(Rn.24)
dem Opferentschädigungsrecht besteht im Sinne der Rechtsprechung keine Funktionseinheit. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg, 24. Oktober 2022, S 33 U 1154/20, Urteil
gehend BSG,
dem Opferentschädigungsgesetz. Der Kläger stellte sich als Zeuge dem Landeskriminalamt zur Verfügung.
durchgeführten Vernehmungen verschlechterte sich sein Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht erheblich. Er befand sich deshalb ab
dem Opferentschädigungsgesetz
Der Kläger habe mehreren Personen erste Hilfe geleistet, sodass als Versicherungstatbestand § 539 Abs. 1 Nr. 9a der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Betracht kommen könnte. Mit Schriftsatz vom
rangig. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom
Beiziehung diverser Behandlungs- und Befundberichte erstattete der Psychiater P am 21. August 2019 eine beratungsärztliche Stellungnahme. Darin führte dieser aus, dass eine Objektivierung des Gesundheitsschadens nicht möglich sei, da alle Angaben über 35 Jahre
dem Attentat ausschließlich auf eigenanamnestischen Angaben des Klägers beruhten und beweiskräftige Unterlagen, wie Entlassungsberichte der Krankenhäuser, nicht mehr existierten. Für die Annahme eines schädigungsabhängigen primären Gesundheitsschadens spreche die Schwere des Traumas und die zeitliche Entwicklung der somatoformen Schmerzstörung und der Insomnie
dem Attentat. Unklar bleibe, inwieweit biografische Belastungen zu einem Aufrechterhalten der Beschwerden beigetragen hätten. Aktuell sei
den vorliegenden Berichten, insbesondere dem Entlassungsbericht des Klinikums am W, davon auszugehen, dass sich im Jahre 2015
der Befragung durch Beamte des BKA erneut eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt habe. Die Kriterien für eine PTBS seien im Dezember 2015 für wenige Wochen erfüllt gewesen.
Beendigung der stationären Behandlung im März 2016 könne diese jedoch nicht mehr diagnostiziert werden. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung sei eine Schädigungsabhängigkeit nicht
gewiesen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei ab dem
ICD-10 F43.8. Die von P verwandte Diagnose einer Anpassungsstörung scheide aus, weil diese in der Regel nicht länger als zwei Jahre anhalten solle. Darüber hinaus bestehe eine chronisch nicht organische Insomnie
ICD-10 F51.0 verbunden mit einem schädlichen Gebrauch von Hypnotika und Sedativa
ICD-10 F13.1 und eine somatoforme Schmerzstörung
ICD-10 F45.4. Auch wenn die Symptomatik durch die reaktivierende Situation 2015 (Vernehmung durch das Landeskriminalamt) im jetzigen Ausmaß klinisch manifest aufgetreten sei, sei davon auszugehen, dass einzelne Symptome durchaus
vollziehbar bereits im Vorfeld bestanden hätten. Auch wenn in den Aktenunterlagen keine ausreichenden Beweise vorlägen, dass bereits
dem Attentat ein Großteil der Symptomatik bestanden habe, sei der Bericht des Klägers ausreichend
vollziehbar. Er weise in der jetzigen Untersuchungssituation eine deutlich emotionale Beteiligung auf. Ein zeitlicher Zusammenhang sei herstellbar. Es spreche mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den benannten Störungsbildern und dem schädigenden Ereignis des Oktoberfestes. Im Verlauf sei sicher direkt
dem Ereignis einige Wochen eine akute Belastungsreaktion aufgetreten. Durch Selbstmedikation sei es dem Kläger möglich gewesen, die Symptomatik bis zu einem gewissen Grad lange Zeit zu kompensieren. In der damaligen Zeit sei eine MdE von 20 v. H.
den Erfahrungswerten sicher gerechtfertigt.
dem Ausbruch der reaktivierenden Situation ab 2015 und der Arbeitsunfähigkeit ab September 2015 sei die MdE auf 30 v. H. anzuheben. Die MdE sei für alle Störungsbilder schädigungsbedingt ab April 2015 mit 30 v. H. zu bewerten. Durch Behandlung und Berentung ab 2019 sei eine Entlastung eingetreten und die MdE ab 2019 wieder auf 20 v. H. festzusetzen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom
einer MdE von 30 v. H. und ab 1. Mai 2019
einer MdE von 20 v. H. zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage im tenorierten Umfang begründet sei. Weitergehende Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Dezember 2017 bzw.
einer höheren MdE kämen nicht in Betracht.
