verletzt worden sei. Darüber hinaus verpflichtete sie den AG, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Prüfung und Wertung der Angebote zurückzuversetzen und das Vergabeverfahren von diesem Zeitpunkt an unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. In ihrer Entscheidung setzte sich die Vergabekammer ausschließlich mit der „Korrektur“ der Angabe zu den wasserunlöslichen Solebestandteilen auseinander und ging auf die sonstigen Rügen nicht ein. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Beigeladenen hob der Senat die Entscheidung der Vergabekammer mit Beschluss vom 05.07.2023 (Verg 2/23) auf und verpflichtete die Vergabekammer, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Sache, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu entscheiden. Randnummer 6 In dem den I. betreffenden Vergabeverfahren schloss der AG den Beigeladenen nach § 124 Abs. 1 Nr. 8
von der Teilnahme mit der Begründung aus, der BEI habe zum Nachweis der geforderten Mindestsolelagerkapazität von 500 t sowie der sach/fachgerechten Lagerung für Streusalz und Sole für die Lagerstätte am Standort S. einen
von der Wertung aus. Der hierauf bezogenen Rüge des Beigeladenen vom 28.09.2023 half der AG nicht ab. Den mit Schriftsatz vom 16.10.2023 bei der Vergabekammer gestellten und unter dem Aktenzeichen ... geführten Nachprüfungsantrag des Beigeladenen gegen seinen Ausschluss im vorliegenden Verfahren verwarf die Vergabekammer mit Beschluss vom 21.02.2024 als unzulässig mit der Begründung, dass der Beigeladene mit seinem Rügevorbringen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
präkludiert sei. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beigeladenen hob der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 07.05.2024 auf (Verg 3/24) und verpflichtete die Vergabekammer, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Sache, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu entscheiden. Mit dem daraufhin erlassenen weiteren Beschluss vom 25.06.2024 wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag mit der Begründung zurück, der AG habe seine Entscheidung im Vergabeverfahren zu Recht auf den Ausschlusstatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1
gestützt. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beigeladenen hob der Senat mit Beschluss vom 02.10.2024 ( Verg 5/24 ) die Entscheidung der Vergabekammer sowie die Entscheidung des AG über den Ausschluss des Beigeladenen von der Teilnahme am Vergabeverfahren auf und verpflichtete den AG bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht, das Vergabeverfahren unter Beteiligung des Beigeladenen und Berücksichtigung seines Angebotes fortzuführen. Randnummer 7 Im Übrigen wird für die Darstellung des Vortrags der Beteiligten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer auf den angefochtenen Beschluss, Seiten 7 - 18, Bezug genommen. Randnummer 8 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 10.12.2024 hat die Vergabekammer festgestellt, dass das vom AG durchgeführte Vergabeverfahren rechtswidrig war und die Antragstellerin hierdurch in ihrem Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften nach § 97 Abs. 6
verletzt worden ist, und den AG bei fortbestehender Beschaffungsabsicht verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand der Prüfung und Wertung zurückzuversetzen und das Vergabeverfahren von diesem Zeitpunkt an unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Zur Begründung hat die Vergabekammer - soweit den Erfolg des Nachprüfungsantrages tragend - ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet. Randnummer 9 Dass der Beigeladene die in Nr. III.1.2) der europaweiten Auftragsbekanntmachung vom AG geforderte Vorlage geeigneter Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen betreffend in den letzten höchstens drei Jahren erbrachte wesentliche Leistungen, dabei in mindestens 3 Fällen vergleichbare Leistungen im Winterdienst und in mindestens 1 Fall in der Störungsbeseitigung - wie gefordert - erbracht habe, könne nicht festgestellt werden, da es an einer Prognoseentscheidung des AG fehle, zumindest diese nicht dokumentiert sei. Die von dem BEI vorgelegten Referenzen seien geeignet, da die vom Beigeladenen vorgelegten Referenzen im Winterdienst auf dem klassifizierten Straßennetz erbracht worden seien. Ob die Vergleichbarkeit der von dem Beigeladenen vorgelegten Referenzen anzunehmen sei, lasse sich der Vergabeakte nicht entnehmen, da es angesichts der vom Beigeladenen vorgelegten Referenzen in der Vergabeakte an einer nachzuvollziehenden Prüfung und einer hierfür erforderlichen Prognoseentscheidung des AG fehle. Während die Referenzen im Winterdienst durch Betreuung des klassifizierten Straßennetzes nachzuweisen gewesen seien, sei die zu vergebende Leistung auf der freien Strecke zu erbringen. Die von dem Beigeladenen vorgelegten Winterdienst-Referenzen ähnelten dem Auftragsgegenstand weder in der zu betreuenden Fläche, noch in finanziellem Umfang und nur zum Teil in personeller Hinsicht. Es lasse sich der Vergabeakte nicht entnehmen, dass und ob der AG von seinem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht habe und inwiefern er letztlich zu einer Vergleichbarkeit der vom Beigeladenen vorgelegten Referenzen komme, um einen sicheren Rückschluss zuzulassen, dass die für eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit beim Beigeladenen vorhanden sei. Insofern differenziere der AG nicht zwischen geeigneten und vergleichbaren Referenzen. Der Beigeladene habe die geforderte Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für den Tätigkeitsbereich Winterdienst und Störungsbeseitigung eingesetzt werden sollten, erbracht. Der AG habe jedoch zu überprüfen, ob die Mitarbeiter dem Beigeladenen tatsächlich noch im Zeitpunkt des Zuschlags zur Verfügung stünden. Zwar dürfe der AG auf das Leistungsversprechen des Beigeladenen grundsätzlich vertrauen. Gelangten ihm aber konkrete Hinweise zur Kenntnis, hier weitere zahlreiche Aufträge, sei der AG gehalten zu prüfen, ob der Bieter vor diesem Hintergrund in der Lage sein werde, mit