 €; die Gesamtkosten belaufen sich bei dieser Behandlung laut Kostenvoranschlag auf 1.299,18 €). Damit sind natürliches Knochenersatzmaterial, gewonnen aus den mineralischen Bestandteilen der Knochen australischer Rinder, und die aus Kollagen vom Schwein hergestellte Membran gemeint 13 siehe: https://www.drzieger.de/bio_oss.pdf sowie dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Internetausdruck der Zahnarztpraxis R... siehe: https://www.drzieger.de/bio_oss.pdf sowie dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Internetausdruck der Zahnarztpraxis R... , die bei einer konventionellen Behandlung zum Sinuslift verwendet werden 14 siehe auch hierzu den Wikipedia-Artikel zum Sinuslift siehe auch hierzu den Wikipedia-Artikel zum Sinuslift . Randnummer 27 Ergänzend sei noch bemerkt, dass eben wegen dieser Tatsache, die Behandlung ist deutlich preisgünstiger, nach hiesiger Ansicht die medizinische Notwendigkeit der zudem unbestritten erfolgreichen Behandlung sogar dann zu bejahen wäre, wenn die PRF-Behandlung zwar noch nicht medizinisch anerkannt, aber bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 a.a.O. Rdnr. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier jedenfalls vor. Wegen der deutlichen finanziellen Vorteile für den Dienstherrn ist in diesem Fall auch unter diesen geringen Anforderungen an die wissenschaftliche Anerkennung neben den von Bundesverwaltungsgericht postulierten Ausnahmefällen (wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist) die Behandlung als medizinisch notwendig i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBhV und damit beihilfefähig einzustufen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Randnummer 29 Beschluss Randnummer 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 212,12 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Fußnoten 1) Gebührenordnung für Zahnärzte 2) https://gesund.org/alternativ/autologe-arzneimittel.htm (schon der Name der Website spricht für sich) 3) https://naturheilpraxis-stephanie-dreyer.de/diagnostik/blut-kristall-analyse/ (auch hier spricht schon die Internetquelle für sich) 4) https://www.allmende-gesundheitszentrum.de/therapie-und-behandlungsformen/eigenblut-therapie/ undhttps://www.dr-schnur.de/leistungen.html (Stichwort Gegensensibilisierung) 5) Wikipedia (Stichwort Clustermedizin) und http://www.gesundheits-lexikon.com/Therapie/Komplementaermedizinische-Verfahren/Clustermedizin.html 6) Wikipedia (Stichwort Chelat-Therapie) 7) siehe die Anlage 1 zur BBhV in der Urfassung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326)
V vom 24.07.2018 (BGBl. I S. 1232) 8) Gebührenordnung für Ärzte 9) https://www.online-dzz.de/fileadmin/user_upload/Heftarchiv/DZZ/article/2013/05/55DC62C0-3E97-4759-806C-4A32C00E29C1/55DC62C03E974759806C4A32C00E29C1_ges_wiss_mitt_eigenblut_schliephake_1_original.pdf 10) siehe hierzu etwa: Wikipedia (Stichwort Sinuslift) 11) siehe zur regelmäßigen Notwendigkeit eines Sinusliftes ebenfalls den Wikipedia-Artikel 12) überreicht in der mündlichen Verhandlung, ersichtlich ein Zweitausdruck für die gleiche Zahnbehandlung (Zahn 36) unter neuem Datum 13) siehe: https://www.drzieger.de/bio_oss.pdf sowie dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Internetausdruck der Zahnarztpraxis R... 14) siehe auch hierzu den Wikipedia-Artikel zum Sinuslift Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001600590
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