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LG Meiningen 1. Große Strafkammer 1 KLs 820 Js 5310/19 Urteil Strafbarkeit wegen eines gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern und einer Urkundenf

Strafbarkeit wegen eines gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern und einer Urkundenfälschung; vorgespiegelte Geschäftsabsicht der eingeschleusten Personen Orientierungssatz 1. Ein Angeklagter hat sich in mehreren Fällen der gewerbsmäßigen Schleusung von Ausländern nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 5 und Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. strafbar gemacht, wenn er ein Gebäude erworben hat und gezielt Personen im Ausland (hier: China) angeworben hat, ihnen anboten hat, in den Räumen Unternehmen zu gründen, wobei die Geschäftsabsicht nur vorgespiegelt war, wenn das Ziel allein die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts war, wenn der Angeklagte Termine bei einem Notar organisierte, Businesspläne ausarbeiten ließ, die Ausländer bei ihren falschen Angaben gegenüber den Behörden unterstützt hat und wenn er „Migrationsverträge“ mit ihnen abgeschlossen hat, die eine hohe Vergütung für ihn enthalten. (Rn.564) 2. Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr und zum Gebrauch die Unterschrift eines ehemaligen Lehrers auf den von der Angeklagten selbst erstellten Sprachzertifikaten nachgeahmt hat oder nachahmen ließ. (Rn.564) 3. Der Angeklagte hat durch das genannte Vorgehen beim Vortäuschen der tatsächlich nicht vorhandenen und nur vorgespiegelten Geschäftsabsicht wissentlich gegen Zahlung eines Schleuserlohnes gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 5 AufenthG Hilfe geleistet. (Rn.566) Sonstiger Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Ein Inhaltsverzeichnis ist am Ende der Entscheidung angefügt. Tenor 1. Die Angeklagte ist des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 13 Fällen, davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 2 Fällen schuldig. Sie wird unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgericht Meiningen (Az.: Cs 397 Js 9675/22) vom 26.01.2023 und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dieser Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt. 2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird in Höhe von 122.880,00 € angeordnet. 3. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 96 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 5, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in der Fassung vom 22.11.2011, vom 20.10.2015, vom 13.04.2017 und vom 12.07.2018; §§ 267 Abs. 1, 52, 53, 55, 73,73c StGB. Gründe Randnummer 1 I. persönliche Verhältnisse Randnummer 2 Die 59 Jahre alte Angeklagte ist chinesische Staatsangehörige und wurde am ... in S. geboren. Sie kam Mitte der 1990 Jahre als Begleitperson ihres (ersten) Ehemanns nach Deutschland. Am 25.11.1997 beantragte sie für sich und ihre am ... in W./China geborene Tochter, S. K., eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem damaligen chinesischen Ehemann W., M., welcher an der L.-Universität in M. Tiermedizin studierte. Nach Bewilligung der Aufenthaltserlaubnis reiste sie am 05.02.1998 erstmals nach Deutschland ein und hielt sich zunächst bei ihrem Ehemann in M. auf. Bereits kurze Zeit nach der Einreise wurde sie polizeilich auffällig, begann unerlaubt eine selbständige Tätigkeit und handelte gewerbsmäßig mit Telefonkarten, weswegen gegen sie ein inzwischen im BZR getilgter und ihr nicht mehr vorwerfbarer Strafbefehl vom Amtsgericht München über 90 Tagessätze zu je 30,00 DM festgesetzt wurde. Die Ehe mit W. wurde am 12.05.2001 geschieden. Randnummer 3 Am 17.08.2001 erfolgte die zweite Eheschließung mit ihrem zweiten chinesischen Ehemann, L-G., der ebenfalls Tiermedizin in M. studierte. Auch diese Ehe wurde später, im Jahr 2004, wieder geschieden. G. teilte der Ausländerbehörde bereits am 26.03.2004 schriftlich mit, dass seine noch Ehefrau ohne Arbeitserlaubnis von Mai 2002 bis September 2003 über das Internet Schuhe einer chinesischen Firma eingekauft und auf Flohmärkten verkauft habe. Die Rechnungsbelege legte er bei. Ebenso führe sie Kinderbetreuung für 500,00 € im Monat aus und organisiere chinesische Reisegruppen, wobei sie 10.000,00 € verdient haben soll. Das Geld wurde von ihr nach seinen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde nicht versteuert. Randnummer 4 Ein zwischenzeitlich durch die Angeklagte aufgenommenes Maschinenbaustudium brach sie ab. Am 31.03.2004 gründete sie beim Notar Dr. S. in B. eine GmbH mit dem Namen „Reise- und Handelsgesellschaft ... GmbH“, deren Ziel die Vermittlung von Reisen von China nach Deutschland sowie die Begleitung von Geschäftsreisenden aus China nach Deutschland war. Bereits im Jahr 2003 wurde ihr jedoch durch die zuständige Ausländerbehörde mitgeteilt, dass ihr keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt werde. Wegen der von ihr gegründeten Firma stellte sie einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 21 AufenthG. Gleichwohl wurde ihr die Abschiebung angedroht und im Februar 2004 wurde sie nochmals darauf hingewiesen, dass sie ausreisen müsse. Randnummer 5 Zu einer Ausweisung, der die Angeklagte zunächst durch verschiedene Ummeldungen entging, kam es jedoch letztlich nicht, da sie am 16.12.2004 ihren jetzigen und dritten Ehemann, den deutschen - nicht der chinesischen Sprache mächtigen - Staatsangehörigen D. K., in Dänemark, da dort die Formalien nach ihren Angaben leichter seien als in Deutschland, heiratete. Dieser war zu diesem Zeitpunkt bei der R. AG mit einem Nettovermögen von circa 1.700,00 € monatlich beschäftigt. Derzeit arbeitet er bei R.. Er hat zudem später die Tochter der Angeklagten aus der ersten Ehe adoptiert. Der Bruder ihres Ehemanns ist zudem mit der Schwester der Angeklagten verheiratet. Randnummer 6 Mehrere gegen sie wegen verschiedener Vorwürfe laufende Betrugsverfahren wurden nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Von der Staatsanwaltschaft Bonn wurde wegen Betrugs (Tatzeit: 04.10.2010 bis 24.05.2011) ein Strafbefehl über 40 Tagessätze zu je 30,00 € erlassen. Der Grund war, dass die Angeklagte bei der Vermittlung von Köchen an Chinarestaurants Provision einbehalten, aber keine Leistung erbracht hatte. Auch diese Eintragung ist im BZR getilgt und ihr nicht mehr vorwerfbar. Randnummer 7 Andere Ermittlungsverfahren gegen sie gab es gemäß den Eintragungen in ihrer Ausländerakte auch wegen verschiedener Steuerhinterziehungen, bei denen die Angeklagte Einkünfte erzielt, aber keine Steuern bezahlt hatte. Auch diese Verfahren wurden nach § 153 Abs. 1 oder § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Nach diversen befristeten Aufenthaltstiteln wurde ihr am 04.06.2008 aufgrund der Eheschließung mit D. K. schließlich eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG erteilt. Randnummer 8 Im Januar 2015 gründete die Angeklagte die „Z. GmbH“, deren alleinige Geschäftsführerin sie war, zwecks Vermarktung des unten dargestellten Objekts in Bad L.. Gegenstand des Unternehmens sollte gemäß der Gründungsurkunde der Handel und Vertrieb (Im- und Export) von Nahrungsmitteln, der Betrieb eines Chinarestaurants, die Beratung von Unternehmen und die Durchführung von Sprachkursen (deutsch-chinesisch) sein. Als Geschäftssitze der GmbH wurden ... in Bad L. angegeben. Die Gesellschaft wurde am 16.01.2015 ins Handelsregister des Amtsgerichts in Jena eingetragen. Randnummer 9 Die Angeklagte betreibt möglicherweise auch noch eine Firma „R...“ (kurz ... ) mit Sitz in H., ... sowie mindestens noch eine weitere Firma in Shanghai mit dem Namen W. GmbH, wobei diese Firma auch in die Vermarktung des Objekts in Bad L. eingebunden war und in China für die Migration durch Investition in der Bundesrepublik Deutschland Werbung macht. Randnummer 10 Die genauen Vermögensverhältnisse der Angeklagten sind undurchsichtig und konnten nicht aufgeklärt werden. Nach eigenen Angaben verfügt sie jedoch jedenfalls derzeit über keine eigenen Einnahmen. Die Angeklagte lebt gegenwärtig zusammen mit ihrem Ehemann in H. im ... in einem beiden gehörenden Einfamilienhaus. Ihre Tochter hält sich in England auf. Nachdem sie das unten angegebene Objekt in Bad L. gekauft hatte, hatte sie auch dort einen Wohnsitz angemeldet und sich an diesem auch aufgehalten. Randnummer 11 Am 14.05.2021 meldete sie jedoch ihren Wohnsitz in der ... in Bad L. wieder ab und gab bei der Abmeldung an, dass sie bereits seit 24.02.2021 wieder in China wohne. Am gleichen Tag schloss sie mit dem Makler H. einen Maklervertrag über den Verkauf der von ihr erworben Immobilien in der ... in Bad L.. Ein Verkauf erfolgte, insbesondere infolge der später erlassenen Arrestbeschlüsse, bislang aber nicht. Sodann reiste sie nach China aus und kehrte erst im Juni 2021, nach der zwischenzeitlichen Zustellung der Anklageschrift im hiesigen Verfahren, von der sie auch Kenntnis hatte, wieder nach Deutschland zurück. Randnummer 12 Am 02.08.2021 befand sich die Angeklagte in der ... -Bank in Bad L. und löste dort ihre Konten auf. Wegen bestehender Fluchtgefahr erließ die Kammer nach entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gera wegen der Vorwürfe aus der Anklageschrift am 03.08.2021 Haftbefehl gegen sie. Die Festnahme aufgrund des Haftbefehls erfolgte am 17.08.2021, als sich die Angeklagte im Gewerbeamt der Stadt Bad S. betreffs Abmeldung ihres Gewerbes aufhielt. Nach Verkündung des Haftbefehls befand sie sich vom 17.08.2021 bis zum 07.10.2021 (circa sieben Wochen lang) in Untersuchungshaft. Aufgrund ihrer Haftbeschwerde wurde sie durch die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 07.10.2021 unter der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Randnummer 13 Der Bundeszentralregisterauszug vom 23.01.2023 enthält keine Eintragungen. Randnummer 14 Darin noch nicht enthalten ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Meiningen vom 26.01.2023, Az. Cs 397 Js 9675/22, rechtskräftig seit 28.04.2023, in dem gegen die Angeklagte eine noch nicht vollstreckte Gesamtgeldstrafe wegen Insolvenzverschleppung und unterlassener Bilanzaufstellung in 2 Fällen trotz eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 €, wobei die Höhe eines jeden Tagessatzes nach § 40 Abs. 2 StGB geschätzt wurde, verhängt wurde. Die Gesamtgeldstrafe wurde aus Einzelstrafen für die Insolvenzverschleppung in Höhe von 60 Tagessätzen und für die nicht aufgestellten Bilanzen mit jeweils 30 Tagessätzen festgesetzt. Die Feststellungen lauten wie folgt: Randnummer 15 „Die Angeklagte unterließ es als Geschäftsführerin beziehungsweise Liquidatorin der Firma Z.GmbH mit Sitz in ..., ... obwohl sie wusste, dass sie dazu verpflichtet war, den nach § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung ohne schuldhaftes Zögern spätestens nach 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellenden Insolvenzantrag zu stellen. Nachdem es bereits ab Oktober 2019 immer wieder zu Rücklastschriften auf den Geschäftskonten kam, konnte eine Kontopfändung des Finanzamtes M. am 10.02.2020 über 7102,48 Euro nicht mehr bedient werden. Da die GmbH seit November 2019 kaum noch Einnahmen hatte, lag eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ab dem 11.02.2020 vor. Dennoch wurde der zu stellende Insolvenzantrag nicht innerhalb von 3 Wochen, sondern erst am 29.07.2021 von ihr als Geschäftsführerin gestellt. Randnummer 16 Gemäß § 243 Absatz 3 i.V.m. § 264 Abs. 1 HGB war der Jahresabschluss für die Firma Z. GmbH innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Geschäftsjahr der GmbH war das Kalenderjahr, Bilanzstichtag war somit der 31.12. jeden Jahres. Der Jahresabschluss 2019 war somit bis spätestens 30.06.2020 und der Jahresabschluss 2020 bis spätestens 30.06.2021 aufzustellen. Entgegen dieser Verpflichtung wurde der Jahresabschluss 2019 erst am 21.12.2020 erstellt. Der Jahresabschluss für 2020 wurde bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 29.07.2021 nicht gestellt. Mit Beschluss des AG Meiningen vom 01.02.2022 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. GmbH eröffnet (Az.: IN 12/21). Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.“ Randnummer 17 II. Feststellungen in der Sache Randnummer 18 Die Kammer hat aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme den nachfolgenden Sachverhalt festgestellt: Randnummer 19 1. Entstehungsgeschichte der Anträge auf Erteilung eines nationalen Visums und Gang des Ermittlungsverfahrens Randnummer 20 a. Immobilienerwerb Randnummer 21 Die Angeklagte erwarb nach zuvor erfolgten Verhandlungen im Februar 2015 von der Klinikum ... GmbH im eigenen Namen den repräsentativen Gebäudekomplex „alte Chirurgie“ des ehemaligen Krankenhauses in der ... in L. unmittelbarer Nähe zur Stadtverwaltung und dem Rathaus für ungefähr 100.000,00 €.Bei der Stadt L. handelt es sich um eine Kleinstadt in Südthüringen, südlich des Thüringer Walds, die ungefähr über 7.800 Einwohner verfügt und durch die - abgesehen von drei kleinen Bächen - kein Fluss fließt. In unmittelbarer Nähe befinden sich keine Autobahn und auch kein Flughafen. Zu dem dort durch die Angeklagte erworbenen Objekt gehörten neben dem großen Hauptgebäude entlang der ... auch Nebengelasse in der ... in L. Dieser aus dem Jahr 1917 stammende, bereits längere Zeit leerstehende denkmalgeschützte und sich sehr groß erstreckende Gebäudekomplex mit circa 3.600 m² Nutzfläche sowie umgebender Grünanlage, stand seit dem Jahr 2002 leer. Für den Gebäudekomplex konnte die frühere Eigentümerin keine Nachnutzung finden, unter anderem auch, weil aufgrund des Denkmalschutzes ein nicht unerheblicher Aufwand für die Sanierung des Gebäudes zu erwarten war. Randnummer 22 Nach dem Erwerb wurde von der Angeklagten in den Komplex investiert und es wurden teils umfangreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen. Der Grund dafür war, dass die Angeklagte die später fertiggestellten Wohnungen und Büros in dem Objekt entweder verkaufen oder vermieten wollte. Darüber hinaus diente das durchaus Eindruck machende Objekt aber auch als Werbemaßnahme, um weitere Kunden anzulocken. So wurden im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen insbesondere das Dach erneuert und die Fassade verputzt sowie nach und nach im Objekt weitere Arbeiten vorgenommen. Wohnungen oder Büros wurden in dem Gebäude in der ... jedoch bisher nicht fertiggestellt und es fehlt unter anderem an einer Heizungsanlage. In der ... wurden hingegen nach und nach einige Wohnungen fertiggestellt und waren auch bewohnbar. Randnummer 23 Um Unterstützung für ihre Projekt(