dem vorhandenen Personal und den Mitteln den vorliegenden Auftrag ordnungsgemäß ausführen zu können. Dies habe der AG vorliegend unterlassen. Randnummer 10 Der Beigeladene habe den Nachweis der Verfügbarkeit über eine Mindeststreusalzlagerkapazität von 1.060 t und eine Mindestsolelagerkapazität von 90 t im U. nicht erbracht. Die Vergabekammer könne der Vergabeakte und dem Angebot des Beigeladenen schon nicht entnehmen, dass der Beigeladene Lagerkapazitäten nachgewiesen habe. Der Beigeladene habe lediglich nachgewiesen, dass ihm eine Grundstückfläche vermietet werden solle. Insofern habe auch hier eine nicht hinreichende Aufklärung durch den AG stattgefunden. Der Beigeladene habe nicht, wie in der Auftragsbekanntmachung gefordert, die Gesamtlagerkapazität für Salz und Sole angegeben. Dass der Beigeladene ausweichend hinsichtlich der Gesamtlagerkapazität eines Lagers antworte, spreche dafür, dass er eben nur über die Bestätigung einer Grundstücksfläche und eben nicht über die Bestätigung einer im Bedarfsfall anzumietenden Lagerhalle an dem angegebenen Standort verfügen werde. Die Vergabekammer gehe weiter davon aus, dass der Beigeladene den Verfügbarkeitsnachweis über die 90 t Sole darüber hinaus auch nicht hinreichend erbracht haben könnte, da bei einer Flüssigkeit hiermit untrennbar zusammenhänge, über die entsprechenden Behälter im Landkreis U. am Standort M. zu verfügen. Das würde heißen, dass für die Sole zumindest auch die Verfügbarkeit über entsprechende Behälter mit einem Volumen von mindestens 90 t für den Standort M. belastbar nachzuweisen sei, was die Vergabekammer den Unterlagen nicht entnehmen könne. Randnummer 11 Weiterhin fehle es für den Nachweis an einer sach-/fachgerechten Lagerung, wie von dem AG unter III.1.3) gefordert, an der mit dem Angebot vorzulegenden Anzeige zur Lagerung wassergefährdender Stoffe durch die zuständige Untere Wasserbehörde. Beigelegt habe der Beigeladene seinem Angebot die Anzeige einer Umschlaganlage bei der unteren Naturschutzbehörde, nicht jedoch die von dem AG geforderte Anzeige einer Lageranlage. Bei der vom BEI vorzulegenden Anzeige bei der unteren Wasserbehörde handele es sich um eine leistungsbezogene Anzeige i.S.d. § 56 Abs. 2 S. 12.Alt. VgV, die einer Korrektur nicht zugänglich sei. Randnummer 12 Der Beigeladene habe die in Nr. II.1.3) der europaweiten Auftragsbekanntmachung geforderte Bestätigung der N... GmbH, dass die Leistungserfassung des Winterdienstes via M. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gewährleistet sei, nicht vollständig nachgewiesen. Es fehle der Nachweis für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen .... Randnummer 13 Der Beigeladene habe den Nachweis der Ausstattung (Geräte und welche technische Ausrüstung) mit Abgabe der Vordrucke „Geräteverzeichnis für Winterdienstfahrzeuge" und „Geräteverzeichnis für zusätzliche Schneeräumtechnik" erbracht. Angesichts der der Vergabekammer im Verfahren ... zur Kenntnis gelangten Zuschlagserteilungen an den BEI im Landkreis H. und S., im Landkreis S., im Landkreis W. sowie im vor der Vergabekammer anhängigen Nachprüfungsverfahren ... im Rahmen einer Interimsvergabe, wäre hier durch den AG zu überprüfen, ob die angegebenen im Geräteverzeichnis für Winterdienstfahrzeuge und zusätzliche Schneeräumtechnik angegebenen Fahrzeuge und Geräte dem Beigeladenen tatsächlich noch im Zeitpunkt des Zuschlags zur Verfügung stünden. Im Offenen Verfahren werde die Eignung der Bieter - anders als die Vollständigkeit der Angebote und der geforderten Eignungsnachweise - nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder den Fristablauf für die Einreichung der Nachweise, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Wertung bzw. des Zuschlags geprüft. Randnummer 14 Der AG sei seiner Preisaufklärungspflicht nach näherer Maßgabe der §§ 60 Absätze 1 und 2 VgV, 9 Abs. 2 ThürVgG bislang nicht vollständig nachgekommen und habe nur eine Teil-Preisaufklärung betrieben. Die Vergabekammer entnehme der Kostenschätzung des AG, dass das Angebot des Beigeladenen die aktuelle Kostenermittlung um mehr als 10 % unterschreite. Weiterhin liege das Angebot des Beigeladenen preislich um mehr als 20 % unterhalb des nächsthöheren Angebots der Antragstellerin und habe damit die spezifische Aufgreifschwelle des § 9 Abs. 2 Satz 1 ThürVgG überschritten. Damit sei eine Verpflichtung des AG zur Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtpreises des Beigeladenen nach näherer Maßgabe der §§ 60 Absätze 1 und 2 VgV, 9 Abs. 2 ThürVgG entstanden. Der Vergabedokumentation des AG lasse sich keine konkrete Preisaufklärung entnehmen. Aus welchen Gründen der AG offenbar davon ausgehe, dass der Beigeladene nachvollziehbar und auskömmlich kalkuliert habe, könne nicht nachvollzogen werden. Es fehle an einer nachvollziehbaren verbalisierten Niederlegung des Ergebnisses seiner Prüfung. Auch lasse sich den Vergabeunterlagen nicht entnehmen, dass der AG den Beigeladenen an der gebotenen Preisaufklärung beteiligt habe. Zwar lasse sich der Vergabeakte der Ansatz einer Beteiligung des Beigeladenen bei der Preisaufklärung des AG mit Schreiben vom 13.06.2022 entnehmen, der jedoch wieder fallen gelassen worden sei. Randnummer 15 Der AG sei seiner Dokumentationspflicht nach § 8 VgV nicht vollumfänglich nachgekommen. Damit liege ein Verstoß gegen das bieterschützende Transparenzgebot gemäß § 97 Abs. 1
