(2)), denn selbst wenn man unterstellt, dass eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der relevanten Rechtshandlungen bereits eingetreten war, wäre es der Klägerin dennoch nicht gelungen, hinreichende Indizien vorzutragen, die auf die erforderliche Kenntnis der Beklagten von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der Gläubigerbenachteiligung schließen lassen (§ 133 Abs. 1, S. 2, Abs. 3 S. 1 InsO). Randnummer 67 Bei der Beklagten handelte es sich, mit Ausnahme des Dienstleistungsverhältnisses zur Schuldnerin, nicht um eine "Insiderin", die einen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage der Schuldnerin hatte. Randnummer 68 Soweit die Klägerin behauptet, die Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin folge daraus, dass die Beklagte im zeitlichen Umfeld mit dem Arrestverfahren um weitere, unbeglichene Forderungen der Schuldnerin gegenüber Dritten wusste, folgt der Senat dem nicht. Der Umstand, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, ist für sich genommen kein taugliches Indiz, um die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung zu beweisen. Er betrifft allein die sich daran anschließende Frage, ob die feststehende Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit die im Rahmen des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zusätzlich geforderte Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung indiziert (vgl. MüKo, InsO, a.a.O., Rn. 24c zu § 133). Die Kenntnis der Beklagten von fehlenden Guthabenauszahlungen an Kunden der Schuldnerin in Höhe von ca. 55.000 € sowie offenstehender Posten am 06.02.2017 in Höhe von insgesamt 155.000 € nebst angedrohter Mahnbescheide und Netzsperrungen (vgl. LG; Anlage 81) sprechen daher für sich genommen und ohne das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände nicht für eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den vorgenannten E-Mail-Verkehr - der lediglich die oben genannten, einzelnen Forderungen enthält - behauptet, die Beklagte habe von ständig verspäteten und teilweise mehrfach angemahnten Zahlungsrückständen der Schuldnerin gewusst und daraus den Schluss ziehen müssen, dass auch anderen Gläubigern gegenüber Verbindlichkeiten bestehen und noch weitere entstehen würden, verfängt dies nicht. Aus der alleinigen Kenntnis einiger weniger, hier dargestellter offener Forderungen der Schuldnerin musste die Beklagte nicht den Schluss ziehen, das weitere Verbindlichkeiten der Schuldnerin entstehen und/oder anwachsen würden bzw. sich im Unternehmen der Schuldnerin gar eine finanzielle Krise anbahnte. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagten sei aus ihrer Tätigkeit für die Schuldnerin naturgemäß und denknotwendig auch das Finanzamt O... und das Hauptzollamt O... als Gläubiger der Schuldnerin bekannt gewesen, entbehrt jedweder Grundlage. Unterstellt, der Beklagten wäre ganz allgemein bekannt gewesen, dass die Schuldnerin (u.a.) Stromsteuern an das Hauptzollamt bzw. das Finanzamt entrichten musste, führte dies doch nicht dazu, dass die Beklagte zwangsläufig auch von etwaigen (offenen) Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber diesen Institutionen wissen musste. Es kommt auch nicht darauf an, dass die der Beklagten bekannten, offenen Einzel-Forderungen der Gläubiger der Schuldnerin nicht unerheblich hoch waren. Im Vergleich zu den dem Senat ersichtlichen Zahlungsbeträgen, welche die Schuldnerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise zu leisten hatte, sind die von der Klägerin dargestellten offenen Forderungen eher im niedrigen Bereich anzusiedeln. Soweit die Klägerin eine weitere offene Forderung hinsichtlich der EEG-Umlage in Höhe von 381.576,91 € gegenüber der T... GmbH anführt, die seit dem 15.02.2017 fällig gewesen und der Beklagten durch E-Mail vom 16.03.2017 bekannt geworden sei (LG; Anlage K51), war dieser Zahlungsrückstand für die Beklagte mit ihrem am 09.02.2017 ausgebrachten und am 06.03.2017 aufgehobenen Arrest in Zusammenhang zu bringen. Randnummer 69 Auch aufgrund des Lastschriftwiderrufs der Schuldnerin und der Nichtzahlung offener Forderungen musste die Beklagte nicht auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen. Soweit ersichtlich, handelte es sich bei dem insoweit eingetretenen Zahlungsrückstand um den ersten (erheblichen) im Dienstleistungsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten. Ein erstmaliger Zahlungsrückstand, mag er auch erheblich sein, reicht indes regelmäßig nicht aus, um auf eine nachhaltige Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hinzudeuten (vgl. OLG Frankfurt ZInsO 2005, 548 (549 f.)). Randnummer 70 Hinzu kommt noch, dass die Schuldnerin die Rücklastschriften mit Schlechtleistungen der Beklagten begründete, was auch im getroffenen Notarvergleich so festgehalten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin und die SE mit den Dienstleistungen der Beklagten nicht zufrieden waren, finden sich in der klägerseits vorgelegten, internen Kommunikation der Schuldnerin (LG; Anlage K10). Ausweislich des Protokolls vom 27.01.2017 (LG; Anlage K9) ging man seitens der Schuldnerin von einem von der Beklagten verursachten Millionenschaden bei der Schuldnerin und der SE aus. Unstreitig war vor diesem Hintergrund ein neuer Dienstleister (R...) beauftragt worden, welcher ab 01.09.2016 zunächst die Aufgaben der Beklagten gegenüber der SE übernahm. Mit Schreiben vom 06.02.2017 (LG; Anlage B5) kündigte Herr Rechtsanwalt S... schließlich auch das Dienstleistungsverhältnis der Schuldnerin zur Beklagten. Im vorgenannten Schreiben wird unter anderem auch Bezug genommen auf Schlechtleistungen des Unternehmens der Beklagten aus Vereinbarungen über Netz- und Endkundenabrechnungen für Strom und Gas sowie das Wechselprozessmanagement für Strom und Gas aus dem März
