(juris: AsylVfG 1992) zuzuerkennen, ist dem Gericht die (zusätzliche) Prüfung verwehrt, ob ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 ff.
(juris: AsylVfG 1992) besteht. (Rn.23)
esetzes (
). Ungeachtet einer möglichen Verfolgungshandlung in Form der Drohungen sowie Handlungen seines der beiden Frauen beziehungsweise deren neuer Männer sei der Kläger nicht aufgrund einer der in § 3b
genannten Verfolgungsgründe verfolgt worden. Die vom Kläger beschriebenen Vorfälle hätten sich nicht wegen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ereignet. Es handle sich ausschließlich um einen familieninternen Konflikt beziehungsweise kriminelles Unrecht, ohne das Vorhandensein eines für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz erforderlichen Anknüpfungsmerkmals. Zudem habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich erneut an staatliche Schutzakteure in Form der Polizei oder lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden. Der Umstand, dass der Kläger sich nicht erneut an die Polizei gewendet hat, sei nicht geeignet, eine Zurechenbarkeit der geltend gemachten Verfolgung gegenüber dem Herkunftsland auch nur ansatzweise herleiten zu können oder auf mangelnden staatlichen Schutz schließen zu lassen. Die Entscheidung, sich nicht an die internen Schutzakteure in Form der Polizei zu wenden beziehungsweise deren Ermittlungsarbeiten abzuwarten und stattdessen auszureisen, habe der Kläger selbst zu vertreten; die Möglichkeit hierzu sei jederzeit gegeben gewesen. Sollte sich der Kläger dennoch verfolgt fühlen, so hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden und bestünde auch jetzt noch, sich in anderen Gebieten in Côte d‘Ivoire niederzulassen. Im Übrigen lägen weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch Abschiebungsverbote vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Randnummer 5 Der Kläger hat am
. Randnummer 16 Einer Entscheidung stand zudem nicht das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entgegen. Denn in der nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Empfangsbekenntnis erfolgreich zugestellten Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 17 Ebenfalls ohne Bedeutung war schließlich das Ausbleiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere hat der Kläger – der sich vor dem Verwaltungsgericht nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss (vgl. § 67 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO) – trotz der ihm gegenüber vor der Sitzung mitgeteilten Abwesenheit seiner Bevollmächtigten nicht um Terminsverlegung gebeten und gegenüber dem Gericht selbst auf Befragen in der mündlichen Verhandlung hin auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm eine sachgerechte Prozessführung ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unmöglich wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 15.6.2022 – 8 B 9.22 = BeckRS 2022, 17174 Rn. 4 f. mwN.). Randnummer 18 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 19 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 20 Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb der gem. § 74 Abs. 1 Hs. 1
für Klagen gegen Entscheidungen nach dem
– in Abweichung zum Regelfall des § 74 VwGO – verkürzten Klagefrist von grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Denn der angefochtene Bescheid ist dem Kläger ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am
) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in sein Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung sowie subsidiären Schutzes (2.1) oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (2.2), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung (2.3) sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (2.4) begegnen keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 23 Im Übrigen war es dem Gericht aufgrund des eindeutigen Klagebegehrens verwehrt, zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 ff.