vor. Es fehle z.T. an der unmittelbaren Nachvollziehbarkeit der hier für das Verfahren wesentlichen Entscheidungen. Nach Auffassung der Vergabekammer sei es dazu in der Regel erforderlich, die Entscheidung auch in verbalisierter Form darzustellen. So sollten der Vergabeakte regelmäßig zumindest in Kurzform die Gründe dafür zu entnehmen sein, warum ein Bieter den Zuschlag bekomme oder auch nicht oder warum ein Bieter vom Verfahren ausgeschlossen worden sei. Eine verbale Zusammenfassung mit einhergehender Begründung des Ergebnisses des Prüfungsprozesses der Eignung in nachprüfbarer Form, der auch den Prozess des Nachforderns von Unterlagen abbilde, sei der Vergabeakte nicht zu entnehmen. Dies gelte auch für die Prüfung der Angemessenheit der Preise. Randnummer 16 Ergänzend wird auf den angefochtenen Beschluss der Vergabekammer Bezug genommen. Randnummer 17 Gegen diesen, dem AG am 13.12.2024 (Verfahrensakte Vergabekammer, Blatt 2682), dem Beigeladenen am 10.12.2024 (Verfahrensakte Vergabekammer, Blatt 2689) und der Antragstellerin am 10.12.2024 (Verfahrensakte Vergabekammer, Blatt 2676) zugestellten Beschluss richten sich die am 23.12.2024 bei Gericht eingegangenen Beschwerden des AG und des Beigeladenen. Die Antragstellerin hat zudem mit ihrem am 17.01.2025 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Anschlussbeschwerde eingelegt. Randnummer 18 Mit seiner Beschwerde trägt der AG vor: Randnummer 19 Die Erwägungen der Vergabekammer zu den Punkten der Verfügbarkeit technischer Geräte, der Preisaufklärungspflicht sowie einer ordnungsgemäßen Dokumentation könnten den angegriffenen Beschluss nicht stützen, da es sich hier um präkludiertes Vorbringen handele, welches in die materielle Prüfung durch die Vergabekammer gar keinen Zugang hätte finden dürfen. Randnummer 20 Der Beigeladene habe geeignete und vergleichbare Referenzen Winterdienst vorgelegt. Nach inhaltlicher Prüfung und Bewertung durch den Antragsgegner seien die in den Referenzen erbrachten Leistungen vergleichbar, da sie dem ausgeschriebenen Leistungsbild entsprächen. Nach den vorgelegten Referenzen habe der Beigeladene Winterdienst in den Städten M. und S. im kompletten Stadtgebiet und Ortsteilen, dazu gehörten alle Landes-, Kreis-, und Stadtstraßen (Referenz 1 und 2), sowie Winterdienst im Landkreis S., auf Kreisstraßen im T. (Referenz 3) und Winterdienst auf Bundes- und Landesstraßen im Landkreis S. (Referenz 4) erbracht. Nach der vom AG getroffenen Prognose, belegten diese durchgeführten Aufträge, dass der Beigeladene die fachliche und technische Leistungsfähigkeit auch im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag besitze. Mit der Ausschreibung seien bewusst keine Anforderungen an die Quantität der Leistung gestellt worden, etwa in Bezug auf die Länge des Streckennetzes oder auf innerörtliche oder außerörtlichen Leistungen, sondern es sei nur auf die Klassifizierung der zu bearbeitenden Strecken abgestellt worden, um den Wettbewerb nicht übermäßig einzuschränken. Dies beruhe auch darauf, dass sowohl die Verbindungsfunktion als auch die Sicherheitsanforderungen betreffend Winterdienst innerörtlich entsprechend zu wahren seien wie auch außerörtlich. Insoweit sei auch auf die Straßengesetze abzustellen mit den entsprechenden Anforderungen bzgl. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Maßgeblich sei daher, dass der Bieter dafür Sorge tragen könne, dass der Verkehr auf entsprechend klassifizierten Straßen gefahrlos laufe. Deswegen sei durch den Auftraggeber die Prüfung der Vergleichbarkeit auf die Prüfung der Klassifizierung der Strecken abgestellt. Im Vergabeverfahren sei durch die Vergabekammer nur kontrollfähig, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden sei, die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhe und nicht gegen allgemein gültige Vergabegrundsätze verstoßen worden sei. Gegen keinen dieser Punkte habe der Antragsgegner in seiner Prognoseentscheidung verstoßen. Mithin sei auch die Vergabekammer nicht berechtigt, die Prognoseentscheidung durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Randnummer 21 Der Beigeladene habe auch geeignete Referenzen Störungsbeseitigung vorgelegt. Diese seien geprüft und als geeignet bestätigt worden. Die erbrachten Leistungen seien vergleichbar, da diese dem ausgeschriebenen Leistungsbild entsprächen. Über die Dauer der Leistungserbringung seien keine Vorgaben gemacht worden. Die in der Referenz erbrachte Störungsbeseitigung auf Bundes- und Landesstraßen im Landkreis S. habe auch die Bereitstellung eines 24/7 Bereitschaftsdienstes während der gesamten Vertragslaufzeit umfasst. Insofern könne man davon ausgehen, dass ein Bieter, der dieses Leistungsbild über 3 Monate erbringe, auch über die fachliche und technische Leistungsfähigkeit verfüge, diese Leistungen innerhalb eines Leistungszeitraumes von 4 Jahren zu erbringen. Entgegenstehende Sachverhaltsangaben oder -erwägungen lägen nicht vor. Randnummer 22 Der Beigeladene habe die geforderten Angaben und Nachweise der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für den Tätigkeitsbereich Winterdienst und Störungsbeseitigung eingesetzt werden sollten, erbracht. Nach der formellen und materiellen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung habe der Antragsgegner davon ausgehen müssen, dass der Beigeladene mit den von ihm nachgewiesenen Mitarbeitern grundsätzlich in der Lage sei, die ausgeschriebenen Winterdienstleistungen für den Antragsgegner zu erbringen. Der Auftraggeber dürfe seine Entscheidung auf eine methodisch vertretbar erarbeitete, befriedigende Erkenntnislage stützen und von einer Überprüfung von Eigenerklärungen absehen, wenn und soweit sich keine objektiv begründeten, konkreten Zweifel an der Richtigkeit ergäben. Nur in diesem Fall sei er gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls von neuem in die Eignungsprüfung einzutreten. Ansonsten sei die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Eignung eines Bieters bereits dann hinzunehmen, wenn sie unter Berücksichtigung der schon bei Aufstellung der Prognose aufgrund zumutbarer Aufklärung gewonnenen Erkenntnisse (noch) vertretbar erscheine. Ausgehend von diesen Vorgaben sei der Antragsgegner nicht gehalten, mittels einer nochmaligen Prüfung Zweifel an der personellen Leistungsfähigkeit mit Blick auf eine beabsichtigte Auftragserfüllung zu hegen und in eine vertiefte Prüfung der Auftragslage der Beigeladenen einzutreten. Randnummer 23 Der Beigeladene habe den Nachweis über die Verfügbarkeit der Mindeststreusalzlagerkapazität und Mindestsolelagerkapazität erbracht. Mit dem Angebot habe der Beigeladene eine auf den 18.05.2022 datierte Erklärung beigefügt, in der er die konkrete Anschrift des Lagers benenne, erkläre, dass es sich nicht um eine Neuerrichtung eines Lagers handele, sondern vorhandene Lagerhallen