glieder und andere Arbeitnehmer der Klägerin zu 3) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitskampfformen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitskampfformen in der Einrichtung der Klägerin zu 3) zu organisieren und durchzuführen.
Wirkung vom 1. Januar 2009 zu einer Landeskirche, "…", der Klägerin zu 1, zusammengeschlossen. Sie ist die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte evangelische Gliedkirche
teldeutschlands, eine anerkannte Religionsgemeinschaft i. S. v. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Randnummer 3 Der Vereinigungsvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt: Randnummer 4 " Artikel 1 Randnummer 5 … Randnummer 6
gliedschaften in der Evangelischen Kirche in Deutschland und im Ökumenischen Rat der Kirchen fort und strebt die
gliedschaft im Lutherischen Weltbund an. Randnummer 9
gliedschaften in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland fortgeführt. Randnummer 10 …" Randnummer 11 Ihr örtlicher Bezug erstreckt sich über die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen und kleinere Anteile der Bundesländer Brandenburg und Sachsen. Sie hat ca. 638.000
glieder in 37 Kirchenkreisen und mehr als 3.000 Kirchengemeinden. Randnummer 12 Die Verfassung der E. Kirche in M. hat auszugsweise folgenden Inhalt: Randnummer 13 … Randnummer 14 " Artikel 3 Randnummer 15 Gliederungen der Kirche und besondere Formen von Gemeinde Randnummer 16 … Randnummer 17
arbeit ausgestaltet werden. Randnummer 22
teldeutschland geltende Recht gebunden. Randnummer 25
arbeiter und ihre sonstigen Rechtsverhältnisse werden durch Kirchengesetz oder durch Dienstvertrag geregelt. Randnummer 31
glieder an. Sein örtlicher Tätigkeitsbereich erstreckt sich weitgehend auf die Bundesländer Thüringen und Sachsen-Anhalt sowie Teile Brandenburgs und Sachsens. Randnummer 34 Er nimmt Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirchen wahr, Art. 3 Abs. 3 der EKM KVerf.EKM: Randnummer 35 Die Klägerin zu 3 betreibt u. a. ein evangelisches Krankenhaus
16 Fachabteilungen. Sie ist eine der Klägerin zu 1 zugeordnete kirchliche Einrichtung, sie ist seit dem 01.01.1998
glied des Klägers zu 2 bzw. dessen Rechtsvorgängers und dient als evangelisches Krankenhaus in W. der Verwirklichung des gemeinsamen Auftrages christlicher Nächstenliebe. Die Klägerin zu 3 ist als
glied des Klägers zu 2 nach § 8 Abs. 1 der Satzung des Klägers zu 2 verpflichtet, den diakonisch-missionarischen Auftrag der Kirchen zu erfüllen und diesen neben ihrer Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung in ihrer eigenen Satzung zu definieren. Randnummer 36 Die Beklagte ist eine Gewerkschaft, die die Interessen von Arbeitnehmern vertritt und in diesem Zusammenhang Verhandlungen zum Abschluss von Tarifverträgen führt. Sie ist nach § 22 ihrer Satzung in Ebenen und Fachbereiche gegliedert. Zu den Ebenen gehören die Ortsebene, die Bezirke, die Landesbezirke und der Bund. Die Untergliederungen der Beklagten sind nach § 22 Abs. 6 ihrer Satzung keine rechtlich selbständigen Vereine. Randnummer 37 Nach § 3 des Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der
arbeiter und
arbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (ARGG-EKD) werden die Arbeitsbedingungen der
arbeiter und
arbeiterinnen in einem kirchengemäßen Verfahren im Konsens geregelt. Konflikte werden in einem neutralen und verbindlichen Schlichtungsverfahren und nicht durch Arbeitskampf gelöst. Nach § 6 ARGG-EKD werden die Organisation und das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen durch die Gliedkirchen und die Evangelische Kirche in Deutschland nach dem Prinzip des strukturellen Gleichgewichtes durch die gleiche Anzahl der Dienstnehmer- sowie der Dienstgebervertreter gestaltet. Randnummer 38 Das ARGG-EKD hat auszugsweise nachfolgenden Inhalt: Randnummer 39 "Präambel Randnummer 40 Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag Jesu Christi bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Männer und Frauen, die beruflich in der Kirche und Diakonie tätig sind, wirken an der Erfüllung dieses Auftrages
. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienstgeber und
arbeiter wie
arbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft. Randnummer 41 Abschnitt I Randnummer 42 Geltungsbereich § 1 Randnummer 43 Geltungsbereich Randnummer 44
arbeiter und
arbeiterinnen Randnummer 46
arbeiter wie
arbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft, die auch in der Gestaltung der verbindlichen Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen ihren Ausdruck findet. § 3 Randnummer 57 Konsensprinzip Randnummer 58 Die Arbeitsbedingungen der
arbeiter und
arbeiterinnen werden in einem kirchengemäßen Verfahren im Konsens geregelt. Konflikte werden in einem neutralen und verbindlichen Schlichtungsverfahren und nicht durch Arbeitskampf gelöst. § 4 Randnummer 59 Verbindlichkeit Randnummer 60 Es dürfen nur Arbeitsverträge auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes geschlossen werden. Für die Arbeitsverträge sind entweder die im Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen oder im Verfahren kirchengemäßer Tarifverträge getroffenen Regelungen verbindlich. Auf dieser Grundlage getroffene Arbeitsrechtsregelungen sind für den Dienstgeber verbindlich. Randnummer 61 Von ihnen darf nicht zu Lasten der
arbeiter und
arbeiterinnen abgewichen werden. Ergänzende Regelungen der Gliedkirchen müssen dies gewährleisten. § 5 Randnummer 62 Gewährleistung der koalitionsmäßigen Betätigung Randnummer 63 Es ist zu gewährleisten, dass die Gewerkschaften und die
arbeiterverbände sich in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen und in den Dienststellen sowie Einrichtungen koalitionsmäßig betätigen können. Randnummer 64 Abschnitt Ill Randnummer 65 Kirchengemäße Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen § 6 Randnummer 66 Parität Randnummer 67 Die Organisation und das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen sind durch die Gliedkirchen und die Evangelische Kirche in Deutschland nach dem Prinzip des strukturellen Gleichgewichtes durch eine identische Zahl der Dienstnehmer- sowie der Dienstgebervertreter und -vertreterinnen zu gestalten (Parität). § 8 Randnummer 68 Vertretung der
arbeiter und
arbeiterinnen Randnummer 69
arbeiter und
arbeiterinnen werden durch Gewerkschaften und
arbeiterverbände in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt. Abweichend von Satz 1 kann das gliedkirchliche Recht vorsehen, dass die Vertreter und Vertreterinnen der
arbeiterschaft zu einem Teil von den Gewerkschaften und
arbeiterverbänden und zum anderen Teil vom jeweiligen Gesamtausschuss der
arbeitervertretungen entsandt werden. Für diesen Fall ist zu gewährleisten, dass den Gewerkschaften und
arbeiterverbänden eine angemessene Anzahl von Sitzen zusteht. Randnummer 70 …" § 12 Randnummer 71 Ausstattung und Kosten Randnummer 72
der Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Schlichtungsausschuss verbundenen erforderlichen Kosten werden von der Kirche oder der Diakonie getragen. 2Das gliedkirchliche Recht trifft entsprechende Regelungen. 3Der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite sind von der Kirche oder von der Diakonie die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. 4Gleiches gilt für die erforderliche rechtliche und weitere fachliche Beratung. 5Über die Erforderlichkeit von Kosten oder Sachmitteln entscheidet im Streitfall der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses. § 13 Randnummer 73 Kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen Randnummer 74
arbeiter und
arbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie können durch Tarifverträge geregelt werden, sofern diese den Grundsätzen nach §§ 2 bis 5 entsprechen und die nachfolgend geregelten Anforderungen erfüllen. Randnummer 75
arbeiter und
arbeiterinnen im kirchlichen und diakonischen Dienst zusammengeschlossen sind, und Dienstgeberverbände der Kirche und ihrer Diakonie. Die Gliedkirchen können in ihren Regelungen vorsehen, dass sie die Funktion des Dienstgeberverbandes wahrnehmen. § 16 Randnummer 77 Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland Randnummer 78
arbeiter und
arbeiterinnen näher zu regeln. 2Hierfür erlässt es eine Ordnung; es kann dabei die Gestaltungsmöglichkeiten gliedkirchlichen Rechts nutzen. 3Die Ordnung setzt das Einvernehmen
dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland voraus. Randnummer 79
arbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in
teldeutschland e.V. (ARRG-DW.EKM) eine Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) gebildet. Kommt in dieser keine Einigung zustande, entscheidet ein Schlichtungsausschuss unter Leitung eines neutralen Vorsitzenden. Randnummer 82 Das ARRG-DW.EKM in der Fassung vom 19.11.2022 lautet auszugsweise: Randnummer 83 " Abschnitt 1: Randnummer 84 Allgemeine Bestimmungen §1 Randnummer 85 Grundsatz des diakonischen Arbeitsrechts Randnummer 86 Diakonischer Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von diakonischen Leitungsorganen und diakonischen
arbeitern, die auch in der Gestaltung des diakonischen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet. § 2 Randnummer 87 Bildung und Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission Randnummer 88
arbeiter sowie der Auszubildenden wird für den Bereich des Diakonischen Werkes E. Kirchen in M. e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet. Randnummer 89
dem darin bestimmten Datum in Kraft. Sie sind im Amtsblatt der E. Kirche in M. und
Rundschreiben des Diakonischen Werkes zu veröffentlichen. Randnummer 93
arbeiterinnen und
arbeiter des Diakonischen Werkes und seiner
glieder ist die Anwendung der von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2, des Schlichtungsausschusses nach § 18 oder der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren. Randnummer 94
arbeitervertretung eines
gliedes des Diakonischen Werkes beschließen, dass dieses
glied auch andere nach den Vorgaben des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen anwenden kann. Absatz 1 gilt entsprechend. Randnummer 95
arbeiterverbände, Randnummer 102 b) drei Dienstnehmervertreter der
arbeiter des Diakonischen Werkes und seiner
gliedseinrichtungen und Randnummer 103 c) fünf Dienstgebervertreter des Diakonischen Werkes und seiner
gliedseinrichtungen. Randnummer 104
glied nach Absatz 1 ist ein Stellvertreter zu benennen. § 5 Randnummer 105 Entsendungsvoraussetzungen der
glieder und Randnummer 106 Stellvertreter der Arbeitsrechtlichen Kommission Randnummer 107
arbeiterverbände nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) werden von diesen entsandt. Randnummer 110
gliedseinrichtungen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b) werden durch den Gesamtausschuss der
arbeitervertretungen entsandt. Randnummer 111
arbeiterverbände und Gewerkschaften Randnummer 113
arbeiterverbände denen mindestens 250
arbeiter im diakonischen Dienst angehören. Die Mindestanzahl der
glieder ist gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission durch notarielle Erklärung zu versichern. Randnummer 114
arbeiterverbände einigen sich auf die ihnen jeweils nach Absatz 1 zustehenden Sitze in der Arbeitsrechtlichen Kommission. Nehmen einzelne Gewerkschaften und
arbeiterverbände die ihnen zustehenden Entsendungsrechte nicht wahr oder verzichten sie schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission, fallen die entsprechenden Sitze an die übrigen entsendungsberechtigten Gewerkschaften oder
arbeiterverbände. Sie müssen spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich ihre Dienstnehmervertreter benennen. § 8 Randnummer 115 Entsendung durch den Gesamtausschuss der
arbeitervertretungen Randnummer 116
arbeiterverbänden zustehenden Sitze in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande, entsendet der Gesamtausschuss für diese Wahlperiode alle Dienstnehmervertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission. § 12 Randnummer 117 Rechtsstellung der
