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Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat 1 KO 556/22 Urteil Vorübergehende Unterbringung i. S. d. RdFunkBeitrStVtr § 3 Abs. 2 Nr. 7 § 2 Abs 1 RdFunkB

Vorübergehende Unterbringung i. S. d. RdFunkBeitrStVtr § 3 Abs. 2 Nr. 7 Leitsatz

  1. Die Vermutung, dass bei der Anmietung eines Zimmers in einem Beherbergungsbetrieb eine vorübergehende Nutzung i. S. d. Ausnahmeregelung des § 3 Abs 2 Nr 7 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) bezweckt ist, gilt nur, sofern sich nicht aus den Einzelfallumständen Anhaltspunkte für eine längere Nutzungsdauer der konkreten Raumeinheit ergeben. (Rn.48)
  2. Der sich aus den Einzelfallumständen ergebenden Annahme, dass eine Raumeinheit in einem Beherbergungsbetrieb auf Dauer angemietet worden ist und nicht nur der vorübergehenden Nutzung dient, steht nicht entgegen, dass der Mieter Leistungen, wie in einem Hotel üblich (Handtuch- und Bettwäschewechsel, tägliche Reinigung, Verpflegung etc.), in Anspruch genommen hat. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend VG Weimar,
  3. August 2019, 3 K 372/18 We, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom
  4. August 2019 - 3 K 372/18 We - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem das Verwaltungsgericht der Klage des Klägers gegen die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages für sein möbliertes 1-Zimmer-Apartment im „Haus der Athleten“, F... in E.. stattgegeben hat. Randnummer 2 Dieses möblierte 1-Zimmer-Apartment mit Miniküche und Sanitärbereich mietete der Kläger ab
  5. April 2014 von der L... GmbH (fortan: LSB) für 420,00 € monatlich zzgl. Betriebskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Mietvertrag verwiesen (Gerichtsakte – GA - Bl. 74 ff.). Randnummer 3 Die den Zeitraum April bis September 2014 betreffenden Festsetzungsbescheide des Beitragsservices des Beklagten (zur Beitrags-Nr. xxx) griff der Kläger nicht an. Erst gegen den am
  6. Januar 2015 zur Post gegebenen Bescheid vom
  7. Januar 2015 betreffend die Festsetzung des Rundfunkbeitrages für Oktober bis Dezember 2014 i. H. v. 17,98 € pro Monat zzgl. 8 € Säumnisgebühr wandte er durch Schreiben vom
  8. Februar 2015 ein, er sei als Student finanziell nicht in der Lage, Beiträge zu zahlen. Er habe keinen Fernseher und trage für den Fernsehraum des Wohnheimes keine Verantwortung. Randnummer 4 Durch Bescheid vom
  9. März 2016, zur Post gegeben am
  10. März 2016, setzte der Beklagte den Rundfunkbeitrag für Januar bis Dezember 2015 i. H. v. insgesamt 219,44 € (für Januar bis März in Höhe von 53,94 €, von April bis September 2015 in Höhe von 105,00 € und für Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von 52,50 € zzgl. 8,00 € Säumnisgebühren) fest. Dagegen wiederholte der Kläger die bereits geltend gemachten Einwände. Gegen den am
  11. April 2016 zur Post gegebenen Bescheid vom
  12. April 2016 über die Beiträge und Säumniszuschläge für Januar bis März 2016 in Höhe von 60,50 € legte sein Prozessbevollmächtigter am
  13. Mai 2016 Widerspruch ein und führte aus, das Zimmer des Klägers könne nur über die Betriebsstätte betreten werden. Er sei nicht Bewohner einer Wohnung, sondern nur einer Raumeinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft i. S. d. §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 RBStV. Die Beitragspflicht hierfür treffe den Inhaber der Betriebsstätte. Randnummer 5 Durch Widerspruchsbescheid vom
  14. Januar 2018 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom
  15. Januar 2015, vom
  16. März 2016 und vom
  17. April 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, bei dem vom Kläger bewohnten Zimmer handele es sich nicht um eine Raumeinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Die Ausnahme von der Beitragspflicht im privaten Bereich sei eng auszulegen. Eine Gemeinschaftsunterkunft oder vergleichbare Einrichtungen seien gekennzeichnet durch den Verlust der Privatsphäre und eine besonders enge Beziehung zwischen der untergebrachten Person und dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Dies sei hier nicht der Fall. Die Raumeinheit des Klägers sei auf ein selbstbestimmtes Wohnen ausgerichtet. Es handele sich mithin um eine Wohnung i. S. d. § 3 Abs. 1 RBStV. Der Kläger habe einen Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht nachgewiesen. Randnummer 6 Dagegen hat der Kläger am
