Überlassung von Arbeitnehmern aufgrund von inkriminierten Verträgen; Abzugsverbot bei Einziehung des Erlangten Orientierungssatz 1. Fehlvorstellungen über die Abführungspflicht von Sozialabgaben sind als Tatbestandsirrtum anzusehen, da die Arbeitgebereigenschaft Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 16 StGB ist. Ein Täter muss allerdings nicht nur gewusst haben, dass es sich bei einem bestimmten, praktizierten Geschäftsmodell nahezu ausschließlich um unerlaubte, weil ohne die notwendige Erlaubnis praktizierte, Arbeitnehmerüberlassung handelte, sondern er muss erkannt und billigend in Kauf genommen haben, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls von einer abhängigen Beschäftigung der vermeintlichen Leiharbeitnehmer mit daraus gegebenenfalls folgender Abführungspflicht auszugehen war. Dazu muss ein Täter mithin auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen haben. (Rn.578) 2. Die Formulierung "für die Tat" in § 73d Satz 2 StGB stellt klar, dass das, was für ein verbotenes Geschäft aufgewendet wurde, unwiederbringlich verloren sein muss. Im Rahmen eines solchen Geschäfts getätigte Zahlungen unterfallen mithin dem Abzugsverbot des § 73d Satz 2 StGB. (Rn.671) 3. Dem Abzugsverbot unterfallen auch Aufwendungen im Rahmen der Durchführung von inkriminierten Verträgen, wie z.B. die an überlassene Arbeitnehmer gezahlten Entgelte, abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, gezahlte Lohnsteuer, Verwaltungsaufwand, Aufwendungen zur Personalrekrutierung sowie auf die Rechnungsbeiträge abgeführte Umsatzsteuer. (Rn.673) (Rn.674) Verfahrensgang vorgehend AG Jena, 2. November 2022, 1 Ls 201 Js 19591/20 Tenor Der Angeklagte F […] wird wegen Untreue in sechs Fällen und Vorteilsannahme in vierzehn Fällen unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Jena vom 02.11.2022, Az.: 1 Ls 201 Js 19591/20, und unter Einbeziehung der in diesem Urteil gegen den Angeklagten F[…] verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte F[…] freigesprochen. Der Angeklagte K[…] wird wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen und Vorteilsgewährung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 7 (sieben) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte K[…] freigesprochen. Der Angeklagte R[…] wird wegen Vorteilsgewährung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Vorteilsgewährung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt. Gegen den Angeklagten F[…] wird die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 30.910,00 EUR angeordnet. Gegen den Angeklagten K[…] wird die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 994.558,67 EUR angeordnet. Gegen den Angeklagten R[…] wird die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 17.191,79 EUR angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten F[…] und K[…] freigesprochen und das Verfahren gegen die Angeklagten F[…], K[…] und R[…] eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten F[…] : §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und 4, 331 Abs. 1, 25 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 3, 55 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 und 2 StGB für den Angeklagten K[…] : §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 2, 333 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 und 2 StGB für den Angeklagten R[…] : §§ 333 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs.1 und 2, 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 2 b, 73c, 73d Abs. 1 und 2 StGB Gründe I. Randnummer 1 1. Angeklagter F[…] Randnummer 2
- a)Persönlicher und beruflicher Werdegang Randnummer 3 Der Angeklagte F[…] wurde am […] in L[…] geboren. Sein Vater betrieb einen Großhandel für Obst und Gemüse, in dem auch die Mutter des Angeklagten F[…] beschäftigt war. Der Angeklagte F[…] war von 1978 bis 1984 in erster Ehe verheiratet. Seit dem 10.08.2002 ist der Angeklagte F[…] in zweiter Ehe verheiratet. Seine Ehefrau ist in der Thüringer Justiz beschäftigt. Beide Ehen blieben kinderlos. Die derzeitige Ehefrau brachte ein Kind in die Beziehung ein, deren beiden Kinder der Angeklagte F[…] als seine Enkel betrachtet und die derzeit sieben und vier Jahre alt sind. Randnummer 4 Der Angeklagte F[…] besuchte von 1961 bis 1966 die Volksschule und von 1966 bis 1974 das Ottfried-von-Weißenburg-Gymnasium in D[…], das er mit dem Abitur abschloss. Von 1974 bis 1976 absolvierte der Angeklagte Fl[…] den Wehrdienst in K[…] und W[…]. Von 1976 bis 1977 war er zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität S[…] eingeschrieben. Randnummer 5 In den Jahren 1977 bis 1980 durchlief der Angeklagte F[…] die Ausbildung für den gehobenen Justizdienst in Rheinland-Pfalz. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde er im November 1980 als Beamter auf Probe ernannt und in die Aufgaben eines Rechtspflegers am Amtsgericht B[…] D[…] eingewiesen, wo er in Grundbuchsachen tätig war und im weiteren Verlauf die Aufgaben eines Sachgebietsleiters im Grundbuchamt übernahm. Der Angeklagte F[…] wurde im Jahre 1983 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und 1984 zum Justizoberinspektor befördert. Im Dezember 1989 wurde der Angeklagte F[…] zum Justizamtmann befördert, an das Amtsgericht G[…] abgeordnet und mit den Aufgaben eines Geschäftsleiters betraut, woran sich eine Abordnung an das Oberlandesgericht Z[…] zum Zwecke der Hospitation von Januar bis März 1990 anschloss. Im Anschluss an diese Abordnung kehrte der Angeklagte F[…] an das Amtsgericht G[…] zurück. Zum 01.12.1990 wurde der Angeklagte F[…] an das Amtsgericht G[…] versetzt. Bereits am 10.12.1990 wurde der Angeklagte F[…] als Aufbauhelfer Justiz an das Bezirksgericht E[…] abgeordnet und übernahm die Aufgaben des Geschäftsleiters am Kreisgericht E[…]. Gleichzeitig war er als Lehrkraft für die Aus- und Fortbildung der übernommenen Gerichtssekretäre sowie der Mitarbeiter im mittleren Dienst tätig. Ab Juli 1992 war der Angeklagte F[…] Mitglied des Stabes, der die Wiedererrichtung des Thüringer Oberlandesgerichts und die Einführung der GVG-Struktur in der Thüringer Justiz verantwortete. Zum 01.12.1992 wurde er an das Bezirksgericht E[…] versetzt und zum Regierungsrat befördert. Nach Errichtung des Thüringer Oberlandesgericht wurde der Angeklagte F[…] am 01.09.1993 dorthin abgeordnet und übernahm in der gemeinsamen Verwaltungsabteilung des Thüringer Oberlandesgerichts und der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Aufgaben des Verwaltungsreferenten. Zum 01.04.1994 wurde der Angeklagte an das Thüringer Oberlandesgericht versetzt und zum Oberregierungsrat befördert. Am 01.04.1998 wurde der Angeklagte F[…] zum Regierungsdirektor und am 01.10.2012 zum Leitenden Regierungsdirektor befördert. Jedenfalls ab Januar 2013 war der Angeklagte F[…] als Leiter des Referats 7 (Justizverwaltung) entscheidungs- und leitungsverantwortlich für alle Belange des nichtrichterlichen Dienstes, der Gerichtsorganisation und Gerichtsverwaltung, des Kosten- und Kassenwesens einschließlich der Justizzahlstelle, des Haushalts- und Beschaffungswesens, des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsmanagements sowie der sozialen Dienste im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts. Gleichzeitig war der Angeklagte F[…] für den Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgericht als Beauftragter für den Haushalt bestellt. Sein Aufgabenzuschnitt änderte sich erst im Jahre 2015, als die Zuständigkeit für die Belange der Sozialen Dienste auf die damalige Vizepräsidentin des Thüringer Oberlandesgerichts, die Zeugin B[…], überging. Ob diese Veränderung auf einer Überlastungsanzeige des Angeklagten F[…] beruhte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte F[…] blieb Beauftragter für den Haushalt sowie Leiter des Referats 7. Im Rahmen seiner Amtsführung galt der Angeklagte F[…] als zuverlässiger "Macher" und "Problemlöser" mit großem Organisationstalent und persönlichem Einsatz. Die dem Angeklagten F[…] nachgeordneten Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgerichts erlebten ihn regelmäßig als grundsätzlich korrekten, sachlichen Vorgesetzten, der autoritär auftrat und insbesondere außerhalb von Vier-Augen-Gesprächen keinen Widerspruch duldete. Andere Mitarbeiter empfanden den Angeklagten F[…] als aufbrausend und cholerisch und befürchteten, bei Widerspruch gegen Äußerungen oder Anweisungen des Angeklagten F[…] in andere Dienststellen versetzt zu werden. Mit dem 30.06.2019 trat der Angeklagte F[…] in den Ruhestand. Randnummer 6 Neben seiner Arbeitstätigkeit engagierte sich der Angeklagte F[…] im FC […] […] J[…] e.V. als Trainer und Betreuer von Jugend-Fußballmannschaften. In diesem Kontext kam es zu ersten Kontakten mit dem Angeklagten K[…], wobei der Angeklagte F[…] zu keinem Zeitpunkt eine Mannschaft des Angeklagten K[…] betreute. Randnummer 7 Zudem war der Angeklagte F[…]zeitweise auch im Thüringer Fußballverband e.V. im Jugendbereich engagiert. In dieser Funktion besuchte er im Jahre 2011 oder 2012 von dem Angeklagten K[…] für den Thüringer Fußballverband durchgeführte Fußball-Feriencamps, wo er auch auf den Angeklagten R[…] traf. Im Jahr 2013 betreuten die Angeklagten F[…] und K[…] gemeinsam ein Skilager des Sportgymnasiums J[…] sowie ein Fußball-Sommercamp. In der Folgezeit entwickelte sich eine private Freundschaft zwischen den Angeklagten F[…] und K[…]. Randnummer 8
- b)finanzielle Verhältnisse Randnummer 9 Der Angeklagte F[…] ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in F[…], aus dem er laufend Mieteinnahmen erzielt hat, die aber die laufenden Kosten der Immobilie zu keinem Zeitpunkt wesentlich überstiegen haben. Das Hausgrundstück ist durch Grundpfandrechte wertausschöpfend belastet. Randnummer 10 Im Jahr 1995 gründete der Angeklagte F[…] gemeinsam mit Herrn Dr. J[…] B[…], damals Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts, Herrn M[…] Sch[…], Herrn J[…] Sch[…] und Herrn W[…] U[…] eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (folgend: GbR) mit dem Ziel, Immobilien in J[…] und M[…] zu erwerben und diese mit Gewinn weiterzuverkaufen. Die Anschaffung der Immobilien wurde durch Darlehen finanziert. Der Angeklagte F[…] übernahm die geschäftsleitenden Tätigkeiten. Die Geschäftstätigkeit der GbR entwickelte sich nicht gewinnbringend: der zeitnahe Verkauf der Objekte gelang nicht, die erzielten Mieteinnahmen erwiesen sich regelmäßig gegenüber den laufenden Kosten und dem Tilgungsaufwand nicht als kostendeckend. Bereits in den 2000er-Jahren wurde der Angeklagte F[…] mehrfach gerichtlich und im Wege der Zwangsvollstreckung für gegen die GbR bestehende Forderungen in Anspruch genommen. Im Jahr 2011 befürchtete der Angeklagte F[…] erneut die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage eines gegen die GbR ergangenen Urteils. Er wandte sich mit Email vom 22.06.2011 an die zuständige Rechtspflegerin am Amtsgericht J[…], die Zeugin G[…], und bat diese, während seines anstehenden Urlaubs keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu veranlassen. Die Zeugin G[…] erachtete dies als unzulässig und wandte sich an den Direktor des Amtsgerichts als ihren Dienstvorgesetzten, den Zeugen T[…]. Der Vorgang wurde über den Präsidenten des Landgerichts G[…], den Zeugen G[…], dem gesondert Verfolgten K[…] in dessen Funktion als Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts zur Kenntnis gebracht, ohne dass die Kammer eine Reaktion feststellen konnte. Bis auf den Angeklagten F[…] und den M[…] Sch[…] schieden die übrigen Gesellschafter bis 2012 aus der Gesellschaft aus. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die offenen Verbindlichkeiten der GbR noch über 400.000,00 EUR. Dem stand der Sachwert zweier Eigentumswohnungen in M[…] sowie einer Eigentumswohnung und einer Gewerbeeinheit in der Sch[…]straße in J[…] gegenüber. Infolge des Verkaufs einer der Eigentumswohnungen und der Beiträge der Gesellschafter verringerten sich die Verbindlichkeiten der GbR bis zum 31.12.2019 auf etwa 125.000,00 EUR. Randnummer 11 Der Angeklagte F[…] erwarb gemeinsam mit seiner Ehefrau, die eingetragene Eigentümerin der Immobilie ist, deren bis heute bewohnte Wohnimmobilie in D[…]-C[…]. Der Erwerb erfolgte kreditfinanziert. Die Darlehen waren bis zum 31.12.2019 nicht vollständig zurückgeführt, sondern durch den Angeklagten F[…] mehrfach umgeschuldet worden, ohne dass die Kammer feststellen oder ausschließen konnte, dass die Umschuldungen für den Angeklagten F[…] wirtschaftlich vor- oder nachteilig waren. Randnummer 12 Die privaten Verbindlichkeiten des Angeklagten F[…] betrugen zum 01.01.2014 über 450.000 EUR, wovon ein erheblicher Teil auf dem Erwerb der Immobilie in D[…] beruhte. In den folgenden Jahren stiegen die Verbindlichkeiten des Angeklagten F[…] bis Ende 2017 auf über 493.000 EUR an. Bis zum Ende 2019 gelang es dem Angeklagten F[…], seine privaten Verbindlichkeiten auf etwa 477.000 EUR zu reduzieren. Randnummer 13 Die fristgerechte Bedienung seiner Kredite stellte sich für den Angeklagten F[…] jedenfalls im tatgegenständlichen Zeitraum als schwierig dar, da ihm regelmäßig bare Mittel zur Begleichung fälliger Zinsen oder Tilgungen fehlten. Zur Abhilfe griff der Angeklagte F[…] neben Bankdarlehen auch auf Privatkredite – durch den Angeklagten K[…] erstmals im April 2012 in Höhe von 3.000 EUR – sowie auf durch das Internet vermittelte Mikrokredite privater wie auch institutioneller Geldgeber zurück. Dennoch schob der Angeklagte F[…] eine Liquiditätslücke von ca. 10.000 EUR vor sich her. Spätestens ab Mitte 2018 gelang es dem Angeklagten F[…] nicht mehr, seine Kreditverbindlichkeiten vertragsgemäß zu bedienen, sodass im November 2018 ein noch auf ca. 55.000 EUR valutierender Kredit gekündigt und an ein Inkassobüro übergeben wurde. Im Jahr 2019 erfolgten bis zum 01.06.2019 Fälligstellungen und die Einleitung des Forderungsinkasso durch verschiedene Kreditgeber in einer Gesamthöhe von weiteren über 50.000 EUR. Randnummer 14 Bereits im Zeitraum bis mindestens 2008 hatte der Angeklagte F[…] mit mehreren Dritten stille Beteiligungen an der GbR vereinbart und die Einlagebeträge nicht an die GbR ausgereicht, sondern für sich selbst verbraucht. Eine anstehende Rückzahlung wendete der Angeklagte F[…] vorübergehend durch die Vereinbarung einer persönlichen Schuldübernahme ab, wobei er den Gläubiger über seine eigene Zahlungsfähigkeit täuschte. Mindestens einen entsprechenden Beteiligungsvertrag schloss der Angeklagte F[…] auch im Jahr 2018 in dem Wissen ab, dass eine Rückzahlung nicht erfolgen würde, ohne den Anlagebetrag an die GbR auszureichen. Wegen dieser Vorfälle wurde der Angeklagte F[…] wie unten näher dargestellt im Jahr 2022 wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt. Randnummer 15 Im Rahmen seiner Bemühungen um Privatkredite schaltete der Angeklagte F[…] unter anderem im Jahre 2015 auf dem Internet-Portal www.kredit-markt.eu, auf dem Darlehen von Privatpersonen vermittelt wurden, eine Anzeige, demnach er an Krediten bis