GÄndG) und § 47 Abs. 1 ThürKGG (juris: KomGArbG TH 2001) nicht wirksam gegründet worden war. (Rn.50) (Rn.57)
der Gründung eines kommunalen Aufgabenträgers aufgrund der am
wendeinvestitionen betroffen habe. Randnummer 13 Die verjährungsrechtliche Regelung des § 21 a Abs. 9 ThürKAG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verfassungsgericht habe sich in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 (1 BvL 7/17) nicht mit dieser Regelung auseinandergesetzt. Sie widerspreche dem Willen des Thüringer Gesetzgebers, dass bei Erhaltungssatzungen
zwölf Jahren eine Forderung endgültig verjährt sein solle. Jedenfalls sei nicht erkennbar, dass der Thüringer Gesetzgeber die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des beitragspflichtigen Bürgers in irgendeiner Form berücksichtigt und gewichtet habe. Randnummer 14 Bei der hier zugrunde gelegten BGS-EWS 2017, die am
der Rechtsprechung des BVerwG sei die Berücksichtigung entsprechender Vermögenswerte ohnehin nicht möglich. Weiterhin seien Vermögenwerte aus den Gemeinden E... und P... im übertragenen Anlagevermögen enthalten gewesen. Diese seien aber an das Land Sachsen übergegangen. Randnummer 17 Gleiches gelte für die Übernahme des Anlagevermögens des unwirksam gegründeten Zweckverbandes, die dieser in der Zeit vom
prüfbarkeit der Investitionskosten fehle. Randnummer 21 Ebenso fehlerhaft sei die Kalkulation auf der Flächenseite, da nicht
vollzogen werden könne, wie die nutzungsbezogenen Flächen (Anlage 4 zur Globalkalkulation) ermittelt worden seien. Der Beklagte habe bislang keine Unterlagen dazu vorgelegt, wie die Gebäudeklassen
3
2030. Für die Stadt A... summierten sich daraus bei- spielsweise Investitionskosten i. H. v. 4.630.000,00 €. Dies wird vom Beklagten weiter ausgeführt. In der Globalkalkulation seien ebenso drei Zeiträume berücksichtigt worden: 2015 bis 2021, 2022 bis 2030 und
2030. Die bei der Prognose berücksichtigten Kosten seien auf der Basis des ABK 2014 geschätzt und auf der Grundlage der aktuellen Investitionsplanung und des tatsächlichen Investitionsgeschehens konkretisiert worden. Hieraus ergebe sich der höhere Betrag von 4.890.704,12 € in der Globalberechnung für das Gebiet der Stadt A... . Randnummer 30
folgend erläutert der Beklagte entsprechende Differenzen bei den geplanten Kosten für weitere Gemeinden (Bl. 60 ff GA). Randnummer 31 Zu Unrecht beanstande die Klägerin auch die Ermittlung der Maßstabseinheiten auf der Flächenseite. Der Beklagte habe die beitragspflichtigen Flächen ortsteil- und grundstücksbezogen ermittelt. Es seien 48 Flächentabellen angelegt worden und für jeden Ortsteil die Grundstücke
Gemarkung, Flur, Flurstück, Adresse und Lagebezeichnung, Grundstücksgröße, bevorteilter Fläche, höchstzulässiger Geschosszahl, Nutzungsfaktor und beitragspflichtiger Grundstücksfläche im Einzelfall erfasst worden. Insoweit könne auf den Erläuterungsbericht verwiesen werden. Die Grundstücksgröße sei anhand des automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) erfasst worden. Grundsätzlich entspreche die bevorteilte Grundstücksfläche der ermittelten Grundstücksgröße. Lediglich bei Grundstücken, die vollständige oder teilweise im Außenbereich lägen, sei die bevorteilte Fläche spezifisch ermittelt worden. Die Flächen ergäben sich aus dem Anlagenteil B der Globalberechnung. Hinsichtlich der Ermittlung der Vollgeschosse könne ebenso auf den Erläuterungsbericht verwiesen werden (Anlage B 9). In diesem Zusammenhang verkenne die Klägerin, dass die Flächenermittlung zur Globalberechnung keine Angaben dazu enthalten müsse, welche Gebäude welcher Gebäudeklasse zugeordnet würden. Die Gebäudeklasse und der Grenzwert stellten keine Grundlage für die Ermittlung der bevorteilten Grundstücksfläche dar. Auch eine Differenz zwischen ermittelter und bevorteilter Grundstücksfläche ließen nicht auf eine fehlerhafte Flächenermittlung schließen. Dieser Differenz ergebe sich bei Grundstücken, die nur teilweise in beplanten Gebieten oder nur teilweise im Innenbereich bzw. im Außenbereich lägen. Randnummer 32 Festzuhalten sei auch, dass die Globalberechnung keine Anschaffungskosten für Grundstücke in den Gemarkungen E... und P... enthalte. Randnummer 33 Bereits der Funktionsvorgänger des Beklagten habe für das veranlagte Grundstück im Jahr 2000 einen Beitrag festgesetzt. Danach habe der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der BGS-EWS 2007 zu einem Beitrag herangezogen. Dieser Bescheid sei mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 aufgehoben worden. Dem vorausgegangen sei ein Erörterungstermin im Verfahren 2 K 706/13 Ge, in dem von Seiten des Gerichts darauf hingewiesen worden war, dass die BGS-EWS 2003 mangels abgestufter Beitragssätze bei unterschiedlichen Vorteilslagen nichtig sein dürfte. Daraufhin sei eine neue Globalberechnung erstellt und die BGS-EWS 2007 durch die BGS-EWS 2017 ersetzt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Beitragsbescheid vom 17. November 2021 habe der Beklagte die Klägerin zu einem Beitrag i. H. v. 18.072,04 € herangezogen. Eine beantragte Stundung sei gewährt worden. Über den am 6. Dezember 2021 eingegangenen Widerspruch sei bislang keine Entscheidung ergangen. Randnummer 34 Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die BGS-EWS 2017 sei eine wirksame Ermächtigungsgrundlage und die Beitragssätze seien auf der Grundlage einer Globalberechnung erstellt worden. Randnummer 35 Die Klägerin verkenne, dass in die Globalberechnung zur Kalkulation des höchstzulässigen Beitragssatzes sämtliche Investitionskosten einzustellen seien, die der Einrichtungsträger für die Anschaffung und Herstellung der Gesamtanlage aufwenden müsse. Das Gesamtanlagenprinzip verlange
einem Gesamtkostenansatz. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass die Entwässerung des streitbefangenen Grundstücks bereits zu DDR-Zeiten hergestellt worden sei. Soweit „
wende-Investitionen“ Berücksichtigung gefunden hätten, habe der Beklagte die von seinem Funktionsvorgänger in den Jahr 1993 bis 2002 aufgewandten Anschaffungs- und Herstellungskosten mit dem Restbuchwert i. H. v. 8.950.509 € - und nicht, wie von der Klägerin dargelegt, i. H. v. 36.637.906,87 € - zum
