Verfahrensgang nachgehend BGH, 22. Oktober 2025, 2 StR 99/25, Beschluss Tenor 1. Der Angeklagte ist schuldig der schweren Körperverletzung in 7 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlich
§ 267Abs. 1 Satz 3 St
PO Bezug genommen. Die Kammer erkennt den Angeklagten darauf. Dies beruht auf den anthropologischen Gesichtsmerkmalen des Angeklagten (ausgeprägte Nasolabialfalten, kleine Augen, hohe Stirn, spitze Nase, längliche Gesichtsform), die mit der Person auf den Lichtbildern übereinstimmen. Randnummer 95 Die Feststellungen zum Fehlen strafrechtlicher Vorbelastungen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs über den Angeklagten vom 13.02.2024, den dieser als richtig und vollständig bestätigt hat. Randnummer 96 2. Feststellungen zur Sache (zu II.): Randnummer 97 Für das Gericht steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände zur vollen Überzeugung fest, dass der Angeklagte die Taten so begangen hat, wie sie in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt sind. Randnummer 98 Vorgeschichte zu den Taten 1 bis 8 Randnummer 99 a. Der Angeklagte hat sich zur Vorgeschichte zu den Taten 1 bis 8 sowie zum allgemeinen Handlungsablauf eingelassen. Randnummer 100 Der Angeklagte schilderte in der Hauptverhandlung, dass er sich 2004 bei dem Mailanbieter „yahoo“ eine Mailadresse generiert habe. In diesem Zusammenhang habe er auch ein Profil erstellen müssen. Bei der Durchsicht anderer Profile habe er feststellen müssen, dass diverse Personen bei ihren Interessen und Hobbys „Kastration“ oder „Penektomie“ angegeben hätten. Daraufhin habe er ein Interesse für diese Themen entwickelt. Er habe sich dann im Internet kundig gemacht und später auch Videofilme von Kastrationen angesehen. Wenig später sei ein Arzt aus Leipzig auf ihn aufmerksam geworden und habe ihm angeboten, live bei einer Operation zuzuschauen. Der Arzt, dessen Namen der Angeklagte für sich behalten wolle, habe dann einer unbekannten dritten Person in deren Wohnzimmer die Hoden entfernt. Er selbst habe dabei zuschauen können. Der Arzt habe den Hodenstrang vorher geteilt, hälftig getrennt, versorgt und die Hoden entfernt. Später habe der Arzt ihn gefragt, ob er (der Angeklagte) ihm assistieren wolle. Hintergrund sei – so der Angeklagte – der eigene Wunsch des Arztes nach einer Kastration gewesen. Der Leipziger Arzt habe ihn ausbilden wollen, damit dieser an ihm eine Kastration vornehmen könne. Schließlich sei der Arzt dann anderweitig kastriert worden und dessen Bitte damit hinfällig geworden. Randnummer 101 In der nachfolgenden Zeit habe sich der Angeklagte zunehmend mit diesem Thema auseinandergesetzt. Er habe sich in Foren bei „GoogleGroups“ oder „ManMods“ angemeldet, u.a. unter den Nutzernamen „ ... “ und „ ... “. Auch habe er andere Namen wie „ ... “ oder „ ... “ verwendet. In den Foren hätten viele Leute Kontakt zu ihm gesucht. Er habe jedoch feststellen müssen, dass auch viele „Spinner“ dabei gewesen seien. Irgendwann habe ihn dann jemand gefragt, ob er sich zutraue, eine Kastration durchzuführen. Vorher habe er ein Video einer Lehrvorführung von einem indischen Professor angesehen. Dieses sei im Internet frei zugänglich gewesen. In diesem Video habe der Professor Schritt für Schritt die Vorgehensweise bei einer medizinischen Kastration in allen Einzelheiten erläutert. Die Ausführungen und Vorgehensweise des Professors hätten sich mit denen des Leipziger Arztes gedeckt. Randnummer 102 Den ersten Eingriff in Form einer Kastration habe er ungefähr im Jahr 2013 durchgeführt. Es habe dabei alles gut geklappt. Die Interessenten seien stets auf ihn zugekommen. Er habe weder Leute im Netz aktiv angeschrieben noch diese bedrängt. Im Gegenteil: Oft habe er potentiellen Interessenten von der Durchführung lebensgefährlicher Methoden abgeraten und diese aufgeklärt. Er habe ihnen gegenüber immer angegeben, dass er sich seine medizinischen Kenntnisse ausschließlich im Wege des Selbststudiums und durch das aktive Praktizieren solcher Eingriffe angelernt habe. Randnummer 103 Er habe das Problem erkannt, dass es für Personen, die den berechtigten Wunsch nach einer Kastration hätten, keine Möglichkeit gegeben habe, dies ohne Wartezeit oder Stress durchführen zu lassen. Er habe sich zunächst in den einschlägigen Foren deren Probleme angenommen und diese für nachvollziehbar erachtet. Maßgeblich habe ihn dann der Leipziger Arzt beeinflusst. Dieser habe gesagt, dass er Betroffenen mit diesen Problemen in seiner Funktion als Arzt gerne helfen würde. Als Arzt könne er jedoch solche Eingriffe nicht auf legalem Weg durchführen. Er, der Angeklagte, dürfe dies jedoch, da er kein Arzt sei. Dies würde auch keine rechtlichen Probleme nach sich ziehen, so der Leipziger Arzt weiter. Randnummer 104 Daraufhin habe er sich im Internet informiert und sei auf § 228 StGB gestoßen. Dieser besage, dass solche Eingriffe, wie etwa die Kastration, nicht sittenwidrig seien und daher auch nicht strafrechtlich verfolgt werden könnten. Dies sei ihm auch von mehreren Ärzten bestätigt worden. Auch bei den bereits operierten Personen habe kein Arzt jemals Anstoß genommen. Das habe ihn in seiner Annahme bestärkt, dass rechtlich alles in Ordnung sei. Randnummer 105 Vom Kastrationsgesetz habe er nur gewusst, dass ein solches existiert und es Psychologen obliege, dessen Voraussetzungen festzustellen. Er habe gedacht, dass es sich um eine Grauzone handele und darauf vertraut, dass ihm nichts passieren könne, solange er sich in dieser Grauzone bewege. Dies habe ihm später auch ein Arzt aus Erfurt bestätigt, dessen Namen er nicht nennen wolle. Er habe gewusst, dass die Betroffenen erst über einen langen Zeitraum zu einem Psychologen müssten, um eine Genehmigung für eine Kastration oder Geschlechtsumwandlung zu bekommen. Auch könne man für solche Eingriffe nicht einfach ins Krankenhaus gehen. Randnummer 106 Er habe den Betroffenen in dieser Zwangslage helfen wollen. Die Eingriffe seien nur aus altruistischen Motiven heraus erfolgt. Zudem habe er ein medizinisches Interesse daran gehabt. Die Eingriffe seien nicht sexuell motiviert gewesen. Sexualverkehr spiele in seinem Leben nur eine untergeordnete Rolle. Die Operationen habe er auch nicht aus finanziellen Gründen oder zur Bereicherung durchgeführt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass er allein für die chirurgischen Geräte jeweils viermal circa 900 Euro investiert habe. Auch die bipolaren Pinzetten habe er öfter ersetzen müssen. Eine Pinzette habe ihn circa 400 Euro gekostet. Finanziell habe es sich um eine „Nullnummer“ gehandelt. Teilweise sei er mit seiner Kalkulation ins Minus geraten. Tatsächlich hätten die Materialkosten einschließlich Geräte und Wiederbeschaffungen bei etwa 350 bis 500 Euro pro Eingriff gelegen. Außerdem habe er erhebliche Aufwendungen für die Vorbereitungszeit, die Nachsorge, teilweise auch für die Unterkunft und das Verbandsmaterial gehabt, nicht zuletzt auch, weil er nicht immer 1.200 Euro pro Eingriff eingenommen habe. Oftmals habe er Operationen kostenlos durchgeführt oder einen Preisnachlass gewährt. Randnummer 107 Auch die Medikamente habe er erwerben müssen, wie etwa Lidocain. Hierzu führte der Angeklagte weiter aus, dieses Lokalanästhetikum anfangs noch legal in Online-Shops erworben zu haben. Dann sei es nach einer Arzneimittelreform auf die sogenannte „Gelbe Liste“ gesetzt worden. Somit habe er es in Deutschland nicht mehr erwerben können. Grund hierfür sei eine angebliche Gefährlichkeit des Medikamentes. Da er jedoch gewusst habe, wie er damit umzugehen habe und auch die Gründe für die Einstufung nicht habe nachvollziehen können, habe er es auf einer bulgarischen Internetseite erworben. Randnummer 108 Die Operationen hätten im Wohnzimmer auf dem Sofa stattgefunden. Dort habe er für die Eingriffe eine relativ sterile Umgebung geschaffen, da ihm die Sterilisation der Instrumente besonders wichtig gewesen sei. Alle Instrumente seien steril gewesen und zusätzlich mit Alkohol desinfiziert worden. Er habe sie zweimal abgekocht und anschließend so stark erhitzt, dass sie - anstatt wie üblich silber - eine graublaue Farbe angenommen hätten. Dies sei ein Zeichen für eine sterilisierende Überhitzung gewesen. Auch habe er stets sterile Unterlagen verwendet. Randnummer 109 Lidocain habe er in einer viel geringeren Dosis verwendet als üblich: Für den gesamten Eingriff habe er 10 cm³ benötigt, während andere oft 20 cm³ pro Seite verwenden würden. Die Betäubung habe auch nie Probleme verursacht. Randnummer 110 Er habe Interessenten auch stets gefragt, ob sie den Eingriff wirklich ernsthaft wollten und sie in der Folge über den Verlust der Zeugungsunfähigkeit und der notwendigen Testosteronbehandlung aufgeklärt. Dies habe er immer so gemacht. Den Hinweis auf die Testosteronbehandlung habe er insbesondere gegenüber denjenigen erteilt, die sich keiner Geschlechtsumwandlung unterziehen und noch Geschlechtsverkehr als Mann vollziehen wollten. Die Personen, die eine Geschlechtsumwandlung beabsichtigt hätten, seien davor meistens schon in ärztlicher Behandlung gewesen. Randnummer 111 Über seine medizinischen Vorkenntnisse habe er nichts gesagt. Jeder habe gewusst, dass er solche nicht habe. Wenn Leute ihn gefragt hätten, woher er dies alles wisse, habe er mitgeteilt, sich dieses Wissen selber angeeignet zu haben. Randnummer 112 Er habe immer sichergestellt, dass niemand durch die Eingriffe sterbe oder verblute. So habe er nur kleine Bereiche lokal betäubt und Lidocain in geringeren Mengen verwendet. Ein Verbluten sei schon gar nicht möglich gewesen, da er die Arterie immer sorgsam abgeklemmt und vernäht habe. Seine Desinfektionsmaßnahmen seien so gründlich mit Octenisept und anderen Mitteln erfolgt, dass Infektionen ausgeschlossen gewesen seien. Tatsächlich sei in seiner Wohnung nie eine Infektion aufgetreten. Die Heilung sei immer unkompliziert verlaufen – mit Ausnahme bei dem Geschädigten F ... . Entzündungen seien nur aufgetreten, wenn die Geschädigten sich nicht an seine Anweisungen gehalten hätten. Randnummer 113 Fotos habe er nur vor, während und nach dem Eingriff zur Eigenabsicherung gemacht. Damit habe er belegen wollen, dass die Eingriffe freiwillig stattgefunden hätten, und um zu zeigen, dass die Betroffenen nicht festgebunden gewesen seien. Weitere Fotos habe er dann gemacht, wenn die Geschädigten dies gewünscht hätten. Die meisten Betroffenen hätten im Nachhinein auch die Bilder vom Eingriff haben wollen. Randnummer 114 Die Hoden habe er entsorgt. Es habe auch Leute gegeben, die die Hoden mitnehmen wollten. Dann habe er sie in ein Glas mit Spiritus gelegt. Zwei Gläser habe er auch zuhause gehabt von jemanden, der sie später noch habe abholen wollen. Randnummer 115 Vorrangig habe er Kastrationen durchgeführt, aber auch andere körperverändernde Eingriffe (Penektomie, Nachresektion von Zehen, Piercings). Vor über zwei Jahren habe er aufgehört, da er Einschränkungen mit den Händen gehabt habe. Randnummer 116 Die Angaben des Angeklagten zu den in seiner Wohnung durchgeführten Eingriffen und der Vorgeschichte hierzu sind glaubhaft. Insoweit bestehen an der Richtigkeit des Geständnisses keine Zweifel. Der Angeklagte schilderte nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein übliches Vorgehen bei Eingriffen wie Kastrationen, insbesondere die Kontaktanbahnung, die Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge. Randnummer 117 Diese Angaben werden auch die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten zu der Aneignung der medizinischen Kenntnisse, seiner Motivation und seiner Rechtsauffassung lässt sich im Übrigen nicht widerlegen. Randnummer 118 b. Die Einlassung des Angeklagten zu der Durchführung von Kastrationen und ähnlichen körperverändernden Eingriffen in seiner Wohnung in S ... wird dabei im Wesentlichen durch die Aussage der Zeugen KHK J ... , KHK K ... , POM L ... , KHKin I ... , KHMin N ... , KHK O ... , KKin P ... und den Zeugen Q ... bestätigt. Randnummer 119