  18. Februar 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Weimar erhoben und im Wesentlichen seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren (3 K 372/18 We) wiederholt. Randnummer 7 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 8 die Bescheide vom
  19. Januar 2015, vom
  20. März 2016 und vom
  21. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  22. Januar 2018 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Ein Zimmer in einem Studenten- oder Schwesternwohnheim gelte ebenfalls als Wohnung. So liege der Fall hier. Randnummer 12 Durch Urteil vom
  23. August 2019 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, das vom Kläger bewohnte Zimmer unterfalle zwar dem Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Das „Haus der Athleten“ sei auch keine Gemeinschaftsunterkunft i. S. v. Abs. 2 Nr. 1 der Norm. Es habe aber hotelähnlichen Charakter. Auch die Vermietung an den Kläger sei nur zu vorübergehendem Gebrauch erfolgt, so dass das Zimmer des Klägers eine Raumeinheit in einer Beherbergungsstätte gewesen sei. Daher greife die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV ein mit der Folge, dass ausschließlich der Inhaber der Betriebsstätte den Rundfunkbeitrag zu entrichten habe. Randnummer 13 Auf Antrag des Beklagten hin hat der Senat durch am
  24. Oktober 2022 zugestellten Beschluss vom
  25. September 2022 die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung am
  26. November 2022 unter Bezugnahme auf seine Zulassungsbegründung und im Weiteren wie folgt begründet: Randnummer 14 Das „Haus der Athleten“ werde wie ein „Studentenwohnheim“ geführt, so dass es keinen Beherbergungsbetrieb darstelle. Der Kläger habe sich im „Haus der Athleten“ mit alleinigem Wohnsitz angemeldet. Im Übrigen könne bei einem Mietverhältnis, das drei Jahre und neun Monate gedauert habe, nicht mehr von einer vorübergehenden Unterbringung ausgegangen werden. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom
  27. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Zimmer im „Haus der Athleten“, das eine gewerblich betriebene Beherbergungsstätte mit typischen Hotelleistungen darstelle, diene nur der vorübergehenden Unterbringung, so dass § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV einschlägig sei. Es komme alleine auf die objektive Eignung und Nutzungswidmung des Eigentümers an und nicht auf die Vorstellung des Nutzers der jeweiligen Raumeinheit. Dies werde gesetzessystematisch dadurch bestätigt, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV auch Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen dienten, nicht als Wohnung gälten. Es komme nicht auf die tatsächlich verstrichene Zeit, die der Kläger in der Unterkunft verbracht habe, sondern darauf an, ob eine lediglich vorübergehende Unterbringung von den Beteiligten bezweckt gewesen oder ein grundsätzlich unbefristetes Bewohnen der Raumeinheiten vorgesehen sei, also dort regelmäßig der Wohnsitz begründet werde (BVerwG, Beschluss vom
  28. Juni 2020 - 6 B 50.19 - juris Rn. 9; vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 15). Vorliegend hätten sowohl der Kläger als auch sein Vermieter nur seine vorübergehende Unterbringung bezweckt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger unter der Adresse des „Hauses der Athleten“ mit Wohnsitz gemeldet gewesen sei. Randnummer 20 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten (2 Hefter) und die Gerichtsakte (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 23 Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 24 Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom
  29. Januar 2015,
  30. März 2016 und
  31. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. Januar 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist verpflichtet, für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2016 Rundfunkbeiträge für das von ihm in diesem Zeitraum bewohnte 1-Zimmer-Apartment im „Haus der Athleten“ zu zahlen. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die formell rechtmäßigen Bescheide vom
  33. Januar 2015,
  34. März 2016 und
  35. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  36. Januar 2018 auch materiell rechtmäßig. Randnummer 26 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist vorliegend der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der am
  37. Januar 2013 in Kraft getretenen, bis zum
  38. Dezember 2016 gültigen Fassung durch den
  39. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./
