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Thüringer Landesarbeitsgericht 5. Kammer 5 Sa 150/25 Urteil Personenbedingte Kündigung - krankheitsbedingte Kündigung - häufige Kurzzeiterkrankungen §

Personenbedingte Kündigung - krankheitsbedingte Kündigung - häufige Kurzzeiterkrankungen Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 60/26) Verfahrensgang vorge

einzustufen und an den dort aufgestellten Maßstäben zu messen. Ein Fall vergleichbar der schuldrechtlichen Unmöglichkeit – etwa der teilweisen Unmöglichkeit (qualitativ oder quantitativ) – ist bei häufigen Kurzzeiterkrankungen nicht gegeben. Denn ein Arbeitnehmer schuldet bezogen auf den Arbeitserfolg kein objektives Maß, sodass sich Leistungsminderungen nicht als Fall der (teilweisen) Unmöglichkeit iSd § 275 Abs. 1 BGB darstellen. Bei den einzelnen Zeiträumen der jeweils kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit liegt selbstverständlich Unmöglichkeit bis zur Genesung vor. Diese jeweils kurzen Zeiträume reichen aber für sich genommen nicht, um die jeweils vorübergehende Unmöglichkeit einer endgültigen gleichzustellen. Entscheidend ist die Häufung der Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit und die damit verbundene Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, insbesondere durch die Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist, ab wann die betriebliche oder wirtschaftliche Belastung und damit die Störung des Äquivalenzverhältnisses absehbar so groß wird, dass eine Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist. (BeckOGK/Seiwerth/Wenning, 1.9.2025,

§ 1Rn.

494, 495, beck-online). Erkrankungen der Vergangenheit und der Gegenwart sind dabei Prognosegrundlage für künftig zu erwartenden Störungen des Arbeitsverhältnisses durch Nicht- oder Schlechtleistung und deshalb zu erwartender betrieblicher oder wirtschaftlicher Beeinträchtigungen (BAG AP

1969 § 1 Krankheit Nr. 17; Nr. 20; Nr. 23; Nr. 27). Randnummer 47 Die Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung wird, folgend aus den vorbenannten Grundsätzen, in 3 Stufen geprüft: Erforderlich ist zunächst eine negative Gesundheitsprognose. Aufgrund der negativen Gesundheitsprognose muss sodann die Besorgnis bestehen, es werde zukünftig zu erheblichen betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Arbeitgebers kommen. Abschließend ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (Überblick bei Oetker, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, § 1

Rn. 139 ff.). Randnummer 48 Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die krankheitsbedingte Kündigung rechtswirksam, wie das Erstgericht zu Recht entschieden hat. Die negative Gesundheitsprognose liegt vor. Diese setzt voraus, dass objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Üblicherweise werden die zurückliegenden 2 bis 3 Jahre als Prognosebasis herangezogen. Ein Zeitraum von drei Jahren bietet für eine negative Prognose idR. eine belastbare Grundlage. ohne dass dies den Rückgriff auf eine längere Zeitspanne ausschließt (BAG v. 20.11.2014, NZA 2015, 612 Rn. 19; BAG v. 23.1.2014, NZA 2014, 962 Rn. 32; LAG RhPf v. 24.1.2023, BeckRS 2023, 14238; ErfK/Oetker, 26. Aufl. 2026,

§ 1Rn.

123, beck-online). Randnummer 49 Eine negative Gesundheitsprognose besteht nicht, wenn die Krankheiten auf einmaligen Ereignissen, wie insbesondere Unfällen, beruhen und ausgeheilt sind. Für die negative Gesundheitsprognose ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen. Die spätere Entwicklung einer Krankheit nach Ausspruch einer Kündigung kann weder zur Bestätigung, noch zur Korrektur der Prognose verwertet werden. Im Prozess gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Legt der Arbeitgeber die tatsächlichen Voraussetzungen einer negativen Indizwirkung dar, hat der Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 2 ZPO vorzutragen, weshalb dies nicht zutrifft und mit einer baldigen Genesung zu rechnen ist. Randnummer 50 Nach diesen Grundsätzen ist eine negative Gesundheitsprognose hier zu bejahen. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung lagen erhebliche Fehlzeiten des Klägers vor, die über den Zeitraum der gesetzlich angeordneten Entgeltfortzahlung hinausgingen. In den Kalenderjahren 2021 bis 2023, also während eines Zeitraums von 3 Jahren, hat der Kläger erhebliche Fehlzeiten aufgewiesen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 EFZG besteht für die Dauer von 6 Wochen. Bei einer regelmäßigen 5-Tage-Woche entspricht dies 30 Kalendertagen. Der Kläger lag in allen Jahren über diesem Zeitraum. Randnummer 51 Der Arbeitgeber musste damit rechnen, dass der Kläger auch zukünftig in erheblichem Umfang krankheitsbedingt fehlen werde. Der Kläger hat die Indizwirkung, die sich aus den aufgezeigten Fehlzeiten ergibt, auch nicht erschüttert. Bei der vorliegenden Sachlage durfte die Beklagte unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts im Zeitpunkt des Ausspruchs und Zugangs der personenbedingten Kündigung von einer negativen Gesundheitsprognose für die Zukunft ausgehen. Insbesondere ergibt sich auch nichts Anderes aus der klägerischen Angabe, dass 29 Krankheitstage des Jahres 2023 auf eine Operation an den Nasennebenhöhlen zurückgingen und dass insoweit die ärztliche Prognose positiv sei und mit solchen Fehlzeiten nicht mehr zu rechnen sei. Denn selbst wenn dies zuträfe, ist immer noch der weitere Verlauf der Erkrankungen im Jahr 2024 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger nur bis Juni 2024 bei der Beklagten tatsächlich beschäftigt war, war die Häufigkeit der Ausfälle und die Anzahl der Krankheitstage auch deutlich nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts im Vergleich mit zu den Vorjahren keineswegs rückläufig, sondern weiterhin auf einem hohen Niveau und sogar leicht steigend. Die negative Prognose ist demnach auch unter Berücksichtigung des vorbenannten klägerischen Vortrags weiterhin gerechtfertigt gewesen. Randnummer 52 Die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen ist gegeben. Randnummer 53 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der insoweit gehaltene erstinstanzliche Vortrag der Beklagten unzulässig pauschal gewesen sei, wurde dieser in der Berufungsinstanz weiter konkretisiert und hinreichend dargelegt, welche konkreten Beeinträchtigungen aus den häufigen Kurzzeiterkrankungen des Klägers für den Betrieb der Beklagten folgten. Insoweit wird insbesondere auf die beklagtenseitigen Ausführungen aus dem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 17.06.2025 Bezug genommen, zu denen sich die Klägerseite nicht näher verhalten hat. Angesichts des vorbenannten Umstands, dass die Erkrankungshäufigkeit des Klägers bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keine sich bessernde Tendenz aufwies, war auch die Prognose gerechtfertigt, dass vergleichbar schwerwiegende betriebliche Beeinträchtigungen für die Beklagte auch in der Zukunft weiterhin zu erwarten waren. Randnummer 54 Die Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Klägers aus. Bei personenbedingter Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen hat eine Abwägung der gegenseitigen Vertragsinteressen zu erfolgen. Den Kündigungsgrund bildet allein die negative Prognose und die deshalb zu erwartenden betrieblichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen (BAG 7.11.1985, NZA 1986, 359; 16.2.1989, NZA 1989, 923). Der Kündigungsgrund wird also nicht erst durch die Abwägung gebildet. Bei dieser ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen, ob die betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber noch hinzunehmen sind oder ein Ausmaß erreicht haben, dass diese für ihn nicht mehr tragbar sind (stRspr BAG 10.11.2005, NZA 2006, 655