(1)Der Zeuge KHK J ... sagte aus, er sei Kriminalhauptkommissar bei der Kriminalpolizeiinspektion in Erding. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er zunächst mit einer Vermisstensache aus Celle betraut worden. Anverwandte hätten einen Angehörigen vermisst, der sich den Ermittlungen nach in Markt Schwaben bei einer polizeibekannten Person aufgehalten habe. Hierbei habe es sich um den gesondert verfolgten ... R ... gehandelt. Die KPI Erding habe den Fall übernommen und am 15.04.2020 den Vermissten tot in der Wohnung des gesondert verfolgten R ... aufgefunden. Unter den dort sichergestellten Asservaten seien auch Datenträger gewesen. Die Auswertung durch die IT habe Rückschlüsse darauf zugelassen, dass der gesondert Verfolgte im Internet sexuelle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verletzung von Geschlechtsorganen angeboten habe. Auch habe er sich die Zwangslage anderer Personen zunutze gemacht und in der Folge Amputationen diverser Körperteile angeboten. Hierbei sei es unter anderem zu erheblichen Verstümmelungen gekommen. Im Internet habe der gesondert Verfolgte vorgetäuscht, medizinische Fachkenntnisse zu besitzen. Randnummer 120 Die Ermittlungen hätten dann zu einem potentiellen Opfer aus Wien geführt. Dabei habe es sich um den Geschädigten B ... gehandelt, der sich am 07.11.2019 mit dem gesondert Verfolgten zu einer Kastration und Penektomie verabredet gehabt haben solle. Dies sei jedenfalls aus den Chats hervorgegangen. Er (der Zeuge J ... ) habe den Geschädigten B ... daraufhin vernommen. Dabei habe sich herausgestellt, dass sich der Geschädigte einer Kastration unterzogen gehabt habe - jedoch nicht bei dem gesondert verfolgten R ... , sondern in E ... , bei dem Angeklagten. Randnummer 121 In seiner Vernehmung habe der Geschädigte B ... ihm gegenüber zunächst angegeben, ein Mann namens „ ... “ habe ihm die Hoden in einem kleinen Ort in der Nähe von E ... entfernt. Dieser habe ihm auch davon abgeraten, eine Penektomie durchführen zu lassen. Der Kontakt habe auch über das Forum „GayRomeo“ bestanden, auf welchem „ ... “ unter dem Nutzernamen „ ... “ aufgetreten sei. Der Geschädigte B ... habe ihm und den anderen Beamten das Nutzerprofil zugänglich gemacht. Der Nutzer „ ... “ habe auch ein Profilbild gehabt. Dabei habe es sich um eine Ganzkörperaufnahme gehandelt. Randnummer 122 Der Zeuge gab an, sich an das Bild (Band I Bl. 53 d.A.) erinnern zu können und den Angeklagten darauf wieder zu erkennen. Er führte weiter aus, dass er und seine Kollegen sich schließlich sicher gewesen seien, dass es sich bei „ ... “ und „ ... “ um den in S ... wohnhaften ... A ... handele. Dies habe sich nach einem Vergleich des Lichtbildes der Gemeinde S ... vom Angeklagten mit dem besagten Profilbild ergeben. In den ausgewerteten Chats sei auch wiederholt – u.a. bereits 2009 – von einem „ ... “ aus E ... bzw. aus der Nähe von E ... gesprochen wurden. Deswegen hätten sie das Verfahren dann nach E ... abgegeben. Randnummer 123 Die Angaben des Zeugen KHK J ... sind glaubhaft. Der Zeuge machte schlüssige Angaben zur Sache. Zudem stehen seine Angaben im Einklang mit den Lichtbildern, die die Kammer in Augenschein genommen hat. Auf Band I Bl. 53 d.A. der Akte
§ 267Abs. 1 Satz 3 St
PO Bezug genommen. Auf dem Bild ist das Profilbild des Nutzers „ ... “ erkennbar. Dabei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten. Die Kammer konnte ihn anhand seiner äußeren Erscheinung (circa 1,75 groß, schlanke bis hagere Erscheinung, Brille, ausgeprägte Nasolabialfalten, schmales Kinn und spitze Ohren) eindeutig identifizieren. Randnummer 124 Die Einlassung des Angeklagten und die Angaben des Zeugen KHK J ... fügen sich auch nahtlos in die Angaben, die die Zeugen Q ... und KHK K ... gemacht haben. Randnummer 125
(2)Der Zeuge Q ... sagte aus, es habe in der Vergangenheit (vor circa 4 Jahren) eine Zeit gegeben, da habe er sich seiner Hoden entledigen wollen. Die Gründe hierfür seien unterschiedlich gewesen. Primärer Grund sei seine Tätigkeit als Fernkraftfahrer. Durch die langen Fahrten und die eingeschränkten Hygienemöglichkeiten seien seine Hoden immer wund gewesen. Er habe sich dann im Internet informiert. Über Google sei er in einem Forum namens „Kastriert“ auf einen Mann aufmerksam geworden, der Kastrationen durchgeführt habe. Randnummer 126 Vor einem Eingriff durch den Mann habe er jedoch sicherstellen wollen, dass dieser sein Handwerk verstehe. Hierzu habe er sich nach S ... begeben. Er sei zur Wohnung des Mannes gegangen. Beim Betreten der Wohnung habe sich links eine Tür befunden, geradeaus das Wohnzimmer. Er könne sich auch noch an eine recht große Wohnstube erinnern. Dort habe im hinteren Bereich ein großes Sofa mit vielen Decken und ein Schaukelstuhl gestanden; links habe eine große Vitrine gestanden. Randnummer 127 Der Mann habe ihm dann Bilder von seinen Operationen gezeigt sowie 6 bis 8 Gläser mit Hoden, die sich in der Schrankwand befunden hätten. Der Mann habe zu ihm gesagt, er kenne sich mit solchen Eingriffen aus und habe solche schon öfter durchgeführt. Hierfür sei er europaweit gefragt. Zuletzt habe er in den Niederlanden eine Penektomie durchgeführt. Dabei habe es Probleme mit einem Tupfer gegeben. Im Rahmen der Nachsorge sei er sogleich nach Holland gereist und habe das Problem behoben. Randnummer 128 Er, der Zeuge, habe ihm daraufhin gesagt, dass er sich die ganze Sache noch einmal überlegen werde. Im Nachhinein sei ihm alles etwas unheimlich gewesen. Der Mann habe auch eine Katze in der Wohnung gehalten. Er wisse, wie die feinen Katzenhaare überall haften würden, und habe Sorge gehabt, dass er dort eine Infektion bekommen könnte. Die beiden seien dann so verblieben, dass er sich melden sollte, sofern er sich doch für eine Kastration entscheiden würde. Diese Initiative habe er, der Zeuge, dann aber nie ergriffen. Randnummer 129 Auf Nachfrage gab der Zeuge an, den Mann heute nicht wieder zu erkennen, weil er sich an das Äußere des Mannes nicht mehr erinnern könne. Er wisse aber noch, dass der Mann eine sehr helle und feine Stimme gehabt habe. Zudem habe er eine normale bis schlanke Figur gehabt. Randnummer 130 Er habe den Mann gefragt, ob dieser medizinische Kenntnisse aufweisen könne. Der Mann habe geantwortet, dass er sich gut auskenne, sei aber nicht tiefer darauf eingegangen. Seiner Meinung nach habe der Mann medizinisches Fachwissen aufweisen müssen, um solche Eingriffe durchzuführen. Deswegen habe er, der Zeuge, den Rückschluss gezogen, dass der Mann eine medizinische Vorausbildung absolviert habe. Der Mann selbst habe dies aber nie so wiedergegeben, sondern stets nur gesagt, dass er sich gut auskenne. Der Eingriff habe circa 2.000 Euro kosten sollen. Randnummer 131 Auf Vorhalt der yahoo-Mail-Adresse ... .de erklärte der Zeuge, dass es sich dabei um die E-Mail handele, über die der Mann kommuniziert habe. Auch die vorgehaltene Telefonnummer ... sei diejenige, über die er Kontakt zu dem Mann gehalten habe. Randnummer 132 Die Aussage des Zeugen Q ... ist glaubhaft. Der Zeuge machte schlüssige und widerspruchsfreie Angaben, ohne dabei Belastungstendenzen erkennen zu lassen. Er hat des Weiteren freimütig Erinnerungslücken eingeräumt, wenn er sich aufgrund des Zeitablaufs an einen Umstand nicht mehr erinnern konnte. Randnummer 133 Die Kammer gelangt zu der Überzeugung, dass es sich bei dem Mann, den der Zeuge Q ... aufsuchte, um den Angeklagten handelte. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass die Personenbeschreibung des Zeugen auf den Angeklagten, der ebenfalls eine helle und weiche Stimme hat sowie von schlanker Statur ist, zutrifft. Darüber hinaus hat der Zeuge auf Vorhalt der E-Mail ( ... .de) und Telefonnummer ( ... ) angegeben, dass es sich dabei um die Nummer und die E-Mail handele, zu welcher er Kontakt gehabt habe. Dabei handelt es sich um die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Angeklagten. Dies ergibt sich aus der Antwort der „verizon media“ vom 17.12.2019 und dem Ergebnis zum Auskunftsverfahren nach § 112 TKG vom 07.07.2021, welche die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat. Randnummer 134 Ferner stimmen die Angaben des Zeugen Q ... über die räumlichen Verhältnisse der Wohnung des von ihm aufgesuchten Mannes mit den Gegebenheiten in der Wohnung des Angeklagten in S ... überein. Randnummer 135