dem Gesamtanlagenprinzip diene. Randnummer 36 Allerdings berücksichtige die Klägerin nicht, dass der Restbuchwert des übernommenen Anlagevermögens gekürzt worden sei, und zwar um den Anteil des von Dritten unentgeltlich übernommenen Anlagevermögens, um den Straßenentwässerungsanteil, um die empfangenen Fördermittel und die zu verrechnende Abwasserabgabe, so dass letztlich ein Restbuchwert i. H. v. 7.093,905,45 € Eingang in die umlagefähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gefunden habe. Würde man der Auffassung der Klägerin folgen und das vom Beklagten vom Funktionsvorgänger übernommene Anlagevermögen unter Ansatz bilanzierter, lang- und kurzfristiger Verbindlichkeiten berücksichtigen, dann hätte der Beklagte einen Betrag i. H. v. 12.912.000,00 € in die Kalkulation einstellen müssen, was zu einer Erhöhung des Beitragssatzes geführt hätte. Randnummer 37 Ein auf sog. „Vorwende-Investitionen“ entfallender Restbuchwert zum Stichtag 31. Dezember 2002 i. H. v. 111.000,00 € sei ebenfalls berücksichtigt worden, da bei der Privatisierung des VEB W... zur O... GmbH und bei der Entflechtung des ehemaligen volkseigenen Vermögens und der Kommunalisierung des Betriebsvermögens auch Altschulden übernommen worden seien. Die Altschulden seien auf den Funktionsvorgänger und letztlich auf den Beklagten übertragen worden. Hierdurch sei aber eine Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots nicht zu besorgen. Randnummer 38 Im
gang zum Erörterungstermin vom
Abzug eines Straßenentwässerungsanteils beliefen sich die beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 97.476,42 €. Da dieser Herstellungsaufwand nicht beitragsfähig sei, sei der Herstellungsaufwand in der Globalkalkulation um 97.476,42 € zu kürzen. Randnummer 39 Es bedürfe auch insoweit einer Klarstellung, als die von der O... GmbH übernommenen
wende-Investitionen sich auf 1.543.899,97 € beliefen. Abzüglich der unentgeltlichen Anlagenübertragungen, der Fördermittel, der zu verrechnenden Abwasserabgabe und des Straßenentwässerungsanteils verbleibe ein beitragsfähiger Restbuchwert i. H. v. 1.161.095,84 €. Randnummer 40 Entgegen der Auffassung der Klägerin seien Umsätze aus bestandskräftigen Bescheiden auf der Grundlage der BGS-EWS 2003/2007 nicht aufwandsmindernd zu berücksichtigen. Die Globalberechnung diene der Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes. Bereits erhobene und vereinnahmte Beiträge seien kein Abzugsposten, denn dies würde dazu führen, dass die noch nicht herangezogenen Grundstückseigentümer durch einen verminderten Beitragssatz zu Unrecht bevorteilt würden. Das widerspräche dem Grundsatz des Solidarprinzips und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 41 Die Methodik der Flächenerfassung habe der Beklagte im Erläuterungsbericht zur Globalberechnung hinreichend dargelegt. Bei den zu erfassenden Flächen seien auch die Grundstücke von Altanschlussnehmern zu berücksichtigen. Auch hier verlange das Gesamtanlagenprinzip
einem Gesamtflächenansatz. Rechtsprechung und Kommentarliteratur hätten sich hinreichend mit der Problematik der Altanschlussnehmer auseinandergesetzt. Da die öffentliche Einrichtung ihnen die gleichen Vorteile biete wie allen anderen Anschlussnehmern, seien sie heranzuziehen. Auch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung rechtfertige keine Aufgabe der gefestigten Rechtsprechung zur Heranziehung von Altanschlussnehmern. Im Übrigen seien die Bürger der DDR keine Miteigentümer des sog. Volkseigentums gewesen. Gemäß § 18 Abs. 1 ZGB-DRR sei das zum sozialistischen Eigentum zählende Volkseigentum Staatseigentum gewesen. Zudem sei die Klägerin als Genossenschaft kein Bürger der DDR gewesen. Randnummer 42 Die Forderung sei auch nicht verjährt. Die sachliche Beitragspflicht sei nicht aufgrund der Kommunalisierung der ehemals volkseigenen Entwässerungseinrichtung entstanden. Vielmehr setze das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eine wirksame Satzung voraus. Demzufolge sei diese erst mit Inkrafttreten der BGS-EWS 2017 entstanden. Hierzu verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung des OVG Weimar. Randnummer 43 Mit Beschluss vom 24. August 2022 wurde das Verfahren
GO ausgesetzt. Die Frist zur Entscheidung über den Widerspruch wurde mit Beschluss vom
Denn zur Gründungsversammlung vom
KGG hatten die Zweckverbände ihre Satzungen den Regelungen des ThürKGG innerhalb von sechs Monaten entsprechend anzupassen. Die Satzungen waren
einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung erneut öffentlich bekannt zu machen ( § 47 Abs. 1 ThürKGG ).
der Rechtsprechung des OVG Weimar (U. v.
dem zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Landesrecht.
der für kommunale Zweckverbände in Thüringen einschlägigen Vorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG entsteht ein Zweckverband am Tag
der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung (vgl. insoweit § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürGKG), wenn in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
der ständigen Rechtsprechung des Senats hat die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde konstitutive Wirkung. Sie bringt den Zweckverband ungeachtet etwaiger Fehler im vorangegangenen Gründungsvorgang zur Entstehung (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2000 – 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415; so auch die Beschlüsse des Senats vom 15.7.1999 – 4 ZEO 978/98 - ThürVGRspr. 1999, 177 = ThürVBl. 1999, 261 = LKV 2000, 75 und vom 16.11.1999 – 4 EO 919/96 - a. a. O.).“ (OVG Weimar, U. v. 30. August 2001 – 4 KO 199/00, zitiert
juris Rn. 87 ff). Randnummer 53 Zudem erfolgte die Bekanntmachung ohne die in § 4 VS genannte Anlage 2, aus der sich das Entsorgungsgebiet des Verbandes ergibt. Insoweit kann wiederum auf die Rechtsprechung des OVG Weimar verwiesen werden: Randnummer 54 „Der im Amtsblatt des Landkreises Stadtroda Nr. 12/92 veröffentlichte Text der Verbandssatzung des Beigeladenen vom 24.11.1992 enthält keine aus sich heraus verständlichen Bestimmungen über die Verbandsmitglieder und das Ver- und Entsorgungsgebiet des Zweckverbandes.
