Einbürgerung und time-served-Strafe in den USA Leitsatz Eine sog. „time-served“ Verurteilung in den USA stellt keine Bewährungsstrafe i.S von § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) dar. (Rn.24) Orientierungssatz Vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 6 VAs 9/23 -. (Rn.24) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet seinerseits Sicherheitsleistung in gleicher Höhe. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 03.10.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11.10.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.11.2013 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Randnummer 3 Mit Auslieferungshaftbefehl des Thüringer Oberlandesgerichts vom 16.02.2016 (Ausl AR 7/16) wurde die Auslieferung des Klägers zur Strafverfolgung an die Vereinigten Staaten von Amerika angeordnet. Hintergrund war, dass nach Ermittlungen der amerikanischen Strafverfolgungsbehörden der Kläger Mitglied einer Gruppe („syrian electronic army, SEA“) gewesen sei, die sich unerlaubt Zugriffe auf Rechner zur Unterstützung der syrischen Armee und zur Bestrafung vermeintlicher Kritiker des ehemaligen syrischen Präsidenten Baschar Al Assad verschafft habe. Es seien Firmen damit erpresst worden, so erlangte Daten Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonstige Schäden im Unternehmen zu verursachen (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts, Bl. 260 – 270 der Verwaltungsakte). Da erpresste Zahlungen wegen des Embargos gegen Syrien nicht ohne Schwierigkeiten hätten von den Opfern weitergeleitet werden können, habe sich der Kläger von Deutschland aus zur Verfügung gestellt, um entsprechende Zahlungen an die Gruppe weiterzuleiten. Randnummer 4 Der Kläger war vom 09.05. – 15.11.2016 in den USA inhaftiert. Ausweislich des Strafurteils des United States District Court Eastern District of Virginia vom 11.10.2016 wurde der Kläger wegen der Verabredung zu Straftaten gegen die Vereinigten Staaten und Verabredung zum unerlaubten Eindringen in Computersysteme schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Haftstrafe für die Dauer der bereits verbüßten Untersuchungshaft („time served“) verurteilt. Nach Entlassung aus der Haft wurde eine Bewährungszeit von zwei Jahren festgelegt und der Kläger zu einer Geldstrafe von 100,00 US-Dollar und zu einer Wiedergutmachung in Höhe von 12.888,12 US-Dollar verurteilt. Randnummer 5 Nach Rückkehr aus den USA stellte der Kläger am 25.09.2018 einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 03.02.2022 abgelehnt. Zur Begründung verweist der Bescheid im Wesentlichen darauf, dass eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG − nicht erfolgen könne, da der Kläger wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sei. Nach § 12a Abs. 2 StAG seien auch ausländische Verurteilungen zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen sei, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden und das Strafmaß verhältnismäßig sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der Kläger sei vom District Court des Eastern District of Virginia zu einer Haftstrafe in Höhe der bereits verbüßten Untersuchungshaft verurteilt worden. Dies bedeute, dass die zeitliche Dauer der Freiheitsstrafe vom 09.05. bis mindestens 21.10.2016 festgesetzt worden sei. Nach Entlassung aus der Haft sei eine Bewährungszeit von zwei Jahren bestimmt worden. Auch bestehe keine Tilgungsreife nach dem Bundeszentralregistergesetz. Die vorgeworfene Tat sei auch im Inland strafbar. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr sei nach dem Bundeszentralregistergesetz die Strafe nach 15 Jahren tilgungsreif (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Dies gelte auch, wenn die Bewährungszeit bereits abgelaufen sei. Randnummer 6 Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 07.03.2022 Widerspruch. Diesen begründe er im Wesentlichen damit, dass die „time served“-Strafe insbesondere bei einer Verurteilung zu einer Ordnungswidrigkeit verhängt werde. Sie ähnele dem Beschluss zur Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen im nationalen Recht. Es fehle dementsprechend auch an einer Eintragung einer Vorstrafe im Bundeszentralregister. Dies habe ein Vorhalte- und Verwertungsverbot zur Folge. Bei dem oben genannten US-amerikanischen Urteil handele sich nicht um ein formelles Urteil. Es sei daher außer Betracht zu lassen. Die Tilgungsfrist könne nach US-amerikanischem Recht bereits abgelaufen sein, sodass eine Verwertung der Entscheidung auch aus diesem Grund ausgeschlossen sei. Randnummer 7 Auch wenn man die „time served“-Strafe verwerte, sei sie nach § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG außer Betracht zu lassen. Der Kläger habe nur ca. vier Monate in Untersuchungshaft gesessen, da er häufiger im Krankenhaus vollstationär behandelt worden sei. Der zulässige Rahmen von drei Monaten nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG werde daher nur geringfügig überschritten. Der Kläger habe nur deshalb in U-Haft gesessen, weil er keine Meldeadresse in den USA habe nachweisen können. Selbst wenn man jedoch die Verurteilung verwerte, sei die Einbürgerung des Klägers nach §§ 9, 8 Abs. 2 StAG vorzunehmen. Das Ziel der Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit aus Art. 6 Abs. 1 GG verpflichte den Staat, zum Schutz der Familie die Einbürgerung vorzunehmen. