(juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
(juris: AsylVfG 1992) zu bieten. (Rn.45) Tenor
esetzes (
). Er habe weder Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung durch den ivorischen Staat, noch eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte geltend gemacht. Sein Sachvortrag, er sei wegen Teilnahme an einer Versammlung der PDCI in der Elfenbeinküste verfolgt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung angegeben, im Jahr 2019 an einer Versammlung der PDCI und damit einer ivorischen Partei der derzeitigen parlamentarischen Opposition teilgenommen zu haben. Allein dies führe unter Berücksichtigung der der Beklagten vorliegenden Erkenntnislage nicht zu der Annahme, dass ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a
aufgrund der Teilnahme an einer Versammlung der PDCI mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Es sei nichts für eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition in Côte d’Ivoire ersichtlich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die innenpolitische Lage in Côte d’Ivoire seit den gewaltsamen Auseinandersetzungen rund um die Wiederwahl des amtierenden Präsidenten Ende des Jahres 2020, welche von der Opposition weitgehend boykottiert wurde, insoweit stabilisiert habe, als dass ein Dialog zwischen Regierung und Opposition stattgefunden habe und die Zivilgesellschaft sowie politische Opposition seither freier agieren könnten. Die Parlamentswahlen im Jahr 2021 seien vergleichsweise friedlich, frei, fair, transparent und unter Beteiligung der Opposition verliefen; entsprechendes gelte auch für die im September 2023 abgehaltene Kommunal- und Regionalwahlen. Über eine aktuelle Verfolgung von Mitgliedern der PDCI werde nicht berichtet, vielmehr von einer Annäherung des Parteichefs der PDCI und Präsident Ouattara. Eine andere Sichtweise ergebe sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen betreffend die eigene persönliche Situation. Insbesondere habe der Kläger keine individuell für seine Person gefahrerhöhenden Aspekte schlüssig dargelegt, die zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr führen würden. Er habe selbst erklärt, nicht Mitglied der Oppositionspartei PDCI zu sein und in seinem Heimatland weder politisch aktiv noch an den Protesten gegen die dritte Amtszeit des amtierenden Präsidenten beteiligt gewesen zu sein. Weshalb im Falle seiner Rückkehr seitens des ivorischen Staates ein Interesse bestehen sollte, gerade den Kläger zu verfolgen, habe er nicht schlüssig aufzeigen können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor, da dem Kläger nach Rückkehr in die Elfenbeinküste kein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Randnummer 5 Der Kläger hat am 25. Juli 2024 Klage erhoben, die nicht weiter begründet worden ist. Randnummer 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 7 1. den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2024 (Az.: 10186837 - 231) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 8 2. hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, Randnummer 9 3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaates Elfenbeinküste nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 12. September 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie die Erkenntnisquellen entsprechend der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellenliste des Gerichts betreffend die Republik Côte d´Ivoire Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1
. Randnummer 16 Einer Entscheidung stand zudem nicht das Ausbleiben der Beteiligten entgegen. Denn in der nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) jeweils gegen Empfangsbekenntnis erfolgreich zugestellten Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 17 Nichts Abweichendes ergibt sich daraus, dass die Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung lediglich an seinen Prozessbevollmächtigten mit dem Hinweis erfolgt ist, dass der Kläger nicht persönlich geladen worden ist und das Gericht davon ausgeht, „dass die Terminsbenachrichtigung durch [den Prozessbevollmächtigten] erfolgt“. Denn die Ladung zur mündlichen Verhandlung war gem. §§ 102 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO an den vom Kläger bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten; einer zusätzlichen Ladung des Klägers, dessen persönliches Erscheinen (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Verwaltungsgericht nicht angeordnet hatte, bedurfte es nicht (BVerwG, Beschl. v. 18.4.1994 – 8 B 215.93 = BeckRS 1994, 31256841; Beschl. v. 20.7.2016 – 4 BN 27/15 = BeckRS 2016, 50032 Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 5.12.2019 – 19 A 4945/18.A = BeckRS 2019, 32462 Rn. 9). Es genügte demgemäß auch der an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Hinweis in der Ladung, dass bei seinem Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Denn der bestellte Bevollmächtigte tritt insoweit an die Stelle der durch ihn vertretenen Partei (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dieser Hinweis schließt das Ausbleiben des anwaltlich vertretenen Beteiligten ein, ohne dass dies für den Rechtsanwalt als den zu ladenden Vertreter einer weiteren Erläuterung bedarf (siehe nur BVerwG Beschl. v. 18.4.1994 – 8 B 215.93, BeckRS 1994, 31256841; Bamberger , in: Wysk, VwGO,
