Aufnahmeanspruch eines überkapazitär aufgenommenen Schülers bei Verzicht auf das Nachrückverfahren und freien Kapazitäten; Berechtigung des Schulleiters, die Zügigkeit einer Realschule festzulegen Leitsatz
(5)Die Festlegung der Aufnahmekapazität erfolgt durch den Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens. Dabei sind die personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie die durch den Schulträger festzulegende Zügigkeit der Schule zu berücksichtigen. Randnummer 48 Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 5 ThürSchulG hat vor Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter die Festlegung der Zügigkeit zu erfolgen. Denn die Zügigkeit der Schule kann bei den Aufnahmekapazitäten nur berücksichtigt werden, wenn sie bereits feststeht. Andererseits zeigt der Wortlaut, dass sich die Berücksichtigung der durch den Schulträger festgelegten Zügigkeit von der Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten unterscheidet und nicht identisch ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann sich die Zügigkeit der 5. Jahrgangsstufe dementsprechend nicht mathematisch aus der Anzahl von insgesamt in der Schule vorhandenen Klassenräumen abzüglich der bereits vorhandenen Jahrgangsklassen sechs bis zehn ergeben. Der Wortlaut weist die Festlegung der Zügigkeit auch ausdrücklich und – auch in Abgrenzung zu Abs. 5 S. 1 - allein dem Schulträger zu. Damit trifft § 15a Abs. 5 ThürSchulG für die Kapazitätsbestimmung eine Sonderregelung zu § 33 Abs. 1 Satz 7 ThürSchulG , wonach der Schulleiter die "äußeren Schulangelegenheiten", d. h. die Angelegenheiten des Schulträgers, für diesen wahrnehmen kann. Zudem hat die Festlegung der Aufnahmekapazität auch ansonsten - also neben der Zügigkeit - "in Abstimmung" mit dem Schulträger zu erfolgen hat. Randnummer 49 2. Das OVG Weimar stützt seine Auffassung im Wesentlichen auf § 33 Abs. 1 Satz 7 ThürSchulG . Das Schulgesetz regele nicht, welche Behörde für den Schulträger handele. Üblicherweise werde für den Schulträger das Schulverwaltungsamt tätig (Bl. 17 des Entscheidungsabdrucks). Allerdings könne auch der Schulleiter für den Schulträger die Zügigkeit festlegen, wenn der Schulträger dies nicht zuvor durch seine eigene zuständige Behörde festlege. Denn der Schulleiter habe eine Zwitterstellung. Zu unterscheiden sei insoweit zwischen inneren und äußeren Schulangelegenheiten (zur Abgrenzung Bl. 18 des Entscheidungsabdrucks). Nach § 33 Abs. 1 Satz 7 ThürSchulG sei der Schulleiter berechtigt, die Schule nach außen als Vertreter des Schulträgers zu vertreten, wenn es um äußere Schulangelegenheiten gehe. Die Festlegung der Zügigkeit einer Schule gehöre zu den äußeren Schulangelegenheiten. Randnummer 50
- a)Es ist unstreitig, dass die Festlegung der Zügigkeit einer Schule zu den äußeren Schulangelegenheiten gehört. Die Wahrnehmung dieser Zuständigkeit obliegt aber - wie oben ausgeführt - dem Schulträger, § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG (so auch OVG Münster, B. v. 20.08.2014 – 19 B 961/14, BeckRS 2014, 56197, Rn. 16, wonach die Festlegung der Aufnahmekapazität nach als äußere Schulangelegenheit dem Schulträger obliegt und die Aufnahmeentscheidung als innere Schulangelegenheit Aufgabe des Schulleiters ist). Randnummer 51
- b)Die Aufgaben des Schulleiters sind in § 33 Abs. 1 ThürSchulG normiert. § 33 Abs. 1 Satz 7 ThürSchulG bezieht sich ausdrücklich nur auf das Hausrecht, dass der Schulleiter ausübt, sowie auf die Vertretung der Schule nach außen . Die Außenvertretung ist nicht näher definiert. Allerdings regelt § 33 Abs. 1 Satz 8, dass die äußeren Schulangelegenheiten "in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durchgeführt" werden. Der Begriff "durchgeführt" legt bereits nahe, dass es damit nicht um die Wahrnehmung von Entscheidungskompetenzen geht, sondern nur um Fragen der Vollziehung. So sind Schulleiter z. B. für die Verwaltung des Schulbudgets zuständig und für die entsprechenden Verhandlungen mit den Schulträgen (s. Rux, Schulrecht, § 3, Rn. 1044), ebenso haben sie Weisungsbefugnisse gegenüber den vom Schulträger eingestellten Verwaltungskräften (a. a. O., Rn. 1043). Die Schulleiter sind im Rahmen der äußeren Schulangelegenheiten verantwortlich für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (VGH Kassel, B. v. 22.02.22 - 7 B 2465/21, NVwZ-RR 2022, 417). Randnummer 52 Sie treffen aber keine grundlegenden oder