Verfahrensgang nachgehend Thüringer Oberlandesgericht 10. Zivilsenat, 28. Oktober 2025, 10 U 1166/23, Beschluss Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 149.610,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2020 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche, denen erfolgreiche Restitutionen von Grundstücken in Erfurt zugrunde liegen. Randnummer 2 Die beiden Kläger sind die Erben des im Februar 2021 verstorbenen Dr. ... C... (im Folgenden: Erblasser), der in Erfurt als Volljurist eine Bank leitete. Der Erblasser erwarb insgesamt 17 Ansprüche Dritter auf Rückübertragung von Grundstücken, die sich im Eigentum des Volkes befanden. Gemeinsam mit dem Beklagten, einem vor Ort tätigen Rechtsanwalt, machte er diese Ansprüche seit 1995 gegen den Freistaat Thüringen geltend, zum allergrößten Teil erfolgreich. Randnummer 3 Grundlage der engen Zusammenarbeit war folgender,,Abtretungsvertrag", der hier wörtlich wiedergegeben wird und dessen rechtliche Einordnung zwischen den Parteien streitig ist: Randnummer 4 "Abtretungsvertrag Randnummer 5 Herr Dr. C... hat in den vergangenen Jahren Rückübertragungsansprüche betreffend der Objekte: Randnummer 6 - A..._ - A... - B... Randnummer 7 - B..._ Randnummer 8 - B..._ - C... - F... - G... - H... - M... Randnummer 9 - N..._ Randnummer 10 - N..._ - N... - R... Randnummer 11 - T..._ - T... - W... Randnummer 12 käuflich erworben. Hinsichtlich einen Teil der vorgenannten Objekte befindet sich herr C... im Moment noch in Gesprächen, wird diese aber kurzfristig erwerben. Herr D... soll an den vorgenannten Objekten beteiligt werden ohne dass diese Beteiligung nach außen aufgedeckt werden soll. Randnummer 13 Hinsichtlich der H... hat er lediglich einen 2/3 Anteil käuflich erworben. Die entsprechenden Häuser befinden sich im Eigentum des Volkes. Diesbezüglich haben und werden die Parteien Rückübertragungsansprüche gegenüber den zuständigen Behörden stellen und die entsprechenden Rückübertragungsverfahren betreiben. Herr D... hat Herrn Dr. C... bei dem Erwerb der Ansprüche tatkräftig unterstützt und wird dies auch bei der Durchsetzung der Rückübertragungsansprüche tun. Dies vorausgeschickt tritt Herr Dr. ... C... Herrn ... D... 25 % der ihm zustehenden Rückgabeansprüche an den vorgenannten Hausgrundstücken, die sich sämtlich in E... befinden, ab. Herr D... nimmt die Abtretung an. Randnummer 14 Ein Kaufpreis hierfür ist nicht geschuldet. Die Gegenleistung ist bereits erbracht. Randnummer 15 Die Parteien werden die Abtretung zunächst nicht offen legen. Es ist beabsichtigt, die Rückübertragungsansprüche allein unter dem Namen von Herrn Dr. ... C... anzumelden und durchzusetzen, wobei Herr D... die entsprechenden Verfahren führt. Randnummer 16 Erfurt, den 22.12.1994." Randnummer 17 Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um den Erlös aus der Rückübertragung der Grundstücke B... und N... in E.... Der jeweilige Erlös wurde, nach Abzug der Kosten, auf Konten des Beklagten verwahrt, der hierüber eine Abrechnung erstellte. Während es in den sonstigen Fällen erfolgreicher Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen zur anteiligen Auszahlung an den Erblasser kam, verweigert der Beklagte mit Blick auf die beiden Grundstücke B..._ und N..._ eine Auszahlung. Er beruft sich auf Erfüllung wie auf Verjährung. Randnummer 18 Für das Grundstück B..._ errechnete der Beklagte mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 einen Auszahlungsanspruch iHv 29.550,73 € zu Gunsten des Erblassers. Für das Grundstück N..._ errechnete der Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2013 einen Auszahlungsanspruch des Erblassers iHv 120.060,03 €. Randnummer 19 Im September 2020 forderte der Erblasser den Beklagten zur Zahlung der errechneten Beträge für beide Grundstücke auf. Randnummer 20 Für das Grundstück B..._ bestand unstreitig die Abrede, dass der Beklagte das Geld zunächst auf einem eigenen Konto verwahren und erst auf Aufforderung des Erblassers an diesen auszahlen sollte. Randnummer 21 Die Kläger behaupten, auch für das Grundstück N..._ habe es eine Abrede gegeben, dass der hinterlegte Betrag erst auf Abruf durch den Erblasser auszuzahlen sei. Randnummer 22 Die Kläger beantragen, Randnummer 23 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 149.610,76 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 247 BGB seit dem 15.10.2020 zu zahlen. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Der Beklagte wendet zunächst Erfüllung ein. Der anteilige Erlös sei nach und nach vollständig in bar an den Erblasser ausbezahlt worden. Zudem beruft sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Randnummer 27 Für das Grundstück N..._ habe es an einer Abrede gefehlt, dass der anteilige Erlös erst auf Anforderung des Erblassers ausbezahlt werden sollte. Mithin sei der Auszahlungsanspruch des Erblassers bereits mit entsprechender Abrechnung mit Schreiben vom 26. August 2013 fällig geworden. Verjährung sei hier zum 31. Dezember 2016 eingetreten. Randnummer 28 Der einschlägige Passus in der Klageerwiderung lautet: Randnummer 29 "In dem Verfahren Freistaat Thüringen N..._ bestand eine solche Vereinbarung nicht. Vielmehr wie auch in den meisten