Tenor 1. Auf Eilantrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes des … vom 27. Januar 2026 gemäß § 8 ThürPsychKG , auf der Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens vom 27. Januar 2026 sowie nach persönlichem Aufsuchen und Anhörung der Betroffenen, in Gegenwart der Verfahrenspflegerin, am 27. Januar 2026 wird die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung der Einrichtung eines psychiatrischen Krankenhauses … bis längstens Dienstag, den 17. Februar 2026, 12.00 Uhr , d. h. für bis zu 3 (drei) Wochen angeordnet. 2. Der Sozialpsychiatrische Dienst wird ermächtigt, zur Ausführung der Unterbringungsanordnung - erforderlichenfalls mit Hilfe und Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane - Gewalt anzuwenden. 3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Der Sozialpsychiatrische Dienst des … hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 Antrag auf einstweilige Unterbringung der Betroffenen gemäß § 8 ThürPsychKG gestellt. Randnummer 2 Das Landgericht Erfurt ist als Bereitschaftsgericht für das Amtsgericht … – im Rahmen des Gemeinsamen Bereitschaftsdienstes – zuständig, §§ 8 Abs. 1 ThürPsychKG i.V.m. 313 Abs. 3 FamFG, 22c, 23 GVG, 10 Abs. 1 ThürGerZustVO. Randnummer 3 Das Gericht ordnet im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG die vorläufige Unterbringung der Betroffenen an, weil dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen des § 7 in Verbindung mit § 1 ThürPsychKG vorliegen und zudem ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Randnummer 4 Gemäß § 7 Abs. 1 ThürPsychKG in Verbindung mit §§ 312 ff., 331 FamFG kann ein psychisch kranker Mensch gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in der psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses unter strengen Voraussetzungen untergebracht und behandelt werden. Randnummer 5 In formeller Hinsicht müssen ein Antrag der zuständigen Behörde und ein aktuelles fachärztliches Zeugnis über den Zustand der Betroffenen vorliegen. Weiter bedarf es der Bestellung eines Verfahrenspflegers und der persönlichen Anhörung der Betroffenen. Randnummer 6 In materieller Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Betroffene infolge ihres Leidens ihr Leben, ihre Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet, die gegenwärtige Gefahr nicht anders abgewendet werden kann und schließlich ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Im Mittelpunkt stehen die Würde und der Schutz der Betroffenen . Randnummer 7 Nach § 7 Abs. 3 ThürPsychKG ist von einer gegenwärtigen Gefahr dann auszugehen, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein Schaden stiftendes Ereignis bereits eingetreten ist, unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Randnummer 8 Nach den Feststellungen des Gerichts – insbesondere unter Berücksichtigung des Antrages, des schriftlichen wie mündlichen fachärztlichen Zeugnisses, des Austausches mit dem SPDi sowie der Polizei und des persönlichen Eindrucks von der Betroffenen – liegen sämtliche formellen und materiellen Erfordernisse und Voraussetzungen für eine auf drei Wochen begrenzte Unterbringung als ultima ratio vor. Hiervon konnte sich das Gericht im Zuge einer, fast dreistündigen, Präsenz vor Ort mit intensivem fachlichem Austausch überzeugen. Im Einzelnen: 1. Randnummer 9 In verfahrensrechtlicher Hinsicht - §§ 8 ThürPsychKG , 312 ff. FamFG - lag der erforderliche, begründete und schriftliche Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 27. Januar 2026 vor, der dem zuständigen Amtsgericht zeitnahe elektronisch übermittelt wurde. Aufgrund der Verhältnisse vor Ort - eine Polizeistation - war eine sofortige Übermittlung nicht möglich. Weiter wurde ein aktuelles fachärztliches Gutachten vom 27. Januar 2026 überreicht, aus dem sich das Vorliegen einer psychischen Erkrankung sowie der akuten Eigengefährdung mit hinreichender Sicherheit ergeben (vgl. zu den Anforderungen an ein Gutachten: LG Gera, Beschluss vom 21.07.2023 – 7 T 206/23 , juris). Randnummer 10 Eine in Unterbringungssachen erfahrene und versierte Verfahrenspflegerin wurde mit eigenem Beschluss gemäß § 317 FamFG zur umfassenden Wahrnehmung der Belange der Betroffenen bestellt. Sie nahm vor Ort von Anfang an teil, insbesondere an der Anhörung der Betroffenen. Randnummer 11 Die Verfahrenspflegerin nahm und nimmt unabhängig vom Gericht die Interessen, Belange und Rechte der Betroffenen wahr. Diese soll nicht alleine stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Daher wurde die Verfahrenspflegerin vom Gericht im selben Umfang wie die Betroffene an den Verfahrenshandlungen beteiligt. Auf dieser Grundlage flossen die Belange der Betroffenen in die getroffene vorläufige Unterbringungsentscheidung ein. Randnummer 12 Das Gericht vermochte sich einen persönlichen und umfassenden Eindruck von der Betroffenen und ihrer prekären Situation zu verschaffen. In der Anhörung gemäß § 319 FamFG wurden mit der Betroffenen das Verfahren, der Inhalt und das Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens und die mögliche Dauer einer Unterbringung erörtert. Zugleich wurden Alternativen besprochen, die jedoch nicht realistisch bzw. angesichts der Gefahrenlage angemessen waren. Dabei ist nach einschlägiger Rechtsprechung unschädlich, dass der Betroffenen jedenfalls vor Ort auf der Polizeiwache keine Kopie des fachärztlichen Gutachtens ausgehändigt wurde. Eine Aushändigung war mit Blick auf den prekären Zustand der vulnerablen Betroffenen auch nicht ratsam. 2. Randnummer 13 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung sind gleichfalls zu bejahen. Die Betroffene leidet unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung . Infolge ihres Leidens gefährdet sie ihre Gesundheit sowie ihr Leben in gravierender Weise. Die gegenwärtige akute Gefahr kann nicht anders abgewendet werden. Für ein sofortiges Tätigwerden besteht ein dringendes Bedürfnis. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.