dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstieße gegen zwingendes Urlaubsrecht und wäre nach § 13 Abs 1 S 1 BUrlG unwirksam. (Rn.52)
der Personalakte zu entfernen.
gleichs etwaiger Überstunden trifft der Arbeitsvertrag keine Regelung. Der jährliche Urlaubsanspruch der Klägerin wurde auf 25 Werktage bei einer Fünf-Tage-Woche festgelegt. § 10 des Arbeitsvertrags lautet
zugsweise: Randnummer 3 "10.1. Sämtliche beiderseitigen Ansprüche
dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Randnummer 4 10.2. Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziffer
geschlossen. Randnummer 5 10.3. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seitens der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist
geschlossen." Randnummer 6 Im Oktober 2023 erbrachte die Klägerin an 21 Werktagen einschließlich Samstag, dem 14.10.2023, aber
schließlich der gesetzlichen Feiertage 03.10.2023 und 31.10.2023, insgesamt 151 Arbeitsstunden. Diese wurden vom Beklagten mit der Lohnabrechnung für Oktober 2023 abgerechnet und der sich daraus ergebende Nettobetrag an die Klägerin
bezahlt. Eine weitere Zahlung für Oktober 2023 erfolgte nicht. Randnummer 7 Mit der Entgeltabrechnung für Dezember rechnete der Beklagte die in diesem Monat geleistete Arbeitszeit der Klägerin an allen Werktagen ab und zahlte den sich daraus ergebenen Nettobetrag an diese
. Eine Vergütung für den 25.12. und 26.12.2023 erhielt die Klägerin nicht. Jedoch erhielt sie mit derselben Abrechnung eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 900,00 € für der Höhe nach unstreitige 10 Resturlaubstage
2023
bezahlt, die der Beklagte eigenmächtig vornahm. Randnummer 8 Im Januar 2024 leistete die Klägerin bis einschließlich 24.01.2024 104,5 Arbeitsstunden, wobei sie am 04.01.2024 abweichend von der regelmäßigen Arbeitszeit von 6 Stunden pro Tag 8,5 Stunden arbeitete. Ab 25.01.2024 erbrachte die Klägerin sodann keine Arbeitsleistung mehr. Abgerechnet und
gezahlt wurden ihr 102 Stunden. Eine weitere Vergütung für Januar 2024 erhielt sie nicht. Randnummer 9 Für Februar 2024 wurden ihr 12 Urlaubsstunden abgerechnet und
bezahlt. Im Monat Mai 2024 erfolgte eine Nachzahlung für weitere 12 Stunden. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 21.01.2024, dem Beklagten bereits vorab per Mail am 24.01.2024 zugegangen, machte die Klägerin
stehende Feiertagsvergütung für die Monate Oktober und Dezember 2023 geltend und rügte die mit der Dezemberabrechnung ohne Zustimmung erfolgte Urlaubsabgeltung mit dem Hinweis, dass ihr Resturlaub bereits für Februar 2024 verplant sei. Randnummer 11 Am 25.01.2024 gegen 08.50 Uhr kam es zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten auf dessen Anweisung, welches das "Widerspruchsschreiben" der Klägerin zum Inhalt hatte. Der Klägerin wurde hierin nahegelegt, dieses zurückzunehmen oder zu kündigen. Als sie beides verweigerte, übergab der Beklagte dieser ein Kündigungsschreiben zum 13.02.2024 und verwies sie des Betriebs mit den Worten: "Die restlichen Tage verrechnen wir mit dem Urlaub." Im Nachgang erhielt die Klägerin noch am selben Tag eine WhatsApp-Nachricht vom Beklagten, in der es
zugsweise heißt: Randnummer 12 "Die Arbeit kannst du bis zum Ende hier durchführen. Nur als Info […]" Randnummer 13 Hierauf antwortete die Klägerin: Randnummer 14 "Soll ich das so verstehen, dass du die Kündigung zurück nimmst?" Randnummer 15 Worauf der Beklagte entgegnete: Randnummer 16 "Du hast zwei Wochen die du arbeiten kannst […] Solltest du kommen wollen, ab um 8 ist ja jemand da." Randnummer 17 Abschließend antwortete die Klägerin: Randnummer 18 "Sorry aber da Du mir willkürlich gekündigt und mich umgehend der Betriebsstätte verwiesen hast, wie ich der fehlerhaften Gehaltsabrechnung widersprochen habe, nehme ich selbstverständlich meinen Urlaub." Randnummer 19 Mit Schreiben vom 30.01.2024 erteilte der Beklagte der Klägerin sodann eine Abmahnung, in welcher er rügte, dass die Klägerin seit der Kündigung vom 25.01.2024 trotz telefonischer Aufforderung am 25.01.2024 sowie am 26.01.2024 und am 27.01.2024 in den Geschäftsräumen des Beklagten nicht zur Arbeit erschienen sei. Randnummer 20 Die Klägerin meint, die Kündigung vom 25.01.2024 sei lediglich als Bestrafung für ihren "Widerspruch" vom 21.01.2024 ergangen. Der Beklagte sei überdies verpflichtet, ihr neben der Zahlung von rückständigem Feiertagslohn weiterhin auch Lohn bis zum 13.02.2024 zu zahlen, welcher jedenfalls unter dem Aspekt des Urlaubsentgelts geschuldet sei. Die am 30.01.2024 erteilte Abmahnung sei rechtswidrig, weil für die monierten Zeiträume keine Arbeitspflicht seitens der Klägerin bestanden habe. Randnummer 21 Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift vom 15.02.2024 neben der Unwirksamkeit der Kündigung vom 25.01.2024 zunächst weiter beantragt, festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet hat, letzteren Antrag jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2024 zurückgenommen. Mit Klageerweiterung im Schriftsatz vom 05.03.2024 hat die Klägerin weiterhin einen Zahlungsanspruch geltend gemacht und Entfernung der Abmahnung vom 30.01.2024 begehrt. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt nunmehr: Randnummer 23 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung mit Schreiben des Beklagten vom 25.01.2024 beendet worden ist. Randnummer 24 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.927,50 € brutto und 40,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 25 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung mit Schreiben des Beklagten vom 30.01.2024
der Personalakte zu entfernen. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Der Beklagte meint, die Kündigung vom 25.01.2024 sei wirksam, da der Kündigungsgrund eine unternehmerische Entscheidung sei, die keiner Begründung bedürfe und auch nicht begründet wurde. Der Anspruch der Klägerin auf Feiertagsvergütung für Oktober 2024 sei bereits erfüllt, da 151 Arbeitsstunden abgerechnet worden seien, was 22 Arbeitstagen entspreche und somit auch die Feiertage im Oktober einschließe. Auch stünden der Klägerin keine weiteren Vergütungsansprüche für Januar und Februar 2024 zu, da nur bis zum 24.01.2024 Arbeitsleistungen erbracht worden seien und ein Urlaubsanspruch
2023 wegen der Abgeltung im Dezember 2023 nicht mehr bestehe. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche der Klägerin nach § 10 des Arbeitsvertrags verfallen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin am 26.
druck gebracht hat, dass er in Kenntnis der bevorstehenden Klagerücknahme erklärt hat, dass keine weiteren Beendigungstatbestände im Raum stünden. Randnummer 36 4. Auch die Verbindung mehrerer Klageanträge in einer Klage ist zulässig. Dies ist gem. §§ 260, 495 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG immer dann gestattet, wenn bei Identität der Parteien für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig, dieselbe Prozessart zulässig ist und kein Verbindungsverbot besteht. Dies ist hier der Fall. Randnummer 37 II. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Randnummer 38 1. Der Antrag zu 1) hat in der Sache Erfolg, da die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 25.01.2024 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Randnummer 39
übt. Die Vorschrift erfasst einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit und begründet ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB (BAG v. 02.04.1987 – 2 AZR 227/86). Eine Maßregelkündigung ist rechtsunwirksam. Für die Voraussetzungen des § 612a BGB ist der Arbeitnehmer darlegungs- und ggf. beweispflichtig. Randnummer 42 bb) Die Voraussetzungen des § 612a BGB sind erfüllt. Der Beklagte hat die Klägerin durch die ordentliche Arbeitgeberkündigung deshalb benachteiligt, weil diese durch ihren "Widerspruch" vom 21.01.2024 in zulässige Weise ihre Rechte
geübt hat. Randnummer 43
geübt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Rechtsausübung objektiv zulässig ist, mithin das vom Arbeitnehmer behauptete Recht auch tatsächlich besteht (BAG v. 22.10.2015 – 2 AZR 569/14). So liegt es hier, weil die Klägerin tatsächlich Anspruch auf den geltend gemachten Feiertagslohn hat und die Urlaubsabgeltung vom Dezember 2023 unrechtmäßig war. Randnummer 44 a. Die Klägerin hat Anspruch auf Feiertagslohn für den 03.10.2023, den 31.10.2024, den 25.12.2024 sowie den 26.12.2024
1 EFZG. Hiernach hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages - um solche handelt es sich hier -
fällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere besteht zwischen dem Arbeitsausfall und den Feiertagen auch der erforderliche unmittelbare, monokausale Zusammenhang, da vorliegend aufgrund tatsächlicher Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Arbeit allein wegen des Feiertags
gefallen ist (BAG v. 24.10.2001, AP Nr. 8 zu § 2 EFZG). Dem steht auch nicht entgegen, dass das gegenständliche Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Arbeitszeit Arbeit auf Abruf beinhaltet. Denn in einem solchen Fall kann sich der Arbeitnehmer auf die bisherige Einsatzpraxis in der Vergangenheit berufen (BeckOK ArbR/Ricken, 71. Edition, 01.03.2024, § 2 EFZG, Rn. 22).
