VerfGH Weimar: Erfolgloser Eilantrag gegen einstweilige Verfügung auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen - ua Subsidiarität wegen fehlender Rechtswegerschöpfung bei nachträglich möglicher Heilung
Art. 2Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 Thür
Verf . Randnummer 7 Er macht geltend, der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit sei eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichere verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht müsse den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit stehe dabei im Zusammenhang mit dem Recht auf rechtliches Gehör, welches eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit darstelle. Auch vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung sei dem Verfügungsbeklagten rechtliches Gehör zu gewähren. Um der herausragenden Bedeutung der prozessualen Waffengleichheit gerecht zu werden, sei eine vorherige Anhörung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich. Voraussetzung für eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung sei, dass andernfalls der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde. Randnummer 8 Eine solche Situation liege hier jedoch nicht vor. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien unstreitig längst im Umlauf, sodass eine Anspruchssicherung keineswegs so dringlich sein könne, dass gänzlich auf rechtliches Gehör verzichtet werden dürfe. Der Anhörungsberechtigte zu
- habe dem Landgericht mit Schriftsatz vom
- August 2025 ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Verbreitung über das Internet durch den Antragsteller nicht vorgetragen worden sei. Die dessen Antrag beigefügte Unterlage belege lediglich, dass bereits vor dem streitgegenständlichen Verfahren Gerüchte im Umlauf gewesen seien, jedoch nicht, dass diese vom Antragsteller in Umlauf gebracht oder befördert worden seien. Die vom Landgericht mitgeteilten Gründe, warum der Anhörungsberechtigte zu
- derart beeinträchtigt sei, dass eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung zu erlassen sei, seien lediglich behauptet, aber nicht belegt worden. Zudem habe der Anhörungsberechtigte zu
- von der behaupteten Kenntnisnahme des Vorfalls bis zu seinem Aufforderungsschreiben fünf Tage und von diesem bis zur Antragstellung weitere vier Wochen verstreichen lassen. Dies zeige, dass die Sache nicht derart dringlich sei, dass auf eine Anhörung verzichtet werden könne. Ein fixer Termin, nach dessen Ablauf eine Sanktion eines behaupteten Fehlverhaltens für den Anhörungsberechtigten zu
- keinen Sinn mehr ergebe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 10 die Wirksamkeit des Beschlusses des Landgerichts Gera vom
- August 2025, Az. 3 O 729/25, bis zur Entscheidung des Landgerichts über den Widerspruch auszusetzen und festzustellen, dass der Beschluss ihn in seinem grundrechtsgleichen Recht auf
Art. 2Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 der Thür
Verf verletzt. Randnummer 11 Die Anhörungsberechtigte zu
- hat keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 12 Der Anhörungsberechtigte zu
- ist dem Antrag entgegengetreten. Er macht insbesondere geltend, dass es bereits an der ordnungsgemäßen Vollmacht des Bevollmächtigten des Antragstellers fehle. Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, woraus ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil erwachse. Er habe zwar mit Schriftsatz vom
- August 2025 Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts Gera eingelegt, diesen jedoch nicht begründet. Das Landgericht Gera habe mit Verfügung vom
- August 2025 darauf hingewiesen, dass der Antrag auch nach Akteneinsicht entgegen §§ 936 i. V. m. 924 Abs. 2 ZPO nicht begründet worden sei. Der Antragsteller habe somit nicht alles Zumutbare unternommen, um eine fachgerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen. Zudem genüge der Antrag nicht den Substantiierungsanforderungen. Es fehle insbesondere an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des Landgerichts. Auch sei der Verweis des Antragstellers auf „technische Gründe“ für die unterbliebene Antwort auf das Schreiben vom
- Juli 2025 nicht glaubhaft. Der Antragsteller habe bis zum
- August 2025 ausreichend Zeit für eine Reaktion gehabt. Das Landgericht habe die Dringlichkeit seiner Entscheidung besonders begründet. Zwischen dem ersten Schreiben des Anhörungsberechtigten zu
- vom
- Juli 2025 und der Antragsschrift vom
- August 2025 liege ein Zeitraum von weniger als vier Wochen, sodass eine Dringlichkeit weiterhin gegeben sei. II. Randnummer 13 Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 14 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Wittig an Stelle des verhinderten Mitglieds Prof. Dr. Klafki. III. Randnummer 15 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – der Antragsteller hat eine den Anforderungen des § 17 Abs. 4 ThürVerfGHG genügende Vollmacht nachgereicht – bleibt ohne Erfolg. Randnummer 16 Gemäß § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Randnummer 17 Aufgrund der meist weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren ist bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Dieser verlangt eine besondere Schwere der im Fall des Unterbleibens einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom
- Januar 2021 – VerfGH 109/20 –, juris Rn. 12; Beschluss vom
- August 2024 – VerfGH 33/24 –, juris Rn. 25). Randnummer 18 Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden. Randnummer 19 Der Antragsteller macht geltend, dass das Landgericht ihn vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht angehört hat. Damit rügt er in der Sache eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf und ausdrücklich eine Verletzung des Rechts auf
Art. 2Abs. 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 4 Thür
Verf . Randnummer 20 1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf stützt, ist die – noch zu erhebende – Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit nicht in Betracht kommt. Randnummer 21
