gehend BAG,
der Vergütungsgruppe 6 Stufe 3 des BAT/AOK-Neu. Randnummer 3 In einer Stellenbeschreibung vom 22.04.2022 (Anlage K3, Blatt 33–37 der Akte), die inhaltlich der Stellenbeschreibung vom 13.04.2022 entspricht (vgl. Anlage B1, Blatt 70–74 der Akte), werden die der Klägerin zuletzt übertragenen Tätigkeiten wie folgt dargestellt: Randnummer 4 "Ziel der Stelle ... Randnummer 5 Sicherstellung einer gründlichen und umfassenden Beratung und Sachbearbeitung für freiwillige Mitglieder/Selbstzahler unter Berücksichtigung komplexer Sachverhalte und spezifischer Sonderregelungen und den Erfordernissen des RSA. Diese Prozesse werden eigenverantwortlich, selbstständig und fallabschließend bearbeitet. Randnummer 6 Im Rahmen einer gründlichen und umfassenden Kundenberatung lotst der Mitarbeiter die Versicherten durch Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsanliegen und bietet die Mehrwerte der A ... P ... an und stellt die Zufriedenheit und Loyalität der Kunden sicher. Randnummer 7 Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben Zeitanteil (wo vorhanden) Umfassende und fallabschließende Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Freiwilligen Mitgliedschaft: ·
SGB V, ·
1. Nr. 13 SGBV, ·obligatorische Anschlussversicherung (OAV)
4 SGB V, ·die Pflegepflichtversicherten ·die JAE-Übergrenzer ·Anwartschaftsversicherung ·Beamte, Zeitsoldaten, Polizeianwärter, Wehdienst ·Weiterführung/Umstellung/Beendigung während Haft/Maßregelvollzug Bearbeitung von Mitgliedschaftsanträgen und der Bestandspflege für o.g. Personenkreise, insbesondere durch ·Erlass von Verwaltungsakten zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie bei Korrekturen und Ablehnung ·versicherungsrechtliche Beurteilung ·Beurteilung Haupt- und Nebenberuflichkeit 15 % Festsetzung der Beiträge für die unterschiedlichen Personenkreise unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden gesetzlichen Regelungen: (…) 25 % Selbständiges Pflegen, Prüfen und Korrigieren der Beitragskonten der Versicherten der unterschiedlichen Personenkreise: (…) 15 % Sicherstellung einer kompetenten Kundenberatung/-betreuung unter Beachtung der Servicekriterien, insbesondere: ·umfassende Kundenberatung von freiwillig und pflichtversicherten Mitgliedern und potenziellen Mitgliedern ·Beratung von Steuerbüros, Rechtsanwälten, Arbeitgeber, Sozialämter, Jugendämter, Betreuer, Amtsgerichte, Rententräger Kommunaler Sozialverbände, Ausländerbehörde zur freiwilligen Versicherung ·Beratung zu Versicherten mit Auslandsberührung ·abteilungsübergreifende Beratung und Unterstützung der Kundenberater in den Filialen, dem Kundencenter und dem Außendienst ·Sicherstellung des virtuellen Kundencenters ·kundenorientierte Bearbeitung, Beantwortung und Erfassung von Beschwerden ·selbstständige Bearbeitung und entscheidungsreife Prüfung von Widersprüchen und möglicher Abhilfe unter Einhaltung der Fristen ·Beratung und Bearbeitung von Wechselwilligen in Zusammenarbeit mit Meldemanagement ·Sicherstellung der Dokumentation der Kundenkontakte und Beschwerden im CRM ·eigenständige Durchführung des Clearing Prozesses für freiwillige Mitglieder 20 % Eigenständige und kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen: ·Prüfung und Entscheidung über den Beginn und das Ende für das Ruhen der Leistungen ·selbstständige Beratung zur Sicherstellung bei Notallbehandlungen ·umfassende Fachkenntnisse zur Beratung, Bearbeitung und Aufklärung zur Sicherstellung der finanziellen Absicherung im Krankheitsfall im gesetzlichen Optionskrankengeld sowie Krankengeldwahltarif hinsichtlich Beginn, Beitragshöhe, Krankengeldhöhe und Ende ·Überprüfung, Ermittlung und Verbeitragung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen ·Sicherstellung der Schnittstellen zu leistungsgewährenden Bereichen ·aktive Beratung zu Mehrwerten und Zusatzangeboten 15 % Durchführung von themenübergreifenden Aufgaben ·fachliche Unterstützung bei der Einarbeitung von neuen Mitarbeitern ·Betreuung von im Team eingesetzten Auszubildenden ·Umsetzung der Prüfkonzeptionen ·Sicherstellung des Wissentransfers durch Teilnahme an Fachschaften ·Teilnahme an Projekten und an regionalen und überregionalen Arbeitsgruppen ·fachspezifische Qualifizierung und Multiplikatorenfunktion für das ganze Team ·Entwicklung und Umsetzung von BestPractice-Ansätzen durch Hospitationen ·regelmäßige fachliche Weiterbildung 5 % Neben den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten ist der Stelleninhaber verpflichtet, auf Weisung des Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen. Diese müssen dem Wesen
seiner Tätigkeit entsprechen bzw. sich aus der dienstlichen Notwendigkeit ergeben. Mitgliedergewinnung und Haltearbeit im Rahmen der Tätigkeit. 5 % Randnummer 8 Zuvor galt die Stellenbeschreibung vom 25.08.2017 (Anlage B2, Bl. 75/76 der Akte), auf deren Inhalt verwiesen wird. Randnummer 9 Den SB FM wird jeweils eine bestimmte Anzahl freiwilliger Mitglieder zugeordnet. In dem Schriftverkehr mit ihnen werden die Sachbearbeiter als "Ansprechpartner" bezeichnet. Randnummer 10 Im Rahmen eines seit dem Jahr 2018 andauernden Reorganisationsprozesses bei der Beklagten fiel mit Wirkung zum 25.11.2022 die zuvor neben den SB FM vorhandene Stelle eines "Sachbearbeiters Freiwillige Mitglieder mit erweiterten Aufgaben" (im Folgenden: „SB FM m.e.A.“) weg. In der Stellenbeschreibung vom 13.10.2017 werden die Aufgaben eines SB FM m.e.A. auszugsweise wie folgt beschrieben (vgl. Blatt 79/80 der Akte): Randnummer 11 "Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Freiwilligen Mitgliedschaft und der Versicherungspflicht
1 Nr. 13 SGB V und Randnummer 12 Unterstützung der SB Freiwillige Mitglieder bei der Entscheidungsfindung in besonderen Ausnahmefällen und schwierigen Sachbearbeitungsvorgängen Randnummer 13 insbesondere Themen mit Auslandsberührung Randnummer 14 · Beschwerden von Kunden und der entscheidungsreifen Aufbereitung Randnummer 15 · Erarbeitung von fachlichen Stellungnahmen zu Klageverfahren Randnummer 16 · Prüfung und Weiterleitung von Vermögensschäden (...) Randnummer 17 Unterstützung Teamleiter Randnummer 18 · Fachliche Vertretung bei Abwesenheit des Teamleiters im Team Randnummer 19 · Aufrechterhaltung qualitätsgerechter Bearbeitungsstandards, Optimierung der Arbeitsprozesse, fachliche Begleitung von Veränderungen Randnummer 20 · Unterstützung der Umsetzung der Qualitätsvorgaben in der Prüfkonzeption Randnummer 21 · Einarbeitung neuer Mitarbeiter Randnummer 22 · Betreuung der im Team eingesetzten Azubis (...) Randnummer 23 Besondere Befugnisse/Besonderheiten Randnummer 24 · fachliche Vertretung und Anordnungsvollmacht in Vertretung des Teamleiters Randnummer 25 · unterstützende Tätigkeiten zur Qualitätskontrolle (z. B. Prüfkonzeption)“ Randnummer 26 Ab dem 26.11.2022 wurden mehrere ehemals als SB FM m.e.A. eingesetzte Beschäftigte mit ihrer Zustimmung als SB FM weiterbeschäftigt. In einem Mitteilungsschreiben (Beispiel vom 17.11.2022, Bl. 39 der Akte) wurde