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) richte sich der Anspruch auf Verletztenrente
den Vorschriften der §§ 547ff. RVO. Danach sei das SGB VII auf Versicherungsfälle anwendbar, die
seinem Inkrafttreten am
dem 1. Januar 1997 erstmals festzusetzen seien. Hierfür sei maßgeblich, wann materiell-rechtlich der Anspruch entstanden sei. Danach seien hier die Vorschriften der RVO anzuwenden, weil der Versicherungsfall vor Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sei und die Voraussetzungen des § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII nicht vorlägen. Es sei nicht
gewiesen, dass Rentenleistungen
dem 1. Januar 1997 erstmals festzusetzen seien. Vielmehr könne nicht festgestellt werden, ab welchem Zeitpunkt
dem Ereignis vom
dem Unfall anzumelden. Werde der Anspruch später angemeldet, so sei Leistungsbeginn der Erste des Antragsmonats, es sei denn die verspätete Anmeldung sei durch Verhältnisse begründet, die außerhalb des Willens des Klägers lägen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Beim Kläger habe allenfalls eine hier nicht maßgebliche Unkenntnis über mögliche Leistungsansprüche bestanden. Leistungen in Form einer Rente seien daher erst ab
der ständigen Rechtsprechung nicht gleichbedeutend mit höherer Gewalt oder Naturereignissen. Ihm sei bis zur Reaktivierung durch die Zeugenbefragung im Jahr 2015 nicht bekannt gewesen, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen Folge des Oktoberfestattentates seien. Psychische Erkrankungen seien in den achtziger Jahren nur unzureichend diagnostiziert und behandelt worden. Die Stellung eines Antrages sei nicht möglich gewesen, weil er nicht gewusst habe, dass er krank gewesen sei. Ohne eine Erkrankung hätte er somit gar keinen Antrag stellen können. Darüber hinaus sei die Opferentschädigungsbehörde verpflichtet gewesen, den Antrag an die Beklagte weiterzuleiten. Erst spät in diesem Verfahren sei der Hinweis auf eine darüber hinaus bestehende Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers erfolgt. Darüber hinaus sei er mit der Höhe der festgesetzten MdE nicht einverstanden. Eine Verbesserung des Leistungsbildes bis zum Renteneintritt sei nicht zu verzeichnen gewesen. Bis zum Rentenbeginn sei eine MdE von mindestens 50 v. H. angemessen. Er sei
wie vor auf die Einnahme von zwei starken Schmerzmedikamenten angewiesen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Altenburg vom
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H., Randnummer 11 - im Zeitraum
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H., Randnummer 12 - im Zeitraum
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H., Randnummer 13 - im Zeitraum
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. zu zahlen, Randnummer 14 - ab dem 01. Mai 2019 dauerhaft eine Verletztenrente
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. zu zahlen Randnummer 15 und die Beklagte zu verpflichten, als weitere Unfallfolgen festzustellen eine chronische nicht-organische Insomnie
F51.0 ICD-10, schädlichen Gebrauch von Hypnotika und Sedativa
F13.1 ICD-10 und eine somatoforme Schmerzstörung
F45.4 ICD-10. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18
RVO hindere die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen nicht den Ablauf der Ausschlussfrist. Bezüglich des am 15. August 2014 gestellten Opferentschädigungsantrages sei nicht von einer Verletzung der Beratungspflicht
Die dortige Behörde habe in eigener Zuständigkeit über den gestellten Antrag entschieden. Schon deshalb habe keine Notwendigkeit der Weiterleitung bestanden. Das Sozialgericht habe die MdE befundangemessen eingeschätzt. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die beigezogene Opferentschädigungsakte (nunmehr geführt beim Thüringer Landesverwaltungsamt) und die beigezogene Gerichtsakte des Sozialgerichts Altenburg S 8 VE 2131/16 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Randnummer 21 Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2020 ist nur insoweit rechtswidrig, als dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. April 2019 eine Verletztenrente
einer MdE von 30 v. H. und ab 1. Mai 2019
einer MdE von 20 v. H. zusteht. Dies hat das Sozialgericht in dem angegriffenen Urteil korrekt ausgeurteilt. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente für Zeiträume vor dem
dieser Vorschrift ist ein Anspruch auf Unfallentschädigung spätestens innerhalb von zwei Jahren anzumelden. Anderenfalls beginnen die Leistungen mit dem Ersten des Antragsmonats, es sei denn, dass die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des Antragstellers lagen. Randnummer 23 Die Vorschrift ist vorliegend anwendbar. Das ergibt sich aus §§ 212ff. SGB VII.