  40. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt weder gegen Verfassungsrecht (zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich und für Betriebsstätten: BVerfG, Urteil vom
  41. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, BVerfGE 149, 222 - 293, juris) noch gegen europarechtliche Vorgaben des Unionsrechtes (EUGH, Urteil vom
  42. Dezember 2018 - C-492/17 - juris; Senatsurteil vom
  43. Februar 2019 - 1 KO 496/15 - n. v.). Die Höhe des Rundfunkbeitrages betrug vom
  44. Januar 2013 bis
  45. März 2015 17.98 € bzw. ab
  46. April 2015 17,50 € monatlich (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  47. Juli 2001, gültig vom
  48. Januar 2013 bis
  49. März 2015 bzw. in der am
  50. April 2015 in Kraft getretenen Fassung durch den
  51. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 4./
  52. Juli 2014). Randnummer 27 Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) ein Rundfunkbeitrag von deren Inhaber (Beitragsschuldner, § 2 Abs. 2 RBStV) zu entrichten. Randnummer 28 Bei dem vom Kläger im strittigen Zeitraum bewohnten 1-Zimmer-Apartment im „Haus der Athleten“ handelt es sich grundsätzlich um eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV, nämlich um eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang von einem Treppenhaus aus betreten werden kann. Das 1-Zimmer-Apartment des Klägers im gewerblich betriebenen „Haus der Athleten“ gilt auch nicht gemäß den allein in Betracht kommenden Nrn. 1 und 7 des § 3 Abs. 2 RBStV nicht als Wohnung. Randnummer 29 Die in § 3 Abs. 2 RBStV enthaltene Fiktion definiert Ausnahmen zum Wohnungsbegriff („Nicht als Wohnung gelten ...“). Die Norm nimmt Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten vom Wohnungsbegriff aus, die ansonsten unter die (weite) Definition des § 3 Abs. 1 RBStV fallen würden. Sie soll solche Raumeinheiten ausklammern, die gewissermaßen "in der Betriebsstätte aufgehen" (vgl. OVG NRW, Urteil vom
  53. November 2019 - 2 A 758/17 -, juris Rn. 36). Randnummer 30 Nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 7 RBStV gelten nicht als Wohnungen Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten: Randnummer 31
  54. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate, Randnummer 32
  55. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen, Randnummer 33
  56. Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind, Randnummer 34
  57. Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben, Randnummer 35
  58. Patientenzimmer in Krankenhäusern und Hospizen, Randnummer 36
  59. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und Randnummer 37
  60. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren. Randnummer 38 Bei dem „Haus der Athleten“ handelt es sich offensichtlich nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft (Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate) im Sinne der Nr. 1 des § 3 Abs. 2 RBStV. Randnummer 39 Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften zeichnen sich aus durch eine besonders enge Beziehung zwischen den dort untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung sowie einen eher niedrigen Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte. Daher sind z. B. Unterkünfte in Studentenwohnheimen nicht als sonstige Gemeinschaftsquartiere zu qualifizieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  61. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, juris Rn. 19). Randnummer 40 Vorliegend ist eine vergleichbar enge Beziehung zwischen den Bewohnern des „Hauses der Athleten“ und dessen Träger genauso wenig festzustellen wie eine Beaufsichtigung seitens des Betreibers. Randnummer 41 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts diente das 1-Zimmer-Apartment des Klägers auch nicht seiner vorübergehenden Unterbringung. Randnummer 42 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV gelten nicht als Wohnung Raumeinheiten die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen , insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren. Randnummer 43 Zur Auslegung der Norm hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