darauf hingewiesen, dass die neue Stelle als SB FM mit der Vergütungsgruppe 6 BAT/AOK-Neu bewertet sei, jedoch die bisherige Vergütung als Besitzstand weitergezahlt werde. Randnummer 27 Der für die Beklagte verbindliche "Tarifvertrag Veränderungsprozesse" vom 23.11.2021 (Bl. 83 ff. der Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, enthält in § 3 und § 4 Regelungen der Arbeitsplatz- und Vergütungssicherung. Randnummer 28 Bei der Beklagten sind in Kundencentern "Sachbearbeiter Kundenservice" (SB Kundenservice) mit der persönlichen Kundenbetreuung vor Ort befasst. In der Stellenbeschreibung „SB Kundenservice“ (Bl. 239/240 der Akte) ist das Ziel der Stelle wie folgt beschrieben: "Sicherstellung der kundenorientierten, effizienten und strategiekonformen Beratung der Kunden der A ... P ... anhand der definierten Beratungsstandards inkl. weiterführender Aufgaben im Rahmen der Mitgliederbestandpflege (Akquise/Adressgewinnung/Haltearbeit) und einem Schwerpunkt in der Vermarktung von Mehrwertprodukten und Kundenbetreuung im Bereich der Gesundheitsförderung. Fallabschließende Bearbeitung ausgewählter Prozesse.“ Randnummer 29 Mit der virtuellen Kundenbetreuung bzw. der Betreuung per Telefon sind die „Call-Center-Agents" befasst. In der Stellenbeschreibung "Call-Center-Agent/in" (Bl. 235/236 der Akte) wird die „themenbezogene Kundenberatung" u. a. mit "Abschlussorientierte Beratung und Betreuung von Kunden, sonstigen Partnern und Interessenten der A ... P ... in allen Kundenanfragen und zu allen Themen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unter Einhaltung der definierten Beratungsstandards innerhalb des Servicezeiten des Kundenkontaktcenters im Erstkontakt über die im Kundenkontaktcenter eingesetzten Kontaktkanäle und Medien" beschrieben. Randnummer 30 Der „Mitarbeiter Freiwillige Mitglieder" (im Folgenden „MA FM“) soll aufgrund seiner IT-Anwenderkenntnisse das Bindeglied zwischen den SB FM und dem Fachberater Freiwillige Mitglieder bilden. Ihm obliegt unter anderem die Qualitätssicherung sowie die Analyse und Gestaltung von Arbeitsprozessen der SB FM. Auf die Stellenbeschreibung (Bl. 231 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Randnummer 31 Der noch über dem MA FM angesiedelte „Fachberater Freiwillige Mitglieder" (im Folgenden „FB FM“) hat
der Stellenbeschreibung (Bl. 225 ff. der Akte) im Falle von Rechtsänderungen, veränderten Rahmenbedingungen oder veränderten Unternehmenszielen diese auf Relevanz zu analysieren, zu bewerten und gegebenenfalls Handlungsbedarf daraus abzuleiten. Randnummer 32 Mit einem Schreiben vom 04.12.2020 (Bl. 40/41 der Akte) beantragten vier SB FM "für den Fachbereich KC Freiwillige Mitglieder" ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Bei den am Ende des Schreibens aufgelisteten maschinenschriftlichen Namen ("Ansprechpartner") findet sich der Name der Klägerin nicht. Randnummer 33 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2022 (Bl. 42 ff. der Akte) machte die Klägerin Vergütung
der Entgeltgruppe 7 BAT/AOK-Neu ab dem 01.07.2020 einschließlich der sich ergebenden Differenzbeträge geltend. Mit Schreiben vom 07.10.2022 (Bl. 48/49 der Akte) lehnte die Beklagte die begehrte Höhergruppierung ab. Randnummer 34 Der BAT/AOK-Neu (Abdruck Bl. 115 ff. der Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, enthält auszugsweise die
folgenden Regelungen: Randnummer 35 " § 16 Eingruppierung Randnummer 36
den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a, 1 b und 1c). Beschäftigte erhalten Vergütung
der Vergütungsgruppe, in der sie eingruppiert sind. Randnummer 37
zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Randnummer 65 Vergütungsgruppe 7 Randnummer 66 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern Randnummer 67 zum Beispiel: Randnummer 68
der Vergütungsgruppe 7 vergütet, obwohl diese – ebenfalls unstreitig - mittlerweile die gleichen Tätigkeiten ausübten wie sie selbst. Zudem seien die SB Kundenservice und die Call-Center-Agents – insoweit unstreitig - in der Vergütungsgruppe 7 eingruppiert, obwohl sie Sachverhalte nicht so tiefgründig bearbeiteten wie die Klägerin. Auch die Kundenberater Krankengeld erhielten die Vergütungsgruppe 7, obwohl ihre Tätigkeit weniger anspruchsvoll sei. Randnummer 78 Erstinstanzlich hat die Klägerin ferner angeführt, mit dem Schreiben vom 04.12.2020 habe sie die tarifliche Ausschlussfrist für Ansprüche ab dem 01.07.2020 gewahrt. Randnummer 79 Die Klägerin hat beantragt Randnummer 80 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.07.2020
der Entgeltgruppe EG 7 BAT/AOK-Neu zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe EG 7 und der Entgeltgruppe EG 6 BAT/AOK-Neu beginnend mit dem 01.11.2020 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 81 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 82 die Klage abzuweisen. Randnummer 83 Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin rechtfertige keine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Für die Tätigkeit als SB FM seien keine gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse erforderlich. Die Klägerin sei nur auf einem Teilgebiet der Beklagten tätig, nämlich für freiwillig Versicherte. Aus den Darlegungen der Klägerin ergebe sich auch nicht, dass sie selbstständige Leistungen im Tarifsinne erbringe. Randnummer 84 Die Klägerin sei zudem nicht Kundenbetreuerin im Sinne des Richtbeispiels der Ziffer 1 der Vergütungsgruppe 7, sondern Kundenberaterin. Davon abgesehen sei die Klägerin auch nur im Versicherungs- und Beitragsbereich tätig. Im Leistungsbereich erfülle die Klägerin durch ihre Beratung zum Versicherungsrecht und zur Beitragshöhe allenfalls eine Schnittstellenfunktion zu den leistungsgewährenden Bereichen. Die Leistungen seien vom Versicherungsumfang abhängig, dieser wiederum bestimme die Höhe der Beiträge. Die Klägerin müsse den freiwilligen Mitgliedern aus dem versicherungsrechtlichen Bereich heraus Leistungen abstrakt erklären. Zu ihren Aufgaben gehöre es nicht, einen konkreten Krankengeldanspruch zu gewähren. Die Leistungsgewährung im Versicherungsfall erfolge ausschließlich durch den leistungsgewährenden Bereich, konkret durch die "Kundenberater Krankengeld". Randnummer 85 Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle auch die weiteren Tätigkeitsbeispiele nicht. Eine wiederkehrende Vertretung von anderen Stellen finde nicht statt. Eine "umfassende Aufgabenwahrnehmung" im Sinne der Tarifregelung liege ebenfalls nicht vor. Der Bereich Freiwillige Mitglieder sei nur ein kleiner Teilbereich des Versicherungs- und Beitragsrechts. In anderen Bereichen, z. B. der Krankenversicherung für Pflichtversicherte, der Familienversicherung, der Krankenversicherung für Rentner, nehme die Klägerin keine Aufgaben wahr. Randnummer 86 Unabhängig davon, ob im Eingruppierungsrecht der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt Anwendung finden könne, läge ein Verstoß gegen diesen nicht vor. Die Vergütung der ehemaligen SB FM m.e.A.
