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VG Gera 1. Kammer 1 E 252/24 Ge Beschluss Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand § 25 Abs 7 BG TH 2014, § 106 Abs 1 BG TH 2014, § 107 Abs 2 BG

Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Leitsatz Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. (Rn.20) Orientierungssatz Es liegt im berec

verstößt (vgl. nachfolgend b.). Randnummer 19 a. Ein Anspruch des Antragstellers, erst fünf Jahre nach Vollendung seines

  1. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 7 Satz 1 und 2 ThürBG . Randnummer 20 Rechtsgrundlage für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist § 25 Abs. 7 Satz 1 und 2 ThürBG . Nach dieser Vorschrift kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 2 Satz 1 oder einer nach Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 2 Satz 2 oder § 108 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden (Satz 1). Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre, zulässig (Satz 2). Der Anspruch ist bereits deshalb unbegründet, weil er demnach bereits nur ein Hinausschieben der Altersgrenze um höchstens drei Jahre begehren kann. Selbst wenn der Antrag unter Ziffer 1 der Anträge dahingehend auszulegen wäre (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um die gesetzlich zulässige Höchstdauer begehrt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Antragsteller hat bereits keinen Anspruch auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand dem Grunde nach. Der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG ist nicht eröffnet. In der genannten Vorschrift des § 25 Abs. 7 ThürBG fehlt es an einem Verweis auf die Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG , welcher die spezielle Altersgrenze für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes regelt. Es spricht entgegen der Auffassung des Antragstellers gerade nichts dafür, dass der fehlende Verweis auf Beamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst lediglich auf einen "Redaktionsfehler" des Gesetzgebers zurückgeht und der Auslegung zugänglich sei. Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 7 ThürBG (LT-Drs. 5/7453, S. 124), in der es zu den Absätzen 6 und 7 heißt: Randnummer 21 „Die Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes sind aufgrund der besonderen Belastungen von der Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausgenommen.“ Randnummer 22 Durch die vorstehende normative Vorgabe und deren Begründung bringt der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zum Ausdruck, dass er gerade keine Einzelfallbetrachtung vornimmt, sondern pauschalisierend auf die jeweilige Laufbahn abstellt, in der die Anforderungen an die jeweiligen Dienstposten weitestgehend miteinander vergleichbar sind. Randnummer 23 Soweit der Antragsteller auf seinen konkreten Dienstposten als Disponent in der Regionalleitstelle abstellt, für den er sich derzeit noch in der Lage sehe, diesen voll und ganz wahrzunehmen, überzeugt dies nicht. Der Antragsteller ist Hauptbrandmeister (BesGr. A 9) im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Bei Beamten darf grundsätzlich davon ausgegangen und von ihnen erwartet werden, dass diese allen dem jeweiligen Statusamt unterfallenden Dienstposten genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom
  3. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris, Rn. 28). Ein Abstellen allein auf den derzeitigen Dienstposten führt nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mit anderen Beamten der gleichen Laufbahn (mittlerer Dienst) verglichen werden kann und mithin andere Anforderungen für ihn gelten würden. Denn es liegt im berechtigten Interesse des Dienstherrn, dass - sofern diese Möglichkeit durch den Gesetzgeber grundsätzlich zugelassen ist - nur Beamte, die auf allen ihrem Statusamt entsprechenden Dienstposten einsatzfähig sind, über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst tun (VG Berlin, Beschluss vom
  4. April 2014 - 7 L 144.14 -, juris, Rn. 9). Randnummer 24 b. Der Antragsteller kann das Hinausschieben seines Ruhestandes auch nicht mit Blick auf den geltend gemachten Verfassungsrechtsverstoß - Verletzung von Art. 3 Abs. 1