  62. Juni 2020 - 6 B 50/19 -, juris Rn. 9 ff., grundsätzlich wie folgt ausgeführt: Randnummer 44 „…§ 3 Abs. 2 RBStV bestimmt, dass Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten nicht als Wohnung gelten. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV gehören hierzu u.a. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren. Schon aus dem Wortsinn des Verbs "dienen" folgt, dass nicht in erster Linie auf den objektiven Umstand des Erreichens einer bestimmten Aufenthaltsdauer des jeweiligen Gastes, sondern auf den - in der Regel von dem Betriebsinhaber bestimmten - Zweck der Räumlichkeiten abzustellen ist. Dies wird gesetzessystematisch dadurch bestätigt, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV auch Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen dienen, nicht als Wohnung gelten. In diesem Zusammenhang kommt es offensichtlich ebenfalls nicht auf die tatsächlich verstrichene Zeit, sondern darauf an, ob eine lediglich vorübergehende Unterbringung von den Beteiligten bezweckt ist. In der Begründung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird dementsprechend ausgeführt, dass die betreffenden Personen dann beitragspflichtig werden, wenn "ein grundsätzlich unbefristetes Bewohnen der Raumeinheiten vorgesehen" ist, die Menschen dort also - wie in Altenwohnheimen - regelmäßig ihren Wohnsitz begründen (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 15). Nach dem Willen des Normgebers soll demnach für die Abgrenzung ausschlaggebend sein, ob Zweck der Unterbringung ein - zumeist durch das Vorliegen einer bestimmten Bedarfslage - zeitlich begrenzter oder aber ein grundsätzlich unbefristeter Aufenthalt in der betreffenden Raumeinheit ist. Randnummer 45 Dass für die Frage, ob eine Raumeinheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dient bzw. als Hotel- und Gästezimmer zu qualifizieren ist und deshalb - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV - nicht als Wohnung gilt, der vom Inhaber bestimmte Zweck der betreffenden Raumeinheit und nicht etwa die Dauer des Aufenthalts einer bestimmten Person in dieser Raumeinheit ausschlaggebend ist, ergibt sich schließlich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Bestimmung des Begriffs der Wohnung in § 3 RBStV ist an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 14). Die in § 3 Abs. 2 RBStV geregelte Herausnahme bestimmter Raumeinheiten in Betriebsstätten aus dem Begriff der Wohnung, auch wenn die genannten Raumeinheiten im Einzelfall den Tatbestand des § 3 Abs. 1 RBStV erfüllen, dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der in §§ 5 und 6 RBStV geregelten Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 15). Dieser Normzweck erfordert klare und praktikable Maßstäbe, die eine Subsumtion grundsätzlich unabhängig von Gesichtspunkten ermöglichen, die sich - wie die tatsächliche Dauer des Aufenthalts einer Person in der betreffenden Raumeinheit - in der Regel nur rückblickend ermitteln lassen. Randnummer 46 Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff nicht - wie etwa der melderechtliche Wohnungsbegriff nach § 20 Satz 1 BMG - auf die tatsächliche Wohnnutzung, sondern auf die Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke abstellt. Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird oder wieviel Zeit die betreffende Person dort verbringt (BVerwG, Urteil vom
  63. Dezember 2019 - 6 C 20.18 - NVwZ-RR 2020, 510 Rn. 15, 18; Beschluss vom
  64. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 4, 6). Diesem Grundsatz entspricht es, dass die tatsächliche Dauer des Aufenthalts einer Person nicht allein ausschlaggebend dafür sein kann, eine Raumeinheit in einer Beherbergungsstätte rundfunkbeitragsrechtlich als Wohnung zu qualifizieren. …“ Randnummer 47 In Anwendung dieser Grundsätze führen die bei Vertragsabschluss ersichtlichen Umstände auf die Schlussfolgerung, dass der Betreiber der Betriebsstätte, die LSB, das vom Kläger bewohnte 1-Zimmer-Apartment im „Haus der Athleten“ nicht für eine nur vorübergehende, d. h. zeitlich begrenzte Nutzung vermietet hat, sondern das Nutzungsverhältnis auf Dauer angelegt war. Randnummer 48 Dahingestellt bleiben kann, ob, wie das Verwaltungsgericht ausweislich der Angaben auf der Homepage oder in Flyern festgestellt hat, die tageweise oder auch längerfristige Unterbringung im „Haus der Athleten“ mit im Preis inkludierten typischen Hotelleistungen, wie Wäschewechsel, beworben worden ist oder die anderen Apartments nur kurzfristig von wechselnden Personen genutzt werden können, also der Charakter der Beherbergungsstätte als Hotel oder hotelähnlich gewahrt worden sei. Entscheidend ist nicht, wie lange andere Zimmer oder Apartments im „Haus des Athleten“ von Mietern genutzt worden sind, sondern konkret die Zweckbestimmung bei Vermietung des vom Kläger bewohnten Apartments. Denn § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV stellt auf die Zweckbestimmung der Raumeinheit selbst ab, nicht auf die überwiegende Zweckbestimmung der Betriebsstätte an sich, auch wenn bei den beispielhaft aufgezählten Hotelzimmern die Vermutung einer nur vorübergehenden Nutzung besteht. Dies gilt nur, sofern sich nicht aus den Einzelfallumständen Anhaltspunkte für eine längere Nutzungsdauer der konkreten Raumeinheit ergeben (so auch BayVGH, Urteil vom