Vergütungsgruppe 7 beruhe auf dem tarifvertraglichen Bestandsschutz
Und die Bewertung der Tätigkeit der SB Kundenservice und der Call-Center-Agents mit der Vergütungsgruppe 7 rechtfertige sich daraus, dass diese Tätigkeiten dem Richtbeispiel eines Kundenbetreuers im Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich entsprächen. Randnummer 87 Das Geltendmachungsschreiben vom 04.12.2020 sei unzureichend, da die Klägerin als Urheberin des Schreibens nicht erkennbar sei. Randnummer 88 Mit Urteil vom 28.02.2024 (Bl. 508 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin erfülle weder ein Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 7 des BAT/AOK-Neu noch erfordere ihre Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen im Sinne der allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe
Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu in Umsetzung der tariflich geschuldeten Besitzstandswahrung. Dies stelle einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Davon abgesehen könne der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die Eingruppierungsentscheidungen der Beklagten einen reinen Normenvollzug darstellten. Dass die Klägerin die Vergütung der SB Kundenservice, der Call-Center-Agents und der Kundenberater Krankengeld
Vergütungsgruppe 7 als Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wahrnehme, könne ihren Anspruch nicht begründen. Denn die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Bewertung der Tätigkeiten und der Tätigkeitsbeispiele sei von den Gerichten nicht wertend zu korrigieren. Teilweise sei der Anspruch wegen Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist bereits erloschen. Denn die E-Mail vom 04.12.2020 stelle keine wirksame Geltendmachung durch die Klägerin dar. Auf die weiteren Ausführungen des Erstgerichts wird Bezug genommen. Randnummer 89 Gegen das der Klägerin am 10.04.2024 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 30.04.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10.07.2024 gewährten Fristverlängerung mit einem am 10.07.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 90 Die Klägerin führt an, sie sei sehr wohl als Kundenbetreuerin fachübergreifend im Beitrags-, Versicherungs- und auch im Leistungsbereich tätig. Unstreitig erfülle sie die Aufgaben laut Stellenbeschreibung. Streitig zwischen Parteien sei lediglich, wie die Tätigkeiten rechtlich einzuordnen seien, insbesondere ob es Aufgaben der Kundenbetreuung seien, die auch den Leistungsbereich betreffen. Die Tätigkeit der Klägerin sei durch eine fachübergreifende Kommunikation mit den Kunden in allen drei Bereichen der Versicherung geprägt. Sie stehe den Kunden als Gesprächspartner zur Verfügung. 90 % der Gesamttätigkeit der Klägerin bestehe in der Kundenbetreuung. Die Kundenbetreuung sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten. Die Abgrenzung zwischen Sachbearbeitung und Kundenbetreuung durch das Erstgericht sei nicht
vollziehbar. Die Aufgaben der fallabschließenden Sachbearbeitung gingen vielmehr in der Kundenbetreuung auf. Der jeweilige Kunde könne direkt mit der Klägerin über sein jeweiliges Problem - und zwar aus allen drei Bereichen der Versicherung - kommunizieren. Das vom Ausgangsgericht konstruierte Merkmal der vermeintlichen Vordergründigkeit der Kommunikation lasse sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Die Klägerin sei für ca. 2000 Kunden fester Ansprechpartner. Sie stehe dem Kunden für jedes Anliegen Rede und Antwort. Zudem kontaktiere die Klägerin ihre Kunden regelmäßig eigeninitiativ. Auch die Stellenbeschreibung belege eine Kundenbetreuung. Denn ausweislich der Stellenbeschreibung erfolge die Kommunikation mit den Kunden auch mit dem Ziel, die Kundenzufriedenheit und damit die Kundenbindung zu erhöhen. Im Anschluss an jeden telefonischen Kontakt eines SB FM werde auf Veranlassung der Beklagten eine Zufriedenheitsabfrage bei den Kunden vorgenommen. Die Klägerin sei auch fachübergreifend tätig und entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Leistungsbereich. Sie gebe Auskunft darüber, welche Leistungen umfasst sind, in welchem Umfang, für welche Dauer und unter welchen Voraussetzungen. Die Klägerin berate über das gesamte Portfolio der Leistungen der Versicherung für freiwillige Mitglieder. Die Klägerin berate auch zu dem Thema Krankengeld, welches eine Leistung der Krankenversicherung darstelle. Diese Tätigkeit im Leistungsbereich sei beispielhaft durch von ihr erlassene Bescheide, Mitteilungen und Widerspruchsbescheide belegt. Hierzu verweist die Klägerin auf erstinstanzlich zur Akte gereichte Unterlagen (Blatt 307 – 312 der Akte). Auch ausweislich der Stellenbeschreibung werde von der Klägerin die eigenständige und kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen erfordert. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Leistungsbereich im Sinne des Tarifrechts nicht auf den leistungsgewährenden Bereich beschränkt. Widersprüchlich sei es in diesem Zusammenhang, den lediglich im Leistungsbereich tätigen Kundenberater Krankengeld mit der Vergütungsgruppe 7 zu bewerten. Auch der MA FM erhalte die Vergütungsgruppe 7, obwohl er weder Kundenbetreuer noch in den vorgenannten drei Bereichen tätig sei. Widersprüchlich sei es zudem, dass die tariflich höher bewerteten Call-Center-Agents und Mitarbeiter in den Kundencentern bei Kundenanliegen aus dem Leistungsbereich Krankengeld angehalten sind, diese Anfragen u.a. an die Klägerin zur fallabschließenden Bearbeitung weiterzuleiten. Bei dieser Weiterleitung werde auch nicht danach unterschieden, ob es sich um eine Frage zum Leistungsbereich oder um eine spezielle Frage zur Leistungsgewährung handele. Randnummer 91 Die Stellenbeschreibung belege die Erfüllung der Merkmale der Vergütungsgruppe 7. Aus der Zielbeschreibung ergebe sich, dass die Klägerin eine „gründliche und umfassende“ Kundenberatung zu „Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsanliegen“ durchführe und dabei „selbstständig“ Prozesse bearbeite. Aus der Stellenbeschreibung auf Seite 2 unten ergebe sich zudem, dass die Klägerin eine kompetente „Kundenberatung/-betreuung“ sicherzustellen habe. Auf Seite 3 der Stellenbeschreibung sei ihr schließlich eine „kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen“ als Aufgabe übertragen. Randnummer 92 Die Klägerin führt ferner an, sie erfülle das Richtbeispiel Ziffer 2 1. Alternative („zusätzliche Aufgaben“) der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Sie arbeite neue Beschäftigte bei der Beklagten ein. Hierzu verweist die Klägerin auf einen Einarbeitungsplan (vgl. Bl. 323 ff. der Akte). Die Klägerin sei von Beginn an in den Einarbeitungsprozess involviert und gebe gegenüber der jeweiligen Führungskraft ein Feedback über die Eignung des jeweiligen Mitarbeiters ab. Sie habe zudem umfassende Aufgaben im Sinne des Richtbeispiels Ziffer 2 2. Alternative der Vergütungsgruppe 7 zu erfüllen. Hierzu verweist die Klägerin auf die Zielstellung in der Stellenbeschreibung, wonach sie eine gründliche und umfassende Beratung und Sachbearbeitung sicherzustellen habe. Randnummer 93 Erneut beruft sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Aufgaben des ehemaligen SB FM m.e.A. wichen nicht von den jetzigen Aufgaben eines SB FM ab. Die Aufgaben des ehemaligen SB FM m.e.A. seien vielmehr auf den SB FM übergegangen. Die Klägerin verweist hierzu auf eine erstinstanzlich als Anlage K2 überreichte „Stellenbeschreibung“ (vgl. Bl. 25ff. der Akte), die