  1. e)zu erhalten, stellte sich die Angeklagte bereits vor dem Immobilienerwerb beim Bürgermeister der Stadt L., dem ehemals Beschuldigten B. sowie sodann im Rahmen von verschiedenen Informationsveranstaltungen in der Stadt L. mit Unterstützung des Bürgermeisters vor und gab an, zukünftig durch Um- und Ausbaumaßnahmen in dem erworbenen Gebäude insbesondere eine Vielzahl von Büros als eine Art Businesszentrum schaffen zu wollen, in welchem gut situierte Geschäftsleute aus China angeblich unternehmerisch tätig werden könnten. Zudem sollten in den Räumlichkeiten unter anderem eine Sprachschule, Wellness-Angebote, eine Gaststätte sowie ein (Hochzeits-)Hotel entstehen. Als Vorbild fungierte dabei nach den Angaben der Angeklagten eine erfolgreiche „Chinatown“ in B. in Rheinland-Pfalz. Randnummer 24 Der Bürgermeister versprach sich von diesem seitens der Angeklagten vorgestellten Projekt Gewerbeeinnahmen und war erfreut darüber, dass der leerstehende Komplex aus seiner Stadt damit einer möglichen Nutzung zugeführt werden sollte. Er ging darauf ein und sagte seine Unterstützung zu, die er sodann auch umsetzte. Eine solche Unterstützung, insbesondere hinsichtlich einzelner späterer Anträge der Kunden der Angeklagten, erfolgte zudem auch durch die L. GmbH, eine Tochtergesellschaft der Stadt, die sich um Belange der Stadtentwicklung, Strukturentwicklung, Kommunaldienstleistungen und Ähnliches kümmert. Randnummer 25 Später stellte sich die Angeklagte mit ihrem Vorhaben auch beim vormals Beschuldigten Sch., dem damaligen Dezernenten bei der Ausländerbehörde des Wartburgkreises, vor und auch dieser setzte sich in der Folge teilweise für das Projekt der Angeklagten ein. Es erfolgten zudem zwischen 2016 und 2018 mehrere Gespräche, an denen B. auch Sch. teilnahmen und in denen sich beide stets für die Ansiedlung der Kunden der Angeklagten einsetzten. Beiden ging es darum, die Stadt L., die Region und dort die Ansiedlung von neuer Wirtschaft zu fördern. L. hat allerdings für Investoren aus China wenig zu bieten. Es handelt sich um eine Kleinstadt in Thüringen ohne große Infrastruktur oder Anbindungen an schnelle Verkehrswege. Randnummer 26 Bereits beim Kauf der obigen Immobilie sowie im Hinblick auf die zukünftige Vermarktung hatte die Angeklagte die Absicht, sich zu Nutzen zu machen, dass es in China viele Personen mit viel Kapital und gutem Einkommen gibt und gab, die daran interessiert sind und waren, einen dauerhaften Aufenthaltstitel für Deutschland als möglichen Rückzugsort für sich und ihre Familie zu erhalten und insbesondere sich und/oder ihren Kindern eine neue (und bessere) Zukunft zu ermöglichen. Mit diesen wollte sie kostenpflichtige Migrationsverträge abschließen, die ihnen einen dauerhaften Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland ermöglichen sollten. Dadurch wollte sie für sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht schaffen. Diese sollte zudem noch dadurch gesteigert werden, dass sie den Interessenten zusätzlich in dem von ihr erworbenen Objekt nach Aufteilung in Teileigentum primär und gewinnbringend Eigentumswohnungen sowie verschiedene Büroflächen verkaufen beziehungsweise auch vermieten wollte, wodurch sie ebenfalls erhebliche Einnahmen erwartete. Randnummer 27 b. Eigene Firmengründungen Randnummer 28 Zur Abwicklung ihrer beabsichtigten Geschäftstätigkeit gründete die Angeklagte im Januar 2015 die bereits oben erwähnte Z. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie war. Das Motto der Firmen war „Migration durch Investition“ und somit die Migration in die Bundesrepublik Deutschland durch Tätigung einer Investition in der Bundesrepublik Deutschland. Der tatsächliche und hauptsächliche Zweck war jedoch die Vermittlung von deutschen Aufenthaltstiteln an Chinesen und die gleichzeitige Vermarktung der Immobilien der Angeklagten. Randnummer 29 Hierfür wurde auf der Internetseite der GmbH, die in chinesischer Sprache verfasst war, unter anderem als Dienstleistung der Z. GmbH hinsichtlich der Einwanderung nach Deutschland durch Investition beworben und dabei die Vorteile eines Lebens in Deutschland in verklärender Art und Weise hervorgehoben, währenddessen die Voraussetzung einer erfolgreichen (und von der Angeklagten als „einfachsten“ beworbenen) Migration durch die Gründung und Betreibung einer eigenen GmbH in Deutschland bewusst abgeschwächt, teils unzutreffend sowie als einfaches Mittel zum Zweck dargestellt wurden. So wurde erklärt, dass die Einwanderung nach Deutschland zwecks Investition am wenigstens Kapital brauche, am einfachsten und die Erfolgsquote am höchsten sei. Darüber hinaus wurde § 21 AufenthG zitiert, erläutert und insbesondere der Weg zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Greencard) aufgezeigt. Zudem wurden mehrfach und umfangreich die (vermeintlichen) Vorteile der Bundesrepublik Deutschland (hohes Pro-Kopf-Einkommen, gute staatliche Sozialleistungen - unter anderem wurde aufgeführt, dass in Deutschland eine alleinerziehende Mutter nicht arbeiten gehen müsse, da die hohen staatlichen Sozialleistungen für ein sorgloses Leben sorgten - und Renten, kostenloses Bildungssystem, kostenlose medizinische Versorgung für die ganze Familie, starke Wirtschaft, schöne Natur etc.) als Einwanderungsland (Änderung des deutschen Einwanderungsgesetzes im Jahr 2015 aufgrund der weltweit niedrigsten Geburtenrate) und die leichte Erlangung eines Aufenthaltstitels mit anschließender Green Card und Familiennachzug beworben. Darüber hinaus wurden die Vorteile eine Investition in L. aufgeführt. Randnummer 30 Als Dienstleistung wurde angeboten: „Z. GmbH hilft Ihnen den Einwanderungstraum nach Deutschland zu verwirklichen.“ Hinsichtlich der Voraussetzungen und Antragsstellungen wurden genannt: „1. Projekt-Beratung, Bewertung der Information, Vertragsabschluss für Dienstleistungen, 2. Business planen, Gründen einer Firma in Deutschland, 3. Antragsstellung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für eine juristische Person, 3. Übergabe der Immobilien und Service für die Niederlassung, 5. Antragsstellung des Visums zur Familienzusammenführung.“ Keine Anforderungen seien; „Deutschkenntnisse, strenge Anforderungen für Abschlüsse, Einstellung von Mitarbeitern und hohen Umsatz und hohe Steuern.“ Randnummer 31 Als Vorteile des Projekts wurden aufgeführt: „Niedrige Investition, hoher Gewinn: Investitionssumme ist innerhalb der Branche am wenigsten begleitend von Vermietung und Rückkauf, Investition ist garantiert, lange Servicedauer von 3 Jahren, kein Schlange stehen, Bewilligung schnell: keine Warteliste, innerhalb von drei Monaten kann einen deutsche Aufenthaltserlaubnis erlangt werden, Erfolg: über 600 Personen erfolgreich bei Migration; Gewährleistung durch die Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung, 100%: Zahlung nur bei Erhalt der Aufenthaltserlaubnis, Dank der Zusammenarbeit mit Z. GmbH keine Isolation auf dem europäischen Markt.“ Randnummer 32 Darüber hinaus wurde der Verlauf der Dienstleistung wie folgt beschrieben: „Erste Beratung, um die Bedürfnisse des Kunden zu erfahren, Projekt/e (Objekt/
  2. e)konkretisieren, Hilfe beim Immobilienkauf in Deutschland, komplettes Service in Beauftragung in Deutschland Firmen zu gründen, Vorbereitung für einzureichende Unterlagen beim Visumsantrag (inkl. Businessplan & Finanzplanung für drei Jahre), Entwurf und Übersetzen der nötigen Unterlagen, Training für das Interview beim Konsulat, Begleitung bei der Erreichung von Unterlagen und den Visumsprozess im Auge behalten.“ Randnummer 33 Zum Service in der Endphase wurde ausgeführt: „Deutschland ist das einzige Land ohne Pflichtaufenthalt zwecks Erhalt der Aufenthaltserlaubnis. Man braucht lediglich nur alle sechs Monate einmal ein- und abreisen, das entspricht schon den Anforderungen an die Person, die in Deutschland leben möchte. Das ist für viele chinesische Investoren sehr vorteilhaft. Man kann nicht nur frei ein- und ausreisen, das gilt auch für alle anderen Schengenländer. Nach Erhalt der Green Card kann man in einer Stadt frei wohnen, die einem gefällt. Z. GmbH garantiert Follow-Up Service.“ Randnummer 34 Des Weiteren wurden (vermeintliche) Erfolgsfälle beschrieben und abermals die Vorteile der angebotenen Dienstleistung und der Migration nach Deutschland hervorgehoben. Ferner wurde das Immobilienobjekt in L. vorgestellt. Als Geschäftssitz der GmbH wurde die ... in L. angegeben. Randnummer 35 Zur besseren Vermarktung ihres Vorhabens gründete die Angeklagte zudem in China eine weitere Firma mit Sitz in Shanghai und präsentierte sich diesbezüglich als Vorstandsvorsitzende. Im chinesischen Internetauftritt der Angeklagten zu ihrer Firma mit dem Namen „W. GmbH“ machte sie ebenfalls und in ähnlicher Weise mit Bildern und Artikeln Werbung für die Migration nach Deutschland. Zudem wurde dort beispielsweise die vormals Beschuldigte S. (unten Fall 10 unter Ziffer II. 2. j.) fälschlicher Weise als eines ihrer Erfolgsbeispiele dargestellt, welche reibungslos den nationalen Aufenthaltstitel zum Zwecke des § 21 AufenthG durch die Zusammenarbeit mit der Z. GmbH erhalten habe. Randnummer 36 c. Interessentenakquise in China Randnummer 37 Um entsprechende Interessenten in China zu gewinnen, spielte sie diesen vor, dass sie entsprechende (staatliche) Kontakte hatte, das Ganze seriös war und funktionierte. Dafür organisierte sie drei Besuchsreisen von Deutschland aus nach China an denen jeweils eine Delegation aus L. teilnahm, die entsprechend der Präsentationen der Angeklagten jeweils davon ausgingen ausschließlich potenzielle chinesische Investoren mit tatsächlichen Geschäftsabsichten für den Wirtschaftsstandort L. anzuwerben. Diese Delegationen bestanden aus jeweils verschiedenen Personen in unterschiedlicher Zusammenstellung, die für ihre Stadt als angeblichen interessanten Wirtschaftsstandort werben sollten. Die Reisen erfolgten in den Jahren 2015, 2016 und 2017. Im Jahr 2015 und 2017 zählten zu den Reiseteilnehmern auch der ehemals Beschuldigte B. und im Jahr 2017 zudem auch der vormals Beschuldigte Sch.. Randnummer 38 Entsprechend der Planungen der Angeklagten wurden insbesondere einerseits auf den beiden Reisen im Jahr 2015 und 2017 auf öffentlichen Veranstaltungen - unter anderem durch die Mitglieder der jeweiligen Delegation - für den Erfolg versprechenden Wirtschaftsstandort L. geworben. Zudem wurden - durch die Angeklagte vermittelt - der Delegation und insbesondere dem Bürgermeister, dem ehemals Beschuldigten B., im Rahmen der ersten und dritten Chinareise im Jahr 2015 und im Jahr 2017 in China auch angebliche potentielle „zukünftige Firmengründer für L.“ bei verschiedenen - durch die Angeklagte organisierten - Unternehmensbesuchen sowie auch beim Besuch eines Kindergartens vorgestellt, die (angeblich) in der Lage und Willens gewesen waren, in L. zu investieren. Darüber hinaus erfolgte auch bereits im Rahmen der ersten Chinareise im Jahr 2015 ein Besuch der deutschen Delegation in der deutschen Botschaft in Peking und im Generalkonsulat in Shanghai, wobei unter anderem die dortigen Visaabteilungen auch über verschiedene Aufenthaltstitel und deren Erlangung informierten. Randnummer 39 Weil aufgrund dieses Vorgehens die Stadt L., vertreten durch ihren Bürgermeister, aktiv und offensiv in die Suche der Angeklagten nach geeigneten Personen eingebunden war, bestand anderseits am „Einwanderungsmodell“ der Angeklagten seitens der möglichen chinesischen Interessenten ein erhebliches Interesse, insbesondere, weil in das Modell der Angeklagten eine staatliche Stelle in Form eines Bürgermeisters eingebunden war. Randnummer 40 Da zudem keiner der deutschen Delegation die chinesische Sprache beherrschte und auch die chinesischen Interessenten nicht der deutschen und nur wenige der englischen Sprache mächtig waren, fungierte zudem zumeist die Angeklagte - manchmal auch gemeinsam mit ihrer Tochter - als Dolmetscherin zwischen der deutschen Delegation und den potenziellen Interessenten. Dadurch behielt die Angeklagte stets die Kontrolle darüber, was (in ihrem jeweiligen Sinne) übersetzt wurde. Randnummer 41 Um potenzielle Interessenten bestmöglich zu akquirieren und ihre Dienstleistungen anzubieten, ließ sich die Angeklagte für eine solche „Werbeveranstaltung“ im Jahre 2015 eine circa 60-seitige Präsentation erstellen, in der sie sich selbst als Vorstandsvorsitzende der Z. GmbH und den Bürgermeister als Senior-Berater der Firma vorstellte und erneut schwerpunktmäßig die vermeintlichen Vorteile einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland in verklärender Art und Weise hervorhob, während sie die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitel zum Zwecke des § 21 AufenthG stark vereinfacht bis unzutreffend darstellte. So erklärte sie darin, dass man für circa 150.000,00 € Greencards für die gesamte Familie, im Rahmen eines unkomplizierten Nachzugs der Familie, eine Eigentumswohnung und eine Firma in Deutschland erwerben könne. Bei einer Firmengründung sei das Stammkapital nach der Firmengründung wieder frei verfügbar. Es bestünden keine Anforderungen an Sprachkenntnisse, akademische Abschlüsse oder ein bestimmtes Alter. Kinder, die nicht volljährig seien, könnten kostenfrei Kindergärten bis zur Universität besuchen und die die gesamte Familie das System der Krankenversicherung genießen. In Deutschland könne man Kindergeld und Erziehungsgeld beziehen. Nach der Visumsbeantragung müsse man nur einmal im halben Jahr einreisen und es gäbe keine Beschränkung für die Aufenthaltsdauer. Mit dem deutschen Visum könne man sich in 26 Schengenstaaten bewegen und mit einem deutschen Pass sei man in 116 Ländern visafrei. Die Angeklagte erläuterte in dieser Broschüre ferner, dass ihre Firma eine gute Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung L. pflege, was die Visumsbeantragung und den Erhalt eines Aufenthaltstitels beschleunige. Die Z. GmbH gebe zudem mögliche Geschäftsbereiche als Empfehlung vor. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einwanderung wurde angegeben, dass man mindestens eine Millionen RMB als Betriebskapital investieren müsse und ehemals in einer Führungsposition eines chinesischen Unternehmens tätig oder tätig gewesen seien müsse. Als Voraussetzungen für die Greencard wurde ferner ausgeführt, dass man in Deutschland eine Tochtergesellschaft gründen und diese drei Jahre erfolgreich betreiben sowie den Businessplan erfolgreich umsetzen müsse, einen jährlichen Finanzstatus ordentlich vorlegen müsse, keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen und nicht vorbestraft sein dürfe. Die Möglichkeit der Einbürgerung bestehe drei bis fünf Jahre nach dem Erhalt der Greencard, wenn keine Sozialleistungen in Anspruch genommen würden und der Einbürgerungstest bestanden werde. Letztlich wurden noch die kostenlosen und extra zu vereinbarenden Serviceleistungen der Z. GmbH aufgeführt. Randnummer 42 Für die gesamte Abwicklung in Deutschland, beginnend vom ersten Visumsantrag, meist einem Schengen-Visum, über die Gründung einer GmbH, hin zum Immobilienkauf bis letztlich der Erlangung des Aufenthaltstitels einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 21 Abs. 4, 9 AufenthG offerierte die Angeklagte daher sodann stets unter dem Stichwort „Migration durch Investition“ den chinesischen Staatsbürgern und Interessenten eine kostenpflichtige und professionelle Begleitung und Hilfeleistung vorrangig durch die Z. GmbH. Randnummer 43 Bezüglich dieses Angebots der Angeklagten, den Interessenten durch Investition in der Bundesrepublik Deutschland einen dauerhaften Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis für Deutschland zu beschaffen, gab es in der Folge in China eine hohe Nachfrage, wobei keiner der unten angegebenen Antragsteller jedoch tatsächlich eine Erwerbstätigkeit in Deutschland in Form einer selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der gegründeten GmbHs ausüben wollte, was die Angeklagte entsprechend ihrer Planungen und ihrer Offerten sowie des Umstands, dass sie sich im Rahmen ihrer Dienstleistung intensiv mit den einzelnen Kunden und deren Interessen auseinandersetzte und für diese umfangreiche Unterlagen erarbeitete, wusste. Den zahlungskräftigen Landsleuten der Angeklagten ging es vielmehr - wie die Angeklagte wusste - nur darum, eine Rückzugsmöglichkeit nach Deutschland für ein besseres Leben, insbesondere für ihre Kinder, zu erhalten. Die angebliche geschäftliche Tätigkeit der Antragsteller beziehungsweise deren vorhandene Absicht wurde deswegen von ihr gegenüber den zuständigen Behörden in den unten aufgeführten Fällen auf ihre Veranlassung und mit ihrer Mithilfe vorgespiegelt. Randnummer 44 d. Abschluss der Migrationsverträge Randnummer 45 Die durch die Angeklagte organisierten vermeintlichen Existenzgründungen und Antragsstellungen verliefen meistens nach dem gleichen Schema. Randnummer 46 Zunächst erfolgte (außer hinsichtlich des Bruders der Angeklagten in Fall 11, Fallakte 14, unter Ziffer II. 2. k.) eine durch die Angeklagte initiierte Einladung des Bürgermeisters der Stadt L., dem ehemals Beschuldigten B., für den jeweiligen Kunden der Angeklagten hinsichtlich eines Geschäftstreffens. Hierfür wurde zumeist zunächst angegeben, dass die betroffenen chinesischen Staatsangehörigen im Rahmen der oben genannten Informationsveranstaltungen in China den Bürgermeister der Stadt L. angeblich getroffen und diesem ihr Unternehmenskonzept vorgestellt hätten. Daraufhin seien sie nach L. eingeladen worden, um sich ein Bild von der Region und den wirtschaftlichen Möglichkeiten vor Ort zu machen und um ihre beabsichtigten Investition zu besprechen. Zur Ausstellung einer solchen Einladung übermittelte die Angeklagte die Personendaten der chinesischen Staatsbürger an das Vorzimmer des Bürgermeisters. Dieser ließ aufgrund von durch die Angeklagte verfasster Vermerke und eingereichter Passkopien ein vorformuliertes Einladungsschreiben zur Besprechung des Investitionsvorhabens anfertigen und unterzeichnete (blind). Durch das Auftreten als „Eingeladener“ im jeweiligen Beantragungsverfahren konnten die einzuschleusenden Ausländer bei den ausländischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in China zunächst ein (kurzfristiges) Schengen-Geschäftsvisum der Kategorie C zur Einreise erlangen. Randnummer 47 Zwischen dem Jahr 2015 und dem Jahr 2018 wurden auf diese Weise ungefähr 200 Personen eingeladen. Unter diesen befanden sich auch Kinder, deren Einladung im Zusammenhang mit ihren Eltern erfolgte. Soweit es Gespräche der eingeladenen chinesischen Bürger mit dem Bürgermeister gab, nahm an diesen auch die Angeklagte teil und übersetzte/dolmetschte dabei frei, da ihre Kunden nicht hinreichend sprachkundig waren. Auch so behielt sie auch in diesem Stadium wieder die Kontrolle darüber, was übersetzt wurde und was die Interessenten zu hören bekamen. Randnummer 48 Wenn aus Sicht der Interessenten das Gespräch mit dem Bürgermeister erfolgreich war, schlossen sie spätestens zu diesem Zeitpunkt mit der Angeklagten oder der Z. GmbH in chinesischer Sprache einen für die Interessenten kostenpflichtigen mündlichen oder schriftlichen Migrationsvertrag ab, durch dessen vorgesehene Vergütung sich die Angeklagte eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang und Gewicht verschaffen wollte. In einigen Fällen hatte sie diesen Vertrag mit den Interessenten auch bereits in China abgeschlossen, sofern sich diese nicht zuvor in L. von den örtlichen Umständen selbst überzeugen wollten. Randnummer 49 Diese Verträge, die in chinesischer Sprache verfasst waren und sich hinsichtlich des Inhalts des Vertragstextes mit wenige individuelle Anpassungen, wobei der konkrete Wortlaut teils divergierte, stark ähnelten, enthielten - soweit sie schriftlich geschlossen wurden - in der Überschrift zunächst den Vertragsgegenstand, der von der Angeklagten in chinesischer Sprache verfasst und übersetzt in die deutsche Sprache wie folgt formuliert worden war: Randnummer 50 „Vertrag über die Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland sowie für einen Visumsantrag für Geschäftsführer beziehungsweise einen Vertrag über die Bevollmächtigung und Durchführung der Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Investition“ beziehungsweise „Absichtsvertrag mit Bevollmächtigung zur Antragsstellung über Investitionen und Migration nach Deutschland“. Randnummer 51 Der Inhalt der Verträge macht einen laienhaften Eindruck und es finden sich einige Fehler darin, die insbesondere dadurch zu Tage treten, dass offensichtlich teilweise die Partei A und die Partei B verwechselt werden. So war eine Vertragspartei (Partei A) zumeist die Z. GmbH mit Sitz in der ... in L., aber auch teilweise die Angeklagte persönlich. Partei (B) des Vertrags waren jeweils die Interessenten. Randnummer 52 Geregelt war unter I. beziehungsweise

(1)des Vertrags, dass die Partei B die Partei A bevollmächtigte, für die Partei B und ihren Ehepartner sowie den ledigen Kindern die Einwanderung zum gewerblichen Zweck in die Bundesrepublik zum Ausüben einer Geschäftstätigkeit zu beantragen/bearbeiten und dafür häufig auch Immobilien zu erwerben. Randnummer 53 Unter II. beziehungsweise
(2)war mit unterschiedlichen Wortlaut geregelt, dass die Partei A die Vollmacht der Vertragspartei B annimmt und der Partei B einen Full-Service anbietet, ein (Geschäftsführer-)Visum zur Einwanderung/Übersiedlung nach Deutschland zu bekommen. Dieser Service umfasste insbesondere und je nach Vertragstext die Beratung (und Anleitung) bei der (Geschäftsführer-)Visumsbeantragung für die Einwanderung/Übersiedlung beziehungsweise hinsichtlich der Erlangung eines Geschäftsführervisums nach den deutschen Gesetzen, die Erstellung eines entsprechenden Konzepts für die Einwanderung/Übersiedlung durch die Partei A anhand der Situation der Partei B (dabei wurde unter anderem in mehreren Verträgen angegeben: „z.B. wenn Vertragspartei B sich sicher ist, dass der Wohnungserwerb an die Niederlassungserlaubnis gekoppelt ist, dann muss sie für die Firmenregistrierung ein Stammkapital in Höhe von (unterschiedlichen Beträgen) bezahlen. Nach erfolgreicher Registrierung kann Vertragspartei B über dieses Kapital frei verfügen).“ beziehungsweise die Ausarbeitung eines zielgerichteten Geschäftsplans (dabei wurde in einem Vertrag angegeben: „Im Falle, wenn feststeht, dass neben der Erlangung eines Geschäftsführervisums noch ein Immobilienerwerb angestrebt wird.“), der Hilfestellung bei der Vorbereitung und Ausfüllung der entsprechenden Antragsformulare (nach den Anforderungen der verschiedenen Behörden) durch Partei A für Partei B sowie die Aufforderung zur Erbringung der dafür erforderlichen Unterlagen (nach Aufforderung des Anwalts), der Einreichung des Antrags und der entsprechenden Unterlagen für das Visum durch Partei A, der kostenlosen Hilfestellung bei entsprechenden Interviews durch Partei A, Beratung bei der Abreise vor der Landung, der Hilfestellung bei der Konteneröffnung durch Partei A vor oder nach der Einreise, der Abholung beim Flughafen und anfänglichen Unterbringung sowie Hilfe für die Kinder der Vertragspartei B beispielsweise bei der Einschulung/Immatrikulation. Darüber hinaus beachtete Partei A den Schutz der Daten von Partei B und wurde zudem dazu bevollmächtigt, sich für Partei A um einen Wohnungserwerb zu kümmern. Lediglich in einem Vertrag wurde zudem aufgeführt, dass die Firma sodann (nach der Einreise der gesamten Familie) von Partei B selbst betrieben werden solle. Randnummer 54 Die Pflichten der Partei B waren unter III. beziehungsweise
(3)geregelt. Diese umfassten die Verpflichtung, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, alle vertraglichen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen sowie aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen. Randnummer 55 Unter IV. beziehungsweise
(4)waren die Kosten und Zahlungen geregelt. Demnach betrugen die Kosten für die „Serviceleistungen“, nämlich die Hilfe bei der Beschaffung des nationalen Visums und für die Hilfe bei den Anforderungen verschiedener Behörden sowie die Hilfe beim Ausfüllen der Antragsunterlagen mindestens 80.000,00 RMB Yuan (circa 10.240,00 € nach dem damaligen Wechselkurs) sowie 20.000,00 RMB Yuan (circa 2.500,00 €) für jedes weitere Familienmitglied. In Ausnahmefällen verlangte die Angeklagte bei besonders vermögenden Interessenten für ihre Leistungen bezüglich der Besorgung eines nationalen Visums auch mehr Geld, und zwar 100.000 RMB Yuan (circa 12.800,00 €). Die Servicegebühr war für die Antragsstellung einmalig bei Vertragsunterzeichnung zu entrichten. Randnummer 56 Zudem war bei Vertragsunterzeichnung auch meist eine Anzahlung für eine Wohnung, die die Partei A von der Partei B beabsichtigte zu erwerben, zu entrichten. Die Restsumme sollte zumeist innerhalb von zwei Wochen bezahlt werden. Sodann wurde meist individuell ein Wohnungskaufpreis festgelegt. So sahen die Verträge in der Regel vor, dass die Interessenten gleichzeitig Immobilien erwerben sollten, und zwar entweder von Geschäftsräumen in der ... in L. für die durch ihre Mitwirkung und auf ihre Veranlassung gegründeten Ein-Mann-GmbHs. Oder die Interessenten sollten Eigentumswohnungen zum Wohnen für sich selbst in der ... in L. erwerben. Die verkauften Immobilien befanden sich bis auf einen Fall immer in dem von der Angeklagten erworbenen Objekt in L. und wurden den Interessenten von der Angeklagten zu teils hohen Preisen verkauft. Der Verkauf dieser Eigentumswohnungen war ebenfalls Ziel der Angeklagten, die nur aufgrund dieser Umstände sich auch genügend Geld zur erforderlichen Sanierung und Refinanzierung des Gebäudes beschaffen konnte. Randnummer 57 Durch Punkt V. beziehungsweise
(5)wurden Vertragsbruch und Kostenerstattung geregelt. So wurde einerseits geregelt, dass dann, wenn der Vertrag unter näher bezeichneten Umständen, die einseitig durch die Partei B (insbesondere Kündigung aus privaten oder familiären Gründen, nicht Erfüllen des erforderten Gesundheitszustandes, fehlende Mitwirkung, fehlende Zahlung von Gebühren, Verschweigen von Vorstrafen) verursacht wurden, nicht durchgeführt werden konnte, die Servicegebühr nicht zu erstatten ist. Anderseits wurde geregelt, dass dann, wenn die Vertragspartei B einseitig die Vollmacht für den Wohnungserwerb aufhebt, sie die wirtschaftlichen Konsequenzen tragen muss und zumeist eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des beabsichtigten Kaufpreises zu zahlen hat. Ferner sollte die Servicegebühr im Fall einer Ablehnung zurückzuzahlen sein, wenn auch eine Remonstration unter (unterschiedlich ausgestalteter) Beteiligung der Partei A keinen Erfolg hat. Sodann wurde unter Punkt VI. beziehungsweise
(6)noch der Fall der höheren Gewalt geregelt. Randnummer 58 Entsprechende Streitigkeiten aus dem Vertrag sollten nach Punkt VII. beziehungsweise
(7)nach chinesischem Recht entschieden werden. Letztlich wurde zumindest in dem Vertrag auch geregelt, dass beim Vorliegen der notariellen Urkunde für die Firmengründung und den Immobilienerwerb der Vertrag an die Partei A zurückzugeben ist. Der Vertrag sei dann nicht mehr gültig und bei Verlust des Vertrags seien 10.000,00 € zu zahlen. Randnummer 59 Mindestens in einem Fall, Fall 12 unter Ziffer II.