für Klagen gegen Entscheidungen nach dem
– in Abweichung zum Regelfall des § 74 VwGO – verkürzten Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Denn der angefochtene Bescheid ist dem Kläger ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am
) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.1), subsidiären Schutz (2.2) oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (2.3), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung (2.4) sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (2.5) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 27 2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1
. Randnummer 28 Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist das
in der Fassung der Bekanntmachung vom
ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 30 Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2
gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1
, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6
werden dabei exemplarisch Verfolgungshandlungen aufgeführt, unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Gemäß § 3c
sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, der Staat, Parteien sowie Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d
Schutz vor Verfolgung zu bieten. Randnummer 31 Zwischen den in § 3 Abs. 1
genannten und in § 3b Abs. 1
jeweils näher erläuterten Verfolgungsgründen sowie den in § 3a Abs. 1 und 2
beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3
). Hierbei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich diejenigen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2
). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreicht, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betroffene aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG (K), Beschl. v. 22.11.1996 – 2 BvR 1753/96 = BeckRS 1996, 12515 Rn. 5; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019 – 1 Bf 284/17. A = BeckRS 2019, 16202 Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2024 – 2 LB 103/23 = BeckRS 2024, 31002 Rn. 17). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 13 mwN.; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 – 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 21). Randnummer 32 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. nur VG Gera, Urt. v. 26.9.2024 – 6 K 1311/23 Ge – n.v.) – ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf eine tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 = NVwZ 2011, 1463 Rn. 22; Beschl. v. 15.8.2017 – 1 B 120/17 = BeckRS 2017, 122598 Rn. 8; Beschl. v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 = BeckRS 2019, 35672 Rn. 15 mwN.). Randnummer 33 Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gem. Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) neben den klägerischen Angaben und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.5.2019 – 1 C 11/18 = NVwZ-RR 2019, 1018 Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 – 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 25). Randnummer 34 Bei der Abwägung aller konkreten Einzelfallumstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgeblich ist damit letztlich das qualitative Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (siehe BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 17). Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt dabei den Anforderungen des § 3a Abs. 3
nicht (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; VGH Kassel, Beschl. v. 7.11.2024 – 2 A 1170/24.A = BeckRS 2024, 34004 Rn. 23). Randnummer 35 Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter kohärenter und plausibler Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 –, Rn. 11, juris sowie zur Frage der materiellen Beweislast Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 = BeckRS 2019, 19682 Rn. 24; ferner VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 28). Randnummer 36 In Anwendung dieser Maßstäbe droht dem Kläger zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Falle einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a
. Randnummer 37 Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen vorgetragen, sein Heimatland auf Grund diverser Drohungen gegen seine Person verlassen zu haben. Nachdem er zu einem ihm nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2019 an einer Veranstaltung der „Parti Démocratique de Côte d’Ivoire“ (PDCI) teilgenommen habe, sei er – wie alle übrigen Personen, die der vorgenannten Veranstaltung beiwohnten – ab dem Ende des Jahres 2021 von unbekannten Personen verfolgt und zu einem nicht weiter konkretisierten Zeitpunkt im Jahr 2022 auf dem Heimweg „überfallen und verletzt“ worden; sein „Bruder [sei] geschlagen und verletzt“ worden, wobei man diesem mitteilte, dass es der Kläger sei, nach welchem man suche. Auch sein „Sekretär“, welcher gleichsam die vorbezeichnete Parteiveranstaltung besucht habe, sei schließlich „im Nachbarviertel ermordet“ worden. Allein dies führt unter Berücksichtigung der Erkenntnisquellenlage des Gerichts zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht zu der Annahme, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a