ihrer Darstellung die Aufgaben des ehemaligen SB m.e.A. wiedergibt. Diese Stellenbeschreibung entspräche im Wesentlichen der Stellenbeschreibung des SB FM. Gleichwohl erhalte die Klägerin als SB FM nicht die Vergütungsgruppe 7, sondern nur die Vergütungsgruppe 6. Dies sei widersprüchlich. Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den ehemals als SB FM m.e.A. eingesetzten Mitarbeitern sei durch die Besitzstandswahrung im Tarifvertrag Veränderungsprozesse nicht zu rechtfertigen. Es sei auch nicht korrekt, dass die Klägerin lediglich Sachverhalte für eine Widerspruchsstelle vorbereite. Hierzu verweist die Klägerin auf von ihr selbst erstellte „Widerspruchsbescheide“ (vgl. Bl. 307/308 der Akte). Randnummer 94 Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei auch das Geltendmachungsschreiben vom 04.12.2020 hinreichend konkret. Insbesondere sei die Klägerin als Teil des Bereichs KC Freiwillige Mitglieder als Absender erkennbar. Randnummer 95
dem im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz von beiden Seiten Erklärungen zur Stufenzuordnung abgegeben wurden, beantragt die Klägerin nunmehr, Randnummer 96 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 28.02.2024 (5 Ca 602/23) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.07.2020
der Entgeltgruppe VG 7 BAT/AOK-Neu zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe VG 7 und der Entgeltgruppe VG 6 BAT/AOK-Neu beginnend mit dem 01.07.2020 zu zahlen und ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 97 Die Beklagte beantragt, Randnummer 98 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 99 Sie hält den Vortrag der Klägerin zur Bildung von Arbeitsvorgängen im Berufungsrechtszug für verspätet. Die Tätigkeit eines SB FM gliedere sich davon abgesehen in mehrere Arbeitsvorgänge. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird auf die Seiten 37 bis 40 der Berufungserwiderung (Bl. 122 bis 125 der Berufungsakte) Bezug genommen. Randnummer 100 Selbst unter Berücksichtigung des ergänzenden Sachvortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz habe sie weder die Erfüllung eines Richtbeispiels noch die Erfüllung der allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 7 dargelegt. Die Beklagte verweist auf zwischenzeitlich ergangene klageabweisende erstinstanzliche Entscheidungen von Arbeitsgerichten in Sachsen und auf eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (5 Sa 289/23, Bl. 195 der Berufungsakte) in parallel gelagerten Fällen. Mit dem Sächsischen Landesarbeitsgericht sei das Vorliegen einer Kundenbetreuung im Sinne des Richtbeispiels Ziffer 1 1. Alternative der Vergütungsgruppe 7 bei einem SB FM zu verneinen. Die klägerische Tätigkeit sei als sachbearbeitende Tätigkeit zu qualifizieren und
der Tarifsystematik der Vergütungsgruppe 6 BAT/AOK-Neu zuzuordnen. Randnummer 101 Unter Bezugnahme auf den sich aus der Stellenbeschreibung (Anlage K3 bzw. B1) ergebenden Aufgabenzuschnitt der Klägerin wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Im Rahmen der Reorganisation im Jahre 2022 seien einfache Sachbearbeitertätigkeiten der ehemaligen SB FM m.e.A. auf die SB FM übertragen worden. Anspruchsvollere Tätigkeitsinhalte, insbesondere die Bearbeitung schwieriger Sachverhalte sowie die Durchführung gestaltender oder organisatorisch verantwortlicher Aufgaben, seien dagegen höheren Bearbeitungsebenen, insbesondere den Positionen MA FM und FB FM übertragen worden. Die von der Klägerin wiederholt angeführte „Stellenbeschreibung“ (Anlage K2) sei keine von der Beklagten autorisierte Stellenbeschreibung. Dies zeige sich schon an der fehlenden Datierung. Die höhere Vergütung ehemaliger SB FM m.e.A. resultiere aus den Bestandsschutzvorgaben in § 3 und § 4 Tarifvertrag Veränderungsprozesse. Randnummer 102 Entgegen der Darstellung der Klägerin stehe die Kundenbindung und die Kommunikation mit Kunden nicht im Vordergrund der klägerischen Tätigkeit. Schwerpunkt sei vielmehr die (Sach)Bearbeitung von Anliegen der Freiwilligen Mitglieder im Versicherungs- sowie Beitragsbereich. Etwaige Kommunikation mit den Kunden trete sowohl zeitlich als auch inhaltlich hinter der sachbearbeitenden Tätigkeit zurück. Die fachübergreifende Betreuung der Kunden mit dem Ziel der Kundenbindung obliege
der organisatorischen Aufteilung bei der Beklagten ausschließlich den Kundenbetreuern in den Geschäftsstellen bzw. der telefonischen Kundenbetreuung. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, die Kundenbetreuung höher zu bewerten als die sachbearbeitende Tätigkeit, sei hinzunehmen. Die Klägerin werde gerade nicht als Generalistin, sondern als Spezialistin für den Bereich der freiwilligen Mitglieder und deren Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten tätig.
der Systematik der unterschiedlichen Bearbeitungsstellen bei der Beklagten gebe es auf der einen Seite fachübergreifend tätige Stellen, die sich Kundenanliegen annehmen und dem tariflichen Merkmal der Kundenbetreuung entsprechen. Auf der anderen Seite gebe es Fachabteilungen, die sich lediglich mit einzelnen Versicherungsverhältnissen - etwa den Versicherungsverhältnissen der freiwilligen Mitglieder oder einzelnen Teilbereichen der Versicherung - beschäftigten. Bereichsübergreifend tätig seien die Kundenbetreuer in den Kundencentern - so die SB Kundenservice (seit 1. Januar 2024 "Kundenbetreuer") und die Mitarbeitenden in den Call-Centern. Diese seien für ankommende Anfragen und Anliegen sämtlicher Versicherter - unabhängig von der Versicherungsart - sowie für die Bearbeitung von Anliegen aus allen Bereichen der jeweiligen Krankenversicherung zuständig. Aus diesem Grund handele es sich um Generalisten, die fachlich einen vollen Überblick über alle Arten der Versicherungsverhältnisse und alle Teilbereiche haben müssten. 60 bis 80 % der Kundenanliegen würden bereits in den Kundencentern bzw. den Call-Centern fallabschließend bearbeitet. Lediglich 20 bis 40 % der Kundenanliegen erforderten eine tiefgreifendere Bearbeitung, so dass die Einbeziehung der sachbearbeitenden (Fach-) Bereiche, wie beispielsweise der SB FM, erforderlich sei. Die Versicherten hätten daneben die Möglichkeit, sich mit einem Sachverhalt nicht an die Kundenbetreuer in den Kundencentern oder an die Call-Center-Agents zu wenden, sondern direkt an die zuständige Fachabteilung. Diese Fachabteilungen seien aufgeteilt, zum einen in Bezug auf das Versicherungs- und Beitragsrecht
der Art der Versicherungsverhältnisse und zum anderen im Bereich der Entscheidung über die Leistungsgewährung
der Art der Leistung. In der ersten Gruppe seien die Sachbearbeiter dafür zuständig, die Voraussetzungen des Versicherungsverhältnisses, die vertragliche Durchführung, die Beendigung des Versicherungsverhältnisses und die Beitragsfragen zu bearbeiten. In der zweiten Gruppe seien die Anliegen der Versicherten im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen - unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses - fachlich besonders geschulten Mitarbeitern zur Entscheidung zugewiesen. Anders als die Kundenbetreuer seien die sachbearbeitenden Stellen gerade nicht für alle auf sie zukommenden Anfragen der Versicherten zuständig. Die sachbearbeitenden Stellen wie die SB FM stellten die „1. Stufe" der Sachbearbeitung dar und seien
der Tarifsystematik den Vergütungsgruppen 5 bzw. 6 zuzuordnen. Den SB FM überstellt sei die Ebene der „Mitarbeiter“, hier die MA FM. Diesen wiederum überstellt seien die „Fachberater“, hier die FB FM. Randnummer 103 Entgegen der Darstellung der Klägerin sei ihr keinesfalls ein fester Kundenstamm zur Betreuung zugewiesen. Der Klägerin sei lediglich im Rahmen einer Zuständigkeitsverteilung
Wohnort und Buchstabe des
