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LG Erfurt 10. Zivilkammer 10 O 309/21 Urteil Die Klägerin, welche Eigentümerin der sogenannten kleinen ... in E... ist, macht Schadensersatzansprüche

Verfahrensgang nachgehend Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, 2. September 2024, 3 U 871/22, Urteil nachgehend BGH, 14. August 2025, III ZR 125/24, Urteil Tenor 1. Die Klage ist dem Grunde nach

§ 839BGB anzusehen.

Randnummer 27 Ob der Geschädigte "Dritter"

§ 839Abs.

1 BGB ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (st, Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, Urteil vom

  1. November 1984 – III ZR 70/83 –, BGHZ 93, 87-96; Urteil vom
  2. Februar 1994 – III ZR 6/93 –, juris, Rn. 9). Randnummer 28 Bei Bauverwaltungsakten kann der Kreis der geschädigten Dritten unterschiedlich zu bestimmen sein, je nachdem ob es um die Erteilung oder um die Versagung des betreffenden Bescheides geht (BGH, Urteil vom
  3. Februar 1994 – III ZR 6/93 –, juris, Rn.11). Randnummer 29 Hier hat die Beklagte die Baugenehmigung gegenüber der C... AG, die diese im eigenen Namen als Bauherrin beantragt hat, abgelehnt. Randnummer 30 Anders als bei einer positiv erteilten Baugenehmigung, die nicht an die Person des Antragstellers gebunden ist, sondern auf das Grundstück und das Bauvorhaben bezogen, ist dann, wenn die Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides zu Unrecht abgelehnt hat, grundsätzlich nur der Antragsteller in seinen durch § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB geschützten Belangen betroffen. Der Versagung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides kommt nämlich in der Regel einem anderen als dem Antragsteller gegenüber keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zu. Die bestandskräftige Versagung einer Baugenehmigung berechtigt die Behörde daher nicht, einen neuen Bauantrag ohne Sachprüfung abzulehnen (BGH, aaO, Rn.13). Eine solche Befugnis besteht nur, wenn eine Klage auf Erteilung der Genehmigung bzw. des Vorbescheides rechtskräftig abgewiesen worden ist, auch dann aber lediglich zwischen den Beteiligten des Verwaltungsrechtsstreits und ihren Rechtsnachfolgern; zu ihnen gehört der Grundstückseigentümer als solcher nicht, wenn ein Dritter die Baugenehmigung beantragt und nach Ablehnung des Antrags Vornahmeklage erhoben hat (BGH, aaO). Der Grundstückseigentümer ist daher in aller Regel nicht Dritter

§ 839Abs.

1 BGB, wenn ein anderer einen Antrag auf einen Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung gestellt hat und hiermit nicht durchgedrungen ist. (BGH, aaO). Danach ist der Grundstückseigentümer trotz eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der Durchführung des Bauvorhabens in aller Regel nicht "Dritter", sofern ein anderer einen Antrag auf eine Baugenehmigung gestellt hat und hiermit nicht durchgedrungen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer in dem Verwaltungsrechtsstreit des Antragstellers über die Rechtmäßigkeit des Bauverwaltungsakts beigeladen worden ist (BGH, aaO). Randnummer 31 Der BGH hat allerdings von jeher Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen, dass ablehnenden Bescheiden im Baugenehmigungsverfahren eine Drittbezogenheit

Amtshaftungsrechts nur zugunsten des jeweiligen Antragstellers zukommt. Randnummer 32 Die Amtspflicht, das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen nicht gesetzwidrig zu versagen, obliegt den Beamten einer Gemeinde z.B. auch gegenüber demjenigen, der, ohne am Verfahren formell beteiligt zu sein, aufgrund eines vor Antragstellung mit dem Eigentümer abgeschlossenen notariellen Vertrages befugt ist, das Grundstück zu bebauen, und dem ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums eingeräumt worden ist (BGH, Urteil vom

  1. November 1984 – III ZR 70/83 –, juris). Einem Grundstückseigentümer, der den Bauantrag für eine im Planungsstadium befindliche Bauherrengemeinschaft als deren alleiniger Gesellschafter gestellt hatte und nach der Umwandlung des Bauherrenmodells in ein Erwerbermodell die Verhandlungen weiterführte, wurde gleichfalls die Position eines Dritten zuerkannt (BGH, Urteil vom
  2. Oktober 1992 – III ZR 220/90 –, juris). Der BGH hat ferner erwogen, im Ergebnis jedoch dahinstehen lassen, ob in einem Fall, in dem der Antragsteller von vornherein im Auftrag eines anderen gehandelt hat und dieser andere die Baugenehmigung als Rechtsnachfolger des Antragstellers nutzen wollte, drittgerichtete Amtspflichten diesem anderen gegenüber begründet werden (BGH, Beschluss vom 27.09.1990 - III ZR 64/89,- juris). Der Rechtsnachfolger war hier nicht Eigentümer. Randnummer 33 Aber auch auf die Interessen eines etwaigen Rechtsnachfolgers des Bauantragstellers kann Rücksicht zu nehmen sein (BGH, Urteil vom
  3. Juni 1991 – III ZR 221/90 –, juris). Hier hatte ein Architekt im eigenen Namen Bauvoranfragen gestellt, für mögliche Bauinteressenten und aus abgetretenen Recht geklagt. Der BGH hat eine Drittbezogenheit verneint, da nach dem Sachvortrag des Klägers keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen waren, dass auf Seiten der Zedenten ein konkretes Interesse an der Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens bestanden haben könnte. Vielmehr stand lediglich das allgemeine wirtschaftliche Interesse an der Bebaubarkeit des Grundstücks in Rede. Das Verwaltungshandeln habe sich hier als bloßer Reflex zu Lasten der Zedenten ausgewirkt hat, ohne diesen die Stellung von geschützten "Dritten"

Amtshaftungsrechtes zu verschaffen (BGH, aaO). Randnummer 34 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Klägerin als "Dritter"

§ 839Abs.

