G. Randnummer 34 Zwar lässt der Wortlaut der Norm ein solches Verständnis durchaus zu. Hiernach könnte auch ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Asylantrag, der auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtet ist, ausreichen, wenn nur der Antragsteller im Zeitpunkt des Antrags minderjährig ist. Dagegen sprechen aber die Systematik der Norm im Gefüge des Asylgesetzes, vor allem unter Berücksichtigung von §§ 13, und 22a AsylG (aa.) sowie das System, in welches das Asylgesetz im Hinblick auf die europarechtlichen Regelungen eingebettet ist, insbesondere die RiLi 2011/95/EU und die RiLi 2013/32/EU (bb.) sowie die Dublin III-VO (cc.). Randnummer 35 aa. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gilt das Asylgesetz unter anderem für Ausländer, die internationalen Schutz im Sinne der RiLi 2011/95/EU „beantragen“. Bereits diese Formulierung legt nahe, dass es sich um einen Ausländer handeln muss, der im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und nicht um einen solchen, der einen entsprechenden Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat. Derartiges hat der Gesetzgeber an dieser Stelle nicht geregelt. Randnummer 36 Im Zusammenhang damit stehen die Vorschriften zum „materiellen“ und „förmlichen“ Asylantrag, § 13 und § 14 AsylG. Zwar lässt der Wortlaut des §13 Abs. 1 AsylG durchaus auch die Möglichkeit zu, dass als ein solches Gesuch ebenfalls dasjenige vor einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates gilt. Indes regelt § 13 Abs. 3 AsylG, dass ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, an der Grenze um Asyl nachzusuchen hat (Satz 1) bzw. er im Falle der unerlaubten Einreise unverzüglich bei der Ausländerbehörde oder der Polizei zu melden und um Asyl nachzusuchen (Satz 2) und den nachfolgenden Asylantrag unverzüglich zu stellen hat (Satz 3). Diese Regelung, die auf §§ 18 - 20 AsylG Bezug nimmt, spricht dafür, dass der Gesetzgeber allein ein vor einer deutschen Behörde geäußertes Asylgesuch im Blick hatte; das Asylgesuch vor einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist nicht erwähnt. Randnummer 37 Diesem Verständnis entspricht der Regelungszweck von §§ 13 und 14 AsylG, nämlich, dass insbesondere mit § 13 Abs. 1 AsylG die Grundlage für die Anwendung des antragsabhängigen Asylgesetzes geschaffen wird. Die Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass es sich bei einem Asylverfahren um ein Antragsverfahren
VfG handelt, welches nicht von Amts wegen eingeleitet werden kann (Janson, in: GK-AsylG, Kommentar, Stand: 140. Lieferung März 2023, § 13 Rn. 1). Insoweit liegt es allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers, ein Asylgesuch
G zu äußern bzw. einen förmlichen Antrag nach § 14 AsylG zu stellen (GK-AsylG, a. a. O.). Randnummer 38 Im übergeordneten Zusammenhang geht dies einher mit dem Umstand, dass die Bundesrepublik als Mitgliedstaat nur im begrenzten Umfang Kompetenzen an die Europäische Union abgegeben hat (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, vgl. Art. 5 Abs. 2 EUV; zur gemeinsamen Asylpolitik vgl. Art. 78 AEUV), darüber hinaus jedoch als souveräner Staat, und damit als originärer Träger von Staatsgewalt, entscheidet, der allein auf seinem Staatsgebiet jegliche Kompetenzen wirksam ausüben kann. Insoweit kann ohne entsprechende gesetzliche Regelung ein gegenüber einer Behörde eines anderen (Mitglied-)Staates gestellter Antrag keine Wirkung entfalten. Randnummer 39 Eine Norm, wonach als Asylantrag auch ein vor einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats geäußertes Gesuch nach internationalem Schutz (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 2 Buchst. a), e) und g) der RiLi 2011/95/EU) gilt, enthält das Asylgesetz nicht und findet sich auch sonst nicht. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
G allein ein vor einer innerstaatlichen Behörde geäußertes Asylgesuch als Asylantrag nach § 13 Abs. 1 AsylG meinte. Randnummer 40 bb. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf die RiLi 2011/95/EU ableiten. Randnummer 41 § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG dienen der Erfüllung der in der RiLi 2011/95/EU und insbesondere deren Art. 23 Abs. 1 gründenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aufrechterhalten werden kann (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 21; BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 - juris Rn. 11). Nach Art. 23 Abs. 2 RiLi 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Randnummer 42 Zur vollen Entfaltung des Schutzziels des Art. 23 RiLi 2011/95/EU ist es indes nicht erforderlich, im Fall des § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG bereits eine Asylantragstellung bzw. die Äußerung eines Asylgesuchs vor einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates ausreichen zu lassen. Randnummer 43 Gemäß Art. 13 RiLi 2011/95/EU erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Richtlinie erfüllt, d. h. wenn er eine begründete Furcht vor Verfolgung