(3)Der Zeuge KHK K ... führte aus, dass er bei der Kriminalpolizeiinspektion E ... als Kriminalhauptkommissar tätig sei. Im Frühjahr 2021 sei ein Vorgang von der KPI Erding eingetroffen, in dessen Zusammenhang der Geschädigte B ... vernommen worden sei. Aus der Niederschrift der Aussage und den bisherigen Ermittlungen der KPI Erding sei hervorgegangen, dass gegen eine Person zu ermitteln sei, welche Kastrationen und Amputationen an anderen Menschen vornehme. Diese Person stamme aus Thüringen. Es habe verschiedene Ansatzpunkte für die Identifizierung gegeben, aber keinen Klarnamen. So habe ihm eine E-Mail-Adresse vorgelegen, ein Nutzerfoto von der Plattform „GayRomeo“ und ein genutzter Spitzname. Zu dem Nutzeraccount seien eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse hinterlegt gewesen. Darüber habe er wiederum ... A ... identifizieren können. Ein Abgleich des Nutzerfotos mit einem Lichtbild des Einwohnermeldeamtes vom Angeklagten habe schließlich übereingestimmt. Auch die hinterlegte Telefonnummer sei auf den Angeklagten zugelassen gewesen. Randnummer 136 Im Rahmen der weiteren Ermittlungsmaßnahmen sei es im November 2021 schließlich zur Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten ( ... in S ... ) gekommen. Er habe als Durchsuchungsführer dem anwesenden Angeklagten den Durchsuchungsbeschluss verkündet, ihn belehrt und im Anschluss das Protokoll sowie den Durchsuchungsverlaufsbericht gefertigt. Nach Belehrung und Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses habe der Angeklagte eine Nierenschale und diverse Operationsklemmen ausgehändigt, die er aus der Küche geholt habe. Dabei habe er hinsichtlich des Geschädigten B ... spontan geäußert: „Der wollte es doch. Der hat regelrecht darum gebettelt, dass ich das mache.“Bei der Durchsuchung habe sich der Angeklagte kooperativ und ruhig verhalten.Der Angeklagte habe auch noch Hinweise zu Apparaten gegeben, die er auf einem Unterboden gelagert habe. Er habe sie Chirurgiegeräte genannt.Die Wohnung sei unhygienisch und verschmutzt gewesen. Das Bett sei vollgeräumt gewesen, so dass er vermutet habe, dass der Angeklagte auf dem Sofa nächtige. In der Wohnung habe der Angeklagte eine Katze gehalten. Randnummer 137 Während der Durchsuchung seien Operationsutensilien und Datenträger sichergestellt worden. In der Folge habe die KPI die Datenträger ausgewertet. Dabei seien eine Vielzahl von Geschädigte ermittelt und im Wege der Rechtshilfe in anderen Bundesländern vernommen worden. Jedoch habe es eine hohe Dunkelziffer gegeben, da einige Geschädigte weder individualisiert noch identifiziert werden konnten. Die Identifizierung der sieben bis neun Geschädigten sei über Chatverläufe, aber auch über Bild- bzw. Videomaterial erfolgt. Letzteres habe auf den Datenträgern des Angeklagten sichergestellt werden können. Bei den Datenträgern habe es sich um Handys, Notebooks und Festplatten gehandelt. Randnummer 138 Der Zeuge gab weiter an, das Bildmaterial nach Geschädigten strukturiert zu haben. Die Bilder seien bereits in mit Namen versehenen Ordnern aufgefunden worden. Zudem sei eine Vorsortierung nach tatbestandsmäßig relevant und Tatorterkennung erfolgt. Auf einigen Lichtbildern und Videos habe er das Wohnzimmer des Angeklagten als Operationsort anhand des Sofabezugs, der Pflanzen und der Deckenvertäfelung erkannt. Randnummer 139 Auf Nachfrage, ob er bei seinen Ermittlungen Anhaltspunkte für die Motivation der Geschädigten und des Angeklagten zur Durchführung solcher Eingriffe erhalten habe, gab der Zeuge K ... Folgendes an: Die Motivation der Geschädigten sei – zumindest soweit es aus den Chatverläufen hervorgehe – breit gefächert gewesen. Teilweise habe es sich um sexuelle Neigungen gehandelt, wie sexuelle Anziehung durch Verstümmelung oder Subordination. Andererseits hätten einige Geschädigte eine Geschlechtsumwandlung angestrebt oder sich nicht mehr mit dem männlichen Geschlecht identifizieren können. Auch Selbsthass und Identitätsstörungen seien ursächlich für deren Entscheidung gewesen. Er habe jedoch keinen Fall ermitteln können, in dem jemand aus einer Zwangslage heraus gehandelt oder entschieden habe. Randnummer 140 Hinsichtlich der Motivlage des Angeklagten habe sich anhand der Chats feststellen lassen, dass dieser wohl ein finanzielles Interesse an der Durchführung der Eingriffe gehabt habe. So habe er sehr bestimmt um die Höhe der Zahlung gehandelt. Der Preis sei jedoch variabel gewesen. In zwei Fällen habe sich der Angeklagte konkret auf 2.000 Euro verständigt. In weiteren Fällen sei es auch weniger gewesen. Auch ein sexuelles Interesse sei nicht auszuschließen, da der Angeklagte mit einigen Nutzern im Chat auch sexuelle Handlungen thematisiert habe, insbesondere die Option, vor dem Eingriff solche vorzunehmen. In den Chats habe er auch oft seine medizinische Expertise betont in dem Sinne, dass er bereits 20 Jahre erfolgreich Eingriffe wie Kastrationen und Penektomien durchführe. Penektomien habe er bereits 20-mal durchgeführt. Er, der Zeuge, habe jedoch in keinem Chat feststellen können, dass der Angeklagte vorgegeben habe, eine medizinische Ausbildung zu haben. Randnummer 141 Aus dem Chatverlauf sei immer sehr schnell hervorgegangen, was der Angeklagte angeboten habe und für welchen Preis. Wenn eine Vereinbarung getroffen worden sei, seien dann auch schnell Kontaktdaten ausgetauscht worden; gelegentlich auch exemplarische Bilder von vergangenen Eingriffen. Manchmal hätten Geschädigte Rückmeldung hinsichtlich des Eingriffs erstattet. Dabei sei einerseits von geringen bis erheblichen Komplikationen, andererseits aber auch von problemloser Wundheilung berichtet worden. Randnummer 142 In einigen Chats sei eine Adresse in S ... durch den Angeklagten angegeben worden. Dabei habe es sich um seine Wohnanschrift gehandelt. Es sei auch aus Chats hervorgegangen, dass der Angeklagte die Eingriffe dort vorgenommen habe. Der Angeklagte habe zudem akribisch die Vorbereitungsphase, den Operationsvorgang und das Abschlussergebnis fotodokumentiert. Randnummer 143 Der Zeuge gab weiter an, dass die Zuordnung des Operationsortes zur Wohnung des Angeklagten auch durch einen visuellen Abgleich des Tatorts mit den sichergestellten Bildmaterialien und den Chatverläufen erfolgt sei. Randnummer 144 Die Aussage des Zeugen KHK K ... ist glaubhaft. Er hat die örtlichen Gegebenheiten sowie den Ablauf der Durchsuchung nachvollziehbar und detailreich geschildert. Seine Angaben decken sich mit den Ausführungen, die der Zeuge in seinem Zwischenbericht vom 10.12.2021 gemacht hat. Die Kammer hat den Zwischenbericht im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Seine Angaben stimmen auch mit den durch ihn dokumentierten aufgefundenen tatrelevanten Beweismitteln überein. Diese Lichtbilder hat die Kammer in Augenschein genommen. Sie bilden Operationszubehör (Kanülen, Mullbinden, Katheter, Nierenschalen, etc). sowie chirurgische Instrumente (Pinzetten und Klemmscheren) ab. Auf die Lichtbilder im Band II, Bl. 243, 244 und 245 d.A.
§ 267Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Randnummer 145
(4)Der Zeuge POM L ... sagte aus, am 10.11.2021 ebenfalls mit dem Kollegen KHK K ... die Durchsuchung beim Angeklagten durchgeführt zu haben. Seine Aufgabe sei es dabei gewesen, Lichtbildaufnahmen zu fertigen, den Tatbefund damit zu sichern und im Nachhinein eine Lichtbildtafel zu erstellen. Der Zeuge K ... habe die Aufzeichnungen gemacht und anschließend im Durchsuchungsverlaufsbericht niedergeschrieben. Randnummer 146 Der Angeklagte habe zunächst weder auf Klingeln noch auf Klopfen reagiert. Der Zeuge K ... habe ihn dann über das Telefon erreicht. Daraufhin habe der Angeklagte die Tür geöffnet. Er habe gefasst gewirkt und sich kooperativ verhalten. Die Wohnung sei sehr unaufgeräumt gewesen. Ein Raum sei bereits nicht mehr betretbar gewesen. Dabei habe es sich vermutlich um das Schlafzimmer gehandelt. Der Hauptaufenthaltsraum sei das Wohnzimmer gewesen. Dieses habe sich am Ende es Flurs befunden. Dort habe ein Sofa gestanden, ein runder Tisch und eine große Schrankwand. Er habe nach Beweismittel gesucht, die Rückschlüsse auf den Tatvorwurf der schweren Körperverletzung zulassen würden. Dabei hätten die Beamten medizinische Instrumente gefunden sowie Datenträger und Mobiltelefone sichergestellt. Zudem könne er noch sagen, dass er bei Betreten der Wohnung leichte Allergieerscheinungen aufgewiesen habe. Dies habe er darauf zurückgeführt, dass eine Katze in der Wohnung gehalten worden sei. Zumindest sei ein Kratzbaum zu sehen gewesen. Randnummer 147
(5)Die Zeugin KKin P ... sagte zur Sache aus, dass sie ihr Länderpraktikum im Kriminalkommissariat I der KPI E ... absolviert habe. Nach erfolgter Durchsuchung sei sie dergestalt in die Ermittlungen involviert worden, dass sie die sichergestellten Daten auf dem Laptop ausgewertet habe. Randnummer 148 Dazu habe sie mit einer Auswertesoftware zunächst eine Grobsichtung durchgeführt. Auf dieser Grundlage habe sie das Bildmaterial näher nach verfahrensrelevanten Inhalten gesichtet und sei dabei in verschiedenen Ordnern auf Abbildungen von Kastrationen gestoßen. Diese hätten sich insbesondere in Ordnern befunden, die mit Personennamen benannt seien (etwa ... , ... , ... , ... oder ... ). Durch die Namen und Abbildungen habe dann eine Zuordnung zum Angeklagten und zu den Geschädigten erfolgen können. Zudem habe sie zwei bis drei Videos gesichtet. In diesen habe man das Gesicht des Angeklagten als Operateur erkennen können. Es habe auch Bilder von Geschädigten gegeben, die nicht zuordenbar gewesen seien. Insgesamt habe es sich auf den Fotos um über 20 bis 30 geschädigte Personen gehandelt. Randnummer 149 Die Bilder hätten zumeist Serienstrecken eines Eingriffs abgebildet, begonnen mit einer auf dem Sofa liegenden, entkleideten Person über Nahaufnahmen des Genitalbereichs und anschließender Dokumentation des Eingriffs. Bei den Eingriffen habe es sich um die Entfernung von Hoden gehandelt. Bei einigen Lichtbildern sei aber auch die Entfernung des gesamten Penis ersichtlich gewesen. Die Handlungen hätten dabei dem Angeklagten zugeordnet werden können, da auch Elemente des Wohnzimmers zu sehen gewesen seien, die sich später auf den Lichtbildern der Durchsuchung seiner Wohnung wiederfinden ließen. Die meisten Lichtbilder dieser Art seien auf dem beim Angeklagten sichergestellten Laptop aufgefunden worden, aber auch auf sichergestellten externen Datenträgern. Randnummer 150 Des Weiteren habe sie auch pornographisches Material sowie der Kinder- und Jugendpornographie verdächtige Inhalte aufgefunden. Randnummer 151 Die Zeugin habe versucht, die bei den Dateien hinterlegten Zeitangaben zu ordnen. Dabei habe sie jedoch festgestellt, dass die Kameraeinstellung bzw. die bei den Dateien hinterlegten Datums- und Zeitangaben nicht mit den tatsächlichen Zeitabläufen in Einklang zu bringen seien. Diese hätten zumeist nicht übereingestimmt. Es habe Chatverläufe gegeben, aus denen sich andere Zeitangaben hätten extrahieren lassen. Diese Termine und Daten seien nach Überprüfung konkret und bestimmt gewesen, hätten dann aber nicht mit den bei den Bildern hinterlegten Daten übereingestimmt. Sie sei nach Rücksprache mit ihrem Kollegen K ... zu dem Schluss gelangt, dass die Kamerazeiten keine tragfähigen Aussagen treffen könnten. Randnummer 152 Die Kammer hat das Lichtbild Bl. 6 Sonderband Lichtbild Fallheft 2 in Augenschein genommen. Auf den Inhalt des Lichtbildes
§ 267Abs. 1 Satz 3 St
PO Bezug genommen. Das Bild zeigt die Fotografie einer nackten Person, die mit hochgeklebtem Glied auf einem Sofa liegt. Die Zeugin P ... erklärte hierzu, dass dieses Bild zu den Bildern gehöre, die sie ausgewertet habe. Dort sei auch das Sofa zu erkennen und anhand von dessen Farbe und Beschaffenheit dem Sofa des Angeklagten zuzuordnen. Auch die Art, wie die Person abgebildet sei (mit Klebestreifen hochgeklebtes Glied), habe sie häufiger feststellen können. Randnummer 153 Die Angaben der Zeugin P ... sind glaubhaft. Die Bekundungen der Zeugin stimmen im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugen K ... und L ... überein. Sie decken sich auch mit den Erkenntnissen, die die Kammer durch in Augenscheinnahme der Lichtbilder erlangte. Insbesondere hat die Kammer die Lichtbilder in Augenschein genommen, bei denen es sich um Standaufnahmen aus einem Video gehandelt habe. Dabei war der Angeklagte aufgrund seiner morphologischen Merkmale eindeutig zu erkennen. Auf die vorangegangenen Ausführungen dazu sowie auf den Inhalt der Lichtbilder (Bl. 8 Sonderband Lichtbilder) wird (gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Bezug genommen. Randnummer 154