glieder der Arbeitsrechtlichen Kommission Randnummer 118
glieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nicht gesondert vergütet werden. Randnummer 119 … Randnummer 120
glied oder einem Stellvertreter der Arbeitsrechtlichen Kommission darf, soweit es oder er im kirchlichen oder diakonischen Dienst steht, nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Dienststelle ganz oder teilweise aufgelöst wird und der
arbeiter aus betrieblichen Gründen nicht anderweitig beschäftigt werden kann… Randnummer 121
glieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die allgemein bekannt sind oder nach der Natur der Sache keiner Verschwiegenheit bedürfen. Hierzu gehören die Bekanntgabe von Anträgen und Verhandlungsergebnissen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission fort. § 13 Randnummer 122 Leitung und Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission Randnummer 123
te für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus den
gliedern der Dienstnehmerseite und der Dienstgeberseite zu wählen; der stellvertretende Vorsitzende aus den
gliedern der jeweils anderen Seite. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender bleiben bis zur Neuwahl nach Satz 1 im Amt. Randnummer 124
gliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. Randnummer 125
glied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, bis zur Feststellung der Tagesordnung weitere Beratungsgegenstände für die Tagesordnung der Sitzung vorzuschlagen. Randnummer 126
glieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, an der Sitzung teilnehmen. Ist die Arbeitsrechtliche Kommission nicht beschlussfähig, wird
einer Frist von längstens drei Wochen zu einer erneuten Sitzung
gleicher Tagesordnung eingeladen. Ist auch in dieser erneuten Sitzung die Beschlussfähigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 nicht gegeben, wird
einer Frist von längstens drei Wochen zu einer dritten Sitzung
gleicher Tagesordnung eingeladen. In dieser dritten Sitzung kann die Arbeitsrechtliche Kommission entscheiden, wenn mindestens die Hälfte ihrer
glieder teilnimmt. Die teilnehmenden
glieder entscheiden abschließend über die laut Tagesordnung zu behandelnden Anträge und sonstigen Vorlagen; diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens fünf
gliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission. Gleichzeitig haben die
glieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die dem Beschluss bzw. den Beschlüssen nicht zugestimmt haben, die Möglichkeit nach § 15 Absatz 4 den Schlichtungsausschuss anzurufen. Auf diese Verfahrensregelungen ist in der Einladung hinzuweisen. Randnummer 127
den Stimmen der Mehrheit ihrer gesetzlichen
glieder gefasst. Soweit es sich um Arbeitsrechtsregelungen nach § 2 Absatz 2 handelt, bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung von mindestens sieben
gliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die im Verfahren § 13 Absatz 5 Satz 2 bis 6 zustande kommen. § 14 Randnummer 128 Kosten Randnummer 129
tel und die Notwendigkeit der Überschreitung nachzuweisen. 3Über die Erforderlichkeit zusätzlicher
tel entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses. Randnummer 131
arbeitervertretungen, aufgrund von Anträgen ihrer
glieder oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig. Randnummer 136
den Stimmen von mindestens vier
gliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Randnummer 137
den Stimmen der Mehrheit ihrer
glieder diese Frist verlängert. Wird ein Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang entschieden und hat die Arbeitsrechtliche Kommission die Frist nicht verlängert, kann jede Seite
den Stimmen der Mehrheit ihrer
glieder in einer Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission das Scheitern der Verhandlung erklären und nur zu Protokoll in dieser Sitzung den Schlichtungsausschuss anrufen. Randnummer 138
den Stimmen von vier
gliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Randnummer 139 Abschnitt 4: Randnummer 140 Der Schlichtungsausschuss § 16 Randnummer 141 Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses Randnummer 142
glied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Randnummer 143
glieder und ihre Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Sie sind unabhängig und nur an ihr Gewissen und das geltende Recht gebunden. Sie dürfen nicht
glied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, dürfen weder haupt- noch nebenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen und nicht
glied in einem Leitungsorgan des Diakonischen Werkes oder eines seiner
gliedseinrichtungen sein. Randnummer 144
den Stimmen von mindestens acht
gliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. Kommt nach zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so werden der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter von der Landessynode der E. Kirche in M. gewählt; zuvor ist das Einvernehmen
der Evangelischen Landeskirche Anhalts herzustellen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, weil sich die Arbeitsrechtliche Kommission nicht konstituiert oder ihre Aufgaben nicht wahrnimmt, und der bisherige Vorsitzende beziehungsweise sein Stellvertreter nicht gemäß Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz im Amt bleiben. § 17 Randnummer 146 Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses Randnummer 147
gliedschaft von
gliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 19). Randnummer 152
tel (§ 14 Absatz 2 Satz 3). § 18 Randnummer 153 Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss Randnummer 154
glieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gestellt wurde. Randnummer 156 … Randnummer 157
glieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten (§ 13 Absatz 1)
Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Randnummer 158 … Randnummer 159
Rundschreiben vom Diakonischen Werk zu veröffentlichen. Randnummer 161
teldeutschland (AVR Diakonie
teldeutschland) beschlossen. Diese regeln, ähnlich wie Tarifverträge, alle wesentlichen Arbeitsbedingungen. Bezüglich deren Inhalts wird auf die Anlage K 18 verwiesen. Randnummer 164 Das Landeskirchenamt der Klägerin zu 1 machte am
arbeitender der E. e.V. benannte daraufhin Dienstnehmervertreter für die ARK des Klägers zu
arbeiterverband Dienstnehmervertreter gegenüber der Geschäftsstelle der ARK. In der Folge wurden die zwei Sitze der
arbeiterverbände und Gewerkschaften gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ARRG-DW.EKM durch die benannten
glieder des VKM-EKM besetzt. Randnummer 165 Beginnend ab dem Jahr 2019 unternahm die Beklagte Aktivitäten durch den Bezirk Thüringen bzw. den Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, um
der Klägerin zu 3 Tarifverträge abzuschließen. Die Klägerin zu 3 teilte der Beklagten stets
, dass sie aufgrund ihrer kirchenrechtlichen Verpflichtungen keine Tarifverträge abschließen muss und dies auch nicht wolle. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.11.2012 - Az.: 1 AZR 179/11) vertrat sie die Auffassung, bei ihr seien Arbeitskampfmaßnahmen unzulässig. Randnummer 166 Hinsichtlich der Historie der einzelnen Aktivitäten der Beklagten seit 13.11.2019 wird auf den Vortrag in der Klageschrift vom 22.07.2024 (Bl. 94 ff. der Akte) verwiesen. Randnummer 167 Am 15. Juli 2024 beschloss der Bundesvorstand der Beklagten die Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen. Randnummer 168
Schreiben vom
tagspausen" am
Schreiben vom
dem Antrag auf Unterlassung des Aufrufes und der Durchführung des angekündigten Streiks am
Urteil vom 09.10.2024 – Aktenzeichen 6 Ga 21/24 – stattgegeben. Randnummer 174 Die Beklagte hat auch nach der Untersagung von Streikmaßnahmen für den
tel" angekündigt. Randnummer 175
Schriftsatz vom 22. Juli 2024 reichten die Klägerinnen und der Kläger Klage gegen die Beklagte ein,
der sie u.a. die Unterlassung des Aufrufs und der Durchführung von Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitskampfformen in der Einrichtung der Klägerin zu 3 begehren. Randnummer 176 Sie sind der Auffassung, ihnen stehe aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 4 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 140 GG sowie Art. 137 Abs. 3 WRV ein Anspruch auf Unterlassung von Aufrufen gegenüber
gliedern der Beklagten sowie
arbeiterinnen und
arbeitern der Klägerin zu 3 zu Streik-, Warnstreik oder sonstigen Arbeitskampfformen sowie von Organisation und Durchführung von Streiks, Warnstreiks oder sonstigen Arbeitsniederlegungen bei der Klägerin zu 3 zu. Eine drohende Beeinträchtigung des ihnen zustehenden Selbstbestimmungsrechts durch die Beklagte sei gegeben. Randnummer 177 § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB stelle auf drohende weitere Beeinträchtigungen ab, maßgeblich seien die Aspekte der Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Randnummer 178 Eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr liege vor, da der Beklagte bereits Maßnahmen des Arbeitskampfes angedroht und kurzfristige Arbeitsniederlegungen veranlasst habe. Randnummer 179 Die Beklagte berühme sich ihrer vermeintlich zustehenden Rechte und versuche die Klägerin zu 3 durch massive Einwirkung auf ihre
arbeiterinnen und
arbeiter bzw. die Erregung von Fehlvorstellungen unter Druck zu setzen. Sie habe es abgelehnt zu erklären, dass sie bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren warten und nicht weitermachen werde. Randnummer 180 Sowohl die Aufrufe der Beklagten bis zur Klageerhebung als auch deren konkrete Streikaufrufe würden zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts der Klägerinnen und des Klägers, wie es sich aus den Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz sowie Artikel 137 Abs. 3 WRV ergebe, darstellen. Randnummer 181 Die Beklagte habe, beginnend im Jahr 2019 Aktivitäten unternommen, um
der Klägerin zu 3 einen Tarifvertrag abzuschließen. Da die Beklagte sich auf das Schreiben vom 11. Juli 2024 nicht gemeldet habe, sei die Erstbegehungsgefahr nicht beseitigt worden, sondern bestehe fort. Die Beklagte belege durch die Fortführung der Verhandlungen zur Notdienstvereinbarung, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte. Randnummer 182 Es sei unumstritten, dass in Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts die Kirchen das Recht haben, ihre inneren Angelegenheiten frei von staatlicher Einflussnahme zu regeln. Dazu würden Regelung zu den Arbeitnehmervertretungen und das Tarifrecht gehören. In Ausprägung dessen könne im Rahmen des Dritten Wegs Tarifrecht in AVR unter Berücksichtigung des Konsensprinzips - § 3 ARGG-EKD - gesetzt werden. Randnummer 183 Der Kläger zu 2 habe für die Regelung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse eine ARK gebildet. Diese sei paritätisch
Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern besetzt. Jeweils ein Sitz sei Gewerkschaften und
arbeiterverbänden vorbehalten. Würden Gewerkschaften oder
arbeiterverbände ihre Entsendungsrechte nicht wahrnehmen, würden die entsprechenden Sitze an die übrigen entsendungsberechtigten Gewerkschaften oder
arbeiterverbände fallen. Randnummer 184 Das Selbstbestimmungsrecht der Klägerinnen und des Klägers sei ein absolut wirkendes Recht, was das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20. November 2012 zum Az. 1 AZR 179/11, Randziffer 55 ff. aus der durch Art. 140 Grundgesetz i. V.
3 WRV gewährleisteten freien Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetze und der Ableitung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts auch auf zugeordnete Einrichtungen ableite. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 I und Il i. V.
137 III WRV erfülle die Anforderungen eines absoluten Rechts. Randnummer 185 Die Religionsgesellschaften i.S. des Art. 140 Grundgesetz i.V.
