Besetzungsstopp - Stellenbesetzungsverfahren - Vertragsabschluss - Eignungszweifel - Bewerber mit AfD-Mitgliedschaft Orientierungssatz 1. Zur Prüfung im Einzelfall, ob im Zuge eines Stellenbesetzungsverfahrens im öffentlichen Dienst bereits ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, aus dem sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung des Arbeitnehmers ergeben würde (hier: verneint). (Rn.45) 2. Hinsichtlich der Frage der Eignung eines Bewerbers steht dem Gericht angesichts des der Behörde vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung zustehenden Beurteilungsspielraumes nur eine eingeschränkte Prüfung zu. (Rn.52) 3. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei (hier Mitgliedschaft in einem Landesverband der AfD einschließlich eines Mandats im Kreistag) und der aktive Einsatz für diese Partei sind geeignet, zunächst vernünftige Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers zu begründen. Die Behörde darf sich jedoch nicht auf die Prüfung formaler Merkmale wie Mitgliedschaft und Aktivitäten in Vereinigungen oder politischen Parteien beschränken, sondern hat auch die Persönlichkeit des Bewerbers, seine Einstellung und sein Verhalten zu berücksichtigen. (Rn.53) 4. Es ist auch Aufgabe der Behörde, den Bewerber im Bewerbungsverfahren mit bestehenden Zweifeln an der Eignung aufgrund formaler Kriterien zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, um Zweifel ggf. zu erschüttern oder auszuräumen. (Rn.53) 5. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 SaGa 11/24. Tenor 1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, die unter der Kennziffer ... ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/in im ... am Dienstort ... bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig als mit dem Verfügungskläger zu besetzen. 2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung unter Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, letztere zu vollziehen an dem ..., angedroht. 3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger 2/5 und der Verfügungsbeklagte 3/5 zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 8.341,46 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über Beschäftigung und Besetzungsstopp in einem Stellenbesetzungsverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 2 Der Verfügungskläger (i.F. „Kläger“) ist examinierter Krankenpfleger und übte diesen Beruf seit 1998 bis zum 30.09.2024, zuletzt bei dem ..., aus. Randnummer 3 Seit Januar 2024 ist der Kläger Mitglied in der Partei Alternative für Deutschland (i.F. „AfD“) und für diese seit Mai 2024 Mitglied des Kreistages im .... Randnummer 4 Das Führungszeugnis des Klägers weist keine Eintragungen auf. Strafverfahren gegen ihn sind nicht anhängig. Randnummer 5 Unter der Kennziffer ... schrieb der Verfügungsbeklagte (i.F. „Beklagter“) in Gestalt des ... im Mai 2024 die Stelle eines/einer Sachbearbeiters/in im ...“ am Dienstort ... aus. Randnummer 6 Der Kläger, der die für die Stelle erforderlichen Anforderungen erfüllte, bewarb sich unter Einreichung der vom Beklagten geforderten Bewerbungsunterlagen auf die Stelle. Randnummer 7 Der Beklagte lud den Kläger für den 28.06.2024 zu einem Vorstellungsgespräch in die Diensträume des ... nach ... ein. Für den Beklagten nahmen an dem Gespräch unter anderem Teil die Referatsleiterin des ..., deren Stellvertreterin ... sowie die Referatsleiterin des ... und die Sachbearbeiterin aus dem Referat Personal .... Randnummer 8 Inhalt des Gesprächs waren der berufliche Werdegang des Klägers sowie seine Motivation für die ausgeschriebene Stelle. Zum Ende des Gesprächs verwies der Kläger auf seine Mitgliedschaft in der Partei AfD, woraufhin ihm von Seiten der anwesenden Vertreter des Beklagten mitgeteilt wurde, dass dies kein Ausschlusskriterium für die Stellenbesetzung sei. Das Mandat des Klägers als Mitglied des Kreistags im ... kam nicht zur Sprache. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 25.07.2024 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Kläger nach Ablauf der zweiwöchigen Wartefrist für die Einstellung als Sachbearbeiter im ...“ am Dienstort ... zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgesehen sei. Weiter wurde mitgeteilt, dass der örtliche Personalrat in seiner Sitzung am 24.07.2024 der Einstellung des Klägers zugestimmt. Beabsichtigt sei die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L. Die Einstellung stehe unter den Vorbehalt eines eintragungsfreien Führungszeugnisses gem. § 30 Abs. 5 BZR. