Bezugspunkt für Ermittlung des Einkommens des Ehegatten einer beihilfeberechtigten Person Leitsatz
(6)Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu § 87 Abs. 6 gelten die Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung vom 1. November 2001 (StAnz. Nr. 50 S. 2644), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (StAnz Nr. 11/2004 S. 703), weiter, soweit nicht aufgrund des § 87 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Dienstrechts ( Anm. es fehlt hier wohl „geltenden Fassung“) durch Rechtsverordnung des für das Beihilferecht zuständigen Ministeriums etwas anderes bestimmt wird.“ Randnummer 51 Die Bestimmung des § 87 ThürBG vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525) in der Fassung des Art. 4 des o. g. Gesetzes vom 21. November 2007 blieb unverändert in Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238, vgl. auch LT-Drs. 4/4646, S. 90). Mit diesem Mantelgesetz wurde das Thüringer Beamtengesetz in Art. 1 „im Interesse der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit“ faktisch inklusive Inhaltsverzeichnis neu gefasst, um die notwendigen Anpassungen an das - anknüpfend an die Föderalismusreform (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) - zum 1. April 2009 in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz des Bundes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1010) vorzunehmen (vgl. LT-Drs. 4/4646, S. 1). Die oben zitierte Übergangsregelung des § 141 Abs. 6 ThürBG 2007 wurde weitestgehend inhaltsgleich in den § 129 Abs. 4 ThürBG 2009 übernommen, der gemäß Art. 23 Abs. 3 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) formal erst zum 1. Januar 2015 außer Kraft trat, jedoch bereits mit dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 87 Abs. 6 ThürBG a. F. erlassenen Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182) am 30. Juni 2012 für ab diesem Zeitpunkt entstehende Ansprüche keinen Anwendungsbereich mehr hatte. Randnummer 52 Aus dem Inhalt der Übergangsregelung, die auf die Beihilfevorschriften des Bundes zum Stand 30. Januar 2004 Bezug nimmt, ist zu schlussfolgern, dass der parlamentarische Landesgesetzgeber in Thüringen bei Erlass des § 87 ThürBG a. F. seinerzeit den sich aus den am 30. Januar 2004 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes ergebenden Beihilfestandard ausdrücklich in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 3. Juni 2009 - 2 C 27/08 - juris Rn. 11, vom 28. März 2019 - 5 C 4/18 - juris Rn. 15 und vom 11. August 2022 - 5 CN 1/21 - juris Rn. 13, wonach die bei Erlass der Ermächtigungsgrundlage „vorgefundenen“ Beihilfebestimmungen und der sich daraus ergebende Beihilfestandard auch ohne ausdrückliche Regelung in den gesetzgeberischen Willen aufgenommen sind). Maßgebliche Bestimmung der am 30. Januar 2004 geltenden und vom Thüringer Landesgesetzgeber in Bezug genommenen Beihilfevorschriften des Bundes ist § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV (Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001, GMBl. S. 919, zuletzt geändert durch die 28. allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004, GMBl. S. 379, vgl. ThürStAnz Nr. 11/2004, S. 703). Danach sind nicht beihilfefähig Randnummer 53 „die in den §§ 6 bis 10 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000,00 Euro übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung). 2 Die oberste Dienstbehörde kann in anderen besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Gewährung von Beihilfen zulassen.“ Randnummer 54 Daraus ergibt sich, dass der in § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. verwandte unbestimmte Rechtsbegriff des „wirtschaftlich nicht unabhängig(en)“ Ehegatten durch den Rückgriff auf § 2 Abs. 3 EStG in der am 30. Januar 2004 geltenden Fassung inhaltlich zu konkretisieren ist. Der Gesetzgeber kann von diesem Inhalt des Begriffs nur abrücken, in dem er die Ermächtigungsgrundlage ändert (wie dies durch Art. 1 Nr. 7
