Urlaubsabgeltung - Darlegungslast - Ausschlussklausel - Schriftform - Eigentümerstellung am vom Arbeitgeber erworbenen Dienstfahrrad Orientierungssatz 1. Einzelfall eines teilweise begründeten Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs 4 BUrlG. (Rn.38) 2. Eine Ausschlussklausel, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen sind, widerspricht der Regelung in § 309 Nr 13 BGB. Das vereinbarte Schriftformerfordernis kann auch nicht im Sinne eines Textformerfordernisses ausgelegt werden. (Rn.58) 3. Einzelfall eines unbegründeten Anspruchs auf Feststellung, dass die Arbeitnehmerin Eigentümerin eines ihr vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrads ist. (Rn.62) 4. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 316/25. Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 923,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 84 % die Klägerin und zu 16 % der Beklagte. IV. Der Streitwert wird auf 5.783,55 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für das Jahr 2024 und um Herausgabe des polizeilich beschlagnahmten Dienstfahrrades. Randnummer 2 Der Beklagte betreibt einen Kleinbetrieb für Fahrzeugsfeder- und Federwerkstechnologie. Die Klägerin war seine einzige Mitarbeiterin. Randnummer 3 Die Parteien schlossen am 14.10.2014 einen „befristeten Arbeitsvertrag" mit Wirkung ab 15.10.2014 für eine Tätigkeit der Klägerin als Bürokauffrau in D… (§ 1 Nr. 1.1), befristet bis zum Ablauf des 14.10.2015 (§ 2 Nr. 1.1), mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich (§ 3 Nr. 1.1), einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.150,00 €, fällig am Monatsletzten (§ 4 Nr. 1.1), einem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Beschäftigung an fünf Tagen pro Woche (§ 6 Nr. 1.1) und mit Geltung von folgenden Ausschlussfristen in § 10: Randnummer 4 "1.1 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Randnummer 5 1.2 Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt auch für Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden oder von dessen Ausgang abhängen. Randnummer 6 1.3 Der Ausschluss nach den vorstehenden Ziffern gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht.“ Randnummer 7 Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages der Parteien vom 14.10.2014 wird auf die Randnummer 8 Anlage K1 (Bl. 4 – 7 der Akte) Bezug genommen. Randnummer 9 Am 15.10.2015 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als unbefristetes fort. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 01.07.2022 erteilte der Fahrradhändler W… M… eK mit Sitz in E… der Klägerin eine „Auftragsbestätigung" zum Fahrrad Scott Bike Axis Eride 10 Lady Gloss white dark blue XS zum Bruttopreis in Höhe von 3.999,00 € zum „BikeLeasing" (vergleiche Anlage auf Bl. 38 der Akte). Randnummer 11 Mit Schreiben vom 05.07.2022 teilte der Fahrradhändler W… M… eK dem Freund der Klägerin die BikeLeasing ID Nr und das Erfordernis einer Anzahlung mit (vergleiche Anlage auf Bl. 39 der Akte). Randnummer 12 Am 07.07.2022 überwies die Klägerin an den Fahrradhändler W… M… eine Anzahlung zum vorgenannten E-Bike in Höhe von 299,00 € (vergleiche Anlage auf Bl. 37 der Akte). Randnummer 13 Mit Schreiben vom 09.07.2022 erteilte der Fahrradhändler W… M… dem Beklagten eine Rechnung über das oben genannte Fahrrad Scott Bike Axis Eride 10 Lady Gloss white dark blue XS in Höhe von 3.999,00 € brutto. Als Lieferadresse ist darin die betriebliche Anschrift des Beklagten in D… genannt. Die Anzahlung in Höhe von 299,00 € wurde an die Klägerin durch den Fahrradhändler M… zurückerstattet (vergleiche Anlage auf Bl. 48 der Akte). Randnummer 14 Am 11.07.2022 überwies der Beklagte an den Fahrradhändler M… den Kaufpreis für das vorgenannte Fahrrad in voller Höhe von 3.999,00 € (vergleiche Anlage auf Bl. 49 der Akte). Randnummer 15 Das Fahrrad wurde im Juli 2022 an den Beklagten ausgeliefert. Die Klägerin nutzte es in der Folgezeit. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 21.03.2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 30.04.2024. Die Klägerin erhob dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Nordhausen unter dem Aktenzeichen: 3 Ca 258/24. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 30.04.2024 stellte das Arbeitsgericht Nordhausen fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 21.03.2024 nicht zum 30.04.2024, sondern mit Wirkung zum 30.06.2024 aufgelöst wurde (vergleiche Anlage auf Blatt 8 – 10 der Akte). Randnummer 17 Im Zeitraum vom 08.03. – 30.06.2024 war die Klägerin fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt. Im Zeitraum vom 14. – 18.06.2024 befand sie sich zur stationären Behandlung im E… Klinikum in H… H… (vergleiche Anlage auf Bl. 62 der Akte). Die ärztliche Erst-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.06.2024 weist eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 18. bis 21.06.2024 und die Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21.06.2024 eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 21.06. bis 19.07.2024 aus (vergleiche Anlagen auf Bl. 66 f. der Akte). Randnummer 18 Mit Schreiben vom 24.06.2024 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Lohnabrechnung für den Monat Juni 2024 über einen „Festbezug Lohn/Gehalt“ in Höhe von 1.000,00 €, die zudem folgende „Hinweise zur Abrechnung: Unterbrechung: bis 09.06.24 und 10. – 14.06.24“ ausweist (vergleiche Anlage auf Bl. 47 der Akte). Das Gehalt der Klägerin betrug zu diesem Zeitpunkt 2.000,- Euro brutto/Monat. Randnummer 19 Am 30.06.2024 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien. Randnummer 20 Am 06.07.2024 erschien der Beklagte an der Wohnanschrift der Klägerin und forderte die Herausgabe des oben genannten E-Bikes der Marke Scott, das sich noch im Besitz der Klägerin befand. Die Klägerin verweigerte die Herausgabe. Daraufhin erstattete der Beklagte noch am selben Tage bei der PI Ei… unter dem Aktenzeichen: ST… gegen die Klägerin eine Strafanzeige, die in ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft M… unter dem Aktenzeichen: 390 Js 55348/24mündete. Noch am 06.07.2024 beschlagnahmte die PI E… das oben genannte Fahrrad der Marke Scott bei der Klägerin und stellte es sicher. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben jeweils Herausgabe des Fahrrades bei der Staatsanwaltschaft M… und dem Amtsgericht M… (Aktenzeichen: Gs 1710/24) beantragt; über die Anträge ist bislang noch nicht entschieden worden. Randnummer 21 Mit Schreiben vom 29.07.2024 forderte die Klägerin den Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten zur Abgeltung von 15 Urlaubstagen in Höhe von 1.384,65 € und zur Herausgabe des Fahrrades über die Strafverfolgungsbehörden unter Fristsetzung bis zum 15.08.2024 auf (vergleiche Anlage auf Bl. 11 f. der Akte). Randnummer 22 Mit E-Mail vom 14.08.2024 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin u. a. mit, dass die Klägerin ihren restlichen Urlaub genommen habe, so dass hier nichts weiter offen sei (vergleiche Anlage auf Bl. 65 der Akte). Randnummer 23 Mit Schriftsatz vom 28.11.2024, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.384,65 € brutto nebst Zinsen erhoben. Randnummer 24 Mit Schriftsatz vom 12.08.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat die Klägerin ihre Klage auf Feststellung ihrer Eigentümerschaft am Fahrrad Scott und auf Rücknahme des Antrages des Beklagten auf Herausgabe des Fahrrades bei der Staatsanwaltschaft und beim Amtsgericht M… erweitert (vergleiche Bl. 31 der Akte). Randnummer 25 Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr - ausgehend von einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen seit 2024 - für das Jahr 2024 ein anteiliger, hälftiger Urlaubsanspruch von 15 Tagen zustehe, der unter Zugrundelegung einer täglichen Urlaubsvergütung von 92,31 € brutto sich auf insgesamt 1.384,65 € brutto belaufe. Sie sei Eigentümerin des polizeilich sichergestellten Fahrrades