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Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat 4 KO 911/16 Urteil Nachträglich angeordnete Nebenbestimmung zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis - Zielwertf

Nachträglich angeordnete Nebenbestimmung zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis - Zielwertfestlegung zur Phosphorreduzierung Leitsatz 1. Eine Zielwertfestlegung (für die Einleitung von Phosphor) kann -

§ 13Abs.

2 Nr. 1 WHG keine vorherige Aufnahme in das Maßnahmenprogramm voraussetzt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine nationale Regelung, die als § 5 Abs. Satz 1 Nr. 1 bereits im Wasserhaushaltsgesetz vom

  1. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) enthalten und gerechtfertigt war „durch die Fürsorge für die Reinhaltung der Gewässer vor Zuführung schädlicher Stoffe und für die Sicherung gegen zeitweilig auftretenden Wassermangel (vgl. BT-Drs. 2/2072, S. 22). Randnummer 66 Bereits durch Art. 1 Nr. 6 b) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom
  2. April 1976 (
  3. ÄndG WHG, BGBl. I. S. 1109), also lange vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie wurde die Vorgängerregelung zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 WHG als § 5 Abs. 1 Nr. 1a zusätzlich in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen, um „im Interesse des Gewässerschutzes“ (vgl. BT-Drs. 7/88, S. 15) nachträglich durch Auflagen die Bestellung verantwortlicher Betriebsverantwortlicher vorzuschreiben (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 WHG 1957 und jetzt § 13 Abs. 2 Nr. 3 WHG), Maßnahmen zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers (vgl. den durch Art. 1 Nr. 5
  4. ÄndG WHG 1976 eingefügten § 4 Abs. 2 Nr. 2a und jetzt § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG) und die Auferlegung von Beiträgen für Ausgleichsmaßnahmen für eine mit der Gewässerbenutzung verbundene Beeinträchtigung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG 1957 und jetzt § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG) zu ermöglichen. Randnummer 67 Im Siebten Gesetz zur Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes vom
  5. Juni 2002 (
  6. ÄndGWHG, BGBl. I S. 1914), das der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie diente, wurden die zu diesem Zeitpunkt seinerzeit bestehenden nationalen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. November 1996, BGBl. I S. 1696, zul. geä. durch Art. 18 des Gesetzes vom
  8. September 2001, BGBl. I. S. 2331) nur insoweit angepasst, als dies zur Umsetzung der Richtlinie notwendig (und nach dem bis zum
  9. August 2006 geltenden Art. 75 GG, vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
  10. Juni 2006, BGBl. I. S. 2034, zulässig) war (vgl. BT-Drs. 14/7755, S. 12). Der Bundesgesetzgeber ging seinerzeit davon aus, dass das Instrumentarium zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie im deutschen Wasserrecht bereits vorliege und wollte sich deswegen nur auf zur Anpassung notwendige Folgeänderungen beschränken (vgl. BT-Drs. 14/7755, S. 13). Eine solche Folgeänderung beinhaltet Art. 1 Nr. 4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom
  11. Juni
  12. Mit dieser Bestimmung wurde die seinerzeitige nachträgliche Nebenbestimmungen ermöglichende Vorgängerregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG um einen Verweis auf § 36 WHG ergänzt, mit dem gleichzeitig durch Art. 1 Nr. 21
  13. ÄndGWHG in Umsetzung des Art. 11 WRRL das Instrument des Maßnahmenprogramms aufgenommen wurde (vgl. auch BT-Drs. 14/7755, S. 20). § 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG 2002 wurde seinerzeit als fachlich erforderlich angesehen, um „den von der WRRL geforderten guten Gewässerzustand mit dem hierfür neu zur Verfügung gestellten Instrument des Maßnahmenprogramms bundesweit durchsetzen“ zu können. Dafür, dass mit dieser Ergänzung der Anwendungsbereich der ebenfalls dem Gewässerschutz dienenden nationalen Regelungen hätte verkürzt werden sollen, bietet die Gesetzesbegründung keinen Anhaltspunkt. Randnummer 68 An dieser anhand der Entstehungsgeschichte nachvollziehbaren Konzeption hat sich auch durch das am
  14. März 2010 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz nichts geändert. Denn im Wesentlichen hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach der Föderalismusreform 2006 mit Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG eröffneten (konkurrierenden) Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und auf Bundesebene umfassende Regelungen zum Wasserhaushalt geschaffen. Mit der nunmehr geltenden Bestimmung des § 13 WHG 2010 wurden die bisherigen §§ 4, 5 WHG a. F. abgelöst und im Wesentlichen neu strukturiert. Bezogen auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 WHG wird in der Gesetzesbegründung sogar ausdrücklich ausgeführt, dass diese Vorschrift die „entsprechende Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a WHG a. F.“ fortführt (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 56). Randnummer 69 Der mit der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG verfolgte Zweck spricht ebenfalls dafür, dass diese nationale Regelung auch dann anwendbar ist, wenn eine auf dieser Grundlage erlassene nachträgliche Nebenbestimmung nicht in einem Maßnahmenprogramm im Sinne des § 82 WHG aufgeführt ist. Denn dieses auch „als Stellschraube“ (vgl. Berendes/Frenz/Müggenburg, WHG,
  15. Auflage 2017, Rn. 44 zu § 13) bezeichnete Instrumentarium der Gewässerwirtschaft umfasst die Möglichkeit, die spezielle physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit, also die Reinheit der einzuleitenden Stoffe aktuell und konkret den Erfordernissen anzupassen, ohne die bereits erteilte Erlaubnis widerrufen zu müssen. Damit stellte sich diese Bestimmung auch als gesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar (so auch ausdrücklich BT-Drs. 16/12275, S. 56). Dies findet auch in § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG seinen Niederschlag, wonach die Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung voraussetzt, dass eine (durch eine Gewässerbenutzung zu erwartende) schädliche Gewässerveränderung (§ 3 Nr. 10 WHG) nicht durch Nebenbestimmungen (im Sinne des § 13 WHG) vermeidbar oder ausgleichbar ist. Randnummer 70 bb. Die Voraussetzungen für den Erlass einer nachträglichen, hier verschärfenden