hat (vgl. Ziffern 1 und 2 des Bescheides). Randnummer 24 Denn die Klage richtete sich ausweislich des von einer Rechtsanwältin gestellten Klageantrags allein gegen die Ziffern 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids. § 88 VwGO verpflichtet das Verwaltungsgericht zwar, den Klageantrag sachgerecht in Übereinstimmung mit dem klägerischen Rechtsschutzziel auszulegen, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es darf aber nicht über das Klagebegehren hinausgehen, sondern ist wegen der Dispositionsbefugnis des Klägers an dessen ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Willen gebunden („ne ultra petita“). Insbesondere ist es dem Gericht verwehrt, an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, das zu setzen, was er – nach Meinung des Gerichts – zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte (siehe nur BVerwG, Urt. v. 13.12.2023 – 1 C 34.22 = NVwZ-RR 2024, 478 Rn. 20). Randnummer 25 Der Kläger hat – anwaltlich vertreten – sowohl in seiner Klageschrift (zur Bedeutung des bereits mit der Klageschrift gestellten Antrags im Hinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstandes vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2010 – 8 B 125/09 = BeckRS 2010, 53031 Rn. 15; VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 = BeckRS 2016, 113644 Rn. 26) als auch erneut in der mündlichen Verhandlung – auf wiederholte Nachfrage des Gerichts (vgl. § 86 Abs. 3 Hs. 4 VwGO) – die vorgenannten Klageanträge gestellt. Damit ist dem Gericht eine Überprüfung der in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides getroffenen Regelungen auch deshalb verwehrt, weil der Kläger hinsichtlich dieser Regelungen den streitgegenständlichen Bescheid nicht innerhalb der am 6. August 2024 abgelaufenen zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Hs. 1
angegriffen beziehungsweise eine entsprechende Klageerweiterung vorgenommen hat. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom
. Randnummer 27 Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1
subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht; gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1
gelten die §§ 3c bis 3e
hierbei entsprechend. Der Begriff des „ernsthaften Schadens“ ist in § 4 Abs. 1 Satz 2
abschließend legal definiert. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Randnummer 28 Hinsichtlich des anzulegenden Prognosemaßstabs betreffend das Drohen eines ernsthaften Schadens ergeben sich inhaltlich keine Abweichungen gegenüber dem Tatbestandsmerkmal der „begründeten Furch“ in § 3
(vgl. nur Wittmann , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024,
83). Voraussetzung insoweit ist daher, dass dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – ein ernsthafter Schaden im vorgenannten Sinne aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 = NVwZ 2011, 1463 Rn. 22; Beschl. v. 15.8.2017 – 1 B 120/17 = BeckRS 2017, 122598 Rn. 8; Beschl. v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 = BeckRS 2019, 35672 Rn. 15 mwN.). Randnummer 29 Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Dabei sind gem. Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) neben den klägerischen Angaben und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen die Sorge eines ernsthaften Schadens hervorgerufen werden kann (vgl. zu § 3
BVerwG, Urt. v. 22.5.2019 – 1 C 11/18 = NVwZ-RR 2019, 1018 Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 – 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 25). Randnummer 30 Bei der Abwägung aller konkreten Einzelfallumstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgeblich ist damit letztlich das qualitative Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (so zu § 3
BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 17). Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem ernsthaften Schaden genügt dabei den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3a Abs. 3
nicht (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; VGH Kassel, Beschl. v. 7.11.2024 – 2 A 1170/24.A = BeckRS 2024, 34004 Rn. 23). Randnummer 31 Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt auch ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter kohärenter und plausibler Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, sein Begehren lückenlos zu tragen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 –, Rn. 11, juris sowie zur Frage der materiellen Beweislast Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 = BeckRS 2019, 19682 Rn. 24; ferner VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2024 – W 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 28). Randnummer 32 Da nach § 4 Abs. 3 Satz 1
die §§ 3c bis 3e
entsprechend gelten, kommen hierbei als Akteure neben dem Staat (§ 3c Nr. 1
