Entgeltfortzahlung - krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - Neuerkrankung - einheitlicher Verhinderungsfall Orientierungssatz 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 S 1 EntgFG trägt der Arbeitnehmer. Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast, wobei er sich zunächst auf eine vorhandene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen kann. (Rn.28) 2. Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig dann hinreichend indiziert, wenn zwischen einer "ersten" krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der "Erstbescheinigung" attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. (Rn.30) 3. Ist unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der "neuen" Krankheit ausgestellten "Erstbescheinigung" erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer "früheren" Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung vollen Beweis erbringen. (Rn.33) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.700 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung für den Monat Januar 2024. Randnummer 2 Die Klägerin war bei der Beklagten im Zeitraum vom 08.03.2021 bis zum 31.01.2024 als Mitarbeiterin in dem von der Beklagten betriebenen Markt in E beschäftigt. Randnummer 3 Zunächst in der Zeit vom 30.10.2023 bis zum 02.12.2023 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde mit Erstbescheinigung vom 30.10.2023 bis 04.11.2023 und Folgebescheinigungen vom 06.11.2023, 14.11.2023, 20.11.2023 und 21.11.2023 ärztlich bestätigt. Ursache hierfür war die körperliche Überbelastung der Klägerin am Arbeitsplatz, woraus Beschwerden im Rücken resultierten. Diagnostiziert wurde insofern von der behandelnden Ärztin eine sonstige biomechanische Störung im Lumbalbereich (ICD-Code M99.83) (Bl. 44 d. A.). Randnummer 4 Am 20.11.2023 hatte sich die Klägerin einer MRT-Untersuchung unterzogen. Randnummer 5 Im Zeitraum vom 03.12.2023 bis zum 17.12.2023 erbrachte die Klägerin unter Einnahme von Schmerzmitteln ihre Arbeitsleistung, wobei sodann der ursprüngliche Schmerzpegel wieder erreicht war und in der Folge die Klägerin für den Zeitraum vom 18.12.2024 bis zum 01.01.2024 erneut arbeitsunfähig erkrankte, was mit ärztlicher Bescheinigung vom 18.12.2024 bestätigt wurde. Die ausgewiesene Diagnose wurde angegeben mit dem ICD-Code M51.2G: sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung. Diese resultierte aus von der Klägerin aufgrund von Schmerzen im Lumbalbereich durchgeführten Ausweichbewegungen. Randnummer 6 Mit Schreiben der Krankenkasse der Klägerin (TKK), teilte diese der Beklagten unter dem 22.01.2024 mit, dass die bescheinigte Krankheit vom 18.12.2023 einen Zusammenhang hat mit der Krankheit, bescheinigt vom 30.10.2023 bis zum 02.12.2023, und daher angerechnet werden musste. Der Sechs-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung endete mit Ablauf des 25.12.2023 nach 42 Tagen. Randnummer 7 Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 18.12.2024 ordentlich zum 31.01.2024. Randnummer 8 In der Folge nahmen die Schmerzen der Klägerin im Rücken auch durch gezielte Physiotherapie langsam ab und waren bis Jahresende vollständig abgeklungen. Randnummer 9 Gleichzeitig wuchs bei der Klägerin die Angst vor Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit sowie die weitere Angst vor der Abteilungsleiterin Frau Z nach Rückkehr an den Arbeitsplatz ab Januar 2024. Randnummer 10 Unter dem Datum des 02.01.2024 wurde der Klägerin von ihrer behandelnden Ärztin eine weitere Erstbescheinigung ausgestellt, zunächst bis zum 14.01.2024. Diese enthielt den Diagnoseschlüssel ICD-Code F48.8, sonstige neurotische Störungen. Mit Folgebescheinigung vom 15.01.2024 wurde der Klägerin ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.01.2024 ausgewiesen. Die Klägerin litt unter Angstzuständen. Randnummer 11 Für den Monat Januar zahlte die Beklagte lediglich die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldete Urlaubsabgeltung aus und erteilte hierüber Abrechnung. Anderweitige Zahlungen erhielt die Klägerin von der Beklagten für den Monat Januar 2024 nicht. Randnummer 12 Die behandelnde Ärztin der Klägerin, Frau Dr. W, übergab der Klägerin am 18.03.2024 eine Karteikarte (Anlage K6, Bl. 44 d. A.), aus der sich die jeweiligen Diagnosen für die Arbeitsunfähigkeitszeitbescheinigungen ergaben. Die Klägerin hat ihrer Ärztin von der Schweigepflicht entbunden. Randnummer 13 Die Klägerin behauptet, Dr. W habe auf der Karteikarte ausdrücklich handschriftlich festgestellt, dass es sich bei der unter dem 02.01.2024 attestierten Diagnose um eine neue Erkrankung handele, was auch zutreffend sei. Randnummer 14 Die MRT-Behandlung am 20.11.2023 habe einen Hinweis auf Verschleiß der Bandscheiben im unteren Bereich der Wirbelsäule ergeben. Randnummer 15 Ferner sei ursächlich für das vollständige Abklingen der Schmerzen im Rücken, dass sich durch die Schonung Entzündungen zurückgebildet hätten. Randnummer 16 Die Klägerin meint, die Beklagte schulde Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 EFZG für den gesamten Monat Januar 2024, da es sich bei der Erkrankung im gegenständlichen Zeitraum um eine Neuerkrankung gehandelt habe. Randnummer 17 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 18 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.700,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.02.2024 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte beruft sich auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles. In der zeitlichen Abfolge zwischen dem ersten Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 30.10.2023 bis zum einschließlich 01.01.2024 und der sich unmittelbar anschließenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 02.01.2024 bis zum 31.01.2024 liege ein Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalles. Auch ergebe sich aus der Natur des Befundes einer neurotischen Störung, dass sich eine solche nicht gleichsam über Nacht entwickele, sondern daher bereits im vorangegangenen Krankheitszeitraum vorgelegen haben müsse. Die Klägerin habe im Laufe des Verfahrens nicht ihrer Darlegungslast entsprechend vorgetragen, so unter anderem dass zum Zeitpunkt der Beendigung der ersten Krankheit, die neue Krankheit noch nicht vorgelegen habe. Randnummer 22 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Randnummer 24 Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht S ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a), 46 Abs. 2, 48 Abs. 1a ArbGG, 17, 29 ZPO zuständig, da die Beklagte in E, also im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts S, ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und die Klägerin darüber hinaus dort ihre Arbeitsleistung erbrachte. II. Randnummer 25 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum des Monats Januar 2024. 1. Randnummer 27 Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitsgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Randnummer 28 Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt – nach allgemeinen Grundsätzen – der Arbeitnehmer (vgl. BAGE 115, 206; BAGE 105, 171). Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast (BAG, Urt. v. 25.5.2016 – 5 AZR 318/15). Für Darlegung und Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. 2. Randnummer 29 Die Beklagte hat sich allerdings vorliegend zulässigerweise auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles berufen. Hierauf – sowie auf die nachfolgend dargestellten Folgen für die klägerische Darlegungs- und Beweislast - hat das Gericht die Parteien bereits mit gerichtlichem Hinweis vom 22.04.2024 hingewiesen.
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