Bewerbungsverfahrensanspruch - Dokumentationspflicht - Vorauswahlentscheidung - nicht heilbarer Verfahrensmangel Leitsatz 1. Eine Bewerberin ist bereits dann in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, wenn die eine Stelle ausschreibende öffentliche Arbeitgeberin ihre Vorauswahlentscheidung nicht dokumentiert. (Rn.55) (Rn.58) 2. Die Pflicht zur Dokumentation auch der Vorauswahlentscheidung wird grundsätzlich gegenüber allen bewerbenden Personen ausgelöst, unabhängig davon, ob sie tatsächlich in die Vorauswahl einbezogen worden sind oder nicht. (Rn.60) 3. Da die fehlende Dokumentation der Vorauswahlerwägungen einen nicht heilbaren, wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, ist die nachträgliche Darlegung nicht dokumentierter Vorauswahlerwägungen prozessual unbeachtlich. (Rn.64) 4. Für die erforderliche Ursächlichkeit zwischen Verfahrensfehler und Nichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung ist es ausreichend, wenn die abgelehnte Person darlegt, dass ihre Erfolgsaussichten bei erneuter Vorauswahl offen sind und ihre Einstellung dem hypothetischen Kausalverlauf nach möglich wäre. (Rn.67) Verfahrensgang vorgehend ArbG Erfurt, 4. April 2025, 3 Ga 4/25, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 04.04.2025 – 3 Ga 4/25 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den vorläufigen Besetzungsstopp einer von der Verfügungsbeklagten ausgeschriebenen und zu besetzenden Stelle. Randnummer 2 Die 61-jährige Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ist bei dem ITZBund, einer bundesunmittelbaren, nicht rechtsfähigen Bundesanstalt des öffentlichen Rechts der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) ab 01.11.2019 als Sachbearbeiterin im Bereich Kompetenzzentrum für Personal Verwaltungs-System („K-PVS“), Fachbereich Personaladministration, beschäftigt. § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags sieht die Anwendung des TVöD, der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – BT Verwaltung), des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung sowie der Regelungen des Tarifgebietes Ost vor (vgl. Anlage AST0, Bl. 5 d. eAkte 1. Instanz, im Folgenden: eA I). Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe E11 eingruppiert. Randnummer 3 Bis zum 01.01.2025 vertrat die Klägerin die ursprüngliche Inhaberin der nachfolgend ausgeschriebenen Stelle in überwiegend fachlichen Aufgaben, wobei Umfang und Kompetenzen der Vertretung der vorherigen Teamleitung durch die Klägerin im Einzelnen streitig sind. Randnummer 4 Unter dem 09.12.2024 schrieb die Beklagte die Stelle „Teamleitung im Bereich Personaladministration SAP HCM (m/w/d)“ für den nach BesGr. A 13g / A 13g+Z bzw. E 12 TVöD bewerteten Dienstposten P 51 1 aus. Die Stellenausschreibung erfolgte intern und extern unbefristet zur Besetzung an den Dienstsitzen Bonn und Ilmenau. Randnummer 5 In der Stellenausschreibung heißt es, soweit entscheidungserheblich, wie folgt: Randnummer 6 „ Ihre Rolle […] Randnummer 7 Ihre Fähigkeiten Randnummer 8 Ihre erforderlichen Qualifikationen Randnummer 9 · Sie verfügen über ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul- bzw. Bachelorstudium mit Wirtschafts- oder Verwaltungsbezug. Randnummer 10 · Oder: Sie verfügen über nachgewiesene, gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im entsprechenden Berufsbild von mindestens 3 Jahren. Randnummer 11 […] Randnummer 12 Weiterhin bringen Sie fachlich mit: Randnummer 13 · Mehrjährige Erfahrungen in der Führung von Organisationseinheiten bzw. von Teams Randnummer 14 · Vertiefte Kenntnisse und praktische Erfahrungen in SAP HCM, insbesondere in der Komponente PA Randnummer 15 · Fundierte Kenntnisse in der Pflege bzw. Betreuung von Personalverwaltungssystemen inklusive Kundenkontakt Randnummer 16 · Gute Kenntnisse aus den Rechtsgebieten der Personalverwaltung Randnummer 17 · Wünschenswert Erfahrungen in der Qualitätssicherung und Testdurchführung […]“ Randnummer 18 Auf den weiteren Inhalt der Stellenausschreibung wird Bezug genommen (vgl. Anlagen AST1 und AST 2, Bl. 6 ff. d. eA I). Randnummer 19 Die ursprünglich bis zum 02.01.2025 gesetzte Bewerbungsfrist wurde aufgrund der Bewerbendenlage