§ 13Abs.

2 Nr. 1 WHG liegen vor. Der Kläger ist Inhaber einer vor dem

  1. März 2010 auf Grundlage des § 59 des Thüringer Wassergesetzes vom
  2. Mai 1994 (GVBl. S. 445) erteilten Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser, die gemäß § 104 WHG als Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser im Sinne des § 57 WHG gilt. Randnummer 71
  3. Die Zielwertanordnung ist von der in § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG angeordneten Rechtsfolge gedeckt (a.) und wurde auch ohne Ermessensfehler erlassen. Insbesondere ist sie verhältnismäßig (b). Randnummer 72 a. Mit der Zielwertanordnung von 1 mg/l einzuhalten, wird unzweifelhaft eine Anforderung an die Beschaffenheit (von in ein Oberflächengewässer) einzuleitenden Stoffen gestellt. Da diese Bestimmung der Verbesserung der Gewässergüte durch Senkung des qualitativen oder quantitativen Belastungs- oder Verschmutzungsgrades dient (vgl. Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
  4. EL September 2023, Rn. 61 zu § 13 WHG m. w. n.), fällt nicht nur das qualitative Belastungspotential unter den Begriff der „Beschaffenheit“. Mit der Zielwertanordnung von 1 mg/l werden zusätzliche Vorgaben für die quantitative Reduzierung des bereits für Abwasser zugelassenen Phosphoreintrages in die Ilm gemacht. Randnummer 73 b. Ermessensfehler sind bezogen auf die Festlegung des Zielwerts von 1 mg/l nicht feststellbar (§ 114 VwGO). Insbesondere wurde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Randnummer 74 aa. Das Entschließungsermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Gründe, warum der Beklagte grundsätzlich hätte davon Abstand nehmen müssen, neben dem Überwachungswert von 2 mg/l für die Einleitung von Phosphor einen Zielwert von 1 mg/l nachträglich festzulegen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 75

(1)Der Beklagte war nicht am nachträglichen Erlass einer

§ 13

WHG gehindert, weil der Kläger im vorliegenden Fall Inhaber einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser im Sinne des § 57 WHG ist. Zwar hindert die Einhaltung der nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG - an technischen Möglichkeiten orientierten und - festgelegten Emissionswerte die Annahme schädlicher Gewässereinrichtungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m § 3 Nr. 10 WHG; dies allein rechtfertigte jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass weitergehende nachträgliche Anordnungen, die auf eine weitere Reduzierung der Emissionen gerichtet sind, per se ausgeschlossen wären (Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand

  1. EL September 2024, Rn. 7, zu § 13 WHG). Dagegen spricht auch der Regelungszweck des § 13 WHG. Diese nicht abschließende Bestimmung zielt auf die Aufrechterhaltung der Dispositionsmöglichkeiten der Wasserbehörde im Rahmen des ihr zugestandenen Bewirtschaftungsermessens ab. Bei der Erteilung einer Erlaubnis kann regelmäßig nur der Status quo eines wasserwirtschaftlichen Sachverhalts festgestellt werden, und die Prognose zum zukünftigen Gewässerzustand (Wassermenge, Gesamtbelastung mit Schadstoffen) ist mit - selten konkret vorhersehbaren - Unsicherheiten behaftet. Mittels der - nicht abschließenden - Aufzählung der in Betracht kommenden (nachträglichen) Inhalts- und Nebenbestimmungen (vgl. Absatz 2 „insbesondere“) kann - im Unterschied zur Vorgängerregelung (§ 5 WHG a.F) - abgesichert werden, dass den sich (tatsächlich oder rechtlich) wandelnden Anforderungen an einen geordneten Wasserhaushalt auch nach Erteilung der Erlaubnis Gestattung entsprochen werden kann (Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand
  2. EL September 2024, Rn. 5 und 7, zu § 13 WHG m. w. N.). Angesichts dieses auch bei der Abwassereinleitung bestehenden gesetzgeberischen Anliegens ergibt sich auch für das Verhältnis von § 57 WHG und § 13 WHG, dass diese für den Bereich der Abwasserbeseitigung untrennbar miteinander verbunden sind und für sich alleine nicht ohne die jeweils andere Vorschrift isoliert betrachtet werden können (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
  3. November 2014 - 13 LC 140/13 - juris Rn. 37 ff; OVG NRW, Urteil vom
  4. September 2015 - 20 A 2660/12 - juris Rn. 18 und 19; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., Rn. 13 ff. zu § 57). Randnummer 76

