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VG Weimar 8. Kammer 8 K 889/10 We Urteil Die Klägerin begehrt einen Existenzgründungszuschuss.

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom

  1. März 2010 und des Widerspruchsbescheides vom
  2. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin den beantragte Existenzgründungszuschuss in Höhe von 7.500,00 € zu gewähren. Dieser Anspruch ist vom Eintritt der Rechtshängigkeit (
  3. Juli 2010) an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/
  4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt einen Existenzgründungszuschuss. Randnummer 2 Am
  5. Februar 2010 beantragte die Klägerin eine Förderung in Höhe von 7.200,00 € aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der Existenzgründung für den Zeitraum vom
  6. März 2010 bis zum
  7. Februar
  8. Als Projektbezeichnung gab die Klägerin "Kleiner Putz–, Haus– und Begleitservice, Haushaltshilfe, Hauswirtschaftliche Tätigkeiten" an. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  9. März 2010 lehnte die Beklagte den Förderantrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe verschwiegen, dass mit Beschluss des Amtsgerichtes Erfurt vom
  10. April 2003 über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Randnummer 4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom
  11. März 2010 Widerspruch. Randnummer 5 Im Rahmen der Widerspruchsprüfung entschied die Geschäftsführung der Beklagten, dass allein die Privatinsolvenz der Klägerin nicht als förderschädlich zu behandeln sei, da das Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen sei. Daraufhin gab die Widerspruchsabteilung der Beklagten die Förderakte an die Fachabteilung zur weiteren Bearbeitung des Förderantrages zurück und bat um Überprüfung der übrigen Fördervoraussetzungen. Randnummer 6 Nach Prüfung der im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen stellte die Fachabteilung fest, dass die Klägerin eine Bescheinigung der ARGE zum Nachweis der Arbeitslosigkeit bis zur Existenzgründung lediglich in Kopie vorgelegt hatte. In der Folgezeit forderte die Beklagte die Klägerin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom
  12. Mai 2010 auf, die auf Anlage 4 des Antragsformulars zu erteilende Bescheinigung im Original vorzulegen. Hierfür setzte sie eine Frist bis zum
  13. Mai 2010, die telefonisch letztmalig bis zum
  14. Mai 2010 verlängert wurde und fruchtlos verstrich. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
  15. Juni 2010, den die Beklagte ausweislich des PA–Vermerks am selben Tag zur Post gab, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie an, die Klägerin erfülle nicht die Fördervoraussetzungen, weil sie die angeforderte Arbeitslosigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt habe. Randnummer 8 Ausweislich des Posteingangsbuches der Beklagten ging am selben Tag (
  16. Juni 2010) die fehlende Arbeitslosigkeitsbescheinigung ein. Daraufhin bat die Klägerin darum, den ablehnenden Bescheid zu ändern und ihr die begehrte Förderung zu gewähren. Die lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin die Frist für die Vorlage habe verstreichen lassen, ohne die Beklagte über die Hinderungsgründe zu informieren. Randnummer 9 Am
  17. Juli 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es sei ihr nicht möglich gewesen, die gesetzte Frist einzuhalten, weil die ARGE die von ihr rechtzeitig erbetene Bescheinigung erst im Juni ausgestellt habe. Da diese aber mittlerweile vorliege müsse ihr die Beklagte die begehrte Förderung bewilligen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11
  18. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  19. März 2010 und des Widerspruchsbescheides vom
  20. Juni 2010 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Existenzgründungszuschuss in Höhe von 7.500,00 € zu gewähren sowie diese Geldforderung vom Eintritt der Rechtshängigkeit (
  21. Juli 2010) an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 12
  22. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.200,00 € auszuzahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auf die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte (eine Heftung), die bei der Entscheidung vorlag, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Randnummer 18 Der Klageantrag zu
  23. hat Erfolg. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom
  24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  25. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie einen Anspruch auf Gewährung des beantragten Zuschusses aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder Freistaats Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen vom
