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Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat 3 EO 256/25 Beschluss Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des unverzüglichen Zurückverbringens eines ei

Obsah (12)§ 2Art. 17§ 4§§ 3a§ 110§ 177§ 816§ 9§ 7§ 3§ 5§ 53b

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des unverzüglichen Zurückverbringens eines einem Einfuhrverbot unterliegenden gefährlichen Hundes an den Ort der Herkunft Leitsatz 1. Anordnungen nach § 4 Satz

das Land seiner Herkunft zurückzubringen, vom Begriff des „Orts der Herkunft“ i.S.v. § 4 Satz 1 Nr. 3 HundEinfVerbrVO (juris: HundVerbrEinfVO) bei Nichtberücksichtigung tierschutzrechtlicher Belange i.S.v. §§ 1 f. TierSchG gedeckt ist, einer abschließenden Klärung nicht zugänglich. (Rn.32)

  1. Zum Auswahlermessen bei Anordnungen nach § 4 Satz 1 HundEinfVerbrVO (juris: HundVerbrEinfVO). (Rn.35) Orientierungssatz Vergleiche zu Leitsatz
  2. VG Köln, Beschluss vom
  3. Juli 2015 - 20 L 1332/15 -, juris. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Gera,
  4. Mai 2025, 2 E 1307/24 Ge, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom
  5. Mai 2025 - 2 E 1307/24 Ge - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 1306/24 Ge - gegen die Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom
  6. September 2024 wiederhergestellt und gegen die Ziffer 4 des genannten Bescheides angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens

beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Antragsgegner verfügte sofortige Vollziehung des Zurückbringens ihrer Hündin „H ... “ an den

Streit stehenden Ort deren Herkunft sowie gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist seit März 2022 Halterin des am

  1. November 2021 geworfenen weiblichen American Staffordshire-Terriers "H ... “ (im Folgenden: Hündin). Mit Schreiben vom
  2. April 2022 meldete sie die Hündin zur örtlichen Hundesteuer bei der Stadt Gera an. Dazu legte sie u.a. die Bescheinigung eines Tierarztes über die Kennzeichnung der Hündin mit der Transponder Nr. a ... vor. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  3. Mai 2024 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin angesichts der von ihr mitgeteilten Transpondernummer mit der Länderkennung 643 für die Russische Föderation mit, dass ihre Hündin als gefährlicher Hund i. S. d. § 1 HundVerbrEinfG dem Verbringungs- und Einfuhrverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG unterliege. Da sie gegen dieses Verbot verstoßen und das Tier unerlaubt aus Russland nach Deutschland verbracht habe, beabsichtige er den Erlass einer Anordnung, ihre Hündin auf ihre Kosten an den Ort der Herkunft der Hündin zurückzubringen, und hörte sie dazu an. Randnummer 4 Die Antragstellerin erklärte daraufhin, dass die Länderkennung der Transpondernummer „nicht unbedingt bedeute“, dass ihre Hündin auch von dorther stamme. Ein solcher Chip könne auch im Bundesgebiet gesetzt worden sein. Randnummer 5

der Folge teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom

  1. August 2024 mit, dass der Verdacht der Einfuhr ihrer Hündin aus dem Ausland nicht ausgeräumt sei, da sie keine Nachweise bezüglich der Herkunft der Hündin vorgelegt habe. Der Antragsgegner bat um Vorlage des Kaufvertrages, Benennung des Vorbesitzers und Vorlage etwaiger anderweitiger Unterlagen, aus welchen die Herkunft des von ihr gehaltenen Hundes hervorgehe. Randnummer 6 Nachdem die Antragstellerin ergänzend vortrug, nicht zur Erteilung von Auskünften nach § 3 Abs. 4 HundVerbrEinfG verpflichtet zu sein, ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin mit dem ihrem Prozessbevollmächtigten am Folgetag zugestellten Bescheid vom
  2. September 2024 an, dass diese ihre American Stafford-shire-Terrier Hündin „H ... “ spätestens 3 Monate nach Zustellung dieses Bescheides an den Ort ihrer Herkunft zurückzubringen habe (Ziffer 1 des Bescheides vom
  3. September 2024). Dies habe die Antragstellerin bis
  4. Januar 2025 durch amtliche Bescheinigung der Zollbehörden nachzuweisen (Ziffer 2 des Bescheides). Neben der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides (Ziffer 3 des Bescheides) drohte der Antragsgegner für den Fall, dass sie der Anordnung nach Ziffer 1 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nachkomme, Zwangsgeld