genutzt würden, die gesamte Lagerkapazität des Lagers für Salz mit 1060 t benenne, die gesamte Lagerkapazität des Lagers für Sole mit 90 t Lauge benenne, ein Schreiben vom 22.04.2022 beifüge, indem die Anschrift des Anlagenbetreibers genannt sei und in dem der Anlagenbetreiber für die benannte Lageranschrift bestätige, dass er dem Beigeladenen eine Grundstücksfläche auf dem Firmengelände vermiete. Diese solle zur Nutzung aIs Streusalz- und Laugenlagerstätte verwendet werden. Aufgrund der Stellungnahme der Antragstellerin vom 17.01.2025 seien durch den Antragsgegner aktuelle Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sowie aus dem Grundbuch für sämtliche fraglichen Grundstücke unter der Anschrift W. angefordert worden. Im Ergebnis lasse sich festhalten, dass die Angaben aus dem Angebot des Beigeladenen anhand der vorliegenden Registerauszüge bestätigt werden könnten. In der Erklärung vom 17.06.2022 habe der Beigeladene eindeutig beantwortet, dass der Anteil der Lagerkapazität, die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung genutzt werden solle, für Salz 1060 t und für Sole 90 t betrage. Nach seinen Angaben würden Streusalz und Sole in der gesamten Lagerhalle nur für die Mengen der Ausschreibung W. eingelagert. Die Prüfung der Eignung sei zweistufig erfolgt: Auf der ersten Stufe sei die formale Vollständigkeit der Erklärungen und Nachweise geprüft und auf der zweiten Stufe die inhaltliche Prüfung, also díe materiellrechtliche Prüfung, vorgenommen worden. Im Rahmen der formellen Prüfung der Eignung hätten spätestens mit der Erklärung des Beigeladenen vom 17.06.2022 alle geforderten Nachweise zur Verfügbarkeit der Mindeststreusalzlagerkapazität und Mindestsolelagerkapazität vorgelegen. Gegenstand der materiellen Eignungsprüfung sei die inhaltliche Frage, ob der Bieter für den Auftrag geeignet sei. Der Antragsgegner habe die Anschrift des angegebenen Lagers auf Richtigkeit überprüft und nachvollzogen, ob der genannte Anlagenbetreiber Grundstückseigentümer der Lagerfläche bzw. Anlagenbetreiber sei. Die Richtigkeit dieser Angaben habe bestätigt werden können. Mit der Erklärung, eine Grundstücksfläche zu vermieten, sei gleichzeitig die Vermietung der darauf stehenden Gebäude verbunden. Insofern erstrecke sich die Bestätigung des Grundstückseigentümers eindeutig auch auf die zu dem Grundstück gehörenden Lagerhallen. Des Weiteren sei anhand der vom Beigeladenen mit dem Angebot (Erklärung vom 18.05.2022) unter Anlage 1 vorgelegten Bilder sowie anhand von Google Maps - Luftbildern nachvollzogen worden, dass sich auf der benannten Grundstücksanschrift Lagerhallen befänden, die für die Nutzung eines Streusalz- und Solelagers mit der geforderten Menge geeignet seien. Entscheidend für die Eignungsprüfung anhand des vorliegenden Nachweises sei, dass nach objektiver Erkenntnislage die Verfügbarkeit der Mindestsolelagerkapazität für die vorliegende Ausschreibung gegeben sei. Das von der Antragstellerin angesprochene abgelaufene Prüfzeugnis für einen der Behälter sei von dem Beigeladenen unaufgefordert eingereicht worden und nicht notwendig gewesen. Inwieweit der Beigeladene durch die Umsetzung der Solebehälter gezwungen sei, neue Solebehälter ggf. für den Standort S. zu beschaffen, unterliege seiner unternehmerischen Planung und Freiheit. Randnummer 24 Der Nachweis einer sach-/fachgerechten Lagerung, wie in 111.1.3) der Auftragsbekanntmachung gefordert, sei vom Beigeladenen erbracht. Die Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde liege vor. Die Verwendung der Anzeige als Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit führe dazu, dass es sich um eine eignungsbezogene Angabe handele. Es handele sich damit um eine unternehmensbezogene Unterlage i.S.v. § 56 Abs. 2 S. 1 VgV, da sie die Eignungsprüfung betreffe. Da der Beigeladene die Angabe zur Art der Anlage falsch ausgefüllt habe, liege eine fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlage vor, die einer Korrektur im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV zugänglich sei. Es sei maßgeblich, dass die Untere Naturschutzbehörde von dem Vorhaben der Lagerung von Salz und Sole Kenntnis erhalten habe. Zwar sei insoweit mit „Umschlaganlage“ ein falsches Kreuz gesetzt worden, aber aus den weiteren Ausführungen in der Anzeige habe sich auch für die Untere Naturschutzbehörde erkennbar ergeben, dass es tatsächlich nicht um Umschlag sondern um Lagerung gehe. Die Untere Naturschutzbehörde sei daher in der Lage, die ihr obliegenden Prüfungen durchzuführen. Randnummer 25 Für das im Vergabekammerbeschluss benannte Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... sei keine N.-Bestätigung erforderlich. Dieses Fahrzeug sei ein zusätzliches Winterdienst-Fahrzeug, welches für die Leistungspositionen 02.01.0003; 04.01.0003; 06.01.0003 und 08.01.0003 eingesetzt werde. Diese Positionen würden mittels Stundennachweis abgerechnet. Im Gegensatz zu den anderen Leistungspositionen, bei denen die Abrechnung mittels des N. Systems erfolge, enthielten diese Positionen nicht den Vermerk „Das in der Ausführungsbeschreibung Punkt D angegebene Datenerfassungssystem ist anzuwenden." Randnummer 26 Der Beigeladene habe die geforderten Angaben der technischen Ausstattung, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für den Tätigkeitsbereich Winterdienst und Störungsbeseitigung eingesetzt werden sollten, erbracht. Nach der formellen und materiellen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung habe der Antragsgegner davon ausgehen müssen, dass der Beigeladene mit der von ihm nachgewiesenen technischen Ausstattung grundsätzlich in der Lage sei, die ausgeschriebenen Winterdienstleistungen für den Antragsgegner zu erbringen. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, die derzeitige Auftragslage des Beigeladenen zu eruieren, um festzustellen, welche technische Ausstattung mittlerweile gebunden sei. Randnummer 27 Die Prüfung auf Angemessenheit der Preise habe anhand des mit Angebotsabgabe vorgelegten Formblattes „Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen" stattgefunden. Darüber hinaus sei eine Prüfung hinsichtlich Spekulation oder Mischkalkulation erfolgt. Anhand eines selbst erstellten Preisspiegels (S. 2917 - 2935 der Vergabeakte; Darstellung der 4 verbliebenen Jahresscheiben) sei geprüft worden, ob auffällige Einheitspreise (untersetzt bzw. überhöht) vorlägen. Es hätten keine Belege hierfür gefunden werden können. Das Ergebnis sei unter Punkt 3 des Formblattes „E TH - HVA L-StB Angebotsprüfung HA" dokumentiert. Hierbei sei festgestellt worden, dass die Stoff-und Gerätekosten bei der Antragstellerin höher seien als bei dem Beigeladenen. Dies lasse sich dadurch erklären, dass entsprechend dem Geräteverzeichnis der Antragstellerin auch mehr Fahrzeuge für den Winterdienst vorgesehen seien als bei dem Beigeladenen. Daher seien die im Kalkulationsblatt ausgewiesenen geringeren Geräte- und Stoffkosten des Beigeladenen schlüssig. Des Weiteren habe der Beigeladene ím Gegensatz zur Kalkulation der Antragstellerin ohne sonstige Kosten und Nachunternehmerleistungen kalkuliert. Die entsprechende Dokumentation sei unter Punkt 10.1 des Vergabevermerks erfolgt, der diese Preisprüfung abhandele. Für die Dokumentation zum „Ergebnis und Bewertung der Aufklärung" sei auf einen entsprechenden Aktenvermerk verwiesen worden. Dieser sei Bestandteil der Vergabeakte. Randnummer 28 Zutreffend rüge der Beigeladene die Aufnahme nicht protokollierter Einlassungen der Beteiligten in der Begründetheit des Vergabekammerbeschlusses. Randnummer 29 Mit seiner Beschwerde beantragt der AG: Randnummer 30 1. Der Beschluss der Vergabekammer des Freistaates Thüringen – Az. ... - vom ... wird aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Randnummer 31 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Randnummer 32 Mit seiner Beschwerde trägt der Beigeladene vor: Randnummer 33 Soweit die Vergabekammer in dem Beschluss nicht protokollierte „Einlassungen“ in der Begründetheit verwerte, greife die Rüge der Aktenwidrigkeit ein. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung und der von der Vergabekammer selbst erstellte Tatbestand ergäben die Einlassungen nicht. In Wirklichkeit seien die „Einlassungen“ belastbar und sprächen für eine ordnungsgemäße Bewertung. Die Einlassungen hätten protokolliert und den Vernommenen zur Kontrolle vorgespielt und von diesen genehmigt werden müssen. Dies sei rechtswidrig unterlassen worden. Die Vergabekammer sähe die „Einlassungen“ als entscheidungserheblich an. Der Beschluss verwende fehlerhafte „Einlassungen“, die den Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht widerspiegelten. Darin liege eine entscheidungserhebliche Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs. Randnummer 34 Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, weil die Missbrauchsgründe gemäß § 180
vorlägen. Es gehe der Antragstellerin nicht um den Gewinn des Auftrages im Wettbewerb, sondern um Verdrängung des Beigeladenen aus dem Markt. Die Antragstellerin habe rechtswidrig versucht, den Beigeladenen auszuspionieren. Weiterhin habe die Antragstellerin in Sachen Salzlagerstätte vorsätzlich oder fahrlässig versucht, mit fehlerhaften Interpretationen (u.a. durch die Vorlage der Eidesstattliche Versicherung der Frau K.) einen Ausschluss des Beigeladenen zu erwirken. Dies führe insgesamt zum Ausschluss der Antragstellerin. Randnummer 35 Präkludierte Verstöße dürften nicht von Amts wegen aufgegriffen werden. Die Vergabekammer hätte demnach folgende Punkte nicht aufgreifen dürfen: Randnummer 36 • Der Antragsgegner habe im Hinblick auf die gewonnenen Verfahren zu überprüfen, ob die im Geräteverzeichnis für Winterdienstfahrzeuge und zusätzliche Schneeräumtechnik angegebenen Fahrzeuge und Geräte dem Beigeladenen tatsächlich noch im Zeitpunkt des Zuschlags zur Verfügung stünden (Beschluss, S. 36). Randnummer 37 • Der Antragsgegner sei seiner Preisaufklärungspflicht bisher nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (Beschluss, S. 36 - 27). Randnummer 38 • Es liege eine unzureichende Dokumentation vor (Verstoß gegen das Transparenzgebot). Randnummer 39 In der Rüge vom
vor, noch bestünden Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 Nr. 3
. Die Antragstellerin und Herr V. T. hätten keine Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1, Nr. 3
begangen und es hätten auch keine Absprachen bzw. wettbewerbswidrige oder vergaberechtswidrige Vereinbarungen oder Verhandlungen im Sinne von §§ 124, 180
stattgefunden. Der Inhalt der beiden Gespräche sei wesentlich anders gewesen, als glauben gemacht werden solle. Die als Anlage BF 5 und BF 6 beigefügten Versicherungen an Eides statt der Herren J. und A. W. entsprächen nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine Versicherung an Eides statt und seien daher im vorliegenden Nachprüfungsverfahren nicht weiter von der Vergabekammer zu beachten. Ob die von Herrn J. W. unterschriebene Versicherung an Eides statt überhaupt als Beweismittel zulässig sei, stoße auf Bedenken. Durch die dargebotene Versicherung an Eides statt erkläre sich Herr W. unzulässigerweise als Partei über Behauptungen, zu deren Abgabe er prozessual (noch) nicht befugt sei. Zudem bestünden Bedenken, ob eine Glaubhaftmachung durch eine Versicherung an Eides statt möglich sei. Denn eine Glaubhaftmachung und somit die Versicherung an Eides statt sei nur dort zulässig, in denen eine gesetzliche Regelung eine Glaubhaftmachung nach § 294 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorschreibe. Randnummer 69 Die hauptamtliche Beisitzerin sei nicht befangen. Dazu gebe es die Prüfung und Entscheidung mit Beschluss. Der Beigeladene habe auch nichts Konkretes vorgetragen, worin eine angebliche Befangenheit der hauptamtlichen Beisitzerin liegen solle. Allein der Vortrag „die lange Vorgeschichte zum hiesigen Verfahren sei durch die Vergabekammer ausgeblendet worden" sei für eine Befangenheit nicht ausreichend. Randnummer 70 Der Antrag des Beigeladenen, ihm die geschwärzten Inhalte zugänglich zu machen oder diese entsprechend der Entscheidung des Kammergerichtes nicht zu bewerten, sei zurückzuweisen. Randnummer 71 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 18.Juli 2022 enthalte keine geschwärzte Stelle und auch keine mit Sperrvermerk hinterlegten Anlagen. Selbst wenn Inhalte geschwärzt wären, trage der Beigeladene nicht vor, dass und warum die geschwärzten Inhalte für die Entscheidung erheblich seien. Wenn bereits aufgrund der bekannten Akteninhalte feststehe, dass und wie die Entscheidung erfolgt sei, sei der Antrag zurückzuweisen. Vergaberechtliche Vorgaben, die die Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verböten, seien auch im Nachprüfungsverfahren zu beachten. Technische Details oder Spezifikationen sowie Preise und Preiskalkulationen seien und blieben nach diesen Maßstäben schutzwürdig. Im Übrigen sei der Beigeladene mit diesem Vortrag präkludiert. Wenn, dann hätte der Beigeladene den Einwand vermeintlich unzulässiger Schwärzung bereits im Nachprüfungsverfahren erheben müssen. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung der Vergabekammer entspreche der getroffenen Entscheidung und sei daher nicht fehlerhaft oder abzuändern. Randnummer 73 Mit ihrer Anschlussbeschwerde beantragt die Antragstellerin : Randnummer 74 Der Beschluss der Vergabekammer T. - Az.: ... - vom 10.12.2024 wird in dem Umfang aufgehoben, wie die Vergabekammer eine Eignung der Beigeladenen wegen nachgewiesenem Mindestjahresumsatz im Tätigkeitsbereich Störungsbeseitigung von 50.000,00 € bejaht hat. Randnummer 75 Die Antragstellerin trägt zu ihrer Anschlussbeschwerde vor: Randnummer 76 Der Beigeladene verfüge nicht über einen Mindestjahresumsatz von 50.000 im Tätigkeitsbereich Störungsbeseitigung und erst recht nicht über die drei Mindestjahresumsätze gemäß der Eigenerklärung zur Eignung. Randnummer 77 Der Beigeladene verfüge über keinen als „Mindeststandard" geforderten Mindestjahresumsatz von 50.000,- € im Tätigkeitsbereich Störungsbeseitigung, weil er keine Tätigkeiten in der Störungsbeseitigung erbracht habe. Der Beigeladene habe in der von ihm vorgelegten Eigenerklärung zur Eignung für den Bereich Störungsbeseitigung (Vergabeakte Seiten 2708 ff.) die vergaberechtswidrig erteilte Interimsvergabe „Störungsbeseitigung im Landkreis S." (Seite 2712) als Referenz mit dem Zeitraum „vom ... bis ..." und somit lediglich zwei Monate angegeben. Das sei auch die einzige Referenz, die der Beigeladene für den Bereich der Störungsbeseitigung angegeben habe. Damit sei das auch die einzige Referenz, mit der der Beigeladene Umsatz im Bereich der Störungsbeseitigung hätte generieren können. In diesen 2 Monaten sei es schlicht nicht möglich, 50.000 € Mindestjahresumsatz im Tätigkeitsbereich Störungsbeseitigung zu erwirtschaften. Auch nicht in 3 Monaten (bis ...), die fälschlich die Vergabestelle und auch die Vergabekammer bei ihrer Prüfung zugrunde gelegt hätten. Bei der vergaberechtswidrigen Interimsvergabe Landkreis S. sei sowohl Winterdienst, als auch Störungsbeseitigung an den Beigeladenen beauftragt worden. Auch der Vergabestelle im U. sei bekannt, dass üblicherweise im Zeitraum ... bis ... Winterdienst ausgeführt werde und eben gerade keine Störungsbeseitigung stattfinde. Die Bestätigung des Steuerberaters für das Jahr ... sei schlicht falsch. Das wäre für den Antragsgegner im Übrigen sehr einfach zu kontrollieren, weil der Antragsgegner selbst den Interimsauftrag Lkrs. S. an die Beigeladene beauftragt gehabt habe. Randnummer 78 Darüber hinaus seien die Bieter mit der Bekanntmachung durch den ausdrücklichen Verweis auf die Eigenerklärung zur Eignung verpflichtet worden, den Mindestjahresumsatz im Bereich der Störungsbeseitigung für drei Jahre anzugeben. Es ergebe sich trotz geschwärzter Zahlen, dass der Steuerberater für alle drei Jahre entgegen der geforderten Bestätigung keinen Jahresumsatz Störungsbeseitigung bestätigt habe, sondern vielmehr Umsatz für alternative Leistungen, die aber gerade gemäß Bekanntmachung bei Mindestjahresumsatz Störungsbeseitigung nicht zugelassen seien. Das sei objektiv eine fehlerhafte Eigenerklärung, der kein Beweiswert zukommt. Randnummer 79 Eine Öffnungsklausel, wie bei den Referenzen, wo der Antragsgegner ausdrücklich definiert habe, was er ebenfalls als vergleichbare Referenzen anerkenne, gebe es für den Mindestjahresumsatz nicht. Eine Aufweitung auf ähnliche Leistungen, wie bei den Referenzen für Störungsbeseitigung (Liefern und Aufstellen von Verkehrszeichen, Absicherung von Gefahrenstellen, Baum- und Gehölzarbeiten, Reinigung von Verkehrsflächen) habe der Antragsgegner beim Mindestjahresumsatz gerade nicht zugelassen. Insoweit habe von der Vergabestelle und auch von der Vergabekammer nur der Mindestjahresumsatz aus Leistungen der Störungsbeseitigung im engen Sinn bewertet werden dürfen. Randnummer 80 Der Beigeladene erfülle nicht die geforderte wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und sei zwingend auszuschließen. Randnummer 81 Der Antragsgegner beantragt zur Anschlussbeschwerde der Antragstellerin: Randnummer 82 1. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Randnummer 83 2. Die Kosten der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin aufzuerlegen. Randnummer 84 Der Antragsgegner trägt zur Anschlussbeschwerde der Antragstellerin vor: Randnummer 85 Die Anschlussbeschwerde sei mangels formeller Beschwer unzulässig. Die Vergabekammer habe über den Nachprüfungsantrag im Sinne der Antragstellerin entschieden. Randnummer 86 Der Beigeladene habe den geforderten Mindestjahresumsatz im Bereich Störungsbeseitigung wirksam nachgewiesen. Mit Beschluss vom 21.12.2022, Verg .../..., habe das OLG Jena bestätigt, dass die Angaben des Beigeladenen aus der Eigenerklärung zur Eignung (EzE) durch eine entsprechende Bescheinigung des Steuerberaters belegt worden seien. Die geforderten Mindestjahresumsätze seien somit, wie durch den Beigeladenen angegeben, nachgewiesen. Randnummer 87 Der Beigeladene beantragt zur Anschlussbeschwerde der Antragstellerin: Randnummer 88 Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten der Anschlussbeschwerde trägt die Antragstellerin. Randnummer 89 Der Beigeladene trägt zur Anschlussbeschwerde der Antragstellerin vor: Randnummer 90 Die Anschlussbeschwerde sei unzulässig. Es fehle eine formelle Beschwer der Antragstellerin, denn die Vergabekammer sei ihrem Antrag gefolgt. Auf die Begründung der Vergabekammerentscheidung komme es dabei nicht an. Auch eine materielle Beschwer liege nicht vor. Der Auftraggeber werde nach Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses bei fortbestehender Beschaffungsabsicht verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand der Prüfung und Wertung zurückzuversetzen und das Vergabeverfahren von diesem Zeitpunkt an unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Wie der Antragsgegner diesen Beschluss umsetze, sei seine Angelegenheit. Aufgrund der Vertragsfreiheit könne und dürfe der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, einen Auftrag an einen geeigneten Bieter zu erteilen. II. Randnummer 91 Die gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1