einmalig bis zum 07.01.2025 verlängert. Auf die Stellenausschreibung gingen insgesamt 17 externe und neun interne Bewerbungen ein, hierunter die am 30.12.2024 eingegangene Online-Bewerbung der Klägerin, wegen deren Inhalts auf die Anlagen AST 4 und AST 10 (Bl. 15ff., 367ff. d. eA I) verwiesen wird. Randnummer 20 Nachdem die Beklagte die Entscheidung über die Vorauswahl der zum Bewerbungsgespräch einzuladenden Personen getroffen hatte, teilte die Gesamtschwerbehindertenvertretung der Beklagten nach Anhörung mit, dass keine Einwände gegen die Vorauswahl bestünden. Am 22.01.2025 erteilte auch die Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten hierzu ein positives Votum (vgl. Anlage AG3, dort S. 175 und 176f., Bl. 358f. d. eA I). Eine darüber hinausgehende schriftliche Dokumentation zur Vorauswahl existiert – mit Ausnahme der Dokumentation des Verfahrensgangs (vgl. Bl. 343f. d. eA I) – nicht. Randnummer 21 Die Beklagte lud sodann 12 Bewerbende zu webbasierten Vorstellungsgesprächen am 12.02.2025 und am 13.02.2025 ein, an denen insgesamt acht Bewerbende, hierunter sowohl die Klägerin als auch die von der Beklagten später als Gewinnerin des Bewerbungsverfahrens ausgewählte Frau K. G., teilnahmen. Beklagtenseits nahmen an den Auswahlgesprächen teil: Frau P. (Referatsleitung P 3 Personalabrechnung- PVSplus- Komponente PY (netto)), Frau L. (Referentin P 5), Frau H. (Sachbearbeiterin Personalgewinnung) und Frau L. (Sachbearbeiterin Personalgewinnung) sowie Herr P. für den Personalrat und Frau R. als Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten. Randnummer 22 Die Bewertung der Auswahlgespräche erfolgte auf Grundlage der Beantwortung von allgemeinen Fragen und Fachfragen, die sich auf die in der Stellenausschreibung in fachlicher Hinsicht genannten Punkte bezogen. Drei Fragen bezogen sich auf die Erfahrung der Führung von Teams, und jeweils zwei Fragen auf die Kenntnisse und Erfahrungen in SAP HCM insbesondere der Komponente PA, die Kenntnisse in der Pflege bzw. Betreuung von Personalverwaltungssystemen inklusive Kundenkontakt und die Kenntnisse aus den Rechtsgebieten der Personalverwaltung. Allen Bewerbenden wurden im Rahmen der Auswahlgespräche die gleichen Fragen gestellt. Der allgemeine und der fachliche Teil wurden mit je 50 % gewichtet. Die Auswahlkommission bestand bei allen Gesprächen aus den gleichen Personen. Die Klägerin erhielt in der Bewertung der Fragen zwischen 3 und 5 Punkte und einmal 6 Punkte. Insgesamt erhielt sie im fachlichen Teil im Schnitt 4,22 Punkte. Die Erstplatzierte Frau G. erhielt im Schnitt 6,55 Punkte. In den fachlichen Fragen landete die Klägerin damit auf Platz sechs, im Rahmen der allgemeinen Fragen auf Platz sieben und insgesamt auf Platz sieben aller acht Bewerbenden. Im Rahmen des Auswahlverfahrens erhielt die Klägerin ein Gesamtergebnis von 64,05 % und lag damit unter der von der Beklagten für die fachlichen Voraussetzungen geforderten Quote von 70 %, die beklagtenseitig aufgrund der besonders anspruchsvollen Aufgabe der Teamleitung vorgegeben worden war. Vier Bewerbende erreichten die Quote von 70 %. Die Bewerberin Frau G. wurde als Erstplatzierte des mündlichen Auswahlverfahrens festgelegt. Wegen des Ablaufs und Inhalts der Auswahlgespräche im Einzelnen wird im Übrigen Bezug genommen auf den unstreitigen Vortrag der Beklagten in der Antragserwiderungsschrift vom 25.03.2024 nebst Anlagen (dort 6f., S. Bl. 44f. d. eA I). Randnummer 23 Die Gleichstellungsbeauftragte votierte am 20.02.2025 positiv zum Besetzungsvorschlag; die Schwerbehindertenvertretung wurde am selben Tag angehört und teilte unter dem 21.02.2025 mit, dass keine Einwände bestünden. Der Personalrat stimmte dem Besetzungsvorschlag am 28.02.2025 zu. Randnummer 24 Mit Schreiben vom 04.03.2025 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Stelle nicht mit der Klägerin, sondern mit einer externen Bewerberin zu besetzen. Auf den Inhalt des Schreibens (vgl. Anlage AST6, Bl. 27 d. eA I) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.03.2025 beantragte die Klägerin außergerichtlich, die streitgegenständige Stelle vorläufig nicht zu besetzen und dies bis zum 14.03.2025 zu bestätigen, was