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ArbG Nordhausen 3. Kammer 3 Ca 438/25 Urteil Erschütterung des Beweiswerts - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Ankündigung des Krankfeierns § 3 Abs 1

Erschütterung des Beweiswerts - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Ankündigung des Krankfeierns Leitsatz Zur Frage der Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i

§ 3Abs. 1 Entg

FG verlangen. Randnummer 44

  1. a)Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG (vergleiche BAG, Urteil vom 13.12.2023, Aktenzeichen: 5 AZR 137/23, Rz. 11 m. w. N.). Randnummer 45
  2. aa)Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Die Gesetzesbegründung zur elektronischen Meldung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat die in § 5 Abs. 1a Satz 2 EntgFG vorgesehene Papierbescheinigung "als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert" bezeichnet und sich damit diese Bewertung zu eigen gemacht. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt eine "bloßes Bestreiten" der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (vergleiche BAG vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23, Rz. 12 m. w. N.). Randnummer 46
  3. bb)Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Der Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1 a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben (vergleiche BAG vom 13.12.2023, a. a. O., Rz. 13 m. w. N.). Randnummer 47
  4. cc)Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z. B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (vergleiche BAG vom 13.12.2023, a. a. O., Rz. 14 m. w. N.). Randnummer 48
  5. dd)Zu den Umständen, die der Arbeitgeber zur Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorbringen kann, gehören insbesondere angekündigtes Krankfeiern des Arbeitnehmers (vergleiche BAG, Urteil vom 10. August 1983, Aktenzeichen: 7 AZR 369/81, Rz. 12 m. w. N.). Randnummer 49
  6. b)Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend, sind die – klägerseits bestrittenen – Behauptungen der Beklagten, dass die Klägerin anlässlich der Übergabe Ihres Kündigungsschreiben vom 25.03.2025 am Morgen des 26.03.2025 der Leiterin der Telefonzentrale B mitgeteilt habe, dass sie eine Absage für das Schreibbüro erhalten habe und dies nun nicht mehr länger mitmache, sie andere Wege finde, sie nur noch 2 Jahre bis zur Rente habe, jetzt erst einmal krank mache, zum Arzt gehe und sich einen Krankenschein hole, angesichts ihrer Kündigungsfrist von 6 Monaten zwischendurch immer mal ein paar Tage wiederkommen werde und danach einen Krankenschein mit neuer Diagnose bringen werde, damit sie nicht ins Krankengeld rutsche sowie dass die Klägerin auf die Zeugen B nicht erkrankt oder geschwächt, sondern vielmehr verärgert über den Umstand der Absage Ihres Umsetzungsantrages gewirkt habe, geeignet, den Beweiswert der klägerseits vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von 26.03. und 22.04.2025 zu erschüttern. Randnummer 50
  7. c)Allerdings ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre vorgenannten – von der Klägerin bestrittenen – Behauptungen zu beweisen. Im Ergebnis der am 06.11.2025 durchgeführten Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen B und durch persönliche Anhörung der Klägerin hat sich ein "non liquet" ergeben, dass sich im Ergebnis zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten auswirkt. Randnummer 51 Zwar hat die Zeugin B den Inhalt ihrer Gesprächsnotiz vom 04.04.2025 und damit die Behauptungen der Beklagten vollumfänglich bestätigt, indem sie ausgeführt hat, dass die Klägerin ihr gegenüber im Rahmen des von der Klägerin erbetenen persönlichen Gesprächs gegen 06:15 Uhr in einem Nebenraum zunächst ihre schriftliche Kündigung vom 25.03.2025 übergeben habe und dann im Anschluss daran geäußert habe, dass sie eine Absage für die Stelle im Schreibbüro erhalten habe, sie das jetzt nicht mehr länger mitmache, zum Arzt gehen und sich einen Krankenschein holen werde, sich erst einmal für 6 Wochen krankschreiben lasse, zwischendurch aber wieder komme, damit sie nicht ins Krankengeld rutsche. Sie habe ja nur noch 2 Jahre bis zur Rente. Gesprächsnotizen fertige sie über jedes Personalgespräch, so eben auch die vom 04.04.2025. Tatsächlich habe sie die Gesprächsnotiz noch am 26.03.2025 erstellt und zur Abstimmung an die Personalabteilung übermittelt. Dort sei sie dann in die Form gebracht und von ihr am 04.04.2025 unterzeichnet worden. Ihr persönlicher Eindruck bzw. ihre persönliche Vermutung sei gewesen, dass die Klägerin am 26.03.2025 nicht krank gewesen, sondern vielmehr verärgert und enttäuscht über die Absage Ihres Umsetzungsantrages gewesen sei. Randnummer 52 Demgegenüber hat allerdings die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO die Aussage getroffen, dass sie bei Übergabe des Kündigungsschreibens vom 25.03.2025 am Morgen des 26.03.2025 gegenüber der Zeugin B lediglich erklärt habe, dass sie Schichtarbeit nicht mehr leisten könne, was ja auch den ärztlichen Einschätzungen und Empfehlungen entspreche. Sie werde immer mehr krank, leide insbesondere an Schlafstörungen. Nach der Umsetzungsabsage habe sie keine Aussicht mehr gesehen, aus der Telefonabteilung wegwechseln zu können. Im Falle einer erfolgreichen Bewerbung im Schreibbüro hätte sie weniger Geld erhalten, als das Krankengeld das gemacht hätte. Im Übrigen habe sie auch nicht nur zwei, sondern noch 5 Jahre bis zur Rente. Randnummer 53 Da beide Aussagen gleichermaßen glaubhaft auf das Gericht wirkten, lag damit die Beweissituation eines non liquet vor. Randnummer 54
  8. d)Die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs von 553,88 € brutto ergibt sich aus der korrigierten Lohnabrechnung für März 2025 (vergleiche Anlage B5 auf Bl. 41 der Akte). Randnummer 55
  9. e)Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch keine Teilerfüllung in Höhe von 308,93 € netto gemäß § 362 Abs. 1 BGB vor. Denn dieser Betrag wurde im Monat April 2025 ja wieder in Abzug gebracht (vergleiche Lohnabrechnung für 04/25 als Anlage B6 auf Bl. 42 der Akte). Randnummer 56
  10. f)Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Lohn für 03/25 war am Monatsletzten des 31.03.2025 fällig, sodass sich die Beklagte jedenfalls ab 21.05.2025 in Verzug befand. Randnummer 57 2. Der Antrag zu 2. ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Entgeltfortzahlung für den gesamten Monat April 2025 in Höhe von 2.861,70 €