III WRV seien unmittelbare Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, die diesen zugeordneten Einrichtungen würden dieses Recht von ihnen ableiten. Randnummer 186 Alle
arbeiterinnen und
arbeiter der Klägerin zu 3 würden im Sinne des Leitbilds der Klägerin zu 3, unabhängig von ihrer eigenen Stellung bzw. Funktion im Klinikgefüge und ihrer konkreten Konfession, Glaubensüberzeugung oder Zugehörigkeit zur Kirche, gemeinsam den Auftrag der christlichen Nächstenliebe durch besondere Hinwendung verwirklichen. Randnummer 187 Die Dienstgemeinschaft der
arbeiterinnen und
arbeiter der Klägerin zu 3 sei eine Ausformung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Entscheide sich eine christliche Religionsgesellschaft dazu, das Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung am Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten, werde diese Entscheidung vom Selbstbestimmungsrecht umfasst. Randnummer 188 Nach der Rechtsprechung des BVerfG gehöre zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgesellschaften, dass diese der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft ihrer
arbeiter zu Grunde legen können. Randnummer 189 Die
arbeiterinnen und
arbeiter der Klägerin zu 3 seien aufgrund ihrer Dienstgemeinschaft nicht zu Arbeitskampfmaßnahmen berechtigt. Arbeitskampfmaßnahmen würden dem Grundgedanken der Dienstgemeinschaft widersprechen. Randnummer 190 Der Gedanke des gegenseitigen Nachgebens als wesentliches strukturelles Element innerhalb der Dienstgemeinschaft, würde das Streikrecht ausschließen. Die kirchengemäße Modifikation des Tarifvertragssystems bestehe in der Ersetzung von Arbeitskampf durch eine verbindliche Schlichtung. Das Konzept der Dienstgemeinschaft nehme die Freiheit in Anspruch, den kirchlichen Dienst nach eigenen Maßstäben einzurichten, auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses zu gestalten. Randnummer 191 Das Begehren der Beklagten stelle analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung
1 und 2 Grundgesetz sowie Art. 137 Abs. 3 WRV einen Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die bestehende Dienstgemeinschaft bei der Klägerin zu 3 dar. Die Beklagte greife sowohl in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aller drei klagenden Parteien als auch in die bestehende Dienstgemeinschaft bei der Klägerin zu 3 ein.Die Klägerinnen zu 1 und 3 sowie der Kläger zu 2 hätten einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung von Aufrufen gegenüber
gliedern der Beklagten und
arbeiterinnen und
arbeitern der Klägerin zu 3 zu Streik-, Warnstreik oder sonstigen Arbeitskampfformen sowie von Organisation und Durchführung von Streiks, Warnstreiks oder sonstigen Arbeitsniederlegungen bei der Klägerin zu 3. Randnummer 192 Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner o. g. Entscheidung festgestellt, dass kirchliche Dienstgeber, die gegenüber ihren
arbeiterinnen und
arbeitern das für sie maßgebliche kirchliche "Tarifrecht" anwenden, nicht bestreikt werden dürften. Randnummer 193 Die Klägerinnen und der Kläger hätten durch das Vorgehen der Beklagten bis zur Klagerhebung sowie im Nachgang der eindeutigen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Erfurt bzw. Landesarbeitsgerichts Thüringen drohende und rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts hinnehmen müssen. Das in der Einrichtung der Klägerin zu 3 bestehende Streikverbot kollidiere
der aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsfreiheit der Beklagten. Diese Kollision sei im Wege der praktischen Konkordanz zu Gunsten des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aufzulösen.Die konkrete Interessen- und Güterabwägung führe zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Klägerinnen und des Klägers gegenüber denen der Beklagten überwiegen würden. Randnummer 194 Die Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften würden nach Art. 9 GG sowie Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV jeweils über eine besondere Rechtsstellung verfügen, die anderen gesellschaftlichen Gruppierungen nicht zugestanden werde. Randnummer 195 Das Zurücktreten der Koalitionsfreiheit in Bezug auf andere verfassungsmäßige Rechte, wie das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, würde bei der Beklagten Anwendung finden. Randnummer 196 Die Beklagte gestehe durch ihr Verhalten selber zu, dass Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz nicht uneingeschränkt gelte, sondern im Wege praktischer Konkordanz Einschränkungen unterliege. Dies führe vorliegend dazu, dass dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Vorrang einzuräumen sei. Die Rechtsordnung kenne Eingriffe in die Koalitionsfreiheit von Gewerkschaften. Nach der ganz herrschenden Meinung dürfen staatliche Einrichtungen in Bezug auf die dort tätigen Beamtinnen und Beamten nicht bestreikt werden. Randnummer 197 Das Bundesarbeitsgericht setze in seiner jüngeren Rechtsprechung hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs kirchliche Arbeitsrechtsregelungen Tarifverträgen gleich. In seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2019 zum Az. 6 AZR 465/18 führe es wörtlich aus: Randnummer 198 "Streik und Aussperrung widersprechen den Grunderfordernissen des kirchlichen Dienstes.” Auch für die evangelische Kirche ist das sog. Konsensprinzip maßgeblich, wonach "die Arbeitsbedingungen der
arbeiter und
arbeiterinnen (…) in einem kirchengemäßen Verfahren im Konsens geregelt werden. Konflikte werden in einem neutralen und verbindlichen Schlichtungsverfahren und nicht durch Arbeitskampf gelöst”. Randnummer 199 Die Klägerin zu 3 erfülle, vermittelt über die entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung maßgeblichen Abwägungskriterien der Einsetzung einer paritätisch besetzten Schiedskommissionen, die Berücksichtigung der Gewerkschaften bei der Besetzung der ARK und die flächendeckende Anwendung der AVR Diakonie
teldeutschland bei ihr, die Voraussetzungen hierfür. Randnummer 200 Die Regelungen zur Besetzung sowie zum Verfahren innerhalb der Schlichtungskommission nach dem ARRG-DW.EKM genüge den vom Bundesarbeitsgericht definierten Standards für einen fairen und angemessenen Ausgleich. Gleiches gelte für das konkrete Verfahren zur Bestimmung der bzw. des Vorsitzenden der Schiedskommission nach dem ARRG-DW.EKM. Randnummer 201 Auch im Schlichtungsausschuss könne keine Seite allein verbindlich entscheiden. Schließlich sei diese gleichmäßig und zusätzlich
einem/einer neutralen Vorsitzenden besetzt. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese/r sich stets beiden Seiten verpflichtet fühle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der/die Vorsitzende sich den Interessen der Dienstgeberseite mehr verbunden fühle. Er/sie dürfe weder haupt- noch nebenberuflich bei der Kirche angestellt sein und damit in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Randnummer 202 Nachdem die ARK
jeweils fünf Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern besetzt sei, könne keine Seite alleine verbindliche Entscheidungen treffen. Ein Überstimmen sei ausgeschlossen, es müssten zwingend Kompromisse gefunden werden, die Parität sei gewahrt. Randnummer 203 Für die Anrufung der Schlichtungsstelle müssten je nach streitbefangenem Gegenstand unterschiedliche Quoren erreicht werden.
den Stimmen von vier
gliedern der ARK oder jede Seite
den Stimmen der Mehrheit ihrer
glieder könnten das Scheitern der Verhandlung zu Protokoll in dieser Sitzung erklären und den Schlichtungsausschuss anrufen. Randnummer 204 Beide Parteien könnten durch ihre eigenen Stimmen eine Anrufung des Schlichtungsausschusses erreichen. Ein Kompromiss sei nicht erforderlich. Randnummer 205 Von der ARK bzw. dem Schlichtungsausschuss beschlossene Arbeitsrechtsregelungen seien verbindlich, § 3 Abs. 1 S. 1 ARRG-DW.EKM. Die
glieder des Klägers zu 2 seien gem. § 3 Abs. 2 ARRG-DW.EKM zwingend verpflichtet, die Anwendung der beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen in den Dienstverträgen
ihren
arbeitenden zu vereinbaren. Entgegen des Vortrags der Beklagten sei ein einseitiger Wechsel der Arbeitsrechtsregelungen und damit insbesondere ein Austausch des maßgeblichen "Tarifrechts" auch nach Maßgabe des § 3 ARRG-DW.EKM ausgeschlossen. Die AVR der Diakonie
teldeutschlands seien einer einseitigen Abänderung durch den Dienstgeber entzogen. Randnummer 206 Die Klägerin zu 3 vereinbare
den bei ihr beschäftigten
arbeiterinnen und
arbeitern die vollständige Anwendung der AVR Diakonie
teldeutschland, der Arbeitsrechtsregelungen der ARK des Klägers zu 2, in der jeweils geltenden Fassung. Dies werde durch Verwendung der Musterarbeitsverträge gewährleistet. Eine einseitige Abänderung oder Auflösung dieser vertraglichen Bindung sei ausgeschlossen. Randnummer 207 Abweichungen würden nur zugunsten von Arbeitnehmern erfolgen. Randnummer 208 Die
arbeiterinnen und
arbeiter der J. GmbH aus der Zweigniederlassung in S. würden bereits auf Basis vertraglich in Bezug genommener Vereinbarungen eine betriebliche Altersvorsorge erhalten. Randnummer 209 Der Kläger zu 2 prüfe die Situation dort und habe der Einrichtung bereits eine formale Aufforderung zur Stellungnahme zukommen lassen. Randnummer 210 Die Dienstgemeinschaft verlange keine konfessionelle Gebundenheit aller Beschäftigten zu einer christlichen – hier zur evangelischen – Kirche. Es sei Ausdruck des kirchlichen Dienstes selbst, der durch den Auftrag bestimmt werde, das Evangelium in Wort und Tat zu verkünden. Hieran würden alle Beschäftigten durch ihre Tätigkeit, ungeachtet ihres individuellen Glaubens oder ihrer weltanschaulichen Überzeugungen
wirken (vgl. Hammer, Kirchliches ArbR, S. 175; Richardi, ArbR in der Kirche, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 24). Die Dienstgemeinschaft hänge nicht davon ab, ob oder in welchem Umfang nicht evangelische Christen oder Nichtchristen in einer kirchlichen Einrichtung beschäftigt seien. Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Arbeitsverhältnisse verkündigungsnahe oder verkündigungsferne Tätigkeiten betreffen würden. Die Kirche entscheide, was Teil ihres Bekenntnisses sei, ob eine solche Differenzierung ihrem Bekenntnis entspreche und sich auf die Dienstgemeinschaft auswirke (vgl. BVerfGE 70, 138 = NJW 1986, 367 – Loyalitätspflichten [zu B II 2 a]). Randnummer 211 Die Bedeutung der Gewerkschaften und damit auch der Beklagten in ihrer Wahrnehmung gesellschaftlicher Aufgaben habe in massiver Form abgenommen. Randnummer 212 Nachdem die Beklagte nicht mehr in der Lage sei, ihre Forderungen in denen ihr durch das Grundgesetz anerkannten und historisch zuordbaren Arbeitsrechtsnormsetzung in bestimmten Bereichen durchzusetzen, versuche sie, sich weitere Organisationsbereiche zu Lasten der verfassten Kirche und damit neue Machtressourcen zu erschließen. Randnummer 213 Die Entgeltsituation der Fachkrankenpfleger der Klägerin zu 3 weiche nur geringfügig von der des TVöD ab und liege deutlich über der des TV-L und der TV-AWO. Diese Tarifverträge seien von der Beklagten verhandelt worden und würden jedenfalls teilweise regionalen Bezug aufweisen. Randnummer 214 Die Vergütung gemäß der AVR Diakonie
