sind die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, in der Satzung festzulegen. Randnummer 33 Dabei sind die zu bestimmenden Ausschlussgründe tatbestandlich so klar zu fassen, dass ihr Inhalt für das Genossenschaftsmitglied verständlich ist; denn er muss erkennen können, unter welchen Umständen er mit seiner Ausschließung zu rechnen hat und damit die Möglichkeit haben, sein Verhalten entsprechend einzurichten. Randnummer 34 Der Ausschlusstatbestand muss daher mit der notwendigen Bestimmtheit und Transparenz gefasst sein, sodass jedes Mitglied ihn als solches verstehen und ihn vermeiden kann (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich, 4. Aufl. 2012,
5; Henssler/Strohn/Geibel, 6. Aufl. 2024,
4). Randnummer 35 Diesem Klarheitsgebot genügt die Ausschlussregelung in § 9 I lit.f der Satzung nicht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei dem Ausschlusstatbeständen auch um unbestimmte Rechtsbegriffe und insoweit Auffangtatbestände handeln kann, da nicht jedes Verhalten oder jeder Umstand vorhersehbar ist (MHdB GesR VII/Pöhlmann, 6. Aufl. 2020, § 90 Rn. 2). Vorliegend ist jedoch der in § 9 I lit f. der Satzung der Beklagten normierte Ausschlussgrund so weit gefasst, dass seine Reichweite nicht mehr hinreichend eingrenzbar ist. Dies ist mit der Intention des § 68
nicht zu vereinbaren. Denn dieser legt erschöpfend fest, dass der Ausschuss der Mitglieder in der Satzung bestimmt werden muss und somit auf die allgemein gehaltenen Beendigungstatbestände des § 626 BGB oder des § 314 BGB nicht zurückgegriffen werden kann. Würde man nun gestatten, dass ein derart allgemein gehaltener Ausschlussgrund - wie § 9 I lit f. der Satzung der Beklagten - zur Kündigung herangezogen werden könnte, würde dieser Normzweck letztlich unterlaufen werden. Denn dann ließe sich die Kündigung auch ohne weiteres regelmäßig auf § 626 BGB stützen. Dies entspräche jedoch offenkundig nicht der Intention des Gesetzgebers. Randnummer 36 Ist eine wirksame Satzungsgrundlage für den Ausschluss eines Mitgliedes nicht vorhanden, ist der Beschluss nichtig (Henssler/Strohn/Geibel, 6. Aufl. 2024,
11). Randnummer 37 Unabhängig davon fehlt es, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass § 9 I lit f. der Satzung den Bestimmtheitsanforderungen genügen würde, in dem angefochtenen Beschluss auch an einer hinreichenden Begründung. Bereits im Ausschließungsbeschluss müssen die Umstände bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden, welche Satzungsvorschrift verletzt und aus welchen Umständen sich die Unzumutbarkeit der Fortführung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Einzelfall ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1989 - II ZR 30/89, NJW 1990, 40, 41). Dies bedeutet, dass die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zu seinem Ausschluss führen sollen, im Ausschließungsverfahren so konkret und eindeutig bezeichnet werden, dass sich der Auszuschließende in angemessener Form verteidigen kann (ebd.). Der allgemeine Hinweis auf die Satzungsvorschriften bzw. ein pauschale Verweis auf etwaige Veröffentlichungen, wie es in dem vorliegenden Beschluss der Fall ist (vgl. Anlage 1a-1c), kann vor diesem Hintergrund nicht ausreichend sein. Den Klägern wird in der Begründung noch nicht einmal vorgeworfen, die Veröffentlichungen selbst verfasst bzw. gebilligt zu haben. Randnummer 38 Darüber hinaus geht aus der Begründung in keine Weise hervor, welcher Teil der Veröffentlichungen nun letztlich überhaupt moniert wird und inwieweit diese Veröffentlichungen den Interessen der Genossenschaft entgegenstehen sollen. Ein konkreter Vorwurf für ein Verhalten, welches mit den Belangen der Genossenschaft nicht zu vereinbaren seien soll, ist dieser Begründung somit nicht ansatzweise zu entnehmen. Randnummer 39 Ob darüber hinausgehend der Beschluss vom 13.06.2024 auch noch aus anderen Gründen unwirksam ist, kann an dieser Stelle dahinstehen. Randnummer 40 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO. Randnummer 41 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001611339
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