Das Ver- und Entsorgungsgebiet des Zweckverbandes umfasst
Satz 2 VS das Gebiet der aus der Anlage 1 ersichtlichen Städte und Gemeinden des Thüringer Holzlandes und soll in einem Übersichtsplan, der als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung sein soll, dargestellt sein. Weder im Anschluss an den veröffentlichten Satzungstext noch an anderer Stelle dieses Amtsblattes ist jedoch eine Anlage 1 oder eine Anlage 2 abgedruckt. Damit fehlt es an einer für die konstitutive Bekanntmachung einer Verbandssatzung
GKG notwendigen Wiedergabe des vollständigen Normtextes einer Verbandssatzung, die den Mindestanforderungen des § 17 Abs. 2 ThürGKG genügt. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird eine Bekanntmachung, die als Bericht über eine Satzung gefasst ist und lediglich Auszüge des Satzungstextes wiedergibt, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Verkündungsgebot nicht gerecht. Denn erst durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung wird dem Adressaten der Norm ermöglicht, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Unter der rechtsstaatlich gebotenen Bekanntmachung der Verbandssatzung ist danach die Wiedergabe des Textes der Verbandssatzung im vollen Wortlaut zu verstehen (vgl. Urteil vom 18.12.2000 – 4 N 472/00 - a. a. O.). Dies schließt alle wesentlichen Bestandteile einer Verbandssatzung ein, seien sie auch als Anlage oder Anhang bezeichnet. Insbesondere die Bezeichnung der Verbandsmitglieder und des räumlichen Wirkungsbereichs des Zweckverbandes ist als Mindestinhalt im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 ThürGKG ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil der Zweckverbandssatzung. Randnummer 55 Die fehlende Veröffentlichung insbesondere der Anlage 1 über die Mitgliedsgemeinden des Verbandes ist auch nicht deshalb unschädlich, weil die der Veröffentlichung der Verbandssatzung vorangestellte Auflistung der Gemeinden, die ihren Beitritt in den Zweckverband beschlossen haben, als Bestandteil der Verbandssatzung und als die in § 2 Satz 1 VS in Bezug genommene Anlage 1 interpretiert werden könnte. Denn diese Auflistung ist nicht Teil der erst
folgend bekannt gemachten Verbandssatzung und wird weder ausdrücklich als Anlage 1 bezeichnet noch ist sie sonst zweifelsfrei als Bestandteil der Satzung erkennbar. Es kann bereits deshalb nicht mit der für eine konstitutive Bekanntmachung im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Verlässlichkeit und Klarheit darauf geschlossen werden, dass es sich bei der vorangestellten Auflistung der beitrittswilligen Gemeinden um die in § 2 VS genannten Anlagen 1 und 2 über die Mitgliedsgemeinden des Verbandes und das Ver- und Entsorgungsgebiet des Zweckverbandes handelt - zumal eine Anlage
dem gemeinhin üblichen Sprachgebrauch im Anschluss an einen Normtext wiedergegeben und nicht vorangestellt wird.“ (OVG Weimar, a. a. O., juris Rn. 102 f). Randnummer 56 Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Funktionsvorgängers des Beklagten im Staatsanzeiger Nr. 51/1993 vom 27. Dezember 1993. Diese erfolgte im Staatsanzeiger, da
der Verbandssatzung auch die sächsischen Gemeinden P... und E... Verbandsmitglieder waren. Allerdings wurden keine neuen Beschlüsse der Gemeinden gefasst, sondern ausweislich der Verbandssatzung erfolgte die Gründung auf der Grundlage der Beschlüsse aus den Jahren 1991 und 1992, also vor Inkrafttreten des ThürKGG. Hier bestehen Zweifel, ob nicht eine erneute Beschlussfassung erfolgen musste, da sich die Rechtsgrundlagen zur Verbandsgründung mit Inkrafttreten des ThürKAGG grundlegend geändert hatten und nicht ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der Beschlüsse die letztlich in Kraft getretene Verbandssatzung schon vorgelegen hat. Diese Frage kann vorliegend allerdings mit Rücksicht auf den Veröffentlichungsmangel offenbleiben. Randnummer 57 Erst die Sicherheitsneugründung aus dem Jahr 2002 führte zur wirksamen Gründung des Beklagten. Die Beschlussfassung erfolgte am
juris, Rn. 30). Randnummer 60 Somit ist die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung i. S. v. § 7 Abs. 1 ThürKAG nicht durch den fehlerhaft gegründeten Verband erfolgt. Randnummer 61 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei nicht von der wirksamen Gründung eines Zweckverbandes abhängig, da das ThürKAG 1991 in § 7 Abs. 1 nur die Gemeinden und Landkreise nenne, ist darauf hinzuweisen, dass
KGG die Bestimmungen für die Gemeinden und Landkreise auf die Zweckverbände entsprechend anzuwenden sind. Damit gilt § 7 Abs. 1 ThürKAG auch für den Beklagten. Randnummer 62
KAG erforderlichen Mindestregelungen. Sie regelten keinen Beitragssatz für Teileinleiter, obwohl diese zu Beiträgen herangezogen werden sollten. Die Satzungen enthielten lediglich in § 7 Abs. 1 Ziffer 2 die Regelung des Beitragssatzes für Volleinleiter (vgl. Prot. im Verfahren 2 K 706/13 Ge). Gleiches gilt für die Veranlagung für Direkteinleiter. Die Satzungen enthielten keine abgestuften Beitragssätze. Randnummer 65 Die BGS-EWS vom
KAG zu beachten. Randnummer 69
der in Thüringen maßgeblichen Ergebnisrechtsprechung ( vgl. ThürOVG, Urteil vom
bedeutet dieser Einwand, dass sowohl auf der Kostenseite als auch auf die Flächenseite der Kalkulation die Grundstücke, die bereits zu DDR-Zeiten einen Anschluss erhalten haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Hierzu kann auf die Rechtsprechung des ThürOVG zur Heranziehung von Altanschlussnehmern verwiesen werden: Randnummer 72 „Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auch darauf, dass sein Grundstück schon vor 1992 an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen gewesen sei. Dies hat der Senat für eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung bereits im Urteil vom 18.12.2000 zum Ausdruck gebracht (- 4 N 472/00 -, Umdruck S. 15/16, LKV 2001, S. 415 [416]).