  26. Februar 2009 (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 549 ff.) - im Folgenden: Förderrichtlinie - hat. Randnummer 19 Zwar ist die Förderrichtlinie selbst keine Rechtsnorm, sondern lediglich als Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren. Sie entfaltet insofern keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Kläger (BVerwG, Urteil vom
  27. April 1979 - 3 C 111/79 -, zitiert nach Juris Rdnr. 20). Allerdings ergibt sich eine Außenwirkung mittelbar aus dem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Grundgesetz - GG -. Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Landeshaushalt und nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Richtlinien. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht nicht, vielmehr steht die Bewilligung im Ermessen der Beklagten. Durch den Erlass von Richtlinien legt die Beklagte für sich selbst eine bestimmte Entscheidungspraxis fest, die eine gleichheitsgerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel sicherstellen soll. Aufgrund des Gleichheitsgrundrechtes aus Art. 3 Abs. 1 GG bindet sie sich dadurch insoweit selbst, als sie ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes von der Richtlinie nicht abweichen darf (BVerwG, Beschluss vom
  28. August 2006 - 2 B 12/06 -, zitiert nach Juris Rdnr. 13). Bewilligt sie die Zuschüsse nach Maßgabe der Richtlinie und damit stets nach den gleichen Kriterien, kommt eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht in Betracht. Weicht sie hingegen ohne sachlichen Grund davon ab, stellt die Subventionsgewährung eine ungerechtfertigte Begünstigung dar, die den Gleichheitssatz in seiner objektiv–rechtlichen Funktion verletzt (BVerwG, Urteil vom
  29. April 2003 - 3 C 25/02 -, zitiert nach Juris Rdnr. 14 m.w.N.; ThürOVG, Urteil vom
  30. April 2004 - 2 KO 433/03 -, zitiert nach Juris Rdnr. 33). Randnummer 20 Die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Gewährung der begehrten Zuwendung stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu anderen Antragstellern dar, die ihre Antragsunterlagen vollständig eingereicht haben und denen die beantragte Zuwendung daraufhin gewährt wurde. Die von der Beklagten zur Ablehnung des Antrags herangezogene Begründung, die Klägerin habe die erforderliche Bescheinigung der ARGE über die Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorgelegt, ist ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hätte die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Bescheinigung bei ihrer Widerspruchsentscheidung vielmehr berücksichtigen müssen. Da die Beklagte erklärt hat, dass andere Ablehnungsgründe nicht vorliegen und solche auch nicht erkennbar sind, liegt bezüglich des Antrags der Klägerin eine sog. Ermessensreduktion auf Null vor, die über ein Bescheidungsurteil hinaus (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) die tenorierte Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts rechtfertigt. Randnummer 21 Im Rahmen der Ermessensbetätigung prüft das Gericht nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 S. 1 VwGO, § 40 ThürVwVfG ). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen, ist der Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides. Diesen Zeitpunkt legt die Kammer in ständiger Rechtsprechung bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zugrunde (vgl. nur zuletzt Urteil vom
  31. November 2011 - 8 K 286/10 We -, S. 7; Urteil vom
  32. Oktober 2011 - 8 K 539/10 We -, S. 4 f.; Urteil vom
  33. Mai 2011 - 8 K 571/09 -, S. 10 ff.; Urteil vom
  34. November 2010 - 8 K 1082/08 We -, S. 7 ff.; Urteil vom
  35. November 2010 - 8 K 850/08 We -; Urteil vom
  36. November 2010 - 8 K 1376/08 We -). Im Verwaltungsprozess gilt der allgemeine Grundsatz, dass es für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung auf den Zeitpunkt ankommt, den das materielle Recht bestimmt. Materiellrechtlich steht die Gewährung einer Zuwendung im Ermessen der Behörde. Dieses zunächst von der Ausgangsbehörde ausgeübte Ermessen wird gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO von der Widerspruchsbehörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens überprüft. Der Widerspruchsbehörde steht anstelle der Ausgangsbehörde die volle Entscheidungskompetenz zu (Kopp/Schenke, VwGO,
  37. A., § 68, Rdnr. 9 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Beurteilt die Widerspruchsbehörde die Zweckmäßigkeit der Entscheidung anders als die Ausgangsbehörde, ersetzt sie das Ermessen der Ausgangsbehörde durch ihr eigenes Ermessen und ändert die Ausgangsentscheidung entsprechend ab. Die Widerspruchsbehörde muss, um bei ihrer Ermessensentscheidung keinen Fehler zu begehen, alle Fakten berücksichtigen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Denn ein Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO liegt auch dann vor, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen oder unvollständigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (Kopp/Schenke, VwGO,