dieser ergibt sich vorliegend, dass die Klägerin an allen Werktagen im Oktober sowie Dezember 2024 im Betrieb des Beklagten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von (teilweise sogar über) 6 Stunden pro Tag eingesetzt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von dem bisherigen Einsatzschema in Bezug auf die Klägerin abgewichen hätte, hat dieser nicht vorgetragen. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht für Oktober 2023 durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Als rechtsvernichtende Einwendung ist der Beklagte für den Erfüllungseinwand darlegungs- und beweisbelastet. Diesen Anforderungen ist er durch die pauschale Behauptung, die für Oktober 2023 abgerechneten 151 Arbeitsstunden umfassten bereits die beiden Feiertage, nicht gerecht geworden. Denn die Klägerin hat insofern eine geordnete Aufstellung von Arbeitszeiten vorgelegt,
denen sich ergibt, dass diese Stunden tatsächlich an den übrigen Oktobertagen abgeleistet worden sind. Diesem substantiierten Vortrag ist der Beklagte seinerseits nicht substantiiert entgegengetreten, sodass die klägerische Darstellung nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG insofern als zugestanden gilt. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht aufgrund der
schlussfrist in § 10 des Arbeitsvertrags verfallen, da diese Klausel keine Ansprüche, die auf einer Haftung für Vorsatz beruhen,
nimmt und daher jedenfalls gem. §§ 134, 202 Abs. 1 BGB unwirksam ist, sodass es auf die Frage, ob es sich hierbei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und daher zusätzlich noch eine Unwirksamkeit nach §§ 307 Abs. 1 S. 2, 309 Nr. 7a, 13b BGB in Betracht käme, nicht ankommt. Randnummer 45 b. Der Urlaubsanspruch der Klägerin für 2023, der sich in Höhe von 10 Tagen – insoweit unstreitig –
G iVm. mit der entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung ergibt, ist nicht durch die Urlaubsabgeltung im Dezember 2023 untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB). § 7 Abs. 4 BUrlG enthält insofern eine abschließende Regelung, nach der Urlaub allein dann durch eine Geldzahlung abgegolten werden kann, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Eine solche Situation stand im Dezember 2023 jedoch nicht im Raum. Eine einseitige oder individualvertragliche Abweichung von dieser Regel ist, wie sich im Umkehrschluss
G ergibt, nicht zulässig. Eine tatsächlich gewährte Abgeltung kann mangels Gegenanspruchs
1 S. 1 Alt. 1 BGB wegen §§ 814, 817 Abs. 1 BGB dem Anspruch auf tatsächliche Urlaubsgewährung auch nicht nach § 273 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden. Randnummer 46 Der Resturlaubsanspruch ist auch nicht nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG zum Ende des Kalenderjahres verfallen, da die Klägerin ihren Teilurlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG bereits für Februar 2024 in die Urlaubsplanung eingestellt hatte und damit konkludent dessen Übertragung verlangt hatte. Randnummer 47
reichen, in dem Rechtsausübung und Kündigung stehen. Evident ist hiernach die der Rechtsausübung "auf dem Fuß folgende" Kündigung (LAG Schleswig-Holstein v. 28.06.2005 - 5 Sa 64/05)., da hier die Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung auf der Hand liegt. Der zeitliche Zusammenhang muss im Übrigen so eng sein, dass die Kausalität für eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinliche Maßregelung nicht unterbrochen ist, was noch nach 15 Tagen möglich erscheint (LAG Thüringen v. 22.12.2009 - 7 Sa 31/09). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Typizität der Ereignisse, die den Schluss auf die Kausalität der Rechtsausübung für die Kündigung nahelegt, gegeben. So ist der "Widerspruch" der Klägerin dem Beklagten am 24.01.2024 zugegangen, dem die Kündigung nur einen Tag später gleichsam auf dem Fuß folgte. Dies wird umso deutlicher, als in dem der Kündigung unmittelbar vorausgehenden Gespräch genau auf diesen Wiederspruch Bezug genommen wurde, der der Klägerin vorgehalten wurde mit der Aufforderung, diesen zurückzunehmen oder selbst zu kündigen. Dieser Gesprächsinhalt ist im Ergebnis auch nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG unstreitig geblieben, da sich mit zunehmendem Substantiierungsgrad des klägerischen Vortrags, der den Gesprächsinhalt detailliert schildert, auch die Substantiierungsanforderungen an das Bestreiten von Seiten des Beklagten zunimmt, sodass ein pauschales Bestreiten "sämtlichen Vorbringens" insofern nicht
reichend war. Sowohl das zeitliche als auch das Umstandsmoment lässt es somit ganz überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Rechtsausübung der Klägerin tragender Beweggrund des Beklagten für den
spruch der Kündigung war. Diesen Beweis des ersten Anscheins hat der Beklagte auch nicht hinreichend zu erschüttern vermocht. Ihm oblag insofern, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die ernsthafte Möglichkeit anderer, nicht sanktionierender Kündigungsgründe besteht. Diese waren aber so substantiiert vorzutragen, dass eine Plausibilitätskontrolle möglich ist. Dies hat der Beklagte jedoch nicht getan. Er kann sich insofern nicht auf die grundsätzliche Kündigungsfreiheit außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes zurückziehen und lediglich pauschal auf eine unternehmerische Entscheidung verweisen. Randnummer 48 2. Der Zahlungsantrag zu 2) ist hinsichtlich der Hauptforderung lediglich in Höhe von 1.567,50 € begründet und war daher im Übrigen abzuweisen. Randnummer 49 a) Hinsichtlich der gesetzlichen Feiertage 03.10., 31.10., 25.12., 26.12.2023 sowie 01.01.2024, für den die
führungen unter II.1.b) bb)
1 EFZG. Randnummer 50 b) Soweit die Klägerin für 2,5 Überstunden am 05.01.2024, denen der Beklagte in der Sache nicht entgegengetreten ist, Vergütung geltend macht, so ergibt sich dieser Anspruch in Höhe von 37,50 €
2 BGB. Randnummer 51 c) Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die 14 Arbeitstage zwischen
spruch der Kündigung und angenommenem Beendigungsdatum am 13.02.2024 ergibt sich ein Zahlungsanspruch für 12 dieser Tage in Höhe von 1.080,00 €. Randnummer 52 aa) Bezüglich eines Zeitraums, der dem Resturlaub
2023 (10 Tage) sowie dem von den Parteien angenommenen anteiligen Urlaubsanspruchs nach § 5 Abs 1 lit. c) BUrlG entspricht, folgt die Vergütungspflicht
G. Der Klägerin ist durch die Erklärung des Beklagten vom 25.01.2024, "die restlichen Tage verrechnen wir mit dem Urlaub", Urlaub gewährt worden. Die Urlaubsgewährung erfolgt dabei durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung (BAG v. 17.05.2011 – 9 AZR 189/10), die hinreichend deutlich erkennen lassen muss, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Urlaub erteilt wird (BAG v. 24.03.2009 – 9 AZR 983/07). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Freistellungserklärung zu erkennen gibt, an welchen Tagen genau der Arbeitnehmer seinen Urlaub nehmen kann, was innerhalb einer unwiderruflichen Freistellung regelmäßig zum Tragen kommt (BAG v. 16.07.2013 – 9 AZR 50/12). Diesen Anforderungen wird die