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
G zu verstehen ist, keine unmittelbare Aussage zu entnehmen. Der Europäische Gerichtshof hatte allein darüber zu befinden gehabt, ob die der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen der Familienzusammenführung in einem Mitgliedstaat auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Minderjährigen in diesem Mitgliedstaat zurückwirkt, wenn der Minderjährige zwar im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung, jedoch nicht mehr im Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und dem folgenden Antrag auf Familienzusammenführung minderjährig ist. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich von der hiesigen bereits dadurch, dass sich die Asylantragstellung des Minderjährigen und die sich daran anschließenden Folgefragen sämtlich in ein und demselben Mitgliedstaat (hier den Niederlanden) abgespielt haben und es gerade keinen mitgliedstaatübergreifenden Zusammenhang gab. Randnummer 48 Aber auch die dem Urteil zugrundeliegende Sachlage ist mit der hiesigen nicht vergleichbar. Denn der Europäische Gerichtshof begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Akt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bloß deklaratorischer Natur ist, weil einer Person, die die materiellen Voraussetzungen von Kapitel III der RiLi 2011/95/EU erfüllt, ohne dass ein Ermessen der nationalen Behörden bestünde, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, und zwar noch bevor hierzu eine förmliche Entscheidung ergangen ist (EuGH, a. a. O. Rn. 52 ff.). Aus diesem Grund verlagert der Europäische Gerichtshof den maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit auf die Asylantragstellung vor, um dem Recht des minderjährigen Flüchtlings auf Familiennachzug volle Geltung zu verschaffen. Eine Sachlage, in der eine Person lediglich den Flüchtlingsschutz von einer anderen Person ableiten möchte, ohne selbst von Verfolgungshandlungen bedroht zu sein, ist damit nicht vergleichbar. Randnummer 49 cc. Dass bereits eine Asylantragstellung bzw. die Äußerung eines Asylgesuchs vor einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates die Voraussetzungen der Asylantragstellung
G erfüllen würde, ergibt sich ferner auch nicht aus der Dublin III-VO. Vielmehr unterstreichen deren Regelungen die gegenteiligen Erwägungen. Randnummer 50 Die Verordnung generiert ein der eigentlichen Prüfung des Schutzersuchens vorgeschaltetes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, das dem Prinzip folgt, dass nur ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („ein Antragsteller“ - „ein Mitgliedstaat“, vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2). Diese Systematik spiegelt sich in § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG wider, wonach ein Asylantrag bereits unzulässig ist, wenn Deutschland nach Maßgabe der Dublin III-VO nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Randnummer 51 Die Dublin III-VO definiert insoweit zunächst, was zwingend ist, was in ihrem Sinne unter einem Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen ist: gemäß Art. 2 lit. b) Dublin III-VO nämlich „ein Antrag auf internationalen Schutz
Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU“. Äußert ein Antragsteller ein solches Schutzanliegen in einem Mitgliedstaat, greifen die Regelungen der Dublin III-Verordnung und der betreffende Mitgliedstaat hat die Zuständigkeitsüberprüfung durchzuführen - unabhängig davon, dass die Dublin III-VO nicht explizit zwischen dem „Gesuch“ um internationalen Schutz und dem schriftlich gestellten Antrag differenziert (auch wenn Art. 20 Abs. 1 und 2 so zu verstehen sein dürften; offen gelassen EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 - juris; s. auch Köhler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 20 Rn. 6). Nichtsdestotrotz lässt sich der Dublin III-VO nicht entnehmen, dass der Antragsteller dann, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergibt, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, in dem aufnehmenden Mitgliedstaat von der (ggf. „erneuten“) Stellung jedenfalls des förmlichen Asylantrags (