teldeutschland sei angemessen und branchenüblich. Die Klägerin zu 3 verhalte sich "tariftreu". Lediglich Prokuristen würden eine Vergütung erhalten, die über die der AVR Diakonie
teldeutschland hinausgehen würde. Randnummer 215 Die Klägerin zu 3 sei religiös-christlich geprägt. Randnummer 216 Die religiöse Betätigung im Sinne eines karitativen Tätigwerdens sei
dem Betrieb des Krankenhauses gegeben. Der kirchliche Auftrag umfasse den Dienst am Nächsten. Nach dem Selbstverständnis der verfassten Kirche habe diese u. a. die Aufgabe zu helfendem Handeln bzw. den Dienst am Nächsten (Diakonia), der überwiegend durch diakonische Einrichtungen erbracht werde. Randnummer 217 Gemäß Art. 3 Abs. 3 der KVerfEKM geschehe die Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche u. a. in Diakonischen Einrichtungen und Werken. Der Verkündungsdienst werde u. a. wahrgenommen
den Diensten der Diakonie, Art. 16 Abs. 1 KVerfEKM. Die Diakonischen Einrichtungen und Dienste seien Teil des diakonischen Auftrags der Kirche. Sie würden u.a. in Krankenhäusern der Gemeinde aufgetragene diakonische Aufgaben, denen die Gemeinde sonst nicht in geeigneter Form gerecht werden könne, erfüllen. Die Einrichtungen und Dienste der Diakonie würden ihren Auftrag im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmung der E. Kirche in M. erfüllen. Sie seien unabhängig von ihrer Rechtsform Bestandteil der Kirche. Randnummer 218 Dies finde auch in der Grundordnung der EKD eine Grundlage, wo es in Art. 15 Abs. 1 heiße, dass die Evangelische Kirche und die Gliedkirchen gerufen sind, Christi Liebe und Wort und Tat zu verkünden. Diese Liebe verpflichte alle Glieder der Kirche zum Dienst und gewinne in besonderer Weise Gestalt im Diakonat der Kirche; dem gemäß seien die Diakonisch-Missionarischen Werke Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Randnummer 219 Sozialstaatliche Regulierungen und zunehmende Ökonomisierung in Spannung zum caritativ diakonischen Proprium, welches aus Nächstenliebe modelliert auf Hilfe für diejenigen aus sei, bei denen sich Hilfe gerade nicht "rechne", würde durch kirchliche Zuschüsse, Spenden und Kollekten sowie durch ein beachtliches ehrenamtliches Engagement gemildert. Randnummer 220 Ohne Bedeutung sei, dass es eine Minderheit von Religionsgemeinschaften gebe, die sich entschlossen hätten, statt oder neben dem sogenannten "Dritten Weg" auch Tarifverträge abzuschließen. Die Tatsache, dass Religionsgemeinschaften ihre inneren Angelegenheiten nicht identisch regeln würden, sei Ausfluss der Tatsache, dass das Recht zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten jeder Religionsgemeinschaft zustehe und sie sich im Rahmen der Normierung ihrer inneren Angelegenheiten nicht
anderen Religionsgemeinschaften abstimmen müssten. Randnummer 221 Die Beklagte habe die Möglichkeit, hinreichend Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der
arbeiterinnen und
arbeiter der Klägerin zu 3 zu nehmen, wenn sie sich in der ARK engagiere. Dies habe sie von vornherein verweigert. Damit habe sie ihr Recht verwirkt, sich auf eine angeblich fehlende Einbindung im Rahmen der Arbeitsrechtssetzung zu berufen. Sowohl die Bestimmungen des ARRG-DW.EKM als auch die Geschäftsordnung ihrer arbeitsrechtlichen Kommission, die Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses würden den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts zum gleichgewichtigen Konfliktlösungsmechanismus entsprechen. Randnummer 222 Die Beurteilung, ob Verstöße gegen die Grundordnung der EKD vorliegen würden, sei ausschließlich den kirchlichen Gerichten vorbehalten. Dies hätte weder die Beklagte noch ein staatliches Gericht zu beurteilen. Randnummer 223 Über Streitigkeiten aus der Anwendung des ARGG-EKD entscheide das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland. Das ARRG-EKM sei nicht zu Lasten der
arbeitenden verändert worden. Randnummer 224 Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass der VKM-EKM nicht gegnerunabhängig sei, sei dies ein Begriff, der nicht auf den kirchlichen Bereich übertragen werden könne, es gebe kein kollusives Zusammenwirken der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2
dem VKM-EKM. Der VKM-EKM habe nach seiner Satzung das Ziel bzw. den Zweck, sich für die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner
glieder einzusetzen. Randnummer 225 Eine finanzielle Unterstützung des VKM-EKM sei erfolgt, weil insbesondere die Beklagte eine Beteiligung im Rahmen der ARK abgelehnt habe und es zum damaligen Zeitpunkt im Bereich der Klägerin zu 1 keine
arbeiterverbände gegeben habe. Um die Vertretung der Arbeitnehmerseite entsprechend der Vorgaben der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sicherzustellen, habe man sich entschieden, die Gründung einer
arbeiterorganisation finanziell einmalig zu fördern. Darüber hinaus sei kein Geld geflossen. Der VKM-EKM sei nicht "dienstgeberfinanziert", er erhebe gemäß seiner Satzung Beiträge, die ihn finanzieren würden. Randnummer 226 Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 könnten die einschlägigen kirchlichen Rechtsbefehle durchsetzen, gewährleisten. Randnummer 227 Der Kläger zu 2 verpflichte seine
glieder, dass nach dem Kirchengesetz anzuwendende kirchliche Arbeitsrecht anzuwenden. Sofern die
glieder dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können sie ausgeschlossen werden. Die Bindung an das kirchliche Arbeitsrecht werde gemeinhin als Selbstverständlichkeit betrachtet. Randnummer 228
glieder des Klägers zu 2 würden nicht
leitenden Angestellten unterhalb der Ebene der Organmitglieder ab einer Beschäftigtenzahl von 250 AT-Verträge ohne Bezugnahme auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des DW.EKM abschließen. Diese Behauptung sei ins Blaue hinein, das Beweisangebot sei untauglich, da die Zeugen kein repräsentatives Abbild aller 264
glieder des Klägers zu 2 geben könnten. Randnummer 229 Die Klägerinnen und der Kläger beantragen: 1. Randnummer 230 Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre
glieder und andere Arbeitnehmer der Klägerin zu 3) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitskampfformen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitskampfformen in der Einrichtung der Klägerin zu 3) zu organisieren und durchzuführen. Randnummer 231 Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1) 2. Randnummer 232 Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre
glieder und andere Arbeitnehmer der Klägerin zu 3), in deren Arbeitsverträgen die Klägerin zu 3)
ihren Arbeitnehmern die vollumfängliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, beschlossen von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland — Fassung Diakonie
teldeutschland — (AVR Diakonie
teldeutschland) (Anlage K18) vereinbart oder deren Vereinbarung angeboten hat, zu Streiks, Warnstreiks, oder sonstigen Arbeitskampfformen aufzurufen und es zu unterlassen, Streikaufrufe, Warnstreikaufrufe oder Aufrufe zu sonstigen Arbeitskampfformen, zu organisieren und durchzuführen.
glieder und andere Arbeitnehmer der Klägerin zu 3) nicht zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitskampfformen aufrufen sowie Streiks, Warnstreiks, und sonstige Arbeitskampfformen in der Einrichtung der Klägerin zu 3) organisieren und durchführen darf. Randnummer 236 Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 4) 5. Randnummer 237 Festzustellen, dass die Beklagte ihre
glieder und andere Arbeitnehmer der Klägerin zu 3), in deren Arbeitsverträgen die Klägerin zu 3)
ihren Arbeitnehmern die vollumfängliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien für der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, beschlossen von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland - Fassung Diakonie
teldeutschland - (AVR Diakonie
teldeutschland) vereinbart oder deren Vereinbarung angeboten hat, nicht zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitskampfformen aufrufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitskampfformen in der Einrichtung der Klägerin zu 3) nicht organisieren und durchführen darf. Randnummer 238 Die Beklagte beantragt, Randnummer 239 die Klage abzuweisen. Randnummer 240 Sie ist der Auffassung, den Klägerinnen und dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Randnummer 241 Es müsse geprüft werden, inwieweit die Kirche nach ihrem Selbstverständnis in ihrer Religionsausübung beeinträchtigt werde. Sie könnten allenfalls dort ihre Sonderstellung geltend machen, wo sie sich aufgrund ihrer glaubensdefinierten Überzeugung im Handeln von anderen Rechtssubjekten unterscheiden würden. Randnummer 242
Ausnahme des Thüringer Landesarbeitsgerichts über den Antrag der Klägerinnen und des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebe es keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung,
der einer Gewerkschaft die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen untersagt worden sei. Der Kirche und ihren Einrichtungen sei die begehrte Streikfreiheit nicht zugesprochen worden. Randnummer 243 Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 - im Rahmen eines Obiter Dictum Ausführungen zu der Frage gemacht, wann möglicherweise von den Kirchen und ihren zugeordneten Einrichtungen Streikfreiheit beansprucht werden könne. Es habe nicht festgelegt, dass kirchliche Dienstgeber, die gegenüber ihren
arbeiterinnen und
arbeitern das für sie maßgebliche kirchliche "Tarifrecht" anwenden würden, nicht bestreikt werden dürften. Randnummer 244 Die Klägerin zu 1 bediene sich zur Erfüllung ihrer diakonischen Aufgaben individualvertraglicher Vereinbarungen
Beschäftigten. Im Unterschied zu anderen Kirchen habe sie sich bezüglich kollektiver Regelungen für den "Dritten Weg" entschieden. Randnummer 245
ihrer Klage würden die Kläger und die Klägerin beabsichtigen, das Streikrecht, welches für die ehemaligen Beschäftigten des kommunalen Krankenhauses bestanden habe, zu beseitigen. Den Beschäftigten sollen bestehende grundrechtlich geschützte Rechte entzogen werden, obwohl sich an ihrer Tätigkeit nichts geändert habe. Randnummer 246 Der Anwendungsbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts soll erweitert werden, obwohl es für diesen Weg weder politisch noch gesellschaftlich und erst recht nicht bei den Beschäftigten Akzeptanz gebe. Der kirchliche Einfluss im Gebiet der EKM sinke durch konstant sinkende
gliederzahlen. Randnummer 247 Begehrt werde eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung ihrer grundgesetzlichen Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz, die ihrer
glieder und nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer/innen, die das Streikrecht beanspruchen würden. Randnummer 248 Die Einrichtungen des Klägers und der Klägerinnen dürften die ihr zustehenden Gewährleistungen nicht unbedingt und schrankenlos durchsetzen. Die Gewährleistungen würden der freien Glaubensausübung dienen und müssten auf das jeweilige religiöse Ethos der Kirche zurückgeführt werden. Lediglich die Gewährleistung der Glaubensausübung könne die Beschränkung der Rechte Dritter rechtfertigen. Randnummer 249 Die Rechtsprechung habe der Kirche keine unbegrenzten Möglichkeiten zur Einschränkung des Streikrechts der Gewerkschaften eröffnet. Die praktische Konkordanz sei auf allen Ebenen zu gewährleisten. Angemessen sei ein Eingriff nicht, wenn er nicht erforderlich sei. Erforderlich könne er nur sein, wenn er der Verfolgung eines gerechtfertigten Zieles diene. Der Kläger und die Klägerinnen müssten jedes Minus ihres Regelungsmodells im Verhältnis zur Tarifautonomie