Höhe von 500,00 Euro an. Die Anordnung des Zurückbringens der Hündin an den Herkunftsort folge aus § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG. Anhand der Länderkennung der Transponderchipnummer sei die Herkunft der Hündin klar ablesbar. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht aus der Russischen Föderation stamme, lägen nicht vor. Einen Beweis dafür, dass die Hündin aus Deutschland stamme, habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot seien nicht einschlägig. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Sie diene dem Ziel, dem Verstoß gegen das Verbringungs- und Einfuhrverbot entgegen zu treten. Anordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 HundVerbrEinfVO schieden aus, da es am Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes fehle. Eine Beschlagnahme und Unterbringung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO scheitere daran, dass die Hündin im Tierheim bleiben müsse. Eine Weitervermittlung der Hündin sei aufgrund des Unterlaufens des Verbots nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht möglich. Andernfalls bestünden Anreize für andere Hundehalter, die Tiere trotz des Verbots

s

land zu bringen. Randnummer 7 Am

  1. Oktober 2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben - 2 K 1306/24 Ge -, über welche noch nicht entschieden ist, und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom
  2. September 2024 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 4 des genannten Bescheides anzuordnen. Randnummer 8 Mit Schreiben an das Thüringer Landesverwaltungsamt vom
  3. Dezember 2024 ersuchte die Antragstellerin um Prüfung der Einstellung des Verwaltungsverfahrens zur zwangsweisen Rückführung. Sie formulierte darin u.a. Folgendes: Randnummer 9 „Das Landesverwaltungsamt hat mich aufgefordert „H ... " zurück nach Russland zu bringen. Vor dem Hintergrund der derzeitigen politischen Situation sind Deutsche

Russland unerwünscht. Einen Kontakt

dieses Land habe ich nicht.

soweit ist es mir auch praktisch unmöglich die Hündin nach Russland zurückzuführen. … Das eine Sanktionierung der Einführung des Hundes nach Deutschland erfolgen muss, ist mir bewusst und wird derzeit auch durch die Staatsanwaltschaft Gera betrieben. Für die von der Staatsanwaltschaft/ Gericht verhängten Konsequenzen werde ich

soweit die Verantwortung übernehmen. Damit sollte dem Gesetz genüge getan sein.“ Randnummer 10 Mit dem Prozessvertreter der Antragstellerin am

  1. Mai 2025 zugestellten Beschluss vom
  2. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht Gera den Eilantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen angeführt, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO vorlägen. Die Antragstellerin habe keinerlei Angaben gemacht, wie und wo sie ihre Hündin erworben habe. Dies sei auch nicht erforderlich, da es ausschließlich darauf ankomme, dass die Hündin entgegen des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG

s

land verbracht worden sei. Die Regelung

Ziffer 1 des Bescheides sei auch hinreichend bestimmt. Angesichts der Begründung des Bescheides meine der Antragsgegner mit dem

der Ziffer 1 des Bescheides formulierten „Herkunftsort“ die Russische Föderation. Mit der für das Eilverfahren hinreichenden Sicherheit sei davon auszugehen, dass die Hündin mit Rücksicht auf ihre Transponder-Kennung aus Russland stamme. Einen gegenteiligen Anhalt habe die Antragstellerin nicht benannt. Die Angaben der Antragstellerin, das Hunde im

land ggf. mit Transpondern mit falscher Länderkennung gekennzeichnet werden könnten, seien spekulativ und ersetzten nicht die Angaben der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf dessen ausdrückliches Verlangen gemäß § 3 Abs. 4 HundVerbrEinfVO. Eine Ausnahme vom Verbringungs- und Einfuhrverbot gemäß § 2 HundVerbrEinfVO liege nicht vor. Der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Randnummer 11 Am