sage des Beklagten gerecht, denn nach §§ 133, 157 analog BGB ist diese vom Standpunkt eines objektiven Erklärungsempfängers nicht anders als eine unwiderrufliche Freistellung bis zum vorgesehenen Beendigungsdatum zur Erfüllung des bestehenden Urlaubsanspruchs der Klägerin zu verstehen, bei der die Lage der Urlaubstage in deren Ermessen gestellt ist. Der Anspruch der Klägerin auf Urlaubsentgelt konnte dieser auch nicht durch das Angebot im Whatsapp-Chat vom 25.01.2024, die Arbeitsleistung noch bis zum vorgesehenen Beendigungsdatum zu erbringen, wieder entzogen werden, wobei dahinstehen kann, ob in diesem Angebot auch zugleich eine Arbeitsaufforderung zu sehen ist. Das BUrlG kennt keine Möglichkeit des "Widerrufs" eines einmal gewährten Urlaubs. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht – auch nicht aufgrund einvernehmlicher Vereinbarung –
dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstieße gegen zwingendes Urlaubsrecht und wäre nach § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG unwirksam (BAG v. 20.06.2000 – 9 AZR 405/99). Somit kann vorliegend auch dahinstehen, ob es im Nachgang weitere Arbeitsaufforderungen seitens des Beklagten gegeben hat. Auch ein Widerruf der Freistellungserklärung durch die Chat-Nachricht vom 25.01.2024 scheidet
, da ein solcher nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nach Zugang der Willenserklärung
scheiden muss. Randnummer 53 bb) Hinsichtlich des restlichen geltend gemachten Zeitraums folgt der Vergütungsanspruch
2 BGB. Dieser Anspruch ist auch nicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen. Denn die Pflicht zu Arbeitsleistung der Klägerin ist vorliegend nicht nach § 275 Abs. 1 BGB durch Zeitablauf unmöglich geworden. Diese war der Klägerin vielmehr nach § 397 Abs. 1 BGB erlassen worden, sodass die Nichterbringung der Arbeitsleistung keinen Einfluss auf die Vergütungspflicht hatte. Ein Erlassvertrag iSd. § 397 Abs. 1 BGB ist vorliegend durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen hinsichtlich Angebot und Annahme zustande gekommen. Nach §§ 133, 157 BGB ist in der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung regelmäßig ein Angebot auf einen endgültigen und unumkehrbaren Verzicht auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu sehen, der nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden kann ( ArbG Nordhausen v. 06.04.2022 – 2 Ca 768/21 ). Die Annahme, deren Zugang nach § 151 BGB entbehrlich war (BAG v. 06.09.2006 – 5 AZR 703/05), liegt konkludent darin begründet, dass die Klägerin nachfolgend nicht zur Arbeit erschien. Daraus durfte der Beklagte den Schluss ziehen, dass sie das Angebot angenommen hat und zunächst Urlaubsansprüche aufbraucht und im Übrigen unwiderruflich freigestellt sein möchte. Randnummer 54 cc) Die sich hieraus ergebenden Vergütungsansprüche sind in Höhe von 2 Arbeitstagen durch die Nachzahlung des Beklagten im Mai 2024 nach § 362 Abs.1 BGB untergegangen. Ein Verfall der Ansprüche nach § 10 des Arbeitsvertrags ist jedoch nicht eingetreten (s. II.1.b) bb)
geschlossen, da dieser einem Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten entgegensteht (BAG v. 22.10.2020 – 8 AZR 412/19). Randnummer 57 f) Der Zinsanspruch ergibt sich
1 S. 2, 291 BGB. Randnummer 58 3. Der Antrag zu 3) ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 30.01.2024
ihrer Personalakte nach §§ 242, 1004 BGB analog zu. Hiernach besteht ein solcher Anspruch, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht,
nahmsweise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. etwa BAG v. 19.07.2012 – 2 AZR 782/11). So liegt es hier. Die Abmahnung beruht auf der unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Beklagten, die Klägerin habe durch ihr Fernbleiben von der Arbeit ab dem 25.01.2024 ihre arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht verletzt. Dies ist nicht der Fall, da sie in diesem Zeitraum unwiderruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt worden ist und die Arbeitspflicht daher entfallen ist (s. II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.