- beanspruchen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1

ist nicht in dem erforderlich hohen Maße wahrscheinlich. Randnummer 25

  1. aa)Die Vorschrift des § 25 Abs. 7 ThürBG verstößt nicht mit der in hohem Maße erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Ruhestandseintritt infolge einer allgemeinen Altersgrenze stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar. Randnummer 26 Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) , wonach grundsätzlich das vollendete 67. Lebensjahr die Altersgrenze darstellt, bemisst sich diese für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG . Hiernach treten Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Der Antragsteller ist Hauptbrandmeister (BesGr. A 9) im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Er vollendet am 12. September 2024 sein 60. Lebensjahr. Er tritt regulär mit Ablauf des Monats September zum 1. Oktober 2024 in den Ruhestand. Randnummer 27 Der Ruhestandseintritt infolge einer allgemeinen Altersgrenze stellt dann keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sowie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10 -, juris, Rn. 75, 82 f., BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 94/11 -, juris, Rn. 7 ff., VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. Februar 2014 - 1 K 962/13.NW -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.). Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung von Altersgrenzen unter Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einen weiten Beurteilungsspielraum (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10 -, juris, Rn. 61), der vorliegend nicht mit dem erforderlichen hohen Maß der Wahrscheinlichkeit überschritten ist. Der Gesetzgeber hat die besondere Altersgrenze für Feuerwehrkräfte in nicht zu beanstandender Weise mit der Dauerhaftigkeit der Belastungen aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst begründet. Aufgrund der besonderen psychischen, insbesondere aber wegen der erheblichen körperlichen Belastungen, die typischerweise mit der Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes verbunden seien, hält er es für gerechtfertigt, die Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen (vgl. LT-Drs. 5/7453, S. 179). Diese Begründung hält sich im Beurteilungsspielraum und ist auch sachlich tragfähig. Obwohl eine Pflicht zur Begründung nicht besteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris, Rn. 5), ist sie Ausdruck davon, dass sich der Gesetzgeber mit den konkreten Bedingungen und Umständen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wertend auseinandergesetzt hat. Mit der Festlegung der Altersgrenze mit Ablauf der Vollendung des 60. Lebensjahres entspricht er der im Ländervergleich festzustellenden überwiegenden Regelungssystematik (Vollendung des 60. Lebensjahres als Altersgrenze für Beamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst z. B. § 116 Abs. 3 LBG NRW, § 106 Abs. 3 LBG Bln., § 36 Abs. 3a LBG BW, § 144 Abs. 1 SächsBG, § 114 Abs. 1 LBG LSA, § 230 Abs. 1 NBG, § 113 Abs. 1 LBG SH). Randnummer 28 Der mittlere feuerwehrtechnische Dienst unterliegt besonderen psychischen und physischen Belastungen. Der Antragsteller in seiner Funktion als Disponent hat in der Regionalleitstelle 24-Stunden-Dienste zu leisten. Ein Dienst umfasst einen durchgängigen Zeitraum von 24 Stunden, der von freien Tagen bis zum nächsten Dienst gefolgt wird. Dies umfasst auch Wochenenden und Feiertage. Aus arbeitsmedizinischen Gutachten und Untersuchungen geht nach einer Äußerung der Bundesregierung hervor, dass insbesondere der Nachtdienst zu einer Arbeit entgegen der natürlichen 24-Stunden-Rhytmik der Körperfunktionen führe. Eine Anpassung durch Gewöhnung trete auch nach längeren Nachtarbeitsperioden nicht ein. Eine regelmäßige Nachtarbeit verschleiße die jeweilige Arbeitskraft eines Beamten und beeinträchtige die ausreichende Regeneration durch Schlaf am Tage. Während die Gutachten die Belastungen durch Nachtschichtarbeit hervorheben, sehen sie dagegen keine besonderen Beeinträchtigungen durch Schichtarbeit am Tage in Form von Früh- und Spätschicht (BT-Drs. 8/4415, S. 4). Hinzu tritt der räumliche Einzugsbereich der Regionalleitstelle, der die Gebiete der kreisfreien Stadt Jena, des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt umfasst. Dem jeweiligen Disponenten obliegt damit ein großes Ausmaß an Verantwortung, dem der Gesetzgeber und der jeweilige Dienstherr im Hinblick sowohl auf die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten als auch im Hinblick auf die Sicherstellung der Notfallversorgung für die Bevölkerung dadurch gerecht werden muss, dass die jeweiligen Disponenten und sonstigen Bediensteten diesen hohen Ansprüchen stets genügen. Hierzu hat sich der Gesetzgeber einer pauschalisierenden Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bedient. Schließlich bestehen auch im Hinblick auf die bisher ergangene Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 29
  2. bb)Auch hinsichtlich des Vergleichs zu anderen Beamtengruppen des mittleren Dienstes ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1

nicht in dem erforderlich hohen Maße wahrscheinlich. Randnummer 30 Dieser ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG, Beschlüsse vom