namens eine bestimmte Anzahl von freiwilligen Mitgliedern zugewiesen, bei deren Anliegen die Klägerin den entsprechenden Vorgang zur Bearbeitung erhalte. Bei dieser Verteilung handele es sich jedoch nicht um eine betreuende Zuständigkeit, bei der der Versicherte anlasslos zu kontaktieren und auch anderweitig zu betreuen sei. Eine Kontaktaufnahme fände lediglich im Rahmen eines ohnehin zu bearbeitenden Sachbearbeitungsvorganges statt. Auf die Kundenzufriedenheitsbefragungen könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn solche Maßnahmen fänden in Bezug auf alle im Kundenkontakt stehenden Stellen statt und seien daher kein besonderes Merkmal gerade der SB FM. Die Bewerbung von Zusatzprodukten im Bereich der Mehrwertangebote sei mit 5 % Bestandteil der Stellenbeschreibung eines jeden Mitarbeiters. Klägerin sei auch nicht etwa als "feste Ansprechpartnerin" oder als "zuständige Betreuerin" für einen festen Kundenstamm eingesetzt. Sie werde lediglich im Rahmen von konkreten Kundenanliegen als zuständige Sachbearbeiterin benannt. Auch die von der Klägerin vorgelegten Bescheide und Schreiben zeigten lediglich, dass die Klägerin dort als "Gesprächspartnerin" genannt ist. Randnummer 104 Es bleibe dabei, dass die Klägerin keine Tätigkeit im Leistungsbereich entfalte. Leistungsbereich bedeute in diesem Zusammenhang die Leistungsgewährung im Versicherungsfall. Zwar spreche die Stellenbeschreibung vom "Leistungsrecht". Die dort aufgeführten Tätigkeiten seien jedoch ausschließlich dem Versicherungsbereich oder dem Beitragsbereich zuzuordnen. Die Stellenbeschreibung weise der Klägerin nur eine Schnittstelle zu den leistungsgewährenden Bereichen zu und setze hierfür abteilungsübergreifendes Fachwissen voraus. Die Klägerin berate nur dazu, welche Leistungen Teil der Versicherung sein können und welche Auswirkungen der Versicherungsumfang auf die Beitragshöhe habe. Soweit die Klägerin hierbei abstrakt auch zu einer An- bzw. Abwahl von Leistungen und zu wählbaren Optionen - auch im Zusammenhang mit einer Beratung zum Mehrwert und zu Zusatzangeboten - berät, sei auch diese Tätigkeit dem Versicherungs- bzw. Beitragsbereich zuzuordnen. Letztlich zeigten auch die von der Klägerin vorgelegten Bescheide, dass die Klägerin nur im Bereich Beitrag und Versicherung und nicht in der konkreten Leistungsgewährung tätig sei. Randnummer 105 Auch die weiteren Richtbeispiele der Vergütungsgruppe 7 lägen nicht vor. Für Einarbeitungsaufgaben zuständig seien primär die Teamleiter. Etwaige Mitwirkungstätigkeiten der SB FM seien zeitlich zu vernachlässigen und auch nicht dem von der Klägerin vorgelegten Einarbeitungsplan zu entnehmen. Es sei lediglich vorgesehen, dass die neu eingestellten Kollegen in Einzelfällen den Sachbearbeitern über die Schulter schauen. Es bleibe auch dabei, dass die Klägerin in den Bereichen der Beitrags- und Versicherungsaufgaben lediglich den Teilbereich der freiwilligen Mitglieder und nicht etwa die gesamten bei der Beklagten angeboten Krankenversicherungen abdeckt. Dies sei nicht „umfassend" im Tarifsinne. Randnummer 106 Auch die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 7 seien klägerseits nicht dargelegt, insbesondere fehle Vortrag zu selbstständigen Leistungen in diesem Sinne. Randnummer 107 Eine angebliche Widerspruchsbearbeitung durch die Klägerin finde nicht statt. Auch in dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben werde darauf hingewiesen, dass "bei einem Festhalten am Widerspruch das Verfahren in der Widerspruchsstelle weitergeführt wird". Randnummer 108 Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz sei bei dem hier vorliegenden Akt des Normenvollzugs nicht anwendbar. Dem Arbeitgeber stehe bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu den Vergütungsgruppen eines Tarifvertrags kein Spielraum zu, der das Eingreifen des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtfertigen könne. Selbst die Anwendbarkeit unterstellt, ergäben sich hinreichende Unterschiede der Tätigkeit als SB FM zu den von der Klägerin zum Beleg einer Ungleichbehandlung angeführten Stellen. Die ehemaligen SB FM m.e.A. seien zwar mittlerweile mit identischen Aufgaben befasst, erhielten die höhere Vergütung
der Vergütungsgruppe 7 jedoch nur aufgrund des tariflichen Bestandsschutzes. Randnummer 109 Vorsorglich wiederholt die Beklagte zudem ihren Vortrag zu einer nicht rechtzeitigen, insbesondere nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Geltendmachung durch das Schreiben vom 04.12.
1 ZPO keine Zweifel bestehen. Randnummer 117 Die Feststellungsklage ist auch nicht durch die auf Anregung der Berufungskammer erfolgte Herausnahme der Stufenzuordnung im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz unzulässig geworden. Zwar kann eine Eingruppierungsfeststellungsklage gerichtet auf eine bestimmte Vergütungsgruppe einen zwischen den Parteien bestehenden Streit über den Vergütungsanspruch dann nicht abschließend regeln, wenn auch über die korrekte Stufenzuordnung zwischen den Parteien Streit besteht (BAG 23.01.2019 – 4 AZR 539/17 – Rn. 20). Vorliegend haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch zu Protokoll erklärt, dass zwischen ihnen über die korrekte Stufenzuordnung der Klägerin für den Fall des Erfolgs mit ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage gerade kein Streit besteht, weil sich die korrekte Stufenzuordnung aus der Tarifsystematik ergebe. Weil sich daher der Streit der Parteien in der Frage erschöpft, ob die Klägerin als SB FM der Vergütungsgruppe 6 oder der Vergütungsgruppe 7 zuzuordnen ist, konnte die Aufnahme der Stufenzuordnung im Klageantrag unterbleiben. Randnummer 118 2. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 119 Die Klägerin erfüllt weder die Voraussetzungen der Richtbeispiele der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu noch ist es ihr gelungen, die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 7 darzulegen. Ein Anspruch auf eine Vergütung
Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 120 a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT/AOK-Neu kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Randnummer 121 Damit ist für die Eingruppierung der Klägerin § 16 BAT/AOK-Neu maßgeblich. Hiernach richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten
den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (u. a. Anlage 1 a). Beschäftigte sind gemäß § 16 Abs. 2 BAT/AOK-Neu in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeiten entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Randnummer 122
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs im Tarifsinne das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., etwa BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 - Rn. 28; BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17; BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24; BAG 21.08.2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13). Erforderlich ist, dass es sich bei der dem Beschäftigten tatsächlich zugewiesenen Tätigkeit um eine einheitliche Aufgabe handelt, die bei natürlicher Betrachtung einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis dient (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 Rn. 27). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst
dem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 - Rn. 27; BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25; BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Randnummer 123 Dabei kann auch die gesamte Tätigkeit in einer bestimmten Funktion einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen. Dies kann nicht nur bei leitenden Tätigkeiten der Fall sein (vgl. BAG 18.05.1994 – 4 AZR 468/93 – Juris Rn. 35; BAG 29.04.1992 – 4 AZR 458/91 – Juris Rn. 17), sondern auch dann, wenn etwa Tarifvertragsparteien eine bestimmte Aufgabe zum Tatbestandsmerkmal bestimmen, wie dies etwa bei der Aufnahme von Richtbeispielen mit bestimmten Tätigkeitsbeschreibungen der Fall ist. Solche Richtbeispiele bilden dabei die Klammer für alle Tätigkeiten des Angestellten, die der Beispielstätigkeit dienen. Die Tarifvertragsparteien legen mit der Fassung des Beispiels fest, dass die entsprechenden Tätigkeiten nicht in getrennte Arbeitsvorgänge aufzuspalten sind.
