Haftungsausschluss bei einem Arbeitsunfall (Regalabsturz) - Verstoß gegen Schutzvorschriften Leitsatz 1. Aus dem Zweck des § 104 SGB VII (juris: SGB 7) folgt, dass für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ein "doppelter Vorsatz" erforderlich ist. Der Vorsatz des Schädigers muss daher nicht nur die Verletzungshandlung an sich, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (Anschluss an BAG 28.11.2019 - 8 AZR 35/19). (Rn.45) 2. Dabei indiziert allein der Verstoß gegen Schutzvorschriften keinen Vorsatz im Hinblick auf den Verletzungserfolg. Selbst derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will regelmäßig nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. (Rn.45) Da es umgekehrt aber auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass derjenige, der vorsätzlich eine solche Schutzvorschrift missachtet, eine Schädigung oder eine mögliche Berufskrankheit des Arbeitnehmers nicht billigend in Kauf nimmt, kommt es bei der Prüfung auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. (Rn.46) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 496/25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Erfurt, 13. November 2024, 4 Ca 161/24, Urteil nachgehend BAG, 20. Februar 2026, 8 AZN 496/25, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.11.2024 – Az. 4 Ca 161/24 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers nach einem Arbeitsunfall. Randnummer 2 Der Kläger war zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls im November 2020 seit rund 10 Jahren bei dem Beklagten in dessen inhabergeführtem Betrieb tätig. Ab Ende Oktober 2020 mussten aufgrund eines Umzugs des Betriebs Schwerlastregale abgebaut werden. Randnummer 3 Am Unfalltag des 3. November 2020 begab sich der Kläger zusammen mit einem Kollegen auf Weisung des Beklagten in die Lagerhalle des Betriebs, um dort ein Schwerlastregal abzubauen. Die genauen Ausmaße dieses Regals sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig hatte dieses Regal eine Höhe von jedenfalls 5 m, eine Breite von 3 m und eine Tiefe von 1 m. Der Kläger begann mit dem Abbau, während sein Kollege nicht im Raum war. Ohne weitere Sicherungsmaßnahmen baute der Kläger das Regal auf diesem stehend Ebene für Ebene ab. Gegen 10:30 Uhr stürzte der Kläger aus einer Höhe von 3 bis 4 Metern auf den Boden. Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Schädelfraktur, zwei Rippenfrakturen, Wirbelfrakturen und durch Rückenmarkschädigungen eine vollständige irreversible Querschnittslähmung. Randnummer 4 Nachdem der Kläger durch den hinzugerufenen Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht worden war, beendete der Beklagte mit dem Kollegen des Klägers den Abbau des Regals. Am folgenden Tag wurde der Unfallort durch die Polizei in Augenschein genommen. Da das Regal, von dem der Kläger gestürzt war, nicht mehr vorhanden war, erläuterte der Beklagte den Beamten zusammen mit dem Kollegen des Klägers anhand eines baugleichen Bestandsregals, wie sich der Unfall zugetragen haben könnte. Randnummer 5 Gegen den Beklagten erging wegen der Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften ein mittlerweile rechtskräftiger Bescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz, in welchem ein Bußgeld in Höhe von 1.500,00 € festgesetzt wurde. Das gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde ausweislich eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 20.05.2022 (Bl. 66/67 der Akte) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitere Verfolgung der Tat als Straftat wäre nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG nur dann zulässig, wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorträten, die eine Bewertung der Tat als Straftat nahelegten. Dies sei nicht der Fall. Bereits am Unfalltag hätten Anhaltspunkte für eine fahrlässige Körperverletzung vorgelegen, so dass die Verwaltungsbehörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft hätte abgeben müssen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 22.06.2023 machte der Kläger nach seiner unbestritten gebliebenen Darstellung erfolglos Schadensersatzansprüche mit Fristsetzung bis zum 13.07.2023 geltend. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2022 (Bl. 88 der Akte) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis 31.08.2022 zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrags in Höhe von 250.000,00 € nebst Zinsen seit dem 03.11.2020 auf. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2022 (Bl. 64 der Akte) unter Verweis auf § 104 Abs. 1 SGB VII ab. Randnummer 7 Mit seiner zunächst beim Landgericht Erfurt am 28.07.2023 erhobenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Schmerzensgeld sowie auf Ersatz diverser Schäden weiterverfolgt. Das Landgericht Erfurt hat das Verfahren mit Beschluss vom 11.12.2023 (Bl. 54 der Akte) an das Arbeitsgericht Erfurt verwiesen. Randnummer 8 Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Beklagte könne sich auf den Haftungsausschluss in § 104 Abs. 1 SGB VII nicht berufen, da er den Unfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Beklagte habe dem Kläger keinerlei Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt, die den Unfall hätten verhindern können. Insbesondere Sicherheitsgurte hätten gefehlt. Die vom Beklagten angeführten Geräte seien für den Abbau des Regals untauglich gewesen. Die Hebebühne habe in der Lagerhalle nicht manövriert werden können. Es habe hierfür auch keinen Beförderungskorb gegeben. Der Absturz sei aus einer Höhe von etwa 3,40 m passiert, als das Regal bereits teilweise abgebaut war. Der Kläger hat behauptet, das Regal sei 7 m hoch gewesen, so dass er auch aus einer Höhe von 5 m hätte abstürzen können. Dass Arbeiten ohne Sicherung in einer solchen Höhe im Falle eines Absturzes schwerste Schäden zur Folge haben können, sei allgemein bekannt. Der Kläger behauptet, noch am Tag vor dem Unfall dem Beklagten mitgeteilt zu haben, dass der Abbau des Regals zu gefährlich sei und daher eine Fachfirma mit Hubwagen beauftragt werden müsse. Der Beklagte habe dies als zu teuer abgelehnt. Dem Beklagten seien Maßnahmen zur Sicherung seiner Arbeitnehmer völlig fremd. Fortbildungen zum Thema Arbeitsschutz fänden nicht statt. Der Beklagte habe auch gegen sonstige Arbeitsschutzvorschriften verstoßen. So habe es keine Arbeitszeitregelung und keine Schutzkleidung gegeben und Mitarbeiter hätten Arbeiten auch ohne notwendige Qualifikationen verrichten und nicht verkehrssichere Transporte durchführen müssen. Der Beklagte habe schließlich durch den vollständigen Abbau des Regals vor Eintreffen der Polizei mögliche Feststellungen zum Unfallhergang und zu einem etwaigen Verschulden bewusst vereitelt. Randnummer 9 Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs behauptet der Kläger, ihm seien durch den Unfall Kosten für Kleiderschutz aus Carbon, Greifring, Lenkrad, Badumbau, Schiebetüren, Pkw sowie Renovierungs- und Gartenarbeiten in Höhe von 70.363,80 € entstanden, die von dem Beklagten unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers zu erstatten seien. Wegen der diesbezüglichen Schadensaufstellung wird auf die Darstellung in der Klageschrift (dort Seiten 6 und 7, Bl. 21/22 der Akte) nebst Anlagen (Rechnungen Bl. 73 bis 86 der Akte) Bezug genommen. Zudem schulde der Beklagte Ersatz für die Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Hierzu legt der Kläger eine Rechnung vom 17.07.2023 über 429,78 € (Bl. 71 der Akte) vor. Randnummer 10 Erstinstanzlich hat der Kläger – nach teilweiser Klagerücknahme - beantragt: Randnummer 11 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 250.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. September 2022 zu zahlen. Randnummer 12 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 35.181,90 EUR zuzüglich Kosten für die Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Herrn A… in Höhe von 429,78 EUR, insgesamt 35.611,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 14. Juli 2023 zu zahlen. Randnummer 13 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch jeglichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. Randnummer 14 4. Es wird festgestellt, dass der Anspruch zu Ziff. 1/2 der Klage ein solcher aus unerlaubter Handlung ist. Randnummer 15 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte hat behauptet, das vom Kläger abgebaute Regal habe nur eine Höhe von 5 m gehabt. Für den Abbau hätten wahlweise Leitern, Rollgerüste, Standgerüste und sogar eine Teleskop-Hebebühne zur Verfügung gestanden. Mit der Hebebühne sei es möglich gewesen, an jede Stelle in der Halle. In dem daran montierten Korb hätte man auf die gewünschte Arbeitshöhe heranfahren können, um das Regal sukzessive von oben nach unten abzubauen. Die Stand- und Rollgerüste seien in der Höhe variabel und könnten bis zu einer Höhe von 3 m aufgebaut werden. Der Kläger habe in dutzenden Fällen zuvor mit Hilfe der Gerätschaften Regale abgebaut. Er sei auch nach Anschaffung der Teleskop-Hebebühne in deren Benutzung eingewiesen worden. Randnummer 18 Zu den angeblich fehlenden Sicherheitsgurten hat der Beklagte angeführt, diese seien stets an einem Arbeitsgerät, nicht jedoch an dem abzubauenden Regal zu befestigen. Der Kläger habe vor der Durchführung der Arbeiten nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihm an Sicherungsmitteln fehle. Der Beklagte behauptet ferner, es hätte nicht zu dem Unfall kommen müssen, wenn der Kläger die vorhandenen Hilfsmittel und Schutzvorrichtungen – etwa Schutzhelme – in Anspruch genommen und mit seinem Kollegen zusammengearbeitet hätte. Randnummer 19 Nach dem Unfall habe der Beklagte das Regal zu Ende abgebaut, da für ihn die Schwere der Verletzungsfolgen und etwaige polizeiliche Ermittlungen nicht erkennbar gewesen seien. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger wieder genesen werde. Randnummer 20 Der Beklagte hat erstinstanzlich die geltend gemachten Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 01.07.2024 (dort S. 4 - 7, Blatt 150 – 153 der Akte) wird verwiesen. Randnummer 21 Mit Urteil vom 13.11.2024 (Bl. 189 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, auch hinsichtlich der Feststellungsanträge. Sämtliche Ansprüche des Klägers scheiterten jedoch an § 104 Abs. 1 SGB VII. Hiernach seien Unternehmer den Versicherten zum Ersatz eines Personenschadens aus einem Versicherungsfall nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hätten. Der Beklagte habe den als Versicherungsfall anzusehenden Arbeitsunfall am 03.11.2020 jedoch nicht vorsätzlich herbeigeführt. Der Vorsatz des Schädigers müsse nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Die objektive Erkennbarkeit der Tatumstände reiche nicht aus. Bewusste Fahrlässigkeit liege in Abgrenzung zum bedingten Vorsatz vor, wenn der Handelnde darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten. Gemessen hieran sei ein Vorsatz des Beklagten nicht erkennbar. Aus etwaigen vom Kläger behaupteten Verstößen gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften könne nicht auf einen Schädigungsvorsatz des Beklagten auch hinsichtlich des Verletzungserfolgs geschlossen werden. Vielmehr könne sich ein den Vorsatz ausschließendes Vertrauen des Beklagten darauf, dass der Kläger beim Abbau des Regals keinen Sturz erleidet, auch darauf gründen, dass der Kläger - insoweit unbestritten - bereits zuvor ähnliche Regale unfallfrei abgebaut hatte. Ferner habe sich das Risiko eines Sturzes durch eigenes Handeln des Klägers erhöht, als dieser mit dem Abbau des Regals begann, während der ihm zur Unterstützung zugeteilte Kollege nicht zugegen war. Der Beklagte habe nicht vorhersehen können, dass der Kläger das Regal alleine abbaut. Eine behauptete Regalhöhe von 7 m sei nicht gleichzusetzen mit der Sturzhöhe, da der Kläger zum Abbau nicht auf den höchsten Regalboden klettern musste. Das Vorbringen, Stürze aus einer Höhe von 3 bis 4 m könnten bekanntermaßen schwerwiegende Verletzungen hervorrufen, bedeute nicht, dass der Beklagte diese Folge gebilligt habe. Etwaige behauptete Verstöße des Beklagten gegen weitere Arbeitsschutzvorschriften - etwa zu Arbeitszeitvorgaben oder zu Schutzkleidung - seien weitgehend unsubstantiiert und stünden erkennbar in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall. Der Vorwurf, der Beklagte habe Feststellungen zu seinem Verschulden vor Eintreffen der Polizei durch den vollständigen Abbau des Regals vereitelt, begründe ebenfalls keinen Vorsatz. Es sei nicht erkennbar, welche Feststellungen hätten getroffen werden sollen. Auf die weiteren Ausführungen des Erstgerichts wird Bezug genommen. Randnummer 22 Gegen das ihm am 10.12.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 06.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach einem am 28.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Fristverlängerungsantrag innerhalb der bis zum 10.03.2025 gewährten Fristverlängerung mit einem am 03.03.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 23 Der Kläger beruft sich erneut darauf, der Beklagte habe Feststellungen der Polizei und der Berufsgenossenschaft zum tatsächlichen Unfallhergang durch den Abbau des Regals noch am Unfalltag vereitelt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die ermittelnden Stellen Tatsachen gefunden worden wären, die hinsichtlich des Geschehensablaufs einen bedingten Vorsatz des Beklagten nahegelegt hätten. Es finde eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast statt. Randnummer 24 Der Kläger betont noch einmal, ihm hätten im Zusammenhang mit dem Abbau keine tauglichen Sicherungsmittel zur Verfügung gestanden. Das Gericht hätte den angebotenen Beweismitteln dazu nachgehen müssen, dass bei dem Regalabbau besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen waren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bereitstellung technischer Hilfsmittel alleine nicht genüge. Der Arbeitgeber sei gemäß § 3 ArbSchG verpflichtet, für eine sachgerechte Organisation, Unterweisung sowie Kontrolle der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen zu sorgen. Dies sei eindeutig unterblieben. Der Beklagte habe überprüfen müssen, dass etwaige Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete auch den Schutz vor einem selbstgefährdenden Verhalten der Arbeitnehmer. Der