  1. l., L., F., wurde auch ein in chinesischer Sprache verfasster „Dienstleistungsvertrag“ mit der der Angeklagten gehörenden W. GmbH mit Sitz in Shanghai, deren Geschäftsführerin die Angeklagte ebenfalls war, geschlossen. Dabei fungierte die W. GmbH als Vertragspartei B und der Auftraggeber als Vertragspartei A. Hinsichtlich des Zwecks des Vertrags wurde unter Nr. 1 ausgeführt, dass die W. GmbH eine in China ansässige Dienstleistungsfirma sei, die als unabhängiges Unternehmen für chinesische Unternehmen und Privatpersonen Informationen, Beratungen und Service anbiete, ins Ausland, insbesondere nach Europa beziehungsweise nach Deutschland zwecks geschäftlicher Aktivitäten zu fahren. Hinsichtlich der nachfolgenden Punkte erteilte Vertragspartei A der Vertragspartei B zudem Vollmacht, wobei die konkreten Inhalte von der Z. GmbH Deutschland und der W. GmbH durchgeführt würden. Sodann wurde insbesondere aufgeführt: die GmbH-Gründung in Deutschland sowie der Immobilienerwerb, Informationszurverfügungstellung hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung als Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland, Hilfe bei der Visumsbearbeitung für die Familienzusammenführung. Im Rahmen der anschließenden Dienstleistungen wurde aufgeführt, dass eine entsprechende Beratung und Information durch Vertragspartei B durchgeführt werde. Diese umfasse zunächst die Sammlung und Bewertung von relevanten Informationen anhand der Ausgangssituation der Partei A für die Auswahl des Firmensitzes in Deutschland, den Entwurf und die Erstellung eines Gründungsvertrags sowie eines Gesellschaftsvertrags der deutschen Firma zusammen mit einem Anwalt, die Einrichtung eines virtuellen Büros, die Beurkundung der für die Firmengründung erforderlichen Unterlagen vor einem deutschen Notar, Hilfestellung bei der Firmenkontoeröffnung, der Erlangung eines Belegnachweises nach der Stammkapitaleinzahlung sowie Einreichung bei Gericht, Anmeldung der Firma bei Gericht und Bekanntmachung in der Zeitung, Registrierung bei der IHK, Erstellung des Businessplans für die kommenden drei Jahre und den Finanzplan, Zurverfügungstellung einer Liste, auf der die Unterlagen aufgelistet sind, die für den Visumsantrag für die Erlaubnis für die juristische Person in Deutschland notwendig sind, Beratung hinsichtlich des Antrags auf die Erlaubnis für die juristische Person in Deutschland, Visaerteilung hinsichtlich der Familienzusammenführung. Zudem wurde ausgeführt, dass der Antragsteller während des Aufenthalts mit dem Visum seine Firma betreibe und sich an das Ausländergesetz halte. Sofern die Ausländerbehörde bei der Antragsstellung auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis verhindern sollte, würde Vertragspartei B einen Anwalt beauftragen, um eine Lösung zu finden. Hinsichtlich der Servicekosten wurde ausgeführt, dass diese 680.000,00 RMB betragen würden. Darin enthalten seien Anwalts- und Notarkosten in Deutschland, Kosten für Handelsregister, Anzeigekosten für die Bekanntmachung, Gerichtskosten, Dolmetscherkosten/Übersetzungskosten und Kosten für deutsche Behörden durch die dritte Seite, Kosten für Entwürfe für die Registrierung und Anmeldung und Beratungskosten hinsichtlich des Visumsantrags für die juristische Person usw. Zudem seien davon 180.000,00 RMB für das Stammkapital der Firma vorgesehen. Exklusive seien Notarkosten in China, Beglaubigungskosten der Unterlagen in China und Kosten für die Visaanträge. Dafür wurden im weiteren Verlauf noch einmal 40.000,00 RMB veranschlagt. Ferner wurden Kosten in Höhe von 720.000,00 RMB für den Kauf eine Immobilie in L., in der ..., vereinbart. Es folgten weitere Unterpunkte und Regelungen zu Zahlungsmodalitäten und Fristen sowie zur Kostenerstattung seitens der Vertragspartei B in besonders geregelten Fällen. Des Weiteren erfolgten Regelungen zu der Verantwortung und Pflichten der Vertragspartei A. Dabei wurde unter anderem die Verpflichtung geregelt, dass die Formalitäten gemäß dem gesetzlichen Prozedere nach Anweisung und Beratung der Vertragspartei B erledigt werden. Im Anschluss erfolgten Regelungen zur Verantwortung und den Pflichten der Vertragspartei B. Hier wurde erneut darauf verwiesen, dass die Z. GmbH den Service ausführe. Zudem werde unter anderem der Hintergrund der Vertragspartei A gründlich geprüft, Antragsformulare für die Firmengründung bereitgestellt und Hilfestellungen gegeben sowie Übersetzungen aller Unterlagen aus dem Chinesischen ins Deutsche vorgenommen. Ferner erfolgten Klauseln zur Geheimhaltung und zum Vertragsbruch sowie eine Ausschlussklausel für die Haftung. Letztlich erfolgten zudem noch Regelungen unter den Unterpunkten Geltungsbereich der Gesetze & Lösungen bei Streitigkeiten und die Gültigkeit des Vertrags. Randnummer 60 Bei der Vertragsgestaltung kam der Angeklagten stets zugute, dass sich die chinesischen Staatsbürger mit den europäischen Gepflogenheiten und der hiesigen wirtschaftlichen Lage nicht auskannten, kein Deutsch und so gut wie kein Englisch sprachen. Außerdem waren die Immobilienpreise in China viel höher als die für L. hohen Preise der von der Angeklagten angebotenen Objekte. Randnummer 61 Das jeweilige Entgelt aus den Migrationsverträgen vereinnahmte die Angeklagte stets für sich. Auch die Einnahmen ihrer Firmen vereinnahmte sie stets für sich selbst, da sie nicht zwischen Privat- und Geschäftsvermögen trennte und die Geschäftsadressen bezüglich der Kontoverbindungen der Firmen nur als Zahlstellen dienten, um zu verschleiern, dass sie alle Einnahmen selbst vereinnahmte. Soweit ihre Firmen eingesetzt wurden, wurden diese von ihr nur als „formaler Mantel“ benutzt. Insbesondere konnte im Rahmen der späteren Finanzermittlungen durch die Bundespolizei auch eine Vermischung der Privatkonten der Angeklagten und der Konten der Z. GmbH festgestellt werden, ohne dass dafür die konkreten geschäftlichen Vorgänge erkennbar waren. Die konkrete Bezahlung der Servicegebühr, die im Einzelnen nicht nachzuvollziehen ist, erfolgte entweder in bar oder durch eine Überweisung eines (Teil-)Geldbetrags auf ein Konto der Angeklagten in China. So konnten jedenfalls auf dem Geschäftskonto der Z. GmbH keine Zahlungseingänge bezüglich der im Migrationsvertrag vereinbarten „Gebühr“ für die Hilfe bei der Beschaffung eines nationalen Visums beziehungsweise einer Aufenthaltserlaubnis identifiziert werden, obwohl die GmbH bei einer Vielzahl der Verträge Vertragspartner des Migrationsvertrags war. Allerdings konnte festgestellt werden, dass Stammkapitalbeträge von Firmenkonten auf dieses Konto umgebucht wurden. Ferner gingen auf dieses Konto Auslandsgutschriften von mehr als 100.000,00 € aus China ein. Dabei handelt es sich unter anderem mutmaßlich um Kaufpreise, die für den Verkauf von Wohnungen beziehungsweise Immobilien von den Interessenten gezahlt worden sind. Verkäufer der Wohnungen und Eigentümerin der Immobilie war jedoch die Angeklagte und nicht die GmbH. Diese Zahlungen wurden teilweise auf das Privatkonto der Angeklagten, über das ein sehr starker Bargeldzahlungsverkehr erfolgte, umgebucht oder für die Sanierungstätigkeiten verwendet. Ebenso erfolgten auch auf das Privatkonto der Angeklagten Auslandsüberweisungen. Ferner erfolgte ein ähnlicher Zahlungsverkehr über das Konto des Ehemanns der Angeklagten, für das die Angeklagte ebenfalls verfügungsberechtigt war. Insgesamt erfolgte ein undurchsichtiger Zahlungsverkehr über 600.000,00 € über vier Konten, über die die Angeklagte verfügungsberechtigt war. Aufgrund der unklaren Finanzströme wurde gegen die Angeklagte zudem ein Geldwäscheverfahren eingeleitet und es erfolgten unter anderem entsprechende Ermittlungen durch das Zollfahndungsamt Dresden. Zwischenzeitlich ist das Verfahren jedoch eingestellt worden. Randnummer 62 e. Fertigung der für die Visaantragsstellung erforderlichen Unterlagen Randnummer 63 Nach erfolgter Unterzeichnung des „Migrationsvertrags“ durch den Interessenten beziehungsweise Kunden der Angeklagten in Deutschland oder aufgrund bereits zuvor unterzeichneter Verträge in China wurden aufgrund der Planung der Angeklagten dann vertragsgemäß zeitnah - entweder bereits beim ersten Aufenthalt in der Region aufgrund des Kontakts mit dem Bürgermeister oder kurze Zeit darauf - bei verschiedenen Notaren in Thüringen jeweils die entsprechenden GmbHs zwecks Vortäuschung einer angeblich beabsichtigten geschäftlichen Tätigkeit gegründet, Satzungen erstellt, zumeist Geschäftsführerverträge abgeschlossen, Konten für die GmbH eröffnet, zumeist Mietverträge abgeschlossen und Businesspläne hergestellt oder in Auftrag gegeben.Im Rahmen der notariellen GmbH-Gründung sowie der anschließenden Geschäftsführeranstellungsverträge wurden die Einzuschleusenden gemäß der Planung und der Vorgaben der Angeklagten als Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaften bestellt, damit eine wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland bei der Antragsstellung aufgrund eines nationalen Visums suggeriert werden konnte. Randnummer 64 Eine Vielzahl der GmbH-Gründungen durch die Interessenten wurden von dem Notar P. in E. vorgenommen. Dieser beurkundete zudem überwiegend die ebenfalls teilweise erfolgenden Immobilienverkäufe der Angeklagten an ihre Kunden, die dafür meist noch vor der Fertigstellung der Wohnungen und Büros bereits im Voraus einen großen Teil des Kaufpreises bezahlten. Randnummer 65 Bei vielen dieser Notartermine fungierte die Angeklagte jeweils selbst als Dolmetscherin, obwohl sie die entsprechende Qualifikation nicht besaß und die deutsche Sprache nicht vollständig beherrschte. Allerdings behielt sie so auch dadurch stets die Kontrolle darüber, was übersetzt wurde. Sofern die Interessenten sich darauf einließen, veranlasste sie zudem, dass sie selbst als Verfügungsberechtigte der GmbHs eingetragen wurde und konnte deswegen auch auf die für die GmbHs eingerichteten Bankkonten Zugriff nehmen, sodass sie später über das dort eingezahlte Stammkapital der GmbHs verfügen konnte, auf das sie - möglicherweise mit Zustimmung der jeweiligen Geschäftsführer - später auch in einigen Fällen Zugriff nahm. Randnummer 66 Bei der vorgetäuschten geschäftlichen Ausrichtung der beim Notar gegründeten Gesellschaften versuchte die Angeklagte hinsichtlich des angeblichen Geschäftsfelds der GmbHs in fast allen Fällen einen Bezug zu bisherigen Tätigkeit beziehungsweise Ausbildung der Interessenten herzustellen, um dies für die zuständigen Behörden plausibel wirken zu lassen. Eine tatsächliche geschäftliche Tätigkeit war von den Interessenten jedoch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder gewollt. Dies wussten alle Interessenten und auch die Angeklagte. Die Interessenten hatten ihr gesichertes Einkommen bereits in China und beabsichtigten darüber hinaus in Wahrheit deswegen keine neue Geschäftstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben und auch nicht - soweit dies von einer Vielzahl der Kunden der Angeklagten ebenfalls angegeben wurde - ihren Wohnsitz nach Deutschland unter Aufgabe ihres dauerhaften Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verlegen. Sie sprachen die deutsche Sprache nicht, hatten häufig wenig bis keine Geschäftserfahrung als selbstständige Unternehmer auf dem angeblichen Geschäftsfeld der GmbH und waren als Geschäftsführer ihrer deutschen neu gegründeten GmbH zumeist ungeeignet. Ihnen gingen es vielmehr darum, einen dauerhaften Aufenthaltstitel für sich und teilweise ihre Familien zu erlangen, um einen „Rückzugsort“ zu haben. Randnummer 67 Um den Anschein einer Geschäftstätigkeit für die Mitarbeiter der zuständigen Auslandsvertretungen und der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort zu verstärken, wurden zur Untermauerung der angeblichen beabsichtigten Geschäftstätigkeit der Interessenten von der Angeklagten gemäß der von ihr im Migrationsvertrag übernommenen Verpflichtung, für die Beschaffung eines nationalen Visums sowie weiteren Aufenthaltstiteln zu sorgen, Businesspläne selbst erstellt und später auch in Auftrag gegeben. Ein Großteil dieser zur Untermauerung der Antragsstellung zum Zwecke des § 21 AufenthG in Auftrag gegebenen und nicht selbst von der Angeklagten erstellten Businesspläne für die neu gegründete GmbH wurden durch die von der Angeklagten ausgesuchte und beauftragte Steuerberatungsgesellschaft T. & Co. in S. erstellt. Dabei wurden dieser von der Angeklagten die maßgeblichen Eckpunkte und mutmaßlichen zukünftigen Umsatzzahlen vorgegeben, die sie selbst geschätzt hatte, ohne dass es für die Schätzungen irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte gab. Randnummer 68 In den unten aufgeführten Nr. 9 und Nr. 11 (unter II.
  2. i. und k.) wurden darüber hinaus falsche Sprachzertifikate über den Erwerb von angeblichen Deutschkenntnissen von der Angeklagten gefertigt, die den späteren Anträgen zum Erwerb eines nationalen Visums beigefügt waren. Randnummer 69 Ferner wurden Scheinmietverträge über Büro- oder Wohnräume in dem gekauften Gebäudekomplex in L. mit den Interessenten abgeschlossen, wodurch die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Wartburgkreises begründet wurde. Tatsächlich wohnten die meisten Interessenten entweder nur ganz kurz oder überhaupt nicht unter diesen Anschriften. Auch eine Benutzung der angemieteten Büroräume, die überwiegend in dem nicht bezugsfertigen Gebäude in der ... gelegen waren, erfolgte nicht. Randnummer 70 Die so „aufgewerteten“ Unterlagen, insbesondere mit GmbH-Gründung und Geschäftsführerbestellung, Businessplänen, Schein-Mietverträgen beziehungsweise den beiden Sprachzertifikaten, wurden den Antragstellern noch in L. ausgehändigt oder später an sie nach China versandt, nachdem diese zunächst wieder aufgrund des nur einen befristeten Aufenthalt ermöglichenden Schengen-Visums nach ihrem kurzen GmbH-Gründungsaufenthalt in Deutschland nach China zurückgekehrt waren. Wahrscheinlich wurde auch der später von den Antragstellern in China gestellte Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums, in dem die jeweiligen Antragsteller bewusst wahrheitswidrig angaben, dass sie als Geschäftsführer ihrer in Deutschland neu gegründeten GmbH in Deutschland tätig werden wollten, von der Angeklagten bereits in L. in deutscher Sprache verfasst und den Antragstellern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig waren, mitgegeben, die diesen dann nur noch vor der Abgabe in der Auslandsvertretung in China zu unterzeichnen hatten. Möglicherweise übernahm auch die Angeklagte in einigen Fällen bei einem Aufenthalt in China - entsprechend der Ausführung in den Migrationsverträgen - die Einreichung der durch die Kunden unterschriebenen und an die Angeklagte zurückgegebenen oder zurückgesendeten Anträge. Randnummer 71 Tatsächlich hätte für die jeweilige (angeblich beabsichtigte) Geschäftstätigkeit der jeweiligen GmbH der einzelnen Antragsteller sogar ein Schengen-Visum ausgereicht. Die (angeblich beabsichtigte) Geschäftstätigkeit sollte nämlich nach dem beschriebenen Geschäftszweck zumeist lediglich den Handel von (verschiedensten) Waren zwischen Deutschland und China ohne eigenes Warenlager umfassen. Ein dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wäre für diese angeblich beabsichtigte Geschäftstätigkeit jedoch nicht erforderlich gewesen. Um jedoch plausibler zu machen, warum ein nationales Visum und ein späterer dauerhafter Aufenthaltstitel erforderlich war und nicht dauerhaft ein C-Geschäfts-Schengen-Visum ausgereicht hätte, wurde von fast allen Antragstellern - in Abstimmung mit der Angeklagten - zusätzlich bewusst wahrheitswidrig in den Anträgen auch noch angegeben, dass der Wohnort in China nicht beibehalten werden sollte. Die Antragsteller versicherten somit in den Visumsanträgen, dass sie, obwohl sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend sprachen, (nur) noch in Deutschland einen Wohnsitz haben wollten. Tatsächlich hielten sich aber selbst die Antragsteller, denen tatsächlich ein nationales Visum und/oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, häufig nicht einmal über den ganzen Visa- beziehungsweise Aufenthaltserlaubniszeitraum in Deutschland auf und/oder reisten vielmehr