) auch Parteien oder Organisationen in Betracht, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2
). Das gleiche gilt für nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat oder die Organisationen nach § 3 Nr. 2
einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten (§ 3c Nr. 3
). Keine Unterschiede gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen auch in Bezug auf die Akteure, die nach § 3d
Schutz bieten können sowie die Pflicht zur Berücksichtigung interner Schutzalternativen nach Maßgabe des § 3e
. Randnummer 33 In Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben ist der Kläger nicht subsidiär Schutzberechtigter. Es ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht. Randnummer 34 a) Die vom Kläger im Wesentlichen geltend gemachten Drohungen sowie Angriffe auf seine Person in Folge eines Streits um das Familienerbe unterfallen bereits nicht dem in § 4 Abs. 1 Satz 2
abschließend definierten Schadensbegriff. Randnummer 35 aa) Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
). Derartiges macht er selbst auch nicht geltend. Randnummer 36 bb) Dem Kläger droht in seinem Heimatland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
) durch einen Akteur im Sinne der § 4 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 3c
. Soweit sich der Kläger auf die Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die zwei (ehemaligen) Frauen seines verstorbenen Vaters und/oder deren neuen Lebenspartner beruft, handelt es sich bei diesen jeweils um nichtstaatliche Akteure im Sinne der § 4 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 3c Nr. 3
. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger vorgetragenen Umstände überhaupt als hier einzig in Betracht zu ziehende „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ einzuordnen wären (vgl. dazu EGMR, Urt. v. 26.10.2000 – 30210/96 = NJW 2001, 2694 Rn. 91 f.; OVG Greifswald, Urt. v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG = BeckRS 2023, 21995 Rn. 48 f.). Denn Übergriffe nichtstaatlicher Akteure, also insbesondere von Einzelpersonen, wie sie von dem Kläger allein behauptet werden, sind dem Staat nur dann als mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen, wenn die in § 4 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 3c Nr. 1 und 2
genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d
Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. Randnummer 37 Dies kann für die Republik Côte d’Ivoire auch unter Berücksichtigung etwaiger Strafverfolgungsdefizite im Einzelnen jedoch nicht in dieser Pauschalität angenommen werden. Es kann den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht im Ansatz entnommen werden, dass es für den Kläger von vorneherein aussichtslos wäre, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungen oder sonstiger Rechtsgutsangriffe an die ivorischen Sicherheitsbehörden oder Nichtregierungsorganisationen zu wenden (VG Gera, Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 791/24 Ge – n.v.; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2024 – W 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 32). Der lediglich pauschale und auch auf ausdrückliche Nachfragen des Gerichts nicht weiter plausibilisierte Vortrag des Klägers, die Polizei greife erst ein, wenn es zu spät sei und hätte ihm gesagt, dass es sich lediglich um eine Familienangelegenheit handle, erschüttert diese Annahme nicht; er steht vielmehr im Widerspruch zu den aktuellen Erkenntnismitteln betreffend die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste (vgl. nur AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 10 f.), ohne für das Gericht nachvollziehbar die vermeintliche Schutzunfähigkeit und/oder -willigkeit der Sicherheitsbehörden näher zu plausibilisieren (zur diesbezüglich gesteigerten Darlegungslast Wittmann , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024,
16). Dies gilt umso mehr, als der Kläger vorgetragen hat, die Polizei in seinem Heimatland schon überhaupt nicht aufgesucht zu haben. Randnummer 38 Soweit der ivorische Staat seinen Bürgern im Übrigen letztlich keinen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen gewährleisten könnte, ist dies unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes im Übrigen unbedeutend. Die Forderung nach einer derart absoluten staatlichen Sicherheit würde schon allgemein an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Eingriffsmöglichkeiten vorbeigehen (ausdr. BVerwG, Urt. v. 2.8.1983 – 9 C 818/81 = NVwZ 1983, 744, 745). Randnummer 39 Nichts Abweichendes ergibt sich im Übrigen aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen (VG Bremen, Urt. v. 4.10.2023 – 7 K 630/20 = BeckRS 2023, 29307) sowie des Verwaltungsgerichts Hannover (VG Hannover, Urt. v. 26.7.2024 – 10 A 4443/22 = BeckRS 2024, 20249). Denn die vorgenannten Urteile betrafen ausschließlich eine geschlechtsspezifische Verfolgung. So gelangt das Verwaltungsgericht Bremen lediglich zu der Feststellung, dass „die staatlichen Behörden der Elfenbeinküste (…) nicht Willens und in der Lage [sind], ihrer Schutzverantwortung zur Verhinderung von geschlechtsspezifischer Verfolgung wahrzunehmen.