§ 3Abs. 1 Satz 1 Entg

FG verlangen. Randnummer 58

  1. a)Die Klägerin war im Zeitraum vom 01. – 30.04.2025 arbeitsunfähig erkrankt. Dies ergibt sich aus den ihrerseits vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 26.03. und 22.04.2025. Die Beklagte konnte den Beweiswert dieser AU-Bescheinigungen nicht erschüttern. Sie hat ihre Behauptung über das angekündigte Krankfeiern der Klägerin ab 26.03.2025 für einen Zeitraum von 6 Wochen nicht beweisen können. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1. vollumfänglich verwiesen. Randnummer 59
  2. b)Die Höhe des Anspruchs errechnet sich aus der Höhe des vereinbarten tariflichen Bruttoentgelts der Klägerin in Höhe von 2.861,70 € brutto. Randnummer 60
  3. c)Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine teilweise Erfüllung für den Monat April 2025 gemäß § 362 Abs. 1 BGB vor. Die Beklagte hat nämlich ihre erste Lohnabrechnung für April 2025, die noch einen positiven Saldo für den Zeitraum vom 23.04. – 30.04.2025 in Höhe von 936,75 € brutto ausgewiesen hat (vergleiche Anlage B6 auf Bl. 42 der Akte), mit der Korrekturabrechnung für April 2025 auf 0 bzw. einen Negativsaldo korrigiert (vergleiche Anlage B7 auf Bl. 43 der Akte). Randnummer 61
  4. d)Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Der Lohn für April 2025 war am Monatsletzten des 30.04.2025 fällig, sodass sich die Beklagte jedenfalls ab 21.05.2025 in Verzug befand. Randnummer 62 3. Der Antrag zu 3. ist bezüglich der Hauptforderung vollumfänglich begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 01. – 06.05.2025 in Höhe von 514,35 €

§ 3Abs. 1 Satz 1 Entg

FG verlangen. Randnummer 63

  1. a)Die Klägerin war im Zeitraum vom 01. – 06.05.2025 arbeitsunfähig erkrankt. Sie hat für diesen Zeitraum eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.04.2025 vorgelegt. Deren Beweiswert hat die Beklagte nicht erschüttert. Sie konnte ihre Behauptung über das angekündigte Krankfeiern der Klägerin am 26.03.2025 für die Zeit von 6 Wochen nicht beweisen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1. vollumfänglich verwiesen. Randnummer 64
  2. b)Die Höhe des Anspruchs von 514,35 € brutto errechnet sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten tariflichen Lohnanspruch für Mai 2025 in Höhe von 2.861,70 € brutto und dem abgerechneten Lohnanspruch der Klägerin in Höhe von 2.347,35 € brutto (vergleiche die Lohnabrechnung für 05/25 als Anlage B8 auf Bl. 44 der Akte). Randnummer 65
  3. c)Dieser Differenzbetrag ist unstreitig nicht gezahlt worden. Randnummer 66
  4. d)Die Zinsforderung beruht auf § 288 Abs. 1 BGB und besteht erst seit dem 01.06.2025. Der Lohnanspruch der Klägerin war erst zum Monatsletzten des 31.05.2025 fällig, sodass sich die Beklagte damit erst seit dem 01.06.2025 in Verzug befand. Insoweit war die Klage abzuweisen. II. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Da der Anteil der Klägerin am Unterliegen im Rechtsstreit so geringfügig war, waren der Klägerin sämtliche Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen. III. Randnummer 68 Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Addition der drei Klageanträge. IV. Randnummer 69 Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001630141

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