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ArbG Gera 4. Kammer 4 Ca 370/24 Urteil Inflationsausgleichsprämie für Gewerkschaftsmitglieder Art 9 Abs 3 GG, § 4 Abs 1 TVG, Art 3 GG, § 3 Abs 1 TVG

Inflationsausgleichsprämie für Gewerkschaftsmitglieder Orientierungssatz

  1. Zahlt der Arbeitgeber aufgrund eines mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrags eine einmalige Inflationsausgleichsprämie nur an Gewerkschaftsmitglieder, und hat er alle Arbeitnehmer über die Vorteile des Haustarifvertrags informiert, so behandelt er alle Arbeitnehmer gleich und nimmt keine sachfremde Gruppenbildung vor. (Rn.56) Das Maßregelungsverbot greift ebenso nicht. (Rn.57)
  2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 30/25 . Verfahrensgang nachgehend Thüringer Landesarbeitsgericht
  3. Kammer,
  4. Juni 2025, 4 Sa 30/25, Urteil Tenor
  5. Die Klage wird abgewiesen.
  6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
  7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über eine tarifvertraglich vereinbarte Sonderzahlung. Randnummer 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist verheiratet und hat keine Unterhaltspflichten. Mit Arbeitsvertrag vom 15.02.2021 (Bl. 11 der Akte) wurde sie von der Beklagten ab 01.03.2021 als Vollbeschäftigte (40 Stunden/Woche) auf unbestimmte Zeit als Verwaltungsangestellte für die Orthopädietechnik/Sanitätshaus beschäftigt. Randnummer 3 Nach § 3 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderer Teil Krankenhäuser in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung vom 31.03.
  8. Die §§ 12, 13, 18, 20 TVöD finden keine Anwendung. Die Regelungen des vorgenannten Tarifvertrages gelten statisch. Randnummer 4 Die Vergütung E 6 TVöD betrug 3.350,00 € brutto monatlich. Randnummer 5 Am 16.06.2023 hat die Beklagte mit der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft 2 Haustarifverträge abgeschlossen. Randnummer 6 Der Tarifvertrag der W. GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen (TV-WKE) (Bl. 44 der Akte) ist am 01.07.2023 in Kraft getreten. Randnummer 7 Der Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung (TV Sonderzahlung 2023 und 2024) ist ebenfalls am 01.07.2023 in Kraft getreten (Bl. 14 der Akte). Randnummer 8 Über den Abschluss der beiden Haustarifverträge wurde vom MDR Thüringen am 11.07.2023 wie folgt berichtet: Randnummer 9 „Die W. und die Gewerkschaft Verdi haben einen deutschlandweit einmaligen Tarifvertrag ausgehandelt. Die Arbeitszeit wird bei Lohnsteigerung auf 35 Stunden reduziert. Das gilt aber nur für bestimmte Mitarbeiter. Mit dem neuen Tarifvertrag hoffen die Waldkliniken, mehr Personal anzulocken. Denn die Kliniken benötigen mindestens 100 neue Mitarbeiter.“ Randnummer 10 Der TV Sonderzahlung 2023 und 2024 enthält folgende Regelung: Randnummer 11 § 2 Einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise Randnummer 12 (§ 3 N. 11c EStG) Randnummer 13 Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen und die am
  9. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten mit dem Tabellenentgelt des Monats November eine Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (§ 3 Nr. 11c EStG) in 2023 in Höhe von 1.900,00 Euro und in 2024 in Höhe von 1.100,00 Euro. Randnummer 14 Teilzeitbeschäftigte erhalten die vorstehende Sonderzahlung in dem Umfang der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht. Randnummer 15 Im Falle eines unterjährigen Eintrittes in ein Arbeitsverhältnis im jeweiligen Kalenderjahr wird die Sonderzahlung um ein Zwölftel pro Monat der Nichtbeschäftigung gekürzt. Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Randnummer 16 Nach Abschluss der Haustarifverträge hat die Beklagte gemeinsam mit der Gewerkschaft ver.di die gesamte Belegschaft über den Inhalt und die Vorteile des Tarifvertrages informiert. Alle Mitarbeiter wurden darüber informiert, dass die darin enthaltenen Leistungen ausschließlich für ver.di-Mitglieder gelten. Randnummer 17 Alle Mitarbeiter wurden darüber informiert, wie sich ihr Gehalt verändern würde. Es wurden für alle Mitarbeiter Probeabrechnungen zu ver.di-Konditionen gefertigt, damit die Mitarbeiter erkennen können, wie sich ihr Nettoverdienst verändert und ob sich ein Beitritt zur Gewerkschaft für sie lohnt. Randnummer 18 Ausgeschlossen davon waren lediglich die Ärzte, weil diese im Marburger Bund organisiert sind. Randnummer 19 Mit dem Entgelt für den Monat November 2023 hat die Beklagte keine Sonderzahlung an die Klägerin geleistet. Randnummer 20 Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2023 (Bl. 18 der Akte) hat die Klägerin die Sonderzahlung in Höhe von 1.900,00 € geltend gemacht. Randnummer 21 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2024 (Bl. 21 der Akte) hat die Beklagte den Anspruch zurückgewiesen. Randnummer 22 Mit der Klage vom 11.03.2024 verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch weiter. Randnummer 23 Sie trägt vor, sie habe Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Randnummer 24 Es handele sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, für die der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gelte. Randnummer 25 Eine Differenzierung nach Mitgliedern der Gewerkschaft ver.di und anderen Arbeitnehmern sei unzulässig. Randnummer 26 Es handele sich um eine sachfremde Gruppenbildung und um eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer. Randnummer 27 Gemäß dem Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB bedürfe der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung über Maßnahmen nicht deshalb benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Randnummer 28 Die Inflationsausgleichsprämie habe die Funktion und das Ziel des Inflationsausgleichs für Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie Mitglied einer Gewerkschaft seien oder nicht. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt, Randnummer 30