3 SGB VII richtet sich die Anerkennung von Unfallfolgen und eines darauf beruhenden Anspruchs auf Verletztenrente vorliegend
den Vorschriften der §§ 547 ff. RVO.
SGB VII ist das SGB VII anwendbar auf Versicherungsfälle, die
dem Inkrafttreten des SGB VII, d. h.
dem
dem
den für den Senat bindenden Feststellungen der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid im Oktober 1980 einen Arbeitsunfall erlitten, als er als Ersthelfer auf dem Oktoberfest in M tätig geworden ist. Die vom Kläger geltend gemachten psychischen Probleme, die von der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid teilweise anerkannt worden sind, sind
seinem Vorbringen bereits
1980 und damit vor dem
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) oder § 67 Absatz 1 SGG, so dass die dortigen Grundsätze entsprechend gelten (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 26/97 R m.w.N., Juris).
ständiger Rechtsprechung wird die Versäumung einer Frist ohne Verschulden angenommen, wenn der Säumige diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden
den gesamten Umständen
allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Eine solche Sachlage soll zum Beispiel gegeben sein, wenn der Versicherte die Anmeldung aufgrund einer unzutreffenden Diagnose oder Beurteilung des Ursachenzusammenhangs durch seinen behandelnden Arzt unterlässt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2000 - L 3 U 115/97, Juris). Randnummer 25 Eine solche Sachlage ist hier zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung setzt zunächst voraus, dass die Tatsachen genannt werden und verlangt im nächsten Schritt, dass die entsprechenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sein müssen (vgl. hierzu § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wonach eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen ist, wenn ihr Vorliegen
dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist). Geht man von dem Vortrag des Klägers aus, dass er sich bereits unmittelbar
dem Ereignis vom 26. September 1980 in stationärer Behandlung befunden hat und damals keine Diagnosen gestellt worden sind, liegt keine Sachlage vor, welche es rechtfertigen würde, von einer in diesem Sinne unverschuldeten verspäteten Geltendmachung des Anspruchs auszugehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zum heutigen Zeitpunkt mangels noch vorhandener Unterlagen über die
dem 26. September 1980 durchgeführten ärztlichen Behandlungen nicht mehr
vollzogen werden kann, um welche genau es sich hier gehandelt hat. Insoweit ist gerade nicht die Sachlage glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Anmeldung eines Arbeitsunfalles aufgrund einer unzutreffenden Beurteilung des Ursachenzusammenhangs durch die behandelnden Ärzte unterlassen hat. Daher liegt keine außerhalb des Willens des Klägers liegende fehlerhafte kausale Zuordnung seines Beschwerdebildes vor, deretwegen ihm eine frühere Anmeldung von Entschädigungsleistungen nicht möglich gewesen ist. Soweit der Kläger sich in seiner Klagebegründung darauf beruft, dass ihm bis zur Reaktivierung durch die Zeugenbefragung im Jahr 2015 und die anschließende Behandlung nicht bekannt gewesen sei, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen Folge des Oktoberfestattentates sind, bestätigt der Vortrag diese Einschätzung. Denn daraus lässt sich entnehmen, dass dem Kläger auch keine gegenteiligen Aussagen zum Kausalzusammenhang bekannt waren. Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf beruft, dass der Wissensstand im Hinblick auf psychische Erkrankungen und deren Verursachung sich ab den neunziger Jahren wesentlich geändert habe, ändert dies an dem gefundenen Ergebnis nichts. Insoweit macht der Kläger geltend, dass seine psychischen Beeinträchtigungen latent fortbestanden hätten. Auch insoweit gilt, dass konkrete
weise über eine Behandlungsbedürftigkeit des Klägers in diesem Zeitraum nicht vorliegen. Daher verbleibt es dabei, dass die Rückausnahme
1 Satz 2 RVO nicht eingreift. Die Zwei-Jahres-Frist des § 1546 Abs. 1 S. 1 RVO ist damit versäumt. Randnummer 26 Hinsichtlich des Beginns der Verletztenrente kann auch nicht auf die Antragstellung im Opferentschädigungsverfahren am
dem Opferentschädigungsgesetz geltend gemacht. Der Antrag war auch nicht so zu verstehen, dass damit sämtliche Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 26. September 1980 geltend gemacht werden sollten, sondern dieser erfasste ausdrücklich nur einen Antrag auf Leistungen
dem Opferentschädigungsrecht. Gründe für eine
frage bei anderen Leistungsträgern, insbesondere der gesetzlichen Unfallversicherung, drängten sich nicht auf. Dafür spricht auch, dass erst im weiteren Verlauf des gerichtlichen Klageverfahrens die Frage