  65. Mai 2019 - 7 BV 18.1992 - juris Rn. 20, 21, nachgehend: BVerwG, Urteil vom
  66. Juni 2020 - 6 B 50/19 -, juris Rn. 8 ff.). Randnummer 49 Vorliegend ergibt sich eine zukunftsoffene, nicht nur vorübergehende Vermietung daraus, dass der Betreiber des „Hauses der Athleten“ mit dem Kläger keinen Beherber-gungsvertrag, sondern ausdrücklich einen - schriftlichen - Mietvertrag abgeschlossen hat (vgl. GA Bl. 74 ff.), der im Gegensatz zu einem Beherbergungsvertrag (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
  67. Aufl., § 311 BGB, Stand:
  68. März 2025, juris Rn. 37) über die Vermietung des Raumes und der Möblierung hinaus keine weiteren Elemente wie Dienstvertrag (Service) sowie Kauf- und Werkvertrag (Speisen und Getränke) enthält. Randnummer 50 Zwar wurde der Apartment-Mietvertrag in der Überschrift und in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages mit dem Zusatz „zum vorübergehenden Gebrauch/zur kurzfristigen Nutzung“ versehen. Dem steht aber diametral und letztendlich entscheidend entgegen, dass das 1-Zimmer-Apartment ausdrücklich über die vereinbarte Mindestmietdauer von drei Monaten (§ 5 Satz 1 des Vertrages für April bis Juni 2014) hinaus zukunftsoffen vermietet worden ist. Denn der ausdrücklich für drei Monate geschlossene Vertrag (§ 5 Satz 1 des Vertrages) verlängerte sich nach § 5 Satz 2 des Vertrages - sofern keine Kündigung ausgesprochen würde - um jeweils einen weiteren Monat. Diese ausdrückliche Regelung zur Mietdauer in § 5 des Vertrages relativiert die nur pauschale, gegenteilige Angabe „nur zu vorübergehendem Gebrauch“ in § 1 des Vertrages. Randnummer 51 Gegen eine nur vorübergehende Nutzung spricht auch, dass der Preis nicht tageweise, sondern monatlich vereinbart worden ist (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Untypisch für eine vorübergehende Nutzung ist auch, dass Betriebskosten separat erhoben und gemäß § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes pauschal umgelegt worden sind. Randnummer 52 Dementsprechend enthält der Mietvertrag, wie z. B. in §§ 7 bis 9, die für eine längerfristige Vermietung üblichen - für eine nur vorübergehende hotelähnliche Nutzung indes unüblichen - Regelungen zum Zustand der Mieträume, von Schönheitsreparaturen, Instandhaltung der Mietsache und Kleinreparaturen. Für eine vorübergehende Hotelnutzung ebenso unüblich wurde vorliegend ein Übergabeprotokoll erstellt. Vorstehendes belegt, dass die Vermietung des 1-Zimmer-Apartements an den Kläger auf Dauer erfolgte. Randnummer 53 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im „Haus der Athleten“ Leistungen, wie in einem Hotel üblich, in Anspruch genommen hat. Abgesehen davon, dass der Kläger hierfür keinerlei Nachweise, wie Rechnungen, vorgelegt hat, der vorgelegte Mietvertrag, GA Bl. 74 ff., hierzu keinerlei Regelungen oder Anhaltspunkte enthält, steht die etwaige Inanspruchnahme von zusätzlich vom Betreiber angebotenen, der Bequemlichkeit des Nutzers dienenden Leistungen der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Zweckbestimmung einer auf Dauer angelegten Nutzung nicht entgegen. Randnummer 54 Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2 der MDR-Rundfunkbeitragssatzung. Randnummer 55 Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach Maßgabe des §§ 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens zu tragen. Randnummer 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 57 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 58 Beschluss Randnummer 59 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 341,88 € festgesetzt. Randnummer 60 Gründe Randnummer 61 Die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 47 GKG. Der Senat geht dabei – wie das Verwaltungsgericht - von dem durch die drei angegriffenen Bescheide festgesetzten Rundfunkbeitrag in Höhe von 333,88 € zuzüglich des Säumniszuschlages i. H. v. 8,- € aus. Randnummer 62 Hinweis: Randnummer 63 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001614042

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