statthaften und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegten Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind begründet. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. 1. Randnummer 92 Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Randnummer 93 Es ist anerkannt, dass die in §§ 171 ff.
nicht explizit vorgesehene Anschlussbeschwerde den Beteiligten des Vergabenachprüfungsverfahrens grundsätzlich zur Verfügung steht (MüKoEuWettbR/Gröning, 4. Aufl. 2022,
14; Ziekow/Völlink/Dicks/Willner, 5. Aufl. 2024,
8 f.; BGH, Beschluss vom
9, beck-online; BGH, Beschluss vom
9, beck-online), nicht aber, wenn - wie vorliegend - über die Beschwerde in der Sache entschieden wird. Randnummer 96 Die Anschlussbeschwerde bedarf zwar keiner eigenen Beschwer (Ziekow/Völlink/Dicks/Willner, 5. Aufl. 2024,
9, beck-online). Jedoch muss eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zugunsten des Anschlussbeschwerdeführers möglich sein (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom
41, beck-online). Das Anschlussrechtsmittel ist deshalb unzulässig, wenn man mit ihr in Wahrheit nur ein bereits mit der Erstentscheidung zuerkanntes Begehren verfolgt, etwa, um das bereits zuerkannte Begehren auch aus einem anderen in der Erstentscheidung verneinten Grund zu erreichen (zur Anschlussberufung: Anders/Gehle/Göertz,
erforscht das Beschwerdegericht den Sachverhalt von Amts wegen und entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Verpflichtung reicht so weit, wie das Vorbringen der Beteiligten oder der sonstige Tatsachenstoff bei verständiger Würdigung dazu einen hinreichenden Anlass bietet. Demgemäß hat das Beschwerdegericht den Sachverhalt aufgrund eigener Ermittlungen (nur) insoweit aufzuklären, als der Vortrag der Beteiligten reicht oder sich entscheidungserhebliche Tatsachen aufdrängen. Hingegen zwingt der Untersuchungsgrundsatz nicht dazu, allen denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen. Dem Beschwerdegericht obliegt eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht (nur) insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der Gestaltungsmöglichkeiten dazu Veranlassung gibt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
. Randnummer 100 Sie ist mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 160 Abs. 3
präkludiert, soweit Aufklärungs- und Dokumentationsmängel geltend gemacht werden. Von diesen hat sie erst während des Nachprüfungsverfahrens im Zuge der Akteneinsicht Kenntnis erhalten. Einer Rüge bedarf es insoweit nicht (BGH, Beschluss v. 26. September 2006 – X ZB 14/06, NZBau 2006, 800, Rn. 37). Alle übrigen Beanstandungen waren Gegenstand ihres umfangreichen Rügeschreibens. Randnummer 101 Gegen die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags spricht auch nicht eine von dem Beigeladenen geltend gemachte Rechtsmissbräuchlichkeit. Eine solche wird in § 180
als Grund für einen Schadensersatzanspruch normiert und wäre insbesondere dann gegeben, wenn der Nachprüfungsantrag ausschließlich zu dem Zweck erhoben worden wäre, die Auftragserteilung zu verhindern oder dem Beigeladenen zu schaden. Wer aber „sich selbst realistische Chancen auf den Auftrag ausrechnen kann und selbst um diesen kämpft, dem kann schwerlich Behinderungs- oder Schädigungsabsicht unterstellt bzw. nachgewiesen werden“ (MüKoEuWettbR/Gröning, 4. Aufl. 2022,
18). Vorliegend besteht zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen ein intensiver Wettbewerb, in dem Auseinandersetzungen mit „harten Bandagen“ ausgetragen werden. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die Grenzen wettbewerbsadäquaten Verhaltens allgemein zu bestimmen. Jedenfalls für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags kommt es im Hinblick auf das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Hertwig, VergabeR/Hertwig, 7. Aufl. 2021, Rn. 384) allein darauf an, dass der Wille der Antragstellerin erkennbar ist, anstelle des Beigeladenen mit der ausgeschriebenen Leistung beauftragt zu werden, und das Nachprüfungsverfahren diesem Ziel dient. Dies ist angesichts des Vortrags ganz offensichtlich der Fall. Für die Berücksichtigung weitergehender Motive bietet das geltende Recht keinen Ansatzpunkt. Randnummer 102 Soweit der Beigeladene das Vorliegen der Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3, 8, 9
in Bezug auf die Antragstellerin geltend macht, steht dies der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ebenfalls nicht entgegen. Es gilt grundsätzlich das Vorstehende entsprechend. Überdies handelt es sich nicht um zwingende, sondern um fakultative Ausschlussgründe, über deren Berücksichtigung der Antragsgegner (MüKoEuWettbR/Pauka/Krüger, 4. Aufl. 2022,
46, 48; Ziekow/Völlink/Stolz, 5. Aufl. 2024,
2), nicht der Senat zu entscheiden hat. Der Antragsgegner hat nicht zu erkennen gegeben, dass er einen Ausschluss des Antragstellers aus den von dem Beigeladenen vorgetragenen Gründen in Betracht zieht. Für eine Ermessensfehlerhaftigkeit dieser Entscheidung sieht der Senat keinen Anhaltspunkt. 3. Randnummer 103 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, weswegen die angefochtene Entscheidung der Vergabekammer aufzuheben und der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist.
