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Thüringer Verfassungsgerichtshof 15/25 Urteil VerfGH Weimar: Unzulässiger Antrag der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) im Organstreitverfahren be

VerfGH Weimar: Unzulässiger Antrag der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) im Organstreitverfahren betr Nichtzulassung ihrer Landesliste zur vorzeitigen Bundestagswahl - Unzuständigkeit des VerfGH Leitsatz

  1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorbereitung oder Durchführung von Bundestagswahlen nicht zuständig. (Rn.21)
  2. Handlungen des Landeswahlausschusses können keine tauglichen Gegenstände eines Organstreitverfahrens beim Thüringer Verfassungsgerichtshof sein; der Landeswahlausschuss ist kein oberstes Landesorgan oder anderer Beteiligter, der durch die Thüringer Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet ist. (Rn.20) (Rn.22) Tenor
  3. Der Antrag wird verworfen.
  4. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe A. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen die Nichtzulassung ihrer Landesliste zur vorzeitigen Bundestagswahl am
  5. Februar
  6. Sie rügt, die Ablehnung ihres Wahlvorschlags aufgrund der nicht ausreichenden Anzahl von Unterstützungsunterschriften innerhalb des verkürzten Sammlungszeitraums verletze ihre Rechte auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit der Parteien. I. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist der Landesverband Thüringen der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP). Sie nahm in der Vergangenheit regelmäßig an Bundestagswahlen und Landtagswahlen teil, errang hierbei jedoch keine Mandate. Randnummer 3 Am
  7. Oktober 2024 lud der Landesvorstand die Mitglieder des Landesverbands für den
  8. November 2024 zur Aufstellungsversammlung der Landesliste für die Wahlen zum
  9. Deutschen Bundestag, die für den
  10. September 2025 vorgesehen waren, ein. Am
  11. November 2024 wurde die Landesliste aufgestellt. Randnummer 4 Nach Scheitern der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers am
  12. Dezember 2024 löste der Bundespräsident am
  13. Dezember 2024 den
  14. Deutschen Bundestag auf und legte den Termin für vorzeitige Neuwahlen auf den
  15. Februar 2025 fest. Randnummer 5 Auf der Grundlage des § 52 Abs. 3 Bundeswahlgesetz (BWahlG) verkürzte das Bundesministerium des Innern und für Heimat durch die „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum
  16. Deutschen Bundestag“ vom
  17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Die Frist des § 19 BWahlG zur Abgabe von Wahlvorschlägen wurde vom
  18. Tag auf den
  19. Tag vor der Wahl verkürzt (§ 1 Nr. 2 der Verordnung). Wahlvorschläge waren demnach bis zum
  20. Januar 2025, 18:00 Uhr, einzureichen. Gemäß § 27 Abs. 1 BWahlG benötigte die Antragstellerin für die Zulassung ihrer Landesliste insgesamt 1.708 Unterstützungsunterschriften (1 von 1.000 der Wahlberechtigten im Freistaat Thüringen). Randnummer 6 Am
  21. Januar 2025 lehnte der Landeswahlausschuss den Wahlvorschlag der Antragstellerin aufgrund der nicht ausreichenden Anzahl von Unterstützungsunterschriften ab. Die Vertrauensperson der Antragstellerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundeswahlausschuss ein. Nach Anhörung der Vertrauensperson wies der Bundeswahlausschuss die Beschwerde am
  22. Januar 2025 zurück. Die Antragstellerin habe lediglich 136 gültige Unterstützungsunterschriften eingereicht und somit das Quorum verfehlt. II. Randnummer 7 Daraufhin leitete die Antragstellerin am
  23. Februar 2025 ein Organstreitverfahren gegen den Thüringer Landtag beim Verfassungsgerichtshof ein (Aktenzeichen: VerfGH 3/25). In dem Verfahren beantragte sie die Zulassung ihrer Landesliste für die am
  24. Februar 2025 stattfindenden Bundestagswahlen. Randnummer 8 Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs wies die Antragstellerin unter dem
  25. Februar 2025 darauf hin, dass die Nichtzulassung der Landesliste allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden könne. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom
  26. März 2025, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am
  27. April 2025, die Rücknahme des Antrags im Verfahren VerfGH 3/25 erklärt. III. Randnummer 9 Ebenfalls am
  28. April 2025 hat die Antragstellerin das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet. Randnummer 10 Sie macht geltend, die Ablehnung ihres Wahlvorschlags allein aufgrund der nicht ausreichenden Anzahl von Unterstützungsunterschriften stelle eine Verletzung der im Grundgesetz verankerten Prinzipien der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien dar. Sie sieht ihre verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 21 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG als verletzt an. Randnummer 11 Der deutlich verkürzte Sammlungszeitraum infolge der vorzeitigen Wahl sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Ihr habe hierfür lediglich ein Zeitraum von wenigen Wochen zur Verfügung gestanden. Die Verpflichtung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften in unveränderter Anzahl trotz des verkürzten Vorbereitungszeitraums benachteilige kleinere Parteien systematisch. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 13 festzustellen, dass die Ablehnung des Wahlvorschlags ihrer Landesliste für die Bundestagswahlen am