  1. Mai 2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gera Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
  2. Juni 2025, beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, begründet. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass die Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht vorlägen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Hündin

s

land verbracht worden sei, schon gar nicht von der Antragstellerin. Der Chip hätte genauso gut auch im Bundesgebiet gesetzt worden sein können, da es keine Vorgaben gebe, dass

einem Land nur Mikrochips verwendet werden dürfen, die eine Länderkennung des jeweiligen Landes aufweisen. Darüber hinaus sei die Ziffer 1 des Bescheides nicht hinreichend bestimmt und tatsächlich nicht befolgbar. Zwar mag es zutreffend sein, dass vom Antragsgegner mit Herkunftsort die Russische Föderation gemeint sein dürfte, jedoch könne ein Herkunftsort schwerlich ein riesiges Land sein. Wo die Antragstellerin den Hund hinbringen soll, erschließe sich nicht. Dem Wortlaut nach müsse ein Ort, eine Stadt oder Gemeinde, jedoch kein Land, bestimmt werden. Die Unterstellung des Gerichts, der Hund sei aus der Russischen Föderation, sei nicht belastbar. Außer der Transponderkennung gebe es keine Anhaltspunkte. Weiterführende Angaben müsse die Antragstellerin - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht machen, da sie keine Begleitperson i. S. d. § 3 Abs. 4 HundVerbrEinfVO sei. Sie sei nie

der Russischen Föderation gewesen und habe den Hund nicht eingeführt. Es sei Sache des Antragsgegners nachzuweisen, dass der Hund aus Russland stamme. Dies gelinge dem Antragsgegner nicht, da es keine Vorschriften dahingehend gebe, die es einem Tierarzt verbieten, einen (womöglich günstigen) Mikrochip aus Russland zu erwerben und hier zu implantieren. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 13 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom

  1. Mai 2025 - 2 E 1307/24 Ge - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 1306/24 Ge -- hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom
  2. September 2024 wiederherzustellen sowie hinsichtlich dessen Ziffer 4 anzuordnen. Randnummer 14 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 15 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Vortrag der Antragstellerin rechtfertige nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes und die begehrte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die Begründung des Verwaltungsgerichts und seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren im Schriftsatz vom
  3. November 2024.

Letzterem trägt er vor, dass die Pflicht zur Kennzeichnung eines Hundes mit einem Transponder nach der Verordnung über das

nergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) unter Zugrundelegung der EU-Verordnung Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bestehe. Danach seien Hunde durch die I eines Transponders zu kennzeichnen. Der Transponder müsse dem ISO-Standard 11784 entsprechen (EU-VO 576/2013 Anhang II). Gemäß ISO 11784 stünden die ersten drei Ziffern des Transpondercodes entweder für den Hersteller- oder den Ländercode. Die Nutzung des Ländercodes richte sich nach der ISO-Norm 3166. Die Transpondernummer bestehe aus 15 Ziffern. Von den 15 rein numerischen Stellen der ISO-codierten Mikrochips stünden die ersten drei Stellen für eine Codierung zur Verfügung, während die übrigen Stellen der

dividuellen Kennzeichnung des Tieres dienten. Nach der existierenden ISO-3166-1 Kodierliste würden die Zahlen von 001 bis 899 für Ländercodes genutzt, die Zahlen über 900 stünden für Firmenkennungen (Herstellercodes) zur Verfügung. Vorliegend beginne die Identifikationsnummer der Hündin mit 643. Es handelt sich dabei um den Ländercode RU für die Russische Föderation. Es sei daher davon auszugehen, dass die Hündin aus Russland nach Deutschland eingeführt worden sei. Bei dem Vorbringen der Antragstellerin, dass aufgrund fehlender Regelungen die Implantierung eines Mikrochips mit Länderkennung auch außerhalb des Herkunftslandes des Hundes möglich sei, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Zudem würden die Transponder durch Tierärzte gesetzt und das Tier

einer Datenbank registriert.

soweit sei ausgehend vom Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Tierarzt