die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2025 ablehnte (vgl. Anlagen AST8 und AST9, Bl. 31ff. d. eA I). Randnummer 25 Mit ihrer Antragsschrift vom 17.03.2025 hat die Klägerin den vorläufigen Besetzungsstopp der ausgeschriebenen Stelle begehrt und sich zunächst darauf berufen, dass sie entgegen ihres Begehrens bislang keine Einsicht in die Bewerbungsverfahrensakte erhalten hatte, sodass eine konkrete Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung nicht möglich sei und ihr allein deshalb aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Verfügungsanspruch zur Seite stehe. Randnummer 26 Nachdem die Beklagte im Verfahren die Akte der Auswahlentscheidung (vgl. Anlage AG3, Bl. 84 ff. d. eA I) sowie die Bewerbungsunterlagen der Gewinnerin des Bewerbungsverfahrens, Frau K. G. (vgl. Anlage AG2, Bl. 51 ff. d. eA I), vorgelegt hatte, hat die Klägerin gerügt, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß angehört, insbesondere die Angaben zum Themenbereich „Weiterhin bringen Sie mit“ nicht umfassend genug mitgeteilt worden. Ferner habe Frau G. schon nicht in die Vorauswahl einbezogen und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden dürfen, da sich bereits aus ihren Bewerbungsunterlagen keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen der nach der Stellenausschreibung geforderten fachlichen Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen ergäben. Bei den unter „Weiterhin bringen Sie fachlich mit“ genannten Punkten, insbesondere bei den „mehrjährigen Erfahrungen in der Führung von Organisationseinheiten bzw. Teams“, den „vertieften Kenntnissen und praktischen Erfahrungen in SAP HCM“ und den „fundierten Kenntnissen in der Pflege bzw. Betreuung von Personalverwaltungssystemen inklusive Kundenkontakt“, handele es sich um zwingende Voraussetzungen, für die Frau G. keine Nachweise erbracht habe. Die Beklagte habe daher das Prinzip der Bestenauslese verletzt und es ergebe sich aus der vorgelegten Dokumentation des Auswahlverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Stelle anstatt mit Frau G. mit der Klägerin zu besetzen sei, da sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit auf ihrer bisherigen Stelle über die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen verfüge. Randnummer 27 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 28 der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Stelle „Teamleitung im Bereich Personaladministration SAP HCM (m/w/d)“ mit den Dienstsitzen Bonn/Ilmenau vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens dauerhaft zu besetzen. Randnummer 29 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 30 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, das Auswahlverfahren sei insgesamt rechtmäßig und ohne Verfahrensfehler durchgeführt worden. Der an den Gesprächen teilnehmende Personalrat sei auch vorab ordnungsgemäß beteiligt worden, insbesondere seien Mitschriften der Auswahlgespräche keine „erforderlichen Unterlagen“ i.S.d. § 66 Abs. 1 S. 2 BPersVG. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass anders als „Ihre erforderlichen Qualifikationen“ die Punkte unter „Weiterhin bringen Sie fachlich mit“ für eine Einladung zum Bewerbungsgespräch gerade nicht erforderlich, also nicht zwingend notwendig, gewesen seien. Ungeachtet dessen verfüge die Erstplatzierte über diese und die weiteren in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen und Erfahrungen für die Tätigkeit als Teamleitung und habe sich im Rahmen des mündlichen Auswahlverfahrens durchgesetzt. Die Klägerin sei auch nicht bereits aufgrund ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit besser geeignet als die Erstplatzierte des Auswahlverfahrens. Insbesondere habe sie dabei keine Führungsaufgaben übernommen. Ihre im Rahmen der fachlichen Vertretung der vormaligen Teamleitung erworbenen Vorerfahrungen als Sachbearbeiterin seien zwar zunächst maßgeblich für die Vorauswahlentscheidung gewesen. Sie änderten jedoch nichts an dem im anschließenden mündlichen Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnis von nur 64,5 %, welches zeige, dass der Klägerin gleichwohl die notwendige fachliche Eignung für die Stelle fehle. Randnummer 32 Im