1 BGS-WBS in der hier vom Antragsgegner herangezogenen Fassung vom 23.01.1997 erhebt der Antragsgegner Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Der Beitrag wird
nutzbaren Grundstücke erhoben, für die eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder die an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. Satzungsrechtlich ist danach eine Unterscheidung zwischen Anschlussnehmern, deren Grundstücke bereits vor Inkrafttreten des ThürKAG an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen waren (sog. Altanschlussnehmer) und solchen, die erst danach angeschlossen wurden (sog. Neuanschlussnehmer) nicht gerechtfertigt; dies unabhängig davon, ob man die Beitragserhebung auf den Tatbestand der Erneuerung oder der Herstellung stützt (vgl. zur Problematik Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1448-1450).“ (OVG Weimar, B. v. 12. Juli 2002 – 4 ZEO 243/00, zitiert
juris Rn. 17). Randnummer 73 Diese Auffassung hat das VG Gera schon zuvor vertreten: Randnummer 74 „Des Weiteren erscheint es im Rahmen des Eilverfahrens in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Bautzen auch vertretbar - ausgehend von der Auffassung, daß der Begriff der öffentlichen Einrichtung rechtlich und nicht technisch zu verstehen ist (ebenso OVG Schleswig, Beschl. v. 26.03.1992, KStZ 1992, 157) - für die Frage, ob die früher betriebene Anlage mit der jetzigen identisch ist, ob sie als eine neue Anlage hergestellt und erweitert wird oder ob immer noch die "alte" Anlage hergestellt wird, eine Rechtskontinuität hinsichtlich der Trägerschaft der öffentlichen Einrichtung zu verlangen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 24.10.1996 – 2 S 175/96, LKV 1997, 219). Denn § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ermächtigt die Gemeinden, für die "Herstellung ... ihrer öffentlichen Einrichtungen" Beiträge zu erheben. Da die Kommunen erst am 17.05.1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17.05.1990 (GBl. I S. 255) für die Abwasserbeseitigung zuständig wurden, beginnt die Phase der erstmaligen Herstellung
dieser Auffassung erst ab diesem Zeitpunkt (vgl. VG Gera, Beschl. v. 22.01.1999 – 5 E 557/98). Insoweit wäre auf die öffentliche Einrichtung abzustellen, die ab dem 17.05.1990 bestand bzw. entstanden ist, und die bereits erfolgten und die noch geplanten Maßnahmen wären über den Herstellungstatbestand beitragspflichtig.“ (VG Gera, B. v. 4. März 1999 – 5 E 106/98.GE, zitiert
juris Rn. 70). Randnummer 75 Auch das BVerfG und das BVerwG stellen die Heranziehung von Altanschlussnehmer grundsätzlich nicht in Frage: Randnummer 76 „c) Gegen die Annahme der Gerichte, die beitragsrechtliche Vorteilslage sei dabei Eigentümern von tatsächlich schon zu DDR-Zeiten angeschlossenen Grundstücken erst in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem ihnen mit den jeweiligen öffentlichen Entsorgungseinrichtungen erstmals und frühestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime
der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden sei, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können, also nicht vor dem Jahr 1990, ist verfassungsrechtlich dann nichts zu erinnern, wenn die Herstellungsbeiträge nur die
der Wiedervereinigung entstandenen Aufwendungen zum Gegenstand haben, also nur die sogenannten
wendeinvestitionen betreffen. Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in den von den Beschwerdeführenden angegriffenen Entscheidungen aus (siehe hierzu jetzt auch BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 -, Rn. 55).“ (BVerfG, B. v. 29. Juni 2020 – 1 BvR 1866/15, zitier
juris Rn. 10) Randnummer 77 Insbesondere hat das BVerwG betont: Randnummer 78 „Die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Umgestaltung der Rechtsordnung und der Neugründung einer kommunalen - und damit erstmals kommunalabgabenrechtlich relevanten - Abwasserentsorgung im Jahr 1990 sei mit Blick auf den zukünftigen Ausbau der Einrichtung erstmalig eine Vorteilslage entstanden, stimmt damit überein.“ (BVerwG, U. v. 15. April 2015 – 9 C 16/14, zitiert
juris Rn. 16) Randnummer 79 und Randnummer 80 „Bei dem Begriff des Vorteils handelt es sich um einen landesrechtlichen und damit - vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Bindungen - nicht revisiblen Begriff (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2012 – 9 BN 1.12 - juris Rn. 16). Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, der beitragsrechtliche Vorteil sei auch Eigentümern von tatsächlich schon zu DDR-Zeiten angeschlossenen Grundstücken erst in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem ihnen mit den jeweiligen öffentlichen Entsorgungseinrichtungen erstmals und frühestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime
der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden sei, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können. Dies begegnet angesichts der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, dass Herstellungsbeiträge nur für
der Wiedervereinigung entstandene Aufwendungen - und somit nicht doppelt - erhoben werden dürfen, keinen bundesrechtlichen Bedenken. Insbesondere steht Bundesverfassungsrecht dieser Auslegung - auch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln muss. Die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Umgestaltung der Rechtsordnung und der Neugründung einer kommunalen - und damit erstmals kommunalabgabenrechtlich relevanten - Abwasserentsorgung im Jahr 1990 sei mit Blick auf den zukünftigen Ausbau der Einrichtung erstmalig eine Vorteilslage entstanden, stimmt damit überein. (BVerwG, U. v. 15. April 2015 – 9 C 19/14, zitiert
juris Rn. 16). Randnummer 81 Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass die Entwässerungseinrichtung Volkseigentum gewesen sei und sie deshalb sozusagen als Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses nicht erneut herangezogen werden können, ist rechtlich nicht haltbar. Denn zum einen waren Bürger nicht „Miteigentümer“ des Volkseigentums (keine rechtliche Grundlage) und sie haben auch keinen Beitrag zu dieser Anlage geleistet (Gesichtspunkt der Doppelveranlagung). Zum anderen ergibt sich aus der o. g. Rechtsprechung, dass davon auszugehen ist, dass die kommunale Einrichtung (rechtlich) nicht identisch ist mit der Anlage, die vom VEB W... errichtet wurde. Damit durften die Grundstücke von Altanschlussnehmer grundsätzlich kalkulatorisch berücksichtigt und zu Beiträgen herangezogen werden. Randnummer 82 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, aus der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, (U. v. 11. Februar 2015 – 9 B 1/16 und 9 B 43/15) ergebe sich, dass kein besonderer Vorteil durch die weitere Nutzung der zu DDR-Zeiten errichteten abwassertechnischen Einrichtungen vorliege, verkennt sie den Inhalt dieser Entscheidung. Diese Entscheidung befasst sich mit dem speziellen landesrechtlichen Problem, dass
der früheren Rechtsprechung des OVG Brandenburg die Entstehung sachlicher Beitragspflichten nur das Inkrafttreten einer (formell rechtmäßigen) Satzung voraussetzt, § 8 Abs. 7 Satz 2 BBKAG a. F. Aufgrund dieser Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber das KAG geändert, so dass