- a)des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019, GVBl. S. 298, auch geschehen ist). Aufgabe des Verordnungsgebers war es lediglich, die Regelung des § 2 Abs. 3 EStG in der am 30. Januar 2004 geltenden Fassung in die Zeit zu stellen, d. h. an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung anzupassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2009 - 2 C 27/08 - juris Rn. 12). Randnummer 55 3. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 ist von der Rechtsgrundlage des § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. in einer Weise gedeckt, die es ermöglicht, für das hier in Rede stehende Jahr 2013 festzustellen, ob ein Ehegatte vom Beihilfeberechtigten im Jahr 2013 im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. wirtschaftlich abhängig oder unabhängig ist. Randnummer 56 a. Soweit der Verordnungsgeber der Thüringer Beihilfeverordnung den Beihilfeausschluss für Aufwendungen des wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten nunmehr unter dem Tatbestandsmerkmal des berücksichtigungsfähigen Angehörigen und nicht mehr wie in der Übergangsregelung des § 129 Abs. 4 ThürBG a. F. (i. V. m. den am 30. Januar 2004 geltenden Beihilfevorschriften) geregelt unter dem Tatbestandsmerkmal der beihilfefähigen Aufwendungen verortet, ist dies von der Rechtsgrundlage des § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. gedeckt. Randnummer 57 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 (Az.: 5 C 4/18) zu § 78 Abs. 2 LBG des Landes Baden-Württemberg. In der dortigen landesrechtlichen Rechtsgrundlage wurde das Einkommen eines wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten nicht auf der Voraussetzungsseite als Ausschlusstatbestand, sondern auf der Rechtsfolgenseite bei der Bemessung der Beihilfe berücksichtigt. Gemessen daran bewertete das Bundesverwaltungsgericht eine beihilferechtliche Verordnungsregelung, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wirtschaftlich unabhängige Ehegatten bereits auf der Tatbestandsseite ausschließt, als nicht von der Rechtsgrundlage gedeckt. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Beihilfeausschluss von wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten einer anderen Tatbestandsvoraussetzung zugeordnet wird, um gerade den Vorgaben des Gesetzes gerecht zu werden (vgl. dazu auch Art. 1 Ziff. 5
- a)der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1. Dezember 2020, BGBl. I S. 2713, in der die Rechtsstruktur der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009, BGBl. I S. 326 an § 80 BBG angepasst wurde, wonach Ehegatten immer berücksichtigungsfähige Angehörige und ihre Aufwendungen nur bei Unterschreiten der Einkommensgrenze beihilfefähig sind). Randnummer 58 b. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 zur Ermittlung des mit der Einkommensgrenze von 18.000,00 € abzugleichenden Einkommens nicht nur auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG, sondern auch auf § 2 Abs. 5a EStG verweist, stellt § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Dieser Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes hat jedoch keine Gesamtnichtigkeit, sondern nur die Teilnichtigkeit zur Folge, soweit auf § 2 Abs. 5a EStG verwiesen wird (aa.). Diese Teilnichtigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 führt im vorliegenden Fall mangels Erheblichkeit nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung (bb.) Randnummer 59 aa. § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. ist so auszulegen, dass für den Abgleich mit der Einkommensgrenze von 18.000,00 € der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG maßgeblich ist (vgl. unter 2.). Wie bereits oben ausgeführt, kann der Gesetzgeber von dem Inhalt dieses Begriffs nur abrücken, indem er die Ermächtigungsgrundlage ändert (wie dies durch Art. 1 Nr. 7
- a)des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019, GVBl. S. 298, auch geschehen ist). Aufgabe des Verordnungsgebers war es lediglich, die Regelung des § 2 Abs. 3 EStG in der am 30. Januar 2004 geltenden Fassung in die Zeit zu stellen. Randnummer 60 Die Ermächtigungsgrundlage kann nicht erweiternd so ausgelegt werden, dass auch der Verweis auf § 2 Abs. 5a EStG vom Willen des Thüringer Landesgesetzgebers im Zeitpunkt des Erlasses des § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBhV 2012/2013 erfasst gewesen wäre. Randnummer 61 Dagegen spricht schon, dass § 2 Abs. 5a Satz 1 EStG am 30. Januar 2004 bereits in Kraft war. Diese Bestimmung wurde in ihrer Ursprungsfassung durch Art. 1 Nr. 1
- a)des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) ab 1. Januar 2001 mit folgendem Wortlaut in § 2 EStG eingefügt: Randnummer 62 „Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.