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 13 d. A.). Randnummer 10 Unter dem 01.08.2024 teilte der Kläger dem Beklagten per E-Mail mit, dass sämtliche mit Schreiben vom 25.07.2024 angeforderten Unterlagen übersandt worden seien und er die erforderlichen Schritte erledigt habe. Ein genaues Datum für die Tätigkeitsaufnahme könne er dem Beklagten noch nicht nennen, da er sich noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zum ... befände. Randnummer 11 Hierauf teilte die Sachbearbeiterin Referat ... dem Kläger mit E-Mail vom 02.08.2024 mit, dass sich der Beklagte an seine Auswahlentscheidung gebunden fühle und man warte, bis der Kläger verfügbar sei. Der Kläger solle schnellstmöglich das Team des Referats ... verstärken. Auf den Inhalt der E-Mails wird insgesamt Bezug genommen (Bl. 10 f. d. A.). Randnummer 12 Der Kläger, im Vertrauen auf eine Einstellung durch den Beklagten auf der benannten Stelle, und das ... schlossen am 21.08.2024 einen Aufhebungsvertrag, mit welchem das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.09.2024 beendet wurde. Der Kläger informierte den Beklagten über diesen Umstand. Randnummer 13 Mit Schreiben datierend auf den 02.09.2024, überschrieben mit „Ihre Einstellung als Sachbearbeiter im Ref. ... – ... – am Dienstort ... zum 01. Oktober 2024“, unterzeichnet von der Leiterin des Referats ..., teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass man ihn als neuen Mitarbeiter des ... begrüße und ihn zu einem Termin am 30.09.2024, 9:00 Uhr, zur Erledigung der Einstellungsformalien einlade. Randnummer 14 Dem Schreiben waren als Anlage beigefügt als Anlage u.a. eine Belehrung zur Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und der Runderlass über die Prüfung der persönlichen Eignung für den öffentlichen Dienst vom 06.12.2016 aus dem Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2016. Randnummer 15 Beigefügt waren dem Schreiben ebenfalls drei Ausfertigungen eines unterschriftsreifen, noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrages. Auf das Arbeitsverhältnis sollten kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des TV-L Anwendung finden. Im Schreiben wurde, für den Fall, dass der Kläger mit den dort festgelegten Bedingungen einverstanden wäre, um Übersendung der drei Ausfertigungen in unterschriebener Form gebeten. Die Unterschrift für den Beklagten solle sodann durch ... erfolgen und ein Exemplar dem Kläger am 30.09.2024 übergeben werden. Auf den Inhalt des Schreibens vom 02.09.2024 wird insgesamt Bezug genommen (Bl. 15 d. A.). Randnummer 16 Das Schreiben vom 02.09.2024 wurde erst am 03.09.2024 in den Postlauf gegeben, wobei die Post im ... regelmäßig erst ab 16:00 Uhr abgeholt wird. Randnummer 17 Der Kläger geht davon aus, dass das Schreiben frühestens am 05.09.2024, ab 12:00 Uhr, in seinen Briefkasten gelangt sein könne. Randnummer 18 Eine Rücksendung der ihm übermittelten Arbeitsvertragsausfertigungen an den Beklagten erfolgte nicht. Randnummer 19 In der Zwischenzeit wurde der Kläger vom Beklagten zu einem Gespräch im ... am 05.09.2024 eingeladen, welches am Vormittag dieses Tages stattfand. Randnummer 20 Dort informierte ... den Kläger darüber, dass es wegen seiner Mitgliedschaft in der Partei AfD zu Problemen hinsichtlich einer Beschäftigung im Landesdienst kommen könnte. Der Kläger unterzeichnete ein ihm vorgelegtes vorbereitetes Schreiben, wonach er seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (i.F. „TMIK“) bzw. dem Verfassungschutzamt erklärte, wobei dem Kläger nicht mitgeteilt wurde ob und in welchem Umfang Überprüfungen seiner Person durchgeführt wurden. Randnummer 21 Der Kläger erkundigte sich mehrfach, zuletzt am 27.09.2024 telefonisch bei der Sachbearbeiterin Referat ..., ob ein Überprüfungsergebnis vorliege. Dies wurde verneint und der für den 30.09.2024 vereinbarte Termin durch den Beklagten abgesagt. Randnummer 22 Am 07.10.2024 teilte das TMIK dem ... schriftlich mit, dass – bezugnehmend auf ein Schreiben des ... vom 06.09.2024 – um erneute Prüfung in eigener Zuständigkeit gebeten werde, ob begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers als Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle bestünden unter Berücksichtigung der vom TMIK im folgenden mitgeteilten Rechtsauffassung. Auf den Inhalt des Schreibens vom 07.10.2024 wird insgesamt Bezug genommen (Bl. 34 bis 39 d. A.). Randnummer 23 Das ... führte nachfolgend eine erneute Prüfung, inwieweit begründete Zweifel an der Eignung des Klägers insbesondere im Hinblick auf dessen Mitgliedschaft im Landesverband Thüringen der AfD bestehen, durch. Randnummer 24 Unter dem 14.10.2024 teilte das ... dem TMIK mit, dass auch nach durchgeführter erneuter Prüfung an der Einstellung des Klägers festgehalten werde. Randnummer 25 Auf Anfrage des Klägers am 24.10.2024 zum Stand des Überprüfungsverfahrens wurde diesem von der Sachbearbeiterin Referat ... mitgeteilt, dass der Präsident des ... festgelegt habe, dass der Kläger nicht eingestellt werden könne. Es wurde ein persönlicher Termin für den 29.10.2024 vereinbart. Randnummer 26 Mit Schreiben vom 25.10.2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 41 bis 44 d. A.), teilte das TMIK dem ... mit, dass dem Kläger als Mitglied der AfD und Mandatsträger im Kreistag die persönliche Eignung fehle. Aus dieser Kombination sei