Kammertermin 1. Instanz hat die Beklagte dahingehend vorgetragen, dass für die Vorauswahlentscheidung zunächst die formal zwingend erforderlichen Kriterien unter „Ihre erforderliche Qualifikation“ geprüft worden seien (1. Stufe), welche 19 Bewerbende erfüllt haben. Anschließend sei von den jeweiligen Fachvorgesetzten geprüft worden, ob die in der Stellenausschreibung unter „Weiterhin bringen sie fachlich mit“ genannten Kriterien nach den Bewerbungsunterlagen vorgelegen haben. Dabei habe folgende Abstufung gegolten: Die ersten vier Kriterien seien bei der Auswahlentscheidung vorrangig berücksichtigt (2. Stufe) und das fünfte „wünschenswerte“ Kriterium (3. Stufe) demgegenüber als nachrangig behandelt worden (vgl. Sitzungsniederschrift vom 04.04.2025, Bl. 420 d. eA I). Randnummer 33 Mit Urteil vom 04.04.2025 (Bl. 426ff. d. eA I) hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben und der Beklagten untersagt, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens dauerhaft zu besetzen. Es hat hierzu ausgeführt, dass sich der Verfügungsgrund vorliegend bereits aus dem Umstand ergebe, dass mit einer endgültigen Stellenbesetzung der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzbar wäre. Es bestehe auch der erforderliche Verfügungsanspruch, da die Beklagte gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation ihrer Auswahlerwägungen hinsichtlich der Vorauswahlentscheidung verstoßen habe. Der Klägerin stünde ein durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteter Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren zu, welcher es i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG gebiete, dass die öffentliche Arbeitgeberin die Leistungsbewertungen und wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlege. Zu dokumentieren seien nicht nur die Erwägungen für die Auswahlentscheidung nach Durchführung der Vorstellungsgespräche, sondern bereits die Erwägungen für die Vorauswahlentscheidung, da diese einen wesentlichen – den Bewerbendenkreis hier am weitreichendsten eingrenzenden – Teil der endgültigen Auswahlentscheidung betreffe. Ohne eine solche Dokumentation könne nicht hinreichend überprüft werden, ob die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch von nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladenen Personen, die die zwingenden formalen Anforderungen erfüllten, verletze. Eine derartige Verletzung des Dokumentationsgebots stelle einen nicht heilbaren erheblichen Verfahrensmangel dar. Dahinstehen könne, ob die Klägerin für einen Verfügungsanspruch darüber hinaus hätte darlegen und glaubhaft machen müssen, dass eine Besetzung der Stelle mit ihrer Person bei wiederholtem Auswahlverfahren möglich erscheine. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin bei erneuter Durchführung des Auswahlverfahrens als Gewinnerin hervorgehen könnte, da die Auswahlentscheidung im Ergebnis allein auf die Gesamtbewertung der Auswahlgespräche gestützt worden sei und angesichts der fehlenden Dokumentation der Vorauswahlentscheidung nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladene Person doch einzuladen gewesen wäre und nach Durchführung des Auswahlgesprächs möglicherweise als Erstplatzierte in der Gesamtbewertung gestanden hätte. Randnummer 34 Gegen das ihr am 10.04.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 29.04.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 02.06.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 35 Die Beklagte meint, die Klägerin habe den Verfügungsanspruch bereits nicht hinreichend dargelegt. Die Behauptung einer möglicherweise für die Klägerin günstigen Auswahlentscheidung sei ersichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt, zumal die Akteneinsicht von ihr nicht verweigert worden sei und die Klägerin auch keine Frist für diese gesetzt habe. Die Beklagte rügt, das Erstgericht habe zu Unrecht einen Verfügungsgrund (gemeint ist wohl: Verfügungsanspruch) angenommen. Ein solcher könne bei Verletzung der Dokumentationspflicht bzgl. der Vorauswahlentscheidung auch nach der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 02.05.2024 – 8 SaGa 9/23 nur dann bestehen, wenn die Bewerberin in die Vorauswahl nicht