anderen Verfahren üblich und gelebt, waren die Kosten und die Beträge abzurechnen und auszukehren. Randnummer 30 Entsprechend erfolgte am 26.08.2013 eine entsprechende Abrechnung für Herrn C..._ die zu einem Auszahlungsbetrag von € 120.060,03 führte. Entsprechend bestätige Herr C... am 03.08.2019 die entsprechende Abrechnung und auch die Auszahlungsbereitschaft des Gelds und hat das später im Rahmen einer Kopie erneut erhalten. Weitere Vereinbarung zu den Beträgen wurden nicht getroffen. Der Auszahlungsbetrag war mithin am 26.08.2013 fällig. Eine entsprechende Kontoverbindung wurde zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Weiterer Schriftverkehr zu diesem Grundstück ist bis ins Jahr 2020 nicht geführt worden. Es gab bis zu diesem Zeitpunkt weder eine schriftliche Abforderung, noch wurde die Auszahlung in irgendeiner Weise angemahnt." Randnummer 31 Bei dem weiteren Grundstück B... sei der - unstreitig vereinbarte - Abruf bereits im Zuge eines Telefonats im Jahr 2016 erfolgt. Der Erblasser habe erklärt, das Geld schnellstmöglich erhalten zu wollen. Zu einer Auszahlung sei es jedoch mangels Angabe eines Kontos nicht gekommen. Aufgrund des Abrufs im Jahr 2016 sei Verjährung zum 31. Dezember 2019 eingetreten. Randnummer 32 Der entsprechende Passus in der Klageerwiderung lautet: Randnummer 33 "Für die Angelegenheit wurde eine mündliche Vereinbarung getroffen, in dessen Zusammenhang der Betrag beim Beklagten bleiben sollte und erst auf Aufforderung ausgezahlt werden sollte. In der Folgezeit kam es zu Gesprächen dessen Zusammenhang dem Unterzeichner nicht klar war, ob Herr C... das Geld haben wollte oder nicht. Der Beklagte schrieb Herrn C... dann am 07.06.2016 an und bat um Bestätigung, dass der Anteil bei dem Unterzeichner verwahrt werden solle und bat um entsprechende Bestätigung. Randnummer 34 Am 15. Juni erhielt er ohne es entsprechende Mitteilung eine Kopie des Schreibens vom 27.12.2015 mit dem handschriftlichen Vermerk in Ordnung so 03.11.2015 zurück. Dem Beklagten war danach weiter unklar was mit dem Geld erfolgen sollte und er rief Herrn C... dann an und fragte wie das gemeint war. Herr C... meinte, er brauche das Geld und bitte um schnellstmögliche Zahlung. Zu einer Zahlung kam es nicht, da Herr C... kein Konto angegeben hatte. Der Beklagte versuchte Herrn C... erneut zu erreichen was nicht gelang und bat ihn daher mit einem Kurzbrief vom 20.06.2016 um Mitteilung auf welches Konto die Zahlung erfolgen soll. Randnummer 35 Hierauf hat Herr Dr. C... nicht mehr reagiert." Randnummer 36 Die Kläger gehen demgegenüber davon aus, dass für beide Grundstücke bzw. für die Auszahlung des jeweiligen anteiligen Erlöses ein notwendiger Abruf vereinbart worden sei. Ein solcher Abruf sei erst im Jahr 2020 erfolgt. Die Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche sei daher nicht dauerhaft gehemmt. Randnummer 37 Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 39 Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung des verlangten Betrages aufgrund der zwischen dem Erblasser und dem Beklagten getroffenen Abrede. Randnummer 40 Dabei kann die rechtliche Qualifikation des "Abtretungsvertrages" vom 22. Dezember 1994 dahinstehen. Es kann offen bleiben, ob es sich - so die Kläger - um die Erteilung eines Mandates an den Beklagten als Rechtsanwalt handelte oder um einen Gesellschaftsvertrag iSd. § 705 BGB, wie der Beklagte annimmt, oder um - grundstücksbezogen - mehrere Gesellschaften. Randnummer 41 Denn die Pflicht zur anteiligen Auszahlung der jeweils vereinnahmten Beträge und deren konkrete Höhe ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 42 Der Beklagte dringt mit seiner Verteidigung nicht durch. Er vermag weder Erfüllung einzuwenden noch sich auf Verjährung zu berufen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: 1. Randnummer 43 Der Beklagte blieb für seine Behauptung, die Klageforderung sei ganz oder zumindest teilweise durch sukzessive Auszahlung von Barbeträgen erfüllt worden, beweisfällig. Er vermochte zunächst keinerlei Einzelheiten zu den angeblichen Übergaben von Barbeträgen an eine unbenannte Freundin des Erblassers durch einen damaligen Mitarbeiter seiner Kanzlei darzulegen, noch die jeweilige Höhe anzugeben. Es blieb auch im Dunkeln, ob und inwieweit eine solche Bargeldübergabe dem Erblasser selbst zugute kommen sollte. Im Übrigen trat der Beklagte keinen Beweis für seine Behauptungen an. Er benannte weder Zeugen noch legte er Urkunden vor. Randnummer 44 Mithin fehlt es an jedweder Erfüllungswirkung iSd. §§ 362 ff. BGB. 2. Randnummer 45 Weiter vermag sich der Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Eine Verjährung ist nicht eingetreten. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass für beide Grundstücke die Abrede getroffen worden war, eine Auszahlung erst auf Anforderung durch den Erblasser vorzunehmen. Hierbei handelte es sich um verhaltene Ansprüche, bei denen eine Fälligkeit erst mit konkretem Abruf eintrat. Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass ein solcher Abruf für beide Grundstücke erst im September 2020 und nicht bereits im Vorfeld erfolgte. Randnummer 46
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