aufgrund einer ihm zugeschriebenen (vgl. § 3b Abs. 2
) Anhängerschaft bzw. Mitgliedschaft bei der PDCI mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Randnummer 38 Eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von (vermeintlichen) Anhängern der politischen Opposition in der Elfenbeinküste, auch solchen, die an den Demonstrationen gegen die dritte Amtszeit des amtierenden Präsidenten im Jahr 2020 teilgenommen haben, kann den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist vielmehr eine zunehmende Beruhigung der innenpolitischen Lage des Landes zu beobachten. Am
) Kläger dargetan, welcher Personenkreis ihn als einen Unterstützer der vorgenannten Personalie ansehen würde, noch welche absehbaren Folgen damit verbunden wären. Den aktuellen Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass ein (vermeintlicher) Kontakt zu ... ... S... mit einer asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in der Elfenbeinküste einhergehen würde (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 15, wonach vielmehr einige der Vertrauten von ... ... S..., „wie z.B. seine Anwältin, die ehemalige Ministerin ... B... L... und sein Kommunikationschef ... T... im Februar 2024 von StP Ouattara begnadigt“ wurden). Randnummer 41 Darüberhinausgehend ergibt sich – selbstständig tragend – aus dem klägerischen Vorbringen auch nicht die von § 3a Abs. 3
geforderte Konnexität zwischen einem vermeintlichen Verfolgungsgrund und der als Verfolgung eingestuften Handlung. Der Kläger selbst bringt die von ihm geschilderten Ereignisse mit seiner vormaligen Anwesenheit auf einer Parteiveranstaltung der PDCI in Verbindung, ohne hierfür jedoch selbst hinreichende Anhaltspunkte zu nennen. Diese durch den Kläger vorgenommene Verknüpfung stellt sich als eine für das Gericht mangels weitergehenden Vortrags nicht weiter nachvollziehbare Mutmaßung dar. Ob die vom Kläger vorgetragenen Bedrohungen ihn gerade in Anknüpfung an asyl- bzw. flüchtlingserhebliche Merkmale treffen sollen, also die Verfolgung gerade „wegen” eines Verfolgungsgrundes im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b
erfolgt, ist nicht mit dem durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit festzustellen. Dagegen spricht jedenfalls auch der Umstand, dass der Kläger schon im Jahr 2019 auf einer Parteiveranstaltung der PDCI gewesen sei, jedoch erst Ende des Jahres 2021 Drohungen gegen seine Person wahrgenommen haben will, ohne in der weiteren Folge politisch besonders aktiv gewesen zu sein. Randnummer 42 2.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1
. Randnummer 43 Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1
subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Begriff des „ernsthaften Schadens“ ist in § 4 Abs. 1 Satz 2
abschließend legal definiert Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Da nach § 4 Abs. 3 Satz 1
die §§ 3c bis 3e
entsprechend gelten, kommen hierbei als Akteure neben dem Staat (§ 3c Nr. 1
) auch Parteien oder Organisationen in Betracht, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2
). Das gleiche gilt für nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat oder die Organisationen nach § 3 Nr. 2
einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten (§ 3c Nr. 3
). Keine Unterschiede gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen auch in Bezug auf die Akteure, die nach § 3d
Schutz bieten können sowie die Pflicht zur Berücksichtigung interner Schutzalternativen nach Maßgabe des § 3e
. Randnummer 44 In Anwendung dieser Grundsätze bedurfte es keiner weiteren Erörterung, ob dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Denn jedenfalls kann er wirksamen Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 3d Abs. 1 Nr. 1
). Randnummer 45 Der ivorische Staat ist nach den im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen des Gerichts – auch unter Berücksichtigung etwaiger Strafverfolgungsdefizite im Einzelnen – willens und in der Lage, hinreichenden Schutz im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 3d Abs. 1 Nr. 1
zu bieten. Den Erkenntnismitteln kann nicht im Ansatz entnommen werden, dass es für den Kläger von vorneherein aussichtslos wäre, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungen oder sonstiger Rechtsgutsangriffe an die ivorischen Sicherheitsbehörden zu wenden (ebenso VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 32). Auch der Kläger selbst hat eine vermeintliche Schutzunfähigkeit und/oder -willigkeit insbesondere der Polizei in seinem Heimatland nicht substantiiert vorgetragen (zur diesbezüglich gesteigerten Darlegungslast Wittmann , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024,
16). Randnummer 46 Dabei ist unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes im Übrigen unbedeutend, dass der ivorische Staat seinen Bürgern letztlich keinen lückenlosen, schlechthin vollkommenen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen gewährleisten kann. Die Forderung nach einer derart absoluten staatlichen Sicherheit würde schon allgemein an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Eingriffsmöglichkeiten vorbeigehen und kann daher nicht den anzulegenden Maßstab hinsichtlich eines wirksamen Schutzes im Heimatland darstellen (in diesem Sinne schon BVerwG, Urt. v. 2.8.1983 – 9 C 818/81 = NVwZ 1983, 744, 745) Randnummer 47 Des Weiteren steht dem Kläger auch eine zumutbare inländische Schutzalternative nach § 4 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 3e Abs. 1