einem möglichen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung entstanden ist (Schriftsatz der Beklagten vom 6. Februar 2017 im Verfahren S 8 VE 2131/16). Die Angaben des Klägers beschränkten sich insoweit darauf, dass er beim Oktoberfestattentat mehreren Personen erste Hilfe geleistet hat, ohne selbst körperlich verletzt worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass über Leistungen
dem Opferentschädigungsgesetz hinaus noch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht werden sollten, ergeben sich daraus nicht. Insbesondere fehlen Worte wie Arbeitsunfall und dergleichen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass der Unfallversicherungsschutz für Ersthelfer nicht unbedingt einen „Klassiker“ des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes darstellt. Randnummer 27 Der Kläger kann den begehrten früheren Beginn seiner Verletztenrente auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableiten. Er ist nicht so zu stellen, als hätte er den Antrag bereits im August 2014 gestellt, was einen früheren Rentenanspruch gegen die Beklagte zur Folge haben könnte. Der Herstellungsanspruch erfordert eine Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers und einen hierdurch beim Betroffenen hervorgerufenen rechtlichen
teil auf dem Gebiet des Sozialrechts; als Rechtsfolge ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, wobei dies jedoch nur durch eine zulässige Amtshandlung geschehen darf (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 R, Juris). Randnummer 28 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Pflichtverletzung der beklagten Kommunalen Unfallversicherung ist weder von dem Kläger behauptet worden, noch gibt es hierfür
dem Sachverhalt Anhaltspunkte. Die Beklagte hat vielmehr erst durch den Antrag des Klägers vom 14. Dezember 2017 Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Erst ab diesem Zeitpunkt bestand
Randnummer 29 Die Beklagte muss sich keine Pflichtverletzung eines anderen Sozialleistungsträgers - hier der für das Opferentschädigungsrecht zuständigen Stelle - zurechnen lassen. Zwar kann ein Herstellungsanspruch unter bestimmten Umständen auch auf Fehler anderer Behörden gestützt werden (grundlegend: BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80, Juris). Dies setzt jedoch voraus, dass eine Funktionseinheit zwischen der Opferentschädigungsstelle und der Beklagten bestand.
der Rechtsprechung wird eine solche Zurechnung bejaht, wenn zwei Leistungsträger im Sinne einer Funktionseinheit mit einer Aufgabenerfüllung arbeitsteilig betraut sind oder ein Leistungsträger einen anderen Leistungsträger bzw. Dritten in die Abwicklung eines Versicherungsverhältnisses mit einbezogen hat und wenn spezifische Beratungspflichten aufgrund der Verknüpfung zweier Leistungsträger oder aufgrund besonderer Aufgaben bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 R, Juris).
diesen Grundsätzen kann ein möglicher Beratungsfehler der
Opferentschädigungsrecht zuständigen Behörde, des Zentrums Bayern für Familie und Soziales Landesversorgungsamt, unter dem Gesichtspunkt, dass dieses
Stellung des Opferentschädigungsantrages verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unmittelbar darauf hinzuweisen, dass im Fall eines Arbeitsunfalls Ansprüche bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden sind, nicht angenommen werden. Zwischen den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und denjenigen
dem Opferentschädigungsrecht besteht im Sinne der Rechtsprechung keine Funktionseinheit. Es fehlt an der Voraussetzung, dass die eine Behörde in das Verwaltungsverfahren der anderen derart eingeschaltet ist, dass die von der anderen Behörde gewährte Leistung in einem Konkurrenzverhältnis zu der anderen Leistung steht. In einem solchen Fall ergibt sich aus der Verknüpfung beider Leistungen für die andere Behörde eine Fürsorge- und Beratungspflicht auch bezüglich der anderen Leistung. Ein solches Konkurrenzverhältnis kann bei der Entschädigung
dem Opferentschädigungsrecht und den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht angenommen werden. Die Opferentschädigungsbehörde ist in den Verwaltungsablauf der Beklagten bei der Bearbeitung von Arbeitsunfällen nicht so eng einbezogen, dass die Beklagte sich das Verhalten von Sachbearbeitern des Zentrums für Familie und Soziales wie einen eigenen Beratungsfehler zurechnen lassen muss. Nicht ausreichend ist insoweit, dass sich der jeweilige Anspruch auf den gleichen Kernsachverhalt - das Oktoberfestattentat 1980 - gründet, und dass der Anknüpfungspunkt für Ansprüche derselbe ist, nämlich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers durch das Oktoberfestattentat.