abzuleiten, dass der Kläger sich bewusst für eine als extremistisch eingestufte Organisation einsetze und deren Ziele aktiv vertrete. Randnummer 27 Dem ... wurde damit verwehrt, die Einstellung des Klägers vorzunehmen. Randnummer 28 Im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 29.10.2024, bei welchem der Kläger, ... anwesend waren, wurde dem Kläger ein Schreiben des TMIK vorgelegt und ihm mitgeteilt, dass eine Einstellung nicht erfolgen könne. Eine Ausfertigung des Schreibens erhielt der Kläger – auch im Nachgang zum Gespräch – nicht. Randnummer 29 Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen den Parteien sei bereits ein Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 01.10.2024 geschlossen worden. Der Kläger habe ein Angebot durch schlüssiges Verhalten abgegeben, welches der Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2024 uneingeschränkt angenommen habe. Unbeachtlich sei insofern, dass das Schreiben vom Beklagten noch nicht unterschrieben war, da die Regelung des § 2 Abs. 1 TV-L kein konstitutives Schriftformgebot enthalte. Randnummer 30 Hinsichtlich des Verfügungsgrundes zum Beschäftigungsantrag bedürfe es keiner weiteren Darlegungen, da der endgültige Rechtsverlust drohe. Der Beklagte sei aufgrund der Regelung des § 945 ZPO auch nicht rechtlos gestellt. Randnummer 31 Ein Anspruch des Klägers auf einstweiligen Besetzungsstopp ergebe sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG, dem Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Eilbedürftigkeit bereits aus dem Justizgewährungsanspruch, Art. 19 Abs. 4 GG folge, da durch eine anderweitige Besetzung der Stelle vollendete Tatsachen geschaffen würden. Randnummer 32 Der Kläger beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung zu erkennen: Randnummer 33 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu den Bedingungen eines Sachbearbeiters im ... „... am Dienstort ... im Vollzeitanstellungsverhältnis in der Entgeltgruppe 9b TV-L zu beschäftigen. Randnummer 34 2. Dem Antragsgegner wird untersagt, die unter der Kennziffer ... ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/in im ... „..." am Dienstort ... bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig als mit dem Antragsteller zu besetzen. Randnummer 35 3. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen unter Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, letztere zu vollziehen an dem Präsidenten des ..., angedroht. Randnummer 36 Der Beklagte beantragt, Randnummer 37 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 38 Er vertritt die Auffassung, hinsichtlich des Antrags auf Beschäftigung bestehe bereits kein Verfügungsgrund, da der Kläger ein besonderes Beschäftigungsinteresse nicht dargelegt habe. Nicht ausreichend sei insofern jedenfalls, dass durch Zeitablauf die Beschäftigung für den begehrten Zeitraum unmöglich würde. Randnummer 39 Der Kläger sei ferner persönlich ungeeignet für die ausgeschriebene Stelle im öffentlichen Dienst – unabhängig von der Frage, ob für die Stelle von erhöhten Anforderungen an die vom Bewerber zu verlangende Treuepflicht oder nur von einer einfachen Treuepflicht auszugehen sei. In jedem Fall bringe der Kläger durch seine Mitgliedschaft des Klägers im Landesverband Thüringen der AfD vor dem Hintergrund dessen Einstufung durch das Landesamt für Verfassungsschutz als erwiesen extremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Verbindung mit seiner aktiven Betätigung als Mandatsträger zum Ausdruck, dass er die programmatischen Festlegungen des Landesverbandes der AfD sowie die Äußerungen von Funktionären bzw. Repräsentanten zum Prinzip der Menschenwürde, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Demokratieprinzip teile und unterstütze. Randnummer 40 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 11.11.2024 und vom 20.11.2024 nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.11.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die zulässigen Anträge sind zum Teil begründet. I. Randnummer 42 Die Anträge sind, auch hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 3 als mit den Sachanträgen verbundene Androhung von Ordnungsmitteln, insgesamt zulässig. Das Arbeitsgericht Erfurt ist als Gericht der Hauptsache gem. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 937 Abs. 1 ZPO örtlich und sachlich zuständig. II. Randnummer 43 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise begründet. 1. Randnummer 44 Der auf zu den im Antrag zu Ziff. 1 benannten Konditionen geltend gemachte Beschäftigungsantrag ist unbegründet, da bereits kein Verfügungsanspruch besteht. Randnummer 45 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung, auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, da ein Arbeitsverhältnis, aus dem die Beschäftigung als vertragliche Nebenpflicht des Beklagten folgen würde, zwischen den Parteien nicht begründet wurde.
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