- a)Zwar hat das Landgericht mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Antragstellers – und ohne Begründung für den Verzicht auf diese Anhörung – dessen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf nicht beachtet. Der Verfassungsgerichtshof hält an den in den Beschlüssen vom 17. November 2023 (Az. VerfGH 34/23) und vom 30. August 2024 (Az. VerfGH 33/24) aufgestellten Grundsätzen fest. Eine stattgebende Entscheidung über einen Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 1 BvR 605/23 –, juris Rn. 26 ff. m. w. N.; ThürVerfGH, Beschluss vom 17. November 2023 – VerfGH 34/23 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 30. August 2024 – VerfGH 33/24 –, juris Rn. 30). Die vorherige Anhörung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich. Voraussetzung für die Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens ansonsten vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 –, juris Rn. 15). Randnummer 22
- b)Die in der Sache gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber durch die aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers in § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene mündliche Verhandlung geheilt werden. Gemäß der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit sind zunächst die Fachgerichte für die Korrektur bereits verwirklichter Grundrechtseingriffe zuständig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 –, BVerfGE 96, 27 [40] = juris Rn. 49). Dies gilt insbesondere für die grundsätzlich mögliche Heilung von Gehörsverstößen durch nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1956 – 1 BvR 53/54 –, BVerfGE 5, 9 [10] = juris Rn. 6; Beschluss vom 14. Dezember 1982 – 2 BvR 434/82 –, BVerfGE 62, 392 [397] = juris Rn. 20; Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395 [410 ff.] = juris Rn. 48 ff.; ständige Rechtsprechung). Insoweit ist der Antragsteller nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG auf das Durchlaufen des Rechtswegs zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 1 BvQ 16/17 –, NJW 2017, 2985 [2986] = juris Rn. 7; Beschluss vom 1. September 2020 – 2 BvQ 61/20 –, juris Rn. 7 f. m. w. N.). Randnummer 23
- c)Eine Fallgestaltung, nach der ein Durchlaufen des Rechtswegs für den Antragsteller ausnahmsweise entbehrlich wäre, ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Verfassungsgerichtshof kann vor Erschöpfung des Rechtswegs über die Sache nur dann entscheiden, wenn dem Antragsteller ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG ). Randnummer 24 Die einstweilige Verfügung des Landgerichts untersagt dem Antragsteller bestimmte Äußerungen in Bezug auf den Anhörungsberechtigten zu 2. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm durch diese einstweilige Verfügung ein schwerer Nachteil droht. Nachteile in diesem Sinne liegen nur vor, wenn ohne die begehrte Anordnung ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden eintritt oder vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wieder rückgängig gemacht werden können (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. März 2013 – VerfGH 25/12 –, ThürVBl 2013, 155 [156] = juris Rn. 15 m. w. N.). Nachteile können nur dann eine einstweilige Anordnung begründen, wenn sie so schwer sind, dass sie im Individualbereich eine gewisse Opfergrenze überschreiten, oder wenn etwa grundlegende Verfassungsprinzipien infrage stehen (Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 59). Randnummer 25 Der Antragsteller begründet seinen Antrag ausschließlich damit, dass ihm das Landgericht vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung rechtliches Gehör hätte gewähren müssen. Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs stellt für sich allein betrachtet jedoch keinen derart schwerwiegenden Nachteil dar, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten wäre. Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs aus § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass eingetretene Verletzungen von verfassungsmäßigen Rechten vorrangig im Wege des fachgerichtlichen Verfahrens zu beseitigen sind. Randnummer 26 Etwas anderes folgt auch nicht aus den Beschlüssen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2023 (Az. VerfGH 34/23) und vom 30. August 2024 (Az. VerfGH 33/24). Anders als vorliegend drohte in diesen Verfahren ein endgültiger Rechtsverlust aufgrund bevorstehender Erledigung durch Zeitablauf, sodass eine Heilung im fachgerichtlichen Verfahrens nicht mehr in Betracht kam. Der Antragsteller hat selbst ausgeführt, dass eine derartige Situation hier nicht gegeben ist. Randnummer 27 2. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Verletzung des Rechts auf
Art. 2Abs. 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 4 Thür
Verf stützt, gilt dasselbe. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Die fortgesetzte Belastung durch den vom Anhörungsberechtigten zu
- erstrittenen Unterlassungstitel reicht hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 2020 – 2 BvQ 61/20 –, juris Rn. 11; Beschluss vom
- Juli 2020 – 1 BvR 1617/20 –, juris Rn. 5). Er hat weiterhin nicht dargelegt, an welchem konkreten Verhalten er vor der Entscheidung über seinen Widerspruch gehindert wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in der Unterlassungsverpflichtung aktuell ein schwerer Nachteil für ihn liegt, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Erschöpfung des Rechtswegs rechtfertigen könnte. IV. Randnummer 28 Die Entscheidung ist mit 8 zu 1 Stimmen ergangen. V. Randnummer 29 Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Randnummer 30 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG . Für eine Auslagenerstattung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG besteht keine Veranlassung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001623176