Begriff des öffentlichen Zwecks eines gemeindlichen Unternehmens Leitsatz 1. Ein gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 ThürKO (juris: KostO TH) rechtmäßiger, der rechtsaufsichtlichen Genehmigung fähiger Beschluss
, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: August 2022, § 66 Nr. 8). Randnummer 36 Für die inhaltliche Bestimmung des Begriffes des öffentlichen Zwecks gilt danach Folgendes: Randnummer 37 Gemäß den §§ 71 Abs. 2 Nr. 1, 73 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO bedarf es zur Gründung des gemeindlichen Unternehmens privaten Rechts eines das Unternehmen rechtfertigenden (bzw. nach der bis 2013 geltenden Fassung des § 71 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO inhaltlich gleichbedeutend „erfordernden“) öffentlichen Zwecks. Für die Gründung des privatrechtlichen Unternehmens sind also zwei Voraussetzungen nötig, erstens der öffentliche Zweck, den das Unternehmen erfüllt und zweitens die auf dieser Grundlage beruhende Rechtfertigung der Gründung des Unternehmens. Dass es sich dabei um jeweils eigenständige Voraussetzungen handelt, die aber kumulativ erforderlich sind, ergibt sich aus der Formulierung des § 71 Abs. 2 Satz 1 ThürKO (§ 71 Abs. 1 ThürKOa. F): Randnummer 38 „Ungeachtet des mit ihnen verfolgten öffentlichen Zwecks darf die Gemeinde Unternehmen nur gründen, übernehmen oder erweitern, wenn Randnummer 39
- der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, Randnummer 40
- …..“ Randnummer 41 Die Rechtfertigung des gemeindlichen Unternehmens ist damit eigenständiger Bestandteil des von § 66 Abs. 2 ThürKO gemeinten öffentlichen Zwecks. Beides muss dauerhaft gegeben sein. Randnummer 42 Dass die Rechtfertigung des gemeindlichen Unternehmens als selbständiger Bestandteil des von § 66 Abs. 2 ThürKO verwendeten Begriffs des öffentlichen Zwecks anzusehen ist, ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 66 ThürKO (Landtags-Drucksache 3/2206 zu Nummer 36 [Änderung des § 66], S. 47). Der Fall, in dem ein überörtlicher Markt für die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben entstanden ist, wird als Beispiel für den Fortfall des öffentlichen Zwecks angeführt: Randnummer 43 „Der öffentliche Zweck, den bisher ein kommunales Unternehmen erforderte, beziehungsweise gerechtfertigt hat, kann entfallen“. Randnummer 44 Daraus folgt, dass die Prüfung des Fortfalls des öffentlichen Zwecks im Sinne des § 66 Abs. 2 ThürKO zwei Kriterien umfasst. Die Voraussetzungen des Beschlusses nach § 66 Abs. 2 Satz 1 ThürKO sind erfüllt, wenn es am öffentlichen Zweck im Sinne der Erfüllung einer im Gemeinwohlinteresse liegenden Aufgabe fehlt oder die Rechtfertigung für dessen Erfüllung durch ein kommunales privatwirtschaftliches Unternehmen nicht mehr gegeben ist. Für die inhaltliche Bestimmung gilt Folgendes: Randnummer 45
(1)Der Begriff des öffentlichen Zwecks in diesem Sinne ist weit gefasst. Er umfasst grundsätzlich jedweden im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1972 - I C 24.69 - BVerwGE 39, 329, Rn. 17; dazu auch Hoppe/Uechtritz/Reck, Handbuch kommunale Unternehmen,
- Auflage 2012, § 6 Rn. 51 ff.; Wurzel/Schramel/Becker, Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, Teil B. Rn. 60). Ein öffentlicher Zweck ist dann anzunehmen, wenn die Gemeinde mit ihrer unternehmerischen Betätigung zielgerichtet und zweckgerichtet eine spezifische örtliche Gemeindeaufgabe zum Wohle ihrer Einwohner erfüllen will. Randnummer 46 Es muss insoweit eine konkrete Aufgabe mit Gemeinwohlbelang und Bezug zur örtlichen Aufgabenerfüllung vorliegen, damit § 71 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO erfüllt ist. Im Grunde ist damit der öffentliche Zweck des Unternehmens deckungsgleich mit den öffentlichen Interessen der Einwohnerschaft der Kommune (Uckel/Dressel/
§ 71Nr.