der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften werden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der Opferentschädigung unabhängig voneinander gewährt und stehen daher nicht in einem Konkurrenzverhältnis, so dass der Bezug der einen Leistung die andere ausschließt. Daran ändert auch die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 1 BVG nichts. Danach ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ändert nichts daran, dass Ansprüche
beiden gesetzlichen Vorschriften parallel bestehen können. Dies führt aber nicht zu einer arbeitsteiligen Einbeziehung des UV-Trägers in das Verwaltungsverfahren des Zentrums für Familie und Soziales im Opferentschädigungsrecht. § 65 BVG hat nur zur Folge, dass die Opferentschädigungsbehörde die Entscheidung zu treffen hat, ob und ggf. in welcher Höhe eine Rente trotz des "Zusammentreffens" mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird; an diesem Entscheidungsprozess ist der UV-Träger in keiner Form verantwortlich beteiligt. Randnummer 30 Darüber hinaus hat die Rechtsprechung ein arbeitsteiliges Behördenverfahren z. B. auch dann verneint, wenn Versorgungsämter sowohl für die Durchführung des Schwerbehindertenrechts als auch für die Durchführung des Opferentschädigungsgesetzes zuständig sind. Tragender Gesichtspunkt hierfür war, dass beide Zuständigkeiten organisatorisch getrennt und nicht arbeitsteilig durchgeführt werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Januar 2014 - L 10 VE 17/20, Rn. 53, Juris). Wenn daher ein von der Schwerbehindertenstelle unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit einer Antragstellung
dem Opferentschädigungsgesetz der Opferentschädigungsstelle nicht zuzurechnen ist, kann der Senat nicht feststellen, dass die Opferentschädigungsstelle verpflichtet gewesen sein sollte, den Kläger unmittelbar
der Antragstellung im August 2014 darauf hinzuweisen, dass möglicherweise auch Ansprüche
der gesetzlichen Unfallversicherung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes für Ersthelfer in Betracht kommen. Auch sonstige Gesichtspunkte,
denen die Opferentschädigungsbehörde verpflichtet gewesen sein sollte, den Kläger hierauf hinzuweisen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 31 Soweit der Kläger ab 1980 die Gewährung einer Verletztenrente begehrt, beachtet er darüber hinaus nicht, ohne dass dies entscheidungserheblich ist, dass die einzelnen Geldleistungsansprüche (§ 11 Satz 1 SGB I) aus einer Verletztenrente in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind (§ 45 Abs. 1 SGB I) verjähren. Gebundene Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 38 SGB I), wie hier die Zahlung einer Verletztenrente, entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I). Auf die Kenntnis des Berechtigten hiervon kommt es nicht an, welche zudem im Grunde die Kenntnis von dem unverjährbaren Stammrecht betrifft (BSG, Urteil vom 26. September 2024 - B 2 U 1/22 R, Juris). Hemmungstatbestände sind nicht ersichtlich. Angesichts des gefundenen Ergebnisses braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beklagte die Einrede der Verjährung wirksam, insbesondere ermessensgerecht erhoben hat bzw. sie hätte noch erheben können. Darüber hinaus liegen auch für die Zeiträume vor 2015 mangels Vorhandensein von aussagekräftigen Befunden keine Ansatzpunkte vor, um eine MdE zu begründen. Die im Verfahren gehörten Sachverständigen führen für Zeiträume vor 2015 nur aus, dass die entsprechenden Symptome aus ihrer Sicht
vollziehbar bereits im Vorfeld bestanden haben, aber keine ausreichenden Beweise vorliegen. Daher lassen sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht aufklären, was
den Grundsätzen der Beweislast, wonach jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, nur zu Lasten des Klägers gehen kann. Randnummer 32 Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente für die durch das Sozialgericht anerkannten Zeiträume. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass der von der Sachverständigen E in ihrem Gutachten erwähnte schädliche Gebrauch von Hypnotika und Sedativa ebenso wie eine chronische nicht-organische Insomnie