(5)Die Zeugin KKin P ... sagte zur Sache aus, dass sie ihr Länderpraktikum im Kriminalkommissariat I der KPI E ... absolviert habe. Nach erfolgter Durchsuchung sei sie dergestalt in die Ermittlungen involviert worden, dass sie die sichergestellten Daten auf dem Laptop habe auswerten müssen. Randnummer 155 Dazu habe eine Auswertesoftware zunächst eine Grobsichtung durchgeführt. Auf dieser Grundlage habe sie das Bildmaterial näher nach verfahrensrelevanten Inhalten gesichtet und sei dabei in verschiedenen Ordnern auf Abbildungen von Kastrationen gestoßen. Diese hätten sich insbesondere in Ordnern befunden, die mit Personennamen benannt seien (etwa ... , ... , ... , ... oder ... ). Durch die Namen und Abbildungen habe dann eine Zuordnung zum Angeklagten und zu den Geschädigten erfolgen können. Zudem habe sie zwei bis drei Videos gesichtet. In diesen habe man das Gesicht des Angeklagten als Operateur erkennen können. Es habe auch Bilder von Geschädigten gegeben, die nicht zuordenbar gewesen seien. Insgesamt habe es sich auf den Fotos um über 20 bis 30 geschädigte Personen gehandelt. Randnummer 156 Die Bilder hätten zumeist Serienstrecken eines Eingriffs abgebildet, begonnen mit einer auf dem Sofa liegenden, entkleideten Person über Nahaufnahmen des Genitalbereichs und anschließender Dokumentation des Eingriffs. Bei den Eingriffen habe es sich um die Entfernung von Hoden gehandelt. Bei einigen Lichtbildern sei aber auch die Entfernung des gesamten Penis ersichtlich gewesen. Die Handlungen hätten dabei auch dem Angeklagten zugeordnet werden können, da auch Elemente des Wohnzimmers zu sehen gewesen seien, die sich später auf den Lichtbildern der Durchsuchung hätten wiederfinden lassen. Die meisten Lichtbilder dieser Art seien auf dem beim Angeklagten sichergestellten Laptop aufgefunden worden, aber auch auf sichergestellten externen Datenträgern. Randnummer 157 Des Weiteren habe sie auch pornographisches Material sowie der Kinder- und Jugendpornographie verdächtige Inhalte aufgefunden. Randnummer 158 Die Zeugin habe versucht, die bei den Dateien hinterlegten Zeitangaben zu ordnen. Dabei habe sie jedoch festgestellt, dass die Kameraeinstellung bzw. die bei den Dateien hinterlegten Datums- und Zeitangaben nicht mit den tatsächlichen Zeitabläufen in Einklang zu bringen seien. Diese hätten zumeist nicht übereingestimmt. Es habe Chatverläufe gegeben, aus denen sich andere Zeitangaben hätten extrahieren lassen. Diese Termine und Daten seien nach Überprüfung konkret und bestimmt gewesen; hätten dann aber nicht mit den bei den Bildern hinterlegten Daten übereingestimmt. Sie sei nach Rücksprache mit ihrem Kollegen K ... zu dem Schluss gelangt, dass die Kamerazeiten keine tragfähige Aussage treffen könnten. Randnummer 159 Die Kammer hat das Lichtbild Bl. 6 Sonderband Lichtbild Fallheft 2 in Augenschein genommen. Auf den Inhalt des Lichtbildes
§ 267Abs. 1 Satz 3 St
PO Bezug genommen. Das Bild zeigt die Fotografie einer nackten Person, die auf einem Sofa mit hoch geklebten Glied liegt. Die Zeugin P ... erklärte hierzu, dass dieses Bild den Bildern entspricht, die sie ausgewertet habe. Dort sei auch das Sofa zu erkennen und anhand der Farbe und Beschaffenheit dem Sofa des Angeklagten zuzuordnen. Auch die Art, wie die Person abgebildet sei (mit Klebestreifen hoch geklebtes Genital) habe sie häufiger feststellen können. Randnummer 160 Die Angaben der Zeugin P ... ist glaubhaft. Die Bekundungen der Zeugin stimmen im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugen K ... und L ... überein. Sie decken sich auch mit den Erkenntnissen, die die Kammer durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder erlangte. Insbesondere hat die Kammer die Lichtbilder in Augenschein genommen, bei denen es sich um Standaufnahmen aus einem Video gehandelt hat. Dabei war der Angeklagte aufgrund seiner morphologischen Merkmale eindeutig zu erkennen. Auf die vorangegangenen Ausführungen dazu sowie auf den Inhalt der Lichtbilder (Bl. 8 Sonderband Lichtbilder)
§ 267Abs. 3 Satz 1 StPO Bezug genommen. Randnummer 161
(6)Von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen KHK K ... und POM L ... überzeugte sich die Kammer zudem durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle vom 10.11.2021 sowie den Durchsuchungsverlaufsbericht vom 10.11.2021, den Zwischenbericht vom 10.12.2021 und durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 210, 211, 212, 213, 214, 216, 217, 218, 219, 222, 223, 225 Band II d.A., die die sichergestellten Geräte, Operationszubehör und Medikamente zeigen, sowie der Lichtbilder auf Bl. 208, 209, 215, 220, 221, 224, 226, 227, 228, 229, 230, 231 und 232 Band II d. A., die die Auffindesituation der sichergestellten Geräte und die örtlichen Gegebenheiten am 10.11.2021 in dem vom Angeklagten genutzten Wohnraum dokumentieren. Wegen der genauen Auffindeorte und der räumlichen Gegebenheiten
§ 267Abs. 1 Satz 3 St
PO auf die Lichtbilder verwiesen. Randnummer 162 Zu dem Lichtbild Abb. 36 (Bl. 226 Band II d.A.) führte der Zeuge POM L ... aus, dass es sich dabei um das Sofa des Angeklagten handele, welches er auch als Schlafgelegenheit genutzt habe. Randnummer 163 Der Zeuge KHK K ... gab auf Vorhalt der Lichtbilder an, dass es sich auf Abb. 3 (Bl. 209 Band II d.A.) um den Überboden handele, auf welchem die medizinischen Elektrogeräte gefunden worden seien. Abb. 29 (Bl. 222 Band II d.A.) zeige beispielsweise eine Injektionsflüssigkeit, die bei dem Angeklagten aufgefunden worden sei. Man habe vermutet, dass es sich dabei um ein Betäubungsmittel (Chloroform) gehandelt habe. Auf Nachfrage bestätigte die Sachverständige T ... , dass es sich – zumindest der Aufschrift nach – um das Lokalanästhetikum Lidocain handele. Der Lieferschein (Bild 12, Bl. 214 Band II d.A.) belegt die Einlassung des Angeklagten, wonach er Medikamente im EU-Ausland bestellte und bezog. Aus diesem geht konkret die Lieferung von Chloroform und Natriumchlorid aus Italien hervor. Randnummer 164 Der Nachweis, dass in der Wohnung des Angeklagten Lokalanästhetika gefunden wurden, beruht auch auf der Einführung des Behördengutachtens des Sachverständigen für forensische Chemie U ... über eine toxikologische Untersuchung vom 24.03.2022. In seinem Gutachten kommt U ... zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Inhalt der Flasche Spur K2/8 um Lidocain handelt. Im Übrigen stellte er bei den weiteren Flaschen (Spur K2/2.4.) der Inhalt Chloroform bzw. Hinweise auf Wasserstoffperoxid (Spur K2/9.3) und Natriumchlorid (Spur K2/7) festgestellt. Das Spurenmaterial wurde mit einer alkoholischen Lösung mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie qualitativ analysiert. Die Spuren K2/2.4 und K2/9.3 wurden mittels ATR-Infrarotspektroskopie untersucht sowie von den Spuren K2/9.3 und K2/7 eine nass-chemische Analyse durchgeführt. Weiterhin wurde ein Teil des Spurenmaterials von Spur K2/10.6 in Methanol gelöst und mittels Flüssigchromatographie-Massenspektrometrie qualitativ untersucht. Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis des Behördengutachtens vom 24.03.2022 schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Randnummer 165 Der Zeuge KHK K ... gab weiter an, dass es sich bei der Nierenschale auf Abb. 35 (Bl. 225 Band II d.A.) um die Nierenschale gehandelt habe, die der Angeklagte sogleich freiwillig aus der Küche geholt und den Beamten übergeben habe. Auf dem Sofa Abb. 36 und 37 (Bl. 226 Band II d.A.) sei es nach Sichtung der Datenträger des Angeklagten dann auch zu den Eingriffen gekommen. Dies lasse sich anhand des Stoffes und der Farbe des Sofas nachvollziehen. Randnummer 166
(7)Die Einlassung des Angeklagten, die in der Wohnung aufgefundenen Instrumente für die Eingriffe genutzt zu haben, deckt sich auch mit den Angaben der Zeugen KHMin N ... und KHK O ... sowie dem Gutachten über die Untersuchung gerichtsbiologischer Spuren und Vergleichsmaterials vom 02.05.
- Randnummer 167 Die Zeugin KHMin N ... führte aus, dass sie in ihrer Eigenschaft als Kriminaltechnikerin zu dem Verfahren gehörende Spuren im Labor bearbeitet habe. Die Spurenträger seien im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt und im Anschluss übergeben worden. Dabei handele es sich um die Spuren, die der Zeuge KHK K ... sichergestellt und dokumentiert habe (siehe oben, Lichtbilder auf Bl. 243, 244, 245 Band II d.A.). Dabei habe es sich um mehrere Klemmen, Pinzetten, Nierenschalen, Plastikschläuche und ähnliche medizinische Instrumente gehandelt. Randnummer 168 Einige Instrumente hätten bluttypische Anhaftungen aufgewiesen. Diese habe sie als Unterspuren gesichert und die entsprechenden Abriebe dann an das Landeskriminalamt zur weiteren molekulargenetischen Untersuchung übersandt. Randnummer 169 Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin N ... zu Zweifeln. Insbesondere stimmen ihre Angaben mit den Angaben des Zeugen O ... überein. Randnummer 170 Der Zeuge KHK O ... gab an, mit der Zeugin N ... die Spurensicherung an den bei dem Angeklagten sichergestellten Instrumenten durchgeführt zu haben. Die Gegenstände seien vom Sachbearbeiter Herr K ... überreicht und im Labor untersucht worden. Es habe sich im Einzelnen um diverse chirurgische Instrumente in einer Edelstahl-Nierenschale sowie Scheren, Klemmen, Skalpell-Griffe, Pinzetten und Ähnliches gehandelt. An mehreren Instrumenten seien bluttypische Substanzen im Arbeitsbereich als auch im Griffbereich ersichtlich gewesen. Davon hätten sie dann Abriebe genommen und zur weiteren Untersuchung an das Landeskriminalamt Thüringen abgegeben. Randnummer 171 Die Kammer hat in diesem Zusammenhang das Gutachten über die Untersuchung gerichtsbiologischer Spuren und Vergleichsmaterials vom 02.05.2022, erstattet durch Herr V ... (Sachverständiger für forensische Biologie) sowie Frau W ... (OBioRin des Landeskriminalamtes), in die Verhandlung eingeführt. Aus dem Gutachten geht hervor, das an den Spuren K2/2.1 (Flasche Chloroform, Verschluss), Spur K2/10.3 (Spritze, Spritzengriff) und K2/13.8.1 (Nierenschale, Rand) in den jeweils auswertbaren Systemen die DNA-Merkmale des Angeklagten nachgewiesen werden konnten. Die an den Spuren nachgewiesenen DNA-Merkmale stimmen in den vergleichbaren Merkmalssystemen mit denen des Angeklagten überein. Die nachgewiesenen Merkmale sind bei Zutreffen der Hypothese A (Merkmale stammen vom Angeklagten) circa 423,3 Trillionen-mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei dem Zutreffen von Hypothese B (stammen von einer anderen Person, die nicht mit dem Angeklagten verwandt ist). Auch gelangte das Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich an den Spuren K2/1.15.