zur Höhe von 65.000,00 EUR interessiert sei. Anfang März 2015 erhielt er per Email ein Angebot über einen Darlehensbetrag in Höhe von 15.000,00 € von einer angeblichen "spr-Finanzgruppe", wonach ausländische Investoren aus steuerlichen Gründen zu einem Zinssatz von 3,5 Prozent Darlehen an Privatpersonen ausreichen wollten. Darlehnsnehmer bräuchten keinerlei Vorleistungen zu erbringen, es sei lediglich - und das auch erst nach bereits erfolgter Darlehnsauszahlung - eine sog. "Transfergebühr" bzw. "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten. Der Angeklagte F[…] nahm das Angebot an und übermittelte seine Kontendaten, eine Gehaltsbescheinigung und eine Kopie seines Personalausweises. Am 23.03.2015 wurde der Angeklagte F[…] durch eine unbekannt gebliebene dritte Person informiert, dass in den Folgetagen eine erste Tranche in Höhe von 7.700,00 EUR auf sein Konto eingezahlt werden würde. Am 26.03.2015 ging ein Betrag von 7.449,60 EUR auf einem Konto des Angeklagten F[…] ein, was auf einem vorhergehenden Phishing-Angriff auf die Masashi Engineering GmbH beruhte. In den folgenden Tagen hob der Angeklagte F[…] den eingegangenen Betrag ab bzw. überwies einen Teil desselben an die Firma "Creditreform". Am 31.03.2015 überwies er auf vorherige Anforderung der vermeintlichen Darlehensgeber einen Betrag von 1.100,00 EUR in einem Reisebüro per MoneyGram auf ein ihm zuvor benanntes Konto in der Ukraine. Das deswegen wegen des Vorwurfs der leichtfertigen Geldwäsche gegen den Angeklagten F[…] mit Strafbefehl des Amtsgerichts Jena vom 26.01.2016, Az.: Cs 681 Js 47166/15, eingeleitete Strafverfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt, nachdem der Angeklagte F[…] den äußeren Sachverhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Jena am 14.03.2017 eingeräumt und insgesamt 3.200,00 EUR an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt hatte. Ein in diesem Kontext im Februar 2016 unter anderem wegen des Verdachts des leichtfertigen Eingehens von Verbindlichkeiten erst auf Weisung des Justizministeriums gegen den Angeklagten F[…] eingeleitetes Disziplinarverfahren stellte der gesondert Verfolgte K[…] nach der Einstellung des Strafverfahrens ein, nachdem der Angeklagte F[…] dem gesondert Verfolgten K[…] im Rahmen einer privatschriftlichen "Bankselbstauskunft" versichert hatte, in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Randnummer 16
- c)strafrechtliche Vorgeschichte Randnummer 17 Der Angeklagte F[…] ist bisher einmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Jena verurteilte ihn am 02.11.2022 (Az.: 1 Ls 201 Js 19591/20) wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 135,00 EUR. Dem lagen folgende tatsächliche Feststellungen und Strafzumessungserwägungen zu Grunde: Randnummer 18 "Im Jahr 1995 hatte der Angeklagte mit mehreren anderen Personen, darunter dem Zeugen Sch[…], eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Ziel dieser Gesellschaft war der Erwerb von Immobilien, um diese dann kurzfristig mit Gewinn weiterzuverkaufen. Dabei handelt es sich um die Immobilien Sch[…]straße 1 in […] J[…], L[…]straße 65 in […] in […] J[…] sowie mehrere Objekte am W[…] in M[…]. Der Angeklagte handelte für die GbR als geschäftsführender Gesellschafter. Die Geschäftstätigkeit der GbR entwickelte sich jedoch nicht gewinnbringend, der Verkauf der Immobilien gestaltete sich schwierig und die finanzielle Lage der GbR war, so der Angeklagte, "auf Kante genäht”. Randnummer 19 1. Am 13.10.2008 hatte der Angeklagte mit dem Zeugen T[…] R[…] einen Vertrag über eine sogenannte "stille Beteiligung" in Höhe von 20.000,00 € an der GbR geschlossen, woraufhin der Zeuge diesen Betrag auf ein Konto des Angeklagten überwiesen hatte. In dem Beteiligungsvertrag war eine Verzinsung der Beteiligung zu jährlich 7,25 % vereinbart. Den anderen Gesellschaftern war die Hereinnahme dieser stillen Beteiligung an der GbR vom Angeklagten nicht bekannt gegeben worden, auch hatte der Angeklagte den vom Zeugen R[…] gezahlten Betrag dem Vermögen der GbR nicht zugeführt. Randnummer 20 Nachdem der Zeuge R[…] im Jahre 2018 um Rückführung der stillen Beteiligung samt Zinsen gebeten hatte, bot der Angeklagte ihm mit E-Mail vom 08.09.2019 an, die Beteiligung zum 31.10.2019 aufzulösen und durch eine Ratenrückzahlungsvereinbarung zu ersetzen, aus der nur noch der Angeklagte haftete und bei der zudem die Verzinsung ab 2013 zu nur 5 % erfolgen sollte. Dabei tauschte er dem Zeugen bewusst seine Bonität vor, trotzdem dem Angeklagten bekannt war, dass er über die erforderlichen Geldmittel zur Bedienung der Ratenrückzahlungsvereinbarung nicht verfügte. Die Ratenrückzahlungsvereinbarung kam zustande und infolge dessen verlor der Zeuge die infolge der Mithaftung des Zeugen Sch[…] als verbliebenem Gesellschafter noch werthaltige Rückzahlungsforderung gegen die GbR und erwarb eine Forderung nur gegen den Angeklagten, die infolge der Überschuldung des Angeklagten wertlos war und auf die keine Rückzahlungen erfolgten, wodurch der Zeuge R[…] Schaden zumindest in Höhe des Grundbetrages von 20.000,00 € erlitt. Randnummer 21 2. Da der Angeklagte infolge der anstehenden Rückzahlung von drei "stillen Beteiligungen” aus dem Jahre 2008 über insgesamt 15.000,00 € nebst Zinsen im Frühjahr 2017 dringend Geld benötigte, schloss er am 16.03.2017 wiederum für die GbR handelnd und unter Hinweis auf zwei Eigentumswohnungen in M[…] und ein Mehrfamilienhaus in F[…], die angeblich zum Vermögen der GbR gehören würden, einen weiteren Gesellschaftsvertrag über eine stille Beteiligung mit der Zeugin D[…] K[…] über 3.500,00 € ab. Es war eine Verzinsung mit einem festen Zinssatz von 6 % p.a., bei Zahlungsverzug Verzugszinsen i.H.v. 6,5 % p.a., vertraglich vereinbart. Dabei täuschte der Angeklagte wiederum Bonität und eine in Wirklichkeit nicht bestehende Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vor. Tatsächlich waren die beiden Eigentumswohnungen der GbR Anfang 2017 verkauft worden und die Umtragung im Grundbuch war lediglich noch nicht erfolgt. Auch gehörte das Mehrfamilienhaus, das mit Grundschulden über 210.000,00 € belastet und daher als Sicherheit ungeeignet war, nicht der GbR sondern dem Angeklagten. Randnummer 22 Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zahlte die Zeugin das Geld auf ein Konto des Angeklagten bei der VR Bank W[…] M[…] ein. Der Betrag wurde vom Angeklagten - wie von Beginn an geplant - weder dem Gesellschaftsvermögen zugeführt noch hatte der Angeklagte dem Zeugen Sch[…] als letztem Mitgesellschafter der GbR davon Mitteilung gemacht. Der Angeklagte war sich vielmehr von Beginn an bewusst, dass die Beteiligung nicht zurückbezahlt werden würde, was dann auch nicht geschah, so dass die Zeugin K[…] mit der Einzahlung der Beteiligung Schaden in Höhe von 3.500,00 € erlitt. [...] Randnummer 23 Der Angeklagte hat sich daher nach rechtlichem Hinweis gemäß § 265 StPO wie im Tenor erkannt schuldig gemacht und war zu bestrafen, wobei zu seinen Gunsten neben der bisherigen Straffreiheit das Geständnis und die damit verbundene Schuldeinsicht und Reue zu berücksichtigen waren. Das prozessuale Verhalten des Angeklagten hat eine ansonsten aufwendige Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Zulasten des Angeklagten waren neben dem teils nicht unerheblichen Schaden besondere Umstände nicht feststellbar. Randnummer 24 Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach § § 40 Abs. 2, Abs. 3 StGB. Sie ist ausgehend von dem monatliche Nettoeinkommen des Angeklagten zu berechnen. Das Gericht ist zunächst von einem monatlichen Nettoeinkommen in Hohe von 5000,- € (3800 + 600 + 600) ausgegangen. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht. Eine pauschale Senkung der Bemessungsgrundlage der Tagessatzhöhe, um einer progressiven Steigerung des Strafübels entgegenzuwirken, kommt erst ab einer Tagessatzanzahl von über 90 in Betracht. Im Übrigen war festzustellen, dass der Angeklagte durchaus stark verschuldet ist, derzeit einer Gehaltspfändung unterliegt, prinzipiell rückzahlungswillig ist, seine finanzielle Basis auch im Ruhestand durch eine freiberufliche Dozententätigkeit verbessert und dass der Wert und die Mieteinnahmen der Immobilie in F[…] / Pfalz durch die hohe Grundschuldbelastung und die damit einhergehenden Finanzierungskosten sowie die Kosten des Erhalts der Immobilie gemindert sind. Umstände, die eine weitere Senkung des Nettoeinkommens rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die Tagessatzhöhe war somit unter entgegenkommender Abrundung auf 135,- € festzusetzen. Randnummer 25 Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht die im Tenor bezeichnete Strafe als tat- und schuldangemessen erachtet und entsprechend erkannt. Diese setzt sich gemäß §§ 53, 54 StGB aus folgenden Einzelstrafen zusammen: Randnummer 26 - Geldstrafe von 70 Tagessätzen je 135,- €: Fall 1 Randnummer 27 - Geldstrafe von 30 Tagessätzen je 135,- € Fall 2" Randnummer 28 In vorliegender Sache befand sich der Angeklagte F[…] vom 23.11.2021 bis zum 10.12.2021 in Untersuchungshaft. Wegen vorliegender Vorwürfe wird gegen den Angeklagten F[…] derzeit ein Disziplinarverfahren durchgeführt, welches im Hinblick auf das hiesige Verfahren ausgesetzt ist. Randnummer 29 2. Angeklagter K[…] Randnummer 30 Der Angeklagte K[…] wurde am […]1983 in W[…] als zweites Kind seiner Eltern geboren. Sein Vater ist Neurochirurg, seine Mutter gelernte OP-Schwester. Er wuchs bis 1996 in E[…]-R[…]n auf und besuchte dort von 1989 bis 1993 die Grundschule sowie seit 1993 das Gymnasium. Nachdem sein Vater im Jahre 1994 eine Stelle als Leiter der Neurochirurgie am Universitätsklinikum J[…] angenommen hatte, zog die Familie im Frühjahr 1996 nach J[…], weshalb der Angeklagte K[…] während des laufenden Schuljahrs an das Sportgymnasium in J[…] wechselte. Dort legte er 2002 das Abitur ab. Der Angeklagte K[…] spielte bereits seit seiner Kindheit Fußball, nach seinem Wechsel nach J[…] in den Jugendmannschaften des FC […] […] J[…]. Er wurde in diverse Jugend-Auswahlmannschaften berufen und debütierte 2001 in der ersten Mannschaft des FC […] […]J[…]. 2002 beendete er seine Karriere im Leistungssport. Randnummer 31 Im Jahr 2003 leistete er den Zivildienst in der Leber-ITS des Universitätsklinikums J[…] sowie im Organtransport des Deutschen Roten Kreuzes ab. Zum Sommersemester 2004 immatrikulierte der Angeklagte K[…] sich an der Deutschen Sporthochschule K[…] im Diplom-Studiengang Sportmanagement. Im Jahre 2006 erreichte er das Vordiplom. Im Sommer des gleichen Jahres erhielt der Angeklagte K[…] ein athletisches Vollstipendium für das Flagler College (St. A[…], Florida, USA), wo er im Herbst 2008 einen Bachelor-Abschluss im Studiengang Sportmanagement erwarb und gleichzeitig der College-Fußballmannschaft angehörte. Als Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums war der Angeklagte K[…] im Frühjahr 2008 im "Game Operations Department" der M[…] L[…] Soccer in New York (New York, USA) beschäftigt. Diese Tätigkeit übte er nach seinem Studienabschluss in Vollzeit aus, bis er Ende 2009 nach Deutschland zurückkehrte. Dort gründete er 2010 gemeinsam mit M[…] I[…], einem Freund aus Schul- und Collegezeiten, das Internet-Portal "vereinswechsel.de". Randnummer 32 Seit 2012 betrieb der Angeklagte K[…] die Fußballferienschule als Lizenznehmer des Thüringer Fußballverbandes. Ab diesem Zeitraum war der gesondert Verfolgte T[…], der zuvor bereits ein Praktikum bei dem Angeklagten K[…] absolviert hatte, selbstständig in den Büroräumen des Angeklagten K[…] tätig. Der Angeklagte K[…] vermittelte dem gesondert Verfolgten T[…] diverse Aufträge, wofür der gesondert Verfolgte T[…] (auch aus Folgeaufträgen) einen Teil der erzielten Vergütung an den Angeklagten K[…] als Provision auszukehren hatte. Unter der zunächst einzelunternehmerischen Firma "BSports M[…]" bot der Angeklagte K[…] die Organisation von Fußballturnieren für Unternehmen sowie Trainingscamps und ähnliche Leistungen für Sportmannschaften an. Nach Einführung des "Gesundheitsmanagement der Justiz" im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts war diese Firma zudem als Anbieter von Gesundheits- und Sportkursen an einzelnen Dienststellen der Thüringer Justiz tätig. Im Jahr 2015 schloss der Angeklagte K[…] den Studiengang "Sportökonomie und Sportmanagement" der Deutschen Sporthochschule K[…] mit dem Diplom ab. Im gleichen Jahr gründete der zuvor als Einzelunternehmer tätige Angeklagte K[…] die B[…] V[…]- & S[…] GmbH, die insbesondere für die Mediengruppe Thüringen Vermarktungstätigkeiten übernahm. 2017 folgte die Gründung der BSports M[…] GmbH, die die Tätigkeiten der zuvor einzelunternehmerischen Firma übernahm. Randnummer 33 Mit Beginn der CoViD-19-Pandemie Anfang 2020 brachen große Teile der unternehmerischen Tätigkeit des Angeklagten K[…], insbesondere die Fußballferienschule, die organisierten Unternehmenscups sowie für Fußballmannschaften organisierte Mannschaftstouren durch die USA, weg. Aus diesem Grunde arbeitete der Angeklagte K[…] von 2021 bis 2023 angestellt in Teilzeit für die O[…] S[…] GmbH und war ehrenamtlich als Fußballtrainer bei einem Jenaer Sportverein tätig. Randnummer 34 Seit Januar 2024 ist der Angeklagte K[…] in Vollzeit als geschäftsführender Gesellschafter der BSports M[…] GmbH tätig, auf welche die BASL V[…]-& S[…] GmbH zuvor verschmolzen worden ist. Er erzielt ein monatliches Netto-Einkommen von etwa 1.900,00 EUR. Randnummer 35 Der Angeklagte K[…] hat zu keinem Zeitpunkt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung für seine Firmen s[…] a[…] s[…], BSports M[…] & M[…], BSports m[…] GmbH und BASL V[…] & S[…] GmbH besessen. Randnummer 36 Der Angeklagte K[…] ist seit dem 12.10.2013 verheiratet und Vater einer 2014 geborenen Tochter und eines 2015 geborenen Sohnes. Seine Frau ist als Anästhesistin im Universitätsklinikum J[…] tätig. Randnummer 37 Der Angeklagte K[…] ist aufgrund des lange unklaren Verfahrensstands und der langen Verfahrensdauer erheblich psychisch belastet ist. Infolge der am 23.11.2021 vollzogenen zweiten Hausdurchsuchung entwickelte der Angeklagte K[…] eine akute psychische Belastungsreaktion, die einer psychologischen Intervention bedurfte. Randnummer 38 Strafrechtlich ist der Angeklagte K[…] bisher nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 39 3. Angeklagter R[…] Randnummer 40 Der Angeklagte R[…] wurde am […] in F[…] als Sohn eines Schlossers und einer Physiotherapeutin geboren. Er wuchs in W[…] auf und besuchte dort ab 1983 die Grundschule. 