das Land seiner Herkunft zurückzubringen, vom Begriff des „Orts der Herkunft“ i.S.v. § 4 Satz 1 Nr. 3 HundEinfVerbrVO (juris: HundVerbrEinfVO) bei Nichtberücksichtigung tierschutzrechtlicher Belange i.S.v. §§ 1 f. TierSchG gedeckt ist, einer abschließenden Klärung nicht zugänglich. (Rn.32)
beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Antragsgegner verfügte sofortige Vollziehung des Zurückbringens ihrer Hündin „H ... “ an den
Streit stehenden Ort deren Herkunft sowie gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist seit März 2022 Halterin des am
der Folge teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom
Höhe von 500,00 Euro an. Die Anordnung des Zurückbringens der Hündin an den Herkunftsort folge aus § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG. Anhand der Länderkennung der Transponderchipnummer sei die Herkunft der Hündin klar ablesbar. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht aus der Russischen Föderation stamme, lägen nicht vor. Einen Beweis dafür, dass die Hündin aus Deutschland stamme, habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot seien nicht einschlägig. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Sie diene dem Ziel, dem Verstoß gegen das Verbringungs- und Einfuhrverbot entgegen zu treten. Anordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 HundVerbrEinfVO schieden aus, da es am Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes fehle. Eine Beschlagnahme und Unterbringung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO scheitere daran, dass die Hündin im Tierheim bleiben müsse. Eine Weitervermittlung der Hündin sei aufgrund des Unterlaufens des Verbots nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht möglich. Andernfalls bestünden Anreize für andere Hundehalter, die Tiere trotz des Verbots
s
land zu bringen. Randnummer 7 Am
Russland unerwünscht. Einen Kontakt
dieses Land habe ich nicht.
soweit ist es mir auch praktisch unmöglich die Hündin nach Russland zurückzuführen. … Das eine Sanktionierung der Einführung des Hundes nach Deutschland erfolgen muss, ist mir bewusst und wird derzeit auch durch die Staatsanwaltschaft Gera betrieben. Für die von der Staatsanwaltschaft/ Gericht verhängten Konsequenzen werde ich
soweit die Verantwortung übernehmen. Damit sollte dem Gesetz genüge getan sein.“ Randnummer 10 Mit dem Prozessvertreter der Antragstellerin am
s
land verbracht worden sei. Die Regelung
Ziffer 1 des Bescheides sei auch hinreichend bestimmt. Angesichts der Begründung des Bescheides meine der Antragsgegner mit dem
der Ziffer 1 des Bescheides formulierten „Herkunftsort“ die Russische Föderation. Mit der für das Eilverfahren hinreichenden Sicherheit sei davon auszugehen, dass die Hündin mit Rücksicht auf ihre Transponder-Kennung aus Russland stamme. Einen gegenteiligen Anhalt habe die Antragstellerin nicht benannt. Die Angaben der Antragstellerin, das Hunde im
land ggf. mit Transpondern mit falscher Länderkennung gekennzeichnet werden könnten, seien spekulativ und ersetzten nicht die Angaben der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf dessen ausdrückliches Verlangen gemäß § 3 Abs. 4 HundVerbrEinfVO. Eine Ausnahme vom Verbringungs- und Einfuhrverbot gemäß § 2 HundVerbrEinfVO liege nicht vor. Der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Randnummer 11 Am
s
land verbracht worden sei, schon gar nicht von der Antragstellerin. Der Chip hätte genauso gut auch im Bundesgebiet gesetzt worden sein können, da es keine Vorgaben gebe, dass
einem Land nur Mikrochips verwendet werden dürfen, die eine Länderkennung des jeweiligen Landes aufweisen. Darüber hinaus sei die Ziffer 1 des Bescheides nicht hinreichend bestimmt und tatsächlich nicht befolgbar. Zwar mag es zutreffend sein, dass vom Antragsgegner mit Herkunftsort die Russische Föderation gemeint sein dürfte, jedoch könne ein Herkunftsort schwerlich ein riesiges Land sein. Wo die Antragstellerin den Hund hinbringen soll, erschließe sich nicht. Dem Wortlaut nach müsse ein Ort, eine Stadt oder Gemeinde, jedoch kein Land, bestimmt werden. Die Unterstellung des Gerichts, der Hund sei aus der Russischen Föderation, sei nicht belastbar. Außer der Transponderkennung gebe es keine Anhaltspunkte. Weiterführende Angaben müsse die Antragstellerin - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht machen, da sie keine Begleitperson i. S. d. § 3 Abs. 4 HundVerbrEinfVO sei. Sie sei nie