- (Abrieb Pinzette) und K2/1.17.2 (Abrieb Nierenschale) DNA-Merkmale einer weiteren Person vollständig erklären ließen. Die nachgewiesenen Merkmale der DNA des Angeklagten sind bei Zutreffen der Hypothese A (Merkmale an der Pinzette stammen vom Angeklagten) circa 298,3 Milliarden-mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei dem Zutreffen von Hypothese B (stammen von einer anderen Person, die nicht mit dem Angeklagten verwandt ist).Die nachgewiesenen Merkmale der DNA des Angeklagten sind bei Zutreffen der Hypothese A (Merkmale an der Nierenschale stammen vom Angeklagten) circa 318,5 Milliarden-mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei dem Zutreffen von Hypothese B (stammen von einer anderen Person, die nicht mit dem Angeklagten verwandt ist). Randnummer 172 Die Kammer macht sich das Ergebnis des Gutachtens zu eigen und gelangt auf dessen Grundlage zu der Feststellung, dass es sich bei der gesicherten DNA an den o.g. Beweismitteln um die DNA des Angeklagten handelt. Randnummer 173 Nach alledem gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass sich der allgemeine Handlungsablauf und die Vorgeschichte so zugetragen haben, wie es der Angeklagte in seiner Einlassung geschildert hat. Seine Angaben ließen sich vollumfänglich durch die Angaben der Zeugen nachprüfen und als glaubhaft verifizieren. Soweit die Zeugen darüber hinaus Angaben zu Details machten, die der Angeklagte in seiner Einlassung nicht nannte, folgt die Kammer diesen Aussagen. Randnummer 174 Sie haben sich in der Gesamtschau auch als glaubhaft dargestellt. Alle Zeugen berichteten detailreich und setzten diese Details auch in einen schlüssigen und folgerichtigen Zusammenhang, ohne dass sich innerhalb ihrer Aussage wesentliche Widersprüche ergeben hätten. Auf die Fragen des Gerichts antworteten sie ruhig und sachlich; Belastungstendenzen waren nicht zu erkennen. Sie decken sich auch mit den Inhalten der eingeführten Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Randnummer 175 c. Die Feststellung zur allgemeinen Gefährlichkeit der vom Angeklagten durchgeführten Eingriffe beruht auf dem Gutachten der Sachverständigen Frau T ... . Randnummer 176 Die Sachverständige Frau T ... , Fachärztin für Rechtsmedizin der Universitätsklinik ... , erstattete in der Hauptverhandlung ihr Gutachten - nach Darstellung einer lege artis durchgeführten Operation und (bei der Hoden- und Zehenentfernung) der Vorgehensweise des Angeklagten - über die abstrakten und konkreten Gefahren, die mit den durch den Angeklagten durchgeführten Eingriffen naturgemäß einhergehen. Ihre Einschätzung beruhe auf ihrer rechtsmedizinischen Expertise sowie der beigezogenen Fachkunde einer Unfallchirurgin und eines Urologen. Randnummer 177 Entfernung der Hoden Randnummer 178 Zur Entfernung der Hoden führte sie aus, dass die Hoden im Hodensack durch den Samenstrang mit dem Leistenkanal verbunden seien. Dieser führe wiederum ins Becken. Der Samenstrang stelle mithin eine wichtige Verbindung der Genitalien zu Hauptarterien, Nerven und dem Samenleiter dar. Randnummer 179 Die Vorgehensweise des Angeklagten, nur den unmittelbaren Genitalbereich zu betäuben, weiche von der üblichen medizinischen Vorgehensweise ab. Lege artis würde ein Arzt im Wege der Spinalanästhesie auch den Beckenbereich, insbesondere den Leistenkanal, betäuben, da der Eingriff starke Reizungen des Bauchfells verursachen könne. Zudem würde lege artis ein Schnitt an der Leiste und die Entnahme des Hodens hierüber erfolgen. Es sei jedoch auch so möglich, wie der Angeklagte vorgegangen sei (Entfernung des Hodens über den Hodensack). Die weitere Vorgehensweise entspreche dann grob den medizinischen Vorgaben (Abklemmung des Samenstranges, Benutzung von mono- oder bipolaren Pinzetten zur Verödung des Gewebes nach Durchtrennung, vernähen des Schnittes). Randnummer 180 Entfernung des Penis Randnummer 181 Bei der Entfernung des Penis handele es sich um eine – auch im medizinischen Alltag von Experten – äußert komplizierte Operation. Diese werde in der Regel nur in speziellen, hierfür ausgebildeten Zentren vorgenommen. Der Schwellkörper müsse nah am Körper vollständig durchtrennt und die Harnröhre mit einem Katheter verlegt werden. Zudem berge der Eingriff viele Risiken, wie etwa eine besonders erhöhte Blutungs- und Infektionsgefahr. Randnummer 182 Entfernung der Zehen Randnummer 183 Auch bei der Entfernung der Zehen habe sich die Durchführung des Eingriffs durch den Angeklagten deutlich von einer Ausführung lege artis unterschieden. In der medizinischen Praxis würde das Zehengelenk zwischen Mittelfußknochen und Grundlied durchtrennt werden. Der Angeklagte habe indes das Grundglied durchtrennt. Dann habe er die Haut über den Restknochen vernäht. Randnummer 184 Allgemeine Gefahren Randnummer 185 Die Sachverständige führte aus, welche allgemeinen Gefahren die verschiedenen Eingriffe durch den Angeklagten aufgewiesen hätten. Randnummer 186 Der Angeklagte habe sich eines gängigen Lokalanästhetikums bedient (Lidocain). Damit gehe – wie bei jedem Medikament – eine Reihe von Nebenwirkungen einher. In der Fachinformation sei ausdrücklich vermerkt, dass Lidocain nur von Personen mit speziellen Kenntnissen im Anästhesiebereich verwendet werden dürfe. Hier sei anzumerken, dass dieser Hinweis nicht bei jedem Anästhetikum zu finden sei. Daraus lasse sich der Schluss ziehen, dass bei der Anwendung von Lidocain unter Umständen mit schweren Nebenwirkungen zu rechnen sei. Das Medikament wirke sich erheblich auf das Herz-Kreislauf-System aus. In der Folge könne es zu einem Anstieg oder Abfall des Blutdrucks und Herzrhythmusstörungen kommen. Aus dem hohen Risiko kardialer Nebenwirkungen würde ein erhöhtes Risiko potentiell lebensbedrohlicher Situationen für die Geschädigten folgen. Aus diesem Grund sei es auch erforderlich, vor dem Einsatz entsprechende Medikamente, Geräte der Reanimation und Luftzufuhr zur Verfügung zu haben. Auch bestehe die allgemeine Gefahr einer allergischen Reaktion oder Überdosierung. Es sei auch nicht auszuschließen, dass eine versehentliche Injektion in die Blutgefäße erfolge. Ein Ertasten der Blutgefäße – so wie es der Angeklagte geschildert habe – sei anatomisch nicht möglich. Die Gefahr der Injektion in ein Blutgefäß habe potentiell deutlich bestanden. Eine solche in Verbindung mit einer zu hoch dosierten Menge bringe die Gefahr einer lebensbedrohlichen Komplikation mit sich. Im Falle des Eintretens habe der Angeklagte im häuslichen Bereich keine Möglichkeit gehabt, um gegen zu wirken. Diese Gefahr habe sich in keinem der vorliegenden Fällen realisiert oder ansatzweise angedeutet. Vielmehr lasse sich den Aussagen der Geschädigten entnehmen, dass die örtliche Betäubung weitgehend suffizient gewesen sei. Randnummer 187 Gleichermaßen verhalte es sich mit dem Risiko einer erhöhten Blutung durch die Durchtrennung der Arteria Testikularis. Der Angeklagte hat mit seinem Verhalten (sorgsame Abklemmung des Stranges, Verwendung von bipolaren Pinzetten) das Blutungsrisiko durch gängige Verfahren der Blutungsstillung reduziert. Wenn eine Abbindung nicht adäquat erfolgt wäre, hätte es auch im späteren Verlauf zu einer Nachblutung kommen können, die über den Leistenkanal aufsteigen und sich auf die Bauchhöhle auswirken könnte. Randnummer 188 Die Hauptgefahr bei allen Eingriffen sei jedoch die Gefahr der Infektionen und Wundheilungsstörungen gewesen. Diese habe bei allen Eingriffen allgemein vorgelegen. Bei der Genitalregion sei die Infektionsgefahr zunächst bereits aufgrund der Lage (Analregion, grundsätzlich sehr bakterielles Milieu) deutlich erhöht gewesen. Selbst bei einer Durchführung lege artis und klinisch herausragenden Bedingungen würde bei 3 bis 5 % gleichartiger Eingriffe eine Infektion stattfinden. Infektionen könnten über den Leistenkanal in die Bauchhöhle aufsteigen und sich dann zu einer systemischen Infektion ausbreiten. Bei einer Sepsis sei auch mit einem tödlichen Verlauf zu rechnen. Grundsätzlich bestünden deswegen erhöhte hygienische Anforderungen an die Durchführung solcher Eingriffe. Normalerweise sei es medizinischer Standard, eine präoperative Antibiose zu verabreichen, um Infektionen prophylaktisch zu vermeiden. Dies sei dem Angeklagten als nicht-praktizierender Mediziner schon gar nicht möglich gewesen. Auch würde lege artis der Operationsbereich großzügig desinfiziert werden (Oberschenkel bis Oberbauch). Der Angeklagte hingehen habe nur den Genitalbereich desinfiziert, sodass ein erhöhtes Infektionsrisiko durch kontaminierte Nachbarareale bestanden habe. Auch die gründliche Desinfektion und Waschung, die Chirurgen vor einem Eingriff vornehmen würden, könnten im häuslichen Bereich nicht ansatzweise realisiert werden. Die hygienischen Bedingungen bei den Eingriffen durch den Angeklagten – wenngleich er sich bemüht gezeigt habe – entsprächen unter keinen Umstanden denen im Klinikbetrieb. Der Angeklagte habe Alltagskleidung getragen. Auf den In Augenschein genommenen Lichtbildern (Sonderband Lichtbilder Fallheft 6) sei erkennbar, dass er einen Pullover trage, der erst kurz vor den Handschuhen geendet habe. Auch habe er teilweise keine Handschuhe benutzt. Er habe keine sterile Operationsbekleidung getragen. Der Angeklagte habe auch keine Dampfsterilisatoren gehabt, welche mit höheren Temperaturen arbeiten, um thermostabile Sporen zu töten. Eine Mikrowelle oder das Abkochen von Instrumenten könne diese Ergebnisse nicht erzielen. Randnummer 189 Selbst wenn hier unterstellt werden würde, dass der Angeklagte es mit seinen Methoden geschafft hätte, die Instrumente zu sterilisieren, so würde es durch die von den Zeugen beschriebene Ablage der Instrumente und den Kontakt mit den Händen wieder zu einer erheblichen Kontamination kommen, insbesondere da der Angeklagte die Instrumente teilweise nahe am Analbereich der Geschädigten abgelegt habe (Sonderband Lichtbilder Fallheft 6). Randnummer 190 Hinzu trete der Umstand, dass die Operationsdauer mit ein bis zwei Stunden deutlich erhöht gewesen sei. Im Klinikalltag würde der Eingriff circa 20 Minuten dauern. Mit Steigerung der Dauer erhöhe sich auch das Infektionsrisiko. Es sei zudem anzuführen, dass solche Eingriffe in einer Klinik lege artis in der Regel von mindestens einem Anästhesisten, einem OP-Helfer, einem Chirurgen und einem Assistenten begleitet werden. Darüber hinaus bestünden die generellen Risiken von Eingriffen, wie Thrombosen und Embolien. Randnummer 191 Bei der Penektomie trete erschwerend hinzu, dass mit der Verlegung des Harnröhrenausgangs weitere Komplikationen folgen können, wie etwa Entzündungen und Fisteln. Randnummer 192 Die beschriebene Blutungs- und Infektionsgefahr bestehe gleichermaßen bei der Amputation der Zehen, auch wenn es sich hierbei um kleinere Gefäße handele. Lokale Entzündungen könnten sich zudem auch auf das Bein und von dort aus in den ganzen Körper ausbreiten. Die Methode, derer sich der Angeklagte für die Entfernung bedient habe (Trennung vor dem Grundgelenk) ziehe ein gesteigertes Risiko für eine Wundheilungsstörung nach sich. Denn der verbleibende Knochen sei unter Umständen mehreckig und scharfkantiger als ein Gelenk, sodass es nach Nahtverschluss zu erheblichen Reibungen kommen könne. Randnummer 193 Folgeschäden Randnummer 194 Die Entfernung der Hoden ziehe grundsätzlich den irreversiblen Verlust der Zeugungsunfähigkeit nach sich. Zudem komme es zu einer erheblichen Schädigung und Beeinträchtigung des Hormonhaushaltes, insbesondere zu einem irreversiblen Testosteronmangel. Der Körper sei nicht in der Lage, diesen Mangel selbstständig zu kompensieren, sodass eine lebenslange Substitution notwendig sei. Die Folgen des gestörten Testosteronhaushaltes seien mannigfaltig. Rein exemplarisch nannte die Sachverständige T ... eine eingeschränkte Libido, Beeinträchtigung der Erektionsfähigkeit, Abbau von Muskel- und Knochenmasse bis hin zur Osteoporose, Depressionen, häufig auftretende Müdigkeit, kognitive Beeinträchtigung der Merk- und Denkfähigkeit, Antriebsstörungen, Hitzewallungen, deutlich erhöhtes Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen, Bluthochdruck und Stoffwechselstörung. Randnummer 195 Bei der Penektomie lasse sich als Folgeschaden anführen, dass Geschädigte nicht mehr zur normalen Urinausscheidung in der Lage seien. Zudem folge der vollständige irreversible Verlust der Sexualfunktion und der Zeugungsfähigkeit. Randnummer 196 Eine