Geltendmachung von Minderjährigenunterhalt bei Beistandschaft des Jugendamtes Leitsatz 1. Besteht eine Beistandschaft des Jugendamtes für das minderjährige Kind, so ist der betreuende Elternteil mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im eigenen Namen und in Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Ein Stufenantrag ist dahingehend insgesamt unzulässig. (Rn.35) 2. Tritt das Jugendamt vorgerichtlich gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auf und verlangt Auskunft gemäß § 1605 BGB, dann besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Beistandschaft vom betreuenden Elternteil beim Jugendamt beantragt wurde. Der klagende Elternteil hat dann das Bestehen der Beistandschaft zu widerlegen oder dessen Beendigung darzulegen und zu beweisen. Ein Bestreiten genügt hierfür nicht. (Rn.36) 3. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, der den betreuenden Elternteil auf Auskunft in Anspruch nimmt, um hierdurch seinen angemessenen Selbstbehalt zu verteidigen, hat zur Darlegung seines berechtigten Interesses an der Auskunft einerseits sein bereinigtes Einkommen und Anhaltpunkte darzulegen, welche eine Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils oberhalb des angemessenen Selbstbehalts denkbar machen. (Rn.43) Tenor 1. Die Anträge und der Widerantrag werden abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 83 % und der Antragsgegner 17 % zu tragen. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 3748,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Auskunftserteilung, Belegvorlage und Zahlung eines noch zu beziffernden monatlichen Kindesunterhalts für das Kind H., geboren am xx, in Anspruch. Zudem begehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner die Auszahlung von Kindergeld für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt 2500,00 €, welches für das gemeinsame Kind H als auch für das Kind der Antragstellerin, L, geboren am xx, von der Familienkasse an den Antragsgegner geleistet wurde. Der Antragsgegner nimmt die Antragstellerin widerantragend auf Auskunft und Belegvorlage zur Verteidigung seines angemessenen Selbstbehalts in Anspruch. Randnummer 2 Die Beteiligten sind verheiratet und die leiblichen Eltern der am xx geborenen H. Der Antragsgegner zahlte derzeit untituliert 300,00 € monatlichen Kindesunterhalt sowie 142,00 € an monatlichen Beiträgen für die private Krankenversicherung des Kindes H. Nach räumlicher Trennung im Juni 2024 befand sich das Kind in der Obhut der Antragstellerin. Randnummer 3 Die beteiligten Eheleute trennten sich bereits am 03.01.2023. Dabei wurde die Trennung zunächst innerhalb des ehelichen Einfamilienhauses vollzogen, welches im Alleineigentum des Antragsgegners stand. Eine räumliche Trennung durch den Auszug der Antragstellerin mit den beiden Kindern erfolgte sodann einvernehmlich Anfang Juni 2024. Die Beteiligten waren sich darüber einig geworden, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner keine konkrete Frist gesetzt bekommt, wann sie das Einfamilienhaus mit den Kindern zu verlassen hat. Randnummer 4 Während der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft führten die Beteiligten ein gemeinsames Und-Konto bei der X-Bank. Von diesem Konto wurde der Lebensunterhalt bestritten. Einkünfte aus der Berufstätigkeit beider Beteiligter wurden auf dieses Konto überwiesen und alle Ausgaben für die Lebensführung der Familie, einschließlich der Tilgungs- und Zinsleistung sowie die Nebenkosten für das Einfamilienhaus bedient. Ebenso wurde das staatliche Kindergeld für beide Kinder auf dieses gemeinsame Bankkonto überwiesen, welches die Familienkasse an den Antragsgegner als bestimmten Anspruchsberechtigten überwies. Randnummer 5 Am 31.12.2023 übergab die Antragstellerin ihre zerschnittene Girokarte für das gemeinsame Konto an den Antragsteller und eröffnete ab dem 01.01.2024 ein eigenes Konto, auf welches fortan auch ihr monatliches Einkommen gezahlt wurde. Die Beteiligten waren sich ab diesem Zeitpunkt darüber einig geworden, dass eine getrennte Kontoführung nunmehr zu erfolgen habe. Das staatliche Kindergeld für die Kinder H und L wurde weiterhin bis einschließlich August 2024 auf das vormals gemeinsame Konto gezahlt. Nach dem Auszug der Antragstellerin - Anfang Juni 2024 - überwies der Antragsgegner das monatliche Kindergeld für die Monate Juni bis August 2024 an die Antragstellerin weiter. Ab September 2024 erfolgte die Zahlung des staatlichen Kindergeldes an die Antragstellerin direkt, nach einer Abänderung der Anspruchsberechtigung durch Bescheid der Familienkasse vom 30.12.2024 (vgl. Anl AG 4 d. Akte). Eine Auszahlung des bereits geleisteten Kindergeldes für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024 leistete der Antragsgegner an die Antragstellerin nicht