einbezogen worden sei. Etwas Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Bewerberin zwar zum Vorstellungsgespräch eingeladen, ihre Nichtberücksichtigung aber mit der Nichterfüllung der nicht dokumentierten Vorauswahlkriterien begründet worden sei. Die Klägerin sei jedoch in die Vorauswahl einbezogen, zum Vorstellungsgespräch eingeladen und einzig wegen der dokumentierten fachlichen Auswahlerwägungen – und nicht aufgrund einer fehlerhaften Vorauswahl – nicht berücksichtigt worden, sodass sich die fehlende Dokumentation der Vorauswahlkriterien für sie nicht nachteilig ausgewirkt habe. Hinsichtlich der Anforderungen der Stelle ergänzt die Beklagte nochmals, dass diese in drei Abstufungen aufgeteilt seien: In 1) zwingende Anforderungen („Erforderliche Qualifikationen“) sowie 2) primär für die Vorauswahl relevante („Weiterhin bringen Sie fachlich mit“) und 3) wünschenswerte Anforderungen („Weiterhin bringen Sie fachlich mit“). Randnummer 36 Zudem sei es ausgeschlossen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Dokumentation der Vorauswahlkriterien und Wiederholung des Auswahlverfahrens als Gewinnerin hervorgehen würde. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Erstplatzierten hätten fünf Bewerbende besser abgeschnitten als die Klägerin, welche die Mindestquote von 70 % nicht erreicht habe. Das Erstgericht habe die Auswahlkriterien im Übrigen nicht beanstandet. Selbst wenn die Klägerin die einzige Bewerberin gewesen wäre, wäre ihre Bewerbung ohne Rücksicht auf die fehlende Dokumentation der Vorauswahl erfolglos geblieben. Damit entbehre die Annahme des Erstgerichts, die Klägerin könne als potenzielle Gewinnerin des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, jeder Grundlage, weil diese rechtsfehlerhaft mit der angeblichen Notwendigkeit der Dokumentation der Vorauswahlentscheidung begründet werde, obwohl die Klägerin in die Vorauswahl in Form des Bewerbungsgesprächs einbezogen worden sei und ihre Nichtberücksichtigung allein auf fachlichen Gründen beruht habe. Jedenfalls habe die Klägerin weder ausgeführt noch glaubhaft gemacht, weshalb sie für die ausgeschriebene Stelle besser geeignet sei als die übrigen, die Mindestquote von 70 % erreichenden Bewerberinnen. Im Übrigen sei die Dokumentation nicht zu beanstanden. Insbesondere könne keine wörtliche Wiedergabe der Antworten in den Auswahlgesprächen verlangt werden. Randnummer 37 Die Beklagte beantragt, Randnummer 38 das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 04.04.2025 - 3 Ga 4/25 - abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 39 Der Klägerin beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 41 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Zu Recht sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass ein Verfügungsanspruch hinreichend dargelegt worden sei. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags führt die Klägerin aus, es sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich und wegen der von ihr nicht zur Verfügung gestellten gesamten Auswahlakte auch gar nicht möglich, dass die Klägerin im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend mache, dass sie am besten geeignet sei. Es genüge, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Besetzung mit der Erstplatzierten fehlerhaft wäre und die Klägerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen würde. Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Erstplatzierte Frau G. bereits die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle nach dem Anforderungsprofil nicht erfülle und daher zum Vorstellungsgespräch nicht habe eingeladen werden dürfen. Nicht ausgeschlossen werden könne mangels Vorlage der gesamten Auswahlakte zudem, dass die besser bewerteten Bewerbenden das Anforderungsprofil ebenfalls überhaupt nicht erfüllt haben und damit auch nicht in die Vorauswahl hätten einbezogen werden dürfen. Insofern sei es mit dem Erstgericht als ausreichend für die Gewährung des Eilrechtsschutzes anzusehen, dass die Klägerin das Anforderungsprofil – unstreitig – erfülle und der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens offen sei, weil die Nichtberücksichtigung eines Gesichtspunktes möglicherweise zu