(2)Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich derartige Gründe schon im Ansatz nicht aus den Vorgaben der Abwasserverordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Juni 2004, BGBl I. S. 1108, zul. geä. durch Art. 1 der Verordnung vom
  2. April 2024, BGBl. I, S. 132; im Folgenden AbwV). Soweit der Kläger hier geltend macht, dass für die von ihm betriebene Kläranlage Stadtilm der Größenklasse 3 nach Anhang 1, Buchstabe C der Abwasserverordnung für Phosphor keine Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers an der Einleitstelle vorgeschrieben sind, trifft dies zwar zu, hindert jedoch keine über die Anforderungen der Abwasserverordnung hinausgehenden Anordnungen. Denn die Abwasserverordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer mindestens festzusetzen sind. Werden diese Mindestanforderungen (dauerhaft) nicht eingehalten, stünde dies der Erteilung einer Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser auf Grundlage des § 57 WHG entgegen bzw. dürfte dies einen gewichtigen Anhaltspunkt für einen Widerruf bieten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst die Berechtigung des Beklagten, über die Abwasserverordnung hinausgehend, einen Überwachungswert von 2 mg/l anzuordnen und auch seine Verpflichtung, diesen einzuhalten, nicht in Abrede stellt. Insoweit hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Kläger den Überwachungswert von 2 mg/l durchgehend einhält. Warum die Regelungen der Abwasserverordnung, die systematisch schon eine über ihre eigenen Mindestanforderungen hinausgehende wasserrechtliche Anordnung nicht hindern, gerade der Anordnung eines „weicheren“ Zielwertes entgegenstehen sollen, trägt auch der Kläger nicht vor. Randnummer 77 bb. Ebenso wenig sind Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens feststellbar. Denn der angeordnete Zielwert von 1 mg/l im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Randnummer 78
(1)Der Beklagte verfolgt mit der Anordnung des Zielwertes von 1 mg/l offensichtlich ein Bewirtschaftungsziel und damit ein legitimes öffentliches Interesse. Denn erkennbar zielt diese nachträgliche Nebenbestimmung darauf ab, einen guten ökologischen Zustand im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu erreichen. Unstreitig handelt es sich bei der Ilm auch gegenwärtig um ein Phosphorüberschussgebiet, in dem der jährliche Phosporeintrag reduziert werden soll. Insoweit strebt der Beklagte einen - auch vom Beklagten fachlich nicht angezweifelten - Orientierungswert von 0,15 mg/l P gesamt für die Ilm als Mittelgebirgsfluss an (vgl. Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
  1. November 2011, S. 3, BA 2 Blatt 40 und auch Thüringer „Landesbericht zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme“ für den ersten Bewirtschaftungszeitraum, S. 31). Dieses auf das Oberflächengewässer Ilm bezogene regionale Bewirtschaftungsziel ist eingebettet in die für die Flussgebietseinheit Elbe (FGGE) entwickelte überregionale Strategie, die auf Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes aller zur FGGE gehörenden Oberflächengewässer gerichtet ist und den ganzheitlichen Ansatz der WRRL bei der Gewässerbewirtschaftung von der Quelle bis zur Mündung auf nationaler Ebene konkretisiert (vgl. S. 7 des Maßnahmenprogramms nach Art. 11 der Richtlinie 2000/60/EG bzw. 36 WHG der Flussgebietsgemeinschaft Elbe vom
  2. November 2009 und auch BT-Drs. 14/7755, S. 1). Dieser ganzheitliche Ansatz der Gewässerbewirtschaftung macht es letztendlich erforderlich, bis auf die Ebene der Einzelanordnung „herunterzubrechen“, welchen konkreten Beitrag diejenigen, die zulässigerweise die zu schützenden und zu erhaltenden Oberflächengewässer für legitime Zwecke (hier Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung) nutzen, leisten können, um das Umweltziel des guten ökologischen, chemischen und mengenmäßigen Gewässerzustandes zu erreichen. Warum die vom Kläger betriebene Kläranlage Stadtilm einen Beitrag von 0,8 t an der Reduzierung des Phosphoreintrags in der Ilm leisten muss, hat auch der Vertreter des öffentlichen Interesses in seinen Schriftsätzen vom
  3. Dezember 2012,
  4. und
  5. September 2024 anschaulich dargestellt. Randnummer 79
(2)Die Anordnung eines Zielwertes von 1 mg/l ist auch ohne Zweifel geeignet zur angestrebten Reduzierung des Phosphoreintrags in der Ilm und damit zur angestrebten Errichtung eines guten ökologischen Zustandes im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Randnummer 80 Soweit der Kläger einwendet, dass das mit der Phosphorfällung zur Anwendung gelangte chemische Verfahren der Eisen-(III)-chlorid-Fällung eine Aufsalzung der Ilm herbeiführe, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, dass die Zielwertanordnung ungeeignet sein könne. Bei diesem Verfahren der Phosphorfällung mit Eisen-(III)-chlorid handelt es sich um ein anerkanntes, dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren. Im Übrigen ist der Beklagte diesem Argument entgegengetreten und hat umfassend und substantiiert ausgeführt, dass und warum es in der Ilm keinerlei Schwierigkeiten mit dem Salzgehalt gebe. Diesen - für den Senat nachvollziehbaren - Ausführungen ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Randnummer 81