Deutschland entgegen der rechtlichen Vorgaben einen Transponder mit einer anderen Länderkennung implantieren sollte. Randnummer 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte des Antragsgegners verwiesen. II. Randnummer 18 Die zulässige Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat

der Sache Erfolg. Randnummer 19 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 1306/24 Ge - hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024 wiederherzustellen sowie hinsichtlich dessen Ziffer 4 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Randnummer 20 Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten

teresse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen

teresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts die Ausnahme. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches

teresse erforderlich, das über jenes

teresse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom

  1. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom
  2. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Des Weiteren darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen umso weniger zurückstehen, je schwerer wiegend die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der öffentlichen Gewalt Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]). Randnummer 21 Bei der Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblichen Belang

die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden

teressen aufzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Vorläufiger Rechtsschutz ist deshalb grundsätzlich sowohl

Anfechtungs- wie auch

Vornahmesachen auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten

teressen zu gewähren. Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht

Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der

  1. Kammer des Zweiten Senats vom
  2. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, S. 217 [218]). Ergibt allerdings die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass sich ein angegriffener Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und dass der Rechtsbehelf

der Hauptsache geringe Erfolgsaussicht hat, so spricht bereits vieles dafür, dass das

teresse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen

teresse an der Vollziehung

der Regel zurückstehen muss; das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (vgl. Thüringer OVG, Beschlüsse vom 02.04.2020 - 3 EO 231/19 - und vom 4 Juli 2013 - 2 EO 414/13 - jeweils juris). Randnummer 22 Nach der vom Senat vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung, die Hündin der Antragstellerin „an den Ort ihrer Herkunft zurückzubringen“ (Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024 - unter 1.), sodass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Die anschließende

teressenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus (2.), was auch gegen eine Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des Bescheides vom

  1. September 2024) spricht (3.). Randnummer 23
  2. Die Rechtmäßigkeit des strittigen Bescheids ist offen. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung

Ziffer 1 des Bescheides findet sich

der auf dem HundVerbrEinfG basierenden HundVerbrEinfVO. Wird ein Verstoß gegen das im hiesigen Einzelfall maßgebliche Einfuhrverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG (i. V. m. § 1 Alt. 2 HundVerbrEinfG - Begriffsbestimmung Einfuhr) festgestellt, so kann die zuständige Behörde nach § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO

sbesondere anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des HundVerbrEinfG und der HundVerbrEinfVO erfüllt sind (Nr. 1), der Hund beschlagnahmt und untergebracht wird (Nr. 2) oder das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen (Nr. 3). Ein Verstoß gegen das Einfuhrverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG liegt vor, wenn Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden

das

land eingeführt werden. Randnummer 24 a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die American Staffordshire-Terrier-Hündin der Antragstellerin zu den

§ 2Abs. 1 Satz 1 Hund

VerbrEinfG genannten gefährlichen Hunden (§ 1 Alt. 5 HundVerbrEinfG) gehört. Randnummer 25 b) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides scheitert nicht daran, dass die Antragstellerin nicht selbst eine Einfuhr ihrer Hündin

s Bundesgebiet veranlasst hat oder eine Einfuhr aus dem Ausland durch Dritte dem Erwerb der Hündin durch die Antragstellerin vorausging, denn darauf kommt es nicht an. Randnummer 26 Die Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Anordnung

Ziffer 1 des Bescheides vom

  1. September 2025 - § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO - stellt nämlich lediglich auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung des HundVerbrEinfG oder der HundVerbrEinfVO ab, nicht darauf, dass der Verstoß auch durch den Adressaten der Anordnung begangen wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  2. März 2013 - 3 M 125/12 - juris Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom
  3. Juli 2015 - 20 L 1332/15 - juris). Zum einen spricht der Wortlaut des § 4 HundVerbrEinfVO gegen eine ausschließliche Heranziehung des für die Einfuhr oder Verbringung Verantwortlichen. Zum anderen spricht auch die Zielsetzung der Normen dagegen. Zweck des HundVerbrEinfG ist es, den Warenverkehr mit dem Ausland zu regeln und im Rahmen dessen die Einfuhr und Verbringung von gefährlichen Hunden (§ 1 Alt. 5 HundVerbrEinfG) zu unterbinden (BVerfG, Urteil vom
  4. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 69 f.; BT-Drs. 14/4451, S. 8). Mit der HundVerbrEinfVO macht der Bundesgesetzgeber von der