zur Verfügung. Randnummer 48 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 3e Abs. 1
wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d
hat sowie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1
genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüberhinausgehende Anforderungen sind indes nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 18.2.2021 – 1 C 4/20 = NVwZ 2021, 878 Rn. 27 ff.; Urt. v. 24.6.2021 – 1 C 27.20 = BeckRS 2021, 24049 Rn. 15). Randnummer 49 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 3e Abs. 1
erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der RL 2011/95/EU zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind gem. § 4 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 3e Abs. 2
genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen einzuholen. Randnummer 50 Hieran gemessen kann der Kläger in Teilen der Republik Côte d’Ivoire ausreichenden Schutz finden und sich dem Einflussbereich derjenigen Personen, von denen er sich bedroht fühlt, entziehen. Randnummer 51 Soweit klägerseits sinngemäß das Bestehen innerstaatlicher Schutzalternative in der Elfenbeinküste im Hinblick auf die Größe des Landes schon generell in Abrede gestellt wird, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht (vgl. dazu aus der stRspr der 6. Kammer des Gericht VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 31 f.; Urt. v. 2.9.2024 – 6 K 488/24 Ge, BeckRS 2024, 30206 Rn. 52 f.; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2024 – W 6 K 23.30260 = BeckRS 2024, 13519 Rn. 50 f.; Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 35). Die Republik Côte d’Ivoire weist eine Gesamtfläche von etwa 322.463 km² auf. Diese Landmasse entspricht gerundet 90,2 % der Größe der Bundesrepublik Deutschlands. Die Elfenbeinküste ist damit in der Fläche deutlicher größer als beispielsweise die Republik Polen, die italienische Republik oder der Oman und mehr als doppelt so groß wie die tunesische Republik. Die Republik Côte d’Ivoire belegt damit weltweit den Rang 68 betreffend die Landesfläche. Zudem beläuft sich die dortige Bevölkerungsdichte mit etwa 80 Personen je km 2 auf nur ein Drittel derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland. Größe und Bevölkerungsdichte der Elfenbeinküste sind daher erkennbar nicht so gering, dass es schon deswegen ausgeschlossen wäre, dass sich der Kläger in einem anderen Landesteil – insbesondere einer der acht Metropolregionen des Landes mit im Durchschnitt über 200.000 Einwohnern – unbemerkt von denjenigen Personen niederlassen könnte, von denen er sich bedroht fühlt. Randnummer 52 Dies gilt umso mehr, als nach den Erkenntnisquellen des Gerichts in der Republik Côte d’Ivoire keine Anmeldepflicht oder ein zentrales Melderegister existieren und Adressen ganz überwiegend ohne das Bestehen eines Straßenverzeichnisses lediglich anhand von Orientierungspunkten wie Apotheken, Schulen, Moscheen oder Kirchen beschrieben werden. Nach der Einschätzung insbesondere des Auswärtigen Amtes macht es „all dies weitestgehend unmöglich, Personen amtlich zu ermitteln oder Postzustellungen durchzuführen, ohne dass zuvor eine Kontaktnummer genannt wurde“ (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 20). Hinzu tritt, dass Personenstandsregister nur lokal bei Rathäusern bzw. Unter-Präfekturen und überwiegend noch durch handschriftliche Einträge geführt werden. Ein zentrales, digitales Register existiert in der Elfenbeinküste weiterhin nicht. Randnummer 53 Entgegen der Ansicht des klägerischen Prozessbevollmächtigten folgt auch nichts Abweichendes aus dem Umstand, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 Präsidentschaftswahlen in der Elfenbeinküste anstehen. Dabei übersieht der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nicht, dass jedenfalls temporärer mit einer merklichen Zunahme der politischen Aktivitäten im Zuge der Präsidentschaftswahlen in der gesamten Republik zu rechnen sein dürfte. Da der Kläger nach eigenem Vortrag jedoch weder Mitglied der PDCI (gewesen) noch sonst ein Parteipolitiker ist oder eine herausgehobene Person des öffentlichen Lebens darstellt, lässt sich aus den anstehenden Präsidentschaftswahlen allein nicht ableiten, der Kläger müsse in der gesamten Elfenbeinküste mit erneuten Bedrohungen gegen seine Person rechnen. Insoweit hätte es auch dem Kläger in Ausfluss seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs. 1
) oblegen, diejenigen Tatsachen in schlüssiger Form vorzutragen, aus denen sich für das Gericht nachvollziehbar eine entsprechend begründete Besorgnis ableiten ließe (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.5.2022 – 1 B 44.22, BeckRS 2022 =12396 Rn. 6; dazu, dass das Gericht in derlei Fällen in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Asylsuchenden angewiesen ist ausf. Houben , in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Ed. 1.7.2024,