1990 wechselte er auf das Gymnasium Sch[…], das er 1995 mit dem Abitur verließ. Bis 1996 leistete er den Zivildienst auf dem B[…]-Hof M[…] ab, wo er hauptsächlich Fahr- und Beschaffungsdienste verrichtete. Randnummer 41 Ab 1996 studierte der Angeklagte R[…] an der TU M[…] Sportwissenschaften, brach das Studium aber im Jahre 1998 aus finanziellen Gründen ab. Der Angeklagte R[…] verzog nach E[…] und nahm ein Lehramtsstudium mit den Fächern Sport und Geographie auf. Im September 2000 wechselte er an die Sportakademie des Thüringer Landessportbundes in B[..] B[…]. Das dortige Studium "Manager für Sport und Sportmarketing" schloss er 2002 ab. Parallel zu seinem Studium in E[…] und B[…] B[…] war der Angeklagte R[…] in verschiedenen Sportvereinen tätig. Im Winter 2003 verzog der Angeklagte R[…] mit seiner damaligen Lebensgefährtin, die er im Jahre 2005 heiratete, in die Nähe von R[…]. Dort arbeitete er zunächst bei einem Automobilzulieferer und seit 2005 selbstständig als Fitness- und Präventionstrainer sowie im Bereich des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Außerdem unterrichtete er an einer Knabenschule in N[…] in der Oberpfalz Sport bzw. Fußball. 2009 trennte sich der Angeklagte R[…] von seiner damaligen Ehefrau und verzog nach E[…]. Auch dort wurde der Angeklagte R[…] selbstständig als Fitnesstrainer tätig und übernahm ein Fußball-Traineramt im Herren-Oberliga-Bereich. Die erste Ehe des Angeklagten R[…] wurde 2011 geschieden und blieb kinderlos. Ende 2012 geriet der Angeklagte R[…] in finanzielle Schwierigkeiten, nachdem ein Auftraggeber den Angeklagten R[…] nicht für dessen Tätigkeit als Fitnesstrainer in einem Studio bezahlen konnte oder wollte. Von 2013 bis 2015 war der Angeklagte R[…] bei dem Angeklagten K[…] angestellt und dort für die Fußballferienschulen, den Unternehmenscup und die Anfänge des Gesundheitsmanagements der Justiz (GMJ), insbesondere dessen Präsentation, die Einführung des Kurssystems, die Trainerakquise und die Standortbetreuung zuständig. Daneben hielt er seine selbstständige Tätigkeit aufrecht und war in E[…] an zwei Schulen als AG-Leiter (Fußball) engagiert. Ab 2015 bearbeitete der Angeklagte R[…] die Projekte Unternehmenscup und Fußballferienschule als Lizenznehmer des Angeklagten K[…] als selbstständiger Unternehmer. Im Jahre 2017 verzog der Angeklagte R[…] nach E[…]. Am 21.12.2020 heiratete er seine derzeitige Ehefrau, die als Realschullehrerin tätig ist. Die Ehefrau brachte einen heute 14-jährigen Sohn in die Beziehung ein. Die von dem Angeklagten K[…] lizenzierten Projekte betreut der Angeklagte R[…] bis heute, wobei die Folgen der CoVid-19-Pandemie noch spürbar sind. Hauptsächlich bietet der Angeklagte R[…] heute neurozentriertes Training für Sportler, insbesondere Fußballer, sowie neurozentrierte Schmerztherapien an. Er erzielt ein monatliches Netto-Einkommen zwischen 1.200,00 EUR und 1.700,00 EUR. Der Angeklagte R[…] hat zu keinem Zeitpunkt über eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung für seine Firma DR H[…] & C[…] verfügt. Randnummer 42 Strafrechtlich ist der Angeklagte Reich bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Randnummer 43 1. Vorgeschichte Randnummer 44
- a)dienstliche Stellung des Angeklagten F[…] Randnummer 45 Der Angeklagte F[…] war bis Sommer 2019 Leiter des Referats 7 beim Thüringer Oberlandesgericht in J(…) und damit entscheidungs- und leitungsverantwortlich für das Haushaltswesen, die Personalangelegenheiten und das Beschaffungswesen für die gesamte Verwaltung der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften im Freistaat Thüringen. In seiner Stellung war der Angeklagte F[…] befugt, im Rahmen seiner Zuständigkeit Verträge für das Thüringer Oberlandesgericht abzuschließen, die den Freistaat Thüringen als Rechtsträger zur Leistung verpflichteten. Randnummer 46 In seiner Funktion unterlag der Angeklagte F[…] bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften den Bestimmungen des Thüringer Vergabegesetzes und der dazu erlassenen Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Auftrage (ThürVergVV) sowie der Vergabeverordnung (VgV). Nach diesen Bestimmungen ist für die Vergabe von Dienstleistungen jeder Art mindestens eine sog. "freihändige Vergabe" unter Einholung mindestens drei verschiedener Angebote und bei einem Vergabevolumen von mehr als 20.000 EUR eine öffentliche Ausschreibung vorgesehen. Er unterlag zudem den jährlich herausgegebenen Weisungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Thüringer Finanzministeriums gemäß § 5 ThürLHO , in denen die Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern für die Zeit bis 2015 nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung durch das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (im Folgenden: TMMJV) zugelassen wurde und ab Juli 2015 allgemein und ausdrücklich für unzulässig erklärt worden ist. Beide haushaltsrechtlichen Bestimmungen waren dem Angeklagten F[…] bekannt. Ihm war ebenso bekannt, dass öffentliche Beschaffungen, Auftragsvergaben oder Personalmaßnahmen, die ohne sachlichen Grund durchgeführt werden, vom Haushaltsermessen nicht mehr gedeckt sind und daher gegen das Sparsamkeitsgebot nach § 7 ThLHO verstoßen. Als Beauftragter für den Haushalt hatte der Angeklagte F[…] insbesondere darüber zu wachen, dass die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Randnummer 47
- b)Erste Darlehensgewährung im April 2012 Randnummer 48 Die Angeklagten K[…] und F[…], die sich zuvor nur lose aus dem Nachwuchsbereich des FC […] […] J[…] kannten, trafen in den Osterferien 2012 in einem von dem Angeklagten K[…] ausgerichteten Fußball-Feriencamp zusammen. Der Angeklagte F[…] berichtete dem Angeklagten K[…] trotz der bis dahin nur losen Bekanntschaft über seine angespannte finanzielle Lage und seinen dringenden Liquiditätsbedarf, worauf der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] mit Vertrag vom 11.04.2012 ein Darlehen in Höhe von 3.000 EUR für eine Vertragslaufzeit von drei Monaten, verzinslich mit 4,5% p.a., gewährte. Als Zweck des Darlehens war "Kauf einer Eigentumswohnung" angegeben. Tatsächlich benötigte der Angeklagte F[…] das Darlehen allgemein zur Aufrechterhaltung seiner Zahlungsfähigkeit. Davon führte der Angeklagte F[…] bis zum 18.09.2012 2.720 EUR zurück, den Restbetrag zahlte er nebst aufgelaufener Zinsen im April 2016 ab. Randnummer 49
- c)Aufnahme des geschäftlichen Kontakts im Sommer 2012, Vertragsschluss mit dem gesondert Verfolgten T[…] Randnummer 50 Im Rahmen eines weiteren Fußballcamps in den Sommerferien 2012 trafen die Angeklagten F[…] und K[…] erneut zusammen. Der Angeklagte F[…] äußerte die Idee, Studenten als Arbeitskräfte in der Justiz einzusetzen, um bestehende Probleme in der Personalausstattung, insbesondere in der zu diesem Zeitpunkt in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gefallenen und mit erheblichen Arbeitsrückständen belasteten Justizzahlstelle, zu beheben. Auf Bitten des Angeklagten F[…] sprach der Angeklagte K[…] den Zeugen B[…], der zu diesem Zeitpunkt für den Angeklagten K[…] als Trainer im Fußball-Feriencamp tätig war und in J[…] Rechtswissenschaft studierte, darauf an, ob dieser eine entsprechende Nebentätigkeit in der Justiz wahrnehmen wolle. Nachdem dieser sich grundsätzlich bereit erklärte, für die Justiz tätig zu werden, bat der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…], den Zeugen B[…] bei sich anzustellen und dessen Arbeitskraft dem Thüringer Oberlandesgericht zur Verfügung zu stellen. Randnummer 51 Der Angeklagte K[…] veranlasste daraufhin den gesondert Verfolgten T[…], der zuvor unter anderem als Praktikant im Unternehmen des Angeklagten K[…] tätig gewesen war, auf eigene Rechnung das von dem Angeklagten F[…] vorgeschlagene Modell umzusetzen, wobei der gesondert Verfolgte T[…] entsprechend einer Vereinbarung mit dem Angeklagten K[…] einen Teil der aus diesem Geschäftsmodell erzielten Umsätze als Provision an den Angeklagten K[…] abführen sollte. Der gesondert Verfolgte T[…] stellte diejenigen Studenten, die für die Justiz tätig werden sollten, in seiner Firma "s[…] a[…] W[…]" an, wobei der Zeuge B[…] von einer Tätigkeit für das Oberlandesgericht vorerst Abstand nahm. Randnummer 52 Der Angeklagte F[…], handelnd in Stellvertretung für den Präsidenten des Oberlandesgerichts, und der gesondert Verfolgte T[…] schlossen unter dem 06.08.2012 einen Vertrag, mit dem der gesondert Verfolgte T[…] sich verpflichtete, dem Thüringer Oberlandesgericht die Zeugin B[…] als Bürokraft für die Serviceeinheiten zur Verfügung zu stellen. Das an den gesondert Verfolgten T[…] zu entrichtende Honorar von 22,45 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde gab der Angeklagte F[…]vor. Das Oberlandesgericht verpflichtete sich, die "überlassene Arbeitnehmerin" mit mindestens 20 Wochenstunden zu beschäftigen. Der gesondert Verfolgte T[…] schloss mit der Zeugin B[…] unter dem 07./09.08.2012 einen "Honorarvertrag" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden und einem Stundenlohn von 10,00 EUR netto. Die Zeugin B[…] wurde in der Folge im Bereich der Sozialen Dienste des Thüringer Oberlandesgerichts tätig. Randnummer 53 Unter dem 03.09/04.09.2012 schlossen der Angeklagten F[…] und der gesondert Verfolgte T[…] einen im Übrigen inhaltsgleichen Vertrag über die Zuverfügungstellung des Zeugen M[…] als "Datenerfasser für die Serviceeinheiten des Auftraggebers". Im weiteren Verlauf folgte ein Vertrag über die Zuverfügungstellung des Zeugen P[…] M[…], ebenfalls als Datenerfasser. Beide wurden in der Folge in der Justizzahlstelle des Thüringer Oberlandesgerichts in G[…] tätig. Randnummer 54 Im weiteren Verlauf, wahrscheinlich Anfang November 2012, schlossen der Angeklagte F[…] und der gesondert Verfolgte T[…] einen mit "Dienstleistungsvertrag" überschriebenen, als geschuldete Dienstleistung des gesondert Verfolgten T[…] die "Bereitstellung von Arbeitskräften zur Durchführung von internen Verwaltungsaufgaben des Thüringer Oberlandesgerichts" ausweisenden, auf dem 01.08.2012 rückdatierten Vertrag, der die auf die Zuverfügungstellung einzelner Arbeitskräfte gerichteten Verträge bündeln und ersetzen sollte. Entsprechend § 2 des "Dienstleistungsvertrags" war Leistungsinhalt die Bereitstellung von Arbeitskräften zur Verfügung des Thüringer Oberlandesgerichts, wobei die Arbeitskräfte ein Arbeitsverhältnis mit der Firma s[…] a[…] eingehen sollten und der Aufgabenbereich der angeforderten Arbeitskraft sowie der Einsatzort vor dem Einsatz zwischen der Firma s[…] a[…] und dem Thüringer Oberlandesgericht abzusprechen war. Gemäß § 4 verpflichtete sich der Auftragnehmer, die Firma s[…] a[…], die zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen und zusätzliche Leistungen zu erbringen, wenn ein Auftrag schriftlich erteilt würde. Nach § 5 sollten die Leistungen des Auftragnehmers bei nicht unverzüglicher Erhebung von Einwänden als abgenommen gelten und der Auftragnehmer bei der Beanstandung von Mängeln zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet sein. Entsprechend § 6 war ein Entgelt von 22,45 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen und waren monatlich Leistungsnachweise vorzulegen. Randnummer 55
- d)Ende der Personaldienstleistung durch den gesondert Verfolgten T[…] Randnummer 56 Anfang Dezember 2012 entwickelte der gesondert Verfolgte T[…] Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geschlossenen Verträge, nachdem ein befreundeter Steuerberater ihn auf die Erfordernisse einer rechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hingewiesen hatte. Diese Zweifel teilte der gesondert Verfolgte T[…] dem Angeklagten K[…] mit E-Mail vom 09.12.2012 mit dem Wortlaut: "Hi Boris, wir brauchen zu dem OLG-Thema eine grundsätzliche Aussprache. Ich habe heute vom Steuerberater ([…] Onkel) etwas erfahren, was dich nicht erfreuen wird. Der Dienstleistungsvertrag mit M[…] ist so nicht rechtens und die ganze Geschichte ist in dieser Art von uns aus nicht weiter umsetzbar. Muss ich dir morgen in Ruhe erklären. Stichwort: "Arbeitnehmerüberlassung Antrag beim Arbeitsamt", wenn du dich einlesen möchtest. Bis morgen" mit. Randnummer 57 Der Angeklagte K[…] arrangierte für den gesondert Verfolgten T[…] zur Abklärung der Problematik ein Beratungsgespräch mit der Rechtsanwältin Dr. M[…] am 18.12.2012. Das Ergebnis des Beratungsgesprächs teilte der gesondert Verfolgte T[…] dem Angeklagten K[…] mit E-Mail vom 18.12.2012 wie folgt mit: "Hallo Boris, ich war heute bei Frau M[…]. Der Dienstleistungsvertrag scheint so auf den ersten Blick nicht rechtens. Frau M[…] wird sich diesen noch einmal im Detail anschauen aber erst im Januar dazu Feedback geben. Eine Arbeitskollegin ist krank geworden, wodurch sie leider nicht so viel Zeit hatte. Es gilt zu prüfen inwieweit der Dienstleistungsvertrag und die Arbeitsverträge abgeändert werden müssen, dass der Dienstleistungsvertrag erfüllt wird. Dazu gehört im Nachgang auf jeden Fall, dass ICH und NICHT das ThOLG den Angestellten weisungsbefugt ist. Das heißt weiterhin, dass ich für alle Leistungen auch in die Haftung gehen muss (was bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht der Fall wäre). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass im nächsten Jahr alle Verträge neu aufgesetzt werden müssten und ich regelmäßig mit dem Tholg in Kontakt stehen muss und damit ich über alle Arbeitsprozesse informiert bin. Zu den Feiertagen konnte Sie mir in unserem speziellen Fall auch keine genaue Aussage geben. Da muss sie nochmal nachschauen. Es ist aber sehr wahrscheinlich so, dass wir die Feiertage bezahlen werden, solange sie auf einen Arbeitstag fallen. Hier ist dann mit den Angestellten zu klären, an welchen Tagen sie regelmäßig arbeiten. Änderungen der Arbeitstage bedürfen demnach der persönlichen Absprache. Es läuft also auf einen Dienstplan hinaus in dem die Arbeitstage und Aufgaben geplant und festgelegt werden. Frau Sch[…] und B[…] habe ich bereits geschrieben, dass sie im neuen Jahr neue Arbeitsverträge erhalten und für dieses Jahr ihre Entgeltfortzahlung für Feiertag und Krankheit erhalten. Das alles bedeutet nicht nur einen hohen zeitlichen/organisatorischen Mehraufwand, sondern ist auch mit Kosten für regelmäßige Fahrten nach J[…] und G[…] verbunden. Sollte es überhaupt möglich sein, diese Sache auf Basis des Dienstleistungsvertrages fortzuführen, wäre es nur fair, dass wir uns noch einmal über die Aufteilung 30:70 unterhalten. Frau B[…] hat heute auch eine Rechnung in Höhe von 142,80 Euro geschrieben. Für 5 Mitarbeiter betragen die Kosten zur Lohnabrechnungserstellung 42,00 Euro pro Monat. Mach dir am besten mal deine Gedanken dazu und rede mit M[…], wenn du es für angebracht findest. Dass wir darüber sprechen und uns einigen macht erst Sinn, sobald wir eine aussagekräftige Rückmeldung von Frau M[…] haben. Viele Grüße M[…]". Der Angeklagte K[…] reagierte lediglich mit der Gegenfrage "was spricht gegen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab 2013?" , worauf der gesondert Verfolgte T[…] mit "Google Voraussetzungen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag… wenn alle punkte erfüllt werden können, dann nichts" . Randnummer 58 Eine erneute Rücksprache mit der Rechtsanwältin erfolgte nicht. Der gesondert Verfolgte T[…] entschloss sich vielmehr, die Tätigkeit gegenüber dem Oberlandesgericht nicht selbstständig fortzuführen. Er kündigte die mit den Zeugen B[…], M[…], M[…], Sch[…] und B[…] geschlossenen Arbeitsverträge zum 31.01.2013 und gestattete dem