7 Satz 2 KAG n. F. die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch in Brandenburg das Inkrafttreten einer (materiell) rechtswirksamen Satzung vorsieht (daraus ergibt sich das Problem der sog. hypothetischen Festsetzungsverjährung). Die Entscheidung verhält sich aber nicht zu der Frage, ob Altanschlussnehmer zu Beiträgen heranzuziehen sind. Im Gegenteil geht diese Entscheidung ebenfalls davon aus, dass für Altanschlussnehmer eine Anschlussbeitragspflicht besteht. Fraglich war in diesen Entscheidungen nur die Verjährung. Randnummer 83 Damit sind auf der Flächenseite und ggf. auch auf der Kostenseite die Grundstücke der Altanschlussnehmer einzubeziehen, die durch die nunmehr hergestellte öffentliche Einrichtung abwasserseitig erschlossen werden. Randnummer 84 bb) Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass Vorwendeinvestitionen nicht in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. Randnummer 85 Die Kammer und das OVG Weimar sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Investitionen, die dem Einrichtungsträger durch die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlageteilen entstanden sind, zum beitragsfähigen Aufwand gehören: Randnummer 86 „Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung anerkannt (ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006 -4 N 574/98 -; VG Gera, Beschluss vom 1. Oktober 1997 – 5 E 888/97 GE-), dass übernommene Altverbindlichkeiten beitragsfähig sind, soweit sie beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden können: Randnummer 87 "Der Senat weist jedoch darauf hin, dass zum beitragsfähigen Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung einer kommunalen öffentlichen Entwässerungseinrichtung auch die Kosten gehören können, die dem Einrichtungsträger durch die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen entstanden sind und die
seinem Planungskonzept Bestandteil der neuen Einrichtung werden sollen. Hierzu gehören insbesondere übernommene Altschulden (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2000 – 4 K 8/99 - KStZ 2001, 160 und Nr. 7.1.5 AnwHiThürKAG 2001). Der Beitragsfähigkeit steht nicht grundsätzlich entgegen, dass es sich bei dem Aufwand für Entwässerungsanlagen, die vor Inkrafttreten der KV-DDR vom 17.05.1990 in staatlicher Regie und somit vor der Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung sowie der Abwasserableitung und -behandlung auf kommunale Träger (vgl. § 2 Abs. 2 KV-DDR) errichtet wurden, nicht um erforderlichen Aufwand gehandelt habe. Zwar sollte
I S. 300) volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben diente, den Gemeinden und Städten kostenlos übertragen werden. Dies schließt aber nicht aus, dass ein kommunaler Einrichtungsträger wie der Antragsgegner bei der Übertragung des der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienenden Vermögens von der
folgegesellschaft eines VEB W... (hier: der O... -GmbH)
Maßgabe des Notarvertrages vom 29.12.1992 und der für die Entflechtung erstellten Übertragungsbilanzen Verbindlichkeiten für bestehende Altschuldenkredite übernehmen musste. Übernommene Altverbindlichkeiten können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme, hier der Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners zuordnen lassen." (OVG Weimar, Urteil vom 21. Juni 2006 – 4 N 574/98 -, zitiert
juris, Rz. 150).“ (VG Gera, U. v. 21.September 2011 – 2 K 301/09 Ge, zitiert
juris Rn. 41 f). Randnummer 88 Dieser Rechtsprechung muss
den bereits zitierten neueren Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG überdacht werden, denn das BVerfG (B. v. 29. Juni 2020 – 1 BvR 1866/15, zitiert
juris Rn. 10) ist der Auffassung, dass nur „
wendeinvestitionen“, d. h.
der Wiedervereinigung, „also nicht vor dem Jahr 1990“ entstandenen Aufwendungen, Gegenstand der Beitragserhebung sein dürfen. Dabei lässt das BVerfG allerdings außer Betracht, dass die jetzigen Aufgabenträger sowohl die zu DDR-Zeiten errichteten Anlageteile weiterhin zu Leistungserbringung nutzen, als auch, dass sie durch die sog. „Bockschen Verträge“ gehalten waren, Altverbindlichkeiten für die Anlageteile zu übernehmen. Somit ist nunmehr davon auszugehen, dass Verbindlichkeiten, die aus Investitionen vor dem 1. Juli 1990 (DM-Eröffnungsbilanz und Übertragung von Verbindlichkeiten auf die W... -GmbH) entstanden sind, auf der Kostenseite der Kalkulation keine Berücksichtigung finden können. Randnummer 89 Vorliegend hat der Beklagte zunächst vorgetragen, dass er kalkulatorisch einen Betrag i. H. v. 111.000,00 € Vorwendeinvestitionen berücksichtigt habe. Der Betrag ergibt sich nicht unmittelbar aus der Kalkulation. Allerdings hat der Beklagte insoweit
dem Erörterungstermin weitere
weise vorgelegt. Aus der Anlage B 15 zum Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 (Bl. 497 ff GA) ergibt sich ein Betrag i. H v. 111.456,43 €, der aus Anlagevermögen aus der Zeit vor 1991 resultiert. Aus der Anlage sind das jeweilige „Baujahr“ sowie die Teilanlage (Gemeinde, technische Anlage) ersichtlich.
dem Vortrag des Beklagten umfasst dieser Betrag allerdings den Vermögenswert ohne Abzugsbeträge, d. h., dass
Abzug des Straßenentwässerungskostenanteils der Restbuchwert dieser Anlagenteile, der in die Globalkalkulation eingestellt wurde, sich auf 97.476,42 € beläuft (Anlage B 16 a und 16 b). Um diesen Betrag ist somit der vom Beklagten kalkulierte Herstellungsaufwand zu kürzen. Randnummer 90 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass Altverbindlichkeiten auch insoweit übertragen worden seien, weil Vermögenswerte aus den sächsischen Gemeinden E... und P... übertragen worden waren (S. 2 SS. v. 22.04.24), ist festzustellen, dass Investitionen aus diesen Gemeinden keinen Eingang in die Kalkulation gefunden haben (siehe Anlagenteil A). Randnummer 91 bb) Weitergehend erhebt die Klägerin Einwände hinsichtlich des übernommenen Anlagevermögens. Randnummer 92 Das in der Kalkulation so bezeichnete „übernommene Anlagevermögen“ des Beklagten betrifft die Anschaffungs- und Herstellungskosten des fehlerhaft gegründeten Verbandes in den Jahren 1993 bis 2002, die auf dessen eigene Investitionen zurückgehen, sowie die Kosten, die auf der Vermögensübertragung durch die O... -GmbH beruhen. Die Kosten, die von der O... -GmbH übernommen wurden, umfassen wiederum die bereits genannten Vorwendeinvestitionen, also Kosten, die vor 1991 entstanden sind, und
wendeinvestitionen (1991 bis 1992/93). Randnummer 93 Soweit die Klägerin einwendet, die Berücksichtigung des übernommenen Anlagevermögens zum 31. Dezember 2002 sei nicht möglich, da keine Zuordnung von übernommenen Verbindlichkeiten zu den jeweiligen Vermögenwerten erfolge, ist auf zunächst auf den Anlagenteil A der Globalkalkulation zu verweisen, in dem die Anschaffungs- und Herstellungskosten
gewiesen sind. In diesem Anlagenteil ist der umlagefähige Herstellungsaufwand ortsteilbezogen und aufgeschlüsselt
Anlageteilen erfasst
: Randnummer 94 - „übernommenes Anlagevermögen 01/93 – 12/2002“ - „bisherige Investitionen 01/2003 - 12/2014“ - „künftige Investitionen“, aufgeteilt in die zeitlichen Abschnitte 01/2015-12/2021, 01/2022 – 12/2030 und
2030 - sowie die Summe der „Anschaffungs- und Herstellungskosten 01/93 – Endausbau“. Randnummer 95 Diese Kostenaufstellung umfasst beim übernommenen Anlagevermögen auch das Vermögen aufgrund von
wendeinvestitionen, das von der O... -GmbH an den fehlerhaft gegründeten Zweckverband übertragen wurde. Eine Zuordnung der eingestellten Kosten zu den jeweiligen Anlageteilen ist somit aufgrund der Systematik der Kalkulation erfolgt. Eine weitergehende, objektgenaue Differenzierung ist nicht erforderlich (vgl. OVG Weimar, U. v.