konkrete Lebensgefahr sei jedoch in keinem Fall ableitbar. Randnummer 197 Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen T ... an. Die Sachverständige begründete überzeugend den Maßstab, der lege artis an die Durchführung der vorliegenden Eingriffe zu stellen ist. Zudem führte sie nachvollziehbar und schlüssig aus, welche abstrakten Gefahren mit den durch den Angeklagten durchgeführten Handlungen einhergehen. Randnummer 198 An der Sachkunde der Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Sofern die Sachverständige mit den allgemeinen rechtsmedizinischen Kenntnissen bei der detaillierten Würdigung der Durchführung lege artis nach fachärztlichen Maßstäben an ihre Grenzen gelangte, zog sie den fachmedizinischen Rat einer Oberärztin der Urologie des Uniklinikums ____ und eines Oberarztes der Unfallchirurgie des Uniklinikums ... heran. In der Gesamtschau kann der Sachverständigen eine für das Gericht ausreichende Qualifikation attestiert werden. Ihr Gutachten wies weder methodische Mängel noch denklogische Widersprüche auf. Randnummer 199 Nach alledem gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das Handeln des Angeklagten jedenfalls für die Gesundheit der Geschädigten potentiell gefährlich war. Ohne eine Ausbildung und Zulassung als Arzt operierte der Angeklagte die Geschädigten auf dem Sofa in seinem Wohnzimmer. Dabei bestand für die Geschädigten insbesondere die Gefahr von Infektionen und Wundheilungsstörungen. Umstände einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB konnte die Kammer jedoch nur im Fall 6 feststellen. Randnummer 200 Einzelne Taten 1 bis 8 Randnummer 201 Die Überzeugung vom Ablauf der einzelnen Taten hat die Kammer anhand der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen und dabei insbesondere folgende Beweise gewürdigt: Randnummer 202 Tat 1 - Entfernung der Hoden des Geschädigten B ... am 29.11.2019 Randnummer 203 a. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung des Zeugen KHK J ... sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden (Aktenvermerk vom 22.06.2021, Durchsuchungsverlaufsbericht vom 10.11.2021), der Verlesung der Aussage des Geschädigten B ... und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Randnummer 204
(1)Der Angeklagte hat sich zu der unter II.1. dargestellten Tat wie folgt eingelassen: Nachdem er sich bei GoogleGroups angemeldet habe, sei der Geschädigte B ... im September 2019 dort mit ihm in Kontakt getreten. Der Geschädigte habe ihn unter seinem Synonym „ ... “ angeschrieben. Das habe er, der Angeklagte, dann erst später in seinem E-Mail-Postfach bemerkt. Der Geschädigte habe mitgeteilt, dass er seit 30 Jahren jemanden suche, der ihm die Hoden, den Penis und den Hodensack entferne. Auch habe er seine Beweggründe mitgeteilt: Die Hoden habe er seit seiner frühesten Jugend als störend empfunden. Zunächst habe sich der Angeklagte der Ernsthaftigkeit dieses Anliegens versichert. Er habe hierzu mit dem Geschädigten ausführlich dessen Motivation und bisherige Bemühungen zu solchen Eingriffen erörtert. Randnummer 205 Die beiden hätten sich schließlich zu einem Treffen verabredet mit dem Ziel, dem Geschädigten B ... beide Hoden zu entfernen. Er, der Angeklagte, habe dem Geschädigten von der vollständigen Entfernung des Hodensacks abgeraten. Dieser sei besonders dick und stark gewesen, sodass eine Entfernung seiner Einschätzung nach ein Risiko dargestellt hätte. Randnummer 206 Der Geschädigte habe ihn dann in seiner Wohnung aufgesucht. Dort habe er des Geschädigten nochmals aufgeklärt. Hierzu habe er sich nochmals der Ernsthaftigkeit des Willens des Geschädigten versichert. Danach sei es zum Eingriff gekommen. Randnummer 207 Er, der Angeklagte, habe eine sterile Unterlage auf das Sofa gelegt. Der Geschädigte habe sich entkleidet und darauf gelegt. Der Angeklagte habe dann Lidocain in den Hodensack injiziert – zunächst einen kleinen oberflächlichen Punkt und folgend immer tiefer. Dann habe er mit einem Skalpell den Hodensack geöffnet, die Hoden samt Strang freigelegt und eine kleinere Spritze in den Strang injiziert. Er habe den Strang dann abgeklemmt, die Hoden abgetrennt und anschließend alles vernäht. Randnummer 208 Der Angeklagte gab an, nicht mehr genau zu wissen, wie viel Geld der Geschädigte als Gegenleistung an ihn entrichtet habe. Jedenfalls könne es sein, dass es 1.500 Euro gewesen seien. Randnummer 209 In den Tagen nach dem Eingriff habe der Geschädigte mitgeteilt, dass es geringe Komplikationen bei der Wundheilung gegeben habe. So habe sich Wundwasser und Blut im Hodensack angesammelt, welches dann verklumpt sei. Diese Komplikation sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Geschädigte eine Flugreise angetreten habe. Der Schnitt sei in der Folge schlechter verheilt. Er habe dem Geschädigten geraten, die Wundnaht mit Klammern zu verschließen. Dem sei der Geschädigte auch nachgekommen und die Wunde sei schließlich verheilt. Randnummer 210 Die Kammer hat keine Zweifel an den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte schilderte nachvollziehbar und widerspruchsfrei die Kontaktanbahnung zwischen ihm und dem Geschädigten B ... sowie die Hintergründe und dessen Motivation. Ferner erläuterte er detailreich, wie er die Hoden des Geschädigten entfernte und sich um die Nachsorge bemühte. Randnummer 211 Die Einlassung des Angeklagten zur Tat 1 wird durch die Aussage des Geschädigten B ... bestätigt, welche gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO verlesen worden ist. Randnummer 212
(2)Der Geschädigte B ... gab im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 14.01.2021 an, er sei zunächst in einschlägigen Foren auf der Suche nach jemandem gewesen, der ihm die Hoden sowie den Hodensack und den Penis entfernen könne. Circa ein halbes Jahr vor dem Eingriff im November 2019 habe er auf GoogleGroups eine Person namens „ ... “ kennengelernt. Dieser habe ihm angeboten, einen solchen Eingriff durchzuführen. „ ... “ habe ihm aber wegen des erhöhten Risikos davon abgeraten, auch Hodensack und Penis entfernen zu lassen. Randnummer 213 „ ... “ sei sehr diskret gewesen und habe auf Fragen konkret antworten können. Das habe ihn schließlich überzeugt. Aussagen zu etwaigen medizinischen Vorkenntnissen oder einer medizinischen Berufserfahrung habe „ ... “ nicht getroffen. Das hätte für ihn bei seiner Entscheidung auch keine Rolle gespielt. Randnummer 214 Beide hätten sich schließlich dahingehend verabredetet, dem Geschädigten am Wohnort des „ ... “ am 28. oder 29.11.2019 die Hoden zu entfernen. Er sei mit dem Zug von W... über St. Pölten nach Nürnberg und schließlich nach S ... gefahren. Randnummer 215 Dort habe ihn „ ... “ mit einem Auto der Marke Opel, Modell ähnlich einem Kadett, abgeholt. „ ... “ sei männlich, 1,80 cm groß, Brillenträger und von schlanker Statur gewesen. Er habe keinen Bart getragen und durch seine Aussprache und Ansichten den Schluss nahegelegt, dass er ein Ostdeutscher sei. „ ... “ sei dann mit ihm zu einem Mehrparteienhaus gefahren, welches etwa 5 bis 10 Minuten vom Bahnhof in S ... entfernt gelegen habe. Randnummer 216 Am gleichen Tag noch sei der Eingriff auf dem Sofa von „ ... “ erfolgt. Der Eingriff habe etwa eine Stunde gedauert. Zunächst habe „ ... “ die Leistengegend örtlich betäubt. Während des Eingriffs habe „ ... “ mehrmals die Handschuhe gewechselt. Das Operationsbesteck habe er zwischenzeitlich in einem Glas mit Desinfektionsmittel aufbewahrt. Der Samenstrang sei mit einem elektrischen Gerät verödet und der Hodensack mit der Hand vernäht worden. Die Hoden seien dort verblieben. Der Eingriff sei von „ ... “ dokumentiert worden, der circa 4 bis 5 Fotos vor und nach dem Eingriff gefertigt habe. Randnummer 217 Für den Eingriff habe er 1.500 Euro in bar entrichtet. Nach der Operation seien sie noch zusammen in ein nahegelegenes Gasthaus gegangen und hätten dort zu Abend gegessen. Anschließend habe er bei „ ... “ übernachtet und am nächsten Tag die Heimreise angetreten. Randnummer 218 Von dem Eingriff habe er nie jemandem erzählt. Auch „ ... “ habe nicht gewollt, dass er jemandem davon näher berichte. Randnummer 219 Die Angaben des Geschädigten B ... waren ebenfalls glaubhaft. Sie stimmten in den wesentlichen Details mit der Einlassung des Angeklagten überein. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch die durch den Zeugen B ... am 14.01.2021 dargelegten Screenshots der Chatverläufe in Augenschein genommen. Aus diesen geht hervor, dass dem Geschädigten von „ ... “ Bilder einer Kastration übersandt sowie ein Treffen für den 29.11.2019 vereinbart wurde. Auf die Lichtbilder auf Blatt 153, 154 Band I d.A.
§ 267Abs. 1 Satz 3 St
PO Bezug genommen. Randnummer 220 Die im Vergleich zur Einlassung des Angeklagten übereinstimmenden Bekundungen des Geschädigten sprechen nicht nur für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, sondern fügen sich darüber hinaus auch in die Aussage des Zeugen KHK J ... ein. Randnummer 221
(3)Der Zeuge KHK J ... gab – über die allgemeinen Angaben zu den Ermittlungen hinaus – an, er sei bei der Vernehmung des Geschädigten B ... am 14.01.2021 in Wien anwesend gewesen. Er habe den Geschädigten im Zuge der Ermittlungen gegen den gesondert verfolgten R ... befragt. Randnummer 222 Der Geschädigte B... habe geschildert, wie er von W... über St. Pölten in eine Stadt gefahren sei, die für ihre Lebkuchenherstellung bekannt sei. Er, der Zeuge, habe angenommen, dass es sich dabei um Nürnberg gehandelt habe. Sodann - so habe der Geschädigte weiter bekundet - sei er nach E ... und von dort aus zu einem kleineren Bahnhof gefahren. Randnummer 223 Der Geschädigte habe dann eine Wohnung beschrieben und skizziert, die nicht der Wohnung des gesondert verfolgten R ... entsprochen habe. Zudem sei ihm eine Wahlbildlichtvorlage vorgehalten worden, in der unter anderem der gesondert verfolgte R ... zu sehen gewesen sei. Der Geschädigte habe dann aber angegeben, niemanden wiederzuerkennen. Vielmehr habe ihm ein Mann die Hoden entfernt, der keinen Bart und eine Brille getragen habe. Er, der Zeuge J ... , habe dann das Telefon des Geschädigten gesichtet. Dabei habe er festgestellt, dass das bis dahin vom Geschädigten B ... beschriebene Geschehen in einem Chatverlauf mit einem „ ... “ abgebildet gewesen sei. In dem Chat sei auch der Streckenverlauf, so wie ihn der Zeuge B ... geschildert habe, ersichtlich gewesen. Insbesondere sei eine Reise über Nürnberg Hauptbahnhof nach E ... Hauptbahnhof und von dort aus zu einem kleineren Ort namens S ... erfolgt. Die Schilderung des Geschädigten habe er für glaubhaft erachtet. Am Ende der Vernehmung habe er keine Zweifel an deren Wahrheitsgehalt gehabt. Randnummer 224 An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KHK J ... hat die Kammer ebenfalls keine Zweifel. Zunächst fügen sie sich nahtlos in die Einlassung des Angeklagten, der die Kammer folgt, und der Aussage des Geschädigten vor der Polizei ein. Insbesondere hat sich der Angeklagte auch dahingehend eingelassen, unter dem Pseudonym „ ... “ bzw. „ ... “ aufgetreten zu sein. Randnummer 225 Die Angaben des Zeugen J ... waren nachvollziehbar und von Detailreichtum geprägt. Insbesondere wusste er sich noch daran zu erinnern, dass er von den Angaben des Geschädigten B ... sehr überrascht gewesen sei. Die Vernehmung habe nämlich ursprünglich unter der Annahme begonnen, dass es sich bei dem Geschädigten um ein Opfer des gesondert verfolgten R ... handeln könne. Nach der Schilderung über die örtlichen Verhältnisse und die Reise in den Freistaat Thüringen habe man die Vernehmung sogar kurz unterbrochen, um sich wegen der neuen Erkenntnisse zu beraten. Randnummer 226
(4)Die Kammer hat nach alledem keine Zweifel daran, dass es sich bei „ ... “ bzw. „ ... “ um den Angeklagten ... A ... handelt. Dies ergibt sich neben der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen B ... und KHK J ... auch aus den weiteren Erkenntnismitteln, die die Kammer in das Verfahren eingeführt hat. Randnummer 227 Die Kammer konnte – auch über die Einlassung des Angeklagten hinaus – die durch den Zeugen B ... gefertigte Skizze der Wohnung mit den räumlichen Verhältnissen des Angeklagten in Einklang bringen. Randnummer 228 Die Kammer hat dazu die Skizze in Augenschein genommen, die der Geschädigte B ... im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung fertigte. Auf diese Skizze (Bl. 172 Band I d.A.)