dem Willen der Tarifvertragsparteien bildet in diesen Fällen die gesamte Tätigkeit des Angestellten einen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne (BAG 17.01.1996 - 4 AZR 662/94 – Juris Rn. 20). Randnummer 124
den allgemein zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je
Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, die den rechtlichen Schluss darauf zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe seien erfüllt (BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21- Rn. 43; BAG 14.10.2020 - 4 AZR 252/19 – Rn. 30). Randnummer 126 d) Bei Aufbaufallgruppen wie den vorliegenden ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Ausgangsfallgruppe ist im vorliegenden Fall die Vergütungsgruppe 5 bzw. die Vergütungsgruppe 6 BAT/AOK-Neu. Randnummer 127 Eine summarische Prüfung reicht aus, wenn der Arbeitgeber selbst die Anforderungen einer Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 34; BAG 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 21). Die Parteien sind sich vorliegend einig, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 6 BAT/AOK-Neu erfüllt. Sie ist als Sachbearbeiterin, die unstreitig Tätigkeiten im Versicherungs- und Beitragsbereich bearbeitet, der Vergütungsgruppe 5 zuzuordnen und
der Protokollnotiz zu Ziffer 1 der Vergütungsgruppe 6
ihrer mehr als zweijährigen Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6 zuzuordnen. Randnummer 128
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Eingruppierungsvoraussetzungen der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Tätigkeitbeispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. In diesem Fall kommt es auf eine Prüfung der allgemeinen Merkmale nicht mehr an (BAG 12.06.2019 - 4 AZR 363/18 – Rn. 17; BAG 20.06.2012 – 4 AZR 438/10 - Rn. 16). Enthalten die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe, sind diese allerdings im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 20.06.2012 – 4 AZR 438/10 - Rn. 16; BAG 23.09.2009 – 4 AZR 333/08 - Rn. 20). Randnummer 130 Die Tätigkeitbeispiele "Kundenbetreuung" in Ziffer 1 der Vergütungsgruppe 7 und die Tätigkeit des Sachbearbeiters mit zusätzlichen Aufgaben bzw. mit umfassenden Aufgaben sind solche Tätigkeits- bzw. Richtbeispiele. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. Randnummer 131
den allgemeinen Merkmalen der Vergütungsgruppe 7 ("Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern") ein „zum Beispiel“ gesetzt und in den folgenden Ziffern 1 und 2 Beispielstätigkeiten genannt. Durch diese Benennung von Beispielen haben die Tarifvertragsparteien ausreichend kundgetan, dass sie bei Vorliegen solcher Beispielstätigkeiten von einer Erfüllung der allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 7 ausgehen. Eine über das Vorliegen der Beispielstätigkeiten hinausgehende Prüfung der allgemeinen Merkmale haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht gewollt. Ein – grundsätzlich möglicher und in anderen Tarifwerken mitunter anzutreffender – Hinweis darauf, dass bei Vorliegen der genannten Beispielstätigkeiten die Vergütungsgruppe 7 nur bei Bejahung auch der allgemeinen Merkmale beansprucht werden kann, fehlt. Die Tarifvertragsparteien haben hier durch die einschränkungslose Aufnahme von Beispielstätigkeiten echte Richtbeispiele aufgenommen, bei deren Vorliegen ein Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe nicht mehr angezeigt ist. Randnummer 133 bb) Der Klägerin ist es nicht gelungen, die Erfüllung des Richtbeispiels in Ziffer 1 1. Alternative der Vergütungsgruppe 7 darzulegen. Hiernach erfüllen Beschäftigte die Anforderungen der Vergütungsgruppe 7, "die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden/Kundinnen betreuen". Randnummer 134
dem allgemeinen Wortsinn ist ein "Kundenbetreuer" ein in der Kundenbetreuung tätiger Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit sich überwiegend auf die Herstellung und Pflege von direkten Kundenkontakten bezieht. Der Kundenbetreuer muss eine Geschäftsbeziehung zu potenziellen Kunden durch Akquise erschließen oder zu bestehenden Stammkunden im Rahmen einer aktiven Marktbearbeitung pflegen. Die Kundenbetreuung ist eine in der Wirtschaft oder in einer Organisationseinheit zu findende Funktionen, die sich mit der Akquise, dem Vertrieb von und den Kundendienst für Produkte oder Dienstleistungen gegenüber dem Kunden befasst (Wikipedia). Prägend für die Tätigkeit als Kundenbetreuer ist, dass die Kommunikation mit den Kunden im Vordergrund steht. Die Tätigkeit erfolgt mit dem Ziel, die Kundenzufriedenheit und die Kundenbindung zu erhöhen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 27.01.2011 - 5 Sa 149/10 - Juris Rn. 66). Ein Sachbearbeiter ist demgegenüber ein Angestellter, der ein bestimmtes Sachgebiet bearbeitet. Im Gegensatz zur Sachbearbeitung geht es bei der Kundenbetreuung nicht um die Fallbearbeitung in einem Fachbereich, sondern um die am Kunden orientierte fachübergreifende Beratung (LAG Schleswig-Holstein 27.01.2011 - 5 Sa 149/10 - Juris Rn. 66). Die Kundenbetreuung ist eingebettet in das Kundenmanagement. Ihr Ziel ist neben der Schaffung einer Kundenbindung auch die Erhöhung oder Stärkung der Kundentreue. Die Kundenbetreuung bedarf einer Kommunikation mit Kunden, die entweder durch Kommunikationsmittel oder durch Kundenbesuche im Rahmen des Außendienstes stattfindet. Erfolgt die Kontaktaufnahme durch die Kundenbetreuung, wird von einer Primäransprache gesprochen. Kontakte, die auf Kundeninitiative hin zustande kommen, sind keine Kundenbetreuung, sondern "Dienstleistung am Kunden". In der Regel erfolgt eine Funktionstrennung zwischen den Mitarbeitern im FrontOffice (Marketing, Vertrieb, Kundenbetreuung) und dem BackOffice (Auftragsabwicklung, Fakturierung, Reklamation) (Sächsisches LAG 03.04.2024 - 5 Sa 289/23 - Anlage BB 7, dort Seite 19, Bl. 213 der Berufungsakte). Randnummer 135 Auch der vorliegende Tarifvertrag differenziert bewusst zwischen einer Sachbearbeitung und der Kundenbetreuung (so auch Sächs. LAG aaO. Seite 19, Bl. 213 der Berufungsakte): Denn während die „Sachbearbeitung“ bzw. „der Sachbearbeiter" in den Ziffern 1 und 6 zu Vergütungsgruppe 5, der Ziffer 1 zu Vergütungsgruppe 6, der Ziffer 6 zu Vergütungsgruppe 7, den Ziffern 3 und 9 zu Vergütungsgruppe 8 und den Ziffern 1 und 7 zu Vergütungsgruppe 9 BAT/AOK-Neu Erwähnung findet, wird die „Kundenbetreuung" außer in dem hier relevanten Tätigkeitsbeispiel lediglich in dem darauf aufbauenden Tätigkeitsbeispiel der Ziffer 1 zu Vergütungsgruppe 8 BAT/AOK-Neu genannt. Hierin zeigt sich die bewusste Differenzierung zwischen der fallbezogen sachbearbeitenden „Back-office“-Tätigkeit und der am Kunden orientierten Kundenbetreuung Randnummer 136 Das Tätigkeitsbeispiel Ziffer 1 1. Alternative der Vergütungsgruppe 7 setzt ausdrücklich eine "Betreuung" voraus, so dass eine bloße Beratung nicht ausreicht. Die Beratung ist ein Synonym für Anempfehlen, Anleiten. Eine Beratung soll den Ratsuchenden dazu befähigen, eine eigene sachgerechte Entscheidung zu treffen. Der Begriff des Kundenberaters meint damit einen Ratgeber der Kunden. Dies kann auch auf einen Einzelfall bezogen sein. Der Kundenbetreuer übernimmt demgegenüber eine umfassendere, ganzheitliche und eigenverantwortliche Betreuung der ihm persönlich zugeordneten Kunden, die auch in einer anlasslosen Kontaktaufnahme bestehen kann. Über den Wortsinn hinaus ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass nicht jeder Kundenkontakt, auch ein solcher der beratenden Art, das Merkmal der "Kundenbetreuung“ ausfüllt und dass der Begriff der "Kundenbetreuung" bewusst gewählt wurde (so auch Sächs. LAG aaO. Seite 20, Bl. 214 der Berufungsakte). Randnummer 137