vielfach bereits nach kurzer Zeit, in denen sie alle die für sie wichtigen Wege der Firmengründung erledigt hatten, wieder nach China aus. Randnummer 72 f. Visaantragsstellung Randnummer 73 Mit diesen Unterlagen stellten alle - bis auf den Fall Nr. 1 - der unten aufgeführten Geschleusten gemäß den Planungen der Angeklagten und ihrer Hilfestellung dann bei der für sie zuständigen Botschaft beziehungsweise der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in China einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums zur einer selbständigen Tätigkeit nach den §§ 6 Abs. 3 (in den Fassungen seit der Fassung vom 22.11.2011) in Verbindung mit 21 Abs. 1 AufenthG (insbesondere in den Fassungen seit der Fassung vom 01.06.2012) als Geschäftsführer der zuvor von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland neu gegründeten GmbH. Bei der Stellung der jeweiligen Visumsanträge erfolgte eine schriftliche Belehrung der jeweiligen Antragsteller, insbesondere gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG (in denen Fassungen seit der Fassung vom 27.07.2015), in ihrer chinesischen Sprache und zusätzlich auch noch in deutscher sowie teilweise in englischer Sprache, dass sie wahrheitsgemäße Angaben zu machen haben. Im Übrigen versteht sich dies auch von selbst, dass wahrheitsgemäße Angaben bei einem solchen Antrag zu machen sind. Randnummer 74 Gleichwohl gaben jedoch alle Antragsteller - wie von der Angeklagten beabsichtigt - im jeweiligen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG unter „Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland“ bewusst wahrheitswidrig an, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als Geschäftsführer für die gerade erst gegründeten GmbHs - entsprechend des festgelegten Gesellschaftszwecks - zukünftig ausüben wollen, obwohl sie wussten, dass dies nicht den Tatsachen entsprach und in Wahrheit von ihnen überhaupt keine Geschäftstätigkeit im Rahmen der neu gegründeten GmbHs ausgeübt werden sollte, sondern diese mit Wissen und Wollen sowie der Hilfe der Angeklagten gemäß deren Planung nur vorgespiegelt werden sollte, um so letztlich einen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten zu können. Darüber hinaus wurde bei einem Großteil der Anträge ebenfalls bewusst wahrheitswidrig im Einvernehmen mit der Angeklagten durch die Antragsteller angegeben, dass diese ihren dauerhaften Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgeben und nach Deutschland ziehen wollten. Diese Umstände waren der Angeklagten stets bewusst und von ihr beabsichtigt. Randnummer 75 Der Angeklagten waren zudem die nachfolgenden rechtlichen Rahmenbedingungen zumindest laienhaft bekannt, da sie bereits frühzeitig Erkundigungen bei der Ausländerbehörde in L. eingeholt hatte, im Rahmen einer der Besuchsreisen auch ein Besuch bei der deutschen Auslandsvertretung stattfand und sie zudem nach ihrer eigenen Einlassung sich auch rechtlichen Rat einholte. Randnummer 76 So ist für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG (in allen Fassungen) ein Aufenthaltstitel erforderlich. Ein solcher Aufenthaltstitel kann unter anderem nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG (in allen Fassungen) in Form eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG (in allen Fassungen seit dem 27.07.2015, in den vorherigen Fassungen wurde die Aufenthaltsdauer in Monaten statt Tagen angeben) kann ein sogenanntes (Geschäfts-)Schengenvisum (Visum der Kategorie „C“) für 90 Tage in einem Zeitraum von insgesamt 180 Tagen erteilt werden. Darüber hinaus ist unter erweiterten Voraussetzungen auch die Erteilung eines Schengen-Visums für die mehrfache Einreise für die Dauer von einem Jahr und in Ausnahmefällen von bis zu fünf Jahren möglich. Ein solches Geschäftsschengenvisum berechtigt im Rahmen einer Firmengründung einer GmbH in der Bundesrepublik Deutschland zu allen erforderlichen Handlungen und auch zur Anzeige der Aufnahme eines Gewerbes. Für längere Aufenthalte (mehr als 90 Tage in der Bundesrepublik Deutschland) ist hingegen ein nationales Visum (Visum der Kategorie „D“ häufig „D+C“) nach § 6 Abs. 3 AufenthG (in allen Fassungen seit der Fassung vom 22.11.2011, vorher fand sich das nationale Visum in Abs. 4) erforderlich. Randnummer 77 Für beide Visaformen ist zunächst erforderlich, dass die Voraussetzungen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG (in allen Fassungen) vorliegen. Darüber hinaus ist im Falle eines nationalen Visums auch erforderlich, dass die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG vorliegen. Demnach richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis und weiteren Aufenthaltstiteln je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften. Daher kann ein nationales Visum insbesondere für die (beabsichtigte) Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG (in allen Fassungen) erteilt werden. Für die Erteilung und Ablehnung von nationalen Visumsanträgen sind allein die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG (in allen Fassungen) zuständig, die zudem auch für die Erteilung eines Schengen-Visums zuständig sind. Ein Schengen-Visum wird dabei ohne Zustimmung der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Anders ist es bei dem Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG. Dieses wird zwar ebenfalls gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG von denen vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen in China ausgestellt, jedoch ist vor einer Erteilung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AufenthV (in allen Fassungen seit der Fassung vom 27.02.2013, vorher befand sich Regelung allgemein unter Nr. 2) bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde einzuholen. Zur Prüfung der Zustimmung fertigt die jeweils zuständige Auslandsvertretung in China eine Kopie des Antrags nebst den eingereichten Unterlagen und sendet diese über die zuständige Bundesbehörde der für den Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Ausländervertretung zur Prüfung der Kriterien des § 21 AufenthG und zur Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur beabsichtigten Niederlassung zu. Eine Visumerteilung ohne die erforderliche Zustimmung ist nicht zulässig. Eine abschließende Entscheidung über die Erteilung nationaler Visa soll zwar grundsätzlich im Einvernehmen getroffen werden, jedoch kann im Ausnahmefall, wenn kein Einvernehmen erzielt worden ist, die Auslandsvertretung den Visumsantrag trotz Zustimmung der Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit nach § 71 Abs. 2 AufenthG ablehnen. Im Fall einer Zustimmung und eines positiven Einvernehmens wird das Visum in dem zunächst zeitlich empfohlenen Rahmen von meistens drei Monaten oder manchmal höchstens auch ein Jahr von der Botschaft in Peking oder den sonstigen Konsulatsvertretungen in China ausgestellt. Mit diesem erfolgt dann die Einreise. Randnummer 78 Hinsichtlich der Prüfungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG in den seit dem 01.06.2012 geltenden Fassungen, der gleichermaßen für Ausländer, die im Ausland bereits ein Unternehmen betreiben und nach Deutschland übersiedeln wollen, wie auch für Existenzgründer im Inland gilt, ist zudem zu beachten, dass einem Ausländer nur dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit - worunter auch geschäftsführende Gesellschafter zu fassen sind, wenn sie eine tatsächliche Leitungsfunktion wahrnehmen, wobei von jedenfalls bei einer Kapitalanteilsbeteiligung von mindestens 50% auszugehen ist, und kraft Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berufen sind - erteilt werden, wenn kumulativ ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis dafür besteht, die Tätigkeit (prognostisch) positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen - unter besonderer Berücksichtigung eines zumeist seitens des Ausländers vorgelegten Businessplans für die nächsten drei Jahre - richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen. Somit sollen Betriebe und Unternehmen zugelassen werden, die durch Investitionen und zusätzliche Arbeitsplätze ein öffentliches Interesse befriedigen und der deutschen Wirtschaft nützen. Dies ist in der Regel der Fall bei großen Investitionsvorhaben, durch die eine Vielzahl von Arbeitsplätzen geschaffen oder ein Mangel in der Versorgung behoben werden kann. Zu beachten ist zudem, dass im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahr 2012 (seit der Fassung vom 01.06.2012) infolge einer dabei erfolgenden Streichung der Wörter „übergeordnetes“ (wirtschaftliches Interesse) und „besonderes“ (regionales Bedürfnis) sowie die ersatzlose Streichung der Regelvermutung, wonach die Voraussetzungen des S. 1 Nr. 1 und 2 in der Regel gegeben waren, wenn mindestens 250.000,00 € investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden, die Hürden für Unternehmensgründer für den Erhalt eines Aufenthaltstitels nach § 21 Abs. 1 AufenthG „abgesenkt“ wurden, wodurch die Identifizierung von „Scheinfirmen“ durch die Behörden erschwert wird, wie sich im vorliegenden Fall zeigt. Denn im Ergebnis bleiben nach wie vor die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der speziellen Tätigkeit des Ausländers in Deutschland maßgeblich und nicht die unternehmerischen Interessen eines Ausländers. Randnummer 79 Nach Erhalt eines nationalen Visums (zum Zwecke der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit), ist für den Visumsinhaber sodann insbesondere die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vor Fristablauf des Visums nach § 7 AufenthG (in allen Fassungen) als befristeter Aufenthaltstitel möglich, für deren Erteilung die nationalen Ausländerbehörden am Geschäftssitz in Deutschland zuständig sind. Ein solches kann jedoch nach § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG (in allen Fassungen) nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer zuvor mit dem erforderlichen und richtigen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Von diesem Erfordernis kann nach S. 2 (in allen Fassung) nur in engen Ausnahmefällen abgesehen werden, unter anderem auch, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall es nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Sind diese erfüllt, wird die (befristete) Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde nach Prüfung bis zu maximal drei Jahren vorläufig und dann nach weiterer Prüfung, wenn die Geschäftstätigkeit erfolgreich war, schließlich eine (dauerhafte) Niederlassungserlaubnis zwecks Ausübung der angegebenen geschäftlichen Tätigkeit erteilt, gemäß §§ 21 Abs. 4, 9 AufenthG (in allen Fassungen). Die Erlangung einer solchen wurde von den Antragstellern letztlich angestrebt. Randnummer 80 Zu beachten ist ferner auch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG (in allen Fassungen seit der Fassung vom 29.08.2013, vorher war das Schengenvisum nicht ausgenommen), demnach gilt der bisherige Aufenthaltstitel - mit Ausnahme des Schengenvisums nach § 6 Abs. 1 AufenthG - vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG (in allen Fassungen) ist dem Ausländer daher eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Randnummer 81 Hinsichtlich des Umfangs der vom Ausländer auszuübenden Erwerbstätigkeit ist seit dem Jahr 2020 § 4a AufenthG (Fassung vom 15.08.2019) zu beachten, zuvor fanden sich die Regelungen dazu in § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG in den älteren Fassungen. Nach der neuen Fassung ist Ausländern, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, die Erwerbstätigkeit gestattet, es sei denn, dass das Gesetz eine solche verbietet oder einschränkt. In einem solchen Fall bedarf die Erwerbstätigkeit der ausdrücklichen Erlaubnis, die auf dem Aufenthaltstitel vermerkt sein muss. Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich sowohl hinsichtlich der Aufenthaltstitel der verschiedenen Visa im § 6 Abs. 2a AufenthG seit der Fassung vom 15.08.2019 und hinsichtlich des Aufenthaltstitels der Aufenthaltserlaubnis in § 7 Abs. 1 S. 4 AufenthG seit der Fassung vom 15.08.
  3. Demnach erfordert die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich einer besonderen Erlaubnis durch die ausstellende Behörde. Nach den älteren Fassungen bestimmte hingegen § 4 Abs. 2 S. 1 AufenthG alte Fassung, dass ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur dann berechtigt, wenn es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Nach S. 2 musste der entsprechende Aufenthaltstitel genau erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. § 4 Abs. 3 AufenthG alte Fassung bestimmte zudem grundsätzlich, dass Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt, wobei zudem einige - hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts nicht einschlägige - Ausnahmen, die im Laufe der Zeit zunahmen, bestimmt wurden. Dieses (nach alter und neuer Fassung für Visa und Aufenthaltserlaubnis bestehende) Beschäftigungsverbot gilt jedoch dann nicht, wenn die Tätigkeit nach § 30 BeschV (in allen Fassungen) nicht als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AufenthG (in allen Fassungen) gilt oder eine entsprechende Erwerbstätigkeit selbstständig ausgeübt wird, § 17 Abs. 2 AufenthV (in allen Fassungen seit der Fassung vom 06.06.2013). Nach dieser Nichterwerbsfiktion gelten nach § 30 Nr. 1 BeschV in den Fassungen seit der Fassung vom 27.07.2015 (in der vorherigen Fassung war dies auf Nr. 1 und Nr. 2 aufgeteilt) nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes als Tätigkeiten nach § 3 Nr. 1 und 2, die (nach seit den neueren Fassungen ab der Fassung vom 23.03.2020 ohne Zustimmung, da insoweit durch die neue Fassung des § 3 BeschV vom 23.03.2020 ein Zustimmungserfordernis eingeführt wurde) sowie nach § 16 BeschV ausgeübt werden, sofern sie bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erfolgen (wobei zwischen Beschäftigungszeiten und sonstigen Aufenthaltszeiten zu unterscheiden ist). Nach § 3 BeschV - Führung eines Unternehmens - kann für leitende Angestellte und Mitglieder von Organen juristischer Personen, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, nach neuer Fassung vom 23.03.2020 die Zustimmung erteilt werden beziehungsweise bedarf es nach alter Fassung vom 06.06.2013 keiner Zustimmung. Gemäß der Fassung vom 01.08.2015 des § 16 BeschV - der Geschäftsreisendenregelung - bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keiner Zustimmung, wenn die Person nach Nr. 1 bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt ist, nach Nr. 2 für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führt, Vertragsangebote erstellt, Verträge schließt oder die Durchführung eines Vertrags überwacht oder nach Nr. 2 für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründet, überwacht oder steuert und sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen (beziehungsweise nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der zuvor geltenden Fassung) im Inland aufhält. Randnummer 82 Darüber hinaus ist bei der Ausübung eines Gewerbes die Ausländergewerbeverwaltungsvorschrift, die auch in Thüringen seit dem Jahr 1998 gilt, zu beachten, wonach für die Ausübung eines Gewerbes durch einen Ausländer oder eine ausländische juristische Person grundsätzlich die allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften gelten. Ob ein Ausländer eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausüben darf, hängt dabei jedoch ausschließlich von seinem Aufenthaltstitel ab. Demnach ist insbesondere die Gewerbeordnung anzuwenden, wonach bei Betriebsbeginn - daher, wenn Leistungen angeboten werden und die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erbringung derselben geschaffen wurden - nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 GewO (in allen Fassungen) eine Gewerbeanmeldung/Gewerbeanzeige erfolgen muss. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Adressat der Anzeigepflicht der selbstständige Gewerbebetrieb als solcher ist, dies ist bei einer juristischen Person in Form einer Kapitalgesellschaft diese selbst, die sich durch ihre Organe vertreten lassen muss, und nicht jedoch der Gesellschafter. Randnummer 83 Bis auf den Fall Nr. 1 unter Ziffer II.