Scott. Deshalb habe der Beklagte auch seinen Herausgabeanspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht M… zurückzunehmen. Die Lohnabrechnung vom 24.06.2024 betreffe nicht die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2024, sondern dass hälftige Gehalt der Klägerin für Juni 2024 in Höhe von 1.000,00 € brutto. Randnummer 26 Die Klägerin behauptet, sie habe in einem Zeitraum von mehr als 3 Jahren vor 2024 jährlich einen Urlaubsanspruch von 22 Tagen erhalten. Anfang Januar 2024 hätten die Parteien einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen ab 2024 vereinbart. Diese Vereinbarungen seien aufgrund der persönlichen Beziehung zwischen den Parteien im Rahmen des Kleinbetriebs nicht schriftlich niedergelegt worden. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass sie vom Beklagten ein Dienstfahrrad gestellt erhalten. Zunächst sei beabsichtigt gewesen, ein E-Bike-Leasing für sie als Mitarbeiterin in Auftrag zu geben. Dies sei dem Beklagten jedoch zu aufwendig gewesen, weshalb sie sich darauf geeinigt hätten, dass sie sich ein E-Bike aussuche, die entsprechende Anzahlung leiste, der Beklagte sodann das Fahrrad kaufe, ihr aber das Eigentum daran nach Zahlung von 1.000,00 € zustehen solle. Sie habe an den Beklagten die vereinbarten 1.000,00 € in bar bezahlt, ohne dass dies durch eine Quittung o. ä. belegt worden sei. Sie habe die 1.000,00 € zuvor von ihren Eltern zur Zahlung des Fahrrades erhalten. Ihre Bargeldübergabe an den Kläger in Höhe von 1.000,00 € habe um den Zeitraum während der Anschaffung des Fahrrades stattgefunden. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 1. den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.384,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen, Randnummer 29 2. festzustellen, dass sie Eigentümerin des E-Bikes Scott Bike Axis Eride 10 Lady Gloss white dark blue, Rahmen-Nr. SC021C57804, Farbe weiß, ist, Randnummer 30 3. den Beklagten zu verurteilen, den Antrag auf Herausgabe des Fahrrades nach Ziffer 2. bei der Staatsanwaltschaft M… zum Aktenzeichen: 390 Js Randnummer 31 55348/24 und Amtsgericht M…, Az. Gs 1710/24 zurückzunehmen. Randnummer 32 Der Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Der Beklagte meint, dass der Klägerin keine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2024 mehr zustehe. Ausweislich der Lohnabrechnung für Juni 2024 habe sie bereits übererfüllt. Der Klägerin habe im Zeitraum vom 14. bis 30.06.2024 kein Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 1.000,00 € zugestanden, den sie in der Lohnabrechnung 2024 hätte ausweisen können. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Fahrrades Scott geworden. Vielmehr sei er selbst ausweislich der Rechnung vom 09.07.2022 und der seinerseits erfolgten Kaufpreiszahlung in voller Höhe am 11.07.2022 Eigentümer des Fahrrades. Randnummer 35 Der Beklagte behauptet, dass eine Erhöhung des jährlichen Urlaubsanspruchs der Klägerin auf zunächst 22 Tage und ab 2024 auf 30 Tage nicht zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Er habe - ausweislich der Lohnabrechnung für Juni 2024 – den Urlaub der Klägerin mit einer Zahlung von 1.000,00 € brutto bereits überobligatorisch abgegolten. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin des E-Bikes geworden. Sie habe an ihn keine 1.000,00 € gezahlt und danach das Eigentum am Fahrrad von ihm übertragen erhalten. Er habe der Klägerin lediglich für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Nutzungsrecht am Fahrrad eingeräumt. Randnummer 36 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 37 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Randnummer 38 1. Der Antrag zu 1. ist nur teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten Abgeltung von zehn Urlaubstagen aus dem Jahr 2024 in Höhe von 923,10 € brutto gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz verlangen. Randnummer 39
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