  10. die Beklagte zu verurteilen, an sie für 2023 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.900,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu leisten. Randnummer 31
  11. die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2024 bis zum 30.11.2024 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.100,00 € zu leisten. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagte trägt vor, es handele sich um einen tariflichen Anspruch. Die Klägerin habe sich bewusst entschieden, keiner Tarifbindung zu unterliegen. Randnummer 35 Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Randnummer 36 Eine Tarifbindung stelle einen ausreichenden sachlichen Differenzierungsgrund dar. Randnummer 37 Darin liege auch keine Maßregelung. Die negative Koalitionsfreiheit sei nicht verletzt. Randnummer 38 § 1 Abs. 1 TV-WKE und § 1 TV-Sonderzahlung würden lediglich den Regelungsinhalt der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG wiedergeben. Randnummer 39 Die gesetzliche Regelung sei eine tarifrechtliche Selbstverständlichkeit, die nicht aufgrund Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit unwirksam sein könne. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 10.06.2024 und 04.12.2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 42 Der Antrag zu
  12. ist unbegründet. Randnummer 43 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Sonderzahlung in Höhe von 1.900,00 € mit dem Entgelt für den Monat November
  13. Randnummer 44 Die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für diese Sonderzahlung ist der Haustarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung. Dieser Haustarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin jedoch keine Anwendung. Randnummer 45 Tarifverträge gelten für Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nur bei beiderseitiger Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG), infolge einer Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 TVG) oder bei arbeitsvertraglicher Inbezugnahme. Randnummer 46 Keine dieser 3 Fallkonstellationen ist bei der Klägerin gegeben. Randnummer 47 Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. Randnummer 48 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin nicht Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft ver.di ist. Randnummer 49 Der Haustarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich. Randnummer 50 Die dafür nach § 5 TVG erforderliche Allgemeinverbindlichkeitserklärung fehlt. Randnummer 51 Der Haustarifvertrag wird auch nicht durch den Arbeitsvertrag der Klägerin in Bezug genommen. Randnummer 52 Unstreitig enthält der Arbeitsvertrag der Klägerin eine statische Verweisung auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit Stand 31.03.
  14. Randnummer 53 Damit hat die Klägerin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die Sonderzahlung. Randnummer 54 Die Frage, ob der Haustarifvertrag inhaltlich eine Differenzierungsklausel enthält, weil der Tarifvertrag zwischen den bei der vertragsschließenden Gewerkschaft organisierten und anders oder nicht organisierten Arbeitnehmern differenziert, kann dahinstehen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Differenzierungsklausel unzulässig (BAG Großer Senat Beschluss vom 29.11.1967 – GS 1/67) oder zulässig ist (BAG Urteil vom 18.03.2009 – 4 AZR 64/08). Randnummer 55 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt. Randnummer 56 Die Arbeitgeberin hat alle Arbeitnehmer gleichmäßig behandelt. Eine sachfremde Gruppenbildung wurde nicht vorgenommen. Unstreitig wurden alle Arbeitnehmer über die Vorteile des mit ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrages informiert. Die Klägerin hat sich dafür entschieden, keiner Tarifbindung zu unterliegen. Randnummer 57 Das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB greift ebenso nicht. Randnummer 58 Die Klägerin hat in zulässiger Weise ihr Recht ausgeübt keiner Tarifbindung zu unterliegen. Die Arbeitgeberin hat die Klägerin dementsprechend behandelt. Eine Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmern in gleicher Lage ist nicht gegeben. Randnummer 59 Der Antrag zu
  15. ist ebenfalls unbegründet. Randnummer 60 Insoweit gelten die oben getroffenen Feststellungen entsprechend. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 62 Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zutragen. Randnummer 63 Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil fest. Randnummer 64 Der Wert folgt aus der Summe der eingeklagten Beträge. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001602040

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