  1. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 138 und vom
  2. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 39). Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers muss nicht stets die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung getroffen werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber frei in seiner Entscheidung, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich zu behandeln ist und was aufgrund seiner Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom
  3. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom
  4. September 2005 - 2 C 15.04 -, juris, Rn. 21). Insoweit ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie in Bezug auf die Rechtsfolge gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom
  5. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, juris, Rn. 51). Randnummer 31 Die Festlegung verschiedener Altersgrenzen für die im Gesetz bezeichneten Beamtengruppen ist grundsätzlich eine Ungleichbehandlung. Sie ist im Vergleich der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu anderen im Gesetz aufgeführten Beamtengruppen - vom Antragsteller wird auf die Beamten des Polizeivollzugsdienstes Bezug genommen - jedoch sachlich gerechtfertigt. Der mittlere feuerwehrtechnische Dienst ist besonders geprägt von Wechsel- und Schichtdiensten. Hiermit ist eine besondere physische aber auch psychische Belastung verbunden. Die Dienste umfassen im Wesentlichen Tätigkeiten der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung (Einsatzdienst). Die sich von anderen im Gesetz genannten Beamtengruppen unterscheidende besondere Belastungssituation für Beamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ergibt sich daraus, dass sie jederzeit zur Hilfeleistung und zum Schutz vor drohenden Gefahren für Einzelne und das Gemeinwesen sowie zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen einsatzbereit sein müssen. Im Einsatzdienst der Feuerwehr kommt es daher mehr als in anderen Bereichen auf eine ausgesprochen gute körperliche und psychische Verfassung der Beamten an, die ohne nennenswerte Einschränkungen bis zum Erreichen der Altersgrenze gegeben sein muss. Bei den Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr können im Einsatz vor Ort extreme Belastungen auftreten und zusammenwirken. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus der ständigen Alarmbereitschaft in dem Bewusstsein, zu jeder Tages- und Nachtzeit sofort voll einsatzbereit sein zu müssen, dem (Wechsel-)Schichtdienst rund um die Uhr, ohne Unterbrechung an Wochenenden oder an Feiertagen, zum Teil in 24-Stunden-Schichten, den Einsätzen unter höchstem Zeitdruck und in extremen Stresssituationen, die sich je nach Einsatzlage über längere Zeit erstrecken können, den hohen körperlichen Anforderungen, insbesondere unter Atemschutz und in Vollschutzkleidung, den gesundheitlichen Belastungen und Gesundheitsgefährdungen durch Hitze, Rauch und andere Schadstoffe, zum Teil während des Einsatzes noch unbekannter Art, der Konfrontation mit schwerstverletzten Brand- und Unfallopfern und dem Tod, den Risiken für das eigene Leben und das Leben der anderen Einsatzkräfte, dem hohen Maß an Verantwortung für Leben, Unversehrtheit und existentielle Sachwerte der Bevölkerung (vgl. OVG NRW, Urteil vom
  6. Juni 2022 - 6 A 1132/20 -, juris, Rn. 63 m.w.N.). Mit der in § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG festgelegten besonderen Altersgrenze trägt der Gesetzgeber seiner Einschätzungsprärogative in der Hinsicht Rechnung, dass Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes mit Vollendung des
  7. Lebensjahres den physischen und psychischen Anforderungen des Einsatzdienstes auch im Hinblick auf die Sicherstellung eines gut funktionierenden und effizienten Notfallsystems regelmäßig nicht mehr gewachsen sind. Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes hat der Gesetzgeber sein Ermessen hingegen in der Hinsicht ausgeübt, dass für diese Laufbahn eine um zwei Jahre höhere Altersgrenze angemessen ist. Der Gesetzgeber hat dabei auch für diese Beamtengruppe die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag des Beamten mit Vollendung des
  8. Lebensjahres in den Ruhestand einzutreten, § 106 Abs. 5 ThürBG . Diese Ermessensausübung ist im Hinblick auf den weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers zu akzeptieren. Der Gesetzgeber stützt seine Entscheidung ausweislich der Gesetzesbegründung auf die erhöhten Belastungen im Polizeivollzugsdienst sowie die erheblichen Belastungen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes und den für diesen Dienst bestehenden außergewöhnlichen gesundheitlichen sowie physischen und psychischen Anforderungen (LT-Drs. 5/7453, S. 178 f.). Durch die unterschiedliche Einstufung der jeweils zu erwartenden dienstlichen Belastungen, die durch die Verwendung eines sich unterscheidenden Wortlautes („erhöht“, „erheblich“ und „außergewöhnlich“) zum Ausdruck kommt, ist erkennbar, dass sich der Gesetzgeber mit den konkreten Bedingungen der jeweiligen Laufbahnen wertend auseinandergesetzt hat. Im Ergebnis geht er - ausweislich des Wortlauts der Begründung - davon aus, dass im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst höhere Anforderungen an die Beamten zu stellen sind als im mittleren Polizeivollzugsdienst. Der Gesetzgeber durfte in der Folge den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst anders als den mittleren Polizeivollzugsdienst behandeln (vgl. VG Bremen, Urteil vom
  9. April 2017 - 6 K 1692/15 -, juris, Rn. 36). Der Antragsteller hat es im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zudem jedenfalls nicht vermocht, Gründe glaubhaft zu machen, wonach der Gesetzgeber sein Ermessen hinsichtlich der Altersgrenze für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes hätte anderweitig ausüben müssen. Randnummer 32 cc) Es ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage auch nicht in hohem Maße wahrscheinlich, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 7 ThürBG , soweit die Gleichbehandlung von Beamten und Tarifbeschäftigten betroffen ist, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Randnummer 33 Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, stets die gerechteste Lösung zu finden. Der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1