§ 267Abs. 1 Satz 3 St
PO Bezug genommen. Diese zeigt den Grundriss der Wohnung, in der der Eingriff durchgeführt wurde. Dabei ist zu erkennen, dass sich am Ende des Flurs ein Wohnzimmer befindet. Rechts im Wohnzimmer steht das Sofa, auf dem der Eingriff durchgeführt wurde. Links davon steht ein runder Esstisch. In der Nähe der Wohnungseingangstür befindet sich eine Garderobe und ein Bad. Randnummer 229 Die Kammer hat hierzu auch die Lichtbildtafel der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 10.11.2021 in Augenschein genommen und die Zeugen KHK K ... und POM L ... vernommen (siehe oben). Randnummer 230 Die Lichtbilder von der Wohnung und die Angaben der Zeugen zu den örtlichen Gegebenheiten lassen sich mit der Skizze des Geschädigten B ... und dessen Angaben hierzu in Einklang bringen. Randnummer 231 Auf den Lichtbildern der Durchsuchung, welche die Kammer in Augenschein genommen hat, ist erkennbar, dass am Ende des Flurs ein Wohnzimmer liegt. Auf der rechten Seite befindet sich ein Ecksofa, so wie es der Geschädigte B ... beschrieben hat (Bl. 226 Band II d.A.). Auf der linken Seite des Wohnzimmers befindet sich eine Schrankwand und ein runder Esstisch (Bl. 228 Band II d.A.) – ebenfalls so wie es der Geschädigte B ... beschrieben hat. Auf die Lichtbilder
§ 267Abs. 1 Satz 3 St
PO Bezug genommen. Die abgebildeten Gegebenheiten bestätigte auch der Zeuge KHK K ... . Seine Angaben waren auch in Übereinstimmung zu bringen mit seinen Ausführungen im Durchsuchungsverlaufsbericht vom 10.11.2021. Randnummer 232 Die Kammer konnte sich zudem davon überzeugen, dass die durch den Geschädigten B ... abgegebene Personenbeschreibung des „ ... “ (männlich, 1,80 cm groß, Brillenträger, von schlanker Statur) auf den Angeklagten zutrifft. Randnummer 233 Die Angaben des Geschädigten B ... zum Fahrzeug, mit dem er von „ ... “ abgeholt wurde, decken sich zudem mit dem Aktenvermerk des KHK K ... vom 22.06.2021, wonach auf den Angeklagten vom 30.07.2013 bis zum 21.12.2020 ein Opel, Modell: Astra (ähnlich einem Opel Kadetts), zugelassen war. Randnummer 234 Bei der Telefonnummer des „ ... “ – 017 ... __, welche aus dem Chatverlauf (Bl. 153, 154 Band I der Akte) hervorgeht, handelt es sich um die Telefonnummer des Angeklagten (siehe oben). Randnummer 235 b. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben des Geschädigten B ... , dem rechtsmedizinischen Gutachten des X ... sowie den Ausführungen der Sachverständigen T ... . Randnummer 236
(1)Der Geschädigte B ... hat in seiner Vernehmung angegeben, dass ihm der Angeklagte die Hoden vollständig entfernt hat. Dies hat der Angeklagte in seiner Einlassung zum Tathergang bestätigt. Randnummer 237 Der Geschädigte führte auch aus, die Wundheilung habe sich unkompliziert gestaltet. Das Nahtmaterial habe sich nach einigen Tagen von selbst aufgelöst. Zudem habe er von „ ... “ noch Salbe, Tupfer und ein Pflaster zur Nachsorge erhalten. Randnummer 238
(2)Die Kammer hat im Wege des Selbstleseverfahrens das rechtsmedizinische Gutachten des X ... vom 26.01.2021 eingeführt. Randnummer 239 Dieser untersuchte den Geschädigten am 19.01.2021 in der urologischen Ambulanz der Abteilung Urologie und Andrologie der Klinik D... in W.... Dabei stellte er durch eine körperliche Untersuchung sowie Untersuchung der Testosteronwerte fest, dass die Hoden des Geschädigten vollständig entfernt wurden. Der Geschädigte habe ihm gegenüber Angaben zu der Vorgehensweise des Operateurs gemacht. Diese ließen sich in Einklang mit dem Befund bringen. Am Hodensack waren Narben zweier Schnitte von circa 5 cm feststellbar. Zudem waren im Bereich des rechten Hemiskrotum noch rückständiges Nahtmaterial sichtbar. Die Wundheilung war jedoch abgeschlossen. Zu den Folgen der Hodenentfernung führt der X ... aus, dass der Geschädigte dadurch seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat. Ferner merkte er an, dass der Geschädigte B ... nach dem Eingriff für eine Dauer von circa 24 Tagen berufsunfähig war. Randnummer 240 Die Kammer hat Lichtbilder der Untersuchung in Augenschein genommen. Dabei waren die beschriebenen Narben von 5 Zentimeter und deren vollständige Ausheilung ersichtlich. Auf Blatt 125 bis 128, Band I d.A.
§ 267Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Randnummer 241
(3)Über die allgemeinen vorangestellten Ausführungen zu abstrakten Risiken bei einer Hodenentfernung hinaus hat die Sachverständige T ... zur Tat 1 ausgeführt, dass sich weder eine konkrete Lebensgefahr realisiert noch sich der Geschädigte B ... in einer kritischen Lage der Wundheilungsstörung befunden habe. Randnummer 242 Es seien keine Entzündungen oder Infektionen aufgetreten. Der Heilungsverlauf habe sich als unkompliziert gestaltet. Aus diesem Grund sei eine Wundheilungsstörung ex post betrachtet nicht festzustellen. Auch aus dem einbezogenen Gutachten vom 26.01.2021 hätten sich keine Hinweise hierauf ergeben. Es seien keine Auffälligkeiten in der Narbenbildung zu erkennen. Auch der Umstand, dass noch Rückstände von Nahtmaterial rechtsseitig vorhanden gewesen seien, sei zwar prinzipiell geeignet, eine Infektionsgefahr herbeizuführen. Es gebe vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Infektion tatsächlich eingetreten sei. Randnummer 243 An den Ausführungen der Sachverständigen, welchen sich die Kammer anschließt, bestehen keine Zweifel (siehe oben). Randnummer 244 c. Die Feststellungen zu der subjektiven Tatseite ergibt sich als zwingende Schlussfolgerung aus der vorgenommenen Tathandlung sowie der Einlassung des Angeklagten, wonach er absichtlich die Hoden des Geschädigten B ... amputierte. Randnummer 245 Die Kammer geht anhand der getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Angeklagte es beabsichtigt hat, den Geschädigten B ... so zu verletzen, dass dieser seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert. Gleichzeitig kann anhand des Vorgehens des Angeklagten und bei lebensnaher Betrachtung der sichere Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall damit zu rechnen ist, dass ein zuvor männliches Tatopfer seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert, wenn man diesem beide Hoden vollständig entfernt. Schließlich hat der Angeklagte glaubhaft ausgeführt, dass er den Geschädigten sogar über den Eintritt dieser Folge (Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit) und die damit verbundenen Nebenfolgen (irreversibler Testosteronmangel, notwendige Hormonbehandlung) aufklärte. Damit hat der Angeklagten auch die Nebenfolgen zumindest billigend in Kauf genommen. Randnummer 246 Tat 2 - Entfernung der Hoden des Geschädigten C ... im April 2017 Randnummer 247 a. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Verlesung des Vernehmungsprotokolls des Geschädigten C ... und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Randnummer 248
(1)Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er die Tat 2 gegangen hat. An alle Einzelheiten könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm der genaue Zeitpunkt, an dem er den Eingriff am Geschädigten C ... vorgenommen hat, nicht mehr erinnerlich sei. Es könne jedoch durchaus im Frühjahr 2017 gewesen sein. Randnummer 249 Der Kontakt zum Geschädigten sei kurzfristig zu Stande gekommen. Dieser habe sich an ihn mit der Bitte gewandt, ihm beide Hoden zu entfernen. Zu diesem Zweck sei der Geschädigte nach S ... gereist. In seiner Wohnung habe der Angeklagte dann die Hoden auf die gleiche Weise entfernt, wie er es schon allgemein und konkret bezüglich des Geschädigten B ... (Tat 1) erläutert habe. Der Geschädigte habe ihm hierfür noch am gleichen Tag einen Betrag von 500 Euro in bar übergeben. Der Geschädigte habe im Anschluss auf seine Anweisung hin die Fäden der Nähte selbst entfernt. Zudem habe sich der Geschädigte – entgegen der ausdrücklichen Anweisung – am Folgetag bereits im Garten körperlich betätigt, indem er Rasen gemäht habe. Randnummer 250 Die Kammer erachtet die Einlassung des Angeklagten für glaubhaft. Seine Angaben zur Durchführung einer Kastration beim Geschädigten C ... stehen im Einklang mit den weiteren Ermittlungsergebnissen und werden durch die Aussage des Geschädigten C ... vor der Polizei bestätigt, welche gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO verlesen worden ist. Randnummer 251
(2)Der Geschädigte C ... gab im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 27.01.2022 an, er leide seit circa 11 bis 12 Jahren unter Parkinson. Deswegen nehme er viele Medikamente ein, unter anderem Ropinirol, welches ihn sexsüchtig mache. Dies habe ihn mit der Zeit stark belastet. Mit seinem Problem habe er bei den behandelnden Ärzten jedoch wenig bis kein Gehör gefunden. Er habe zwar zusätzlich Medikamente erhalten, die auf seinen Hormonhaushalt wie eine Kastration gewirkt hätten. Die Wirkung sei jedoch immer nur von kurzer Dauer gewesen. Deswegen habe er sich nach alternativen Behandlungsmethoden umgeschaut und sich dazu entschlossen, sich die Hoden vollständig entfernen zu lassen. Er habe sich auch um die Folgen einer Kastration Gedanken gemacht. Dabei sei er zu dem Entschluss gekommen, dass er die nach einer Hodenentfernung erforderliche Hormontherapie den Nebenwirkungen der Parkinsonmedikamente (Sexsucht) vorziehen würde. Er habe jedoch keinen Arzt oder Urologen gefunden, der ihm die Hoden hätte entfernen wollen. Randnummer 252 Im Internet sei er dann auf den Angeklagten gestoßen. In einem Forum habe dieser einen Eintrag hinterlassen, dass er solche Eingriffe durchführe. Dies sei im April 2017 oder 2018 gewesen. Randnummer 253 Der Geschädigte führte weiter aus, er habe sich dann über E-Mail mit dem Angeklagten ausgetauscht. Schließlich hätten sich beide dann auf einen Tag geeinigt, an dem er in dessen Wohnung gefahren sei. Der Angeklagte habe mit ihm ein Vorgespräch geführt und sich auch hinsichtlich seiner Motivation erkundigt. Er habe auch etwas zu seinen medizinischen Vorkenntnissen ausgeführt. An den genauen Inhalt dieser Ausführungen könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Im Übrigen sei diese Information für ihn unerheblich gewesen, da er den Eingriff unbedingt habe durchführen lassen wollen. Für den Eingriff habe er sich frei entschieden und sei durch niemanden beeinflusst worden. Bei seiner Entscheidung habe er auch alle Risiken für sich abgewogen (anschließende Hormontherapie, mögliche Komplikationen wie Blutungen etc.) und sich wegen des Leidensdrucks dennoch dafür entschieden. Randnummer 254 Anschließend habe ihm der Angeklagte seine Hoden in dessen Wohnung in S ... entfernt. Die Wohnung des Angeklagten habe sauber gewirkt. Besondere Vorkehrungen – wie etwa den Operationsbereich abgehangen oder Ähnliches – seien nicht vorgenommen worden. Für die Operation habe er, der Zeuge, sich ausgezogen und auf eine Liegefläche gelegt. Der Angeklagte habe dann mehrere Injektionen Betäubungsmittel in den Genitalbereich gesetzt. Dies habe der Zeuge als sehr professionell wahrgenommen. Mit einem Skalpell habe der Angeklagte den Hodensack aufgeschnitten, den Samenleiter durchtrennt und die Hoden entfernt. Danach sei alles vernäht worden. Skalpell und Nähwerkezeuge habe der Angeklagte vor seinen Augen regelmäßig desinfiziert. Der Eingriff habe circa zwei Stunden gedauert. Danach habe er noch eine halbe Stunde ruhen müssen. Ob Fotos während des Eingriffs gefertigt worden seien, könne er nicht mehr erinnern. Nach der Operation habe er ein Entgelt in Höhe von etwa 500 bis 1.000 Euro in bar an den Angeklagten als vereinbarte Gegenleistung übergeben und sei dann nach Hause gefahren. Randnummer 255 Der Angeklagte habe ihm noch Desinfektionscreme mitgegeben und ihn angewiesen, den Verband regelmäßig zu wechseln. Etwa eine Woche später habe er sich selbst die Fäden nach vorheriger Anweisung durch den Angeklagten entfernt. Die Wundheilung sei unkompliziert verlaufen. Randnummer 256 Seit dem Eingriff gehe es ihm gut. Er habe keinerlei Beschwerden mehr bezüglich der Sexsucht. Der Angeklagte habe alles sehr professionell gemacht und ihm in einer Situation geholfen, in der Ärzte ihm nicht mehr weitergeholfen hätten. Für den Angeklagten empfinde er noch heute Dankbarkeit. Randnummer 257 Die Angaben des Geschädigten C ... sind glaubhaft. Sie sind schlüssig und von Detailreichtum geprägt. Sie stimmen im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten überein. Randnummer 258