“ (VG Bremen, Urt. v. 4.10.2023 – 7 K 630/20 = BeckRS 2023, 29307 Rn. 36 f.). Ähnlich führt das Verwaltungsgericht Hannover aus, dass „von den Sicherheitsbehörden (…) keine wirksame Unterstützung zu erwarten [ist], um (…) Töchter vor FGM zu schützen.“ (VG Hannover, Urt. v. 26.7.2024 – 10 A 4443/22 = BeckRS 2024, 20249 Rn. 54). Es bedarf insofern schon keiner weiteren Ausführungen dazu, ob und inwieweit diese Einschätzungen durch das erkennende Gericht geteilt werden. Denn eine geschlechtsspezifische Verfolgung, auf die sich die Ausführungen der vorgenannten Gerichte betreffend eine (vermeintlich) fehlende Schutzmöglichkeiten beziehen, droht dem Kläger nach bereits nicht. Randnummer 40 cc) Schließlich besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
). Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – dessen Bestehen für die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm zwingende Voraussetzung ist (siehe nur Wittmann , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- u. Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024,
, § 4 Rn. 31) – ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014 – C-285/12 = NVwZ 2014, 573 Rn. 35; ferner OVG Münster, Urt. v. 5.11.2024 – 13 A 3164/19 = BeckRS 2024, 34076 Rn. 75). Randnummer 41 Bereits hieran fehlt es. Den im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht im Ansatz das Bestehen eines solchen bewaffneten Konflikts in der Elfenbeinküste entnehmen. Auch der Kläger macht entsprechende Geschehnisse nicht geltend. Randnummer 42 b) Unabhängig von alledem scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes schließlich auch deshalb aus, weil der Kläger, selbst wenn er in seinem Heimatviertel Koumassi in Abidjan Gefahren durch die zwei (ehemaligen) Frauen seines verstorbenen Vaters beziehungsweise deren neuen Lebenspartner ausgesetzt sein sollte, jedenfalls in anderen Landesteilen der Elfenbeinküste internen Schutz nach § 4 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 3e
finden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Fall des Klägers vor. Randnummer 43 Die Gefahr eines ernsthaften Schadens ist für den Kläger jedenfalls in anderen Landesteilen der Republik Côte d’Ivoire nicht beachtlich wahrscheinlich (§ 4 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 1
). Es bestehen dort zahlreiche (verfolgungs-)sichere Orte für den Kläger, der sich allein auf die Gefahr eines ernsthaften Schadens durch nichtstaatliche Akteure beruft (vgl. dazu aus der stRspr der 6. Kammer des Gericht VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 = BeckRS 2024, 26869 Rn. 31 f.; Urt. v. 2.9.2024 – 6 K 488/24 Ge, BeckRS 2024, 30206 Rn. 52 f.; Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 791/24 Ge – n.v.; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2024 – W 6 K 23.30260 = BeckRS 2024, 13519 Rn. 50 f.; Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 35). Der Kläger muss namentlich nicht in sein früheres Heimatviertel oder überhaupt nach Abidjan zurückkehren. Anhaltspunkte dafür, dass seine Verfolger in der Lage wären, den Kläger überall in der Elfenbeinküste ausfindig zu machen und zu bedrohen, sind nicht ersichtlich. Die Republik Côte d’Ivoire weist eine Gesamtfläche von etwa 322.463 km² auf. Diese Landmasse entspricht gerundet 90,2 % der Größe der Bundesrepublik Deutschlands. Die Elfenbeinküste ist damit in der Fläche deutlicher größer als beispielsweise die Republik Polen, die italienische Republik oder der Oman und mehr als doppelt so groß wie die tunesische Republik. Die Republik Côte d’Ivoire belegt damit weltweit den Rang 68 betreffend die Landesfläche. Zudem beläuft sich die dortige Bevölkerungsdichte mit etwa 80 Personen je km 2 auf nur ein Drittel derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland. Größe und Bevölkerungsdichte der Elfenbeinküste sind daher erkennbar nicht so gering, dass es schon deswegen ausgeschlossen wäre, dass sich der Kläger in einem anderen Landesteil – insbesondere einer der acht Metropolregionen des Landes mit im Durchschnitt über 200.000 Einwohnern – unbemerkt von seinen Verfolgern niederlassen könnte. Nach seinen eigenen Darlegungen hat der Kläger selbst diese Möglichkeit vor seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste unter pauschalem Verweis darauf, dass er überall gefunden werden könne, überhaupt nicht ernsthaft in Betracht gezogen; nachvollziehbare Gründe hierfür konnte er – was ihm in Ausfluss seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs. 1
