Zuständigkeit bei Entscheidung über Nichterhebung von Gerichtskosten Leitsatz Für die Entscheidung über die Nichterhebung entstandener Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist grundsätzlich das Gericht zuständig, bei dem die behauptete unrichtige Sachbehandlung zu (Mehr-)Kosten geführt hat. Hierüber entscheidet das Gericht - hier der Senat - in der nämlichen Besetzung. Der Antrag ist nur dann als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) zu behandeln und durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG (juris: GKG 2004)), wenn er nach Zugang der Kostenrechnungen gestellt wurde. (Rn.2) Orientierungssatz Vergleiche zum Leitsatz BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2010 - 8 KSt 13/10 -, juris Rn.
- (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen,
- Juli 2024, 2 E 462/24 Me, Beschluss Tenor Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten für das Verfahren über die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren (Az. 2 ZO 349/24) wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag „gem. § 21 GKG wegen Nichtanhörung Art 103 GG“ ist als Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten wegen fehlerhafter Sachbehandlung auszulegen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Randnummer 2 Für die Entscheidung über die Nichterhebung entstandener Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG grundsätzlich das Gericht zuständig, bei dem die behauptete unrichtige Sachbehandlung zu (Mehr-)Kosten geführt hat (vgl. BeckOK KostR/Dörndorfer, Stand 2/2025, GKG § 21 Rn. 9). Hierüber entscheidet der Senat in der nämlichen Besetzung. Der Antrag ist nur dann als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln und durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), wenn er nach Zugang der Kostenrechnungen gestellt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2010 - 8 KSt 13/10 - Juris, Rn. 1; HessVGH, Beschluss vom
- September 2012 - 4 F 1443/12 - Juris, Rn. 1; OVG Nds, Beschluss vom
- Juni 2021 - 4 OB 71/21 - Juris, Rn. 1; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze, Stand 11/2022, § 21 GKG, Rn. 54a). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Antragsteller die Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht erhalten hat. Randnummer 3 Der Antrag ist unbegründet. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG ist anzunehmen, wenn ein Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 2000 - 11 KSt 2/00 - Juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom
- September 2002 - III ZR 165/96 - Juris, Rn. 1; jeweils zur entspr. Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.). Randnummer 4 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere ist das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragstellers nicht verletzt worden, weil, wie er meint, sein Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden wäre. Zur Begründung wird auf den Beschluss über die Gegenvorstellung (Az. 2 ZO 349/24) vom heutigen Tage verwiesen. Randnummer 5 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001624965