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 05.12.2023 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Randnummer 9 Zur Begründung verweist der Bescheid im Wesentlichen darauf, dass das Strafurteil des Bezirksgerichts Virginia eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zwölf Tagen bedeute, welche ersichtlich über den Rahmen des § 12 a StAG hinausginge. Die dem Kläger zur Last gelegten Taten seien auch in Deutschland als gemeinschaftliche versuchte Erpressung gemäß §§ 253, 25 StGB strafbar. Sie seien nach dem Recht beider Staaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht. Die Tilgungsfrist habe der Beklagte zu Recht mit 15 Jahren angenommen. Die „time-served-Strafe“ sei nicht mit einer Bewährungsstrafe zu vergleichen. Die Zeit der Untersuchungshaft entspräche dementsprechend der vom Richter ausgeurteilten Strafe. Randnummer 10 Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.01.2024 Klage erhoben. Randnummer 11 Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend legt er dar, dass bereits unklar sei, wie hoch die eigentliche Strafe des amerikanischen Gerichts ausgefallen sei. Es könne deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass sie gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG außer Betracht bleiben müsse. Ließen sich diese Zweifel nicht ausräumen, sei die ausländische Verurteilung außer Betracht zu lassen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2022 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 05.12.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er verweist im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Ausgangs- bzw. Widerspruchsverfahren und wiederholt seine Rechtsauffassung, dass die Verurteilung die Dreimonatsgrenze des § 12 a Abs. 1 Nr. 3 StAG bei weitem übersteige. Eine „time served“-Strafe sei nicht mit einer Bewährungsstrafe zu vergleichen, da die Haft tatsächlich ausgeurteilt worden sei. Es könne daher keine Tilgung dieser Strafe entsprechend § 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG, sondern vielmehr ausschließlich nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG (15 Jahre) erfolgen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronisch geführte Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Aktenordner) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des seine Einbürgerung verweigernden Bescheids des Beklagten vom 03.02.2022 und Neubescheidung seines Einbürgerungsantrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG –. Danach ist ein Ausländer auf seinen Antrag einzubürgern, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 – 7 StAG erfüllt sind. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG ist für den Anspruch auf Einbürgerung erforderlich, dass der Antragsteller u.a. nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde. Daran scheitert vorliegend auch der Anspruch des Klägers, da er zur Überzeugung der Kammer zu einer solchen Strafe durch das Strafurteil des United States District Court Eastern District of Virgina vom 11.10.2016 verurteilt worden ist. Randnummer 20 Nach § 12a Abs. 2 Satz 1 StAG sind solche ausländischen Verurteilungen dann zu berücksichtigen, wenn die Tat auch im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung der Kammer vor: Randnummer 21 Zunächst ist die dem Täter zur Last gelegte Tat auch nach deutschem Recht als gemeinschaftliche (versuchte) Erpressung gemäß §§ 253, 25 StGB – zumindestens in Form der Beihilfe hierzu – strafbar (vgl. hierzu auch den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichtes zum Auslieferungshaftbefehl betreffend den Kläger vom 16.02.2016 – Ausl AR 7/16 –, Bl. 260 f., 268 der Verwaltungsakte). Randnummer 22 Auch das ausgesprochene Strafmaß in Form der „time served“-Strafe des US-amerikanischen Gerichtes ist verhältnismäßig. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Erpressung bereits als Grunddelikt gemäß § 253 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von 5 Jahren bedroht (vgl. hierzu Thüringer Oberlandesgericht a. a. O.). Randnummer 23 Es bedarf auch keiner weiteren Darlegung, dass das Urteil im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens ausgesprochen wurde. Randnummer 24 Die Kammer teilt auch die Rechtsauffassung des Beklagten, dass es sich bei der ausgesprochenen „time served“-Strafe nicht etwa um eine Bewährungsstrafe oder aber die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit handelt. Das Berliner Kammergericht hat im Rechtsstreit über die Eintragung der Tat im Bundeszentralregister mit Beschluss vom 29.01.2024 (6 VAs 9/23) zur Qualifizierung der „time served“-Strafe folgendes ausgeführt: Randnummer 25 „
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