§ 2Abs. 2 Hund

VerbrEinfG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, Ausnahmen vom Einfuhr- und Verbringungsverbot zuzulassen und, wenn Hunde nicht den Anforderungen des HundVerbrEinfG entsprechen, behördliche Maßnahmen ergreifen zu können (vgl. BR-Drs. 444/01, S. 1, 4). Mithin soll die illegale Einfuhr oder Verbringung von gefährlichen Hunden

s

land gänzlich unterbunden werden und auch dem Erwerb von illegal

s

land verbrachten Hunden der Anreiz genommen werden,

dem auch der illegal

s

land verbrachte/eingeführte gefährliche Hund (etwa auf eigene Kosten) z. B.

s Herkunftsland zurückgebracht oder

einem Tierheim untergebracht werden muss. Dass - entgegen des Gesetzeswortlautes - nur die unmittelbar gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot verstoßende Begleitperson (§ 3 HundVerbrEinfVO)

Anspruch genommen werden soll, würde dem dargestellten Zweck des HundVerbrEinfG und der HundVerbrEinfVO zuwiderlaufen. Folglich muss die zuständige Behörde auch nicht belegen, dass der Adressat der Anordnung nach § 4 HundVerbrEinf-VO den gefährlichen Hund selbst

s

land verbracht oder eingeführt hat. Randnummer 27 c) Es spricht bereits einiges für die Annahme einer Einfuhr der Hündin aus der Russischen Föderation. Randnummer 28

soweit wird zum einen auf die vom Verwaltungsgericht

Bezug genommenen (Seite 9 des verfahrensgegenständlichen Beschlusses) detaillierten Ausführungen des Antragsgegners

dessen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. November 2024 zur Kennzeichnung eines Hundes mit einem Transponder mit ISO-Standard (

kl. numerischen Ländercodes) im Bundesgebiet angesichts der Auskunftslage im hiesigen Fall verwiesen. Diesen ist die Antragstellerin auch nicht substantiiert

ihrer Beschwerdebegründung entgegengetreten. Auch der Umstand, dass gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürTierGefG i. V. m. § 1 Abs. 1 ThürChipVO

Thüringen die Kennzeichnung von Hunden mittels elektronisch lesbarem Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) nur durch Tierärzte erfolgen darf, steht dem spekulativen Vorbringen der Antragstellerin, der Transponderchip der Hündin mit einer russischen Länderkennung könne auch im Bundesgebiet gesetzt worden sein, entgegen. Der Antragsgegner verweist zutreffend auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 Text von Bedeutung für den EWR (im Folgenden: VO (EU) Nr. 576/2013).

Art. 17Abs.

1 Unterabsätze 1 und 2 VO (EU) Nr. 576/2013 wird für die Verbringung von Heimtieren, hier konkret Hunden (Anlage I Teil A der VO (EU) Nr. 576/2013

nerhalb der EU-Mitgliedsstaaten), die Verwendung von Transpondern, die dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können (Anlage II der VO (EU) Nr. 576/2013) verlangt, sodass bereits deshalb davon auszugehen ist, dass die im Bundesgebiet und damit auch

Thüringen implantierten Transponder diesem Erfordernis

ternationaler Standards entsprechen, ungeachtet dessen ob eine Verbringung des Hundes

nerhalb der EU vom jeweiligen Halter beabsichtigt ist oder nicht. Randnummer 29 Im hiesigen Fall dürfte aber auch der Erklärung der Antragstellerin

ihrem Schreiben an das Thüringer Landesverwaltungsamt vom 11. Dezember 2024 Bedeutung beizumessen sein. Darin formuliert die Antragstellerin persönlich, ohne seitens des Antragsgegners dazu aufgefordert worden zu sein, ihre Hündin „zurück nach Russland zu bringen.“ Außerdem gab sie an, dass „eine Sanktionierung der Einführung des Hundes nach Deutschland erfolgen muss“ und ihr dies „bewusst“ ist. Ein entsprechendes Verfahren werde „derzeit auch durch die Staatsanwaltschaft Gera betrieben. Für die von der Staatsanwaltschaft/ Gericht verhängten Konsequenzen werde … [sie]

soweit die Verantwortung übernehmen.“ Angesichts dessen dürfte auch der Einwand ihres Prozessvertreters im gerichtlichen Verfahren, der Hund könne auch im Bundesgebiet geboren (und gechipt) und somit nicht von der Antragstellerin aus dem Ausland eingeführt worden sein, nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin widerlegt sein. Randnummer 30 d) Die Anordnung

Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides, die Hündin „an den Ort ihrer Herkunft zurückzubringen“, begegnet jedoch rechtlichen Bedenken, welche im Rahmen des summarischen Eilverfahrens der abschließenden Klärung nicht zugänglich sind. Randnummer 31 aa) An der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnung i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ThürVwVfG und § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (

der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung), die Hündin der Antragstellerin an den Ort ihrer Herkunft zu bringen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Senat teilt

soweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 des angegriffenen Beschlusses. Im hiesigen Fall ist für einen objektiven Empfänger erkennbar, dass die Antragstellerin ihre Hündin

die Russische Föderation (zurück-) bringen soll. Randnummer 32 bb) Allerdings hat der Senat Zweifel daran, dass die Bezeichnung allein des Herkunftslandes - ohne konkrete nähere Ortsangabe - dem Begriff des „Ortes der Herkunft“

§ 4Satz 1 Nr. 3 Hund

VerbrEinfVO gerecht wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 M 125/12 - juris Rn. 12). So lässt bereits der Wortlaut der genannten Vorschrift Zweifel am Ausreichen der Angabe des Herkunftslandes aufkommen. Der Begriff des „Orts“ findet sich

verschiedenen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzgebers und meint

allen Fällen eine konkrete Örtlichkeit bzw. Stelle (vgl. Sitz des Unternehmens, Betriebsstätte, Lieferort u. a.

§§ 3abis 3g USt

G; Ort der mündlichen Verhandlung

§ 110

SGG; Ort der Zustellung

§ 177

ZPO; Ort der Versteigerung

§ 816

ZPO; Ort der Tat

§ 9St

GB; Ort der Handlung

§ 7OWi

G). Im Unterschied dazu macht der Bundesgesetzgeber durch die Verwendung anderer Begrifflichkeiten das Ausreichen eines Länderbezugs deutlich (vgl. „

land“

§ 3St

GB; „Ausland“

§ 5St

GB, „Staat“

§ 53bKWG und § 59 Abs. 2 Aufenth

G). Randnummer 33 Auch die rechtliche Möglichkeit der Umsetzung der angeordneten Maßnahme erscheint angesichts der notwendigen Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Belange mit Zweifeln behaftet. So ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner unter den Gesichtspunkten des Tierschutzes das Wohlbefinden des Hundes und dessen art- und bedürfnisangemessene Unterbringung (vgl. §§ 1 f. TierSchG)

der Russischen Föderation

den Blick genommen hat. Weder die Anordnung

Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024 noch die Begründung des Bescheides lassen erkennen, dass der Antragsgegner tierschutzrechtliche Aspekte bei seiner Anordnung berücksichtigt hat. Er lässt sogar als Nachweis der Rückverbringung den alleinigen Nachweis einer Zollbehörde genügen (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides). Zur Berücksichtigung von Belangen des Tierschutzes wäre er nach Ansicht des Senats jedoch

sbesondere mit Blick auf die Unkenntnis des konkreten Vorbesitzers und dessen konkreten Herkunftsorts/Anschrift veranlasst gewesen, z. B. durch Anordnung der Rückführung

ein entsprechendes Tierheim

der Russischen Föderation. Dass Belange des Tierschutzes hinter den Schutz des Warenverkehrs mit dem Ausland im hiesigen Fall zurücktreten, ist nicht ersichtlich. Randnummer 34 cc) Hinzu kommen Zweifel an der nach § 114 VwGO nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbaren behördlichen Ermessensentscheidung. Randnummer 35 Im Rahmen des § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO hat der Antragsgegner ein Auswahlermessen. Die Möglichkeit der Beschlagnahme und Unterbringung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO hat der Antragsgegner - von Anfang an - ausgeschlossen, da die Hündin - nach Ansicht des Antragsgegners - im Tierheim bleiben müsse und eine Weitervermittlung aufgrund des Unterlaufens des Verbots nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG ausscheide. Andernfalls würden Anreize für andere Hundehalter geschaffen, die Tiere trotz des Verbots

