Ob der Geschädigte "Dritter"
1 BGB sei, richte sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck habe, gerade seine Interesse wahrzunehmen. Es müsse eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen. Bei Bauverwaltungsakten könne der Kreis der geschädigten Dritten unterschiedlich zu bestimmen sein, je nachdem ob es um die Erteilung oder um die Versagung des betreffenden Bescheides gehe. Vorliegend habe die Beklagte die Baugenehmigung gegenüber der beantragenden A AG abgelehnt. Wenn die Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides zu Unrecht ablehne, sei grundsätzlich nur der Antragsteller in seinen durch § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB geschützten Belangen betroffen. Die bestandskräftige Versagung einer Baugenehmigung berechtige die Behörde daher nicht, einen neuen Bauantrag ohne Sachprüfung abzulehnen. Eine solche Befugnis bestehe nur, wenn eine Klage auf Erteilung der Genehmigung bzw. des Vorbescheides rechtskräftig abgewiesen worden sei, allerdings dann lediglich zwischen den Beteiligten des Verwaltungsrechtsstreits und ihren Rechtsnachfolgern; zu ihnen gehöre der Grundstückseigentümer als solcher nicht, wenn ein Dritter die Baugenehmigung beantragt und nach Ablehnung des Antrags Vornahmeklage erhoben habe. Der Grundstückseigentümer sei daher grundsätzlich nicht Dritter
1 BGB, wenn ein anderer einen Antrag auf einen Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung gestellt habe und hiermit nicht durchgedrungen sei. Von diesem Grundsatz habe der BGH aber Ausnahmen zugelassen, wenn der formell am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligte Dritte der eigentliche Träger des Interesses an der Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens gewesen ist, er mithin eine Rechtsstellung innehatte, die ihrem sachlichen Gehalt nach der eines Bauherrn gleichkam. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Klägerin als "Dritte"
1 Satz 1 BGB anzusehen. Der Umstand, dass der Bauantrag nicht von ihr, sondern von der A AG gestellt worden sei, habe darin begründet gelegen, dass diese im Vertrag vom 12.08.2016 u.a. mit der Grundlagenermittlung, Konzepterstellung/Vorplanung und Genehmigungsplanung des Objekts und mit der Einreichung der Anträge für die erforderlichen Genehmigungen beauftragt worden sei. Die A AG habe im Bauantrag auch angegeben, nicht Eigentümerin zu sein. Amtspflichten der Behörde im Baugenehmigungsverfahren hätten somit auch der Klägerin gegenüber bestanden, da diese als Eigentümerin das Bauvorhaben habe verwirklichen wollen. Die Amtspflicht habe daher auch den Zweck gehabt, das Interesse der Klägerin wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Klägerin auch nicht alles getan, um ihre Stellung als Grundstückseigentümerin zu verschleiern bzw. zu verheimlichen. Denn im Bauantrag vom 26.09.2017 sei unter Ziff. 1 als Bauherr zwar die A AG eingetragen, die Frage „Ist der Antragsteller Eigentümer des Grundstücks?“ sei allerdings mit „Nein“ angekreuzt worden. Zwar habe die A AG in der Klagebegründung vor dem Verwaltungsgericht Weimar, Az. 4 K 307/19 We, angeführt, Eigentümerin des Grundbesitzes zu sein, hierauf komme es jedoch nicht an. Die Drittbezogenheit könne nur von objektiven Kriterien und nicht von den subjektiven Vorstellungen der Beklagten abhängig gemacht werden. Es liege auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, da die Ablehnung der Baugenehmigung rechtswidrig gewesen sei. Zwar begründe nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf, insbesondere, wenn die Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden könne. Eine sorgfältige Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht könne vorliegend aber nicht festgestellt werden. Dies ergebe sich aus dem Bescheid vom 14.03.2021 und dem Widerspruchsschreiben. Mit der Argumentation im Widerspruchsschreiben habe sich die Beklagte nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Schreiben der Beklagten vom 29.09.2018 lasse nicht erkennen, dass die Auffassung der Beklagten aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden sei. Randnummer 13 Gegen dieses, der Beklagte am 20.07.2022 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer am 08.08.2022 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.10.2022 mit beim Thüringer Oberlandesgericht am 14.10.2022 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde. Randnummer 14 Die Beklagte meint, das Landgericht habe zwar zunächst die Rechtsprechung des BGH zu der Frage, wer als „Dritter“