wendeinvestitionen aus den Jahren 1991 und 1992 (O... Vermögen) tabellarisch zusammengefasst und einen Betrag i. H. v. 1.543.899,97 € ausgewiesen.
Abzug der unentgeltlichen Anlageübertragungen, der Fördermittel, der zu verrechnenden Abwasserabgabe und des Straßenentwässerungsanteils verbleibt noch ein Betrag i. H. v. 1.161.095,84 €. Randnummer 98 Diesen Aufstellungen ist zum einen wiederum eine anlagenbezogene Zuordnung der Kosten zu entnehmen. Zum anderen ist durch den Abzug der unentgeltlichen Anlagenübertragungen auch sichergestellt, dass der Beklagte bzw. sein Funktionsvorgänger kein Anlagevermögen in die Kalkulation eingestellt hat, für das er nicht die Kosten getragen hat. Diese Kosten korrelieren mit den übertragenen Verbindlichkeiten, die von der O… -GmbH übernommen werden mussten. Soweit die Klägerin moniert, dass diese Verbindlichkeiten keinen Eingang in die Kalkulation finden dürften, weil sie keinen konkreten Maßnahmen zugeordnet werden können, hat der Beklagte vorgetragen, dass er über maschinengeschriebene Buchungslisten aus den 1990er Jahren verfüge. Die Ausdrucke seien für einen betriebswirtschaftlichen und programmtechnischen Laien jedoch ohne detaillierte Erläuterungen nicht verständlich, da die Zahlenkolonnen nicht selbsterklärend seien. Anhand der auf Endlospapier dokumentierten Buchungsvorgänge könne der Beklagte jedoch
vollziehen, welche Ausgangswerte in das aktuelle, digitale Buchhaltungsprogramm eingestellt wurden. Daraus ergebe sich das kostenlos und das nicht kostenlos übertragene Anlagevermögen. Damit ist den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kalkulation genüge getan. Denn die Klägerin verkennt, dass die Kalkulation keine Verbindlichkeiten ausweist, sondern Anlagevermögen, das wiederum gekürzt wurde um den Anteil des unentgeltlich übertragenen Vermögens. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung, dass eine „maßnahmebezogene Zuordnung“ der Verbindlichkeiten möglich sein muss, dient dem Zweck auszuschließen, dass unentgeltlich übertragenes Vermögen in die Kalkulation Eingang findet, (ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 4 N 574/98 -; VG Gera, Beschluss vom 1. Oktober 1997 – 5 E 888/97 GE- und VG Gera, U. v. 21. September 2011 – 2 K 301/09 Ge, zitiert
juris Rn. 41 f). Dem ist durch die Kalkulation des Beklagten aufgrund des Abzugs unentgeltlich übertragener Vermögenswerte Rechnung getragen worden. Randnummer 99 Im Hinblick auf die vom Beklagten im Schriftsatz vom 1. November 2024 vertretene Rechtsauffassung, dass es
KAG nicht darauf ankomme, welche Altverbindlichkeiten der Beklagte von der O... -GmbH übernommen habe, sondern allein auf die Restbuchwerte zum Übertragungsstichtag, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich zum beitragsfähigen Aufwand nur der Wert der Anlagenteile gerechnet werden kann, für den der Aufgabenträger entsprechende Kosten, z. B. in Form von Krediten, getragen hat. Richtigerweise hat der Beklagte insoweit vom Restbuchwert die unentgeltlich übertragenen Anlagenteile abgezogen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1484). Randnummer 100 Weiterhin stellt die Klägerin den systematischen Ansatz der Kalkulation in Frage und bemängelt, dass sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Vermögenswerten in der Bilanz und den hierauf lastenden Verbindlichkeiten ergebe. Und zwar weise der Jahresabschuss zum
BeckRS 2016, 48367, Rn. 123). Randnummer 108 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das ABK zwar eine Planungsgrundlage für zukünftige Investitionen ist, aber nicht der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes dient, zumal unterschiedliche Zeiträume betrachtet werden (ABK 2014, Globalkalkulation 2017). Hieraus ergeben sich Unterschiede im Zahlenwerk, die durch Umplanungen, Kostensteigerungen, etc. bedingt sind. Zu den Einwänden der Klägerin im Einzelnen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. August 2022, Bl. 56 ff GA, ausführlich Stellung genommen. Dem ist die Klägerin auch nicht weiter entgegengetreten, zumal es sich um geringfügige Kostendifferenzen handelt. Letztlich ist im Blick zu behalten, dass die Globalkalkulation z. T. auf einer Kostenprognose beruht und nicht allein auf Ist-Zahlen. Randnummer 109 dd) Keinen Bedenken begegnet die Kalkulation hinsichtlich der Flächenermittlung. Die Beklagte hat hierzu eine ortsteilgenaue Ermittlung der Flächen vorgelegt, deren Grundlage das amtliche Liegenschaftskataster ist. Randnummer 110 Dennoch ist die Klägerin der Auffassung, dass die Flächenseite der Globalkalkulation nicht
vollziehbar und deshalb fehlerhaft sei. Insoweit kann auf den Schriftsatz des Beklagten vom
wendeinvestitionen, die das vom Funktionsvorgänger des Beklagten von der O... -GmbH übernommene Anlagevermögen beinhalten, sind Vorwendeinvestitionen i. H. v. 111.456,43 € als beitragsfähig berücksichtigt worden.