der Russischen Föderation gewesen und habe den Hund nicht eingeführt. Es sei Sache des Antragsgegners nachzuweisen, dass der Hund aus Russland stamme. Dies gelinge dem Antragsgegner nicht, da es keine Vorschriften dahingehend gebe, die es einem Tierarzt verbieten, einen (womöglich günstigen) Mikrochip aus Russland zu erwerben und hier zu implantieren. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 13 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom
Letzterem trägt er vor, dass die Pflicht zur Kennzeichnung eines Hundes mit einem Transponder nach der Verordnung über das
nergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) unter Zugrundelegung der EU-Verordnung Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bestehe. Danach seien Hunde durch die I eines Transponders zu kennzeichnen. Der Transponder müsse dem ISO-Standard 11784 entsprechen (EU-VO 576/2013 Anhang II). Gemäß ISO 11784 stünden die ersten drei Ziffern des Transpondercodes entweder für den Hersteller- oder den Ländercode. Die Nutzung des Ländercodes richte sich nach der ISO-Norm 3166. Die Transpondernummer bestehe aus 15 Ziffern. Von den 15 rein numerischen Stellen der ISO-codierten Mikrochips stünden die ersten drei Stellen für eine Codierung zur Verfügung, während die übrigen Stellen der
dividuellen Kennzeichnung des Tieres dienten. Nach der existierenden ISO-3166-1 Kodierliste würden die Zahlen von 001 bis 899 für Ländercodes genutzt, die Zahlen über 900 stünden für Firmenkennungen (Herstellercodes) zur Verfügung. Vorliegend beginne die Identifikationsnummer der Hündin mit 643. Es handelt sich dabei um den Ländercode RU für die Russische Föderation. Es sei daher davon auszugehen, dass die Hündin aus Russland nach Deutschland eingeführt worden sei. Bei dem Vorbringen der Antragstellerin, dass aufgrund fehlender Regelungen die Implantierung eines Mikrochips mit Länderkennung auch außerhalb des Herkunftslandes des Hundes möglich sei, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Zudem würden die Transponder durch Tierärzte gesetzt und das Tier
einer Datenbank registriert.
soweit sei ausgehend vom Vortrag der Antragstellerin auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Tierarzt
Deutschland entgegen der rechtlichen Vorgaben einen Transponder mit einer anderen Länderkennung implantieren sollte. Randnummer 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte des Antragsgegners verwiesen. II. Randnummer 18 Die zulässige Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat
der Sache Erfolg. Randnummer 19 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 1306/24 Ge - hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024 wiederherzustellen sowie hinsichtlich dessen Ziffer 4 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Randnummer 20 Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten
teresse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen
teresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts die Ausnahme. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches
teresse erforderlich, das über jenes
teresse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden
teressen aufzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Vorläufiger Rechtsschutz ist deshalb grundsätzlich sowohl
Anfechtungs- wie auch
Vornahmesachen auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten
teressen zu gewähren. Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht
Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der
der Hauptsache geringe Erfolgsaussicht hat, so spricht bereits vieles dafür, dass das
teresse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen
teresse an der Vollziehung
der Regel zurückstehen muss; das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (vgl. Thüringer OVG, Beschlüsse vom 02.04.2020 - 3 EO 231/19 - und vom 4 Juli 2013 - 2 EO 414/13 - jeweils juris). Randnummer 22 Nach der vom Senat vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung, die Hündin der Antragstellerin „an den Ort ihrer Herkunft zurückzubringen“ (Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024 - unter 1.), sodass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Die anschließende
teressenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus (2.), was auch gegen eine Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des Bescheides vom
Ziffer 1 des Bescheides findet sich
der auf dem HundVerbrEinfG basierenden HundVerbrEinfVO. Wird ein Verstoß gegen das im hiesigen Einzelfall maßgebliche Einfuhrverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG (i. V. m. § 1 Alt. 2 HundVerbrEinfG - Begriffsbestimmung Einfuhr) festgestellt, so kann die zuständige Behörde nach § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO
sbesondere anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des HundVerbrEinfG und der HundVerbrEinfVO erfüllt sind (Nr. 1), der Hund beschlagnahmt und untergebracht wird (Nr. 2) oder das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen (Nr. 3). Ein Verstoß gegen das Einfuhrverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG liegt vor, wenn Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
das
land eingeführt werden. Randnummer 24 a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die American Staffordshire-Terrier-Hündin der Antragstellerin zu den
VerbrEinfG genannten gefährlichen Hunden (§ 1 Alt. 5 HundVerbrEinfG) gehört. Randnummer 25 b) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides scheitert nicht daran, dass die Antragstellerin nicht selbst eine Einfuhr ihrer Hündin
s Bundesgebiet veranlasst hat oder eine Einfuhr aus dem Ausland durch Dritte dem Erwerb der Hündin durch die Antragstellerin vorausging, denn darauf kommt es nicht an. Randnummer 26 Die Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Anordnung
Ziffer 1 des Bescheides vom
VerbrEinfG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, Ausnahmen vom Einfuhr- und Verbringungsverbot zuzulassen und, wenn Hunde nicht den Anforderungen des HundVerbrEinfG entsprechen, behördliche Maßnahmen ergreifen zu können (vgl. BR-Drs. 444/01, S. 1, 4). Mithin soll die illegale Einfuhr oder Verbringung von gefährlichen Hunden
s
land gänzlich unterbunden werden und auch dem Erwerb von illegal
s
land verbrachten Hunden der Anreiz genommen werden,
dem auch der illegal
s
land verbrachte/eingeführte gefährliche Hund (etwa auf eigene Kosten) z. B.
s Herkunftsland zurückgebracht oder
einem Tierheim untergebracht werden muss. Dass - entgegen des Gesetzeswortlautes - nur die unmittelbar gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot verstoßende Begleitperson (§ 3 HundVerbrEinfVO)
Anspruch genommen werden soll, würde dem dargestellten Zweck des HundVerbrEinfG und der HundVerbrEinfVO zuwiderlaufen. Folglich muss die zuständige Behörde auch nicht belegen, dass der Adressat der Anordnung nach § 4 HundVerbrEinf-VO den gefährlichen Hund selbst
s
land verbracht oder eingeführt hat. Randnummer 27 c) Es spricht bereits einiges für die Annahme einer Einfuhr der Hündin aus der Russischen Föderation. Randnummer 28
soweit wird zum einen auf die vom Verwaltungsgericht
Bezug genommenen (Seite 9 des verfahrensgegenständlichen Beschlusses) detaillierten Ausführungen des Antragsgegners
dessen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. November 2024 zur Kennzeichnung eines Hundes mit einem Transponder mit ISO-Standard (
kl. numerischen Ländercodes) im Bundesgebiet angesichts der Auskunftslage im hiesigen Fall verwiesen. Diesen ist die Antragstellerin auch nicht substantiiert
ihrer Beschwerdebegründung entgegengetreten. Auch der Umstand, dass gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürTierGefG i. V. m. § 1 Abs. 1 ThürChipVO
Thüringen die Kennzeichnung von Hunden mittels elektronisch lesbarem Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) nur durch Tierärzte erfolgen darf, steht dem spekulativen Vorbringen der Antragstellerin, der Transponderchip der Hündin mit einer russischen Länderkennung könne auch im Bundesgebiet gesetzt worden sein, entgegen. Der Antragsgegner verweist zutreffend auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 Text von Bedeutung für den EWR (im Folgenden: VO (EU) Nr. 576/2013).