7.1.1). Randnummer 47 Bei der Feststellung des öffentlichen Zwecks handelt es sich im Grunde um eine Frage sachgerechter Kommunalpolitik, die - wie jedes sinnvolle wirtschaftliche Handeln - in starkem Maße von Zweckmäßigkeitsüberlegungen bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom
- Februar 1972 - I C 24.69 - BVerwGE 39, 329, Rn. 17). Randnummer 48 Der „öffentliche Zweck“ in diesem Sinne ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der inhaltlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- Juli 2013 - 2 LB 32/12 - juris Rn. 95; Uckel/Dressel/
§ 71Nr.
7.1.1). Der Gemeinderat muss sich und den Gemeindeeinwohnern in nachvollziehbarer Form Rechenschaft darüber ablegen, zu welchem Zweck ein kommunales Unternehmen gegründet und betrieben werden soll. Die Erwägungen des Gemeinderats, die ihn zur Gründung eines Unternehmens bewogen haben, sind offen zu legen und mit der Darlegung von Alternativen zu begründen, so dass sich ein plausibler und nachvollziehbarer Abwägungsvorgang ergibt (Hoppe/Uechtritz/Reck, Handbuch kommunale Unternehmen, 3. Auflage 2012, § 6 Rn. 69). Randnummer 49
(2)Hinsichtlich der Frage, ob der öffentliche Zweck eine gemeindliche wirtschaftliche Betätigung rechtfertigt, besteht eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative. Der Beantwortung dieser Frage wohnen sowohl planerische als auch prognostische Elemente inne. Diese Einschätzungsprärogative findet ihre Grenze nur in groben und offensichtlichen Missgriffen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2008 - 15 B 122/08 - juris Rn. 76, 78; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Juli 2013 - 2 LB 32/12 - juris Rn. 95; Uckel/Dressel/
§ 71Nr.
2.1). Randnummer 50 b. Ausgehend hiervon kann die vom Stadtrat der Klägerin am
- November 2009 getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Stadtrat hat die Anforderungen, die nach den oben genannten Maßstäben an eine Entscheidung über den Fortfall des öffentlichen Zwecks im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 ThürKO zu stellen sind, in mehrfacher Hinsicht verkannt. Randnummer 51 aa. Der Beschluss ist zunächst beurteilungsfehlerhaft, soweit er die Feststellung des Fortfalls einer am Gemeinwohl orientierten Geschäftstätigkeit der S... betrifft. Der Beschluss ist bereits auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage ergangen. Randnummer 52 Es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, den zur Entscheidung berufenen Stadträten zumindest eine detaillierte Beschreibung der Geschäftstätigkeit des gemeindlichen Unternehmens vorzulegen, verbunden mit einer Einschätzung der Verwaltung, ob und in welchem Umfang diese Geschäftstätigkeit der gemeinwohlbezogenen Erfüllung gemeindlicher Aufgaben noch dienlich ist. Randnummer 53 Dies ist ersichtlich nicht erfolgt. Maßgeblich für den Gegenstand der streitgegenständlichen Ratsentscheidung war die Beschlussvorlage 60/09 vom
- Oktober
- Sie enthält weder Informationen bzw. Beschreibungen der von dem Unternehmen erfüllten Aufgaben noch Erwägungen zu der Frage, ob und in welchem Umfang mit der Tätigkeit der S... im Gemeinwohlinteresse der Einwohner liegende Aufgaben erfüllt werden. Randnummer 54 bb. Gleiches gilt für die Entscheidung darüber, ob die im Gemeinwohlinteresse liegenden Aufgaben weiterhin durch das privatwirtschaftliche Unternehmen erfüllt werden müssen. Randnummer 55 Um hier im Rahmen der gegebenen Einschätzungsprärogative einen plausiblen und nachvollziehbaren Abwägungsvorgang durchführen zu können, muss die Entscheidungsvorlage sowohl Informationen über den zu prognostizierenden gemeindlichen Bedarf enthalten als auch Untersuchungen zu der Frage, ob die Versorgung durch den freien Markt nachhaltig unter Berücksichtigung der kommunalen Anforderungen sichergestellt ist. Es sind die Informationen erforderlich, die den Gemeinderäten eine umfassende Meinungsbildung im Vorfeld der politischen Gestaltungsentscheidung erlauben. Randnummer 56 Der Stadtrat der Klägerin konnte eine diesen Maßgaben genügende Entscheidung am