  4. a., bei dem der Antrag aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht bei der zuständigen Auslandsvertretung auf Erteilung eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG, sondern direkt bei der Ausländerbehörde des Wartburgkreises auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 7 Abs. 1, 21 AufenthG gestellt wurde, jedoch die Antragstellerin aufgrund eines zuvor gestellten und später zurückgenommen Antrags auf ein nationalen Visum ebenfalls darüber belehrt wurde, dass sie wahrheitsgemäße Angaben tätigen muss, sind alle sonstigen tatsächlich gestellten Anträge auf Erteilung eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 AufenthG bei den jeweils zuständigen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in China gestellt worden. Daher wurden der von den Interessenten gestellte Visumsantrag nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG nebst den Unterlagen, also die GmbH-Gründung, Businesspläne, Bestellung zum Geschäftsführer, Mietverträge etc. in den unten angegebenen Fällen - mit Ausnahme des Falls Nr. 1 - von den Auslandsvertretungen in China an die zuständige Ausländerbehörde des Wartburgkreises zur Zustimmung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AufenthV übersandt, sofern nicht bereits zuvor in eigener Zuständigkeit eine Ablehnung erfolgte. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Wartburgkreises mit Sitz in Bad S. ergab sich daraus, weil als Geschäftssitz beziehungsweise Aufenthaltsort in den Anträgen der Kunden der Angeklagten stets das noch im Umbau befindliche Objekt in der ... in L., das zum Wartburgkreis gehört, angegeben wurde. Innerhalb der Ausländerbehörde des Wartburgkreises war für die Prüfung der erforderlichen Kriterien als Sachgebietsleiterin insbesondere die Zeugin G. zuständig. Randnummer 84 Aufgrund der Häufung der ansonsten eher selten gestellten Anträge für ein nationales Visum nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG für L. unter häufiger Verwendung der gleichen Geschäftsadresse und in ähnlicher Form, der zum Teil ähnlichen Anlagen sowie aufgrund der späteren Warnung durch das Konsulat in Kanton, fiel der Zeugin G. im Rahmen der Prüfung der jeweiligen Einzelfälle jedoch nach und nach auf, dass die Anträge teils widersprüchlich und oberflächlich waren. Ferner ähnelten die Unterlagen im jeweiligen Antragsverfahren, denen aus anderen Antragsverfahren. Es ergaben sich daher nach und nach zumindest in immer mehr Fällen Verdachtsmomente, die darauf hindeuteten, dass die Antragsteller nicht in dem von ihnen dargestellten Umfang tatsächlich selbstständig als Geschäftsführer der von ihnen gegründeten GmbH in Deutschland, L. wahrhaft tätig werden wollten, sondern vielmehr eine Scheinselbständigkeit vorspiegelten, um einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erhalten. Gleichwohl erfolgte durch die Ausländerbehörde stets eine umfangreiche Prüfung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG in der seit 2012 geltenden Fassungen. Soweit die zuständige Sachbearbeiterin G. während dieser Prüfungsphase entsprechende Zweifel gegenüber dem Bürgermeister, dem ehemals Beschuldigte B., oder ihrem oberen Vorgesetzten, dem vormals Beschuldigten Sch., mitteilte, wurden diese Mitteilungen durch beide als eine Voreingenommenheit der G. gewertet und im späteren Ermittlungsverfahren wurde durch beide der Zeugin G. vorgeworfen entsprechende Gesprächsprotokolle - über auch aus ihrer Sicht tatsächlich stattgefundene Gespräche, in den beide jeweils das Projekt der Angeklagten unterstützten - nicht zutreffend wiedergegeben und darüber hinaus zusätzliche Notizen über die einzelnen Fallakten angefertigt zu haben. Im Rahmen der Prüfung eines erforderlichen kommunalen Bedarfs für die angeblichen Geschäftsbereiche nahm die Ausländerbehörde des Wartburgkreises daher dabei insbesondere mit dem Bürgermeister von L., dem ehemals Beschuldigten B., Rücksprache und holte bei der Stadt L., vertreten durch den Bürgermeister, entsprechende Stellungnahmen ein. Der kommunale Bedarf, der jeweils unterschiedlichen Geschäftsfelder der gegründeten Ein-Mann-GmbHs in der Region L., wurde durch diesen ohne weitere inhaltliche Prüfung in den angefragten Fällen zumeist kurzfristig bejaht, oftmals innerhalb von wenigen Wochen nach Anfrage durch die Ausländerbehörde des Wartburgkreises. Stellungnahmen von Fachbehörden wurden hingegen nicht in allen Fällen eingeholt, sofern sie dennoch in Auftrag gegeben wurden, fielen diese stets negativ aus. Zudem wurde auch der ehemals Beschuldigte Sch. in einigen Fällen tätig und setzte sich gegenüber der ihm nachgeordneten Ausländerbehörde Wartburgkreis dafür ein, dass den jeweiligen Antragstellern die Chance zur Nachbesserung gegeben wurde. Hierzu forderte er insbesondere auch nach einiger Zeit die Vorlage von qualifizierten Businessplänen seitens der Antragsteller. Hintergrund der Unterstützungshandlungen von B. und Sch. war dabei insbesondere der Wunsch, den Wirtschaftsstandort L. zu fördern und entsprechende Wirtschaft dort anzusiedeln. Randnummer 85 Später kamen zudem noch weitere Auffälligkeiten hinzu. Diese gingen unter anderem auf eine E-Mail einer „Kundin“ der Angeklagten an den ehemals Beschuldigten B. vom 28.11.2017 zurück, der diese E-Mail an die Angeklagte weiterleitete. In diese E-Mail schilderte die Kundin der Angeklagten dem Bürgermeister die Tätigkeit der Angeklagten aus ihrer Sicht sowie ihre negativen Erfahrungen mit der Angeklagten . Die E-Mail-Verfasserin stellte dabei den Ablauf der Schleusung dar, namentlich, wie die Anwerbung in China erfolge, die Erlangung der Einladung, die Firmengründung in Deutschland, die verschiedenen Einwirkungen der Angeklagten, die durch die Verfasserin als teilweise unzulässig angesehen wurden, und dass die Angeklagte kostenpflichtige Migrationsverträge abschließe. Darüber hinaus führt sie aus, dass die Probleme mit der Rückerlangung des durch sie geleisteten Schleuserlohns habe. Die E-Mail schließt mit den Worten: Randnummer 86 „Alles was Frau J. und ihre Firma getan haben, ist eine böse Erpressung und Gaunerei! Das Investitionsprogramm von Frau J. und der Firma S. hat die Gerechtigkeit, Gleichheit, Zuverlässigkeit sowie meine Interessen und auch den Ruf von dieser Stadt verletzt. Deutschland ist bekannt für die Moral und die Gerechtordnung. Ich bin überzeugt, dass die oben genannte Aktivität von Frau J. nicht von der Regierung unterstützt worden ist. Ich bitte Sie, sehr geehrter Bürgermeister, Frau J. zu mahnen, mir den Bedingungsaufwand in Höhe von 200,000 RMB zurückzugeben und meinen Verlust ausgeglichen. Dies wird den Ruf Ihrer Stadt pflegen.“ Randnummer 87 Zwar war aufgrund dieser allgemeinen Auffälligkeiten und der verschiedenen Auffälligkeiten im jeweiligen Einzelfall im Rahmen der jeweiligen Fallakten für die Ausländerbehörde zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 21 AufenthG in den seit 2012 geltenden Fassungen, daher seit der Fassung vom 01.06.2012, nach dem angeblichem Gegenstand der Geschäftstätigkeiten der von den schleusungswilligen Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland gegründeten Gesellschaften - die insbesondere häufig, entsprechend ihrer Gründungsberichte, den Export von Waren nach China, ohne Warenlager vor Ort, zum Gegenstand haben - nach einer Gesamtschau im jeweiligen Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung des fehlenden erforderlichen Umfangs der Geschäftstätigkeit, des Fehlens einer entsprechenden Versorgungslücke sowie eines kommunalen Bedarfs bei den angeblichen Tätigkeitsfeldern der GmbHs sowie der fehlenden Erwartung von positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft tatsächlich vorlagen, gleichwohl erfolgten in den unten aufgeführten Fällen Nr. 2 bis 4 (unter Ziffer II.
  5. b. bis d.) zunächst positive Stellungnahmen durch die im Rahmen ihrer Zustimmungsbeteiligung entsprechend prüfenden Ausländerbehörde, da die Ausländerbehörde jedenfalls in diesen Fällen, insbesondere aufgrund der fortwährenden Unterstützung des Bürgermeisters der Stadt L., zunächst von einem tatsächlich vorhandenen Geschäftswillen der Antragsteller ausging. Aufgrund dessen wurden sodann in diesen Fällen zeitlich befristete nationale Visa nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG von den Auslandsvertretungen erteilt. Darüber hinaus wurden in diesen drei Fällen nach Erhalt eines nationalen Visums auch jeweils Anträge auf die Erteilung einer sich daran anschließenden (befristeten) Aufenthaltserlaubnis nach §§ 7 Abs. 1, 21 Abs. 1 AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt, die jedoch nur in Fall Nr. 2 (unter Ziffer II.
  6. b.) positiv beschieden und befristet genehmigt wurden. Darüber hinaus wurde auch im Fall Nr. 1 unter Ziffer II.
  7. Nr. a. eine Aufenthaltserlaubnis - ohne vorherige Antragsstellung eines nationalen Visums - erteilt. In keinem Fall wurde jedoch eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erteilt, zumal die Dreijahresfrist auch in keinem Fall erfolgreich abgelaufen war. Randnummer 88 In insgesamt weiteren 9 Fällen der Anklageschrift, und zwar in den Fällen Nr. 5 bis Nr. 13 unter Ziffer II.
  8. e. bis m. wurde zwar noch ein Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG bei den Konsulaten in China gestellt, jedoch - aus unterschiedlichen Gründen - bereits kein Visum mehr erteilt. Davon wurden von der jeweils zuständigen Auslandsvertretung in 2 Fällen, nämlich in den Fällen Nr. 8 und Nr. 9 unter Ziffer II.
  9. h. und i. bereits der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass eine Ablehnung in eigener Zuständigkeit beabsichtigt sei (Fall Nr. 8) beziehungsweise erhebliche Zweifel an den gemachten Angaben bestünden (Fall Nr. 9). Im Fall Nr. 12 unter Ziffer II.
  10. l. wurde wegen Auffälligkeiten die Antragstellerin zu einem Gespräch in die Botschaft eingeladen und dann der Antrag wegen nicht ernsthafter geplanter geschäftlicher Tätigkeit ohne Einschaltung der Ausländerbehörde abgelehnt. Sämtliche Verfahren in allen 9 Fällen sind inzwischen erledigt und in keinem dieser Verfahren wurde ein Visum erteilt. Randnummer 89 Letztlich kam es in den unten aufgeführten Fällen in den vier Fällen, Fall Nr. 1 bis 4 unter Ziffer II.
  11. a. bis d., zur Gewerbeanmeldung. In mindestens drei weiteren der unten aufgeführten Fälle, Fall Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8 unter Ziffer II.
  12. e. f. und h., verfügte die Angeklagte zudem über eine Vollmacht zur Anmeldung des Gewerbes, der Vollzug einer solchen erfolgte gleichwohl nicht. Zudem sprach die Angeklagte unter anderem in einem bereits eingestellten Fall im Februar 2019 hinsichtlich einer Gewerbeanmeldung bezüglich der I. GmbH ihres Kunden W., C., der am 08.05.2018 erfolglos einen Antrag auf ein nationales Visum gestellt hatte und dessen Fallakte nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, gemeinsam mit diesem beim Gewerbeamt vor. Das Gewerbeamt nahm die Gewerbeanmeldung zunächst nicht vor, da nach Auskunft der unteren Gewerbebehörde das Schengen-Visum des Kunden der Angeklagten keine Erwerbstätigkeit gestattet habe. Am 29.10.2019 sprach die Angeklagte jedoch erneut bezüglich der Anmeldung vor und legte eine Vollmacht ihres Kunden vor, durch welche sie bevollmächtigt wurde, die Gewerbeanmeldung für diesen vorzunehmen. Da die Anmeldung des Gewerbes keinem Genehmigungsverfahren unterliegt, sondern nach § 14 GewO nur anzeigepflichtig ist, wurde die Gewerbeanmeldung für die juristische Person I. GmbH sodann vorgenommen. Randnummer 90 g. Spätere Überprüfung der geschäftlichen Tätigkeiten der Antragsteller nach der Antragsstellung vor Ort Randnummer 91 Am 15.08.2018 erfolgte eine erste Vor-Ort-Kontrolle durch das Gewerbeamt am Objekt ... in L. hinsichtlich der dort ansässigen Firmen. Vor dem Gebäude war eine Briefkastenanlage (nach entsprechender Anweisung durch den vormals Beschuldigten Sch. ) angebracht worden, die aus 12 einzelnen Briefkästen bestand, die mit den Namen von 12 Firmen beschriftet waren, wovon fünf zu diesem Zeitpunkt bereits eine Gewerbeanmeldung getätigt hatten und sieben nicht. Randnummer 92 Firmen mit Gewerbeanmeldung: Randnummer 93 - Z. GmbH (Angeklagte ... ) Randnummer 94 - B. GmbH ( ...; Fall Nr. 1, Fallakte 1) Randnummer 95 - D. GmbH ( ...; Fall Nr. 2, Fallakte 2) Randnummer 96 - De. GmbH ( ...; Fall Nr. 3, Fallakte 3) Randnummer 97 - J. GmbH (; Fallakte 4, eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO) Randnummer 98 Firmen ohne Gewerbeanzeige und Gewerbeanmeldung: Randnummer 99 - Ju. GmbH ( ...; Fall Nr. 5, Fallakte 6) Randnummer 100 - I. GmbH ( ...; Fallakte 9, eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO) Randnummer 101 - E. GmbH ( ...; Fallakte 10, eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO) Randnummer 102 - Ba. GmbH ( ...; Fall Nr. 6, Fallakte 7) Randnummer 103 - S. GmbH ( ...; Fall Nr. 9, Fallakte 12) Randnummer 104 - H. GmbH ( ...; Fallakte 17, eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO) Randnummer 105 - F. GmbH ( ...; Fall Nr. 7, Fallakte 8) Randnummer 106 Das Gebäude war geöffnet, es wurden jedoch lediglich einheimische Bauarbeiter angetroffen, die Innenarbeiten vornahmen. Es wurden auch keine Büros vorgefunden oder andere Hinweise, die auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit bei einer der Gesellschaften schließen ließen. Hinsichtlich des Zugangs zur ... befanden sich zwei Mehrfamilienhäuser, die ordnungsgemäß saniert waren. Diese waren - soweit von außen ersichtlich - spartanisch, aber ordentlich eingerichtet. An den Türen waren Briefkästen und Klingeln angebracht, jedoch verfügte weder die einen noch die anderen über Namensnennungen. Randnummer 107 Ein ähnliches Bild ergab eine zweite Kontrolle am 22.11.2018 seitens des Gewerbeamts. Dabei wurden in der ... nunmehr zwei Briefkastenanlagen vorgefunden, wobei eine entsprechend der zuvor erfolgten Kontrolle beschriftet war, sich an der anderen allerdings keine Beschriftungen befanden. Weder am Gebäude noch an den Werbeschildern waren andere Firmennamen als die der Z. GmbH angebracht. Randnummer 108 Auch durch die IHK wurde am 18.08.2018 eine Ortsbesichtigung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass keine Geschäftstätigkeit erkennbar war. Randnummer 109 Am 17.08.2018 fand ein weiterer Vor-Ort Termin am Objekt statt, an dem die über den Termin zuvor informierte Angeklagte, Dr. B., Sch. sowie der Amtsleiter der Ausländerbehörde teilnahmen. Die Begehung ergab das gleiche Bild wie bei der ersten Prüfung durch das Gewerbeamt. Durch die Angeklagte wurden jedoch in einem anderen Gebäude auf dem gleichen Gelände ein bis zwei Räume vorgeführt, die wie Büros eingerichtet waren und in denen sich drei Personen, unter anderem die W. (Fall Nr. 2 unter Ziffer II.