) oblegen hätte – nicht benennen und erschließen sich dem erkennenden Gericht auch nicht. Insbesondere war es dem Kläger auch auf Nachfrage des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters nicht möglich, diese pauschale These ansatzweise nachvollziehbar zu plausibilisieren. Randnummer 44 Die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes gilt umso mehr, als nach den Erkenntnisquellen des Gerichts in der Republik Côte d’Ivoire keine Anmeldepflicht oder ein zentrales Melderegister existieren und Adressen ganz überwiegend ohne das Bestehen eines Straßenverzeichnisses lediglich anhand von Orientierungspunkten wie Apotheken, Schulen, Moscheen oder Kirchen beschrieben werden. Nach der Einschätzung insbesondere des Auswärtigen Amtes macht es „all dies weitestgehend unmöglich, Personen amtlich zu ermitteln oder Postzustellungen durchzuführen, ohne dass zuvor eine Kontaktnummer genannt wurde“ (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 20). Hinzu tritt, dass Personenstandsregister nur lokal bei Rathäusern bzw. Unter-Präfekturen und überwiegend noch durch handschriftliche Einträge geführt werden. Ein zentrales, digitales Register existiert in der Elfenbeinküste weiterhin nicht. Randnummer 45 Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger zeitlich kurz nach dem Verlassen seines elterlichen Hauses an seiner neuen Unterkunft von „Männern mit Macheten“ gesucht worden sei. Denn zum einen vermutet der hierzu befragte Kläger selbst bloß, dass diese Personen von den (ehemaligen) Frauen seines verstorbenen Vaters entsandt worden seien; ob es sich bei diesen Personen etwa um die neuen Lebenspartner der Frauen oder von ihnen beauftragte Männer gehandelt haben könnte, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Insoweit räumt der Kläger selbst ein, lediglich entsprechende Mutmaßungen anzustellen. Zum anderen ist von wesentlicher Bedeutung, dass sich die neue Unterkunft des Klägers gleichsam in Abidjan und nach seinem Vortrag lediglich eine Stunde Fußweg entfernt von dem Haus seines verstorbenen Vaters befunden habe. Dass eine Niederlassung in derart unmittelbarer Nähe zum vorherigen Lebensmittelpunkt regelmäßig kaum geeignet sein dürfte, den neuen Aufenthaltsort wirkungsvoll – insbesondere vor etwaigen Verfolgern – zu verschleiern, liegt auf der Hand. Randnummer 46 Von dem Kläger kann auch weiter im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1
i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2
vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich an einem anderen Ort als seinem früheren Wohnort niederlässt, beispielsweise in der etwa 350 Kilometer Metropole Bouaké oder in der 560 Kilometer entfernten Metropole Korhogo. Es ist insbesondere zu erwarten, dass der Kläger in der Lage sein wird, dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage auf einem Niveau zu finden, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.2.2021 – 1 C 4/20 = NVwZ 2021, 878 Rn. 27 ff.; Urt. v. 24.6.2021 – 1 C 27.20 = BeckRS 2021, 24049 Rn. 15). Als unverheirateter, gesunder und voll erwerbsfähiger Mann im nicht besonders fortgeschrittenem Alter zählt er nicht zu einer im Falle einer Rückkehr aufgrund der dortigen allgemeinen Versorgungslage besonders gefährdeten Personengruppe. Er spricht zudem die Landessprache, hat 15 Jahre lang die Schule besucht und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Nach eigenen Angaben kontrollierte er den ordnungsgemäßen Geschäftsgang im örtlichen Laden seines verstorbenen Vaters. Entsprechende Erwerbstätigkeiten wird er auch bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste (wieder) ausüben können. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann der Kläger gegebenenfalls auf soziale Hilfen sowie im Übrigen auf Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen. Mit in die Betrachtung einbezogen werden können insofern die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise. Es liegt auf der Hand, dass die genannten Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm geeignet sind, den Kläger gerade in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in nicht unbedeutender Weise zu unterstützen (vgl. auch VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 32). Randnummer 47 2.2 Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (a)) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b)). Randnummer 48 a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor. Randnummer 49 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd. Art. 3 EMRK drohen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 = NVwZ 2005, 77 Ls.), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falls ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (siehe nur EGMR, Urt. v.
). Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger kinderlos eingereist ist, eine vergleichsweise umfangreiche Schuldbildung genossen hat, sich in einem erwerbsfähigen Zustand ohne gravierende gesundheitliche Einschränkungen befindet und die Landessprache fließend spricht. Das Ausüben einer seiner bisherigen Erwerbseinkunft vergleichbaren Tätigkeit ist ihm nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar; dies gilt umso mehr, als die Republik Côte d’Ivoire im westafrikanischen Vergleich über eine breit aufgestellte Wirtschaft verfügt, wobei wichtige Sektoren neben der Landwirtschaft auch der Dienstleistungsbereich und die Konsumgüterindustrie sind. Dass dem Kläger entsprechende Erwerbsmöglichkeiten in einem anderen Landesteil möglicherweise nicht zur Verfügung stünden, ist nicht erkennbar und – was dem Kläger oblägen hätte (vgl. Wittmann , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024,
62) – von diesem auch nicht dargelegt worden. Randnummer 55 Hinsichtlich etwaiger Anfangsschwierigkeiten nach einer Rückkehr erlangen überdies die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise Berücksichtigung. Es liegt auf der Hand, dass die Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm geeignet sind, den Kläger gerade in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in nicht unbedeutender Weise zu unterstützen (vgl. auch VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 32). Randnummer 56 b) Ebenfalls sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, nicht gegeben. Randnummer 57 Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (siehe auch BT-Drs. 18/7538, 18: „äußerst gravierende“ Erkrankung; ausf. Koch , in: BeckOK Ausländerrecht, 42 Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60 Rn. 38 ff.). Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr dabei, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung eintreten würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2019 – 1 B 85.18 = BeckRS 2019, 2307 Rn. 5). Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht (vgl. VG Weimar, Urt. v. 3.11.2022 – 1 K 138/21 = BeckRS 2022, 48276 Rn. 51). Das Abschiebungsverbot dient ausweislich des mit § 60 Abs. 7 Satz 4
verfolgten Regelungsanliegens nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner etwaig bestehenden Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung insbesondere der Gesundheit im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher (VG Saarlouis, Urt. v. 17.6.2011 – 10 K 164/10 = BeckRS 2011, 52689; VG München, Urt. v. 23.10.2024 – M 5 K 24.30905 = BeckRS 2024, 32412 Rn. 13). Randnummer 58 Hieran gemessen genügen im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG iVm. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG weder das von dem Kläger gegenüber dem Bundesamt geschilderte Leiden in der Vergangenheit aufgrund des (wohl übermäßigen) Konsums von Meerwasser als auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gelenkschmerzen bei kalten Temperaturen für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Denn insoweit fehlt es bereits an der Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt. Im Übrigen wird wegen einer gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Versorgung und dem jedenfalls insoweit auch für den Kläger zureichenden Minimal-Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem in der Republik Côte d’Ivoire nach § 77 Abs. 3
auf die ausführliche Begründung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Randnummer 59 2.3 Gegen die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. §§ 59, 60 Abs. 1 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Ein Ermessen ist dem nach § 34 Abs. 1 Satz 1
i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 2
zuständigen Bundesamt nicht eingeräumt. Randnummer 60 2.4 Schließlich ist das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheides), gestützt auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG, frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) angeordnet worden. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungs-RL und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 = NVwZ 2021, 1842 Rn. 18; OVG Greifswald, Urt. v. 17.6.2024 – 4 LB 215/20 OVG = BeckRS 2024, 15631 Rn. 97; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 51). Randnummer 61 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b
. Randnummer 62 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001600643
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