- Mit Rücksicht auf das Kündigungsschreiben kann die Klägerin auch nicht mit der Behauptung gehört werden, die Schuldnerin habe die vermeintlichen Mängel gegenüber der Beklagten nie konkretisiert. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Senat der Behauptung der Klägerin nicht zu folgen, wonach die von der Schuldnerin behaupteten Schlechtleistungen aus der Sicht der Beklagten offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Lastschriftwiderruf und dem Zahlungseinbehalt der Schuldnerin standen. Soweit die Klägerin vorträgt, die behaupteten Schlechtleistungen hätten, wie der Beklagten bekannt sei, lediglich das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der SE betroffen, folgt das Gegenteil bereits aus dem klägerseits vorgelegten Notarvergleich. Dort wurde ausdrücklich aufgenommen, dass beide "Schuldnerinnen" - also auch die hiesige Schuldnerin und nicht nur die SE - der Auffassung seien, ihnen stünden erhebliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu, mit denen sie aufgerechnet hätten. Randnummer 71 Soweit die Klägerin meint, die Beklagte müsse sich an ihren Ausführungen im Arrestverfahren festhalten lassen, wonach sie aufgrund der im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schuldnerin gewonnenen Erkenntnisse gewusst habe, dass die Schuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten nicht nachgekommen sei und das einbehaltene Geld möglicherweise zum "Stopfen" anderer Liquiditätslücken verwenden werde, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, kann hinsichtlich der subjektiven Anforderungen der Insolvenzanfechtung, wie hier die Kenntnis des anderen Teils von der Zahlungsunfähigkeit und des Benachteiligungsvorsatzes, regelmäßig auf das Vorbringen von Indiztatsachen zurückgegriffen werden. Allerdings muss es sich aus Sicht des Senats dabei auch um die Kenntnis von Tatsachen handeln. Bloße Vermutungen, Annahmen o.ä. reichen insoweit nicht aus. Der Beklagten zum Zeitpunkt des Arrestantrags möglicherweise bekannte, offene Verbindlichkeiten der Schuldnerin sind zwar Tatsachen, reichen aber für sich genommen ohne Weiteres nicht aus, um eine Kenntnis von einer Zahlungseinstellung/der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu begründen (s.o.). Soweit die Beklagte in der Begründung ihres Arrestantrags den Schluss zieht, die von der Schuldnerin mit dem Lastschriftwiderruf und den einbehaltenen Forderungen erlangten Gelder könnten von der Schuldnerin dafür verwendet werden, Liquiditätslücken zu "stopfen", handelt es sich aus Sicht des Senats indes nicht um eine ihr bekannte Tatsache, sondern lediglich um eine Vermutung. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Beklagte im Arrestantrag nicht näher beschreibt wie sie zu der Annahme gelangt, der Schuldnerin fehle es an Liquidität. Sie benennt im Arrestantrag auch keine konkreten Gläubiger oder Verbindlichkeiten der Beklagten. Dass es sich bei den Angaben im Arrestantrag vielmehr um eine von mehreren möglichen Annahmen der Beklagten handelte, ist auch daran erkennbar, dass die Beklagte darin weiter ausführt, das einbehaltene Geld könne möglicherweise auch einem von der Schuldnerin neu beauftragten Dienstleister als Sicherheit zugewendet werden. Randnummer 72 Soweit die Klägerin behauptet, aufgrund des Schreibens von Herrn Rechtsanwalt S... vom 02.03.2017 (LG; Anlage K11), habe die Beklagte positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus dem Schreiben geht lediglich hervor, dass es der Schuldnerin aufgrund der Kontensperrungen im Zusammenhang mit dem ausgebrachten Arrest faktisch nicht möglich ist, Zahlungen zu leisten. Herr Rechtsanwalt S... erklärt darüber hinaus ausdrücklich, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin mit Aufhebung des Arrests sofort wiederhergestellt würde. Allein aufgrund dieser Ausführungen deutete für die Beklagte nichts daraufhin, dass sich das Unternehmen der Schuldnerin über die durch den Arrest verursachte, tatsächliche Zahlungsunfähigkeit in einer existenziellen Notlage (o.ä.) befindet.
- Randnummer 73 Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die vorliegende Einzelfall-Entscheidung steht im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorsatzanfechtung.
- Randnummer 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001614793