  13. b.), befanden. Randnummer 110 Am 16.08.2019 fand wiederum ein Vor-Ort-Termin am Objekt ... und ... in L. seitens der Ausländerbehörde Wartburgkreis und des Gewerbeamts statt, an der die Zeugin G. teilnahm. Dabei wurde festgestellt, dass das Gebäude in der Bahnhofstraße nunmehr nicht mehr eingerüstet und frei zugänglich war und alle Räume offenstanden. Angetroffen wurde jedoch niemand. Im Erdgeschoss gab es in zwei Räumen je eine Schlafgelegenheit, ein Raum war mit einer Schrankwand und zwei Schreibtischen sowie zwei Bürostühlen und einer Sitzecke ausgerüstet. Alle anderen Räume waren leer und nach den Bauarbeiten noch nicht gesäubert. Hinweise auf eine irgendwie geartete Geschäftstätigkeit waren wiederum nicht zu erkennen. Über dem Eingangsportal und an einer Straßenecke fand sich jeweils ein Firmenschild der „Z. GmbH“, weitere Firmenschilder gab es nicht. Von den 24 Briefkästen waren nur einige mit Firmennamen beschriftet. An den Gebäuden in der ..., in den sich die angeblichen Wohneinheiten der Geschäftsführer befinden sollten, wurden keine beschrifteten Klingelschilder beziehungsweise entsprechende beschriftete Briefkästen vorgefunden. Randnummer 111 Bis zum heutigen Tage sind auch weiterhin keinerlei Geschäftstätigkeiten an dem Objekt erkennbar. Randnummer 112 h. Einleitung des Ermittlungsverfahrens Randnummer 113 Das hiesige Strafverfahren ist aufgrund eines Hinweises des Auswärtigen Amtes, Generalkonsulat Kanton in China, hinsichtlich des bereits bekannten Phänomen-Bereichs „Nutzung von Schein-/Briefkastenfirmen bei der Visaantragsstellung zur Erwerbstätigkeit in Deutschland durch chinesische Staatsangehörige“ durch die dafür zuständige Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Halle im Oktober 2018 eingeleitet worden. Zuvor hatte das Generalkonsulat bei der zuständigen Ausländerbehörde für L., dem Landratsamt Wartburgkreis, in einem anderen, nicht von der Anklage erfassten und im Zusammenhang mit der Angeklagten stehenden Fall im Jahr 2017 mitgeteilt, dass seit dem Jahr zuvor die deutschen Auslandsvertretungen in China mit einer großen Zunahme an Anträgen auf Visaerteilung zur Erwerbstätigkeit konfrontiert seien, bei denen oft nicht von einer tatsächlichen Geschäftsaufnahme ausgegangen werden könne. Zahlreiche Ausländerbehörden im gesamten Bundesgebiet meldeten demnach das Auftreten von Briefkastenfirmen, bei denen sich oft Dutzende chinesische Firmen einen Briefkasten teilen, aber keine dieser Firmen tatsächlich geschäftlich tätig werde. Daher wurde angefragt, ob dieses Phänomen auch im Zuständigkeitsbereich des Wartburgkreises vorgekommen sei. Daraufhin gab die Ausländerbehörde auch die obigen Auffälligkeiten mit dem Verdacht auf mögliche „Briefkastenfirmen“ kurz an und teilte dies dem Generalkonsulat mit, welches wiederum den Kontakt zur Bundespolizei herstellte. Infolge dessen sollte nunmehr durch die Bundespolizei die diesbezügliche Ernsthaftigkeit der wirtschaftlichen Absichten der Antragsteller überprüft werden. Die zuständige Bundespolizei nahm in der Folge im Jahr 2018 Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde sowie der zuständigen Sachgebietsleiterin Frau G. auf. Sodann verschafften sich die zuständigen Beamten einen Überblick vor Ort und überprüften sämtliche Angaben der Antragsteller, wobei insbesondere nach Übereinstimmungen und Auffälligkeiten gesucht wurde. Dabei fiel auf, dass kaum etwas auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit hindeutete, weshalb der zuvor aufkommende Verdacht immer weiter bestätigt wurde. Im Rahmen der Untersuchungen wurde zudem die Angeklagte ermittelt, die bei der Stellung von sämtlichen Visaanträgen als „Vermittlerin und Serviceperson“ den jeweiligen Antragstellern behilflich war. Infolge dessen kam es hinsichtlich der Angeklagten zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Randnummer 114 Am 26.02.2019 wurde von der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft in Gera „Schwerpunktabteilung Organisierte Kriminalität“ sodann ein Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Einschleusung von Ausländern eingeleitet. Um die Erforschung des Sachverhalts voranzutreiben, wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht Gera die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation aufgrund ergangener richterlicher Beschlüsse des Amtsgerichts Gera im Zeitraum vom 11.03.2019 bis einschließlich 09.12.2019 verschiedener von der Angeklagten genutzten Handys und Telefonanschlüssen angeordnet. Dabei wurden zahlreiche Gespräche abgehört, durch die sich der Tatverdacht gegen die Angeklagte immer weiter verstärkte. Randnummer 115 Am 05.12.2019 kam es infolge der richterlichen Beschlüsse vom 17.10.2019 in den von der Angeklagten genutzten Objekten in L. und H. zu einer Durchsuchung, bei der umfangreiches Beweismaterial in Form von Geschäftsunterlagen, Kontounterlagen, ein Lebenslauf, PCs, Handys, Festplatten sichergestellt werden konnten. Ein Beschlagnahmebeschluss hinsichtlich des Laptops erfolgte ferner unter dem 23.12.
  14. Ferner wurde bei der Durchsuchung auch ein Handy sichergestellt, in dem zahlreiche Chat-Nachrichten zwischen der Angeklagten und den Antragstellern vorhanden waren, die - nach ihrer Übersetzung - ebenfalls den bestehenden Tatverdacht weiter verstärkten. Des Weiteren wurde auch ein Sprachtest aufgefunden, der der Angeklagten Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem Niveau A2 bescheinigte. Selbst hatte sie jedoch in anderen Unterlagen ein Sprachniveau von (nur) B2 angegeben.Ebenso konnten zwei offensichtlich gefälschte Sprachzertifikate gefunden werden sowie diverse „Scheinrechnungen“, durch die eine geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaften vorgespiegelt werden sollte. Gefunden wurden auch Kontounterlagen der GmbHs, aus denen sich ergab, dass diese keine Geschäftstätigkeit ausübten. Schließlich wurde auch ein Bargeldbetrag in Höhe von 10.000,00 € aufgefunden sowie später gepfändet und im Rahmen der späteren Kontopfändung 18.029,46 € gepfändet. Randnummer 116 Soweit einige Beschuldigte beziehungsweise Zeugen mit chinesischer Staatsangehörigkeit, sich noch in Deutschland aufhielten, wurden diese sowie auch weitere im Ermittlungsverfahren vernommene Zeugen insbesondere durch die Zeugin PHK‘in ..., den Zeugen POK ... und die Zeugin PHK‘in ... vernommen. Gegen sämtliche unten aufgeführte vormals beschuldigte chinesische Staatsbürger ist das Verfahren von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gera nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Diese befinden sich in China. Ihr Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Sie waren für die Kammer nicht erreichbar und konnten nicht gehört werden. Auch zu ihren Gunsten und zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Wertersatz wurden jedoch vom Amtsgericht Gera am 12.11.2019 Arrestbeschlüsse in das Vermögen der Angeklagten und der Z. GmbH über jeweils etwas mehr als einer 1,1 Millionen Euro erlassen. Neben dem Schleuserlohn wurden in diese Summen auch Geldbeträge aufgenommen, die die Angeklagten durch den Zugriff auf das Stammkapital der von den Antragstellern gegründeten GmbHs sowie durch die Immobilienverkäufe erlangt hatten. Randnummer 117 Nach Auswertung aller Indizien erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gera schließlich am 30.04.2021 wegen gewerbsmäßiger Schleusung Anklage gegen die Angeklagte. Eine weitere Anklageschrift wurde am 25.10.2021 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen erhoben. Insgesamt wurden der Angeklagten mit den zur Hauptverhandlung zugelassenen und miteinander verbundenen Anklageschriften 29 Straftaten zum Vorwurf gemacht. Davon sind bis auf die unten dargestellten 13 Fällen sämtliche anderen Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO während der Hauptverhandlung eingestellt worden. Diese Einstellungen haben keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung bezüglich der unten dargestellten und verbleibenden Taten. Randnummer 118 Angeklagt waren neben der Angeklagten wegen eines minder schweren Vorwurfs der Beihilfe zur Tätigung von falschen Angaben in einigen Fällen der Anklageschrift auch der Bürgermeister der Stadt L. B. und der Dezernent bei der Ausländerbehörde Sch.. Gegen beide ist noch vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens das Verfahren abgetrennt und inzwischen gegen Zahlung an gemeinnützige Einrichtungen (Kinderhospiz in Höhe von 8.000,00 € und Sozialwerk M. in Höhe von 6.000,00 €) nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt worden. Der Grund für diese Einstellungen war, dass diese möglicherweise unter dem Eindruck der erlebten Chinareisen und dem Einfluss der Angeklagten bis zuletzt gutgläubig waren und deswegen davon ausgegangen sind, dass tatsächlich eine Geschäftstätigkeit von den jeweiligen Antragstellern in L. beabsichtigt war. Diese hatten bis auf die ihnen bekannte und oben aufgeführte Email einer unzufriedenen Kundin, die der Angeklagten Betrug vorwarf, auch keinen weiteren Einblick in die „Machenschaften“ der Angeklagten bezüglich der Schleusung der Antragsteller. Randnummer 119
  15. Fälle Randnummer 120 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, wobei die Angeklagte in allen folgenden Fällen gewerbsmäßig handelte, um sich durch die Schleusung eine Einnahmequelle von einigem Umfang, Gewicht und Dauer zu verschaffen. Randnummer 121 a. Fall Nr. 1 (Fallakte 1) - D., T. aa. Randnummer 122 Die vormals Beschuldigte ... reiste auf Einladung des Bürgermeisters der Stadt L., dem ehemals Beschuldigten B., vom 09.01.2016, initiiert durch die Angeklagte, zwischen dem 10.03.2016 und dem 25.03.2016 erstmals mit einem MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum nach Deutschland ein. Der Aufenthalt erfolgte gemeinsam mit ihrem Liebhaber ... (Fall Nr. 9 unter Ziffer II.
  16. i.). Während dieses Aufenthalts gründete sie mit Unterstützung der Angeklagten aufgrund eines zwischen ihr und der Angeklagten oder einer der Gesellschaften der Angeklagten geschlossenen kostenpflichtigen Migrationsvertrags am 16.03.2016 mit Urkunde Nr. 447/2016 des Notars ... mit Amtssitz in E. die B. GmbH mit Sitz in L.. ... wurde zur alleiniger Geschäftsführerin der B. GmbH bestellt. Da die ... der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig war, fungierte die Angeklagte als Dolmetscher. Gleichwohl verzichtete die ... auf eine schriftliche Übersetzung. Gegenstand des Unternehmens sollte ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Im- und Export von Kosmetikartikeln, künstlerischen und kunsthandwerklichen Erzeugnissen und der Export von Babynahrung seien.Das Stammkapital wurde auf 60.000,00 € festgelegt. Randnummer 123 Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde aufgrund willkürlicher Vorgaben durch die Angeklagte ein siebenseitiger Businessplan in deutscher Sprache für die B. GmbH erstellt. Dieser umfasste zunächst die Unternehmensdaten, wobei hinsichtlich der Geschäftsanschrift die ... in L. genannt wurde. Sodann erfolgten unter dem Unterpunkt Unternehmenskonzept allgemeine und nicht auf die B. GmbH konkretisierte Angaben zu den einzelnen Geschäftsbereichen. Dabei wurde zudem ausgeführt, dass sich die ... aufgrund der Marktchancen des Konsumgütergeschäfts in China zur Niederlassung in Deutschland entschlossen habe. Dabei sei ausschlaggebend gewesen, dass die (1988 geborene) ... über langjährige Erfahrungen und Interesse an Kosmetika und hochwertigen Lebensmitteln sowie einen diplomierten Abschluss in Betriebswirtschaftslehre und eine langjährige Managementerfahrung verfüge. Im Rahmen der Zielgruppen wurde angegeben, dass die wichtigsten Abnehmer für Babynahrung junge mittelständische Familien in China seien, hinsichtlich der Kosmetiksparte sowohl Privatkunden der Mittelschicht als auch Kosmetiksalons zu den Hauptkunden zählten, für künstlerische Gegenstände das Klientel hauptsächlich wohlhabenden Kunden aus Büro und Führungsebene seien und hinsichtlich des Direktverkaufs, beispielsweise übers Internet, ein breitgefächerter Kundenkreis der unteren Mittelpreislagen sei. Zudem wurde angegeben, dass die ... hinsichtlich der Kosmetiksparte bereits über einen großen Kundenstamm aus ihrer in China gegründeten Firma „L. Kosmetik“ verfüge. Unter dem Punkt Standort wurde ausgeführt, dass die B. GmbH bereits in der ... in L. Büroräume angemietet habe. L. verfüge über eine gute Anbindung an die nahe Autobahn A4, zum ICE Bahnhof E. und zum internationalen Flughafen in Frankfurt am Main. Im Rahmen der Umsetzungsplanung wurde ausgeführt, dass die Umsetzung in der Anfangsphase alleine durch ... erfolgen solle. Als Zielumsatz werde im ersten Jahr 105.000,00 € und im zweiten Jahr 200.000,00 € anvisiert. Den Lebensunterhalt könne die ... aus ihrem Privatvermögen bestreiten und die Anstellung weiterer Mitarbeiter richte sich nach der Entwicklung des Unternehmens. Sodann wurden auf drei Seiten anhand willkürlicher und nicht nachvollziehbarer Zahlen ein Plan für die Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2016 bis 2018 aufgestellt. Aus diesem ergab sich für das Jahr 2016 ein Jahresüberschuss in Höhe von 12.500,00 €, für das Jahr 2017 in Höhe von 16.000,00 € und für das Jahr 2018 in Höhe von 43.000,00 €. Randnummer 124 Zu keinem Zeitpunkt wollte ... jedoch tatsächlich geschäftlich tätig werden und es sollte - wie die Angeklagte und sie wussten - tatsächlich keine geschäftliche Tätigkeit stattfinden beziehungsweise war diese niemals ernsthaft beabsichtigt. Vielmehr wollte ... wie die Angeklagte wusste, weil ihr die familiären Umstände bekannt waren, in der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Freund ... zusammenleben. ... lebte jedoch mit seiner Ehefrau in China. ... hoffte daher, dass dieser sich von seiner Ehefrau trennen und mit ihr in Deutschland zusammenleben werde. Randnummer 125 Mit einem am 06.05.2016 unterschriebenen, in deutscher und chinesischer Sprache verfasstem sowie in deutscher Sprache ausgefüllten Formular stellte die ... - im Einvernehmen mit der um diese Umstände wissenden und bewusst handelnden Angeklagten - beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Shanghai einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG. In diesem gab sie beim Zweck ihres Aufenthalts bewusst wahrheitswidrig im Einvernehmen mit der Angeklagten an, eine Erwerbstätigkeit hinsichtlich der B. GmbH aufzunehmen zu wollen, wofür als Referenz die B. GmbH in der ... angeben wurde. Zudem gab sie an, dass sie ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Insofern führte sie aus, dass sie in der ... in L. wohnen werde. Darüber hinaus machte sie in dem Antrag noch weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass sie bereits 2016 einmal in Deutschland, L., gewesen sei. Zum erlernten und ausgeübten Beruf gab sie „Geschäftsführung“ an. Als beabsichtigte Dauer des beantragten Aufenthalts wurde der Zeitraum vom 08.06.2016 bis zum 06.2018 angegeben. Diesen Antrag unterschrieb die ..., obwohl sie gleichzeitig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Am 13.06.2016 wurde durch die Auslandsvertretung hinsichtlich dieses Antrags die Entscheidung getroffen, dass sich der Visumsantrag ohne Entscheidung anderweitig erledigt habe, da die ... ihren Antrag schriftlich zurückgezogen habe. Nach späteren Angaben der ... erfolgte diese Zurückziehung jedoch unwissentlich, als sie im Juni 2016 kurzfristig ein Schengenvisum beantragt habe. Randnummer 126 So reiste die ... am 16.06.2016 bereits erneut auf Einladung des Bürgermeisters B. mit einem vom 15.06.2016 