  29. Februar 2025 durch den Landeswahlausschuss sie in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien verletzt. Randnummer 14 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 15 den Antrag zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Antrag sei unzulässig. Der Landeswahlausschuss handele als Organ des Bundes. Zudem habe der Bundeswahlausschuss – und nicht der Antragsgegner – die endgültige Entscheidung getroffen, die Landesliste der Antragstellerin nicht zuzulassen. Randnummer 17 Die Anhörungsberechtigten haben sich nicht geäußert. B. I. Randnummer 18 Der Antrag ist unzulässig. Randnummer 19 Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist für die Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin nicht zuständig. Randnummer 20 Der Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 der Thüringer Verfassung (ThürVerf) und § 11 Nr. 3 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (ThürVerfGHG) über die Auslegung der Verfassung des Freistaats Thüringen aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Thüringer Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind. Randnummer 21 Hingegen unterliegt die Prüfung der Frage, ob bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Bundestagswahl Rechte der Antragstellerin als Landesverband einer politischen Partei verletzt worden sind, ausschließlich der gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundestag durchzuführenden Wahlprüfung und der anschließenden gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 41 Abs. 2 GG. Randnummer 22 Die Wahlen zum Deutschen Bundestag werden durch die im Bundeswahlgesetz bestimmten Wahlorgane vorbereitet und durchgeführt. Zu diesen Wahlorganen gehört nach dem Bundeswahlgesetz auch der Landeswahlausschuss (§ 8 Abs. 1 Satz 1; § 9 Abs. 2 Satz 2 BWahlG). Die Wahlorgane nehmen in Bezug auf die Bundestagswahl Aufgaben des Bundes wahr und üben dessen Hoheitsgewalt aus (vgl. Schreiber, BWahlG, § 8 Rn. 1). Der auf Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 2 BWahlG bei Bundestagswahlen zu bildende Landeswahlausschuss ist ein anderes Organ als der auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG vom
  30. Juli 2012, GVBl. 2012, S. 309) bei Landtagswahlen zu bildende Landeswahlausschuss. Seine Handlungen sind keine tauglichen Gegenstände eines Organstreitverfahrens beim Thüringer Verfassungsgerichtshof. Er ist kein Organ oder anderer Beteiligter im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf und kommt deshalb nicht als Antragsgegner in einem Organstreitverfahren in Betracht. Randnummer 23 Abgesehen davon hat nicht der Landeswahlausschuss, sondern der Bundeswahlausschuss die endgültige Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung der Landesliste der Antragstellerin zur Bundestagswahl getroffen. Zwar entscheidet der Landeswahlausschuss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BWahlG vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Seine Entscheidung ist jedoch nicht endgültig. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BWahlG kann gegen seine Entscheidung Beschwerde beim Bundeswahlausschuss eingelegt werden, was die Antragstellerin auch getan hat. Der Bundeswahlausschuss entscheidet endgültig vor der Wahl. Damit ist die von der Antragstellerin hier angegriffene Entscheidung des Landeswahlausschusses durch die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom
  31. Januar 2025 überholt. Randnummer 24 Die Einreichung von Wahlvorschlägen für Landeslisten und die gegebenenfalls zu erfüllenden Unterschriftenerfordernisse sind Bestandteil der Vorbereitungsphase der Wahlen zum Deutschen Bundestag. Die Wahlprüfung obliegt gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundestag. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist nach Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht gegeben. Weitere Einzelheiten regelt das aufgrund von Art. 41 Abs. 3 GG erlassene Wahlprüfungsgesetz vom
  32. März 1951 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  33. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Randnummer 25 Das in Art. 41 GG vorgesehene Wahlprüfungsverfahren ist durch den Grundsatz der Ausschließlichkeit geprägt. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können gemäß § 49 BWahlG ausschließlich mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
  34. Juli 2018 – 2 BvQ 33/18 – BVerfGE 149, 374 [377 f.] = juris Rn. 8; Beschluss vom
  35. September 2018 – 2 BvQ 80/18 – BVerfGE 149, 378 [381] = juris Rn. 8; jeweils m. w. N.). II. Randnummer 26 Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Randnummer 27 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG . Für eine Auslagenerstattung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG besteht kein Anlass. Randnummer 28 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001629869

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