(656); 23.1.2014, NZA 2014, 962 Rn. 27). Auf Seiten des Arbeitgebers ist insbesondere zu prüfen, ob er Störungen des Arbeitsablaufs durch ihrerseits nicht störende organisatorische Maßnahmen hätte verhindern können (BAG 20.11.2014, NZA 2015, 612 Rn. 24; 18.11.2021, NZA 2022, 253 Rn. 12). Hierzu gehört auch die Prüfung einer Weiterbeschäftigung auf anderen (leidensgerechten) Arbeitsplätzen (BAG 13.5.2015, NZA 2015, 1249 Rn. 34; 16.7.2015, NZA 2016, 99 Rn. 32; 18.11.2021, NZA 2022, 253 Rn. 12; 15.12.2022, NZA 2023, 500 Rn. 13; → Rn. 106) sowie Maßnahmen der Rehabilitation (BAG 10.12.2009, NZA 2010, 398 Rn. 29; zum Ganzen ErfK/Oetker, 26. Aufl. 2026,

§ 1Rn.

146, 147, beck-online) Randnummer 55 Für das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechen die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit von mehr als 7 Jahren sowie sein Lebensalter. Für das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht die Gefahr weiterer erheblicher Beeinträchtigungen ihrer betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen durch weitere Ausfallzeiten des Klägers und die damit verbundenen erheblichen Kosten für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Vergütung von Ersatzarbeitskräften. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte bereits über einen erheblichen Zeitraum auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers Rücksicht genommen hat. Mit dem Kläger wurde ein Krankenrückkehrgespräch am 18.12.2023 geführt, auch wenn dessen genaue Inhalte und Ausgestaltung streitig sind. Ob dieses Gespräch und die weiteren "Gesprächsversuche" am 26.02.2024 und 29.04.2024 – deren Stattfinden der Kläger bestreitet – den Anforderungen an ein betriebliches Eingliederungsmanagement genügten, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte ist ihrer erweiterten Darlegungslast gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nachgekommen (vgl. dazu den gerichtlichen Hinweis vom 19.06.2025 unter Bezugnahme auf BAG v. 10.12.2009, Az. 2 AZR 400/08). Randnummer 56 Sie hat ausführlich zum Nichtvorhandensein von weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten vorgetragen. Sämtliche vom Kläger vorgeschlagene Beschäftigungsmöglichkeiten wurden durch die Beklagte in nachvollziehbarer Weise geprüft und dargelegt, dass diese keineswegs mit geringeren körperlichen und psychischen Belastungen für den Kläger einhergehen als sein bisheriger Arbeitsplatz. Auf die Ausführungen der Beklagten insbesondere im Schriftsatz vom 19.09.2025 wird Bezug genommen. Der Kläger hat sich hierzu in der Sache nicht mehr substantiell eingelassen. Hinsichtlich der leidensgerechten Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers fehlte es der Beklagten an Anhaltspunkten, mit welcher konkreten Arbeitsplatzgestaltung dem Kläger hätte entgegengekommen werden können, da der Beklagten nicht bekannt war, ob und wenn ja in welchem Umfang die Erkrankungen des Klägers auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes zurückgingen. Mit der betriebsärztlichen Begehung am 08.12.2023, im Zuge derer auch der Arbeitsplatz des Klägers als "geeignet für mittelschwere Tätigkeit" eingestuft wurde, hat die Beklagte insoweit das von ihrer Seite aus mögliche unternommen. Auch unter Berücksichtigung der erweiterten Darlegungslast der Beklagten zu alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten geht daher die Interessenabwägung insgesamt zu Ungunsten des Klägers aus. III. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, da kein Zulassungsgrund gem. § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001631441

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