Adresse oder Buchstabe rechtfertigt keine andere Einschätzung. Dies geschieht aus den von der Beklagten vorgetragenen Gründen einer gleichmäßigen Arbeitsbelastung der Sachbearbeiter und belegt nicht eine Kundenbetreuung im Tarifsinne. Eine Benennung als "fester Ansprechpartner" oder als "zuständiger Betreuer" für alle aufkommenden Fragen, wie die Klägerin pauschal anführt, erfolgt gerade nicht. Randnummer 140 Auch aus der
jedem Kundenkontakt erfolgenden "Zufriedenheitsabfrage" kann nicht auf eine Tätigkeit als Kundenbetreuer geschlossen werden. Denn eine solche Zufriedenheitsabfrage ist
dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten für alle Sachbearbeiter und andere Stelleninhaber vorgesehen. Randnummer 141 Soweit in der Stellenbeschreibung der Klägerin von der Sicherstellung einer kompetenten „Kundenberatung/-betreuung“ die Rede ist und durch die Art der Darstellung der Eindruck eines Synonyms erweckt wird, entspricht dies aus den dargelegten Gründen nicht den Tatsachen. Zwar kann sich der Arbeitnehmer im Eingruppierungsrechtstreit auf die Darstellung seiner Tätigkeit in einer Stellenbeschreibung berufen. Substantiierten Vortrag kann eine Stellenbeschreibung jedoch nur dann ersetzen, wenn die in der Stellenbeschreibung dargestellten Tätigkeiten zwischen den Parteien unstreitig sind. Vorliegend sind die klägerischen Tätigkeiten, wie sie sich in der Stellenbeschreibung zeigen, zwischen den Parteien zwar unstreitig. Streitig ist allerdings, ob diese Aufgaben die Anforderungen an eine Kundenbetreuung im Tarifsinne erfüllen. Dabei ist
Auffassung der Kammer die schlagwortartige Bezeichnung in einer Stellenbeschreibung nicht ausschlaggebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die anfallenden Aufgaben inhaltlich die sich
Auslegung für eine Kundenbetreuung ergebenden Anforderungen erfüllen. Die Aufgaben der Klägerin erfüllen – wie aufgezeigt - die Anforderungen an eine Kundenbetreuung im Tarifsinne nicht, so dass die Bezeichnung „Kundenberatung/-betreuung“ in der Stellenbeschreibung eine nicht relevante bloße (Falsch)bezeichnung darstellt. Randnummer 142
Auffassung der Kammer jedenfalls keine Kunden im Leistungsbereich betreut. Randnummer 143 (
eigenem Vortrag wird die Klägerin nicht im Zusammenhang mit einer Leistungsgewährung im Versicherungsfall tätig. Sie berät vielmehr abstrakt zu der Reichweite einzelner Leistungen aus einer Versicherung und gerade unabhängig von bzw. im Vorfeld eines konkreten Versicherungsfalls. Da die Klägerin keine Entscheidungen über konkrete Leistungsanträge trifft, erfüllt sie die Anforderungen einer Tätigkeit im tariflichen "Leistungsbereich"
Auffassung der Kammer nicht. Randnummer 146 Die von der Klägerin als Anlagenkonvolut K15 erstinstanzlich überreichten Bescheide (Bl. 307 ff. der Akte) betreffen Bescheide zum Ruhen des Leistungsanspruchs bzw. zur Beitragsberechnung während des Bezuges von Leistungen sozialversicherungsrechtlicher Art. Diese Bescheide betreffen - worauf die Beklagte zu Recht verweist - den im Tarifvertrag explizit genannten Beitragsbereich bzw. den Versicherungs-/Vertragsbereich. Eine Tätigkeit im leistungsgewährenden Bereich belegen die vorgelegten Bescheide nicht. Randnummer 147 Unbestritten berät die Klägerin dazu, ob und in welchem Umfang Leistungen Teil des Versicherungsschutzes sind und welche Auswirkungen etwa die An- und Abwahl unterschiedlicher Leistungen/Optionen auf die Beitragshöhe hat. Diese Tätigkeit betrifft jedoch nicht die Gewährung von Leistungen im tatsächlichen Versicherungsfall, sondern den Versicherungs- bzw. Beitragsbereich. Gleiches gilt für die klägerischen Tätigkeiten im Rahmen der Errechnung der Beitragshöhe aufgrund bestimmter Leistungen sowie bei der Vorabberatung zum Portfolio der Leistungen. Randnummer 148 Gleiches gilt für die von der Klägerin dem Leistungsbereich zugeordneten Tätigkeitsinhalte laut Stellenbeschreibung. Die Klägerin will die in der Stellenbeschreibung auf der dritten Seite enthaltene „eigenständige und kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen" (Bl. 35 der Akte) dem Leistungsbereich im Tarifsinne zuordnen. Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer nicht. Die von der Klägerin angeführten Vorgänge sind vielmehr dem Versicherungs- und dem Beitragsbereich zuzuordnen. Dies gilt für die in der Stellenbeschreibung genannte Prüfung und Entscheidung über den Beginn und das Ende für das Ruhen der Leistungen, für die Beratung zur Sicherstellung bei Notfallbehandlungen sowie zur finanziellen Absicherung im Krankheitsfall sowie hinsichtlich Beginn, Beitragshöhe, Krankengeldhöhe und Ende als Teil dieser Absicherung. Die „Überprüfung, Ermittlung und Verbeitragung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen“ unterfällt dem Beitragsbereich. Und auch die genannte Beratung zu Mehrwerten und Zusatzangeboten erfolgt unabhängig von einem Versicherungsfall. Selbstverständlich tangiert auch eine Sachbearbeitung und Beratung im Beitrags- und Versicherungsbereich den Leistungsbereich. Denn Beitrags- oder Vertragsangelegenheiten beeinflussen auch den Leistungsbereich und umgekehrt. Genau dort setzt die von der Klägerin durchzuführende Schnittstellenberatung an. Die Beratung zum Leistungsrecht und das dafür erforderliche abteilungsübergreifende Fachwissen bezieht sich auf diese Schnittstelle. Die Beklagte hat jedoch sowohl erst- als auch zweitinstanzlich dargestellt, dass die eigentliche Leistungsgewährung durch die leistungsgewährenden Bereiche erfolgt, an die die Klägerin bei entsprechenden Anfragen zu verweisen hat. So wird die Leistungsgewährung im Versicherungsfall für die von der Klägerin wiederholt angeführte Leistung Krankengeld durch die "Kundenberater Krankengeld" durchgeführt. Randnummer 149
Auffassung der Kammer ist durchaus festzustellen, dass die Klägerin über Kenntnisse auch im Leistungsrecht verfügen muss, um eine entsprechende Beratung im Schnittstellenbereich zwischen den ihr obliegenden Versicherungs- und Beitragsfragen und dem Leistungsrecht durchführen zu können. Dass Beitrags- oder Vertragsangelegenheiten auf den Leistungsbereich "ausstrahlen", ihn also beeinflussen und umgekehrt, führt nicht zu einer Tätigkeit oder gar Kundenbetreuung im Leistungsbereich. Das Vorhandensein entsprechenden Fachwissens für die Schnittstellenberatung ist nicht mit einer eigenen fallabschließenden Bearbeitung oder gar einer Kundenbetreuung auch im Leistungsbereich gleichzusetzen. Eine (fallabschließende) Bearbeitung und Beratung bei leistungsgewährenden Anliegen im Versicherungsfall führt die Klägerin gerade nicht durch. Sie berät auch nicht verbindlich zu konkreten Leistungsgewährungs-Anliegen. Vielmehr hat sie
dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten die freiwilligen Mitglieder wegen solcher Anfragen an die leistungsgewährenden Stellen zu verweisen. Randnummer 150 Dass in der Stellenbeschreibung von einer "Beratung zum Leistungsrecht" gesprochen wird, widerspricht dem gefundenen Ergebnis nicht. Denn diese bezieht sich
den Inhalten dieses Aufgabenteils auf eine reine Schnittstellenberatung. Eine Kundenbetreuung im Leistungs(gewährungs)recht ist dadurch gerade nicht belegt. Davon abgesehen belegt eine Stellenbeschreibung weder das Begriffsverständnis der Tarifvertragsparteien noch die praktische Tarifübung. Sie dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers (BAG 24.08.2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30). Randnummer 151 Wenn die Klägerin von verschiedenen „Leistungen" - wie etwa Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Elterngeld, Elternzeit und medizinische Rehabilitation - spricht, stellen diese bereits keine Leistungen der Krankenkassen dar. Im Übrigen erbringt die Klägerin in Bezug auf solche "Leistungen" lediglich eine Beratung dahingehend, welche Auswirkungen solche Umstände auf das Versicherungsverhältnis bzw. die Beiträge der freiwilligen Mitglieder haben. Randnummer 152 cc) Der Klägerin ist es auch nicht gelungen, das Vorliegen des Richtbeispiels in Ziffer 2 1. Alternative der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu darzulegen. Randnummer 153 Das Tarifmerkmal der zusätzlichen Aufgaben ist