1 Unterabsätze 1 und 2 VO (EU) Nr. 576/2013 wird für die Verbringung von Heimtieren, hier konkret Hunden (Anlage I Teil A der VO (EU) Nr. 576/2013
nerhalb der EU-Mitgliedsstaaten), die Verwendung von Transpondern, die dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können (Anlage II der VO (EU) Nr. 576/2013) verlangt, sodass bereits deshalb davon auszugehen ist, dass die im Bundesgebiet und damit auch
Thüringen implantierten Transponder diesem Erfordernis
ternationaler Standards entsprechen, ungeachtet dessen ob eine Verbringung des Hundes
nerhalb der EU vom jeweiligen Halter beabsichtigt ist oder nicht. Randnummer 29 Im hiesigen Fall dürfte aber auch der Erklärung der Antragstellerin
ihrem Schreiben an das Thüringer Landesverwaltungsamt vom 11. Dezember 2024 Bedeutung beizumessen sein. Darin formuliert die Antragstellerin persönlich, ohne seitens des Antragsgegners dazu aufgefordert worden zu sein, ihre Hündin „zurück nach Russland zu bringen.“ Außerdem gab sie an, dass „eine Sanktionierung der Einführung des Hundes nach Deutschland erfolgen muss“ und ihr dies „bewusst“ ist. Ein entsprechendes Verfahren werde „derzeit auch durch die Staatsanwaltschaft Gera betrieben. Für die von der Staatsanwaltschaft/ Gericht verhängten Konsequenzen werde … [sie]
soweit die Verantwortung übernehmen.“ Angesichts dessen dürfte auch der Einwand ihres Prozessvertreters im gerichtlichen Verfahren, der Hund könne auch im Bundesgebiet geboren (und gechipt) und somit nicht von der Antragstellerin aus dem Ausland eingeführt worden sein, nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin widerlegt sein. Randnummer 30 d) Die Anordnung
Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides, die Hündin „an den Ort ihrer Herkunft zurückzubringen“, begegnet jedoch rechtlichen Bedenken, welche im Rahmen des summarischen Eilverfahrens der abschließenden Klärung nicht zugänglich sind. Randnummer 31 aa) An der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnung i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ThürVwVfG und § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (
der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung), die Hündin der Antragstellerin an den Ort ihrer Herkunft zu bringen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Senat teilt
soweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 des angegriffenen Beschlusses. Im hiesigen Fall ist für einen objektiven Empfänger erkennbar, dass die Antragstellerin ihre Hündin
die Russische Föderation (zurück-) bringen soll. Randnummer 32 bb) Allerdings hat der Senat Zweifel daran, dass die Bezeichnung allein des Herkunftslandes - ohne konkrete nähere Ortsangabe - dem Begriff des „Ortes der Herkunft“
VerbrEinfVO gerecht wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 M 125/12 - juris Rn. 12). So lässt bereits der Wortlaut der genannten Vorschrift Zweifel am Ausreichen der Angabe des Herkunftslandes aufkommen. Der Begriff des „Orts“ findet sich
verschiedenen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzgebers und meint
allen Fällen eine konkrete Örtlichkeit bzw. Stelle (vgl. Sitz des Unternehmens, Betriebsstätte, Lieferort u. a.
G; Ort der mündlichen Verhandlung
SGG; Ort der Zustellung
ZPO; Ort der Versteigerung
ZPO; Ort der Tat
GB; Ort der Handlung
G). Im Unterschied dazu macht der Bundesgesetzgeber durch die Verwendung anderer Begrifflichkeiten das Ausreichen eines Länderbezugs deutlich (vgl. „
land“
GB; „Ausland“
GB, „Staat“
G). Randnummer 33 Auch die rechtliche Möglichkeit der Umsetzung der angeordneten Maßnahme erscheint angesichts der notwendigen Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Belange mit Zweifeln behaftet. So ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner unter den Gesichtspunkten des Tierschutzes das Wohlbefinden des Hundes und dessen art- und bedürfnisangemessene Unterbringung (vgl. §§ 1 f. TierSchG)
der Russischen Föderation
den Blick genommen hat. Weder die Anordnung
Ziffer 1 des Bescheides vom 23. September 2024 noch die Begründung des Bescheides lassen erkennen, dass der Antragsgegner tierschutzrechtliche Aspekte bei seiner Anordnung berücksichtigt hat. Er lässt sogar als Nachweis der Rückverbringung den alleinigen Nachweis einer Zollbehörde genügen (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides). Zur Berücksichtigung von Belangen des Tierschutzes wäre er nach Ansicht des Senats jedoch