  38. A., § 114, Rdnr. 12 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Nur was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen wurde oder erkennbar war, muss in den Ermessenserwägungen auch nicht berücksichtigt werden (ThürOVG, Beschluss vom
  39. Januar 2006 - 2 ZKO 987/04 -). Maßgeblich ist deshalb, welche Umstände der Widerspruchsbehörde bei Erlass des Widerspruchsbescheides bekannt waren. Randnummer 22 Demgegenüber kann sich die Widerspruchsbehörde nicht auf den fruchtlosen Ablauf der Frist berufen, die die Ausgangsbehörde oder sie selbst dem Zuwendungsempfänger zur Vorlage der Unterlagen gesetzt hatte. Dabei handelt es sich angesichts dessen, dass die Beklagte selbst diese Fristen im Laufe des Verwaltungsverfahrens - wie auch hier - oft mehrmals verlängert, erkennbar nicht um eine Ausschlussfrist. Die Bestimmung bedeutet vielmehr nur, dass die Behörde, lässt der Zuwendungsempfänger die gesetzte Frist zur Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises fruchtlos verstreichen, nach Aktenlage entscheiden kann, ohne dass sie dem Zuwendungsempfänger noch weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss. Erhält sie nach Ablauf der Frist Kenntnis von weiteren entscheidungserheblichen Umständen, muss sie diese in die Entscheidungsfindung mit einbeziehen (VG Weimar, Urteil vom
  40. Mai 2011 - 8 K 571/09 -, S. 10 ff.; Urteil vom
  41. November 2010 - 8 K 1082/08 We -, S. 7 ff.; Beschluss vom
  42. April 2009 - 8 K 1386/08 We -). Randnummer 23 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte ihr Widerrufsermessen hier nicht in vollem Umfang fehlerfrei ausgeübt. Sie ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin mit Schreiben vom
  43. Juni 2010 vorgelegte Originalbescheinigung der ARGE über die Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden müsse. Der Widerspruchsbescheid war bei Eingang dieses Schreibens noch nicht erlassen. Erlassen ist der Bescheid dann, wenn die Ausfertigung mit Billigung der Behörde zum Zweck der Bewirkung der Bekanntmachung an die Post ausgehändigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  44. Januar 1983 - 1 BvR 614/80 -, zitiert nach Juris Rdnr. 19). Das war hier ausweislich des Post–Ab–Vermerkes auf Blatt 73 der Behördenakte erst am
  45. Juni 2010 der Fall. Am selben Tage ging das Schreiben der Klägerin mit der fehlenden Bescheinigung ein. Dieses Schreiben hätte von der Beklagten noch berücksichtigt werden müssen. Randnummer 24 Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Förderung. Diese Geldforderung ist gemäß § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Eintritt der Rechtshängigkeit (
  46. Juli 2010) an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die - wie hier - auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
  47. Juni 1995 - 11 C 22/94 -, zitiert nach Juris Rdnr. 10; Urteil vom
  48. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, zitiert nach Juris Rdnr. 13). Randnummer 25 Der erst mit Schriftsatz vom
  49. April 2012 gestellte Klageantrag zu
  50. ist unzulässig. Hieraus resultiert die Klageabweisung im Übrigen. Unabhängig davon, ob die hierin liegende Erweiterung des Streitgegenstandes, in die die Beklagte nicht eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO), zulässig wäre, hat die Klägerin jedenfalls neben der Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des begünstigenden Bescheides kein Rechtsschutzbedürfnis auch für eine Leistungsklage. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte der aus dem Erlass des Zuwendungsbescheides folgenden Verpflichtung entziehen und die Auszahlung der Förderung verweigern wird. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat verschiedene Klageanträge kumuliert, § 44 VwGO. Da sie nur mit dem Verpflichtungsantrag obsiegt und mit dem Leistungsantrag, der dem Verpflichtungsantrag wertmäßig entspricht, unterliegt, sind die Kosten gleichmäßig zu teilen. Hierbei bleibt der Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO außer Betracht. Randnummer 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 28 Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorlag. Randnummer 29 Beschluss Randnummer 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.400,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001621302

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