Fehlerhaft habe das Landgericht aber angenommen, dass vorliegend ein Sachverhalt gegeben sei, welcher eine Ausnahme von den zuvor dargestellten Grundsätzen zulasse. Über die entsprechende Sachverhaltskonstellation sei bereits in der Rechtsprechung entschieden worden und zwar mit Urteil des OLG Dresden vom 05.07.2019, Az.: 1 U 7/19, wobei die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BGH vom 30.07.2020, Az.: III ZR 95/19 zurückgewiesen worden sei. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin könne keinen Drittschutz i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Diese habe sich bewusst entschieden, den Antrag nicht zu stellen, sondern einen Dritten damit zu beauftragen. Die Klägerin sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch nicht einmal beigeladen gewesen, da sich die A AG ausdrücklich schriftlich als Eigentümerin dargestellt habe. Deshalb sei seitens des Verwaltungsgerichtes Weimar auch keine Beiladung der Klägerin erfolgt. Es sei nicht erkennbar, worin die vorrangigen Interessen der Klägerin liegen würden, ein wirtschaftliches Interesse reiche jedenfalls nicht aus. Die Wertung des Landgerichts, wonach die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, sei ebenfalls fehlerhaft. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 das am 15.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichtes Erfurt, Az.: 10 O 309/21 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Zutreffend habe das Landgericht sie als „Dritte“ i.S.d. § 839 BGB angesehen. In Fortschreibung der Rechtsprechung des BGH sei auch eine Drittbezogenheit anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass der den Bauantrag Stellende dies im Interesse eines Dritten, auch eines Rechtsnachfolgers tue und eben jener Dritte ein konkretes Interesse an der Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens habe. Das Landgericht habe das konkrete Interesse zutreffend aus dem am 04.08.2016 abgeschlossenen Projektentwicklungsvertrag abgeleitet. Die Klägerin habe die A AG umfassend mit der Umsetzung des Projekts beauftragt und bevollmächtigt, insbesondere zur Antragstellung. Die Eigentumsverhältnisse seien der Beklagten von Amts wegen bekannt gewesen. Diese hätten sich auch aus den dem Bauantrag beigefügten Unterlagen ergeben; die Klägerin habe bereits im Vorfeld mit der Baugenehmigung vom 30.05.2017 alle anderen Räumlichkeiten von Büroraum zu Wohnraum umgebaut und damit umgenutzt. Hieraus folge, dass die Klägerin als Eigentümerin auch das noch bevorstehende Bauvorhaben habe verwirklichen wollen. Unabhängig davon sei es der Beklagten bekannt gewesen, dass allein die Klägerin die mit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung Berechtigte sein sollte. Dies sei der Beklagten auch durch den den Bauantrag einreichenden Architekten in Besprechungen mit der Beklagten dargelegt worden war. Die Klägerin sei als tatsächliche Antragstellerin zu werten, da das Projekt in ihrem Interesse habe durchgeführt werden sollen. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Darüber hinaus ergebe sich auch die verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten nach dem fortgeltenden DDR-StHG. II. Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 511 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Randnummer 21 Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG dem Grunde nach bejaht. Randnummer 22 Gem. § 839 BGB hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Randnummer 23 Vorliegend hat der zuständige Mitarbeiter der Beklagen den Antrag der A AG auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 26.09.2027 mit Bescheid vom 14.03.2018 abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der A AG vom 04.04.2018 half der zuständige Mitarbeiter der Beklagten ohne Begründung am 30.08.2018 nicht ab. Anschließend wies das T Landesverwaltungsamt den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 05.02.2019 zurück. Hiergegen erhob die A AG Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar, woraufhin das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 07.07.2020, Az. 4 K 307/13 WE die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2019 verpflichtete, der A ..AG die am 26.09.2017 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Damit steht fest, dass der Bescheid des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten vom 14.08.2018 sowie der Widerspruchsbescheid des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten vom 05.02.2019 rechtswidrig gewesen sind. An die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist der Senat vorliegend im Zivilverfahren gebunden ( vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 15.11.1984, Az.: III ZR 70/83; BGH, Urteil vom 08.10.1992, Az: III ZR 220/90; jeweils zitiert nach juris). Abgesehen davon hält er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache für richtig. Randnummer 24 Im Einklang mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin "Dritte" i. S. d. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Das Landgericht hat die von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, wer im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren als „Dritter“ anzusehen ist, zutreffend wiedergegeben. Randnummer 25 Danach ist ein Geschädigter dann "Dritter" i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB, wenn die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Dabei muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1994, Az.: III ZR 6/93; zitiert nach juris). Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die positiv erteilte Baugenehmigung oder der entsprechende Bauvorbescheid grundsätzlich nicht an die Person des Antragstellers gebunden, sondern auf das Grundstück und das Bauvorhaben bezogen ist. Deshalb ist bei der Erteilung der Baugenehmigung in den Grenzen eines überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht nur auf die Interessen des Antragstellers selbst, sondern auch auf diejenigen Personen Rücksicht zu nehmen, die im berechtigten, schutzwürdigen Vertrauen auf den Bescheid unmittelbar die Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens in Angriff nehmen wollen und zu diesem Zweck Aufwendungen für die Planung des Vorhabens tätigen. (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.1993, Az.: III ZR 2/92; zitiert nach juris). Randnummer 26 Wenn die Behörde - wie hier - einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids zu Unrecht abgelehnt worden sei, ist dagegen grundsätzlich nur der Antragsteller - hier die A AG - in seinen durch § 839 Abs. 1 S. 1 BGB geschützten Belangen betroffen. Der Versagung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids kommt in der Regel einem anderen als dem Antragsteller gegenüber keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zu. Die bestandskräftige Versagung einer Baugenehmigung berechtigt die Behörde daher nicht, einen neuen Bauantrag ohne Sachprüfung abzulehnen (BVerwG, Urteil vom 06.06.1975, Az.: IV C 15/73; BGH, Urteil vom 06.06.1991, Az.: III ZR 221/90; jeweils zitiert nach juris). Eine solche Befugnis besteht nur, wenn eine Klage auf Erteilung der Genehmigung bzw. des Vorbescheides rechtskräftig abgewiesen worden sei, auch dann aber lediglich zwischen den Beteiligten des Verwaltungsrechtsstreits und ihren Rechtsnachfolgern. Zu ihnen gehört der Grundstückseigentümer als solcher nicht, wenn ein Dritter die Baugenehmigung beantragt und nach Ablehnung des Antrags Klage erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1991, Az.: III ZR 4/95; zitiert nach juris). Eine Hinzuziehung des Grundstückseigentümers zu dem Verwaltungsverfahren ist in derartigen Fällen nicht erforderlich. Damit ist der Grundstückseigentümer in aller Regel nicht Dritter i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB, wenn ein anderer einen Antrag auf einen Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung gestellt hat und hiermit nicht durchgedrungen ist. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse des Grundstückseigentümers an einer positiven Entscheidung über den Antrag ist nicht ausreichend, diesen als Dritten anzusehen. Randnummer 27 Von diesem Grundsatz hat der BGH Ausnahmen zugelassen. Danach besteht die Amtspflicht, das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen nicht gesetzwidrig zu versagen, auch gegenüber demjenigen, der, ohne am Verfahren formell beteiligt zu sein, aufgrund eines vor Antragstellung mit dem Eigentümer abgeschlossenen notariellen Vertrags befugt ist, das Grundstück zu bebauen und dem ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums eingeräumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1984, Az.: III ZR 70/83; zitiert nach juris). Eine derartige Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. Vorliegend hat die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks die A AG mit Vertrag vom 04.08.2026 lediglich mit der Projektentwicklung, Planung und Bauüberwachung beauftragt. Der Vertrag war nicht damit verbunden oder sollte zur Folge haben, der Antragstellerin, d.h. der A AG, das Eigentum an dem Grundstück einzuräumen. Randnummer 28 Ein weiterer Ausnahmefall wurde in dem Fall anerkannt, in dem der Bauantrag eines Grundstückseigentümers abgelehnt wurde, der den Bauantrag für eine im Planungsstadium befindliche Bauherrengemeinschaft als deren alleiniger Gesellschafter gestellt hatte und nach der Umwandlung des Bauherrenmodells in ein Erwerbermodell die Verhandlungen weiterführte (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1992, Az.: III ZR 220/90; zitiert nach juris). Randnummer 29 Weiter hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.02.1994 erwogen, ob in einem Fall, in dem der Antragsteller von vornherein im Auftrag eines anderen gehandelt hat und dieser andere die Baugenehmigung als Rechtsnachfolger des Antragstellers nutzen wollte, drittgerichtete Amtspflichten diesem anderen gegenüber begründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.