ihrem religiösen Ethos rechtfertigen. Randnummer 250 Müssten die Gewerkschaften ohne Streikrecht verhandeln, wäre dies kollektives Betteln. Randnummer 251 Arbeitsverhältnisse seien durch das strukturelle Ungleichgewicht geprägt. Neben Schutzgesetzen sei Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz ein Instrument zur Herstellung einer den Arbeitgebern ähnlichen Markt- und Verhandlungsmacht der Arbeitnehmerseite. Die Tarifautonomie diene der Herstellung materieller Verhandlungsparität, Streik sei ein zulässiges ultima ratio. Randnummer 252 Im Gegensatz zu
gliedern der ARK und des Schlichtungsausschusses seien die
glieder der Tarifkommissionen vor Repressalien des sozialen Gegenspielers in jeder Art geschützt, weil die Gewerkschaft darüber entscheide, ob und wann sie die personelle Zusammensetzung der Tarifkommission öffentlich mache. Randnummer 253 Die Vertragsparteien würden frei darüber entscheiden, wann und in welcher Weise sie verhandeln, sie seien frei von Verfahrensvorschriften, soweit nicht die Friedenspflicht, ein Schlichtungsverfahren oder Arbeitskampfrichtlinien dies einschränken würden. Randnummer 254 Die Verhandlungen seien transparent, was im Rahmen der ARK nicht der Fall sei. Randnummer 255 In Tarifverhandlungen würden sich Verhandlungspartner gegenüberstehen, die sich intern selbst organisieren und für sich entscheiden, wer für sie spreche, welche Verhandlungsposition eingenommen werde. Randnummer 256 Soweit einzelne Arbeitnehmer gegenüber den AVR bessergestellt würden, könne dies zu einer Minderung der Vergütungsansprüche der übrigen Arbeitnehmer/innen führen, weil die Besserstellung eine Verschlechterung des wirtschaftlichen Ergebnisses zur Folge habe und eine Kürzung der Jahressonderzahlung auslösen könne. Randnummer 257 In seinem Obiter Dictum habe das Bundesarbeitsgericht Eckpunkte aufgestellt, die erfüllt sein müssen, will die Kirche oder eine ihrer Einrichtungen Streikfreiheit beanspruchen. Gefordert werde ein Schlichtungsverfahren, die Einbindung der Gewerkschaften und die Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen. Nicht bestimmt habe das Bundesarbeitsgericht, auf welche Weise diese Anforderungen umzusetzen seien. Diese Ausgestaltung habe es unter Berücksichtigung der Art. 4 und 140 Grundgesetz der Kirche überlassen. Es habe jedoch klargestellt, dass die Kirchen in der Ausgestaltung dieses Konzepts nicht völlig frei seien, Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Artikels 9 Abs. 3 Grundgesetz nehmen müssen. Randnummer 258 Aus dem Gebot der praktischen Konkordanz folge, dass die Gewerkschaften in bestmöglicher Weise eingebunden sein müssen. Jede darüberhinausgehende Einschränkung sei nicht Rücksichtnahme, sondern bloße Durchsetzung einer Machtposition. Randnummer 259 Die Kirche und die ihr zugeordneten Einrichtungen würden das völlige Zurückweisen der sich aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz zu ihren Gunsten ergebenden Rechte verlangen. Auch bei Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz handle es sich um ein absolutes Recht, welches als Doppelgrundrecht zu verstehen sei. Es schütze sowohl die Koalitionsfreiheit einzelner Arbeitnehmer/innen als auch die Gewerkschaft in ihrer koalitionsspezifischen Betätigung. Randnummer 260 Die begehrte Streikfreiheit kollidiere in nicht zu rechtfertigender Weise
der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten kollektiven Koalitionsfreiheit, die das Recht der Gewerkschaft umfasse,
Arbeitgebern die Arbeitsbedingungen für ihre
glieder kollektiv auszuhandeln und hierfür Arbeitskämpfe zu führen. Randnummer 261 Die verfassungsrechtlich geschützten Interessen dürften nicht weitergehend als notwendig begrenzt werden, um die Konkordanz konfligierender Rechtsgüter herzustellen. Die koalitionsmäßigen Gewährleistungen müssten bestmöglich entfaltet werden können, die Güterabwägung sei auf den Ausgleich einer konkreten Kollisionslage beschränkt. Randnummer 262 Die Kollisionslage bestehe darin, dass nach dem Selbstverständnis der Kirchen jede Arbeitsleistung ein Stück kirchlichen Auftrags in der Welt verwirkliche, während ein Streik darauf gerichtet sei, durch das Vorenthalten von Arbeitskraft wirtschaftlichen Druck auf Arbeitgeber auszuüben. Dies soll nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dem Konzept der Dienstgemeinschaft widersprechen. Randnummer 263 Die Gemeinschaft von Dienstnehmern und Dienstgebern werde durch Arbeitsniederlegungen nicht aufgelöst. Randnummer 264 Einen schonenden Interessenausgleich sehe das Bundesarbeitsgericht gewährleistet, wenn das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern nicht durch die Möglichkeit von Arbeitskämpfen bis hin zum Streik, sondern durch ein Schlichtungsverfahren überwunden werde. Damit erkenne das Bundesarbeitsgericht das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite auch in der Kirche an. Dies werde durch das Leitbild der Dienstgemeinschaft nicht überwunden. Randnummer 265 Das Bundesarbeitsgericht habe anerkannt, dass in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz grundsätzlich die kollisionsmäßige Betätigung in Diakonischen Einrichtungen einbezogen sei. Die Koalitionsfreiheit und das Konzept der Tarifautonomie dürfe nur insoweit verdrängt werden, wie dies für die Wahrung des Leitbildes erforderlich sei. Randnummer 266 Das Verfahren des Dritten Weges müsse geeignet sein, eine gleichgewichtige Konfliktlösung zu gewährleisten, dass sich die Gewerkschaften in verfassungskonformer Weise einbringen können und das Ergebnis der Verhandlungen einschließlich einer darauf gerichteten Schlichtung für die Arbeitsvertragsparteien verbindlich und einer einseitigen Abänderung durch den Dienstherrn entzogen sei. Randnummer 267 Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die nicht durch Arbeitsniederlegungen beeinträchtigte Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags zu berücksichtigen. Das Modell des Dritten Weges sei daher nur im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht geforderten ergebnisoffenen Abwägung zu berücksichtigen, als es zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei. Eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz sei nicht gerechtfertigt. Hierzu zähle ihre koalitionsmäßige Betätigung, ihr Recht
den
teln des Arbeitskampfes auf die jeweiligen Gegenspieler Druck und Gegendruck auszuüben. Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaften und Arbeitgeber würden zu den wichtigsten von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz grundrechtlich garantierten Aktivitäten gehören. Geschützt werde das Streikrecht insbesondere in seiner Funktion als
gliederwerbe- und Mobilisierungsinstrument. Der Verlust von Attraktivität und Mobilisierungskraft einer Gewerkschaft aufgrund der Verkürzung ihres Streikrechts würde eine Beeinträchtigung ihres Grundrechts darstellen. Dieses Recht kollidiere nicht
der unbeeinträchtigten Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages und auch nicht
dem Leitbild der Dienstgemeinschaft. Randnummer 268 Sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche hätten in der Vergangenheit bei Aufrufen der Beklagten zu Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen auf eine gerichtliche Klärung verzichtet. Es habe in der Vergangenheit in kirchlichen Einrichtungen Arbeitskämpfe und Arbeitsniederlegungen gegeben, vgl. Aufstellung S. 16 und 17 des Schriftsatzes vom 09.12.2024, Bl. 966 und 967 der Akte. Randnummer 269 Die Klägerin zu 1 habe zwar 2013 das ARGG-EKD erlassen, um den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an den "Dritten Weg" nachzukommen. Die Kirche habe die bestmögliche Entfaltung der Gewährleistungen aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz zu ermöglichen. Das Gesetz enthalte Eckpunkte, vgl. S. 18 und 19 des Schriftsatzes vom 09.12.2024 (Bl. 968 und 969 der Akte), es würde die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts nicht hinreichend genug umsetzen, dies wegen der unzureichenden Einbindung der Gewerkschaften und die fehlende Verbindlichkeit der kirchengemäßen Tarifverträge. Daher könne die Kirche keine Streikfreiheit beanspruchen. Randnummer 270 Die Vorgaben der Evangelischen Kirche Deutschlands seien in den Landeskirchen unterschiedlich umgesetzt worden. So sei zum Teil die Verhandlungsmacht der Arbeitnehmerseite dadurch gestärkt worden, dass deren Vertreter nur einheitlich abstimmen können (Bankabstimmung), entsendeberechtigt nur Gewerkschaften und Verbände seien. Für Diakonische Einrichtungen im Bereich der Konföderation der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Niedersachsen bestehe die verpflichtende
gliedschaft im Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen, der
ihr einen Tarifvertrag sowie eine Schlichtungsvereinbarung abgeschlossen habe. Ein Streikausschluss sei nicht vereinbart worden. Randnummer 271 Im Bereich der Nordkirche würden
Ausnahme von Mecklenburg Tarifverträge gelten. Gleiches gelte für die Evangelischen Krankenhäuser in Hamburg. Auch andere Kirchen hätten Tarifverträge abgeschlossen. Zahlreiche Diakonische Einrichtungen hätten Haustarifverträge als TVöD-Anwendungstarife vereinbart. Randnummer 272 Gut 10 % der Beschäftigten in der Diakonie würden dem Geltungsbereich eines kirchlichen Tarifvertrages unterliegen. Randnummer 273 Die Klägerin zu 1 habe dem ARGG-EKD zugestimmt, gleichwohl unterschiedliche Regelungsmodelle für ihren verfassten kirchlichen Bereich sowie den Bereich der Diakonie erlassen. Randnummer 274
dem ARRG-DW.EKM weiche die Klägerin zu 1 in wesentlichen Punkten vom ARGG-EKD ab. Die arbeitsrechtliche Kommission bestehe aus je 5 Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Mindestens 3 Arbeitnehmervertreter müssten im Kirchlichen oder Diakonischen Dienst stehen, 2 Sitzen seien Gewerkschaften und
arbeiterverbänden vorbehalten. Voraussetzung sei, dass die Gewerkschaften oder Verbände mindestens 250
glieder hätten, die im Diakonischen Dienst tätig seien. Eine Legaldefinition des Begriffs
arbeiterverbände enthalte diese Regelung im Vergleich zu der des ARGG-EKD nicht. Randnummer 275 Die Beschränkung der Gewerkschaft auf eine Minderheitsrolle schließe es aus, dass sie für ihre
glieder verhandeln könne. Dies sei eine von der Tarifautonomie abweichende Einschränkung, die zur Erreichung der von der Kirche geforderten Streikfreiheit nicht erforderlich sei. Randnummer 276
glieder der ARK seien zwar unabhängig und an Weisungen nicht gebunden und könnten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Schutz der
glieder durch Zustimmungsvorbehalt der
arbeitervertretung sei aufgegeben worden. Randnummer 277 Das ARRG-DW.EKM verpflichte die
glieder der ARK zu einer umfassenden Schweigepflicht. Das ARGG-EKD sehe eine solche nicht vor bzw. beschränke diese auf interne Vorgänge des Dienstes. Randnummer 278 Die Einberufung der arbeitsrechtlichen Kommission würden mindestens 3