einer anderen Auswahlentscheidung geführt hätte. Der allgemeine Grundsatz, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren seien, erstrecke sich auch auf die Vorauswahl, der die Festlegung des Anforderungsprofils vorausgehen müsse. Insofern sei der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Dokumentationspflicht der Vorauswahl nur gegenüber Bewerberinnen gelte, die nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden seien. Die nachträglichen Ausführungen der Beklagten zu den Vorauswahlerwägungen seien jedenfalls zu pauschal und auch insofern die ordnungsgemäße Personalratsanhörung zu rügen. Abgesehen davon fehle nicht nur die Dokumentation der Vorauswahlentscheidung. Es sei mit der zum Teil nicht lesbaren, lückenhaften und widersprüchlichen Dokumentation der Beantwortung der Fragen auch die Bewertungsgrundlage und das Ergebnis der Gesamtbewertung nicht vollständig, nachvollziehbar und objektivierbar dokumentiert. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie die Beantwortung der einzelnen Fragen und die Kriterien letztendlich gewichtet worden seien. Randnummer 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst konkret in Bezug genommener Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung 2. Instanz vom 21.10.2025 (Bl. 92ff. d. e-Akte 2. Instanz, im Folgenden: eA II) sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Randnummer 44 Insbesondere wurde die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie ausreichend begründet, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO. Die Regelung des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. HK-ArbGG/Pfeiffer, 3. Aufl. 2025, ArbGG § 66 Rn. 17). Randnummer 45 II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Randnummer 46 Zu Recht hat das Erstgericht dem Antrag der Klägerin stattgegeben. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Randnummer 47 1. Der auf vorläufige Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle gerichtete Antrag ist statthaft. Die im Beamtenrecht zur Konkurrentenklage und zum einstweiligen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze gelten auch für eine arbeitsrechtliche Konkurrentenklage angesichts des gleichlaufenden Rechtsschutzziels, den Anspruch der unterlegenen Bewerberin auf ein ordnungsgemäßen Auswahlverfahren zu sichern und eine anderweitige Stellenbesetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern (vgl. Reidel, in: Conze/Karb/Reidel u.a., Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst, 8. Aufl. 2024, Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage, Rn. 4; zur Statthaftigkeit eingehend LAG Köln, Urt. v. 28.02.2020 – 4 SaGa 22/19, Rn. 38-41 m.w.N.). Randnummer 48 Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen im Übrigen nicht. Insbesondere ist der Antrag bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht der Hauptsache gem. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 937 Abs. 1 ZPO und hinreichend bestimmt für den begrenzten Zeitraum bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache gestellt worden (vgl. Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 545, 546). Randnummer 49 2. Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 50 Gem. § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand möglich, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zur Gewährleistung der Rechte aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch kann gem. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 935 ZPO eine Sicherungsverfügung beantragt werden, die auf die Unterlassung der Besetzung der Stelle mit der ausgewählten Person bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gerichtet ist (vgl. NK-ArbR/von Roetteken, 2. Aufl. 2023, GG Art. 33 Rn. 103). Randnummer 51 Vorliegend sind sowohl der für den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung erforderliche materiell-rechtliche Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund i.S.d. Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung gegeben. Die Verfügungsklägerin hat ein Recht auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG. Im Einzelnen: Randnummer 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.