1 Satz 1 BGB anzusehen. Der Umstand, dass der Bauantrag nicht von ihr, sondern der C... AG gestellt worden ist, lag darin begründet, dass diese gem. Vertrag vom 12.08.2016 u. a. mit der Grundlagenermittlung, Konzepterstellung/Vorplanung und Genehmigungsplanung des Objekts, u.a. Einreichen der Anträge für die erforderlichen Genehmigungen beauftragt war, weiter berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Klägerin zu wahren, insbesondere im Baugenehmigungs- und weiteren Verfahren Rechtsmittel auszuschöpfen, notfalls Klage zu erheben. Die C... AG hatte im Bauantrag wahrheitsgemäß angegeben, nicht Eigentümerin zu sein. Amtspflichten der Behörde im Baugenehmigungsverfahren bestanden somit auch der Klägerin gegenüber, da diese als Eigentümerin das Bauvorhaben verwirklichen wollte und auch tatsächlich verwirklicht hat. Die Amtspflicht hatte somit auch den Zweck, gerade auch das Interesse der Klägerin wahrzunehmen. Es besteht eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten", hier der Klägerin. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auch nicht alles getan, um ihre Stellung als Grundstückseigentümerin zu verschleiern bzw. zu verheimlichen. Denn im Bauantrag vom 26.09.2017 ist unter Ziff. 1 als Bauherr die C... AG eingetragen, die Frage "Ist der Antragsteller Eigentümer des Grundstücks" ist allerdings mit "Nein" angekreuzt. Zwar hat die C... AG in der Klagebegründung zum VG Weimar, Az. 4 K 307/19 We, angeführt, Eigentümerin des Grundbesitzes zu sein, hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn unabhängig davon, dass die Drittbezogenheit nach Auffassung der Kammer nur von objektiven Kriterien und nicht der subjektiven Vorstellung des Beklagten abhängig sein kann, hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Baugenehmigung bereits abgelehnt und die amtspflichtverletzende Handlung begangen. Randnummer 36 2. Weiter liegt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor. Randnummer 37

  1. a)Die Ablehnung der Baugenehmigung war rechtswidrig. Randnummer 38 Aufgrund dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht für das Zivilgericht bindend fest, dass die Stadt ihr Einvernehmen nicht hätte versagen dürfen (vgl BGH, Urteil vom 15. November 1984 – III ZR 70/83 –, juris, Rn. 23; BGH, Urteil vom 08. Oktober 1992 – III ZR 220/90 –, juris, Rn. 12). Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, welches in Augenschein genommen wurde, und macht sie sich zu eigen. Randnummer 39 Darüber hinaus ist der Amtshaftungsrichter wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichtszweige an eine solche Entscheidung gebunden, soweit der Streitgegenstand - wie hier - der gleiche ist. Randnummer 40
  2. b)Ein Verschulden ist ebenfalls gegeben. Randnummer 41 Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1992 – III ZR 220/90 –, juris) Randnummer 42 Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt also voraus, dass die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (BGH, aaO). Dies vermag die Kammer vorliegend nicht zu sehen. Randnummer 43 Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14.03.2021 den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Erteilung der Befreiung nicht gegeben seien, da durch das Vorhaben in die Grundzüge der Planung berührt seien (Änderung des Gebietscharakters). Die Klägerin hat in einem ausführlichen Widerspruchsschreiben u. a. ausgeführt, dass die Genehmigungspraxis der Beklagten zur Aufhebung des Gebietscharakters als Mischgebiet geführt habe und umgekippt sei und hierzu Rechtsprechung angeführt. Die Beklagte habe das städtebauliche Konzept dadurch aufgehoben. Weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht des geplanten Vorhabens folge eine Änderung. Hiermit hat die Beklagte sich im Ablehnungsschreiben nicht weiter auseinandergesetzt. Auch soweit die Klägerin dargelegt hat, dass ausgehend von der Umnutzung von Gewerbe zu Wohnraum sich das Verhältnis sowohl betreffend der Anzahl der maßgeblichen Einheiten als auch den in Anspruch genommene Fläche je Nutzungsart nur marginal, nämlich um eine Verschiebung von 1 % ändere, durch die Umnutzung werde damit gerade nicht der Eigenart des Baugebietes widerspreche, und auf § 31 Abs. 2 BauGB hingewiesen hat, mangelt es in der Nichtabhilfeentscheidung an einer Auseinandersetzung. Insgesamt lässt das Schreiben vom 29.09.2018 nicht erkennen, dass die Auffassung der Beklagten aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war. Randnummer 44 Das Gericht hat durch Grundurteil gem. § 304 ZPO entschieden, da die Höhe des Anspruchs noch weiterer Aufklärung bedarf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001627560

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