Beklagte habe gewusst, dass keine Sicherheitsgurte, die einen Absturz hätten verhindern können, vorhanden waren. Angesichts der bekannten Gefährlichkeit der Tätigkeit, des Fehlens von Sicherungsmitteln sowie der fehlenden Anwesenheit von Aufsichtspersonen sei von einem bedingten Vorsatz des Beklagten auszugehen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei zu erwarten gewesen, dass bei einem Sturz aus mehreren Metern Höhe erhebliche Verletzungen drohen. Randnummer 25 Zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte rechtskräftig zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt wurde. Allein diese Tatsache habe die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Strafverfahrens bewogen. Der Beklagte habe kein Vertrauen daraus ziehen dürfen, dass der Kläger bereits zuvor Regale abgebaut hatte. Schließlich sei schon nicht klar, welche Konstruktion und Höhe diese anderen Regale gehabt hätten. Randnummer 26 Bei den materiellen Schadensersatzansprüchen handele es sich um Schäden, die weder die Unfallversicherung noch die Krankenkasse oder sonstige Dritte übernähmen. Diese Schäden seien daher von § 104 Abs. 1 SGB VII nicht erfasst. Zudem verstoße der Ausschluss der Unternehmerhaftung nach § 104 SGB VII gegen die EMRK, wenn dadurch Eigentumsschäden des Arbeitnehmers ohne jede Entschädigung blieben. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.11.2024 - Az. 4 Ca 161/24 - Randnummer 29 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2022 zu zahlen; Randnummer 30 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 35.181,90 € zzgl. Kosten für die Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten in Höhe von 429,78 €, insgesamt 35.611,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 14.07.2023 zu zahlen; Randnummer 31 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch jeglichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist; Randnummer 32 4. festzustellen, dass der Anspruch der Klage eine solche aus unerlaubter Handlung ist. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Der Beklagte rügt, der Kläger habe keine Tatsachen benannt, deren Vorliegen einen Vorsatz hinsichtlich Verletzungshandlung und Verletzungserfolg begründen könnten. Nur der Kläger sei – insoweit unbestritten - in der Halle gewesen, als der Unfall passierte. Nur er sei daher in der Lage, zum Unfallhergang und zu etwaigen feststellbaren Umstände Vortrag zu halten. Eine Amtsermittlung des Gerichts gebe es nicht. Zu Unrecht führe der Kläger daher auch eine Beweisvereitelung durch den Abbau des Regals an. Dem Kläger hätten sehr wohl Hilfsmittel zur Verfügung gestanden, etwa die benannte Teleskop-Hebebühne. Wäre diese zum Einsatz gekommen, wäre es nicht zu dem Sturz gekommen. Das Vorhandensein dieser Hilfsmittel sei dem Kläger als Lagerchef bekannt gewesen. Zudem habe es in der Nachbarschaft eine Firma gegeben, bei der zur Kenntnis des Klägers weitere Schutzgeräte hätten ausgeliehen werden können. Die vom Kläger wiederholt angeführten Sicherheitsgurte hätten ihm bei seiner Arbeitsweise nichts genutzt, denn Sicherheitsgurte würden stets am Arbeitsgerät fixiert, nicht an einem abzubauenden Regal. Randnummer 36 Aus dem Umstand, dass die Berufsgenossenschaft den Schaden des Klägers beglichen habe, folge, dass auch die Berufsgenossenschaft nicht von einem Vorsatz des Beklagten ausgegangen sei. Der Haftungsausschluss aus § 104 SGB VII greife unabhängig davon, ob die Unfallversicherung die Schäden und Kosten vollständig abdecke. Unter Personenschäden in diesem Sinne fielen nicht nur immaterielle Schäden, sondern auch Heilbehandlungskosten und Vermögensschäden wegen der Verletzung des Versicherten. Genau solche mache der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 24.06.2025 (Bl. 53 der Berufungsakte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Randnummer 39 Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. Randnummer 40 II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Randnummer 41 Zu Recht hat das Erstgericht die zwar insgesamt zulässige, aber unbegründete Klage abgewiesen. Der Beklagte schuldet dem Kläger aufgrund des Haftungsausschlusses in § 104 Abs. 1 SGB VII wegen des Arbeitsunfalls am 03.11.2020 weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz. Randnummer 42 1. Zur Begründung nimmt die Berufungskammer zunächst umfassend Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Die erkennende Kammer macht sich die dortigen Ausführungen zur Zulässigkeit und Unbegründetheit der Klageanträge zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 43 2. Die Berufungsangriffe des Klägers geben lediglich Anlass zu den nachfolgenden ergänzenden Ausführungen. Randnummer 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.