bis 15.08.2018 gültigen MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum, ausgestellt im Generalkonsulat in Shanghai, vorgeblich für einen dringenden kurzfristigen geschäftlichen Aufenthalt bis zum 06.07.2016 ins Bundesgebiet ein und verblieb im Anschluss daran hier. Obwohl in der Einladung davon die Rede war, dass der Bürgermeister über die Investitionsvorhaben sprechen wollte, gab er in einer Mail vom 13.06.2016 zum Ausdruck, dass er die vormals Beschuldigte ... am 17.06.2016 zu einer Veranstaltung in L. eingeladen habe, wofür diese lediglich ein Besucher-Visum benötige. In den Antragsunterlagen dafür gab sie an, dass ihre derzeitig ausgeübte berufliche Tätigkeit die einer Sekretärin sei.Die Reise trat sie an, obwohl sie bereits hochschW. er von ihrem Freund ... war und aufgrund dessen eigentlich nicht mehr fliegen sollte. Zudem wurde im Rahmen des Verfahrens der späteren Antragsstellung für einen Aufenthaltstitel angegeben, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Wohnung in China aufgelöst habe. Randnummer 127 Am 01.07.2016 meldete sich die vormals Beschuldigte in L. an und am 10.08.2016 kam ihr Sohn in B. S. zur Welt. Nach ihrer Einreise und Anmeldung setzten sich neben der Angeklagten auch die L. GmbH sowie B. für die Belange der vormals Beschuldigten ... ein. Randnummer 128 Am 29.08.2016 beantragte die ... bei der Ausländerbehörde des Landratsamts Wartburgkreis sodann und mit bewusster Hilfestellung der Angeklagten - und obwohl ihr aus der in deutscher und chinesischer Sprache verfassten Belehrung des von ihr zuvor bereits in China bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland mit am 06.05.2016 unterschrieben und in deutscher und chinesischer Sprache verfassten und in deutscher Sprache ausgefüllten Formular ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Erhalt eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG bekannt war, dass sie wahrheitsgemäße Angaben machen müsse - nunmehr per einfachen und von ... unterschriebenen Schreiben „einen Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 1 AufenthG“ für die Dauer von drei Jahren. Diesen begründete sie im Einvernehmen mit der Angeklagten bewusst wahrheitswidrig hinsichtlich des Zwecks des Aufenthalts damit, dass sie hier eine geschäftliche Tätigkeit als Geschäftsführerin der B. GmbH ausüben wolle und legte zur Untermauerung ihrer wahrheitswidrigen Angaben den oben erwähnten Businessplan vor, dessen Inhalt sie teilweise auch in den Antrag kopierte. Dieses Schreiben war mit Hilfe der Angeklagten in deutscher Sprache verfasst worden. ... gab darin selbst an, erst seit einem Monat die deutsche Sprache zu erlernen. Eine Ausreise sei ihr jedoch nunmehr mit dem erst am 10.08.2016 geborenen Säugling zwecks Stellung eines neuen Visa-Antrags nach § 21 AufenthG bei der zuständigen deutschen Botschaft in China nicht mehr zumutbar nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Randnummer 129 Am 20.09.2016 kam es sodann zu einem Gespräch bei der Ausländerbehörde, die den erneuten Antrag ... s als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des § 21 AufenthG mit dem gleichzeitigen Antrag auf ausnahmsweisen Verzicht einer vorherigen Einreise mit einem nationalen Visum zum Zwecke des § 21 AufenthG auslegte, bei dem ... gemeinsam mit der Angeklagten und einer Mitarbeiterin der L. GmbH auftrat, die Sachlage besprochen wurde und in dessen Anschluss zunächst für ... und ihr Kind eine Duldung erteilt wurde. Diese wurde sodann fortlaufend bis zum 28.02.2017 verlängert. Während dieser Zeit versuchte ... gemeinsam mit der Angeklagten - unter Einbindung der insoweit gutgläubigen Mitarbeiterin der L. GmbH - das vermeintliche Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des § 21 AufenthG zu stützen. In diesem Rahmen kam es zu einem in deutscher Sprache verfassten und von ... unterzeichneten Schreiben vom 19.10.2016, mit dem auf weitere Fragen des Ausländeramts eingegangen wurde. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, dass ... Partner für die Herstellung von Handcreme suche, für deren Herstellung sie im letzten Jahr eine Plantage zur Züchtung von Rosen für Rosenöle übernommen habe. Sie wolle die Creme herstellen und dann nach China exportieren. Hierzu habe sie in KW 27 2016 gemeinsam mit der Angeklagten (als Dolmetscherin) einen Termin bei der Firma H. GmbH in W. wahrgenommen. Diese Firma sei jedoch leider kein geeigneter Geschäftspartner, weshalb Anfragen bei anderen Firmen liefen. Bei Nachforschungen seitens der Ausländerbehörde im November 2016 führte jedoch die H. GmbH mit Schreiben vom 11.11.2016 aus: Randnummer 130 „Frau ... meldete sich zum ersten Mal telefonisch am Donnerstag, dem
  17. November 2016, bei H. und teilte uns mit, dass sie gerade auf dem Weg hierher sei. Kurze Zeit später stand sie mit ihrer Dolmetscherin überraschend hier am Tor, obwohl wir ihr vorher am Telefon eindeutig (und zwar mehrfach) erklärt hatten, dass auf die Schnelle absolut kein Termin möglich sei. Wie wir Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt haben, gab es somit weder in der
  18. Kalenderwoche 2016 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt mit Frau ... aus China irgendeinen Geschäftstermin bei der H. cosmetic GmbH.“ Randnummer 131 Des Weiteren sorgte die Angeklagte dafür, dass ... von August bis Oktober 2016 einen individuellen Sprachkurs bei Frau Sch. mit circa 10 Stunden pro Monat besuchte und sich im Oktober 2016 zu einem Integrationskurs anmeldete. Hinsichtlich des Deutschunterrichts wurde der ... eine Bescheinigung durch Frau Sch. ausgeteilt, die als einfaches Dokument verfasst war und lediglich die Anschrift der Frau Sch., das Datum der Bescheinigung mit Erläuterung und der Unterschrift der Frau Sch. enthielt. Randnummer 132 Zudem vermittelte die Angeklagte für ... sowie auch der W. aus Fall 2 (Fallakte 2) unter Ziffer II.
  19. b. jeweils ein Scheingeschäft, damit diese gegenüber der Auslandsvertretung eine tatsächlich nicht bestehende geschäftliche Tätigkeit vortäuschen konnten. Hierzu verhandelte sie mit dem bereits seit vielen Jahren in Deutschland wohnenden Chinesen ..., ein gelernter Koch und derzeitiger Mitarbeiter einer Securityfirma. Dieser war zum damaligen Zeitpunkt Inhaber der „N. UG“ aus D., die jedoch mittlerweile ebenfalls bereits wieder seit einigen Jahren geschlossen ist, und die Angeklagte Mitte des Jahres 2017 kennengelernt hatte. Die beiden waren sodann über WeChat verbunden und die Angeklagte teilte dem Y. mit, dass sie Geschäftspartner suche. Zudem besuchte Y. die Angeklagte auch in L. und übernahm in der Folge auch mindestens einmal eine Dolmetscherleistung im Jahr 2017 für diese (so jedenfalls in Fall Nr. 8, Fallakte 11, unter Ziffer II.
  20. h.), obwohl er nach eigenen Angaben selbst nicht so gut deutsch sprechen kann. Aufgrund der somit bestehenden Beziehungen zwischen den beiden kam es in der Folge zu einer gegen Provisionszahlung seitens des N. UG an die Angeklagte vermittelten Bestellung bei Y. durch die Angeklagte über 10.000 Stück Handcreme (8.000 für die B. GmbH und 2.000 für die D. GmbH), die Y. in H. produzierte und später bei der Angeklagten ablieferte. Hinsichtlich der Bestellung wurden zwei Rechnungen an die D.GmbH für 2.000 Stück Handcreme zum Preis von 2.500,00 € vom 31.08.2017 (die entsprechend eines Abschlussberichts der D.GmbH am gleichen Tag bezahlt wurde, wie die Feststellungen in Fall Nr. 2 zeigen) und die B. GmbH für 8.000 Stück Handcreme zum Preis von 10.000,00 € ausgestellt (die entsprechend eines bei der Angeklagten im Rahmen der späteren Durchsuchung aufgefundenen Kontoauszugs der B. GmbH am 01.09.2017 beglichen wurde und die die einzige „ erkennbar geschäftliche“ Überweisung des Kontos der B. GmbH darstellt). Hinsichtlich der D.GmbH wurde jedoch am 11.09.2017 noch seitens des Y. ein Preisnachlass gewährt, da es dem Y. insbesondere darum ging, Werbung zu machen. Demnach wurde eine neue Rechnung an die D.GmbH ausgestellt und für die 2.000 Stück Handcreme nur noch ein Preis von 1.700,00 € verlangt. Am gleichen Tag wurde für die Angeklagte eine Bestätigung des Erhalts der Provision in Höhe von 950,00 € ausgestellt, die ihr am 06.09.2017 von Y. - in Verrechnung mit dem Preisnachlass hinsichtlich der D.GmbH - für die Vermittlung des Geschäfts in bar übergeben wurden. Darüber hinaus sollten ihr entsprechend dieser Bestätigung noch weitere 379,00 € an die Angeklagte überwiesen werden. Randnummer 133 In diesem Zusammenhang fertigte die Angeklagten für die B. GmbH unter anderem eine später bei den erfolgten Durchsuchungen bei der Angeklagtenaufgefundene unvollständige, so fehlte beispielsweise die Adresse des Empfängers Frau W. sowie die eigene Steuernummer, (Schein-)Rechnung in deutscher Sprache vom 09.02.2017 für die B. GmbH über den angeblichen Verkauf von 2.000 Stück N. Hand- und Pflegecreme über 6.000,00 €, die das gleiche äußere Aussehen und den gleichen inhaltlichen Aufbau, wie die von der Angeklagten selbst für ihre Zwecke erstellten Rechnungen hatte. Für die tatsächliche Stellung und den tatsächlichen Vollzug dieser Rechnung gibt es keine Anhaltspunkte, insbesondere nicht anhand der im Rahmen der Durchsuchung der Bundespolizei bei der Angeklagten aufgefundenen Kontoauszüge vom 03.12.2018 bis zum 20.03.
  21. Zudem wurden im Rahmen der späteren Durchsuchungen Kisten mit Handcreme bei der Angeklagten aufgefunden. Randnummer 134 Weitere geschäftliche oder vorbereitende geschäftliche Tätigkeiten erfolgten bis zur Ausreise ... s im Februar 2018 nach China nicht. Auch danach erfolgten solche nicht und konnten insbesondere auch nicht bei Vor-Ort-Kontrollen im August 2018 festgestellt werden, obwohl nach Auskunft des Gewerbeamts eine Gewerbeanmeldung für die B. GmbH vorlag. Anhaltspunkt für die Zeit nach der Ausreise der ... ergeben sich ferner auch nicht aus den im Rahmen der Durchsuchung der Bundespolizei bei der Angeklagten aufgefundenen Kontoauszügen vom 03.12.2018 bis zum 20.03.2019 hinsichtlich der B. GmbH, auf denen sich außer monatlichen Telefonkosten und Zahlungen für eine Krankenversicherung keine geschäftlichen Tätigkeiten ergaben. Randnummer 135 Die Angeklagte schloss mit der vormals Beschuldigten ... ferner drei Wohnraummietverträge in deutscher Sprache zum Schein ab, damit diese eine Meldeadresse vorweisen konnte. Diese wurden ebenso wie eine Mietaufstellung bei späteren Durchsuchungen bei der Angeklagten aufgefunden. Ob es zu einer tatsächlichen Übergabe der Räume gekommen ist, ist nicht bekannt, zumindest hinsichtlich der B. existierten jedoch zu keinem Zeitpunkt bewohnbare Wohnungen. Auch sind keine Mietzahlungen erfolgt und entsprechende Buchungen auf keinem der Konten der Angeklagten und/oder ... s beziehungsweise der B. GmbH ersichtlich. Der erste Mietvertrag datiert auf den 01.07.2016 bei gleichzeitigem Mietbeginn und ist beiderseits unterschrieben. Er ist für eine Wohnung in der ... im zweiten Stock mit drei Zimmern ausgestellt. Mietkosten sind nicht vorgesehen, die Betriebskosten sind mit 120,00 € vermerkt. Der zweite von beiden unterzeichnete Mietvertrag vom 01.08.2016 bei gleichzeitigem Mietbeginn ist für eine Vierzimmerwohnung in der ... - in der zu keiner Zeit Wohnungen fertiggestellt waren - für einen Mietzins von 740,00 € abgeschlossen worden. Der dritte ist vom 01.10.2016 bei gleichzeitigem Mietbeginn und ebenfalls von beiden Parteien unterzeichnet. Er ist für eine Dreiraumwohnung in der ... im ersten Obergeschoss ausgestellt. Der Mietzins beträgt 320,00 € und die Betriebskosten sind mit 80,00 € beziffert. Darüber hinaus geht aus einer Mietaufstellung der Angeklagten hervor, dass für die B. GmbH eine Büromiete von 200,00 € vorgesehen ist. Randnummer 136 Obwohl die Ausländerbehörde des Wartburgkreises am 28.12.2016 mündlich in einer Gesprächsrunde und auch noch einmal umfangreich schriftlich unter dem 10.01.2017 erläuterte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorlagen, da insbesondere die vormals Beschuldigte ... entgegen den Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG bereits ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist war, wies der stellvertretenden Landrat Sch. am 06.01.2017 und am 10.01.2017 an, dass die vormals Beschuldigte ... und ihr Sohn aufgrund ihres Antrags eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des § 21 AufenthG für drei Jahre erhalten. Der Weisung wurde nachgekommen und ... erhielt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des § 21 AufenthG, die vom 31.01.2017 bis zum 30.01.2020 gültig war. Randnummer 137 Allerdings trennte sich ... nicht von seiner Ehefrau, sodass ... im Februar 2018 wieder nach China zurückkehrte und seither dort lebt. Eine Geschäftstätigkeit der von ihr gegründeten B. GmbH erfolgte hingegen zu keiner Zeit. Vielmehr erging mit Schreiben vom 14.03.2019 des Bundesamts der Justiz gegen die B. GmbH die Androhung eines Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der aktuellen Kosten aufgrund einer fehlenden Offenlegung von Rechnungsunterlagen der B. GmbH an den Bundesanzeiger für das Jahr
  22. Randnummer 138 Im Zusammenhang mit Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten fanden sich im Rahmen der späteren polizeilichen Durchsuchungen mehrere in deutscher Sprache verfasste Rechnungen, die von der Z. GmbH an ... sowie deren Kind adressiert waren. Ob diese Rechnungen tatsächlich gestellt und beglichen wurden, konnte nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren zum Zwecke des § 21 AufenthG erhielt die Angeklagte von ... jedoch mindestens 10.240,00 € Schleuserlohn aufgrund des mit ihr geschlossenen Migrationsvertrags. bb. Randnummer 139 Im Rahmen des späteren Ermittlungsverfahrens wurde ein Chatverlauf zwischen der Angeklagten und den ehemals Beschuldigten ... und ... aufgefunden. Inhalt dieses Chats sind zunächst für das Jahr 2017 unter anderem die Übermittlung von Reisedaten, im Jahr 2018 fragte die Angeklagte bei ... an, ob er wolle, dass seine Firma weitergemacht werde. Im Anschluss daran forderte die Angeklagte mehrmals im Jahr 2018 und 2019 dazu auf, die gegründeten Firmen zu betreiben und entsprechende Termine wahrzunehmen, insbesondere weist sie darauf hin, dass auch Einnahmen stattfinden müssen und monatliche Buchungen zu machen sind. Erfolge dies nicht, werde eine „Visa-Verlängerung“ problematisch. Zudem wirke sich dieses Verhalten nicht gut auf zukünftige Kunden von ihr aus. Weiterhin wies die Angeklagte gegen Ende des Jahres 2019 unter anderem darauf hin, dass die Firmen aufgelösten werden müssten, wenn sie nicht betrieben werden und es eigentlich ganz einfach sei, die Firma ... s zu betreiben; es brauche nur Ware gekauft und Geld auf das Konto überwiesen werden. Es sei okay, wenn Ein- und Ausgänge zu verbuchen seien. Randnummer 140 Des Weiteren schilderte die Angeklagte in einem von den TKÜ-Maßnahmen erfassten und mitgehörten Gesprächen unter anderem gegenüber einem unbekannten Dritten am 25.03.2019 von einem ihrer Kunden, der mit seiner hochschW. eren Liebhaberin nach Deutschland gekommen sei und für den sie einen Aufenthaltstitel bekommen habe. Der Kunde sei nicht hierhergekommen, um eine Firma zu gründen und sie beklagte sich, dass sich dies negativ auswirke. Des Weiteren beklagte sich die Angeklagte, dass sie so viel Post für ihre Kunden bearbeiten müsse und fragt an, wie die unbekannte Person vorgehe. Darüber hinaus schilderte die Angeklagte ferner, dass sie Handcreme mache und fragt, ob sie dies über den unbekannten Dritten - der dies auch mache - machen kön

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