Angeklagten K[…], der die Unternehmung auf eigene Rechnung fortführen wollte, die Verwendung der Bezeichnung "s[…] a[…]", dem der Angeklagte K[…] noch "s[…]" hinzufügte. Die Zeugen B[…], M[…], M[…], Sch[…] und B[…] schlossen sodann neue, ab dem 01.02.2013 gültige Arbeitsverträge mit dem Angeklagten K[…], firmierend als "s[…] a[…] s[…]" ab. Der Angeklagte K[…] erteilte unter dem 14.01.2013 dem gesondert Verfolgten T[…], der absprachegemäß weiterhin die Zuverfügungstellung von Arbeitskräften an das Thüringer Oberlandesgericht organisieren sollte, mit Wirkung zum 01.02.2013 "Handlungsvollmacht auf dem Gebiet der Personalabrechnung". Randnummer 59 Auf Grundlage der zwischen dem Angeklagten F[…] und dem gesondert Verfolgten T[…] geschlossenen Verträge wurden bis Januar 2013 insgesamt fünf Arbeitskräfte im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts tätig, nämlich die Zeugen B[…], M[…], M[…], Sch[…] und B[…]. Diese wurden jeweils durch den gesondert Verfolgten T[…] angestellt und sodann entsprechend einer Vorabsprache mit dem Angeklagten F[…] angewiesen, am ersten Arbeitstag die konkrete Einsatzdienststelle aufzusuchen. Die Einweisung in die konkret zu erfüllenden Aufgaben innerhalb der Dienststelle erfolgte dann, ohne dass der gesondert Verfolgte T[…] beteiligt war, hinsichtlich der Zeugin Bi[…] durch den Zeugen J[…] als Leiter der Sozialen Dienste am Thüringer Oberlandesgericht und betreffend die weiteren Mitarbeiter durch die Zeugin Sch[…] als Leiterin der Justizzahlstelle. Soweit die Arbeitskräfte Urlaub nehmen wollten, hatten sie dies zunächst mit den genannten Mitarbeitern des Thüringer Oberlandesgerichts abzusprechen. Die tatsächliche Urlaubsgewährung erfolgte dann über den gesondert Verfolgten T[…], wobei die Arbeitskräfte urlaubs- oder krankheitsbedingte Fehlstunden in aller Regel vor- oder nacharbeiteten. Die Arbeitsleistungen der Studenten, die diese durch von den genannten Mitarbeitern des Oberlandesgerichts gegengezeichnete Stundenzettel gegenüber dem gesondert Verfolgten T[…] nachwiesen, rechnete der gesondert Verfolgte T[…] gegenüber dem Thüringer Oberlandesgericht ab. Der gesondert Verfolgte T[…] vergütete die Zeugen Bi[…], M[…], M[…], Sch[…] und B[…] entsprechend der mit diesen getroffenen Abreden - auch für genommenen Urlaub - und meldete sie bei den zuständigen Einzugsstellen für Sozialversicherungsabgaben an. Entsprechend der vorher mit dem Angeklagten K[…] getroffenen Provisionsabrede für die Vermittlung der Verträge mit dem Thüringer Oberlandesgericht legte der Angeklagte K[…] gegenüber dem gesondert Verfolgten T[…] Rechnungen für Marketing- und Beratungsleistungen, die der Angeklagte T[…] beglich. Randnummer 60 2. Tatgeschehen – Vorwurf der Untreue Randnummer 61
- a)Fall I.1. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 62 Zunächst ohne eine schriftliche Anpassung des Vertrags mit dem Thüringer Oberlandesgericht vorzunehmen, setzte der Angeklagte K[…] in Kenntnis des Angeklagten F[…] entsprechend der mit dem gesondert Verfolgten T[…] getroffenen Absprache das vormals durch den gesondert Verfolgten T[…] betriebene Geschäftsmodell in der tatsächlichen Ausführung unverändert ab dem 01.02.2013 auf eigene Rechnung fort. Dabei war dem Angeklagten K[…] bewusst, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um Arbeitnehmerüberlassung handelte, für die er die erforderliche Erlaubnis nicht aufwies, und dass er eine Erlaubnis in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen auch nicht erhalten hätte. Er nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass der Umstand, dass er eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betrieb, die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses in Frage stellte. Auch dem Angeklagten F[…] war der Umstand, dass es sich um schon mangels vorliegender Erlaubnis unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung handelte, bekannt. Randnummer 63 Der Angeklagte F[…], dieser für den "Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts", und der Angeklagte K[…] unterzeichneten wahrscheinlich im April oder Mai 2013 einen auf den 17.12.2012 rückdatierten, als "Dienstleistungsvertrag" bezeichneten Vertrag, mit dem entsprechend §§ 1 und 3 der Firma "S[…] A[…] S[…]" des Angeklagten K[…] die Durchführung der Dienstleistungen "Textliche Datenerfassung, IT-gestützte Texterfassung und Umbuchungen, Erfassungen von Kostenabrechnungen und Kostenbelegen in das Datenbanksystem des Thüringer Oberlandesgerichts, Allgemeine Verwaltungsaufgaben" ab dem 01.01.2013 für unbefristete Dauer übertragen wurde. § 2 erhob die "Leistungsbeschreibung des Arbeitgebers" zum Vertragsbestandteil. Der übrige Inhalt des Vertrags entsprach, mit einigen primär redaktionellen Änderungen, dem Vertrag vom 01.08.2012. Randnummer 64 Bei Unterzeichnung des Vertrages war dem Angeklagten F[…] bewusst, dass der Auftrag ungeachtet seiner rechtlichen Einstufung infolge des zeitlich unbegrenzten Leistungsumfanges und des damit verbundenen Vertragsvolumens zwingend ausschreibungspflichtig gewesen wäre. Er wusste zudem, dass die Arbeitnehmerentleihung auch haushaltsrechtlich unzulässig war, da er, der Angeklagte F[…], die für die Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern erforderliche Genehmigung des TMMJV, die ihm ohnehin nicht erteilt worden wäre, nicht eingeholt hatte. Dem Angeklagten F[…] war bekannt, dass sowohl der Vertragsschluss als auch der darauf beruhende Abruf von Leistungen und die erfolgende Richtigzeichnung der von dem Angeklagten K[…] gestellten Rechnungen in grober Weise gegen seine dienstlichen Pflichten verstieß. Randnummer 65 Der Angeklagte K[…] nahm diesen Umstand jedenfalls billigend in Kauf. Randnummer 66 In der Folge erbrachten auf den Vertrag vom "17.12.2012" im anklagegegenständlichen Zeitraum ab dem 01.12.2014 bis zum 31.12.2017 insgesamt 28 von dem Angeklagten K[…] überlassene Arbeitskräfte, davon 25 Studenten, insgesamt 12.986,45 Arbeitsstunden im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts. Dafür berechnete der Angeklagte K[…] dem Thüringer Oberlandesgericht insgesamt 344.080,77 EUR, wobei teilweise abweichend ein Nettostundensatz von 21,45 EUR oder 19,00 EUR angesetzt wurde. Die Rechnungen des Angeklagten K[…] zeichnete nahezu ausschließlich der Angeklagte F[…] sachlich und rechnerisch richtig und wies deren Auszahlung an. Dabei wich der Angeklagte F[…] in vielen Fällen vom üblichen Verwaltungsweg ab, indem er sich die Rechnungen von dem Angeklagten K[…] an sich persönlich oder sein personalisiertes dienstliches Email-Postfach senden und die Rechnungen durch die Zeuginnen S[…] und R[…], die im Vorzimmer des Präsidenten beschäftigt sind, ausdrucken lies, anstelle den Postlauf wie sonst üblich über die Verwaltungsgeschäftsstelle des Thüringer Oberlandesgerichts laufen zu lassen. Sodann zeichnete der Angeklagte F[…] die Rechnungen sachlich und rechnerisch richtig und brachte sie entweder über den Umtrag oder aber persönlich zu den Zeuginnen A[…] und W[…] -B[…] zur Erfassung in der Haushalts-Software "Hamasys", von wo die Rechnungen anschließend zu den Anordnungsbefugten zur endgültigen Rechnungsfreigabe gelangten. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte F[…] dieses Vorgehen aus Bequemlichkeit, zur Beschleunigung der Rechnungsbearbeitung oder zur Verdeckung der Verträge wählte. Randnummer 67 In Einzelfällen, insbesondere im Falle einer Verhinderung des Angeklagten F[…], wurden Rechnungen auch durch dem Angeklagten F[…] unterstellte Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgerichts sachlich und rechnerisch richtiggezeichnet, wobei diese infolge der schon in die Zeit vor dem 01.01.2014 zurückreichenden Praxis des Angeklagten F[…], Rechnungen der Firma S[…] A[…] S[…] auf den Vertrag vom "17.12.2012" richtigzuzeichnen, und im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns ihres Dienstvorgesetzten eine Prüfung des Vertragswerks unterließen. Auf die Rechnungen des Angeklagten K[…] wurden bis zum 01.02.2018 an diesen insgesamt 344.080,77 EUR ausgezahlt. Der Angeklagte K[…] entlohnte die eingesetzten Arbeitskräfte entsprechend des mit diesen vereinbarten, zwischen 9,00 EUR netto und 13,75 EUR brutto pro geleisteter Arbeitsstunde liegenden Lohns und führte entsprechend des gezahlten Lohns Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen ab. Randnummer 68 Wie die Angeklagten F[…] und K[…] jedenfalls billigend in Kauf nahmen, überstiegen die an den Angeklagten K[…] ausgezahlten Beträge den Wert der dem Freistaat Thüringen zufließenden Leistungen erheblich. So entsprachen die Leistungen der Arbeitskräfte unter Zugrundelegung einer Einordnung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in das Tarifgefüge des TV-L im anklagegegenständlichen Zeitraum einem Wert von 188.651,76 EUR. Wie die Angeklagten K[…] und F[…] schon bei Vertragsschluss billigend in Kauf genommen hatten, entstand für den Freistaat Thüringen daher ein Vermögensnachteil in Höhe von 155.429,01 EUR. Randnummer 69 Im Einzelnen wurden ab Januar 2014 folgende von dem Angeklagten K[…] auf Grundlage des Dienstleistungsvertrages vom "17.12.2012" überlassene Hilfskräfte in den bezeichneten Dienststellen des Thüringer Oberlandesgerichts tätig: Randnummer 70 Tätigkeit, Einsatzstelle Name der Hilfskraft Einsatzzeitraum Datenerfassung/ Bürokraft Justizzahlstelle P[…] B[…] Januar 2014 bis Mai 2014 H[…] B[…] Februar 2015 bis September 2015 A[…] C[…] Oktober 2015 bis April 2016 A[…] D[…] Februar 2015 bis April 2016 J[…] D[…] (geb. S[…] ) September 2014 bis September 2015 P[…] F[…] Januar 2014 bis April 2016 L[…] K[…] Juli 2014 bis Juli 2015 M[…] K[…] Oktober 2014 bis Februar 2015 Chr[…] M[…] Januar 2014 bis August 2014 N[…] R[…] Juli 2014 bis Februar 2015 A[…] Sch[…] Januar 2014 bis Mai 2014 K[…] S[…] April 2016 L[…] V[…] Juli 2013 bis April 2016 M[…] Z[…] Juli 2015 bis April 2016 Bürokraft soziale Dienste, Thüringer Oberlandesgericht D[…] B[…] Januar 2014 S[…] J[…] (geb. G[…] ) März 2015 bis April 2016 M[…] L[…] Februar 2014 bis Dezember 2014 K[…] S[…] Oktober 2014 bis April 2016 Bürokraft soziale Dienste, Amtsgericht Erfurt M[…] L[…] März 2014 bis August 2014 Bürokraft soziale Dienste, Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt K[…] B[…] (geb. K[…] ) Mai 2014 bis März 2015 J[…] N[…] November 2016 bis Dezember 2017 Bürokraft Senatsgeschäftsstellen, Thüringer Oberlandesgericht A[…] W[…] Januar 2014 bis April 2016 Projektmanagement einheitliches Intranet, Verwaltungsabteilung ThOLG/ThGenStA A[…] -M[…] B[…] März 2016 bis April 2016 Arbeitskraft Logistik, ITeGS M[…] N[…] März 2016 bis April 2016 W[…] Sch[…] März 2016 bis April 2016 Hilfskraft Bibliothek, Thüringer Oberlandesgericht J[…] P[…] März 2016 bis April 2016 Formularerstellung Crystal Reports, ITeGS L[…] K[…] April 2016 Chr[…] M[…] Juli 2015 bis März 2016 Ph[…] M[…] Januar 2014 bis Juni 2014 A[…] S[…] Januar 2014 bis Juni 2014 Randnummer 71
- b)Fall I.2. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 72 Unter dem Datum des 07.04.2016 schlossen der Angeklagte K[…] und der Angeklagte F[…], dieser wiederum für den "Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts" handelnd, einen wiederum als "Dienstleistungsvertrag" bezeichneten Vertrag. Gegenstand dieses Vertrages war die dem Umfang nach unbegrenzte Erbringung von Grafikleistungen, die textliche Datenerfassung, die IT-gestützte Texterfassung und Umbuchungen, die Erfassung von Kostenrechnungen und Kostenbelegen in das Datenbanksystem der Justizzahlstelle, Arbeiten in der Bibliothek des Justizzentrums Jena nach Weisung der Leiterin und allgemeine Verwaltungsaufgaben. Der neue Vertrag sollte an die Stelle des auf den 17.12.2012 datierten Vertrages treten; der unter § 1 des Vertrags genannte "Dienstleistungsvertrag vom 25.09.2013" existierte nicht. Im Übrigen entsprach der Vertrag inhaltlich weitestgehend dem Vertrag vom 17.12.2012. Der Vertrag war wiederum unbefristet; die erbrachten Arbeitsleistungen sollten nunmehr mit einem Stundensatz von 23,85 EUR netto vergütet werden. Im Übrigen blieben die Vertragsbedingungen gegenüber dem auf den 17.12.2012 datierten Vertrag im Wesentlichen unverändert. Die tatsächliche Durchführung des Vertrags veränderte sich nicht. Randnummer 73 Wie sowohl der Angeklagte F[…] als auch der Angeklagte K[…] – der im Frühjahr 2016 auf seine diesbezügliche Nachfrage durch den Zeugen B[…] über die für die Vergabe von Aufträgen maßgeblichen Vorschriften informiert worden war – wussten, hätte vor Vertragsschluss ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt werden müssen, was aber unterblieb. Auch handelte es sich angesichts der unveränderten Vertragsabwicklung weiterhin um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, was den Angeklagten F[…] und K[…] ebenfalls bewusst war. Der Angeklagte F[…] wusste zudem, dass die beabsichtigte (weitere) Arbeitnehmerüberlassung nach den geltenden Weisungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Thüringer Finanzministeriums untersagt war. Beiden Angeklagten war bekannt, dass der Abschluss des Vertrags mit dem Angeklagten K[…] grob gegen die dienstlichen Pflichten des Angeklagten F[…] verstieß. Randnummer 74 In der Folge erbrachten auf den Vertrag vom 07.04.2016 im Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.08.2018 insgesamt 33 von dem Angeklagten K[…] überlassene Arbeitskräfte, davon 30 Studenten, insgesamt 15.446,09 Arbeitsstunden im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts. Dafür berechnete der Angeklagte K[…] dem Thüringer Oberlandesgericht insgesamt 438.383,22 EUR. Die Rechnungen des Angeklagten K[…] zeichnete nahezu ausschließlich der Angeklagte F[…] sachlich und rechnerisch richtig und wies deren Auszahlung an. In Einzelfällen, insbesondere im Falle einer Verhinderung des Angeklagten F[…], wurden Rechnungen auch durch dem Angeklagten F[…] unterstellte Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgerichts sachlich und rechnerisch richtiggezeichnet, wobei diese infolge der Praxis des Angeklagten F[…], Rechnungen der Firma S[…] A[…] S[…] richtig zu zeichnen, und im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns ihres Dienstvorgesetzten eine Prüfung des Vertragswerks unterließen. Auf die Rechnungen des Angeklagten K[…] wurden bis September 2018 an diesen insgesamt 438.383,22 EUR ausgezahlt. Der Angeklagte K[…] entlohnte die eingesetzten studentischen Arbeitskräfte entsprechend des mit diesen vereinbarten, zwischen 9,00 EUR und 10,00 EUR netto pro geleisteter Arbeitsstunde liegenden Lohns und führte entsprechend des gezahlten Lohns Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen ab. Den Zeuginnen B[…] und M[…], die im tatgegenständlichen Zeitraum in den Firmen des Angeklagten K[…] in unterschiedlichen Funktionen mit monatlichen Festgehältern angestellt waren, zahlte der Angeklagte K[…] das vereinbarte Gehalt und überwies ebenfalls die der Lohnzahlung entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen. Randnummer 75 Wie die Angeklagten F[…] und K[…] jedenfalls