– gerade nicht auf eine völlige oder auch nur weitgehende Übereinstimmung früherer Leistungen mit der ausgeschriebenen Leistung an, sondern allein auf die kategoriale Vergleichbarkeit. Erforderlich ist allein, dass die „Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet“ (OLG München, Beschluss vom 27.07.2018 - Verg 02/18). Zu diesem Zweck muss „jedenfalls ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zwischen der referenzierten Leistung und der ausgeschriebenen Leistung besteh[en]“ (OLG Frankfurt, Beschl. vom
, tendenziell für ein anderweitiges Verständnis (vgl. Tomerius, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht,
Anspruch „insofern, als er, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs vergleichbar, verlangen kann, dass sein Angebot nicht ohne den Versuch der vorherigen Aufklärung der aufgekommenen Fragen und Ausräumung entstandener Bedenken aus der Wertung genommen wird“ (BGH, Beschluss vom 31.1.2017 – X ZB 10/16, NZBau 2017, 230 Rn. 20, 22). Diese Aufklärung ist vorliegend unterblieben. Im Hinblick auf die auch dem Schutz des betreffenden Bieters dienende Zwecksetzung (EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, NZBau 2012, 376 Rn. 27 ff. – NDS) ist dessen Beteiligung jedoch verzichtbar, wenn der öffentliche Auftraggeber anderweitig Klarheit über die Seriosität des Angebotspreises erlangen kann. Denn „[d]as Gebot einer Aufklärung durch das betroffene Bieterunternehmen besteht ... nicht um seiner selbst willen. Sofern der öffentliche Auftraggeber aufgrund anderweitiger gesicherter Erkenntnisse zu der beanstandungsfreien Feststellung gelangt, das Angebot eines Bieters sei nicht ungewöhnlich oder unangemessen niedrig, darf er auf eine Aufklärung durch den betroffenen Bieter verzichten ... Eine Aufklärung nach § 60 Abs. 1 S. 2 VgV hat nicht lediglich aus formalen Gründen zu erfolgen“ (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2022 – VII-Verg 18/22, NZBau 2024, 425, Rn. 68). Randnummer 135 So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat auf der Grundlage der ihm bereits vorliegenden Angaben die Preiskalkulation des Beigeladenen umfassend nachvollziehen können und ist auf dieser Grundlage nachvollziehbar zu der Einschätzung gekommen, dass es weder weiterer Erläuterung bedürfe noch Risiken für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung bestünden. Die Zwecke des § 60 Abs. 1 VgV wurden mithin umfassend auch ohne Einbeziehung des Beigeladenen erreicht, so dass diese rechtlich nicht erforderlich war. dd) Randnummer 136 Die Antragstellerin wird schließlich nicht durch Dokumentationsmängel in ihren Rechten nach § 97 Abs. 1 S. 1
(ex post-Transparenz) verletzt. Wenngleich die Verwendung von Formularen zum Ankreuzen per se zur Dokumentation von Entscheidungen im Vergabeverfahren nicht zu beanstanden ist, muss diese doch die jeweils maßgeblichen Gründe erkennen lassen. Daran fehlt es vorliegend bei isolierter Betrachtung der Dokumentation in Bezug auf die Vergleichbarkeit der als Referenz angegebenen Leistungen, die Verfügbarkeit des Lagers und die Angemessenheit des Preises. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass Dokumentationsmängel durch geeigneten Vortrag infolge einer Rüge oder im Nachprüfungsverfahren geheilt werden können (ausführlich m.w.N. Leinemann/Otting/Kirch/Homann/v. Ulmenstein,
die Kosten des Verfahrens und gemäß § 182 Abs. 4 Satz 1
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen. Darüber hinaus entspricht es der Billigkeit, ihr gemäß § 182 Abs. 4 Satz 2
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene sich aktiv und mit eigenen Anträgen am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
iVm § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG für notwendig zu erklären, da der Beigeladene der Wahrnehmung seiner Interessen bei den für Vergabenachprüfungsverfahren üblichen gesteigerten rechtlichen Anforderungen nur durch die Bevollmächtigung eines Rechtskundigen gerecht werden konnte (Burgi/Dreher/Opitz/Krohn, 4. Aufl. 2022,
63, beck-online; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom
, Rn. 65). Randnummer 140 Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten im Beschwerdeverfahren Verg 2/23 aufzuerlegen (§§ 175 Abs. 2 iVm 71 Satz 1
), da sie im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Regelfall entspricht es der Billigkeit, dass ein obsiegender Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten verlangen kann. Ein Erstattungsanspruch ist bei einem Erfolg der Beschwerde nur zu versagen, wenn der Fall ausnahmsweise Besonderheiten aufweist, die einen solchen Anspruch unter Abwägung aller Umstände unbillig erscheinen lassen. Der Verfahrensausgang erweist sich damit im Regelfall weiterhin als das entscheidende Kriterium. Eine andere Verteilung ist zwar möglich, setzt aber besondere Umstände voraus (Burgi/Dreher/Opitz/Krohn, 4. Aufl. 2022,
84, beck-online), die hier nicht vorliegen. Dies umfasst die Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren, weil sich der Beigeladene aktiv und mit eigenen Anträgen auch am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (Burgi/Dreher/Opitz/Krohn, 4. Aufl. 2022,
95, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. August 2014 – VII-Verg 10/14 –, Rn. 38, juris). Es ist nicht erforderlich, dass für das Beschwerdeverfahren gesondert die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts festgestellt wird, da § 80 Abs. 2 VwVfG über § 182 Abs. 4 S. 2
nur für das Verfahren vor der Vergabekammer gilt (Beckscher Vergaberechtskommentar - Willner, 4. Aufl. 2022,
14). 5. Randnummer 141 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001610173
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