Abzug des Straßenentwässerungskostenanteils sind Kosten i. H. v. 97.476,42 € in die umlagefähigen Kosten eingegangen. Diese Kosten i. H. v. 97.476,42 € sind fehlerhaft berücksichtigt worden und im Wege einer Vergleichsberechnung herauszurechnen: Randnummer 113 Bei einem kalkulierten umlagefähigen Herstellungsaufwand i. H. v. 38.846.429,58 € (vgl. Bl. 266 GA, Anlage AO. 2 der Kalkulation) ergibt sich
Abzug der Vorwendeinvestitionen ein umlagefähiger Herstellungsaufwand von 38.748.963,16 € und somit eine Kostenüberschreitung i. H. v. 0,251 %. Damit kann keine relevante Kostenüberschreitung festgestellt werden, da die Fehlertoleranz von 10 % nicht überschritten wird. Randnummer 114 Dabei kann offenbleiben, auf welchen Beitragssatz – der Beklagte hat abgestufte Beitragssätze kalkuliert, § 7 BGS-EWS - sich die Berücksichtigung dieser Kosten konkret auswirkt, denn er hat bei der Festsetzung der Beitragssätze nur 70 % der umlagefähigen Kosten in seine Beitragssatzberechnung eingestellt, d. h., der an sich maßgebliche höchstzulässige Beitragssatz wurde von vornherein um 30 % unterschritten.
der Rechtsprechung des OVG Weimar, U. v.
der Rechtslage in Thüringen seit Inkrafttreten des ThürKAG die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sowohl an die bestehende Anschlussmöglichkeit als auch an das Vorhandensein einer wirksamen Satzung geknüpft: Randnummer 119 Zur Anschlussmöglichkeit und dem Tatbestandsmerkmal „Beendigung der Maßnahme“ i. S. v. § 7 Abs. 6 ThürKAG kann auf die Rechtsprechung der Kammer verwiesen werden: Randnummer 120 „Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG i. d. F. des hier maßgeblichen 2. KAGÄndG entsteht die Beitragspflicht mit dem "Abschluß der Maßnahme". Bei leitungsgebundenen Einrichtungen - wie hier - entsteht die für die sachliche Beitragspflicht maßgebliche Vorteilslage bereits mit Abschluß derjenigen Maßnahme, die dem angeschlossenen oder anschließbaren Grundstück die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betriebsfertigen Einrichtung vermittelt, und nicht erst mit deren vollständiger tatsächlicher Herstellung entsprechend der langfristigen Planung (ThürOVG, Beschl. v. 12.11.1998, ThürVBl.1999, 46; VG Gera, Beschl. v. 01.10.1997, 5 E 888/97, Beilage zum Thüringer Staatsanzeiger 10/1998, 125; ebenso zur inhaltsgleichen Regelung des § 6 Abs. 6 des Niedersächsischen KAG a.F.: OVG Lüneburg, Beschluß vom 23.8.1989 – 9 L 153/89 -, KStZ 1990, 239; Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, RNr. 1050 zu § 8). Normzweck und Systematik des § 7 ThürKAG legen es nahe, daß der Begriff "Abschluß der Maßnahme" in § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG , der die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht regelt, nicht losgelöst von dem
KAG für die Beitragserhebung grundlegenden Vorteilsprinzip ausgelegt werden kann. Für die Auslegung des Begriffs "Abschluß der Maßnahme" ist bei Einbeziehung dieser systematischen Überlegung auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG dem Beitragspflichtigen durch die mögliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besondere Vorteile geboten werden (ThürOVG, Beschl. v. 12.11.1998, ThürVBl.1999, 46). Beitragspflichtig wird der Grundstückseigentümer mithin, wenn er den mit dem Betrieb der öffentlichen Entwässerungseinrichtung verbundenen Vorteil nutzen kann, also an diese angeschlossen ist oder zumindest an diese angeschlossen werden kann. Die Kammer hält es für sachgerecht, eine für die Entstehung der maßgeblichen Vorteilslage notwendige betriebsfertige Einrichtung dann als eine solche anzusehen, wenn diese im technischen Sinne betriebsfertig ist. Dies ist der Fall, wenn die Einrichtung die im Rahmen ihres Einrichtungszwecks liegenden Aufgaben erfüllen kann (OVG Münster, Urt. v. 18.06.1997, 22 A 1406/96, juris).“ (VG Gera, B. v. 4. März 1999 – 5 E 106/98.GE, zitiert
juris Rn. 81). Randnummer 121 An dieser Rechtslage hat sich auch nichts
der Änderung des ThürKAG durch das 3. Änderungsgesetz geändert: Randnummer 122 „Die Erhebung von Anschlussbeiträgen und auch der dazu
KAG erforderliche Erlass einer Beitragssatzung setzt wegen der insoweit anschlussbezogenen Betrachtungsweise ( § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG ) nicht voraus, dass die Einrichtung, für die Herstellungsbeiträge erhoben werden, insgesamt endgültig hergestellt ist. Durch Art. 1 Nr. 2 b) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 23. Juli 1998 (GVBl. S. 247), wurde „klarstellend“ (vgl. LT-Drs. 2/2985) der dem heutigen § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG entsprechende § 7 Abs. 5 ThürKAG a. F. eingefügt, wonach bei leitungsgebundenen Einrichtungen die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die
dem Planungskonzept für ein Grundstück vorgesehene Anschlussmöglichkeit vorhanden ist (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2011 – 4 KO 466/08 - zitiert
Juris Rn. 44 ). Ob bereits alle anderen Grundstücke, für die
dem Planungskonzept eine Anschlussmöglichkeit vorgesehen ist, über eine solche tatsächlich schon verfügen, ist insoweit unerheblich. Dies verdeutlicht nur die Notwendigkeit, im Rahmen der Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes den für die endgültige Herstellung der Entwässerungseinrichtung erforderlichen beitragsfähigen Investitionsaufwand anteilig zu prognostizieren.“ ( OVG Weimar, U. v. 17. November 2015 – 4 KO 252/12 , zitiert
BeckRS 2016, 48367, Rn. 98). Randnummer 123 Entgegen der Auffassung der Klägerin regelt § 38 AO nicht, dass allein die Herstellung des Anschlusses zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht führt. Vielmehr knüpft § 38 AO an die Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, an. Die Leistungspflicht ergibt sich vorliegend aus § 7 ThürKAG i. V. m. der Satzung. Denn erst die Satzung bestimmt die Herstellungsmerkmale, die zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht führen. So kann
der Satzung der Teilanschlussnehmer beitragsfrei bleiben, während der Vollanschlussnehmer zu Beiträgen herangezogen wird. § 2 Abs. 2 ThürKAG bestimmt ausdrücklich, dass die Satzung den die Abgabe bestimmenden Tatbestand regeln muss. Hieran knüpfte auch § 7 Abs. 8 ThürKAG 1991 an, wonach auch Maßnahmen vor Inkrafttreten der Satzung beitragspflichtig sein können (vgl. Blomenkamp in Driehaus, § 8 Rn. 1473 m. w. N.). Randnummer 124 Ständige Rspr. des OVG: Randnummer 125 „Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht
den landesrechtlichen Vorschriften nicht bereits mit dem technischen Abschluss einer beitragsfähigen Maßnahme, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem alle gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Entstehung erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Geltung einer Beitragssatzung. Dies hat der Senat nicht nur zum Straßenausbaubeitragsrecht entschieden (§ THKAG § 7 Abs. THKAG § 7 Absatz 6 ThürKAG ; vgl. Beschluss vom 29.09.1999, 4 ZEO 844/98, DÖV 2000, S. DOEV Jahr 2000 Seite 512 f.; ebenso Beschluss vom 09.05.2000, 4 ZEO 946/98, LKV 2000, S. LKV Jahr 2000 Seite 548 f.), sondern auch zum Anschlussbeitragsrecht (§ THKAG § 7 Abs. THKAG § 7 Absatz 7 Satz 1 ThürKAG ; vgl. Beschluss vom 01.08.2000, 4 ZEO 154/99, Juris; Beschluss vom 18.03.2002, 4 ZEO 669/01, NVwZ-RR 2003, S. NVWZ-RR Jahr 2003 Seite 91 f.).“ (OVG Weimar, B. v.