billigend in Kauf nahmen, überstiegen die an den Angeklagten K[…] ausgezahlten Beträge den Wert der dem Freistaat Thüringen zufließenden Leistungen erheblich. Die Leistungen der Arbeitskräfte entsprachen unter Zugrundelegung einer Einordnung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in das Tarifgefüge des TV-L einem Wert von 253.059,01 EUR. Wie die Angeklagten K[…] und F[…] schon bei Vertragsschluss billigend in Kauf genommen hatten, entstand für den Freistaat Thüringen daher ein Vermögensnachteil in Höhe von 185.324,21 EUR. Randnummer 76 Im Einzelnen wurden ab Mai 2016 folgende von dem Angeklagten K[…] auf Grundlage des Dienstleistungsvertrages vom 07.04.2016 überlassene Hilfskräfte in den bezeichneten Dienststellen des Thüringer Oberlandesgerichts tätig: Randnummer 77 Tätigkeit, Einsatzstelle Name der Hilfskraft Einsatzzeitraum Datenerfassung/ Bürokraft Justizzahlstelle A[…] C[…] Mai 2016 bis Juni 2016 A[…] D[…] Mai 2016 bis September 2017 A[…] E[…] Juli 2018 P[…] F[…] Mai 2016 bis April 2017 J[…] Schi[…] September 2017 bis Juli 2018 K[…] S[…] Mai 2016 bis März 2017 A[…] Th[…] August 2016 bis Juli 2018 L[…] V[…] Mai 2016 bis April 2017 M[…] Z[…] Mai 2016 bis Juni 2016 Bürokraft soziale Dienste, Thüringer Oberlandesgericht S[…] J[…] (geb. G[…] ) Mai 2016 bis Juli 2016 F[…] K[…] Dezember 2017 bis August 2018 K[…] S[…] Mai 2016 Bürokraft Senatsgeschäftsstellen, Thüringer Oberlandesgericht A[…] V[…] (geb. P[…] ) April 2017 bis Dezember 2017 A[…] W[…] Mai 2016 bis Juli 2018 L[…] Z[…] Dezember 2017 bis April 2018 Projektmanagement einheitliches Intranet, Verwaltungsabteilung ThOLG/ThGenStA A[…] -M[…] B[…] Mai 2016 bis Juni 2017 J[…] M[…] Juni 2017 bis August 2018 Arbeitskraft Logistik, ITeGS S[…] M[…] -St[…] November 2017 bis Juli 2018 M[…] N[…] Mai 2016 bis Dezember 2017 W[…] Sch[…] Mai 2016 bis Oktober 2017 H[…] U[…] November 2017 bis Juli 2018 Hilfskraft Bibliothek, Thüringer Oberlandesgericht A[…] F[…] August 2017 bis Juli 2018 J[…] P[…] Mai 2016 bis April 2018 L[…] Z[…] Mai 2018 bis Juli 2018 Formularerstellung Crystal Reports, ITeGS L[…] K[…] Mai 2016 bis Oktober 2016 J[…] Sch[…] November 2016 bis Juli 2018 Bürokraft Serviceeinheit OWi, Amtsgericht Stadtroda L[…] B[…] April 2017 bis Juli 2018 V[…] R[…] (geb. B[…] ) Juni 2017 bis November 2017 C[…] Sch[…] April 2017 bis Dezember 2017 S[…] Sp[…] April 2017 bis März 2018 S[…] P[…] (geb. St[…] ) April 2018 bis August 2018 Bürokraft Verwaltungs- geschäftsstelle, Verwaltungs- abteilung ThOLG/ThGenStA C[…] Sch[…] Januar 2018 bis Juli 2018 Arbeitskraft Logistik und Erstschulung eDiktat, ITeGS G[…] C[…] August 2018 Ch[…] S[…] August 2018 L[…] W[…] August 2018 Randnummer 78
- c)Fall I.8. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 79 Im Frühjahr 2018 zeichnete sich ab, dass der Angeklagte F[…] möglicherweise innerhalb des nächsten Jahres in den Ruhestand treten würde. Im Hinblick darauf beabsichtigten die Angeklagten F[…] und K[…], das Vertragsverhältnis zwischen der "S[…] A[…] S[…] " und dem Freistaat Thüringen bzw. dem Thüringer Oberlandesgericht auf möglichst lange Dauer über den Ruhestand des Angeklagten F[…] hinaus zu erhalten. Dabei kamen die Angeklagten überein, die Struktur der Verträge dergestalt zu ändern, dass für jeden von den überlassenen Arbeitskräften bearbeiteten Bereich ein eigenständiger Vertrag aufgesetzt werden sollte. Randnummer 80 In Umsetzung dieses Entschlusses zeichneten die Angeklagten K[…], handelnd unter der Firma "s[…] a[…] s[…] ", und der Angeklagte F[…] für den "Freistaat Thüringen, endvertreten durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts", datiert im Zeitraum zwischen dem 30.07.2018 und dem 08.09.2018, insgesamt 13 jeweils als "Vertrag zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zur Beschaffung von Dienstleistungsunterstützung", ergänzt um den vorgesehenen Einsatzort, bezeichnete Verträge. Neun Verträge, jeweils mit einem maximalen jährlichen Leistungsvolumen von 420 Arbeitsstunden zu jeweils 25,85 EUR netto und einer Vertragslaufzeit vom 01.08.2018 bis zum 31.07.2020, betreffend die Unterstützung der Serviceeinheiten, der Bibliothek und der IT, wurden Ende Juli 2019 gezeichnet. Unter dem 25./26.08.2019 zeichneten die Angeklagten K[…] und F[…] zwei weitere Verträge über die Dienstleistungsunterstützung für "Referat 7 (Intranet)" bzw. "Referat 8 (ITeGS) und das Referat Öffentlichkeitsarbeit" mit jeweils einem maximalen wöchentlichen Arbeitsvolumen von 24 Arbeitsstunden zu jeweils 28,85 EUR und einer Laufzeit vom 01.09.2018 bis zum 31.07.2020 sowie einen Vertrag über die Dienstleistungsunterstützung "für die IT-Abteilung (Rollout digitaler Diktiertechnik)" mit einem maximalen jährlichen Einsatzvolumen von "440 Stunden/Studierender" zu jeweils 25,85 EUR und einer Laufzeit vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2019. Mit auf den 03.09.2018 datiertem Vertrag vereinbarten die Angeklagten K[…] und F[…] einen Vertrag über Dienstleistungsunterstützung "im Bereich des Zentralarchivs der Sozialen Dienste" mit einem maximalen jährlichen Leistungsvolumen von 410 Arbeitsstunden zu jeweils 25,85 EUR netto und einer Vertragslaufzeit vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2020. Einen schriftlichen Vertragsschluss bezüglich zu erbringender Leistungen in den Serviceeinheiten am Amtsgericht St[…] konnte die Kammer nicht feststellen. Die Verträge wurden erst deutlich nach dem Unterschriftsdatum erstellt und rückdatiert. Randnummer 81 Die Verträge enthielten unter Ziffer 1. "Vertragsgegenstand" jeweils die Formulierung "Vertragsgegenstand ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags, welcher diverse Dienstleistungsunterstützung für [...] beinhaltet", wobei in den einzelnen Verträgen die Dienststelle beziehungsweise die Aufgabe, in deren Rahmen die "Dienstleistungsunterstützung" erbracht werden sollte, benannt war. Unter Ziffer 4.I war jeweils eine abstrakte Aufgabenbeschreibung enthalten und formuliert, dass die Aufgaben nach Weisung des zuständigen Referats-, Geschäfts-, Sachgebiets- oder Dienststellenleiters zu erfolgen hatte. Ziffer 4.III lautete in jedem Vertrag "Die Auftragnehmerin und alle ihre Erfüllungsgehilfen sind dabei gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden." Ziffer 4.VI enthielt in jedem Vertrag das jederzeitige Recht des Auftraggebers, einen Personalaustausch zu verlangen oder eine Arbeitskraft abzulehnen und eine andere Arbeitskraft zu verlangen. Randnummer 82 Die tatsächliche Vertragsdurchführung änderte sich im Vergleich zu den vorherigen Verträgen vom 17.12.2012 und vom 07.04.2016 nicht. Randnummer 83 Sowohl der Angeklagte F[…] als auch der Angeklagte K[…] wussten, dass angesichts der Werte der Einzelverträge wie auch des künstlich aufgeteilten Gesamtvertragswerks vor Vertragsschluss ein förmliches Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen, was aber unterblieb. Auch handelte es sich angesichts der unveränderten Vertragsabwicklung weiterhin um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, was den Angeklagten F[…] und K[…] ebenfalls bewusst war. Der Angeklagte F[…] wusste zudem, dass die beabsichtigte (weitere) Arbeitnehmerüberlassung nach den geltenden Weisungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Thüringer Finanzministeriums untersagt war. Beiden Angeklagten war bekannt, dass der Abschluss der Verträge mit dem Angeklagten K[…] grob gegen die dienstlichen Pflichten des Angeklagten F[…] verstieß. Randnummer 84 In der Folge erbrachten im Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.05.2019 insgesamt 27 von dem Angeklagten K[…] überlassene Arbeitskräfte, davon 24 Studenten, im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts insgesamt 6.748,60 Arbeitsstunden. Dabei entsprach die Vertragsdurchführung dem bereits im Rahmen der vorhergehenden Verträge praktizierten Modell. Für die erbrachten Leistungen berechnete der Angeklagte K[…] dem Thüringer Oberlandesgericht insgesamt 212.094,68 EUR. Die Rechnungen des Angeklagten K[…] zeichnete ausschließlich der Angeklagte F[…] sachlich und rechnerisch richtig und leitete diese zur Anweisung weiter, auch soweit Rechnungen für Tätigkeiten am Amtsgericht St[…] unter Bezugnahme auf einen "Vertrag vom 03.09.2018" abgerechnet wurden, der tatsächlich nicht vorlag. Auf die Rechnungen des Angeklagten K[…] wurden bis Mitte 2019 an diesen insgesamt 212.094,68 EUR ausgezahlt. Der Angeklagte K[…] entlohnte die eingesetzten studentischen Arbeitskräfte entsprechend des mit diesen vereinbarten, zwischen 9,00 EUR und 10,00 EUR netto pro geleisteter Arbeitsstunde liegenden Lohns und führte entsprechend des gezahlten Lohns Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen ab. Den Zeuginnen B[…] und M[…] und dem Zeugen L[…], die im tatgegenständlichen Zeitraum in den Firmen des Angeklagten K[…] in unterschiedlichen Funktionen mit monatlichen Festgehältern angestellt waren, zahlte der Angeklagte K[…] das vereinbarte Gehalt und überwies ebenfalls die der Lohnzahlung entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen. Randnummer 85 Wie die Angeklagten F[…] und K[…] jedenfalls billigend in Kauf nahmen, überstiegen die an den Angeklagten K[…] ausgezahlten Beträge den Wert der dem Freistaat Thüringen zufließenden Leistungen erheblich. Die Leistungen der Arbeitskräfte entsprachen unter Zugrundelegung einer Einordnung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in das Tarifgefüge des TV-L einem Wert von 119.197,88 EUR. Wie die Angeklagten K[…] und F[…] schon bei Vertragsschluss billigend in Kauf genommen hatten, entstand für den Freistaat Thüringen daher ein Vermögensnachteil in Höhe von 92.896,80 EUR. Randnummer 86 Im Einzelnen wurden ab August 2018 folgende von dem Angeklagten K[…] überlassene Hilfskräfte in den bezeichneten Dienststellen des Thüringer Oberlandesgerichts tätig: Randnummer 87 Tätigkeit, Einsatzstelle Name der Hilfskraft Einsatzzeitraum Datenerfassung/ Bürokraft Justizzahlstelle A[…] E[…] August 2018 bis Mai 2019 N[…] K[…] April 2019 bis Mai 2019 J[…] Sch[…] September 2018 bis März 2019 A[…] Th[…] August 2018 bis Mai 2019 Bürokraft soziale Dienste, Thüringer Oberlandesgericht F[…] K[…] September 2018 bis Mai 2019 Bürokraft Senatsgeschäftsstellen, Thüringer Oberlandesgericht Chr[…] H[…] März 2019 bis Mai 2019 J[…] M[…] August 2018 bis März 2019 A[…] W[…] August 2018 Projektmanagement einheitliches Intranet, Verwaltungsabteilung ThOLG/ThGenStA A[…] -M[…] B[…] Januar 2019 bis Mai 2019 J[…] M[…] August 2018 bis Mai 2019 Arbeitskraft Logistik, ITeGS B[…] K[…] Mai 2019 S[…] K[…] Mai 2019 S[…] K[…] (geb. G[…] ) September 2018 bis Oktober 2018 F[…] L[…] Mai 2019 S[…] M[…] -St[…] August 2018 bis Mai 2019 B[…] M[…] Dezember 2018 bis Mai 2019 H[…] U[…] September 2018 Hilfskraft Bibliothek, Thüringer Oberlandesgericht A[…] F[…] August 2018 bis Mai 2019 L[…] Z[…] August 2018 bis Mai 2019 Formularerstellung Crystal Reports, ITeGS J[…] Sch[…] August 2018 bis Mai 2019 Bürokraft Serviceeinheit OWi, Amtsgericht Stadtroda S[…] P[…] (geb. S[…] ) September 2018 bis Oktober 2018 Ch[…] D[…] Oktober 2018 bis Mai 2019 Bürokraft Verwaltungs- geschäftsstelle, Verwaltungs- abteilung ThOLG/ThGenStA C[…] Sch[…] August 2018 bis Februar 2019 J[…] K[…] April 2019 bis Mai 2019 Arbeitskraft Logistik und Erstschulung eDiktat, ITeGS G[…] C[…] September 2018 bis Mai 2019 Ch[…] S[…] September 2018 bis Mai 2019 L[…] W[…] September 2018 bis Mai 2019 Randnummer 88
- d)Fall I.10. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 89 Über die unter der Firma "S[…] l A[…] S[…] " betriebene Geschäftstätigkeit hinaus hatte der Angeklagte K[…] im Jahre 2016 auch eine als "B[…] V[…] & S[…] GmbH" firmierende Gesellschaft gegründet, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Über diese Gesellschaft vertrieb der Angeklagte K[…] auch Abonnements für elektronische Tageszeitungen der Thüringer Mediengruppe, wofür er von der Thüringer Mediengruppe vergütet wurde. Zur Steigerung seiner Vertriebszahlen wandte sich der Angeklagte K[…] im September 2018 an den Angeklagten F[…], von dem er sich den Abschluss solcher Abonnements für die Thüringer Justiz erhoffte. Randnummer 90 Obwohl eine daraufhin vom Angeklagten F[…] innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Thüringen veranlasste Bedarfserhebung lediglich einen Bedarf von insgesamt zwölf dienstlichen Abonnements ergab, unterzeichnete der Angeklagte F[…] am 24.01.2019 über die durch den Angeklagten K[…] vertretene B[…] GmbH, einen Abonnementsvertrag mit der Thüringer Mediengruppe, der die Abnahme von mindestens 60 elektronischen Zeitungen für zwölf Monate zu einem Preis von monatlich 19,65 € brutto, ab Januar 2020 monatlich 18,99 € brutto pro Abonnement vorsah. Zudem übermittelte der Angeklagte F[…] eine Abonnentenliste, in der insgesamt 47 Abonnements für Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Thüringen vorgesehen waren, obschon — wie der Angeklagte F[…] wusste — lediglich Bedarf für zwölf solcher Abonnements bestand. Infolge des für ein Jahr verbindlichen Bezugs von 35 nicht benötigten Zeitungsabonnements entstand dem Freistaat Thüringen Schaden in Höhe von 687,75 € monatlich, ab dem Januar 2020 in Höhe von 664,65 monatlich, mithin insgesamt in Höhe von 8.183,70 €. Randnummer 91 Der Angeklagte F[…], dem bekannt war, dass die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, für die ersichtlich kein Bedarf besteht, gegen das allgemeine Gebot der Sparsamkeit verstößt, nahm den entstandenen Schaden billigend in Kauf. Er handelte dabei in der Absicht, den Angeklagten K[…] beim Absatz von Zeitungsabonnements zu unterstützen. Randnummer 92