(3)Entgegen der Auffassung des Klägers ist kein geeignetes milderes Mittel ersichtlich. Insofern ist festzuhalten, dass sich die Anordnung eines Zielwertes im Vergleich zum Überwachungswert in der Gesamtschau, obwohl diese nicht zu einer Reduzierung der Abwasserabgabe führt, als milderes Mittel darstellt. Denn der Zielwert muss nur im Jahresmittel eingehalten werden. Kurzfristige Überschreitungen sind zulässig. Randnummer 82 Soweit der Kläger darauf verweist, dass in erster Linie Maßnahmen gegen sog. diffuse Quellen der Landwirtschaft ergriffen werden müssen, handelte es sich nicht um ein gleich geeignetes milderes Mittel, das es rechtfertigte, von der Zielwertanordnung Abstand zu nehmen. Auch verstößt die Anordnung des Zielwertes insoweit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insofern berücksichtigt der Kläger nicht, dass die Belastung der Oberflächengewässer durch Phosphoreinträge sowohl durch die diffusen Quellen der Landwirtschaft als auch durch Punktquellen verursacht wird (vgl. Landesprogramm Gewässerschutz 2022 - 2027, Seite 76 unter 3.4. und Seite 87 unter 3.4.2.). Eine direkte Vergleichbarkeit der diffusen Quellen und der Punktquellen scheidet aus, da die Ursachen und Prozesse, die zur Belastung der Oberflächengewässer mit Phosphor führen, ganz unterschiedlicher Art sind. Daraus ergibt sich, dass zur Reduzierung der Phosphoreinträge durch Punktquellen und diffuse Quellen unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Der ganzheitliche Ansatz der Gewässerbewirtschaftung gebietet es, diese die unterschiedlichen Ursachen bekämpfenden Maßnahmen nebeneinander anzuordnen, um das Bewirtschaftungsziel des guten ökologischen Gewässerzustandes zu erreichen. Randnummer 83 Zu betonen ist insoweit, dass lediglich die Punktquellen - hier die Kläranlagen - eine Vergleichsgruppe, die für die Beurteilung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in den Blick zu nehmen ist, bilden können. Insoweit gibt es keinen Anhaltspunkt für eine sachwidrige Ungleichbehandlung, denn auch andere Punktquellen (Kläranlagen) sind gleichermaßen von Maßnahmen betroffen. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Punktquellen stärker bzw. unverhältnismäßig in die Pflicht genommen wird. Randnummer 84
(4)Die Zielwertanordnung belastet den Kläger auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 85 Soweit er hier anführt, die Kosten für die Einhaltung des Zielwertes von 1 mg/l von (seinerzeit) 8.100 € jährlich seien zwischenzeitlich auf das Doppelte gestiegen, legt er nicht dar, inwieweit dies für ihn eine unverhältnismäßige Belastung darstellen könnte. Die Tatsache allein, dass für die Einhaltung des Zielwertes überhaupt Kosten anfallen, wiegt nicht schwer. Denn der Kläger kann die anfallenden Kosten im Rahmen seiner Gebührenkalkulation ansetzen und in die Abwassergebühr „einpreisen“. Belastet wird nicht der Verband, sondern die Solidargemeinschaft der Gebührenzahler. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass dies bereits zu einer Gebührenerhöhung geführt habe (vgl. Niederschrift, Seite 3). Nicht dargelegt hat der Kläger jedoch, dass die Kosten für Zielwertvorgaben den Zweckverband derart wirtschaftlich schwächen, dass er in seiner Existenz bedroht wäre. Randnummer 86
  1. Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Bescheid verstoße gegen den Grundsatz der Normklarheit und Bestimmtheit, weil für ihn nicht eindeutig erkennbar ist, welchen Wert - entweder den Überwachungswert oder den Zielwert - er einzuhalten habe, trifft dies nicht zu. Der streitige Bescheid mit der ergänzenden Anordnung des Zielwertes ist insoweit eindeutig, denn der Kläger hat sich an die Vorgabe des Zielwertes von 1 mg/l Phosphor im Abwasser zu halten. Dass er dies in der Vergangenheit und auch weiter aktuell umgesetzt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Unterscheidung zwischen Zielwert und Überwachungswert bzw. nur die Höhe des Überwachungswertes ist hinsichtlich der Höhe der Abwasserabgabe relevant (vgl. §§ 1,9 Abwasserabgabengesetz - AbwAG i. V. m. dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz - ThürAbwAG). Wie bereits ausgeführt ist der Zielwert nur im Jahresmittel einzuhalten. Randnummer 87
  2. Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger auferlegte Dokumentations- und Berichtspflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ThürAbwEKVO , die der Überwachung der Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen dient, rechtswidrig ist, sind weder gegeben noch erkennbar. Dem Kläger wird keine vermehrte Eigenkontrolle auferlegt. Randnummer 88 Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach Maßgabe des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Randnummer 89 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 90 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 91 Beschluss Randnummer 92 Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 8.100 € festgesetzt. Randnummer 93 Gründe Randnummer 94 Die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist kein Raum für eine Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Voraussetzung für eine Erhöhung des Streitwertes auf Grundlage dieser Bestimmung ist, dass der Antrag des Klägers offenbare Auswirkungen auf zukünftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende Geldleistungsverwaltungsakte hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder eine zu erwartende Geldleistung noch ein Geldleistungsverwaltungsakt. Für die Streitwertbemessung ist vorliegend maßgebend der zusätzliche finanzielle Aufwand des Beklagten für die Einhaltung des Zielwertes. Randnummer 95 Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern. Randnummer 96 Hinweis: Randnummer 97 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001604748

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