6). Randnummer 54 Ungeachtet der aus den vorgenannten Gründen fehlenden praktischen Möglichkeit für diejenigen Personen, durch die sich der Kläger bedroht fühlt., ihn bei einer Rückkehr in einen anderen Teil seines Heimatlandes aufzuspüren, geht der Einzelrichter auch nicht mit dem durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit davon aus, dass der vorbezeichnete Personenkreis ein so großes Verfolgungsinteresse hätte, den Kläger selbst landesweit in mitunter besonders aufwendiger Weise aufzuspüren und zu verfolgen; bloßen Hypothesen und ungesicherten Annahmen käme insoweit von vornherein keine Bedeutung zu (dazu BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.2.2024 – OVG 3 B 22/23 = BeckRS 2024, 12726 Rn. 24). Randnummer 55 2.3 Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (a)) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b)). Randnummer 56 a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor. Randnummer 57 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd. Art. 3 EMRK drohen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 = NVwZ 2005, 77 Ls.), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falls ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (siehe nur EGMR, Urt. v.
). Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger sich in einem erwerbsfähigen Zustand ohne gravierende gesundheitliche Einschränkungen befindet. Dass ihm Erwerbsmöglichkeiten entsprechend seiner bisherigen Tätigkeiten als Verkäufer von Lebensmitteln, Taxifahrer und „Hühnerlandwirt“ in einem anderen Landesteil möglicherweise nicht zur Verfügung stünden, ist nicht erkennbar und – was dem Kläger oblägen hätte (vgl. Wittmann , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024,
62) – von diesem auch nicht dargelegt worden. Randnummer 63 Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann der Kläger gegebenenfalls auf soziale Hilfen sowie im Übrigen auf Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen. Mit in die Betrachtung einbezogen werden können insofern die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise. Es liegt auf der Hand, dass die genannten Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm geeignet sind, den Kläger gerade in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in nicht unbedeutender Weise zu unterstützen (vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2024 – W 6 K 23.30260 = BeckRS 2024, 13519 Rn. 56; VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 32). Randnummer 64 b) Ebenfalls sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, nicht gegeben. Randnummer 65 Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (siehe auch BT-Drs. 18/7538, 18: „äußerst gravierende“ Erkrankung; ausf. Koch , in: BeckOK Ausländerrecht, 42. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60 Rn. 38 ff.). Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr dabei, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung eintreten würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2019 – 1 B 85.18 = BeckRS 2019, 2307 Rn. 5). Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht (vgl. VG Weimar, Urt. v. 3.11.2022 – 1 K 138/21 = BeckRS 2022, 48276 Rn. 51). Das Abschiebungsverbot dient ausweislich des mit § 60 Abs. 7 Satz 4
verfolgten Regelungsanliegens nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner etwaig bestehenden Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung insbesondere der Gesundheit im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher (VG Saarlouis, Urt. v. 17.6.2011 – 10 K 164/10 = BeckRS 2011, 52689; VG München, Urt. v. 23.10.2024 – M 5 K 24.30905 = BeckRS 2024, 32412 Rn. 13). Randnummer 66 Hieran gemessen genügt das von dem Kläger gegenüber dem Bundesamt dargelegte Leiden an Schulterschmerzen schon im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG iVm. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Denn insoweit fehlt es bereits an der Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt. Im Übrigen wird wegen einer gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Versorgung und dem jedenfalls insoweit auch für den Kläger zureichenden Minimal-Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem in der Republik Côte d’Ivoire nach § 77 Abs. 3
auf die ausführliche Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Randnummer 67 2.4 Auch die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. §§ 59, 60 Abs. 1 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern nach § 77 Abs. 3
auf die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und verwiesen. Randnummer 68 2.5 Schließlich ist das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheides), gestützt auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG, frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) angeordnet worden. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungs-RL und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 = NVwZ 2021, 1842 Rn. 18; OVG Greifswald, Urt. v. 17.6.2024 – 4 LB 215/20 OVG = BeckRS 2024, 15631 Rn. 97; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 51). Randnummer 69 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b
. Randnummer 70 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001600642
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