- e)Fall II.3. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 93 Der Angeklagte F[…], handelnd für das Thüringer Oberlandesgericht bzw. den Freistaat Thüringen, hatte mit dem Angeklagten R[…], dieser handelnd unter der Firma "DR H[…] & C[…] " unter dem 14./25.07.2016, vermittelt durch den Angeklagten K[…], einen unbefristeten Dienstleistungsvertrag über die Beratung zur Einrichtung ergonomischer EDV-Arbeitsplätze und die Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen abgeschlossen. Der Angeklagte R[…] verpflichtete sich, bis zu 58 Arbeitsstunden pro Monat im übertragenen Aufgabenbereich zu einem Stundensatz von 39,50 EUR netto zu leisten. Randnummer 94 Mit Vertrag vom 20.02./14.03.2017 änderten der Angeklagte F[…] und der Angeklagte R[…] den vorhergehenden Vertrag dahingehend ab, dass Vertragsgegenstand nunmehr die "Unterstützung und Beratung im Rahmen des Akzeptanz- und Veränderungsmanagement zur Einführung von eJustice, die Erarbeitung eines Konzepts "Achtsamkeitstraining am Arbeitsplatz für den mittleren Justizdienst" unter Berücksichtigung der besonderen Belastungssituationen durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte als Modul des Akzeptanz- und Veränderungsmanagements eJustice sowie die Unterstützung bei der ergonomischen Ausstattung der Arbeitsplätze im Rahmen der Einführung von eJustice" war. Das Leistungsvolumen und der vereinbarte Stundensatz blieben unverändert. Randnummer 95 Im Juni 2018 begannen zwischen dem Angeklagten F[…] und dem Angeklagten K[…] Verhandlungen über eine Erhöhung des Stundensatzes für den Dienstleistungsvertrag vom 14.03.2017 mit der "DR H[…] & C[…]". Der Angeklagte K[…] schlug anstatt des bisher gezahlten Nettopreises von 39,50 € pro Stunde einen Nettopreis von 49,50 € vor. Der Angeklagte F[…] teilte dem Angeklagten R[…] Mitte August 2018 mit, dass er den Stundensatz für den Vertrag vom 14.03.2017 rückwirkend zum 01.08.2018 auf 44,75 EUR erhöhen werde. Dementsprechend schlossen der Angeklagte F[…], dieser handelnd für den "Freistaat Thüringen, endvertreten durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts" und der Angeklagte R[…] rückdatiert auf den 20.07.2018 einen Vertrag über eine "Vertragsanpassung" mit dem Inhalt, dass die Vergütung je geleisteter Arbeitsstunde aus dem Vertrag vom 29.06.2017 ab dem 01.08.2018 44,75 EUR betrage. Randnummer 96 Ein sachlicher Grund für die Veränderung des Stundensatz existierte, wie dem Angeklagten F[…] bewusst war, nicht, sodass der Angeklagte F[…], wie dieser wusste, mit dem Vertragsschluss gröblich sein Haushaltsermessen verletzte und gegen den Sparsamkeitsgrundsatz, § 7 Abs. 1 ThürLHO , verstieß. Auf den geänderten Dienstleistungsvertrag rechnete der Angeklagte R[…] bis Juli 2019 insgesamt 1.909,73 Arbeitsstunden ab, sodass allein aufgrund der Erhöhung des Stundensatzes ein Vermögensnachteil in Höhe von 11.931,04 EUR entstand, was der Angeklagte F[…] schon bei Vertragsschluss zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Randnummer 97
- f)Fall II.4. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 98 Gegen Ende 2018 bestand am Thüringer Oberlandesgericht Bedarf für eine Arbeitskraft, die bei einer Organisationsuntersuchung im Bereich der gemeinsamen IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften (ITeGS) Zuarbeiten leisten sollte. Der Angeklagte F[…] vereinbarte mit dem Angeklagten R[…] im November 2018, dass der Angeklagte R[…] einen Wirtschaftsinformatiker einstellen und dessen Arbeitskraft dem Thüringer Oberlandesgericht überlassen würde. Dabei gab der Angeklagte F[…] als Bedingungen für einen Vertragsschluss eine Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche und einen Stundensatz von netto 28,85 EUR vor. Unter dem 23.11/26.11.2018 schlossen der Angeklagte R[…], handelnd als Inhaber der "dr h[…] & c[…] " und der Angeklagte F[…] für den "Freistaat Thüringen, endvertreten durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts" einen mit "Vertrag für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur Beschaffung von Dienstleistungsunterstützung für Referat 7 Sachgebiet Personalwesen und Organisation des Thüringer Oberlandesgerichts" überschriebenen Vertrag. Der für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2019 geschlossene Vertrag umfasste die Erbringung von "Dienstleistungsunterstützung für Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung" im Bereich der ITeGS am Oberlandesgericht J[…] im Umfang von bis zu 15 Stunden wöchentlich zu jeweils 28,85 € netto. Unter Ziffer 4.I wurde die Verpflichtung der Auftragnehmerin, die Leistungen nach Weisung des zuständigen Referatsleiters und des zuständigen Sachgebietsleiters zu erbringen, aufgenommen. Entsprechend Ziffer 4.VI war der Auftraggeber berechtigt, den Austausch des eingesetzten Mitarbeiters zu verlangen und einen eingesetzten Mitarbeiter der Auftragnehmerin abzulehnen. Randnummer 99 Dem Angeklagten F[…] war bei Vertragsschluss bewusst, dass aufgrund des Auftragsvolumens von 22.503,00 EUR netto ein förmliches Vergabeverfahren mit öffentlicher Ausschreibung hätte durchgeführt werden müssen, was er pflichtwidrig unterließ. Überdies handelte es sich, wie der Angeklagte F[…] wusste, bei dem Vertrag tatsächlich um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, dessen Abschluss dem Angeklagten F[…] aufgrund der Weisung des Thüringer Finanzministeriums im HWF-Rundschreiben vom 20.02.2018 verboten war. Im Übrigen wies der Angeklagte R[…] auch die erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nicht auf, sodass sich der Vertragsschluss auch aus diesem Grund als pflichtwidrig darstellte, was der Angeklagte F[…] zumindest billigend in Kauf nahm. Randnummer 100 In der Folge erbrachte die von dem Angeklagten R[…] überlassene Arbeitnehmerin, die Zeugin B[…] (geb. R[…]), auf den Vertrag vom 23.11/26.11.2018 im Zeitraum vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 insgesamt 366,3 Arbeitsstunden im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts. Die Zeugin B[…] wurde dem Zeugen N[…] zugeordnet, der ihr die konkreten Arbeitsaufträge erteilte und die gewonnen Ergebnisse im Rahmen des Stellenbewertungsprojekts weiterverwendete. Für die Tätigkeit der Zeugin B[…] berechnete der Angeklagte R[…] dem Thüringer Oberlandesgericht insgesamt 12.396,64 EUR. Die Rechnungen des Angeklagten R[…] zeichnete bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst ausschließlich der Angeklagte F[…] sachlich und rechnerisch richtig. Die Rechnung für Juni 2019 zeichnete der Zeuge K[…] im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns seines vormaligen Dienstvorgesetzten, des Angeklagten F[…], richtig; eine Prüfung des Vertragswerks unterließ er. Auf die Rechnungen des Angeklagten R[…] wurden bis zum 12.07.2019 an diesen insgesamt 12.396,64 EUR ausgezahlt. Der Angeklagte R[…] entlohnte die Zeugin B[…], eine Studentin der Wirtschaftswissenschaften mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik, entsprechend des mit ihr vereinbarten Lohns von brutto 10,00 EUR bis zum 31.05.2019 und 12,50 EUR für Juni 2019 und führte entsprechende Sozialabgaben an die zuständige Einzugsstelle ab. Randnummer 101 Wie der Angeklagte F[…] jedenfalls billigend in Kauf nahm, überstiegen die an den Angeklagten R[…] ausgezahlten Beträge den Wert der dem Freistaat Thüringen zufließenden Leistungen. Die Arbeitsleistung der Zeugin B[…] entsprach unter Zugrundelegung einer Einordnung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in das Tarifgefüge des TV-L einem Wert von 6.636,16 EUR. Wie der Angeklagte F[…] schon bei Vertragsschluss billigend in Kauf genommen hatte, entstand für den Freistaat Thüringen daher ein Vermögensnachteil Schaden in Höhe von 5.762,49 EUR. Randnummer 102 3. Tatgeschehen – Vorwurf der Bestechung/Bestechlichkeit Randnummer 103
- a)Fall I.1. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 104 Der Angeklagte K[…] reichte - insoweit nicht anklagegegenständlich - am 12.03.2013 an den Angeklagten F[…] ein Darlehen in Höhe von 2.000 EUR zu einem Zinssatz von 5,0 % p.a. aus, das bis zum 05.05.2013 zurückzuführen war. Der Darlehensvertrag vom 12.03.2013 wies als Darlehenszweck wiederum wahrheitswidrig "Kauf einer Eigentumswohnung" aus. Die fristgerechte Rückführung des Darlehens war dem Angeklagten F[…] aufgrund seines jedenfalls ab diesem Zeitpunkt bestehenden dauerhaften Liquiditätsmangels nicht möglich. Randnummer 105 Stattdessen erbat er sich von dem Angeklagten K[…] ein weiteres Darlehen, das der Angeklagte K[…] am 08.05.2013 in Höhe von 8.000 EUR an den Angeklagten F[…] ausreichte. Gleichzeitig stundete der Angeklagte K[…] die Rückzahlung des Darlehens vom 12.03.2013 auf den 30.04.2016. Bereits am 30.04.2013 unterzeichnete der Angeklagte F[…] ein privatschriftliches Schuldanerkenntnis über eine Summe von insgesamt 10.000 EUR, rückzahlbar an den Angeklagten K[…] bis zum 30.04.2016, nebst Zinsen hieraus seit dem 01.05.2013 in Höhe von 5%. Zudem erklärte der Angeklagte F[…] im Schuldanerkenntnis die stille Abtretung seiner Dienst- und Versorgungsbezüge in Höhe des abtretbaren Anteils, die stille Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung und aus einem Bausparvertrag und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Am 05.06.2013 errichtete der Angeklagte F[…] ein notarielles Schuldanerkenntnis gleichen Inhalts. Die Angeklagten F[…] und K[…] waren sich bei der Gewährung jedenfalls des Darlehens von 08.05.2013 und der damit verbundenen Stundung des zuvor gewährten Darlehens vom 12.03.2013 einig, dass der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…] im Rahmen seiner zukünftigen Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, berücksichtigen und dessen wirtschaftliche Interessen wahren würde. Einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung konnte die Kammer nicht feststellen, vielmehr erbat der Angeklagte F[…] die Darlehensgewährung zur Überbrückung eines konkret bestehenden Finanzbedarfs. Randnummer 106
- b)Fall I.2. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 107 Nachdem der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] bereits im Jahre 2015 zwei Darlehen über 2.000 EUR und 600 EUR gewährt hatte, wovon der Angeklagte F[…] nur 600 EUR zeitnah zurückführte, benötigte der Angeklagte F[…] zum Anfang des Jahres 2016 erneut kurzfristig Geldmittel zur Überbrückung einer Liquiditätslücke. Aus diesem Grunde bat er den Angeklagten K[…] um die Gewährung eines Darlehens. Dieser reichte am 18.02.2016 im Wege der Überweisung ein Darlehen in Höhe von 2.300 EUR an den Angeklagten F[…] aus. Nach Vorstellung beider Angeklagter sollte die Gewährung des Darlehens nicht nur dem Angeklagten F[…] in dessen Notlage helfen, sondern zudem sowohl die in den vergangenen Jahren reibungslose Abwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten K[…] und dem Thüringer Oberlandesgericht honorieren wie auch das Wohlwollen des Angeklagten F[…] für die Zukunft sicherstellen. Einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 108
- c)Fall II.1. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 109 Zum 30.04.2016 wurden die dem Angeklagten F[…] von dem Angeklagten K[…] gewährten Darlehen über insgesamt noch 14.580 EUR fällig. Der Angeklagte F[…] war jedoch außer Stande die gesamte Schuldsumme zurückzuzahlen. Er überwies zwischen dem 27.04.2016 und dem 29.04.2016 zur Tilgung der aufgelaufenen Zinsen 1.632,34 EUR sowie auf die ausstehenden Darlehensbeträge insgesamt 4.380,00 EUR. Der Angeklagte K[…] bot dem Angeklagten F[…] daraufhin mit WhatsApp-Nachricht vom 14.05.2016 an, für die Dauer seiner Unfähigkeit zur Rückzahlung "die Verträge umzuschreiben", was einer faktischen Stundung der offenen Darlehensbeträge unter Verzicht auf die dem Angeklagten K[…] eingeräumten Sicherheiten entsprach, auf die der Angeklagte F[…] keinen Anspruch hatte. Auch kamen die Angeklagten F[…] und K[…] jedenfalls konkludent überein, dass der Angeklagte F[…] die von dem Angeklagten K[…] ausgereichten Darlehen nicht weiter verzinsen werden müsse. Einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung konnte die Kammer nicht feststellen, die Stundung erfolgte vielmehr aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte F[…] schlechthin nicht zur Darlehensrückzahlung in der Lage war. Beide Angeklagten waren sich gleichwohl einig, dass die gewährte Stundung auch die laufende Geschäftsbeziehung honorieren und den Angeklagten F[…] zur gegenüber dem Angeklagten K[…] wohlwollenden Dienstausübung anhalten sollte. Randnummer 110
- d)Fälle I.3. und I.4. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 111 Im weiteren Verlauf des Jahres 2016 erbat der Angeklagte F[…] in zwei Fällen von dem Angeklagten K[…] jeweils kurzfristige Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätslücken, die der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] gewährte, wobei sich beide einig waren, dass der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…] im Rahmen seiner zukünftigen Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, berücksichtigen und dessen wirtschaftliche Interessen wahren würde, ohne dass die Kammer einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung feststellen konnte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zahlungen des Angeklagten K[…] auf von dem Angeklagten F[…] benannte Konten: Randnummer 112
- aa)Am 21.10.2016 zahlte er 1.300 EUR auf das Anteilskonto des Angeklagten F[…] bei der Immobilien-GbR. Als Zweck der Überweisung gab der Angeklagte K[…] entsprechend einer vorhergehenden Abrede mit dem Angeklagten F[…]an, dass es sich um eine Reservierungsgebühr für eine Eigentumswohnung handle, obwohl ihm bewusst war, dass es dem Angeklagten F[…] um die Aufrechterhaltung seiner Liquidität ging. Am 31.10.2016 überwies der Angeklagte F[…] den Darlehensbetrag zurück. Randnummer 113
- bb)Am 20.12.2016 zahlte er 1.400 EUR auf das Anteilskonto des Angeklagten F[…] bei der Immobilien-GbR. Als Zweck der Überweisung gab der Angeklagte K[…] entsprechend einer vorhergehenden Abrede mit dem Angeklagten F[…] an, dass es sich um eine Reservierungsgebühr für eine Eigentumswohnung handle, obwohl ihm bewusst war, dass es dem Angeklagten F[…] um ein Kurzzeitdarlehen zur Aufrechterhaltung seiner Liquidität ging. Der Angeklagte F[…] erstattete den Darlehensbetrag bis zum 31.03.2017. Randnummer 114
- e)Fall II.2. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 115 Nachdem der Angeklagte F[…] gegenüber dem Angeklagten K[…] in einer WhatsApp-Nachricht vom 03.04.2017 über eine andauernde Liquiditätslücke von 10.000 EUR klagte, vereinbarten die Angeklagten K[…] und F[…], dass der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] ein weiteres Darlehen in Höhe von 10.000,00 EUR gewähren würde. Den entsprechenden Betrag übergab der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] am 05.04.2017 in bar. Nach Vorstellung beider Angeklagter sollte die Gewährung des Darlehens nicht nur den Angeklagten F[…] bei der Bewältigung seines Liquiditätsengpasses unterstützen und durch eine anstehende Umfinanzierung die Rückzahlung der weiteren offenen Darlehensverbindlichkeiten des Angeklagten F[…] gegenüber dem Angeklagten K[…] fördern, sondern zudem sowohl die in den vergangenen Jahren reibungslose Abwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten K[…] und dem Thüringer Oberlandesgericht honorieren wie auch das Wohlwollen des Angeklagten F[…] für die Zukunft sicherstellen. Einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 116 Am 05.04.2017 unterzeichnete der Angeklagte Fl[…]ein privatschriftliches Schuldanerkenntnis über eine Summe von insgesamt 10.000 EUR, rückzahlbar an den Angeklagten K[…] bis zum 31.03.2019, nebst Zinsen hieraus seit dem 06.04.2017 in Höhe von 5%. Zudem erklärte der Angeklagte F[…] im Schuldanerkenntnis die stille Abtretung seiner Dienst- und Versorgungsbezüge in Höhe des abtretbaren Anteils, die stille Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung und aus einem Bausparvertrag und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Randnummer 117 Tilgungen auf dieses Darlehen erfolgten zu keinem Zeitpunkt. Der Angeklagte K[…] wies den Angeklagten F[…] mehrfach auf den offenen Betrag hin, ohne das Darlehen ernsthaft einzufordern, Zinsen geltend zu machen oder die vereinbarten Sicherheiten zu verwerten. Randnummer 118