- November 2009 nicht treffen. Die Begründung der Beschlussvorlage 60/09 enthält die notwendigen Informationen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie den Ratsmitgliedern anderweitig zugänglich gemacht wurden. Randnummer 57 Erkennbar hat der Stadtrat eine Abwägungsentscheidung über die Frage der Erforderlichkeit des gemeindlichen Unternehmens nicht getroffen. Der Beschluss entsprach demzufolge bereits nicht der gemeindewirtschaftlichen Zielsetzung des § 66 Abs. 2 ThürKO . Er beruhte auf rein betriebswirtschaftlichen Überlegungen. Die Klägerin sah sich mit der Situation konfrontiert, dass die Rechtsaufsichtsbehörde die nach § 71 Abs. 4 ThürKO a. F. ( § 71 Abs. 5 ThürKO n. F.) erforderliche Genehmigung der kreisweiten und damit die Gemeindegrenze überschreitenden Abfallentsorgung durch die S... verweigerte. Ziel der Ratsbefassung war es, in der Annahme, dass ein gemeindliches Unternehmen, dessen Zweck nach Beschluss des Gemeinderates gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 ThürKO entfallen ist, nicht mehr den Beschränkungen der §§ 71 ff. ThürKO unterliegt, dass das Genehmigungsverfahren überflüssig wird. In der Begründung der Beschlussvorlage 60/09 vom
- Oktober 2009 ist dies wie folgt formuliert: Randnummer 58 „Nach Änderung der Thüringer Kommunalordnung ist für die überörtliche Tätigkeit der S..._ GmbH eine Genehmigung nach § 71 Abs. 4 ThürKO erforderlich. Diese wird nach Auskunft des Thüringer Landesverwaltungsamtes jedoch nicht erteilt, da die Stadt Gotha nicht über die notwendige Aufgabenträgereigenschaft in der Abfallentsorgung verfügt und eine Rechtfertigung durch einen öffentlichen Zweck nicht gegeben ist. Die S... GmbH kann jedoch weiter in ihren satzungsgemäßen Gesellschaftszwecken tätig werden und sich an Ausschreibungen von Aufträgen der Stadt Gotha auf vergaberechtlich zulässigem Weg beteiligen, wenn gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 ThürKO der öffentliche Zweck der Gesellschaft entfallen ist. Die S..._ darf in diesem Fall jedoch keine öffentlichen Zuschüsse mehr enthalten. (…) Vor diesem Hintergrund ist die Beschlussfassung geboten. Ohne diese Beschlussfassung müsste die S... _ GmbH ihre Tätigkeit in der Abfallentsorgung einstellen.“ Randnummer 59 Daraus wird ersichtlich, dass der Stadtrat der Klägerin weder darüber entschieden hat, ob die Gemeinde mit ihrer unternehmerischen Betätigung durch die S... ____, deren Geschäftstätigkeit weit über die Abfallentsorgung hinausgeht, weiterhin ziel- und zweckgerichtet spezifische örtliche Gemeindeaufgaben zum Wohle ihrer Einwohner erfüllen kann und will, noch, ob dieser Zweck im Hinblick auf die bestehende Marktsituation die privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinde noch rechtfertigt. Randnummer 60 cc. Ob die konkrete Geschäftstätigkeit der S... vor dem Hintergrund der aktuellen, in der Gemeinde feststellbaren Angebots- und Bedarfssituation einen Beschluss nach § 66 Abs. 2 S. 1 ThürKO ermöglicht, bedarf hier, da der streitgegenständliche Beschluss den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und daher nicht genehmigungsfähig ist, keiner Entscheidung. Randnummer 61
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 62
- Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 63
- Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 64 Beschluss Randnummer 65 Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß Gerichtskostengesetz - GKG - auf 15.000 Euro festgesetzt. Randnummer 66 Hinweis: Randnummer 67 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001604749