sbesondere mit Blick auf die Unkenntnis des konkreten Vorbesitzers und dessen konkreten Herkunftsorts/Anschrift veranlasst gewesen, z. B. durch Anordnung der Rückführung
ein entsprechendes Tierheim
der Russischen Föderation. Dass Belange des Tierschutzes hinter den Schutz des Warenverkehrs mit dem Ausland im hiesigen Fall zurücktreten, ist nicht ersichtlich. Randnummer 34 cc) Hinzu kommen Zweifel an der nach § 114 VwGO nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbaren behördlichen Ermessensentscheidung. Randnummer 35 Im Rahmen des § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO hat der Antragsgegner ein Auswahlermessen. Die Möglichkeit der Beschlagnahme und Unterbringung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO hat der Antragsgegner - von Anfang an - ausgeschlossen, da die Hündin - nach Ansicht des Antragsgegners - im Tierheim bleiben müsse und eine Weitervermittlung aufgrund des Unterlaufens des Verbots nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG ausscheide. Andernfalls würden Anreize für andere Hundehalter geschaffen, die Tiere trotz des Verbots
s
land zu bringen. Dieser Ausschluss begegnet im hiesigen Einzelfall rechtlichen Bedenken. Randnummer 36 Dass nämlich eine Weitervermittlung der Hündin, z. B. an einen berechtigten Dritten, gänzlich ausgeschlossen ist, legt sie im angegriffenen Bescheid und gerichtlichen Verfahren nicht dar. Die Umstände, dass lediglich das Herkunftsland der Hündin bekannt ist, und die Antragstellerin - entgegen ihrer gegenteiligen Ansicht - auskunftspflichtig ist (wenngleich nicht als Begleitperson), sprechen zudem dafür, dass der Antragsgegner auch eine Beschlagnahme und Unterbringung (
einem Tierheim oder
einer ähnlichen Einrichtung) im Sinne von § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO (ggf. auf Kosten der Antragstellerin)
sein Auswahlermessen - zumindest während der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 3 HundVerbrEinfG - hätte einbeziehen müssen. Das von der Antragstellerin angeführte Aussageverweigerungsrecht nach § 3 Abs. 4 HundVerbrEinfG gilt im Übrigen nur bis zum Abschluss des Strafverfahrens und ermöglicht spätestens im Anschluss daran den Erlass von Überwachungsmaßnahmen im Sinne von § 3 HundVerbrEinfG. Ob auch eine längerfristige Unterbringung
einer Einrichtung,
denen den betreffenden Hunden ein tierschutzgerechtes Leben möglich ist (z. B.
einem Tierheim)
Betracht zu ziehen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom
teressenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Randnummer 38 Dabei stehen sich das öffentliche
teresse an der Einhaltung des Einfuhrverbots von gefährlichen Hunden im Sinne des § 1 HundVerbrEinfG zur Regelung des Warenverkehrs mit dem Ausland und der Vermeidung von Anreizen für andere Hundehalter, die Tiere trotz des Verbots
s
land zu bringen, und das private Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber. Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Offenheit des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens auch auf den Erwägungen des Senats basiert, dass der Antragsgegner bei der Auswahl der Anordnung nach § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO eine mildere Beschlagnahme und Unterbringung der Hündin (§ 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO) nicht hätte von Anfang ausschließen dürfen, sodass im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eine Aufhebung der Anordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO nicht nur entfernt möglich erscheint. Der sofortige Vollzug der Anordnung, die Hündin
die Russische Föderation zurückzubringen, würde jedoch endgültige Tatsachen schaffen und die (möglicherweise rechtswidrige) Hauptsache vorwegnehmen. Zudem spricht einiges dafür, dass der Antragsgegner mit einer (vorübergehenden) Anordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO dem öffentlichen
teresse (zumindest vorübergehend) Rechnung tragen kann, sodass dieses hinter das private Aufschubinteresse der Antragstellerin zurücktritt. Randnummer 39 3. Da es derzeit an einem sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt gemäß § 19 VwVfG fehlt, ist auch die aufschiebende Wirkung der
Ziffer 4 des Bescheides vom
Ansatz zu bringen (Empfehlungen
Nr. 1.5 und 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Randnummer 42 Hinweis Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001624966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.