“ Randnummer 63 Begründet wurde diese Regelung seinerzeit wie folgt (vgl. BT-Drs. 14/3366, S. 117): Randnummer 64 „Vor allem sozialrechtliche Leistungsgesetze knüpfen zur Feststellung der Berechtigung zum Bezug dieser Leistungen häufig an Begriffe aus § 2 EStG an. Werden diese Regelungsgrößen durch neue einkommenssteuerrechtliche Regelungen geändert, können sich nicht gewollte Auswirkungen auf die Anzahl der zum Bezug der Leistungen Berechtigten und auf die Höhe dieser Leistungen ergeben. Dies könnte auch durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG) der Fall sein. Durch die in § 3 Nr. 40 EStG vorgesehene Einkommensteuerbefreiung der Hälfte bestimmter Einnahmen werden diese Einnahmen und nach § 3c Abs. 2 EStG auch die damit zusammenhängenden Ausgaben und Vermögensminderungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht mehr berücksichtigt. Knüpft ein Leistungsgesetz an diese Begriffe an, könnte aufgrund der Minderung dieser Bezugsgrößen durch die Steuerbefreiung der Kreis der Leistungsberechtigten und die Höhe der Leistung im Einzelfall ausgeweitet werden. Um solche nicht gewollten Auswirkungen zu vermeiden, bestimmt der neue § 2 Abs. 5a EStG, dass für Zwecke dieser Leistungsgesetze § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG nicht anzuwenden sind.“ Randnummer 65 Vor diesem Hintergrund hätte der Thüringer Landesgesetzgeber, der unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten zwar unzweifelhaft berechtigt, aber nicht verpflichtet war und ist, das maßgebliche Einkommen unter Verweis auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu bestimmen, § 2 Abs. 5a EStG seinerzeit ausdrücklich in seinen Willen aufnehmen müssen. Randnummer 66 Ergänzend kommt hinzu, dass eine Einbeziehung des § 2 Abs. 5a EStG geeignet ist, den (am 30. Januar 2004) vorgefundenen Beihilfestandard abzusenken. Durch Aufnahme des am 30. Januar 2004 vorgefundenen Beihilfestandards in den eigenen Willen, der die Ermittlung des zum Abgleich mit der Einkommensgrenze maßgeblichen Einkommens nach § 2 Abs. 3 EStG umfasst, hat der Thüringer Landesgesetzgeber die wertende Entscheidung getroffen, dass nicht die Summe der Reineinkünfte im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 EStG, sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG, der auch einen sog. vertikalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten und damit eine Reduzierung des zu versteuernden Erwerbseinkommens ermöglicht, zur Bestimmung des mit der Einkommensgrenze von 18.000,00 € abzugleichenden Einkommens maßgeblich sein soll (vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Mai 2016 - 19 K 5483/14 - juris zu einer nur auf die Einkünfte im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 EStG verweisenden kommunalen Elternbeitragssatzung; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2016 - 4 K 123/14 - juris Rn. 41 ff. und Rn. 61 ff. zum landesrechtlichen § 9 Abs. 4 AbgG NW, wonach das auf einen Aufstockungsbetrag zum Übergangsgeld eines aus dem Landtag ausgeschiedenen Abgeordneten anzurechnende Einkommen grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG und nicht auf Grundlage des § 2 Abs. 3 EStG zu berechnen ist). Die Anwendung des § 2 Abs. 5a EStG eröffnet demgegenüber die Möglichkeit, Einkünfte, die nicht oder nicht in vollem Umfang in die steuerlichen Bezugsgrößen eingehen, für die Anwendung außersteuerlicher Rechtsnormen in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. dazu Bodden in: Korn, Einkommensteuergesetz, Werkstand 158. Ergänzungslieferung Stand März 2025, Rn. 226 und Sommer/Sommer, DStR 2008, 1626). Die in § 2 Abs. 5a EStG vorgesehenen Erhöhungsmöglichkeiten führen zumindest dann zu einer Absenkung des am 30. Januar 2004 vorgefundenen Beihilfestandards, wenn diese im konkreten Fall nicht durch die ebenfalls vorgesehenen Minderungsmöglichkeiten kompensiert werden. Erhöht sich das zum Abgleich mit der Einkommensgrenze zu ermittelnde Einkommen des Ehegatten bei Anwendung des § 2 Abs. 5a EStG rechnerisch im Vergleich zum Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG, wird die (2012 und auch 2019 nicht erhöhte) Einkommensgrenze von 18.000,00 € eher erreicht, wenn sich die Einkünfte tatsächlich nicht verändert haben. Aus der Perspektive des Beihilfeberechtigten stellt sich § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 deshalb als Verschärfung und damit als Eingriff in den bisherigen Beihilfestandard dar, der einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage bedürfte. Randnummer 67 Soweit der Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 auf § 2 Abs. 5a EStG nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 87 Abs. 6 i. V. m § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. gedeckt ist, führt dieser Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt nur auf eine Teilnichtigkeit im Umfang dieses Verweises und weder auf eine Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 und erst Recht nicht auf eine Nichtigkeit der Thüringer Beihilfeverordnung. Der Verweis auf § 2 Abs. 5a EStG ist von den übrigen Regelungen unzweifelhaft abteilbar, da der ausschließliche Verweis auf § 2 Abs. 3 EStG die rechnerische Ermittlung eines Einkommensbetrages ermöglicht, der mit der Einkommensgrenze abgeglichen werden kann. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Thüringer Verordnungsgeber § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 die am 30. Januar 2004 geltende Regelung, die nur den Verweis auf § 2 Abs. 3 EStG enthielt, beibehalten hätte, wenn ihm seinerzeit bekannt gewesen wäre, dass der Verweis auf § 2 Abs. 5a EStG nicht vom Gesetzesvorbehalt gedeckt war. Randnummer 68 bb. Diese Teilnichtigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 führt im vorliegenden Fall mangels Erheblichkeit jedoch nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Denn es ist anhand des vom Kläger für das Jahr 2012 vorgelegten Einkommensteuerbescheides feststellbar, dass schon das Einkommen seiner Ehefrau aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit die Einkommensgrenze von 18.000,00 € überstieg. Auf die Frage, ob die Ehefrau des Klägers darüber hinaus gesondert zu besteuernde Kapitaleinkünfte erzielte, für die möglicherweise § 2 Abs. 5a EStG bei Gültigkeit des Verweises zur Anwendung gekommen wäre, kommt es demzufolge nicht an. Randnummer 69 B. Soweit der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2014 mitteilte, dass seine Ehefrau „als berücksichtigungsfähiger Ehegatte im Rahmen der ThürBhV bis zum 31. Dezember 2013 gemäß §§ 2 und 3 ThürBhV mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt war“ und dass „Aufwendungen, welche ab 1. Januar 2014 entstehen, nicht mehr berücksichtigt“ werden, ist diese Auskunft zwar unrichtig bzw. unvollständig. Denn es fehlt der Hinweis, dass für die Bewertung der Frage, ob ein Ehegatte berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, das Einkommen im Vorvorkalenderjahr der Antragstellung maßgebend ist. Daraus kann der Kläger aber schon im Ansatz keinen Anspruch herleiten. Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass sowohl dem Kläger als auch seiner Ehefrau, die beide Volljuristen sind, der Inhalt der maßgeblichen Beihilfevorschriften, die ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf das Jahr der Entstehung der Aufwendungen abstellen, bekannt war. Des Weiteren ist es aufgrund der Gesamtumstände des Senats ausgeschlossen, dass beim Kläger aufgrund der unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft des Beklagten vom 11. Februar 2014 ein Irrtum ausgelöst worden sein könnte, der ihn davon abgehalten haben könnte, im Jahr 2013 entstandene Aufwendungen auch noch in diesem Jahr geltend zu machen. Denn schon dieses Schreiben wurde erst im Jahr 2014 erstellt und versandt, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist. Ebenso spricht der Inhalt des Schreibens der Ehefrau des Klägers vom 23. Januar 2014 dagegen, dass sie hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Jahres ihrer Einkommensverhältnisse einem Irrtum unterlag. Denn sie bat um Prüfung des „Beihilfeanspruchs für das Kalenderjahr 2014 dem Grunde nach als Ehefrau“ auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2012. Erkennbar ging es ihr um Erteilung einer Auskunft darüber, ob sie auf Grundlage ihres Einkommens im Jahr 2012 für im Jahr 2014 entstehende Aufwendungen eine berücksichtigungsfähige Angehörige ist oder nicht. Die Frage der Antragstellung wurde nicht thematisiert. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwenigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kann nicht verlangt werden, weil es an der dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung mangelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 29/80 - juris Rn. 15). Randnummer 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 72 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Randnummer 73 Beschluss Randnummer 74 Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 789,04 € festgesetzt. Randnummer 75 Gründe Randnummer 76 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 77 Der Kläger begehrt in beiden Rechtszügen die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe in Höhe von rechnerisch 789,04 € (1.178,63 € x 70 % = 825,04 € abzgl. 36 € Eigenbehalt à 4,00 € für 9 Arzneimittel). Da das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren keinen endgültigen Streitwert festgesetzt hat, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, der dem Rechtsmittelgericht eine Abänderungsbefugnis einräumt, den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren endgültig fest. Randnummer 78 Hinweis: Randnummer 79 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001614043