glieder verlangen können, jedes
glied könne Beratungsgegenstände vorschlagen. Über die Tagesordnung würde
einfacher Mehrheit, mindestens
Zustimmung von 5
gliedern entschieden. Die weiteren Beschlüsse würden
der Mehrheit der gesetzlichen
glieder, demzufolge 6
gliedern gefasst. Beschlüsse über Arbeitsrechtsregelungen bedürfen der Zustimmung von 7
gliedern. Randnummer 279 Komme auch bezüglich Arbeitsrechtsregelungen in einer weiteren Sitzung kein Beschluss zustande, könne der Schlichtungsausschuss nur dadurch angerufen werden, dass wenigstens 4
glieder in der Sitzung dessen Anrufung zu Protokoll erklären würden. Bei Verzögerungen könnten sie das Scheitern der Verhandlungen erklären und nur zu Protokoll dieser Sitzung den Schlichtungsausschuss anrufen. Wegen der Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission könne der Schlichtungsausschuss von wenigstens 4
gliedern einberufen werden. Randnummer 280 Der Schlichtungsausschuss bestehe aus einem/einer Vorsitzenden und jeweils 2 Beisitzer/innen von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Der/die Vorsitzende werde
den Stimmen von 8
gliedern der arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. Komme ein solcher Beschluss nicht zustande, folgt die Wahl durch die Landessynode der Klägerin zu 1. Randnummer 281 Der Schlichtungsausschuss beschließe
einfacher Mehrheit. Werde er gegen Beschlüsse über Arbeitsrechtsregelungen angerufen, könne er die Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission nicht ersetzen. Randnummer 282 Diese Regelungen würden den Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht aufgestellt habe, nicht entsprechen. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen der EKD sei eine weitere Beschränkung ihrer koalitionsmäßigen Betätigung selbst nach dem eigenen Verständnis der Kirche nicht erforderlich. Dies habe die Klägerin zu 1 durch Zustimmung zu dem ARGG.EKD bekräftigt. Randnummer 283
dem ARRG-DW.EKM verstoße die Klägerin zu 1 gegen wesentliche Prinzipien des ARGG-EKD. Der Vorrang der Vertretung der Arbeitnehmerseite durch Gewerkschaften und Verbände werde in das Gegenteil verkehrt. Randnummer 284 Soweit die weiteren
glieder der arbeitsrechtlichen Kommission auch Gewerkschaftsmitglied sein können, seien sie nicht Vertreter der Gewerkschaft in der ARK. Randnummer 285 Vorliegend könne sie lediglich einen Sitz in der ARK besetzen, da es einen
arbeiterverband gebe. Dieser sei nicht unabhängig von seinem "sozialen Gegenspieler". Wegen der nicht gegebenen Gegnerunabhängigkeit könne dieser Verband keine Tarifverträge schließen. Für den Sitz in der Arbeitsrechtskommission sei nicht die Tariffähigkeit nötig. Die kirchlichen Regelungen würden einen Einfluss der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 auf die Zusammensetzung der Vertreter der Arbeitnehmerseite der ARK ermöglichen. Der Verband Kirchlicher
arbeiter könne nicht auf Augenhöhe verhandeln. Randnummer 286 Eine in der ARK
arbeitende Gewerkschaft müsse einigen Einfluss auf die Verhandlungsweise der Arbeitnehmerseite nehmen können. Das Regelungsmodell der Klägerin zu 1 führe zu einer Zersplitterung der Arbeitnehmerseite, ernstzunehmender Einfluss der Gewerkschaften sei nicht möglich. Demgegenüber habe sich die Arbeitgeberseite in einem Arbeitgeberverband organisiert. Die Regelung der Klägerin zu 1 weise ihr hinsichtlich der Regelung zur Beschlussfassung lediglich eine Statistenrolle zu. Ein Gewerkschaftsvertreter könne in allen Angelegenheiten in einer Koalition von Arbeitgeber- und sonstigen Arbeitnehmervertretern überstimmt werden. Sie habe keinen gesicherten Einfluss auf die Benennung der Beisitzer der Arbeitnehmerseite im Schlichtungsausschuss, schon gar nicht hinsichtlich der Benennung des/der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses. Ihre
wirkung sei schlichtweg wirkungslos. Dies sei ein nicht hinzunehmender Eingriff in die Gewährleistung der sich aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz ergebenden Rechte. Randnummer 287 Die EKD habe den Weg für (kirchengemäße) Tarifverträge
Randnummer 288 Es könne nicht im Sinne der Religionsausübung geboten und notwendig sein, im Bereich der Diakonie in
teldeutschland die koalitionsmäßige Betätigung weiter zu beschränken als im Bereich der sogenannten verfassten Kirche der gleichen Landeskirche. Aus der religiösen Überzeugung der Kläger könne nicht abgeleitet werden, dass in der Diakonie
teldeutschland die koalitionsmäßige Betätigung im Verhältnis zu anderen Landeskirchen und zur verfassten Kirche in
teldeutschland derart beschnitten werde. Randnummer 289 Die Klägerin zu 3 erfülle keinen kirchlichen Auftrag, sie sei nicht religiös geprägt. Randnummer 290 Sie betreibe wirtschaftlich erfolgreich das einzige Krankenhaus in W. . Für dieses sei wie für fast alle Krankenhäuser ein Leitbild erstellt worden, welchem außer dem Hinweis, dass es sich um ein Christliches Haus handele, keinerlei christliche bzw. religiöse Prägung zu entnehmen sei. Randnummer 291 Nur marginal würden sich Darstellungen im Krankenhaus befinden, die eine Assoziation
christlicher Symbolik zulassen würden. Es gebe eine kleine Kapelle, wie sie auch in vielen weltlichen Häusern zu finden sei. Randnummer 292 Im Krankenhaus würde im Verhältnis zu den einzelnen Patienten/Patientinnen nicht mehr und nichts anderes geleistet als alle anderen Krankenhäuser auch leisten würden. Die Klägerin zu 3 könne aus ökonomischen Gründen nicht mehr leisten. Sie sei rechtlich und wirtschaftlich selbstständig, erhalte von der Kirche keine zusätzlichen
tel, um die Zuwendung zu den Patienten/Patientinnen finanzieren zu können. Das Krankenhaus werde als Wirtschaftsbetrieb nicht zur Verwirklichung des kirchlichen Auftrags geführt. Der Verkündungsauftrag sei nicht prägend, da überdurchschnittliche Gewinne gemacht würden und es zu einer nachhaltigen Vermögensmehrung komme. Letztere gehe über die kaufmännisch gebotene Vorsorge hinaus. Randnummer 293 Die Klägerin zu 3 nehme an der öffentlichen Gesundheitsvorsorge als Teil der Daseinsvorsorge teil und finanziere sich ausschließlich aus
teln des Landes und der Sozialkassen. Im geringen Umfang erziele sie sonstige Erlöse von kirchlichen Einrichtungen. Die Kläger zu 1 und 2 würden keine wirtschaftlichen Beiträge zur Arbeit der Klägerin zu 3 leisten. Diese wiederum leiste die gleiche medizinische Versorgung und grundsätzlich
gleicher Qualität wie andere freigemeinnützige, private oder kommunale Krankenhäuser. Sie orientiere sich ausschließlich an den anerkannten medizinischen Standards und leiste darüber hinaus keine weitere Betreuung. Sie wende weder zusätzliche Zeit und/oder Personal für die Zuwendung zum einzelnen Patienten oder deren Angehörigen auf. Randnummer 294 Die Klägerin zu 3 biete den Patienten gelegentliche Andachten an, wie viele andere nichtkonfessionelle Krankenhäuser auch. Dass sich die Erfüllung des kirchlichen Auftrags in der Verwendung christlicher Symbolik zeige, überzeugt nicht. Die Verwendung von Symbolen ersetze kein Handeln. Randnummer 295 Die übergroße Mehrheit der Arbeitnehmerinnen der Klägerin zu 2 sei konfessionslos oder nicht christlich gebunden. Randnummer 296 Die Klägerin zu 3 zahle nach Maßgabe der Arbeitsvertragsrichtlinien DW.EKM deutlich niedrigere Vergütung als andere Kliniken der Region. Die Klägerin zu 3 respektiere nicht den kirchlichen Rechtsbefehl, sich ergebend aus § 3 Abs. 2 ARRG-DW.EKM. Jedenfalls komme sie dieser Verpflichtung nicht vollständig nach, da sie
Führungskräften bzw.
arbeitern und
arbeiterinnen in herausgehobenen Positionen (Prokuristen) "AT-Verträge" ohne in Bezugnahme der Arbeitsvertragsrichtlinien vereinbart habe. Es reiche nicht aus, dass nur günstigere Bedingungen vereinbart würden. Randnummer 297 Die Klägerin zu 3 missachte den sich aus § 3 der
arbeitsrichtlinie der EKD ergebenden Verpflichtung. Eine wie auch immer am kirchlichen Auftrag orientierte Gestaltung der Dienststellen/Einrichtungen sei nicht zu erkennen. Es gebe keine Vermittlung christlicher Grundsätze. Es bestehe kein enger connex zum glaubensdefinierten Selbstverständnis. Randnummer 298 Ohnehin sei die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2012 zu kritisieren. Das Regelungsmodell der Kirche führe zu einer vollständigen Verdrängung der sich aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz ergebenden individuellen Rechte, die gebotene Schonung der Ausgleichung wird nicht dadurch ermöglicht, dass die Gewerkschaft in das Regelungsverfahren eingebunden sei und Verhandlungsparität durch die Streitschlichtung, den Schlichtungsausschuss, erzeugt werden soll. Personen, die Sitze der Arbeitnehmer besetzen würden, verhandeln ohne Mandat der Gewerkschaftsmitglieder und ohne, dass Gewerkschaftsmitglieder auf die Auswahl dieser Personen Einfluss nehmen könnten. Randnummer 299 Das Modell des "Dritten Weges" schaffe im Gegensatz zur Tarifautonomie eine allein nach den Vorgaben der Kirche und durch die Kirche einseitig ausgestalteten und jeder Beeinflussung durch Gewerkschaftsmitglieder entzogenen Parallelstruktur. Das Regelungsmodell könne die Kirche jederzeit ändern, wovon die Evangelische Kirche wiederholt Gebrauch gemacht habe. Randnummer 300 Solange die Gewerkschaft nicht alleine oder zusammen
frei gewählten Partnern Verhandlungsmacht erzeugen und eigene Verhandlungsergebnisse herbeiführen könne, könne eine Gewerkschaft keine Attraktivität vorweisen. Sie könne kaum die Sinnhaftigkeit gewerkschaftlicher Organisation vermitteln. Eine Gewerkschaft ohne eigene Verhandlungsmacht würde meist als überflüssig wahrgenommen. Randnummer 301 Das Regelungsmodell der Kirche biete nicht den vom Bundesverfassungsgericht geforderten gleichgewichtigen Konfliktlösungsmechanismus. Randnummer 302 Die Figur der Dienstgemeinschaft sei nicht geeignet, Eingriffe in Grundrechte zu rechtfertigen. Dies gelte insbesondere für das absolute Recht aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz. Randnummer 303 Aus der Rechtsprechung des KGH.EKD ergebe sich, dass innerhalb der formalen Dienstgemeinschaft eine Unterscheidung zwischen Tätigkeiten, die Erfüllung kirchlichen Auftrags seien und solche, die nicht zum kirchlichen Auftrag zählen. Diese Differenzierung entspreche der Unterscheidung in verkündungsnahe und verkündungsferne Tätigkeiten. Es sei zu bestreiten, dass der Einsatz von z. B. Ärzten und Pflegekräften bei der Klägerin zu 3 verkündungsnah sei. Randnummer 304 Die Klägerin zu 3 nehme nicht am Verkündungsauftrag teil. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 würden und könnten nichts unternehmen, um der geforderten Verbindlichkeit der AVR DW.EKM in der Praxis Geltung zu verschaffen. Randnummer 305
