Bundesrecht - Fußballspiel - Knieverletzung Leitsatz 1.
Abs 2 S 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1.1.1992 eingetreten sind und die
dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO.
Abs 2 S 2 Nr 1 RVO gilt dies jedoch nicht für Krankheiten, die einem ab 1.1.1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst
dem 31.12.1993 bekannt geworden sind und die
dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären. (Rn.18) 2. Bestand
DDR-Recht Versicherungsschutz
Abs 1 der VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11.4.1973 (ErwVO, juris: UVErwV), so ist dies rechtlich unbeachtlich, wenn es einen vergleichbaren Versicherungstatbestand im
Bundesrecht. Randnummer 2 Der 1960 geborene Kläger war von 1980 bis 1983 als Elektromonteur beim VEB S1 L1 beschäftigt und anschließend Student an der Technischen Hochschule L
dem Recht der ehemaligen DDR bei der Ausübung von sportlichen Tätigkeiten unter Umständen Versicherungsschutz bestehen können. Derartige Möglichkeiten seien
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht gegeben gewesen. Insbesondere sei kein
weis geführt, dass sich infolge einer versicherten Tätigkeit ein Unfall ereignet habe. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und trug vor, dass er für den SV M S2 regelmäßig auf Veranlassung des VEB S1 L1 Fußball gespielt habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2021 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Ansatzpunkte dafür, dass es sich um einen Unfall im Rahmen des Betriebssports gehandelt habe, hätten sich nicht ergeben.
den geltenden Übergangsvorschriften müsse aufgrund der erst 2020 erfolgten Meldung des Arbeitsunfalles sowohl Versicherungsschutz
dem Recht der DDR als auch
demjenigen der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestanden haben. Letzteres sei hier nicht der Fall. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Im Klageverfahren hat der Kläger ein Studienbuch vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass er im Jahre 1984 zunächst sportbefreit war. Das Sozialgericht hat Befundberichte aus den achtziger Jahren bezüglich einer Kniegelenksbehandlung rechts der P1 Stiftungen und des Kreiskrankenhauses S3 beigezogen. Schriftlich hat das Sozialgericht den Zeugen P2 befragt. Dieser hat am
2 S. 1 RVO gälten vor dem 1. Januar 1992 eingetretene Arbeitsunfälle im Sinne des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts ohne weiteres als Arbeitsunfälle
dem Dritten Buch der RVO. Würden sie dem für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung aber erst
dem 31. Dezember 1993 bekannt, sei
2 S. 1 Nr. 1 RVO zusätzlich zu prüfen, ob sie auch
der RVO zu entschädigen wären. Dieser Fall liege hier vor, weil der Arbeitsunfall einem Unfallversicherungsträger erst im Juli 2020 bekannt geworden sei. Die Entschädigungsfähigkeit
der RVO liege hier nicht vor, weil zwischen der Beschäftigung des Klägers und dem Fußballspiel kein Zusammenhang bestanden habe. Die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO lägen daher nicht vor. Es habe sich weder um Betriebssport noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Das angegebene Ereignis könne daher nicht als Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buchs der RVO eingestuft werden. Randnummer 7 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht habe zunächst korrekt festgestellt, dass der Kläger im Jahr 1983, ohne dass die Feststellung eines genauen Datums möglich sei, bei einem Spiel der Altherrenmannschaft des SV M S2 eine Knieverletzung erlitten habe. Dieses Ereignis stelle entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts auch einen Arbeitsunfall im Sinne der RVO dar. Zu beachten sei, dass
der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom
Erteilung eines ausführlichen Hinweises durch den Berichterstatter am
1 Satz 1 SGB VII ist für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs. 2 und 3 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Der Anspruch des Klägers richtet sich daher
2 RVO in der am
2 Satz 1 RVO sind die vor dem
dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren. Dies gilt
2 Satz 2 Nr. 1 RVO nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst
dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden sind und die
dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären (vgl. BSG, Urteil vom
1 Erweiterungs-VO 1973 einem Unfall
dem Recht der ehemaligen DDR (§ 220 Abs. 1 und 3 des Arbeitsgesetzbuches der DDR) gleichgestellt war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
der Vorschrift waren gesetzlich unfallversichert die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten. Erforderlich war, dass zwischen dem Verhalten zum Unfallzeitpunkt und dem Beschäftigungsverhältnis eine sachliche Verbindung, der sog. innere Zusammenhang, bestand. Dafür ist nichts ersichtlich. Dann müsste das Schaden bringende Fußballspiel als Ausübung der Beschäftigung aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers angesehen werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitsvertrag oder Normen des Arbeitsrechts der DDR eine Pflicht zum Fußballspiel für den Kläger begründeten (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. September 2011 - L 6 U 85/10, juris). Dafür ist nichts ersichtlich. Soweit die Berufung auf § 2 Abs. 10 SGB VII abstellt, enthielt § 539 Nr. 13 RVO eine im Ansatz vergleichbare Regelung. Danach waren die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen, wenn ihnen nicht durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt wird, und die von einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer sonst dazu berechtigten Stelle zur Beweiserhebung herangezogenen Zeugen, versichert. Ehrenamtliche Tätigkeiten für Privatrechtssubjekte werden aber selbst dann nicht erfasst, wenn diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnahmen. Insoweit kann Fußballspielen für einen Verein hierunter nicht subsumiert werden. Dass dies
dem Recht der DDR möglicherweise anders zu bewerten ist, steht dem nicht entgegen.
1 Satz 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR] vom 16. Juni 1977 (DDR-GBl. I, Nr. 18, S. 185) war der Arbeitsunfall als Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess definiert und
3 Satz 1 AGB-DDR waren den Arbeitsunfällen Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt. Einzelheiten dazu wurden
3 Satz 2 AGB-DDR in Rechtsvorschriften festgelegt. Im Zeitpunkt des Ereignisses 1983 galt diesbezüglich die „Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten“ [der DDR –
folgend: Erweiterungs-VO 1973] vom 11. April 1973 (DDR-GBl. I, Nr. 22, S. 199).
der Erweiterungs-VO 1973 erhielten Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erlitten, Leistungen der Sozialversicherung (und betriebliche Lohnausgleichszahlungen) wie bei einem Arbeitsunfall. Aufgrund der Gleichstellung durch § 220 Abs. 3 S. 1 AGB waren die Fälle der Erweiterungs-VO im Hinblick auf ihren gelösten Zusammenhang mit dem "Arbeitsprozess" nur wie Arbeitsunfälle zu behandeln. Vorstehendes ändert aber nichts an der Rechtslage
dem Dritten Buch der RVO. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001607318
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