- f)Fälle I.5., I.6. und I.7. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 119 Im weiteren Verlauf des Jahres 2017 erbat der Angeklagte F[…] in drei Fällen von dem Angeklagten K[…] jeweils Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätslücken, die der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] gewährte, wobei sich beide einig waren, dass der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…] im Rahmen seiner zukünftigen Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, berücksichtigen und dessen wirtschaftliche Interessen wahren würde, ohne dass die Kammer einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung feststellen konnte. Randnummer 120 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zahlungen des Angeklagten K[…] auf von dem Angeklagten F[…] benannte Konten: Randnummer 121
- aa)Am 18.07.2017 zahlte er 800 EUR auf ein Privatkonto des Angeklagten F[…], wobei der Angeklagte F[…] angab, das Darlehen aufgrund eines ausgefallenen Mieters und zu bezahlender Arztrechnungen zu benötigen und es am Ende des Monats zurückzuzahlen. Tatsächlich erfolgte eine Rückzahlung im Nachgang nicht. Randnummer 122
- bb)Am 14.08.2017 zahlte er 1.500 EUR auf ein Privatkonto des Angeklagten F[…]. Der Angeklagte F[…] gab an, den Betrag zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu benötigen. Er kündigte an, den Betrag am 25.08.2017 zurückzuzahlen und bis Monatsende insgesamt weitere 6.800 EUR an den Angeklagten K[…] zu zahlen. Zahlungen erfolgten tatsächlich nicht; das Darlehen in Höhe von 1.500 EUR wurde zu keinem Zeitpunkt zurückgezahlt. Randnummer 123
- cc)Am 19.09.2017 zahlte er 500 EUR auf ein Privatkonto des Angeklagten F[…]. Der Angeklagte F[…] hatte sich den Betrag mit dem Hinweis erbeten, im Urlaub zu sein und von dort keine Überweisungen tätigen zu können. Den Betrag von 500,00 EUR zahlte der Angeklagte F[…] am 04.10.2017 an den Angeklagten K[…] zurück. Randnummer 124
- g)Fälle II.3., I.8. und II.4. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 125 Im Verlauf des Jahres 2018 erbat der Angeklagte F[…] in zwei Fällen von dem Angeklagten K[…] und in zwei Fällen von dem Angeklagten R[…] jeweils Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätslücken, die die Angeklagten K[…] und R[…] jeweils dem Angeklagten F[…] gewährten, wobei sich die Beteiligten einig waren, dass der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…] und auch den Angeklagten R[…] im Rahmen seiner zukünftigen Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, berücksichtigen und deren wirtschaftliche Interessen wahren würde, ohne dass die Kammer einen Bezug zu konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlungen im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung feststellen konnte. Randnummer 126 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge: Randnummer 127
- aa)Am 08.06.2018 erbat der Angeklagte F[…] von dem Angeklagten K[…] ein Darlehen in Höhe von 950 EUR, das der Angeklagte K[…] als "Reservierungsgebühr" auf ein von dem Angeklagten F[…] benanntes Konto überweisen sollte, was dieser mit Wertstellung zum 13.06.2018 auch tat. Den Darlehensbetrag zahlte der Angeklagte F[…] bis zum 17.07.2018 an den Angeklagten K[…] zurück. Randnummer 128
- bb)Am 16.07.2018 erbat der Angeklagte F[…] erneut von dem Angeklagten K[…] ein Darlehen, diesmal in Höhe von 2.500 EUR, das zur Bedienung einer Nachzahlungsverbindlichkeit an das Finanzamt dienen sollte. Der Angeklagte K[…] überwies den Betrag mit Wertstellung zum 19.07.2018 auf ein Privatkonto des Angeklagten F[…]. Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgte nicht. Randnummer 129
- cc)Weiterhin erbat der Angeklagte F[…] im August 2018 ein als "Reservierungsgebühr" bezeichnetes Kurzzeitdarlehen in Höhe von 375 EUR von dem Angeklagten R[…], der dem Angeklagten F[…] – nicht anklagegegenständlich – bereits im Juni 2018 ein Kurzzeitdarlehen im gleichen Modus gewährt und den Darlehensbetrag kurzfristig zurückerhalten hatte. Der Angeklagte R[…] überwies den Darlehensbetrag und erhielt einen Betrag in gleicher Höhe im November 2018 von dem Angeklagten F[…] zurück. Randnummer 130
- dd)Im Dezember 2018 bat der Angeklagte F[…] den Angeklagten R[…] erneut um die Gewährung eines Kurzzeitdarlehens in Höhe von 490 EUR, das der Angeklagte R[…] dem Angeklagten F[…] am 06.12.2018 bar gewährte. Randnummer 131
- h)Fall I.11. der Anklageschrift vom 14.12.2021 Randnummer 132 Am 05.04.2019 erbat der Angeklagte F[…] von dem Angeklagten K[…] erneut die Gewährung eines Kurzzeitdarlehens in Form einer zeitnah zurückzuzahlenden "Reservierungsgebühr" in Höhe von 795 EUR. Der Angeklagte K[…] sagte die Darlehensgewährung zu und kündigte an, dies über den Angeklagten R[…] "laufen zu lassen". Der Angeklagte K[…] wies den Angeklagten R[…] sodann an, den entsprechenden Betrag auf das von dem Angeklagten F[…] benannte Konto mit dem von diesem vorgegebenen Verwendungszweck zu zahlen, was der Angeklagte R[…] veranlasste. Dem Angeklagten F[…] wurde der Betrag am 11.04.2019 gutgeschrieben. Eine Rückzahlung des Darlehensbetrags war für die Kammer nicht festzustellen. Die drei Angeklagten waren sich einig, dass die Darlehensgewährung durch den Angeklagten K[…] die Interessenwahrung des Angeklagten F[…] gegenüber den Angeklagten K[…] und R[…] im Rahmen seiner Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, honorieren sollte, ohne dass die Kammer einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung feststellen konnte. III. Randnummer 133 1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Randnummer 134
- a)Angeklagter F […] Randnummer 135 Die Feststellungen zu dem persönlichen und beruflichen Werdegang sowie der dienstlichen Stellung des Angeklagten F[…] im Zeitraum der angeklagten Taten beruhen auf seiner Einlassung, mit welcher er insbesondere auch bestätigt hat, als Referatsleiter 7 (Justizverwaltung) entscheidungs- und leitungsverantwortlich für alle Belange des nichtrichterlichen Dienstes, der Gerichtsorganisation und Gerichtsverwaltung, des Kosten- und Kassenwesens einschließlich der Justizzahlstelle, des Haushalts- und Beschaffungswesens, des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsmanagements und bis zur Übernahme durch die Zeugin B[…] auch der Sozialen Dienste im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichtes gewesen und gleichzeitig als Beauftragter des Haushalts bestellt worden zu sein, dem verlesenen Geschäftsverteilungsplan für die Verwaltungsabteilung und die nichtrichterlichen Geschäfte des Thüringer Oberlandesgerichts vom 01.01.2014 und den verlesenen Organigrammen des Thüringer Oberlandesgerichts Stand 06/2017 und 01/2018, welche die Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten F[…] bestätigt haben. Randnummer 136 Soweit die Kammer Feststellungen zum dienstlichen Verhalten des Angeklagten F[…] getroffen hat, beruht dies auf den Aussagen der diesbezüglich gehörten Zeuginnen T[…], F[…], H[…], St[…], S[…], A[…], G[…], Z[…] und St[…]. Diese beschrieben den Angeklagten F[…] übereinstimmend als autoritären Vorgesetzten, der grundsätzlich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ermöglichte. Gleichzeitig, so insbesondere die Zeuginnen T[…], G[…], A[…] und F[…], habe der Angeklagte F[…] auf Nachfragen, Widerspruch oder Kritik an von ihm vertretenen Positionen insbesondere in Gruppensituationen strikt ablehnend bis cholerisch reagiert. Dies habe, wie die Zeuginnen Z[…] und F[…] berichteten, dazu geführt, dass bestimmte dem Angeklagten F[…] nachgeordnete Mitarbeiter dessen Anordnungen grundsätzlich nicht in Frage gestellt hätten und, wie die Zeugin St[…] berichtete, verschiedene Mitarbeiter sich durch den Angeklagten F[…] ungerecht behandelt fühlten. Angesichts des guten Verhältnisses des Angeklagten F[…] zum gesondert Verfolgten K[…] habe, so die Zeugin F[…], zudem der allgemeine Eindruck bestanden, dass man gegen den Angeklagten F[…] auch bei einer Remonstration zu dessen Vorgesetzten nicht habe "gewinnen" können. Zuletzt gaben die Zeuginnen G[…] und F[…] an, dass dem Angeklagten F[…] jedenfalls allgemein zugetraut wurde, seine Letztentscheidungskompetenz in Personalsachen auch dazu einzusetzen, unliebsame Mitarbeiter "strafzuversetzen". Randnummer 137 Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten F[…] beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen H[…] und G[…]. Die Zeugin H[…] hat ausgesagt, sie sei beauftragt gewesen, einen Vermögensstatus des Angeklagten F[…] zu erstellen. Zu diesem Zwecke habe sie für alle auffindbaren Konten des Angeklagten F[…] die entsprechenden Unterlagen beigezogen und ausgewertet. Sie habe festgestellt, dass der Angeklagte F[…] zu Beginn des ihr vorgegebenen Auswertungszeitraums am 01.01.2014 über diverse Banken abgewickelte Privatverbindlichkeiten im Umfang von über 450.000 EUR aufgewiesen habe, die zunächst bis Ende 2017 auf nahezu 500.000 EUR angestiegen und im Verlaufe der folgenden beiden Jahre wieder bis auf etwa 477.000 EUR zurückgeführt worden seien. Inwiefern diesen Verbindlichkeiten Sachwerte gegenübergestanden hätten, könne sie nicht sagen, nachdem dies nicht Gegenstand des Prüfauftrags gewesen sei. Im gleichen Zeitraum habe die Immobilien-GbR Verbindlichkeiten von über 400.000 EUR aufgewiesen, die durch den Verkauf einer Eigentumswohnung auf etwa 125.000 EUR herabgesenkt worden seien. Der Angeklagte F[…] habe seine Verbindlichkeiten wiederholt umgeschuldet, also alte Darlehen durch neue Kredite abgelöst, und dabei zuletzt auch verstärkt auf Mikrokredite zurückgegriffen. Ab November 2018 sei nach Kündigung aus mehreren Darlehen im Umfang von zuletzt etwa 123.000 EUR das Inkasso betrieben worden. Die Zeugin G[…] hat im Rahmen ihrer Aussage berichtet, gegen den Angeklagten F[…] seien schon vor 2010 wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, die im Zusammenhang mit gegen die Immobilien-GbR gerichteten Forderungen gestanden hätten. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte F[…] sie auch in einem Falle gebeten, von etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit abzusehen. Die Zeugin G[…] hat berichtet, gegen den Angeklagtem F[…] seien insbesondere zwischen den Jahren 2006 und 2011 wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, wobei sie Details nicht erinnern konnte. Die Zeugin G[…] hat zudem berichtet, von dem Angeklagten F[…] 2011 gebeten worden zu sein, für die Dauer seines Urlaubs keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Dies habe sie als unzulässig empfunden und an die damalige Geschäftsleiterin des Amtsgerichts J[…], die Zeugin G[…], und ihren Dienstvorgesetzten, den Zeugen DirAG T[…], gemeldet, was die beiden Zeugen jeweils bestätigten. Dass schließlich der gesondert Verfolgte Dr. K[…] über den Vorfall informiert wurde, haben die Zeugen DirAG T[…] und PräsLG a.D. G[…] ausgesagt. Randnummer 138 Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte F[…] einen Privatkredit über das Internet-Portal www.kredit-markt.eu bezogen und dabei Geldmittel aus einem Phishing-Angriff erhalten hat, weshalb gegen ihn wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche ermittelt wurde, folgen diese Feststellungen dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts J[…] vom 26.01.2016 und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht J[…] vom 14.03.2017, ausweislich dessen der Angeklagte F[…] die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt hat. Der Strafbefehl des Amtsgerichts J[…] vom 26.01.2016, Az.: Cs 681 Js 47166/15, hat hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts folgenden Wortlaut: Randnummer 139 "Aufgrund privater finanzieller Engpässe Anfang 2015 schalteten Sie am 16.02.2015 auf der Internetplattform "www.kredit-markt.eu" - einem Portal, das Darlehen von Privatpersonen ohne die sonst übliche Bonitätsprüfung über die Schufa vermittelt - ein Inserat, nach dessen Inhalt Sie an einem Kredit in Höhe von bis zu 65.000,00 € interessiert waren. Anfang März 2015 erhielten Sie daraufhin per Email ein kurz gefasstes Angebot über einen Darlehensbetrag in Höhe von 15.000,00 € einer angeblichen "spr-Finanzgruppe", wonach ausländische Investoren aus steuerlichen Gründen zu einem Zinssatz von 3,5 Prozent Darlehen an Privatpersonen ausreichen wollten. Darlehensnehmer bräuchten keinerlei Vorleistungen zu erbringen, es sei lediglich - und das auch erst nach bereits erfolgter Darlehensauszahlung - eine sogenannte "Transfergebühr" bzw. "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten. Per Email bekundeten Sie die Annahme dieses Angebotes und übermittelten danach aufforderungsgemäß die Daten Ihrer Konten Nr. 8... bei der C[…]bank, Nr. 5... bei der P. […] Bank sowie Kopien einer Gehaltsbescheinigung und Ihres Personalausweises. Weitere Sicherheiten wurden nicht verlangt, auch ein förmlicher Darlehensvertrag wurde nicht abgeschlossen, nach Mitteilung der "spr-Finanzgruppe" sollte der erst später abgeschlossen werden. Randnummer 140 Kurze Zeit später wurden Sie dann - per Email - von der "spr-Finanzgruppe" benachrichtigt, dass ein "ausländischer Investor" zeitnah einen ersten Teilbetrag überweisen werde; danach sei die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr fällig. Am 23.03.2015 wurden Sie telefonisch von einer "Frau I […] ", die sich als Mitarbeiterin der "spr-Finanzgruppe" vorstellte, darüber informiert, dass in den Folgetagen ein erster Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 7700,00 € auf ihrem Konto bei der C […] bank eingehen werde. Am 26.03.2015 wurde auf ihrem vorgenannten Konto Nr. 8... Randnummer 141 auch tatsächlich von einer "M […] E […] GmbH" ein Betrag in Höhe von 7.449,60 € gutgeschrieben. Die Überweisung der in M […] ansässigen Firma M […] E […] GmbH resultiert aus einem sog. Phishing-Angriff auf das dortige Geschäftskonto, über einen Trojaner war eine anders geplante Transaktion manipuliert worden. Gleich am Folgetag, den 27.03.2015 hoben Sie insgesamt 6500,00 € von dem Konto in bar ab und überwiesen zudem 445,48 € an "Creditreform". Weitere 506,95 € hoben Sie am 30.03.2015 in bar ab, der Saldo des Kontos betrug danach 7,90 €. Randnummer 142 Am morgen des 31.03.2015 erhielten Sie dann per Skype-SMS eine Mitteilung von der "Frau I […] ", dass jetzt die Bearbeitungsgebühr über 1100,00 € fällig und im Rahmen einer Bargeld-Sofortüberweisung an eine "E […] K […] " zu zahlen sei; die weiteren Rückzahlungsmodalitäten würde sie noch zeitnah mitteilen. Dieser Anweisung folgten Sie umgehend, am 31.03.2015 um 04:57 Uhr transferierten Sie über ein Reisebüro in J […] den Betrag per MoneyGram in die Ukraine, wo das Geld wenige Stunden später von einer nicht weiter identifizierbaren Person in einer dortigen MoneyGram-Filiale abgeholt wurde. Randnummer 143 Vor dem Hintergrund Ihrer beruflichen Ausbildung und Position, dem allgemein bekannten Umstand, dass kein privater Darlehensgeber Kredite zu einem derart geringen Zinssatz ohne jeglichen vorherigen schriftlichen Vertrag, ohne jegliche Sicherheit, ohne jegliche Regelung der Rückzahlungsmodalitäten einfach