der Klage würden der Kläger und die Klägerinnen nicht gegenüber dem Staat ihre Abwehrrechte geltend machen, sondern eine ungerechtfertigte Beschneidung ihrer und der Grundrechte anderer. Randnummer 306 Das ARRG-DW.EKM sehe ein Wahlrecht vor, welches der Annahme entgegenstehe, dass die AVR verbindlich angewandt würden. Randnummer 307 Den Arbeitgebern würde freigestellt, entweder die AVR Diakonie Deutschland oder die Beschlüsse der ARK DW.EKM anzuwenden, lediglich der Wechsel sei von der Genehmigung der arbeitsrechtlichen Kommission abhängig. Damit bleibe die Möglichkeit eröffnet, Betriebe oder Teile von Diakonischen Betrieben auf andere zu übertragen und dann frei darüber zu befinden, ob die AVR DW.EKM oder die AVR Diakonie Deutschland Anwendung finden würden. Randnummer 308 Auch nach der Änderung des ARRG-DW.EKM sehe dieses ein Wahlrecht für den Dienstgeber vor. Lediglich der Wechsel soll von der Genehmigung der arbeitsrechtlichen Kommission abhängen. Damit bleibe die Möglichkeit eröffnet, frei darüber zu befinden, ob die AVR DW.EKM oder die AVR Diakonie Deutschland Anwendung finden. Randnummer 309 Die Arbeitnehmerseite der arbeitsrechtlichen Kommission könne nicht darüber entscheiden, über welche Regelungsgegenstände in dieser verhandelt werde. Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission hätten keine Mindestlaufzeit oder Kündigungserfordernisse. Verhandlungskompromisse könnten jederzeit von der Arbeitgeberseite in Frage gestellt werden. Randnummer 310 Sie habe weder ihr Recht zu Streiken noch auf
wirkung im Regelungsmodell der Kirche verwirkt. Das Institut der Verwirkung sei eine schuldrechtliche Kategorie. Die Parteien würden in keinem schuldrechtlichen Verhältnis zueinanderstehen, Grundrechte würden der Verwirkung nicht unterliegen. Randnummer 311 Das Verbot der transparenten Kommunikation, die restrektive Schweigepflicht widerspreche der Bedeutung des Kommunikationsgrundrechts des Artikels 9 Abs. 3 Grundgesetz. Randnummer 312 Durch die Regelungen zu den Arbeitnehmersitzen in der ARK würde eine Spaltung der Arbeitnehmerseite erfolgen, die Gewerkschaften würden auf eine einflusslose Minderheitsrolle reduziert, sie könne in der arbeitsrechtlichen Kommission lediglich einen Sitz besetzen. Dies unterschreite eine religiöse Begründung, die es nicht gebe. Eine Bankabstimmung kenne das ARRG-DW.EKM nicht. Randnummer 313 Der Streik, auch
dem Ziel,
glieder zu gewinnen, unterfalle der grundgesetzlichen Gewährleistung. Die an die Klägerin zu 3 gerichtete Verhandlungsaufforderung werde aufrechterhalten, weil die organisierten Arbeitnehmer/innen
dem Regelungsmodell der Kirche und den darin gefundenen Regelungsergebnissen, den AVR DW.EKM, unzufrieden seien. Randnummer 314 Zu konstatieren sei, dass ihr keinerlei Minderheitsrechte eingeräumt seien, sie wegen der weitreichenden Verschwiegenheitspflicht als Organisation über die sie vertretenden Personen keinen Einfluss auf die Verhandlung und Beratung nehmen könne. Ohne weitere Unterstützung könne sie in der ARK den Schlichtungsausschuss nicht anrufen. Randnummer 315 Die Neutralität des Schlichtungsausschusses sei nicht gewährt, weil im Falle der Nichteinigung die Landessynode die Vorsitzendenbestellung vornehme, § 16 Abs. 4 Satz 2 ARRG-DW.EKM. Das Erfordernis, zu kirchlichen Ämtern wählbar zu sein, würde die personelle Auswahl insbesondere im Hinblick auf die Person im Vorsitz des Schlichtungsausschusses unverhältnismäßig einschränken. Randnummer 316 Soweit die ARK in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sei, könne in der dritten Sitzung entschieden werden, wenn wenigstens fünf
glieder anwesend seien, die Mehrheit hiervon seien drei
glieder. Randnummer 317 Das Bundesarbeitsgericht habe seine Rechtsprechung bestätigt, nachdem die Kirche bestimme, was Ausdruck ihrer Glaubensausübung sei. Dies bedeute nicht, dass jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der Glaubensfreiheit angesehen werden müsse. Die Kirche müsse aus ihrem religiösen Ethos heraus ableiten, dass die Kirchenzugehörigkeit eine gerechtfertigte, wesentliche rechtmäßige Anforderung sei. Übertragen auf die hier vorliegende Frage bedeute dies, dass die Kirche plausibel darlegen müsse, in welcher Weise sie in ihrem religiösen Selbstverständnis durch die Gewährleistung der koalitionsmäßigen Betätigung beeinträchtigt sei. Bezogen auf die Arbeitskampfmaßnahmen habe das Bundesarbeitsgericht eine Kollision
dem kirchlichen Leitbild der Dienstgemeinschaft angenommen und - zu Unrecht - zugunsten des kirchlichen Leitbildes aufgelöst. Randnummer 318 Es sei keine Behauptung in das Blaue hinein, wenn vorgetragen werde, dass
bestimmten Personen von den AVR-abweichende Vereinbarungen getroffen worden seien. Die Klägerin zu 3 sei kirchlich nicht geprägt. Randnummer 319 Die Beklagte nahm ihre Widerklage vom 13.01.2025 im Termin der mündlichen Verhandlung zurück. Randnummer 320 Bezüglich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den in der Klageschrift, Blatt 9 – 178 d.A., die weitergehenden Schriftsätze vom 07.03.2025 unter II. ff., Blatt 1382 – 1542 d.A., 29.07.2025, Blatt 1576 – 1596 d.A., 04.11.2025, Blatt 1669 – 1702 d.A. sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 09.12.2024, Blatt 951 – 1025 d.A., 13.01.2025 unter II., Blatt 1348 – 1350 d.A., 11.07.2025, Blatt, 1549 – 1575 d.A., 31.10.2025 Blatt 1599 – 1608 d.A. und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2025 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 321 Die Klage ist zulässig, insbesondere bestimmt genug, Bundesarbeitsgericht, Urteile vom
der Arbeitgeberseite über Arbeitsbedingungen ihrer
glieder zu verhandeln, verbindliche Abreden vor allem durch den Abschluss von Tarifverträgen zu treffen und ihren Forderungen nach der Aufnahme von Verhandlungen und der Durchsetzung bestimmter Regelungen
Streik Nachdruck zu verleihen. Randnummer 325 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können vorbehaltlos gewährte Grundrechte zum Schutz anderer Grundrechte oder grundrechtlicher Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfG 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - Rn. 147, BVerfGE 128, 1). In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht etwa die Kollision des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
der durch Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz vorbehaltlos gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit unter Heranziehung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz aufgelöst (BVerfG 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - [Lüdemann] Rn. 47, 65, BVerfGE 122, 89). Randnummer 326 Der Grundsatz verlangt einem schonenden Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen
dem Ziel ihrer Optimierung (BVerfG
bestimmungsurteil vom 01.03.1979 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz nicht ausschließlich das Tarifsystem zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen schützt. Dort heißt es, dass Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz als Freiheitsrecht in dem von staatlicher Regelung freigelassenen Raum gewährleisten will, dass die Beteiligten selbst eigenverantwortlich bestimmen können, wie sie die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen fördern wollen. Dass dies nur im Wege von Tarifverträgen möglich sein sollte, ist nicht zu erkennen, zumal eine solche Lösung auf eine Einschränkung der gewährleisteten Freiheit hinausliefe. Vielmehr kann die sinnvolle Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens, um die es Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geht, auf verschiedenen Wegen angestrebt werden: nicht nur durch Gestaltungen, die, wie das Tarifsystem, durch die Grundelemente der Gegensätzlichkeit der Interessen, des Konflikts und des Kampfes bestimmt sind, sondern auch durch solche, die Einigung und Zusammenwirken in den Vordergrund rücken, wenngleich sie Konflikte und deren Austragung nicht ausschließen. Auch der zweite Weg vermag namentlich der Aufgabe der Befriedung gerecht zu werden, BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 – 1 BvR 532/77 –, Rn. 193. II.2. Randnummer 328 Der Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts erfasst die individualrechtliche wie kollektivrechtliche Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer, das Recht der Schaffung eines eigenen Regelungssystems zur Festlegung von Arbeitsvertragsinhalten, ohne der Gefahr Arbeitskämpfen ausgesetzt zu sein. Das tarifliche Konfrontationsmodell
arbeitskampfrechtlicher Konfliktlösung kann durch ein Konsensmodell ersetzt werden. Ein Vorrang der Koalitionsfreiheit besteht nicht, andererseits schließt die religiöse Motivation bei der Erbringung der Dienstleistung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz nicht aus. Randnummer 329 Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten gem. Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst. Dies betrifft alle Maßnahmen der vom kirchlichen Grundauftrag bestimmten Aufgaben und umfasst die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge, die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse wesentlich, BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985, Az. 2 BvR 1703/83. Anerkannt ist, dass es kaum eine Angelegenheit gibt, die die Kirchen nach ihrem Selbstverständnis eigenständig zu ordnen berufen sind, die nicht auch einen gesellschaftspolitischen Aspekt hätte. Und es gibt deshalb auch kaum eine Regelung, die nicht
Auswirkungen "hinübergreift" in einen Bereich des Öffentlichen, des Gesellschaftlichen, also in den Bereich, innerhalb dessen der Staat ordnen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom
. Randnummer 332 Die Dienstgemeinschaft hängt nicht davon ab, ob oder in welchem Umfang nicht evangelische Christen oder Nichtchristen in einer kirchlichen Einrichtung beschäftigt sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die jeweiligen Arbeitsverhältnisse verkündigungsnahe oder verkündigungsferne Tätigkeiten betreffen. Auch insoweit entscheidet die Kirche darüber, was Teil ihres Bekenntnisses ist, ob eine solche Differenzierung ihrem Bekenntnis entspricht und sich auf die Dienstgemeinschaft auswirkt, vgl. BVerfG a. a. O. Randnummer 333 Das Selbstbestimmungsrecht erfasst die Ausgestaltung des Verfahrens, in dem die kollektiven Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in diakonischen Einrichtungen zustande kommen. Zu den eigenen Angelegenheiten i.S.d. Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung gehört nach kirchlichem Selbstverständnis das diakonische Wirken als Ausdruck des christlichen Bekenntnisses. Randnummer 334 Entscheidend ist nicht in welcher Weise eine Einrichtung, die Klägerin zu 3, ihren diakonischen Auftrag wahrnimmt. Erfasst sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen, BVerfG a. a. O. Randnummer 335 Ohne Bedeutung ist, ob sich der Betrieb einer diakonischen Einrichtung substanziell von dem nichtkirchlicher Träger unterscheidet. Die Religionsgemeinschaft hat grundsätzlich die Kompetenz zur Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene (Hesse in HdbStKirchR 2. Aufl. Bd. 1 S. 521, 541 f.; Kästner in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand November 2012 Art. 140 Rn. 304) . Sie entscheidet darüber, wie sie ihr Glaubensbekenntnis lebt. Da sie ihr Wirken in diakonischen Einrichtungen als tätige Nächstenliebe und sozialen Dienst am Menschen begreift, ist dies zugleich Ausdruck ihres Glaubensbekenntnisses (Schubert RdA 2011, 270, 273 ) . Dies gilt auch dann, wenn die Religionsgesellschaft beim Betrieb diakonischer Einrichtungen im Wettbewerb
nichtkirchlichen Trägern steht und die Außendarstellung und Ausstattung wenig kirchlich geprägt ist. II.