F51.0 ICD-10 und eine somatoforme Schmerzstörung durch die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid zu Recht nicht als Folgen des Ereignisses anerkannt worden sind. Die Sachverständige E bejaht in ihrem Gutachten zwar einen Zusammenhang zum Geschehen im Jahre 1980, führt jedoch zugleich aus, dass bis 2015 keine entsprechenden Befunde vorliegen. Ferner sieht sie durchaus Konkurrenzursachen
dem Unfallereignis und möchte trotz fehlender Befunde das Unfallereignis als alleinige Ursache ansehen. Das überzeugt nicht. Bei einer derart unklaren Befundlage kann eine Zuordnung zu einem bestimmten Ereignis nicht erfolgen. So trägt der Kläger in seiner Berufungsbegründung vor, dass er selbst versucht habe, sich entsprechend zu medikamentieren, und es deshalb zu einem Missbrauch von Schlafmitteln und Sedativa und einer Insomnie gekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Folgen des Arbeitsunfalles einzuordnen sind, bestehen nicht. Für eine Anerkennung als Unfallfolgen fehlen jegliche ärztlichen Befunde im Zeitraum bis zur Reaktivierung des Traumas im Jahre 2015. Dies gilt auch für die von der Sachverständigen E beschriebene somatoforme Schmerzstörung. Der Fall des Klägers zeichnet sich dadurch aus, dass für den Zeitraum
dem 26. September 1980 bis zur Reaktivierung des Traumas im Jahr 2015 keine aussagekräftigen Befunde vorliegen, sei es, dass die entsprechenden Behandlungsberichte aufgrund Zeitablaufs nicht mehr verfügbar sind, sei es, dass der Kläger sich
seinen eigenen Angaben selbst mit Medikamenten behandelt hat. Daher ist es nicht möglich festzustellen, dass z. B. die vom Kläger
den eigenen Angaben zum Einsatz gekommenen Schmerzmittel und Hypnotika zur Behandlung von Unfallfolgen verwandt worden sind. Nur das würde es ermöglichen, eine anschließende Abhängigkeitserkrankung als Folge des Unfallereignisses anzusehen. Das Gleiche gilt für eine somatoforme Schmerzstörung
ICD-10 F45.4. Auch insoweit beschränkt sich die Sachverständige E allein darauf, davon auszugehen, dass die entsprechenden Symptome aus ihrer Sicht
vollziehbar bereits im Vorfeld bestanden haben. Sie weist aber selbst in ihrem Gutachten z. B. auf Seite 42 darauf hin, dass in den Aktenunterlagen keine ausreichenden Beweise vorliegen, dass bereits
dem Oktoberfestattentat ein Großteil der benannten Symptomatik bestand. Grundlage ihrer Einschätzung ist allein die Tatsache, dass sie den Bericht des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Selbstmedikation, für
vollziehbar hält. Dies genügt aber nicht den Beweisgrundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus erwähnt die Sachverständige E aufgrund zusätzlicher Lebensbelastung im Fall des Klägers eine zusätzliche rezidivierende depressive Symptomatik, die zu bestimmten Zeitpunkten bestanden haben soll. Auch dies ermöglicht keine genaue Zuordnung. Randnummer 33 Soweit der Kläger eine höhere MdE entsprechend den Erfahrungswerten geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige E ihre MdE-Einschätzung bezogen auf die aktuell dokumentierte Situation in ihrem Gutachten
vollziehbar begründet hat. Ihre MdE-Einschätzung von 30 v. H. ab September 2015 begründet sie damit, dass der Kläger damals eine schwache Störung im Bereich Anwendung seiner fachlichen Kompetenz und in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Fähigkeit zu außerberuflichen Aktivitäten aufwies. Eine mittelschwere Beeinträchtigung wird von ihr gesehen im Hinblick auf die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellfähigkeit. Des Weiteren bezieht sie die Schlafstörungen ein. Sodann führt sie aus, dass aufgrund der Behandlung und der Verrentung ab 2019 eine Entlastung eingetreten und die MdE mit 20 v. H. zu beziffern sei. Dem folgt der Senat. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Soweit er auf den Zeitpunkt der Behandlung im Jahre 2015 hinweist, kommt es hierauf nicht an, weil Rentenbeginn aus den dargestellten Gründen erst der 1. Dezember 2017 ist. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 35 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001618907
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