zwingt nicht zur Gleichstellung von Angestellten und Beamten. Vielmehr haben die strukturelle Verschiedenheit von Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis sowie die hieran anknüpfenden Unterschiede der bereichsspezifischen Regelungen notwendig die Möglichkeit zur Folge, dass sich auch inhaltliche Unterschiede ergeben (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24/95 -, juris, Rn. 24). Des Weiteren erfolgt auch im Rahmen des für einen Vergleich der Beamten mit den Tarifbeschäftigten zugrunde zu legenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Bereich der Verwaltung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) eine Angleichung der Tarifbeschäftigen an die vergleichbaren Beamtengruppen. Hiernach ist es für Tarifbeschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst auf schriftlichen Antrag hin möglich, vor Erreichen der regulären Altersgrenze für einen Zeitraum von 36 Monaten, frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten, von ihren beruflichen Aufgaben unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses freigestellt zu werden. Unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Verhandlungsspielraumes sowie dem weiten Ermessen des Dienstherrn ist ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht in hohem Maße wahrscheinlich. Der Antragsteller hat es darüber hinaus auch nicht vermocht, weitergehende Gründe glaubhaft zu machen, wonach das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Norm überzeugt ist. Eine weitergehende verfassungsrechtliche Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Randnummer 34 dd) Ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verhilft dem Antragsteller auch nicht grundsätzlich zu einem Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt bei Verstößen ausschließlich gegen den Gleichheitssatz die Nichtigkeitserklärung nur ausnahmsweise in Betracht. Regelmäßig wird dagegen in der neueren Rechtsprechung bei begünstigenden wie belastenden Gesetzen lediglich deren Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1

festgestellt (BVerfG, Urteil vom

  1. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, juris, Rn. 67, Sachs/ Nußberger,
  2. Aufl. 2021,

Art. 3Rn.

130 m.w.N.). In derartigen Fällen kommen typischerweise mehrere Möglichkeiten in Betracht, um einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen, nämlich sowohl die Ausweitung als auch die gänzliche Abschaffung der Vergünstigung. Diese Entscheidung kann aber nur der Gesetzgeber treffen (v. Münch/Kunig/ Boysen , 7. Aufl. 2021,

Art. 3Rn.

113 m.w.N.; Sachs/ Nußberger , 9. Aufl. 2021,

Art. 3Rn.

131). Dem Gericht ist es hierdurch verwehrt, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, weil der Gesetzgeber zur Beseitigung eines etwaig verfassungswidrigen Zustandes auch die Altersgrenze der Polizeibeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes herabsetzen könnte, wie dies bereits in § 106 Abs. 5 ThürBG angelegt ist. Randnummer 35 Der Hilfsantrag bleibt aus denselben Gründen ohne Erfolg. Randnummer 36

  1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 37 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 6 Satz 1 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Streitgegenständlich ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Der Antragsteller begehrt mittels Verpflichtungsantrag, diesen über die gesetzliche Altersgrenze hinauszuschieben. In Anwendung von Nummer 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
  2. Juli 2013 ist Streitwert in Fällen wie dem vorliegendem die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom
  3. April 2014 - 7 L 144.14 -, juris, Rn. 11). Gemäß § 40 GKG ist für die Bestimmung des Streitwertes auf die zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht (
  4. Februar 2024) erhaltenen Bezüge abzustellen. Der Antragsteller hat ein Amt der BesGr. A 9 inne. Das dementsprechende Endgrundgehalt belief sich zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages gemäß Anlage 5 zum ThürBesG (gültig ab
  5. Januar 2023) auf monatlich 3.864,87 € brutto. Als Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erhält er eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage gemäß Anlage 1 zum ThürBesG für die Besoldungsordnungen A/B II. Ziff. 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 8 in Höhe von monatlich 145,00 €. Dies ergibt einen monatlichen Gesamtbetrag von 4.00,87 € brutto. Der sechsfache Betrag hiervon ist 24.059,22 €. Dieser ist als Streitwert festzusetzen. Eine weitere hälftige Reduzierung in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist vorliegend deshalb nicht geboten, weil der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Für den Hilfsantrag ist kein gesonderter Streitwert zu bestimmen, weil dieser lediglich ein Minus zum Hauptantrag darstellt und kein unterschiedliches Ziel verfolgt. Er ist hierdurch bereits von der sich aus dem gestellten Hauptantrag ergebenden Bedeutung für den Antragsteller umfasst, §§ 45 Abs. 1 Satz 3; 52 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001600641

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