Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung mit einem wohnungsbezogenen Nachschaurecht des anderen Elternteils vor Umgangsbeginn Leitsatz 1. Schließen die beteiligten Kindeseltern eine familiengerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung zur Regelung des Umgangs mit ihren gemeinsamen Kindern und vereinbaren dabei neben dem Ort, der Zeit und der Art des Umgangs weitere Verpflichtungen des umgangsberechtigten Elternteils, so ist ein Verstoß gegen diese weiteren Verpflichtungen nur dann mit Ordnungsmitteln gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG vollstreckbar, wenn das Familiengericht seinerseits diese Verpflichtung als Auflage nach § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB oder als Anordnung nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB hätte erlassen können. Ist das nicht der Fall, scheidet eine Vollstreckung dieser Verpflichtung mit Ordnungsgeld aus. (Rn.12) (Rn.13) 2. Eine Verpflichtung des umgangsberechtigten Elternteils, dass dieser vor jeder Umgangswoche, den anderen Elternteil zur Nachschau in seine Wohnung lässt, dass dieser kontrollieren kann, dass „Sex-Utensilien“ für die Kinder unzugänglich verwahrt werden, kann dabei nicht auf § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB gestützt werden. (Rn.17) 3. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl der betroffenen Kinder konkret gefährdet würde, wenn diese zufällig mit diesen „Sex-Utensilien“ in Berührung kommen, könnte ein Gebot nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB in Betracht kommen. Eine Verpflichtung, den anderen Elternteil persönlich in der Wohnung nachschauen zu lassen, stellt allerdings eine unverhältnismäßige Verletzung des Grundrechtes aus Art. 13 Abs. 1 GG dar. Eine Vollstreckung kann daher auch dann nicht erfolgen, wenn diese Verpflichtung Inhalt einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung ist. (Rn.19) Tenor 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird abgewiesen. 2. Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegnerin begehrt vorliegend die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 26.04.2023, geschlossen vor dem Amtsgericht Sonneberg - Familiengericht - unter dem Aktenzeichen 1 F 56/23 . Randnummer 2 In dieser Vereinbarung regelten die getrennt lebenden Kindeseltern den Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten, R. und G.. Randnummer 3 Unter Ziffer 4 der geschlossenen Umgangsvereinbarung verpflichtete sich der Antragsteller, die Antragsgegnerin jeweils montags, vor Beginn der Umgangswoche in die Wohnung zur Nachschau zu lassen. Der Hintergrund für diese Regelung war, dass die beteiligten Kindeseltern während der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft einvernehmlich ein Sexualleben führten, welches insbesondere durch die Dominanz der Ehefrau und die Unterwerfung des Ehemannes geprägt war. Hierfür hielten die Beteiligten auch entsprechende „Sex-Utensilien“ vor, welche im Rahmen der - wie damals von den Beteiligten so bezeichnet - „female led relation“ auch zum Einsatz kamen. Die beteiligte Kindesmutter äußerte damals Sorgen, dass während des Umgangs diese Utensilien herumliegen könnten. Insoweit sprach die Kindesmutter in diesem Zusammenhang von Windeln, welche sich der Kindesvater zur eigenen Erregung anlegte und insbesondere auch von einem sog. Peniskäfig. Randnummer 4 Seit dem 15.12.2024 verweigerte der Antragsteller der Antragsgegnerin den Zugang zur Wohnung. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 6 aufgrund Verstoßes gegen Ziffer 4 der gerichtlich gebilligten Einigung der Beteiligten vom 26.04.2023 gegen den Antragsteller ein angemessenes Ordnungsgeld festzusetzen. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 9 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Ordnungsmittelheft Bezug genommen sowie auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Randnummer 10 I. Der Antrag ist unbegründet. Randnummer 11 Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Randnummer 12 1. Voraussetzung dafür, dass eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel vorliegt ist dabei, dass die durch die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung auferlegte Pflicht des Umgangsverpflichteten an sich überhaupt der Vollstreckung zugänglich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn die auferlegte Verpflichtung entweder für sich genommen bereits keinen hinreichenden vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist, diese Verpflichtung vom Gericht bereits nicht als Auflage nach § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB hätte erlassen werden können oder eine entsprechende Anordnung sich auch nicht auf § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB stützen lässt. Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.