über ausschließliche Internetkommunikation vergibt, dem Umstand, dass kein Vermittler eines solchen Kredits eine "Gebühr" von über Prozent des bis dahin ausgezahlten Darlehensbetrages verlangt und sich per Bargeldtransfer an eine beliebige Privatperson nach Osteuropa schicken lässt, hätten Sie ohne Weiteres den kriminellen Hintergrund des "Darlehensgeschäftes" und der damit zusammenhängenden Geldflüsse erkennen können." Randnummer 144 Zuletzt wird das Vorhandensein einer laufend bestehenden Liquiditätslücke auch durch die verlesene WhatsApp-Nachricht des Angeklagten F[…] an den Angeklagten K[…] vom 03.04.2017 belegt, in der der Angeklagte F[…] dem Angeklagten K[…] über das Vorhandensein einer Liquiditätslücke von zu jenem Zeitpunkt 10.000 EUR berichtet hat. Randnummer 145 Die Feststellungen der Kammer zu dem gegen den Angeklagten F[…] wegen des Strafbefehls vom 26.01.2016 geführten Disziplinarverfahrens beruhen auf den verlesenen Verfügungen des Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts aus dem Verfahren sowie der Aussage der Zeugin Dr. G[…]. Die Zeugin Dr. G[…], zum damaligen Zeitpunkt im Justizministerium als Referatsleiterin mit Disziplinarsachen befasst, hat ausgesagt, der gesondert Verfolgte K[…] habe von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Angeklagten F[…] absehen wollen, da nach dessen Auffassung der gegen den Angeklagten F[…] ergangene Strafbefehl keinen Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geboten hätte. Aufgrund der Schwere des Vorwurfs und des anzunehmenden hohen regelmäßigen Einkommens des Angeklagten F[…] sowie seiner Zuständigkeiten für Haushalt und Beschaffung und der damit einhergehenden Korruptionsanfälligkeit sei man im Justizministerium nach Abstimmung mit dem Abteilungsleiter, dem Zeugen K[…], und der damaligen Staatssekretärin, der Zeugin Dr. A[…], zu der Auffassung gelangt, dass die Vermögensverhältnisse des Angeklagten F[…] entgegen der Auffassung des gesondert Verfolgten Dr. K[…] zwingend zu überprüfen gewesen seien. Daher sei der gesondert Verfolgte Dr. K[…] durch ein Schreiben der Staatssekretärin Dr. A[…] ausdrücklich angewiesen worden, ein Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten F[…] einzuleiten und dessen Vermögensstatus zu prüfen. Das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte Schreiben der Zeugin Dr. A[…] an den gesondert Verfolgten K[…] vom 16.02.2016 hat u.a. folgenden Wortlaut: Randnummer 146 "Zu Ihrem oben genannten Bericht teile ich Ihnen nach eingehender Prüfung mit, dass die beabsichtigte Verfahrensweise hier keine Zustimmung finden kann. [...] Es besteht nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis zweifellos der Verdacht eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach §§ 34 S. 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG aufgrund des Vorwurfs, dass der Betroffene in eine leichtfertige Überschuldungssituation geraten sei und leichtfertig eine vermögensrechtliche Straftat begangen habe. Ein solches vermögensrelevantes Verhalten wäre insgesamt geeignet, das Vertrauen in die dienstliche Zuverlässigkeit eines Verwaltungsreferenten mit besonderer Haushalts- und Personalverantwortung zu beeinträchtigen. [...] Ein Absehen von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 22 Abs. 2 S. 1 ThürDG erscheint nach hiesiger Bewertung derzeit ausgeschlossen. [...] Ein Disziplinarverfahren wäre daher - auch entsprechend der üblichen Verfahrensweise in anderen Fällen - einzuleiten und im Hinblick auf das Strafbefehlsverfahren zunächst auszusetzen. Randnummer 147 Darüber hinaus dürften die das strafrechtlich vorgeworfene Verhalten begleitenden Umstände mit Blick auf die dienstlichen Aufgaben Anlass geben, allgemeine dienstliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen. Der Verdacht einer ungeordneten Vermögenssituation des Betroffenen ist mit den Aufgaben eines Verwaltungsreferenten, der für bedeutende Haushaltsmittel und Personalentscheidungen verantwortlich ist, und damit eine herausgehobene Verantwortungs- und Vertrauensstellung inne hat und der daraus folgenden Vorbildfunktion nur schwer in Einklang zu bringen. Eine hohe Verschuldung ist immer auch ein personenbezogener Indikator für erhöhtes Korruptionsrisiko im Sinne der Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Freistaats Thüringen (Nr. 9.1). Dies gilt umso mehr, wenn der Verdacht einer Bereitschaft besteht, zur Bedienung der Schuldenlast weitere finanzielle und rechtliche Risiken einzugehen. Randnummer 148 Es dürfte daher unabhängig von der disziplinarrechtlichen Bewertung dienstlich geboten sein, in geeigneter Weise die Frage nach dem Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse aufzuwerfen sowie den Beamten über seine Dienstpflichten und die Korruptionsrisiken zu belehren." Randnummer 149 Der gesondert Verfolgte K[…] habe dann, so hat die Zeugin Dr. G[…] weiter ausgesagt, später mitgeteilt, er habe die Vermögensverhältnisse des Angeklagten F[…] geprüft, diese seien nicht zu beanstanden. Das Justizministerium habe sich damit abgefunden, weil man die Entscheidung für noch vertretbar gehalten und dem Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts eine ausreichende Prüfungskompetenz beigemessen habe. Man habe auch nicht beabsichtigt, diesen – erneut – durch die Erteilung einer Weisung zu hinterfragen, weshalb man auch davon abgesehen habe, diesen zur Vorlage der von dem Angeklagten F[…] gefertigten "Bankselbstauskunft" anzuweisen. Der Zeuge K[…], zum damaligen Zeitpunkt Leiter der Zentralabteilung des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz und damit Vorgesetzter der Zeugin Dr. G[…], sowie die Zeugin Dr. A[…], damals amtierende Staatssekretärin im Justizministerium, haben die Angaben der Zeugin Dr. G[…] umfassend inhaltlich bestätigt. Beide konnten sich noch gut an den Vorgang erinnern, nachdem die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens durch den gesondert Verfolgten Dr. K[…] überraschend und ungewöhnlich und die Notwendigkeit der Erteilung einer ausdrücklichen Weisung an den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgericht in einem solchen für eindeutig erachteten Fall unüblich gewesen sei. Die Zeugin B[…] hat diesbezüglich ausgesagt, zufällig auf die separat verwahrten Akten des Disziplinarverfahrens gestoßen zu sein und den gesondert Verfolgten Dr. K[…] aufgefordert zu haben, dem Angeklagten F[…] die Zuständigkeit für den Haushalt zu entziehen, was der gesondert Verfolgte Dr. K[…] aber abgelehnt habe. Die Zeugin R[…], damals tätig im Vorzimmer des damaligen OLG-Präsidenten, des gesondert Verfolgten K[…], hat ausgesagt, der Vorgang des Disziplinarverfahrens gegen den Angeklagten […] sei im Vorzimmer des OLG-Präsidenten, getrennt von den Personalakten des Angeklagten F[…], in einem gesonderten Fach eingeschlossen gewesen; einen Schlüssel für dieses Fach hätten nur sie und der gesondert Verfolgte K[…] besessen. Randnummer 150 Die Feststellungen zu der Vorstrafe des Angeklagten […] beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister betreffend den Angeklagten F[…] vom 28.03.2024 und aus dem in Rubrum, Tenor, persönlichen Verhältnissen, tatsächlichen Feststellungen und Strafzumessungserwägungen verlesenen Urteil des Amtsgerichts J[…] vom 02.11.2022, Az.: 1 Ls 201 Js 19591/20. Randnummer 151
- b)Angeklagter K […] Randnummer 152 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten K[…] beruhen auf seiner diesbezüglichen Einlassung, der damit inhaltlich übereinstimmenden Aussage des gesondert Verfolgten T[…] und, betreffend die aus dem Verfahren folgenden psychischen Belastungen, der Aussage des Zeugen Dr. B[…], der über seine Wahrnehmungen als behandelnder Psychotherapeut des Angeklagten K[…] berichtet hat. Dass der Angeklagte K[…] über seine Firma "B[…]" Leistungen für das GMJ erbrachte, wurde durch die Aussage mehrere Zeuginnen aus dem Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts bestätigt, die angaben, Kurse im Rahmen des GMJ wahrgenommen zu haben, die durch B[…] angeboten worden seien. Die Kurse seien durch die Teilnehmer bezahlt worden, wobei die Justiz einen Zuschuss geleistet habe. Randnummer 153 Dass der Angeklagte K[…] keine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung besaß, ergibt sich aus der verlesenen Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 09.12.2020. Ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges betreffend den Angeklagten K[…] vom 28.03.2024 war festzustellen, dass der Angeklagte K[…] nicht vorbestraft ist. Randnummer 154
- c)Angeklagter R […] Randnummer 155 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten R[…] beruhen auf seiner diesbezüglichen Einlassung. Dass der Angeklagte R[…] keine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung besaß, ergibt sich aus der verlesenen Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 09.12.2020. Randnummer 156 Die Feststellung zu seiner bisherigen Straffreiheit ergibt sich aus dem verlesenen ihn betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 28.03.2024. Randnummer 157 2. Einlassungen der Angeklagten Randnummer 158
- a)Angeklagter F […] Randnummer 159 Der Angeklagte F[…] hat sich - zusammengefasst - wie folgt zur Sache eingelassen: Randnummer 160 Er sei seit seiner Abordnung an das Bezirksgericht E[…] mit Verwaltungsaufgaben befasst gewesen. Verwaltungsstrukturen hätten neu geschaffen werden müssen. Gleichzeitig habe er das vorhandene Personal in der Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben geschult. Ab 1992 habe er unter Dr. B[…] dem Aufbaustab für die Wiederherstellung des Oberlandesgerichts angehört. Nach Wiedergründung des OLG sei er als Verwaltungsreferent für Personalaufgaben zuständig gewesen, was bald um das Aus- und Fortbildungswesen ergänzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe das Haushalts- und Kassenwesen noch anderen Referenten oblegen, die der Angeklagte F[…] aber im Hinderungsfall vertreten habe. Die Haushaltsverwaltung habe nur als "Poststation" des Justizministeriums die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel an die nachgeordneten Stellen verteilt; den Verwaltungsabteilungen des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft habe lediglich die Arbeitsmittelverwaltung oblegen. Das Beschaffungswesen sei später – ohne weitere Personalzuweisung – vom Ministerium auf das Oberlandesgericht beziehungsweise die gemeinsame Verwaltungsabteilung des Thüringer Oberlandesgerichts und der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft übertragen worden. Er, der Angeklagte F[…], habe die Zuständigkeit sowohl für den Haushalt als auch für die Beschaffung übernommen. Randnummer 161 Aus dem Personalbestand der Justizkasse des Bezirksgerichts G[…] sei die Justizzahlstelle als Außenstandort des Oberlandesgerichts aufgebaut worden. Diese sei Anfang der 2000er Jahre in die Zuständigkeit des Finanzministeriums übergegangen, später – etwa 2012 – aber mit ca. 50 Mitarbeitern und einem erheblichen Bearbeitungsrückstand auf das Oberlandesgericht rückübertragen worden. Zum Zeitpunkt der Rückübertragung habe die Einführung zweier neuer Computerprogramme angestanden, die wegen fehlender Schnittstellen in erheblichem Umfang manuelle Mehrarbeit ausgelöst hätten. Es habe erheblichen Druck aus dem Justizministerium gegeben, die Rückstände abzubauen, nachdem die hohen Ausstände zu erheblichen Zinsverlusten geführt hätten. Im Rahmen der Haushalts- und Personalplanung sei bei der Zahlstelle ein erheblicher Personal- und technischer Mehrbedarf festgestellt worden. Gleichzeitig habe die Einführung neuer IT-Anwendungen in der Justizzahlstelle auch die IT-Abteilung zusätzlich belastet. Randnummer 162 Daneben habe der Angeklagte F[…] bis zum Jahre 2013 eine Reihe zusätzlicher Aufgaben übernommen, so die Bearbeitung des "Erfurter Aktenskandals". Dort sei sofortiges Handeln, ohne förmliche Vergabe, erforderlich gewesen. Auch habe er die NSU-Geschäftsstelle im Ministerium geleitet, das die Aktenbeschaffung, -verarbeitung und -logistik sowie die Koordination verschiedener Stellen geleistet habe. Daneben habe der Angeklagte F[…] auch die Ausbildung für den mittleren Justizdienst unterstützt. Randnummer 163 Insgesamt habe die Arbeitsbelastung regelmäßig über 50 Wochenstunden gelegen; Freizeitaktivitäten wie die Tätigkeit als Nachwuchstrainer für den FC C[…] Z[…] J[…] habe er schrittweise seit 1997 aufgeben. 2015 habe er eine Magenschleimhautentzündung erlitten, die auch durch die verordnete Behandlung nicht habe zur Remission gebracht werden können. Aus diesem Grunde habe er, der Angeklagte F[…], schriftlich unter Vorlage eines ärztlichen Attests seine Überlastung angezeigt und mitgeteilt, dass er seine Zuständigkeit für das Haushaltswesen abgeben wolle, nachdem diesem auch das Beschaffungswesen zugeordnet worden sei. Die Vizepräsidentin des Landgerichts, die Zeugin B[…], habe ihn aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass er stattdessen um den Bereich der sozialen Dienste entlastet werde, da seine Expertise im Haushaltswesen benötigt worden wäre. Randnummer 164 Durch die parallele Einleitung von Disziplinar- und Ermittlungsverfahren durch die nach seinem Befinden nicht zuständige Zeugin B[…] sei ihm im Disziplinarverfahren das rechtliche Gehör entzogen worden, da ihm Akteneinsicht verweigert worden sei. Die ihn betreffenden Ermittlungen seien teilweise sehr belastend gewesen. Während der Ermittlungsführer im Rahmen der ersten Durchsuchung sehr zurückhaltend aufgetreten sei, seien weitere Durchsuchungsbeamte mit offenen Waffen herumgelaufen, was sofort zu Rückfragen an ihn, den Angeklagten F[…], aus seinem privaten Umfeld geführt habe. Die zweite Durchsuchung sei noch ruppiger im Umgangston gewesen, man habe ihn verhaftet und in Handschellen aus dem Haus geführt. Randnummer 165 Die verfahrensgegenständlichen Verträge seien vergaberechtlich unbedenklich gewesen, jedenfalls habe jeweils dringender Handlungsbedarf bestanden. Insbesondere seien Verträge aus Juli und August 2018 eine kostenneutrale Vertragsänderung zur übersichtlicheren Darstellung der von s[…] a[…] s[…] erbrachten Dienstleistungen gewesen. Vergaberechtliche Prüfungen seien daher nicht erforderlich gewesen. Dies gelte insbesondere für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Kontext des Rollouts von Hardware und Diktiertechnik, nachdem die entsprechenden Ausschreibungen der Beschaffungen den Rollout nicht umfasst hätten. Eine diesbezügliche freie Markterkundung habe ergeben, dass die Beiziehung von Fachkräften für den Rollout deutlich teurer gewesen wäre als die Beanspruchung von Leistungen der s[…] a[…] s[…]. Inhaltlich handle es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung, sondern um zulässige Dienst- oder Werkverträge. So seien die Verträge auch bezeichnet worden. Arbeitsrechtliche Weisungen seien den Mitarbeitern der s[…] a[…] s[…] durch Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgerichts nicht erteilt worden. Im Übrigen seien sowohl die Führungsebene des Th