zuwirken, auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz muss Rücksicht genommen werden. Randnummer 340 4. Der Dienstgeber muss der kollektive Arbeitsrechtsordnung kraft kirchenrechtlicher oder satzungsrechtlicher Verpflichtung durch vertragliche Inbezugnahme Geltung verleihen. Randnummer 341 Diese Anforderungen sind erfüllt. Bei der Klägerin zu 3 handelt es sich um eine kirchliche Einrichtung in diesem Sinn, die AVR werden durch die paritätisch
Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeber besetzte ARK erlassen. Es besteht ein paritätisch besetzter Schlichtungsausschuss unter neutralem Vorsitz. Randnummer 342 Dass den Gewerkschaften nur ein Platz auf der Seite der 5 Dienstnehmervertreter der ARK zugestanden wird, ändert hieran nichts. Randnummer 343 Das Regelungsverfahren gleicht die strukturelle Verhandlungsschwäche der Dienstnehmer nicht nur durch die paritätische Besetzung aus. Es muss die organisatorische Einbindung von Gewerkschaften in das Verfahren des Dritten Wegs regeln. Hierbei steht der Kirche ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der nicht dazu genutzt werden darf, Gewerkschaften durch Besetzungsregeln für ARK und Schiedskommissionen von einer frei gewählten
wirkung am Dritten Weg auszuschließen. Die Attraktivität und Wirkkraft einer Gewerkschaft wird erheblich eingeschränkt, wenn sie gehindert wird, die Interessen ihrer
glieder gegenüber dem Arbeitgeber im Wege von Kollektivverhandlungen zu verfolgen, BAG, Urteil vom 20. November 2012 – 1 AZR 179/11 –, Rn. 118. Randnummer 344
der bestehenden Regelung ist die Beklagte in der Lage in der ARK koalitionsgemäßen Einfluss zu nehmen, ihre Argumente, Vorstellungen zu den Arbeitsbedingungen u. s. w. vorzutragen, zu erörtern, zu begründen andere
glieder von ihrer Position zu überzeugen. Randnummer 345 Das Arbeitsrechtsregelungsverfahren muss der Beklagten keine sich aus dem Arbeitskampf-/Streikrecht ergebenden Rechte, Ansprüche, Positionen gewähren, die dieses Recht kompensieren, sie in die Lage versetzen durch z. B. ein Veto oder Bankabstimmung ihre Position, Forderungen durchzusetzen. Hierauf beschränkt sich der geforderte schonende Ausgleich. Vetorecht und Bankabstimmung würden dem Konsensprinzip, dem Finden eines Kompromisses, widersprechen.
wirken heißt nicht eigene Positionen durchsetzen zu können.
wirkung kann sich darin "erschöpfen", zu versuchen, Verhandlungsziele durch Kompromisse zu erreichen, andernfalls diese nicht durchsetzen zu können. Randnummer 346 Das Modell der ARK engt das Konzept der Tarifautonomie nur soweit ein, wie es für die Wahrung des Leitbildes in der Dienstgemeinschaft erforderlich ist. Das angestrebte Ziel, die Schaffung von Arbeitsbedingungen, in einem fairen, sachgerechten und verbindlichen Interessenausgleich wird erreicht. Es ist
dem sozialstaatlichen Konzept des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz vereinbar, es rückt die Einigung und das Zusammenwirken in den Vordergrund. Randnummer 347 Der faire und angemessener Ausgleich ist durch die Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft in der ARK sowie dem Schlichtungsausschuss gewahrt. Das Verfahren, insbesondere die Abstimmung, kompensiert die strukturelle Verhandlungsschwäche der Dienstnehmer, indem Arbeitsbedingungen in der Arbeitsrechtskommission nur
Zustimmung auch der Vertreter der Dienstnehmer beschlossen werden können. Randnummer 348 Die Dienstnehmervertreter des Diakonischen Werkes und seiner
gliedseinrichtungen werden durch den Gesamtausschuss der
arbeitervertretungen entsandt. Dieses Verfahren begegnet keinen Bedenken und ist der Einflussnahme der Klägerinnen und des Klägers entzogen. Das Verfahren zur Entsendung von
gliedern der ARK für den Fall, dass die Gewerkschaften und/oder
arbeitervertretungen niemanden entsenden, schwächt die Dienstnehmer nicht, es erfolgt eine Kompensation dieser Sitze. Randnummer 349 Beschlüsse der ARK hinsichtlich Arbeitsrechtsregelungen nach § 2 Abs. 2 ARRG-DW.EKM benötigen die Zustimmung von mindestens 7
gliedern,
hin auch mindestens von zwei Vertretern der Dienstnehmer. Auch das weitere Verfahren, soweit keine Mehrheit für einen Beschluss hinsichtlich der Arbeitsbedingungen zustande kommt bzw. die Beschlussfähigkeit der ARK nicht gegeben ist, begegnet keinen Bedenken, entspricht einem fairen und angemessenen Ausgleich widerstreitender Interessen. Randnummer 350 Dass die Gewerkschaft lediglich Anspruch auf einen Platz in der ARK hat, engt sie nicht unangemessen ein. Sie hat die Möglichkeit, an den Arbeitsbedingungen durch Entsendung in die ARK
zuwirken. Randnummer 351 Unter Berücksichtigung der Regelung zur ARK und zum Schlichtungsausschuss ist eine für Dienstnehmer Dienstgeber annähernd gleiche Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft gegeben. Nur darauf kommt es an. Randnummer 352 Das Verfahren zur Schaffung der Arbeitsbedingungen begegnet auch hinsichtlich des Schlichtungsausschusses keinen Bedenken. Der Schlichtungsausschuss ist paritätisch besetzt, den Vorsitz führt eine/ein neutrale/r Vorsitzende/r. Diese/r wird
den Stimmen von mindestens acht
gliedern der ARK gewählt. Vorsitzende/r und Stellvertreter/in müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen oder Diakonischen Dienst stehen, dürfen nicht
glied in einem Leitungsorgan des Diakonischen Werkes oder eines seiner
gliedseinrichtungen sein. Dies gewährt ihre Unabhängigkeit. Bedenken an der Unabhängigkeit bestehen auch nicht, wenn die Landessynode der Evangelischen Landeskirche
teldeutschlands die/den Vorsitzenden bestimmt, weil eine Wahl dieser auch nach 2 Wahlgängen in der ARK nicht zustande gekommen ist. Randnummer 353 Das Leitbild der Dienstgemeinschaft darf nicht darauf gerichtet sein, Gewerkschaften von Verhandlungen in der ARK oder Schiedskommissionen fernzuhalten und sie daran zu hindern, aufgrund eigener Entscheidung ihr Sach- und Fachwissen in das Verfahren zugunsten der Dienstnehmer einzubringen. Die organisatorische Einbindung von Gewerkschaften in das Verfahren des Dritten Weges ist eine Aufgabe der Kirche, der hierbei ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, den sie nicht dazu nutzen darf, Gewerkschaften durch Besetzungsregeln für arbeitsrechtliche Kommissionen und Schiedskommissionen von einer frei gewählten
wirkung am Dritten Weg auszuschließen. Dies Voraussetzungen sind erfüllt. Dem steht das Erfordernis, 250
glieder im Bereich des Klägers zu 2 haben zu müssen, nicht entgegen. Randnummer 354 Auch der weitere Vortrag der Beklagten führt nicht dazu, ihr ein Streikrecht bei der Klägerin zu 3 einzuräumen. Randnummer 355 Die AVR müssen verbindlich durch individualrechtliche Inbezugnahme durch die Dienstgeber angewendet werden, eine eiseitige Abweichung von diesen kann durch den Dienstgeber nicht erfolgen, die Anwendung einer anderen kann er nur beantragen. Günstigere Vereinbarungen sind, wie im Tarifrecht auch, zulässig. Randnummer 356 Dagegen spricht nicht die Situation in der J. GmbH Zweigniederlassung S. zumal der Kläger zu 2 die Situation prüft und Einfluss auf die Einhaltung der AVR genommen werden kann. Randnummer 357 Dass
glieder des Klägers zu 2
leitenden Angestellten unterhalb der Ebene der Organmitglieder ab einer Beschäftigtenzahl von 250 AT-Verträge ohne Bezugnahme auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des DW.EKM abschließen würden, ist eine zu pauschale Behauptung der Beklagten. Randnummer 358 Dass der VKM-EKM bei seiner Gründung finanziell unterstützt wurde, ändert nichts an der strukturellen Parität der Dienstnehmer- und Dienstgebervertreter. Ob der VKM-EKM "gegnerunabhängig" ist oder nicht, kann dahinstehen. Die Vertretung kirchlicher Arbeitnehmer muss nicht die für eine Gewerkschaft sprechenden Kriterien erfüllen. Randnummer 359 Dass Arbeitnehmer der Klägerin zu 3 ein Streikrecht hatten, als sie noch vor der Bildung des kirchlichen Krankenhauses in einem kommunalen Krankenhaus tätig waren, welches in der Klägerin zu 3 aufgegangen ist, führt nicht dazu, dass dieses Streikrecht fortbesteht. Maßgeblich ist die Trägerschaft. Randnummer 360 Dass die
glieder der ARK den Dienstgebern namentlich bekannt sind, führt nicht zu deren Abhängigkeit vom Dienstgeber. Es ist auch nicht so, dass die Namen der
glieder der gewerkschaftlichen Tarifkommission der Arbeitgeberseite erst durch die Veröffentlichung durch die Gewerkschaft bekannt werden. Randnummer 361 Aufgrund der Freistellungsregelungen sind die
glieder der gewerkschaftlichen Tarifkommission, insbesondere bei Tarifverhandlungen über Haustarifverträge, aber auch bei Verhandlungen über Flächentarifverträge den Arbeitgebern bekannt. Weitgehender Schutz als für die
glieder der ARK besteht in der Regel nicht. Randnummer 362 Dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der im Dritten Weg geschaffenen Arbeitsvertragsregeln bestehen , ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen kirchlicher Arbeitgeber. Diese sind auszulegen und führen gegebenenfalls dazu, dass
ihnen alle für den Arbeitgeber kirchenrechtlich jeweils verpflichtenden Bestimmungen Bestandteil des Arbeitsvertrages sein sollen, vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung ist ihr ein Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 2 ZPO anzudrohen. Dieses ist als einzelnes Ordnungsgeld auf 250.000,00 € begrenzt, § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO. II.5. Randnummer 364 Wegen des Obsiegens
dem Hauptantrag sind die Hilfsanträge zur Entscheidung nicht angefallen. Randnummer 365 Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 366 Der Wert des Streitgegenstandes ist im Urteil festzusetzen, § 61 Abs. 1 ArbGG. Das Gericht folgt
dem Wert den Ausführungen der Klägerinnen und des Klägers in der Klageschrift unter VI. Die erhobene Widerklage verändert diesen Wert nicht. Randnummer 367 Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht. Diese ist statthaft. Sonstiger Langtext Randnummer 368 Berichtigungsbeschluss vom
Urteil vom 09.10.2024 – Aktenzeichen 6 Ga 21/24 – stattgegeben.“ eingefügt wird. Der darüberhinausgehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Urteil vom 12.11.2025 wurde dem Beklagtenvertreter am 02.01.2026 zugestellt.
Schriftsatz vom 08.01.2026, am 12.01.2026 am Arbeitsgericht eingegangen, beantragte er die Berichtigung des Tatbestandes wie folgt:
dem ARRG-DW.EKM den
dem ARRG.EKD festgelegten Beteiligungsstandard unterschritten hat, ohne dafür eine Begründung darzulegen. 3. Auf Seite 32 wird weiter ausgeführt, die Beklagte habe vorgetragen, der in der ARK
wirkende
arbeiterverband könne wegen fehlender Gegnerunabhängigkeit keine Tarifverträge abschließen. Die Beklagte hat zwar die Gegnerunabhängigkeit gerügt, aber keinen Zusammenhang
einer Tariffähigkeit hergestellt. Die Beklagte hat vielmehr die sich aus der Gegnerabhängigkeit ergebende Verhandlungsohnmacht der
arbeitervereinigung aufgezeigt.
dem ARRG-DW.EKM verstößt die Klägerin zu
dem Vortrag der Beklagten überein. Daher war der weitere Berichtigungsantrag zurück zu weisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001631562
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