s

land zu bringen. Dieser Ausschluss begegnet im hiesigen Einzelfall rechtlichen Bedenken. Randnummer 36 Dass nämlich eine Weitervermittlung der Hündin, z. B. an einen berechtigten Dritten, gänzlich ausgeschlossen ist, legt sie im angegriffenen Bescheid und gerichtlichen Verfahren nicht dar. Die Umstände, dass lediglich das Herkunftsland der Hündin bekannt ist, und die Antragstellerin - entgegen ihrer gegenteiligen Ansicht - auskunftspflichtig ist (wenngleich nicht als Begleitperson), sprechen zudem dafür, dass der Antragsgegner auch eine Beschlagnahme und Unterbringung (

einem Tierheim oder

einer ähnlichen Einrichtung) im Sinne von § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO (ggf. auf Kosten der Antragstellerin)

sein Auswahlermessen - zumindest während der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 3 HundVerbrEinfG - hätte einbeziehen müssen. Das von der Antragstellerin angeführte Aussageverweigerungsrecht nach § 3 Abs. 4 HundVerbrEinfG gilt im Übrigen nur bis zum Abschluss des Strafverfahrens und ermöglicht spätestens im Anschluss daran den Erlass von Überwachungsmaßnahmen im Sinne von § 3 HundVerbrEinfG. Ob auch eine längerfristige Unterbringung

einer Einrichtung,

denen den betreffenden Hunden ein tierschutzgerechtes Leben möglich ist (z. B.

einem Tierheim)

Betracht zu ziehen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom

  1. Mai 2025 - 5 A 438/22 - juris Rn. 95 f., 101), kann derzeit offenbleiben und muss ggf. im Hauptsachverfahren geklärt werden. Randnummer 37
  2. Angesichts der offenen Fragen, die im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden können, und der Möglichkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren (§ 114 Satz 2 VwGO)ist der Ausgang des Hauptsachverfahrens offen und die

teressenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Randnummer 38 Dabei stehen sich das öffentliche

teresse an der Einhaltung des Einfuhrverbots von gefährlichen Hunden im Sinne des § 1 HundVerbrEinfG zur Regelung des Warenverkehrs mit dem Ausland und der Vermeidung von Anreizen für andere Hundehalter, die Tiere trotz des Verbots

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land zu bringen, und das private Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber. Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Offenheit des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens auch auf den Erwägungen des Senats basiert, dass der Antragsgegner bei der Auswahl der Anordnung nach § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO eine mildere Beschlagnahme und Unterbringung der Hündin (§ 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO) nicht hätte von Anfang ausschließen dürfen, sodass im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eine Aufhebung der Anordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO nicht nur entfernt möglich erscheint. Der sofortige Vollzug der Anordnung, die Hündin

die Russische Föderation zurückzubringen, würde jedoch endgültige Tatsachen schaffen und die (möglicherweise rechtswidrige) Hauptsache vorwegnehmen. Zudem spricht einiges dafür, dass der Antragsgegner mit einer (vorübergehenden) Anordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO dem öffentlichen

teresse (zumindest vorübergehend) Rechnung tragen kann, sodass dieses hinter das private Aufschubinteresse der Antragstellerin zurücktritt. Randnummer 39 3. Da es derzeit an einem sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt gemäß § 19 VwVfG fehlt, ist auch die aufschiebende Wirkung der

Ziffer 4 des Bescheides vom

  1. September 2024 verfügten Zwangsgeldandrohung (§ 46 VwVfG) anzuordnen. Randnummer 40
  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 41
  3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, 47, 39 GKG. Dabei ist mangels konkreter Anhaltspunkte (bzgl. der Kosten der Rückverbringung) und angesichts einer Vorwegnahme der Hauptsache bzgl. Ziffer 1 des Bescheides vom
  4. September 2024 der Auffangstreitwert

Ansatz zu bringen (Empfehlungen

Nr. 1.5 und 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Randnummer 42 Hinweis Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001624966

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