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Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 Sa 117/24 Urteil Herausgabeanspruch - Baumaschine - Zurückbehaltungsrecht - Vindikationslage - Konnexität -

Herausgabeanspruch - Baumaschine - Zurückbehaltungsrecht - Vindikationslage - Konnexität - Schuldverhältnis Leitsatz Auf das dingliche Verhältnis sind die Regeln des Schuldrechts nur bedingt anwendbar. § 273 BGB kann nur ein Zurückbehaltungsrecht begründen, wenn der Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis herrührt. Bei der Vindikationslage muss man sich damit behelfen, die Konnexität über das der ursprünglichen Überlassung der Gegenstände zugrundeliegende Schuldverhältnis herzuleiten. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend ArbG Erfurt,

  1. Februar 2024, 1 Ca 1026/22, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 22.2.2024 – 1 Ca 1026/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Herausgabe eines Kettenbaggers und eines Radladers mit verschiedenen Anbauteilen. Randnummer 2 Die Klägerin war im Bereich der Schienenentsorgung tätig. Der Beklagte war Kommanditist der Klägerin. Mit Schreiben vom 31.08.2022 kündigte der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis zum 31.12.
  2. Zugleich war er bei der Klägerin seit dem 01.06.2005 auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages als Betriebsleiter beschäftigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis. Randnummer 3 Die Geschäftstätigkeit der Klägerin war der Schienenrückbau nicht mehr benötigter Gleisanlagen. Der Rückbau erfolgte dabei mit schwerer Technik, u. a, mit den hier streitgegenständlichen Geräten des Kettenbaggers und Radladers. Als Betriebsleiter oblag dem Beklagten die Koordinierung des Einsatzes der Geräte auf den Einsatzstellen. Die Geräte befanden sich auf einem Grundstück des Beklagten. Der Beklagte verweigerte die Herausgabe des Radladers und des Kettenbaggers einschließlich der Anbauteile unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen finanzieller Ansprüche im Zusammenhang mit seinem Kapitalkonto als Kommanditist. Randnummer 4 Wegen des weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, der dort vertretenen Rechtsansichten und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seiten 2 - 4 des Entscheidungsabdrucks, Blatt 110 - 112 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 5 Mit Urteil vom 22.2.2024 hat das Arbeitsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Kettenbagger Hyundai R235 LCR-9 (Ident-Nr. HH...) und den Atlas Radlader AR 70 (Ident-Nr. 30...) an die Klägerin herauszugeben. Randnummer 6 Es habe keines besonderen Gesellschafterbeschlusses zur Klageerhebung bedurft. Die Klägerin werde im Außenverhältnis von der Komplementärin, EHG Verwaltungs GmbH, vertreten. Ein etwa im Gesellschaftsvertrag vorgesehener Gesellschafterbeschluss zur Einleitung von Gerichtsverfahren mit höherem Streitwert nach §§ 116 Abs. 2, 164 HGB beschränke die Komplementärin nicht im Außenverhältnis. § 46 Ziffer 8 GmbHG finde auf Kommanditgesellschaften keine Anwendung. Randnummer 7 Die Klage sei begründet, weil der Klägerin ein Herausgabeanspruch zustehe und der Beklagte kein Recht zum Besitz habe. Randnummer 8 Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seiten 4 und 5 des Entscheidungsabdrucks, Blatt 112 und 113 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 9 Gegen dieses ihm am 28.5.2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 27.6.2024 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und, nachdem das Gericht auf den am 23.7.2024 eingegangenem Antrag hin die Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom selben Tage bis zum 29.8.2024 verlängert hatte, diese mit am 28.8.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die Klägerin schon seit Gründung der Klägerin im April 2006am Standort des Beklagten in I... eine Niederlassung betreibe und die streitgegenständlichen Baumaschinen sich schon vor der Anmeldung der Niederlassung am
  3. Oktober 2006 auf seinem, des Beklagten, Grundstück gelagert worden seien. Der Gesellschaftszweck der Klägerin sei vom Standort in I... verfolgt worden. Das sei unabhängig von dem Anstellungsvertrag als Betriebsleiter. Die Klägerin habe ihm, dem Beklagten, die Baumaschinen unabhängig von der Begründung des Arbeitsverhältnisses überlassen. Das Arbeitsgericht Erfurt hätte sich ausführlich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ihm als damaligem Gesellschafter der Klägerin im Hinblick auf seine Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zum