und lehnte dies vorgerichtlich ab. Randnummer 6 Nachdem die Antragstellerin mit den beiden Kindern Anfang Juni 2024 auszog, erhielt der Antragsgegner am 14.06.2024 ein Schreiben des Landratsamtes S, Jugendamt. Das Jugendamt forderte in diesem Schreiben den Antragsgegner auf, Auskünfte und Belege zur Bemessung des Kindesunterhaltes für das Kind H zu erteilen und vorzulegen. In dem Schreiben erklärte das Jugendamt, dass man auf Antrag der Kindesmutter mit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches des Kindes beauftragt worden sei (vgl. Anl AG 1 d. Akte). Randnummer 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2024 forderte die Antragstellerin ihrerseits den Antragsgegner zur Auskunftserteilung und Belegvorlage unter Fristsetzung zum 02.09.2024 auf (vgl. Anl AS 1 d. Akte). Der Antragsgegner beantwortete die Aufforderung über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 04.09.2024 und teilte mit, dass sein Einkommen nach Steuerklassenwechsel lediglich noch bei 4000,00 € liegen wird und listete verschiedene Verbindlichkeiten auf, welche er als abzugsfähig erachtete (vgl. Anl AS 2 d. Akte). Belege legte der Antragsgegner der Antragstellerin nicht vor. Randnummer 8 Die Antragstellerin trägt vor: Randnummer 9 Hinsichtlich der Wohnsituation und dem vorläufigen weiteren Verbleib der Antragstellerin mit den beiden Kindern im vormals ehelichen Einfamilienhaus, habe es mit dem Antragsgegner Gespräche gegeben. Der Antragsgegner habe ihr verschiedene Angebote gemacht, was die Zahlung einer monatlichen Miete anbelangt. Allerdings sei man sich nicht darüber einig geworden, weil sie die vom Antragsgegner vorgeschlagenen Geldbeträge nicht hätte zahlen können. Es sei richtig, dass man ab dem 01.01.2024 getrennte Konten führen wollte und während der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft alles von einem Konto bezahlt habe. Sie habe das Kindergeld ab dem 01.01.2024 nicht vom Antragsgegner herausverlangt. Man habe aber auch keine konkrete Vereinbarung darüber getroffen, was nun mit dem Kindergeld geschieht. Das Kindergeld habe der Antragsgegner einbehalten, sogar für das nicht gemeinsame Kind L. Das staatliche Kindergeld stehe der Antragstellerin zu, nachdem die Kinder jederzeit den tatsächlichen Aufenthalt bei ihr hatten und das staatliche Kindergeld lediglich aus formalen Gründen auf der Gehaltsabrechnung des Antragsgegners berücksichtigt gewesen sei und an diesen ausgezahlt wurde. Sie habe nicht nur die Girokarte des gemeinsamen Kontos an den Antragsgegner übergeben, sie habe ab dem 01.01.2024 auch keine Zugangsdaten zum Onlinebanking dieses Kontos mehr zur Verfügung gehabt. Richtig sei, dass das gemeinsame Konto an sich bis zum Mai 2024 fortbestanden hatte. Sie benötige die Auskunft und die Belegvorlage, um den Unterhaltsanspruch des Kindes H beziffern zu können. Randnummer 10 Der Antragstellerin beantragt im Wege des Stufenantrages und des weiteren Leistungsantrages, Randnummer 11 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über seine monatlichen Einkünfte in den vergangenen 12 Monaten, mithin für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis einschließlich 31.07.2024 und wird weiter verpflichtet, zur Vorlage zu bringen Einzelgehaltsabrechnungen ausweislich des Brutto- und Nettoeinkommens; Randnummer 12 2. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, Auskunft zu erteilen über seine Einkommensteuerrückerstattungen für die Jahre 2021 und 2022 und wird weiter verpflichtet, zur Vorlage zu bringen die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 sowie die dazugehörigen Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2021 und 2022; Randnummer 13 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft zu geben über seine Kapitaleinkünfte aus Guthaben und wird weiter verpflichtet, zur Vorlage zu bringen Bankbestätigung für das Jahr 2023; Randnummer 14 4. Der Antragsgegner wird nach Auskunftserteilung verpflichtet, einen noch zu beziffernden Kindesunterhalt, mindestens jedoch in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes gemäß der Düsseldorfer Tabelle, ab dem 01.06.2024 zu zahlen; Randnummer 15 5. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 2.500,00 €, hier staatliches Kindergeld für die Dauer von 5 Monaten à 500,00 €, zu zahlen. Randnummer 16 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 17 die Antragsabweisung. Randnummer 18 Der Antragsgegner wendet gegen den Antrag ein: Randnummer 19 Der Antrag auf Auskunftserteilung und Belegvorlage sei unzulässig. Ihr stehe wegen bestehender Beistandschaft des Landratsamts S keine Prozessführungsbefugnis mehr zu. Das Jugendamt sei der alleinige Vertreter des Kindes und zur Verfahrensführung ausschließlich berechtigt. Dass eine solche Beistandschaft bestehe, ergebe sich aus dem Schreiben des Landratsamtes Sonneberg vom 14.06.2024 sowie einem dem Antragsgegner übermittelten Formblatt, welches die Aufschrift „Unterhalt § 18 SGB VIII Beistandschaft“ trage. Eine Beendigung der Beistandschaft habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Es sei unzutreffend, dass die Antragstellerin keinen Zugriff mehr auf das gemeinsame Konto bei er X-Bank gehabt habe. Es sei richtig, dass die Antragstellerin ein eigenes Konto ab dem 01.01.2024 eröffnet habe, man sich über eine getrennte Kontoführung fortan einig war und die Antragstellerin die Girokarte zerschnitten an den Antragsgegner ausgehändigt habe. Falsch sei, dass die Antragstellerin keine Onlinezugangsdaten mehr gehabt habe oder diese geändert worden seien oder die Antragstellerin überhaupt nicht mehr Verfügungsberechtigte gewesen wäre. Von einem Einbehalten des Kindergeldes könne deshalb schon keine Rede sein, weil die Antragstellerin jedenfalls faktisch, weiterhin Zugriffsmöglichkeiten hatte und das bis zum 31.05.2024. Allerdings sei es so, dass man sich darüber einig gewesen sei, dass die Antragstellerin mit den beiden Kindern weiterhin im Einfamilienhaus verbleiben konnte und der Antragsgegner sich bereit erklärt habe, auch allein die Tilgungs- und Zinsleistungen zu übernehmen. Man sei sich aber einig gewesen, dass sich die Antragstellerin mit den beiden Kindern an den Nebenkosten beteiligt. Dahingehend habe der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin erklärt, dass er eine Beteiligung an den Nebenkosten durch die vollständige Verwendung des Kindergeldes für beide Kinder als gedeckt ansehe. Das sei Konsens gewesen. Randnummer 20 Die Antragstellerin hat hierauf repliziert, Randnummer 21 dass es eine Beistandschaft des Landratsamtes S nicht gebe und auch nicht gab. Sie habe sich als gesetzliche Vertreterin des Kindes nur für eine Beratung an das Jugendamt gewandt. Der Antragsgegner habe das Kindergeld für sich vereinnahmt. Konkrete Absprachen habe es nicht gegeben. Sie habe seit dem 01.01.2024 keinen Zugang mehr zum gemeinsamen Konto gehabt und der Antragsgegner wisse auch genau, dass sie vorher niemals an dieses Konto gegangen wäre. Randnummer 22 Der Antragsgegner hat Widerantrag auf Auskunftserteilung und Belegvorlage erhoben. Randnummer 23 Der Antragsgegner trägt hierzu vor: Randnummer 24 Mit dem anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2024 habe er dargelegt, dass er unter Beachtung der eheprägenden Verbindlichkeiten nicht in der Lage sei, den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen, ohne dass er hierbei seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt aufgeben müsste. Hingegen stünde die betreuende Kindesmutter und Antragstellerin als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter zur Verfügung, welche insoweit als Leistungspflichtige in Betracht komme. Sie habe ihre vorherige berufliche Tätigkeit aufgegeben, was mutmaßlich mit einem deutlich höheren Einkommen zu erklären sei. Deswegen sei sie auch nicht auf Verfahrenskostenhilfe in diesem Verfahren angewiesen und habe keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Randnummer 25 Der Antragsgegner beantragt widerantragend, Randnummer 26 Die Antragstellerin wird widerantragend verpflichtet, Auskunft über ihr Einkommen für den Zeitraum 01.09.2023 bis 31.08.2024 aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erteilen und die Einzellohnabrechnungen für diese Monate vorzulegen. Randnummer 27 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 28 die Antragsabweisung. Randnummer 29 Die Antragstellerin wendet gegen den Widerantrag ein: Randnummer 30 Der Auskunftsantrag des Antragsgegners sei unzulässig, rechtsmissbräuchlich und unbegründet. Solange er sich weigere Auskunft gegenüber der Antragstellerin zu erteilen, könne er nicht seinerseits Auskunft verlangen. Zum Zeitpunkt der Trennung habe die Antragstellerin über ein Einkommen in Höhe von 1600,00 € verfügt und habe ab dem 01.06.2024 einen Nebenjob aufgenommen um den Lebensunterhalt für die Kinder sicherstellen zu können. Das Einkommen des Antragsgegners als Oberstabsfeldwebel sei deutlich höher. Randnummer 31 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.03.2025 Bezug genommen. II. Randnummer 32 Der Stufenantrag der Antragstellerin ist insgesamt unzulässig. Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von 2500,00 € Kindergeld ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerantrag des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 33 1. Der Stufenantrag der Antragstellerin ist insgesamt unzulässig. Randnummer 34 Die Antragstellerin ist für den vorliegenden Unterhaltsrechtsstreit nicht berechtigt, das Kind H im gerichtlichen Verfahren zu vertreten und Ansprüche des Kindes in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.