(3)Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen C ... werden auch bestätigt durch die Lichtbilder, die nach der polizeilichen Vernehmung von den Genitalien des Geschädigten C ... gefertigt wurden (Bl. 23 bis 26 Fallheft 1 Sonderband Lichtbilder; auf deren Inhalt nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird).Die Lichtbilder hat die Kammer in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass der Hodensack des Geschädigten ohne Inhalt zu sein scheint. Randnummer 259
(4)Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Geschädigten C ... finden weiter ihre Bestätigung in den Lichtbildern, die auf dem Computer des Angeklagten sichergestellt worden sind (siehe oben). Randnummer 260 Die Kammer hat die Lichtbilder in Augenschein genommen. Auf Bl. 27 und 28 Fallheft 1 Sonderband Lichtbilder
§ 267Abs. 1 Satz 3 St
PO Bezug genommen.Dort abgebildet ist u.a. ein Mann mittleren Alters, der vorbereitet für einen Eingriff (nackt auf einer Unterlage mit hoch geklebtem Penis) liegt (Bilder CIMG0439_317863 und CIMG0439_317867,CIMG0439_317869); des Weiteren wie der Hodensack geöffnet wurde (CIMG0439_317865), der Samenstrang abgeklemmt (CIMG0439_317871) und anschließend wieder vernäht wurde (CIMG0439_317873). Die Kammer hat den Geschädigten C ... hierzu zwar nicht in der Hauptverhandlung vernommen. Sie ist jedoch der Überzeugung, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Zeugen C ... bei dem im April 2017 stattgefundenen Eingriff handelt. Randnummer 261 Hierfür spricht zunächst die Angabe des Angeklagten, die Eingriffe zur Eigensicherung stets dokumentiert und die Fotos in entsprechenden Ordnern gespeichert zu haben. Darüber hinaus sind die Bilder in einem mit „ ... “ bezeichneten Ordner abgelegt worden. Dabei handelt es sich um den Vornamen des Zeugen C ... .Die Tatsache, dass die zu den Fotos hinterlegte Aufnahmezeit (31.10.2014) nicht mit der zeitlichen Angabe des Zeugen C ... übereinstimmt, lässt sich mit der Bekundung der Zeugin KKin P ... zu den Zeitangaben erklären. Diese hat angegeben, dass die Zeitstempel mit großer Wahrscheinlichkeit durch technische Einstellungen der Geräte verfälscht worden seien. Dies erachtet die Kammer für nachvollziehbar, da die Zeugin zusammen mit dem Zeugen KHK K ... einen Abgleich der Kamera-/Bilddaten mit den sichereren Erkenntnissen aus der Auswertung des Chatverlaufs vornahm. Der Zeitstempel der Kamera ist änderbar, wohingegen der Zeitstempel der im Internet versendeten Chatverläufe der allgemeinen Erfahrung nach eher unveränderlich ist. Randnummer 262
(5)Die Kammer hat den Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten C ... zwischen dem 20.03.2017 und dem 07.04.2017, welcher aus dessen Telefon extrahiert werden konnte, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Auf diesen wird Bezug genommen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte den Eingriff beim Geschädigten durchführte. Randnummer 263 b. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben des Geschädigten C ... , den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Genitalien des Zeugen sowie den Ausführungen der Sachverständigen T ... . Randnummer 264
(1)Der Geschädigte C ... gab an, die Hoden seien durch den Angeklagten vollständig entfernt worden. Dies ist auch auf den oben genannten Lichtbildern ersichtlich. Die vollständige Entfernung der Hoden führt zum Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit. Randnummer 265
(2)Über die allgemeinen vorangestellten Ausführungen zur abstrakten Gefährlichkeit hinaus hat die Sachverständige T ... zur Tat 2 ausgeführt, dass sich weder eine konkrete Lebensgefahr realisiert noch der Geschädigte C ... sich in einer kritischen Lage einer Wundheilungsstörung befunden habe. Randnummer 266 Es seien keine Entzündungen oder Infektionen aufgetreten. Der Heilungsverlauf habe sich als unkompliziert dargestellt. Aus diesem Grund sei eine Wundheilungsstörung ex post betrachtet nicht festzustellen. Auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die am 27.01.2022 gefertigt wurden, hätten sich keine Hinweise dafür ergeben. Es seien keine Auffälligkeiten in der Narbenbildung zu erkennen gewesen. Randnummer 267 Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, an. Randnummer 268 c. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich als zwingende Schlussfolgerung aus der vorgenommenen Tathandlung sowie insbesondere der Einlassung des Angeklagten, wonach er absichtlich die Hoden des Geschädigten C ... auf dessen Wunsch hin vollständig amputierte. Randnummer 269 Die Kammer ist anhand der getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass der Angeklagte beabsichtigte, den Geschädigten C ... so zu verletzen, dass dieser seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert. Gleichzeitig kann anhand des Verhaltens des Angeklagten und bei lebensnaher Betrachtung der sichere Schluss gezogen werden, dass in jedem Fall damit zu rechnen ist, dass ein männliches Tatopfer seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert, wenn man diesem beide Hoden vollständig entfernt. Schließlich hat der Angeklagte glaubhaft ausgeführt, dass er den Geschädigten sogar über den Eintritt dieser Folge und die damit verbundenen Nebenfolgen aufgeklärt hat. Randnummer 270 Tat 3 - Entfernung des rechten Hodens des Geschädigten D ... im Frühjahr 2017 Randnummer 271 a. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung des Geschädigten D ... und des Zeugen KHK K ... sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Randnummer 272
(1)Der Angeklagte hat die Tat 3 eingeräumt. Er gab an, den Geschädigten D ... bereits lange Zeit vor dem Jahr 2017 gekannt zu haben. Die beiden hätten eine gute Bekanntschaft gehabt, die sowohl aus persönlichen Treffen als auch durch Internetchats auf den Plattformen „GoogleGroups“ und „ManMods“ bestanden habe. Der Geschädigte habe sich in diesen Internetforen über eine vollständige Entfernung seiner Genitalien informiert. Der Angeklagte sei darauf aufmerksam geworden, habe den Geschädigten daraufhin angeschrieben und ihm von einem solchen Eingriff wegen des hohen gesundheitlichen Risikos abgeraten. Daraufhin habe sich eine gute Bekanntschaft entwickelt. Es sei auch vorgekommen, dass die beiden aneinander sexuelle Handlungen vorgenommen hätten. Zum Geschlechtsverkehr sei es jedoch nicht gekommen. Randnummer 273 Bei den Treffen habe ihm der Geschädigte gelegentlich davon berichtet, einen verkleinerten Hoden aufgrund einer Krebsbehandlung zu haben. Dieser würde oft schmerzen und von ihm als störend empfunden werden. Er, der Angeklagte, habe ihm daraufhin angeboten, den Hoden zu entfernen. Randnummer 274 Der Geschädigte habe vor einem solchen Eingriff testen wollen, wie sich ein solcher anfühlen würde. Aus diesem Grund habe er den Angeklagten in dessen Wohnung besucht. Er, der Angeklagte, habe einen Schnitt in den Hodensack gesetzt, den Hoden freigelegt und anschließend wieder vernäht. Der Geschädigte habe noch etwas Bedenkzeit benötigt und sei danach mit diversen Freizeitaktivitäten wie etwa der Feuerwehr und dem Karnevalsverein beschäftigt gewesen. Schließlich hätten sich die beiden dann zur Entfernung eines Hodens des Geschädigten verabredet. Der Geschädigte sei abermals zu ihm in die Wohnung gekommen. Dort habe er, der Angeklagte, den Eingriff wie zuvor - beim Geschädigten B ... - beschrieben vorgenommen und den rechten verkleinerten Hoden entfernt. Geld habe dabei nie eine Rolle gespielt. Der Geschädigte sei ein guter Bekannter. Der Eingriff sei deswegen ohne Gegenleistung erfolgt. Randnummer 275 An der glaubhaften Einlassung des Angeklagten zur Tat 3 hat die Kammer keine Zweifel. Sie fügt sich nahtlos in die Angaben des vernommenen Geschädigten D ... ein. Randnummer 276
(2)Der Geschädigte D ... gab, an den Angeklagten seit über 10 Jahren zu kennen. Sie hätten sich damals in einem Chat oder einer Gruppe kennengelernt. In den Jahren 2005/2006 habe er sich aufgrund eines Analkarzinoms einer Strahlen- und Chemotherapie unterziehen müssen. Seitdem habe er Schwierigkeiten mit seinen Hoden gehabt, insbesondere mit dem rechten. Die Ärzte hätten ihm nicht geholfen, obwohl er Schmerzen und Probleme gehabt habe. Diese seien von den Ärzten abgetan worden. Zudem habe sich möglicherweise ein gewisser Fetisch entwickelt und die Überzeugung, den Eingriff durchführen zu lassen, sei gereift. Randnummer 277 Der Geschädigte gab weiter an, dass er den Angeklagten bereits vor dem Eingriff einmal persönlich getroffen und sich mit ihm unterhalten habe. Dabei seien private Dinge besprochen worden, darunter auch, wie der Eingriff durchgeführt werde und welche Folgen dieser haben könnte. Er glaube, den Angeklagten nach seiner Qualifikation gefragt zu haben, sei sich jedoch nicht mehr sicher. Möglicherweise habe der Angeklagte gesagt, dass er so etwas bereits einmal durchgeführt habe. Randnummer 278 Einmal habe er vor dem eigentlichen Eingriff sehen wollen, wie es aussehe, wenn man einen Schnitt mache und dann wieder zunähe. Das habe man so durchgeführt und die Wunde danach wieder geschlossen. Randnummer 279 Vor der Kastration sei es einmal zu einer sexuellen Handlung zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen (Oralverkehr). Dies sei Monate oder Wochen vor dem geplanten Eingriff gewesen und habe in keinem Zusammenhang damit gestanden. Randnummer 280 Die Kastration sei entweder im Jahr 2016 oder 2017 in der Wohnung des Angeklagten erfolgt, eventuell auch 2018. Die Wohnung des Angeklagten sei nicht die ordentlichste gewesen. Das Operationsmaterial hingegen sei frisch, desinfiziert und sauber gewesen. Man habe sich getroffen, Kaffee getrunken, alles desinfiziert und die betroffene Stelle betäubt. Der Eingriff sei im Wohnzimmer des Angeklagten in S ... auf einem Sofa durchgeführt worden. Der Angeklagte habe dafür Inkontinenz-Unterlagen verwendet und habe ihm den ganzen unteren Bereich mit Tupfern desinfiziert. Der Angeklagte habe ihm eine Spritze mit einem Betäubungsmittel mehrfach in den betroffenen Bereich um seinen Hodensack injiziert. Dann habe er einen Schnitt in den rechten Hodensack gesetzt, den Hoden entnommen und entfernt. Der Eingriff habe etwa eine dreiviertel Stunde gedauert. An die verwendeten Werkzeuge oder das Besteck könne er sich nicht mehr erinnern, da er meist weggeschaut habe. Während des Eingriffs habe er keine Schmerzen gehabt. Nachdem die Betä