der Protokollnotiz unter anderem erfüllt bei wiederkehrender Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen oder bei Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung. Randnummer 154
Auffassung der Kammer zur Darlegung der tarifvertraglichen Vorgaben einer Unterstützung von Führungskräften nicht. Es fehlt Sachvortrag dazu, wie genau die Klägerin Führungskräfte unterstützt. Randnummer 157 Zwar enthält die Stellenbeschreibung unter dem Punkt „Durchführung von themenübergreifende Aufgaben" auch eine „fachliche Unterstützung bei der Einarbeitung von neuen Mitarbeitern" sowie eine "Betreuung von im Team eingesetzten Auszubildenden". Was genau diese Tätigkeiten beinhalten und inwiefern die Klägerin bei diesen Aufgaben das tarifliche Merkmal der Unterstützung von Führungskräften erfüllt, legt die Klägerin nicht konkret dar. Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Bewertung der ersten Instanz an, dass allein ein Tätigwerden bei der Ausbildung oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten nicht genügt, um das Tätigkeitsbeispiel zu erfüllen. Es muss sich bei dieser Tätigkeit vielmehr um eine Unterstützung von Führungskräften handeln. Dabei muss ein Bezug zu eigentlich von Führungskräften übernommenen Tätigkeiten hergestellt werden (vgl. BAG 11.11.1998 - 4 AZR 756/97 – Juris Rn. 88, 92; LAG Rheinland-Pfalz 12.03.2020 - 2 Sa 271/19 – Juris Rn. 64). Eine entsprechende Unterstützung der Führungskräfte bei originär diesen obliegenden Aufgaben hat die Klägerin nicht konkret dargelegt. Randnummer 158 Der von der Klägerin vorgelegte „Einarbeitungsplan"(Bl. 323 ff. der Akte) belegt eine Unterstützung der Führungskräfte durch die Klägerin nicht. Der Einarbeitungsplan zeigt, dass für die Einarbeitung neuer Mitarbeiter grundsätzlich die Teamleitung zuständig ist. Worin genau die Unterstützung der Klägerin und der zu fordernde Bezug zur Verantwortlichkeit der Führungskräfte bei der Einarbeitung liegen soll, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Randnummer 159 dd) Auch das Tätigkeitsbeispiel der Ziffer 2 2. Alternative der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu ist nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür wäre die Wahrnehmung "umfassender Aufgaben“. Randnummer 160
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden (BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 - Rn. 33; BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 – Juris Rn. 42). Randnummer 167 bb) Zu dem Vorliegen selbstständiger Leistungen hat die Klägerin keinerlei Vortrag gehalten, insbesondere nicht zu dem Vorliegen eines irgendwie gearteten Ermessens- oder Gestaltungsspielraums. Randnummer 168 g) Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung
der Vergütungsgruppe 7 ergibt sich schließlich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 169 aa)
dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, sind Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber das Entgelt
einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (BAG 16.05.2012 – 4 AZR 372/10 - Juris Rn. 20; BAG 23.03.2011 - 4 AZR 431/09 – Juris Rn. 49). Randnummer 170 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen oder fehlerhaften - Normenvollzug (vgl. BAG 16.05.2012 – 4 AZR 372/10 - Juris Rn. 24; BAG 16.06.2010 – 4 AZR 928/08 - Juris Rn. 55-56; BAG 27.08.2008 – 4 AZR 484/07 - Juris Rn. 40; BAG 07.05.2008 - 4 AZR 223/07 – Rn. 47). Randnummer 171
Vergütungsgruppe 7 als reiner Normenvollzug dar. Randnummer 174 Zwar führt die Klägerin zu Recht an, dass sie mit diesen Mitarbeitern vergleichbar ist, da die ehemaligen SB FM m.e.A. jedenfalls mittlerweile identische Aufgaben wahrnehmen wie die Klägerin. Die unterschiedliche Vergütung ist jedoch auch hier Ergebnis eines Normenvollzugs. Denn die Vergütung der ehemaligen SB FM m.e.A.
Vergütungsgruppe 7 folgt – letztlich unbestritten – aus einer Bestandssicherung
Der Tarifvertrag stellt aus Sicht der erkennenden Kammer nicht nur die Grundlage für ein normenvollziehendes, gerade nicht gestaltendes Verhalten des Arbeitgebers dar, sondern gleichzeitig auch Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung. Randnummer 175 Der wiederholte Hinweis der Klägerin auf die von ihr zur Akte gereichte angebliche "Stellenbeschreibung“ der ehemaligen SB FM m.e.A. (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 31 ff. der Akte) verfängt nicht. Die Klägerin sucht mit diesem Papier zu belegen, dass die seinerzeitigen Aufgaben der SB FM m.e.A. bereits zuvor mit den jetzigen Aufgaben der SB FM vergleichbar waren. Dem Einwand der Beklagten, die vorgelegte "Stellenbeschreibung" sei nicht autorisiert und gebe die Tätigkeit der SB FM m.e.A. nicht wieder, ist die Klägerin nicht konkret entgegengetreten. Die von ihr zur Akte gereichte Anlage K2 lässt kein Erstellungsdatum und keinen Bearbeitungsstand erkennen. Wann und wie dieser angebliche Zuschnitt der SB FM m.e.A. von der Beklagten umgesetzt wurde, erklärt die Klägerin nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stellenbeschreibung vom 13.10.2017 (Anlage B2a, Bl. 79 ff. der Akte) die vormaligen Aufgaben der SB FM m.e.A. zutreffend wiedergibt. Dieser Stellenbeschreibung ist zu entnehmen, dass den SB FM m.e.A. komplexere Sachverhalte und spezifischere Sonderregelungen zugewiesen waren.
der Umstrukturierung wurde die Sachbearbeitung im Bereich der freiwilligen Mitglieder vereinheitlicht. Randnummer 176 Zu beachten ist zudem, dass selbst Fehler der Beklagten bei der Umsetzung des Bestandsschutzes der Klägerin nicht zugutekommen würden: Denn wie aufgezeigt ist auch bei nur vermeintlichem und sogar bei fehlerhaftem Normenvollzug der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bewusst fehlerhaft und entgegen einer sie tatsächlich nicht treffenden Verpflichtung gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgebracht. Randnummer 177 h) Da Ansprüche der Klägerin auf Vergütung
Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu bereits dem Grunde
nicht bestehen, konnte das Eingreifen von Ausschlussfristen dahinstehen. Randnummer 178 Allerdings sei der Hinweis erlaubt, dass auch aus Sicht der Beschwerdekammer das Geltendmachungsschreiben vom 04.12.2020 etwaige Ansprüche der Klägerin nicht wahren konnte, da die Klägerin als Urheberin des Schreibens nicht erkennbar war. Erst mit Schreiben vom 10.08.2022 hat die Klägerin Ansprüche konkret geltend gemacht. Erst mit diesem Schreiben hätte sie - einen Anspruch dem Grunde
unterstellt –
1 BAT/AOK-Neu Differenzansprüche ab Februar 2022 rechtzeitig geltend gemacht. Randnummer 179 III. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Randnummer 180 IV. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der sich stellenden Rechtsfragen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Auslegung der von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriffe „Kundenbetreuung" und „Leistungsbereich" sind für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidend. Bei der Auslegung eines Tarifvertrags handelt es sich um die Auslegung einer Rechtsnorm. Die sich stellenden Rechtsfragen haben ferner über die Grenzen Thüringens hinaus Bedeutung für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Eingruppierung in einen bundesweit geltenden Tarifvertrag und sind - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001603262
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