G), an den die Dublin III-VO selbst anknüpft und der allein die erforderlichen Fristen des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens auslöst, befreit wäre; aus den beschriebenen kompetenzrechtlichen Gründen müsste dies das jeweils nationale Verfahrensrecht regeln. Randnummer 52 Dies zeigt sich auch an Regelungen, wie Art. 2 lit. d) Dublin III-VO, der klarstellt, dass die „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ die „Gesamtheit der Prüfvorgänge, der Entscheidungen oder Urteil in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2013/32/EU und der Richtlinie 2011/95/EU mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß dieser Verordnung“ bedeutet. Hieraus ergibt sich zum einen, dass es sich bei der Prüfung zur Feststellung der Zuständigkeit nach der Dublin III-VO gerade noch nicht um die inhaltliche Prüfung des Antrags handelt, und zum anderen, dass der Umfang und die Modalitäten der Prüfung eines Antrags von den Mitgliedstaaten in ihren Verfahrens- und Asylgesetzen (unter Beachtung der Richtlinien) festgelegt werden (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 18 K 15). Insoweit verweist die Dublin III-VO sogar explizit auf die Richtlinie 2013/32/EU, deren Art. 6 die Modalitäten der Antragstellung in einem Mitgliedstaat behandelt. Randnummer 53 Soweit die Verordnung etwa in ihrem Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 regelt, dass der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen (also Fälle von Antragstellern, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben [a] und von Antragstellern, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten [b]) den gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüft oder seine Prüfung abschließt. Hieraus ist allerdings ebenfalls nicht zu entnehmen, dass ein in dem ersuchenden Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz in dem zuständigen (aufnehmenden) Mitgliedstaat schlicht „weiter-“ bzw. „zu Ende geprüft“ wird. Vielmehr will die Dublin III-VO auch an dieser Stelle einmal mehr sicherstellen, dass der Antrag in dem zuständigen Mitgliedstaat als Erstantrag und nicht als Folge- oder Zweitantrag gewertet wird; außerdem stellt die Vorschrift noch einmal heraus, dass eine sachliche Prüfung des Antrags erst und allein in dem zuständigen Mitgliedstaat erfolgt (zum Zweck der Norm s. etwa Köhler, a. a. O. Art. 18 Rn. 20 ff.). Randnummer 54 Da die Dublin III-VO hiernach letztlich gemeinsam mit den an den einschlägigen Richtlinien ausgerichteten Asyl- und Verfahrensgesetzen der Mitgliedstaaten ein einheitliches System zur Durchführung des Asylverfahrens von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen darstellt, dessen Ausgangspunkt immer ein Antrag auf internationalen Schutz
b) der Dublin III-VO ist, wäre es kaum nachvollziehbar, wenn der Antragsteller in dem zuständigen Mitgliedstaat, von dem er übernommen wird, erneut ein Asylgesuch - auf Deutschland bezogen:
G - äußern müsste. Der übernommene Antragsteller gelangt nämlich gerade und allein zur Durchführung eines Asylverfahrens in den zuständigen Mitgliedstaat. Diese Lücke schließt das nationale Recht mit § 22a AsylG. Randnummer 55 Nach Satz 1 dieser Vorschrift steht ein Ausländer, der aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, einem Ausländer gleich, der um Asyl (scil.
G) nachsucht. Randnummer 56 Hauptanwendungsbereich der Norm stellt - nach heutiger Rechtslage - die Dublin III-VO dar, sodass derjenige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose in den Genuss der Fiktion kommt, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und „zur Durchführung eines Asylverfahrens“ von der Bundesrepublik übernommen wird (s. o.). Die Norm geht zurück auf Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993 (BGBl. I S. 1062). Entsprechend dem Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD und FDP (BT-Drs. 12/4450) war die Regelung deshalb erforderlich, weil bei einem von einem anderen Vertragsstaat übernommenen Ausländer zunächst noch kein Asylgesuch vorliegt (Gesetzentwurf S. 19 f.). Aufgrund Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
G ist nach vorherrschender Auffassung nicht die Stellung eines förmlichen Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamts
G zu verstehen, sondern diejenige
G, d. h. die Äußerung eines Asylgesuchs (s. nur BayVGH, Urteil vom
G „übernommen“ mit der Folge, dass er ab diesem Zeitpunkt im Wege der Fiktion behandelt wird, als hätte er ein Asylgesuch
G in der Bundesrepublik gestellt. Randnummer 64 „Übernahme“ im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass die nach den einschlägigen Vertragsbestimmungen oder Rechtsvorschriften zuständigen Organe der Bundesrepublik den entsprechenden Organen des Staates gegenüber, in dem sich der Ausländer zunächst aufhält, nach Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen erklärt oder sonst zu erkennen gegeben haben, dass der Ausländer übernommen wird und die Bundesrepublik ihre Zuständigkeit anerkennt (Epple, in: GK-AsylG, Kommentar, Stand:
G auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs abgestellt; der Zeitraum zwischen diesem und der Entscheidung über den Asylantrag kann sich gleichermaßen aufgrund verschiedenster Umstände verzögern. Randnummer 71 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 72 IV. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 73 V. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001604760
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