  4. Dezember 2023 ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. In der rechtsirrtümlichen Annahme, der Herausgabeanspruch ergäbe sich aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, habe das Arbeitsgericht die gesellschaftsrechtliche Problematik nicht gewürdigt. Randnummer 11 Im Gesellschaftsvertrag sei eine § 46 Ziffer 8 GmbHG entsprechende Regelung aufgenommen, weshalb diese Norm auf dem Wege Anwendung fände. Missachte die Klägerin den Gesellschaftsvertrag, dann führe die entsprechende Anwendung der zu § 46 Ziffer 8 GmbHG ergangenen Rechtsprechung dazu, dass wegen des Fehlens einer materiell-rechtlichen Voraussetzung der Anspruch gegen einen Mitgesellschafter weder im Innen- noch im Außenverhältnis wirksam geltend gemacht werden könne. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt zum Geschäftszeichen 1 Ca 1026/22, verkündet am
  5. Februar 2024, zugestellt am
  6. Mai 2024, aufzuheben und Randnummer 14 die Klage wird abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Randnummer 18 Die Baumaschinen stünden in ihrem Eigentum. Sie seien zur deutschlandweiten Nutzung angeschafft worden. Der Beklagte habe sie bestimmungsgemäß im Rahmen des Arbeitsverhältnisses genutzt. Ein Zusammenhang zwischen seinen Aufgaben als Gesellschafter und dem Besitz und die Nutzung der Baumaschinen sei nicht erkennbar. Randnummer 19 Ein Fall des § 46 Ziffer 8 GmbHG läge unabhängig von dessen Anwendbarkeit nicht vor. Mit dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft sei die bisherige Mitgesellschafterin seit dem 1.1.2024 Alleingesellschafterin; eine irgendwie geartete Mitwirkung des Beklagten an der Klageerhebung sei daher entbehrlich. Randnummer 20 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.4.2025, der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.4.2025 dem schriftlichen Verfahren zugestimmt. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 22 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 23 Die Klägerin war nicht gehindert, Herausgabeklage gegen den Beklagten zu erheben. Insoweit wird auf die überzeugenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, welchen die Kammer folgt und welche sie sich zu Eigen macht (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 24 Die Ausführungen in der Berufung veranlassen lediglich folgende Ergänzungen. Randnummer 25 Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klage gegen einen Mitgesellschafter richtet; sie richtet sich gegen einen ehemaligen Mitgesellschafter. Randnummer 26 Durch die, der Kammer nicht erkennbare aber zu Gunsten des Beklagten unterstellte, Übernahme einer § 46 Ziffer 8 GmbHG inhaltlich entsprechende Regelung in den Gesellschaftsvertrag, ändert sich nicht an den vom Arbeitsgericht herausgearbeiteten Unterschieden der Wirksamkeit von Rechtshandlungen im Innen- und im Außenverhältnis. Randnummer 27 Es ist nicht erkennbar, dass hier ein § 46 Ziffer 8 GmbHG entsprechender Fall vorliegt. Randnummer 28 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der Baumaschinen gegen den Beklagten. Anspruchsgrundlage ist § 985 BGB. Randnummer 29 Die Klägerin ist unstreitig Eigentümerin; der Beklagte unstreitig Besitzer. Randnummer 30 Ein Recht zum Besitz aus §§ 986 ff BGB ist nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 31 Der Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Ansprüche. Randnummer 32 Auf das dingliche Verhältnis sind die Regeln des Schuldrechts nur bedingt anwendbar. § 273 BGB kann nur ein Zurückbehaltungsrecht begründen, wenn der Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis herrührt. Bei der Vindikationslage muss man sich damit behelfen, die Konnexität über das der ursprünglichen Überlassung der Gegenstände zugrundeliegende Schuldverhältnis herzuleiten (MüKoBGB/Krüger BGB § 273 Rn. 13, 18, 20). Randnummer 33 Deshalb kann das hier geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nur eingreifen, wenn dem Beklagten die Geräte im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses überlassen worden sind. Das ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar. Randnummer 34 Die Behauptung, die streitgegenständlichen Geräte seien ihm zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflicht überlassen worden, ist ohne Substanz. Welche Pflicht als Kommanditist wollte der Beklagte mit den Geräten erfüllen? Eine operative Pflicht, gar eine Pflicht, eine Niederlassung zu führen kann das Gericht allein in der Stellung als Kommanditist nicht erkennen. Randnummer 35 Eine solche Pflicht ist zwanglos dem Arbeitsverhältnis als Betriebsleiter zu entnehmen. Randnummer 36 Es spricht viel dafür, wie auch schon die Entscheidung der
  7. Kammer des Gerichts im Rahmen der Rechtswegentscheidung deutlich macht, dass die Geräte aufgrund und zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses überlassen wurden. Konnexität mit den Gegenansprüchen bestünde somit nicht. Arbeitsrechtliche Gegenansprüche, die ein Zurückbehaltungsrecht generieren könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Randnummer 37 Dass die Gerätschaften als Einlage vom Beklagten eingebracht wurde ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 38 Der Beklagte trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 39 Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001617147

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