KAG i. V. m. § 169 AO beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre. Die Ausnahmeregelungen dieser Norm kommen vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beitragspflicht nicht vor dem
KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht ist im Jahr 2017 entstanden, da zu diesem Zeitpunkt die Vorteilslage bestand und der Beklagte über eine wirksame Satzung verfügte. Randnummer 133 Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass die BGS-EWS 2017 eine Heilungssatzung ist, da die Vorläufersatzungen aus den Jahren 2003, 2005 und 2007 nichtig waren (s.o.). Wenn der Beklagte meint, die BGS-EWS 2017 sei keine Heilungssatzung, da sie nicht rückwirkend in Kraft getreten sei, ist dies unerheblich. Denn eine Heilungssatzung liegt dann vor, wenn die zuvor erlassene Satzung nichtig war und eine neue Satzung erlassen werden musste, um sachliche Beitragspflichten entstehen zu lassen. Entsprechend regelt § 15 Abs. 1 Ziffer 4. lit. b) cc) 3. Spiegelstrich ThürKAG, dass bei Ersetzung einer ungültigen Satzung für die Erhebung von Beiträgen durch eine gültige Satzung mit Wirkung für die Zukunft die Festsetzungsfrist mit Ablauf des achten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beitragsschuld
Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre. Randnummer 134 Vorliegend ist fraglich, auf welche Satzung abzustellen ist, wenn Anknüpfungspunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist eine ungültige Satzung ist und der Aufgabenträger mehrere nichtige Satzungen erlassen hat. Der Beklagte hat in den Jahren 2003, 2005 und 2007 Heilungsversuche unternommen. Grundsätzlich stellt sich somit die Frage, ob auf die erste oder die letzte ungültige Satzung, also auf die BGS-EWS 2003 oder auf die BGS-EWS 2007 abzustellen ist. Zu dieser Frage ist bislang noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen. Es spricht einiges dafür, auf die erste ungültige Satzung abzustellen, da ansonsten der Aufgabenträger beliebig lange den Beginn der Festsetzungsverjährung
hinten verlagern könnte. Damit wäre dem Grundsatz der Belastungsklarheit nicht Rechnung getragen und das Anliegen des Gesetzgebers, dass bei Heilungssatzungen
12 Jahren eine Forderung endgültig verjährt sein soll, ginge ins Leere. Vorliegend kann diese Frage offenbleiben, da
beiden Satzungen die Verjährung eingetreten wäre:
der BGS-EWS 2003 würde die Verjährung mit Ablauf des
der BGS-EWS 2007 würde die Verjährung am
KAG (= § 21 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG 2014) gilt: soweit eine ungültige Satzung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze beschlossen wurde, durch eine gültige Satzung ersetzt wird , tritt ungeachtet des § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 und 3 die Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2021 ein. Randnummer 136 Das ThürKAG 2014 ist am 29. März 2014 in Kraft getreten. Alle ungültigen Satzungen wurden vor diesem Stichtag erlassen, die BGS-EWS 2017 als Heilungssatzung wurde erst
diesem Stichtag erlassen. Damit findet die Übergangsregelung Anwendung und eine Verjährung tritt erst
dem
Erlangung des Vorteils festgesetzt werden. Aus diesem Grund sei die „Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten“ (BVerfG, a. a. O., Rn. 41). Insbesondere die Erhebung von Beiträgen, mit denen ein besonderer Vorteil abgegolten wird, dürften nicht zeitlich unbegrenzt
Vorteilserlangung festgesetzt werden. Hierbei habe der Gesetzgeber zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, doch dürfe er nicht ganz von einer Regelung absehen (BVerfG, a. a. O., zitiert
juris, Rn. 46). Randnummer 139 Hieran anknüpfend hat das BVerfG im Beschluss vom 3. September 2013 (1 BvR 1282/13, zitiert
juris) erkannt, dass auch eine Regelung, die zur Entstehung sachlicher Beitragspflichten neben dem Eintritt der Vorteilslage auch das Bestehen einer wirksamen Satzung, die nicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Vorteilslage in Kraft sein muss, zur Voraussetzung hat, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn sie zeitlich unbegrenzt die Festsetzung von Beiträgen ermöglicht. Randnummer 140 Dieses von der Rechtsprechung postulierte Gebot der zeitlichen Begrenzung der Erhebung von Abgaben gilt für das gesamte Beitragsrecht (BVerwG, U. v. 15. April 2015, - 9 C 19/14 -, zitiert
juris, Rn. 9) und beschränkt sich nicht auf Fallkonstellationen, in denen Satzungsrecht Voraussetzung für die Entstehung sachlicher Beitragspflichten ist (BayVGH, U. v. 14. November 2013, - 6 B 12.704 -, zitiert
juris, Rn. 21; so auch Driehaus, Zeitliche Grenzen für die Erhebung kommunaler Abgaben, KStZ 2014, 181, 182). Auch für jede andere Fallkonstellation, in der es um die Voraussetzungen für die Festsetzung von Beiträgen geht, gilt das Gebot der zeitlichen Begrenzung der Erhebung von Beiträgen.
der neueren Rechtsprechung des BVerfG (Urteile vom 12. April 2022 – 1 BvR 798/19 und 1 BvR 2894/19) gilt die absolute Verjährungsfrist auch bei einem Trägerwechsel. Dies gilt
Auffassung der Kammer auch dann, wenn der Wechsel von einem fehlerhaft gegründeten Verband zu einem Vollverband erfolgt. Denn der Träger muss kein mit Hoheitsrechten wirksam entstandener Verband sein. Auch der teilrechtsfähige Verband betreibt die öffentliche Einrichtung und nimmt die Aufgabe wahr. Randnummer 141 Hinsichtlich der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen im ThürKAG kann auf den Vorlagebeschluss der Kammer vom
GO war keine Entscheidung zu treffen, da die Klägerin keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten hat. Randnummer 144 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 145 Beschluss Randnummer 146 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.072,04 € festgesetzt (§ 52 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001609827
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