planerischen Entscheidungen. Vielmehr geht die zitierte Entscheidung des OVG Münster (Rn. 3) hinsichtlich der Zügigkeit davon aus, dass diese Entscheidung für den Schulleiter eine verbindliche "Rahmenfestlegung" ist. Die Festlegung der Zügigkeit geht in ihrer Reichweite über die einzelne Schule hinaus und entfaltet für das gesamte Gebiet des Schulträgers Bedeutung. Planerische Entscheidungen - wie die Festlegung der Zügigkeit - haben zudem zunächst keine Außenwirkung, sie sind vielmehr Entscheidungsgrundlage für den jeweiligen Aufgabenträger. Bereits aus diesem Grunde kann der Schulleiter nicht zuständig sein. Randnummer 53 Zudem hat der Schulleiter nach § 33 Abs. 1 Satz 8 ThürSchuG die äußeren Schulangelegenheiten in "enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger" durchzuführen. Hierzu hat das OVG aber keine Feststellungen getroffen. Randnummer 54
- c)Letzten Endes entscheidend ist nach Auffassung der Kammer aber, dass insoweit eine Selbstverwaltungsangelegenheit der jeweiligen Kommune betroffen ist. Die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebots an Bildungseinrichtungen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommune nach § 2 Abs. 2 ThürKO , die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt ist. Randnummer 55 BVerfG, B. v. 19.11.2014 – 2 BvL 2/13, zitiert nach juris, Rn. 66: Randnummer 56 "Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Schulträgerschaft d er Gemeinden für die Grund- und Hauptschulen erstreckt sich auf die äußeren Schulangelegenheiten. Im Gegensatz zu den dem Staat zugewiesenen inneren Schulangelegenheiten, die sämtliche Bildungs- und Erziehungsfragen betreffen, also die Fragen, "was und wie durch welche Lehrkräfte von wem gelernt werden soll" (Kloepfer, DÖV 1971, S. 837 <838>), erfassen die äußeren Schulangelegenheiten die räumlich-sächlichen Voraussetzungen der Beschulung einschließlich Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen, deren Verwaltung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der Lernmittel (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 51 - Juni 2006 -; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 7 Rn. 48; Kloepfer, DÖV 1971, S. 837 <837 f.>)." Randnummer 57 Bei der Wahrnehmung der eigenen Aufgaben hat die Kommune auch die Erledigungskompetenz, d. h. sie hat die Aufgabe eigenverantwortlich wahrzunehmen. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung des BVerfG, U. v. 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04, NVwZ 2008, 183, juris Rn. 146 auch die Entscheidungszuständigkeit: Randnummer 58 "Zur Befugnis eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte gehört insbesondere die Festlegung der Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben (vgl. BVerfGE 91, 228 <236>). Die Gemeinden und Gemeindeverbände können grundsätzlich nach eigenem Ermessen Behörden, Einrichtungen und Dienststellen errichten, ändern und aufheben, diese ausstatten, beaufsichtigen und die Steuerungsmechanismen festlegen (vgl. Löwer, a. a. O., Art. 28 Rn. 70). Eine Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist die Befugnis, darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird und ob zu diesem Zweck gemeinsame Institutionen gegründet werden (vgl. zur sog. Kooperationshoheit: Nierhaus, in: Sachs <Hrsg.>, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 28 Rn. 53; Thorsten I. Schmidt, Kommunale Kooperation, 2005, S. 55 ff.; Mempel, Hartz IV-Organisation auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, 2007, S. 129). Außerdem haben Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich das Recht auf freie Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung ihrer Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 9, 268 <289 f.>; 17, 172 <182>; 91, 228 <245>). Zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gehören in diesem Zusammenhang die Dienstherrenfähigkeit und die eigene Personalauswahl (vgl. Löwer, a. a. O., Art. 28 Rn. 67)." Randnummer 59 Dies gilt auch für den Bereich der Kooperationshoheit (schulischer Bereich): Randnummer 60 "Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden nicht nur die Allzuständigkeit hinsichtlich aller örtlichen Angelegenheiten. Im Bereich der ihnen vom Staat übertragenen Aufgaben vermittelt er auch die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte. Eine umfassende staatliche Steuerung der kommunalen Organisation wäre mit dieser verfassungsrechtlich garantierten Eigenverantwortlichkeit unvereinbar (vgl. BVerfGE 91, 228 <239>; BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 47, Rn. 117). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden insbesondere die Organisationshoheit als das Recht, über die innere Verwaltungsorganisation einschließlich der bei der Aufgabenwahrnehmung notwendigen Abläufe und Zuständigkeiten eigenverantwortlich zu entscheiden. Dies schließt die Befugnis ein, selbst darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird ( sog. Kooperationshoheit , vgl. BVerfGE 119, 331 <362>)." (BVerfG, B. v. 19.11.2014 – 2 BvL 2/13, zitiert nach juris, Rn. 49). Randnummer 61 Daraus folgt, dass die Beigeladene als Schulträger eine positive Entscheidung dazu hätte treffen müssen, ob die ihr zugewiesene Aufgabe der Bestimmung der Zügigkeit einer Schule vom Schulleiter wahrgenommen wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene ihre Aufgabe nicht wahrgenommen hat, kann allenfalls dazu führen, dass der Beklagte als Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der Beigeladenen tätig werden muss (vgl. insoweit auch BVerfG, B. v. 19.11.2014 – 2 BvL 2/13, zitiert nach juris, Rn. 84), sie kann aber nicht dazu führen, dass der Schulleiter diese Aufgabe wahrnimmt. Randnummer 62 Aus der o.g. Entscheidung des BVerfG (zitiert nach juris, Rn. 158) ergibt sich zudem ein weiterer Gesichtspunkt, der im Zusammenhang mit einer klaren Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten relevant ist: Randnummer 63 "Eine hinreichend klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten ist vor allem im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich, das eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern fordert und auf diese Weise demokratische Verantwortlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfGE 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 83, 60 <72 f.>; 93, 37 <66 f.>). Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfassten Staat grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden (vgl. Trute, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle <Hrsg.>, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. 2006, Bd. 1, § 6 Rn. 5). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zwar nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns entscheidend, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>). Daran fehlt es aber, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen. Der Bürger muss wissen können, wen er wofür - auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme - verantwortlich machen kann." Randnummer 64 Die vom OVG vertretene Auffassung führt dazu, dass - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - völlig unklar ist, wer die Zügigkeit einer Schule bestimmt, denn nach außen wird nicht deutlich, ob der Schulleiter als staatlicher Bediensteter oder als Vertreter der Kommune tätig wird. Randnummer 65 Soweit das OVG der Auffassung ist, die Bestimmung der Zügigkeit habe nicht zwingend in einen Schulnetzplan nach § 41 ThürSchulG zu erfolgen, ist dem nur bedingt zuzustimmen und führt im Übrigen zu keinem anderem Ergebnis. Denn § 41 Abs. 2 i. V. m. § 41a Abs. 1-3 ThürSchulG bestimmt zumindest mittelbar, dass die Zügigkeit im Rahmen der Schulnetzplanung von Relevanz ist, auch wenn die konkrete Vorschrift nur auf die vom Ministerium zu bestimmende Mindestzügigkeit Bezug nimmt. Eine Regelung der Zügigkeit der jeweiligen Schule ist zwar auch außerhalb eines Schulnetzplanes denkbar. Dabei ist jedoch im Blick zu behalten, dass die Aufgabe des Schulträgers – hier also der Beigeladenen - darin besteht, ein ausreichendes Schulangebot im gesamten Zuständigkeitsbereich vorzuhalten. Dabei ist nicht nur die einzelne Schule in den Blick zu nehmen, sondern alle Schulen, die in der Schulträgerschaft der Beigeladenen stehen. So hat der Schulträger z. B. zu entscheiden, ob er zur Deckung des Bedarfs an Schulplätzen an bestimmten Schulen weitere Räumlichkeiten zur Verfügung stellt oder auch schließt, ob er ggf. an bestimmten Schulen Container als Klassenräume aufstellt oder auf andere Weise für ein ausreichendes Angebot an Schulplätzen sorgt. Derartige Entscheidungen kann jedenfalls nicht der Schulleiter einer einzelnen Schule treffen, da dieser über den Bedarf in einer Kommune schon keine ausreichende Kenntnis haben dürfte. Deshalb dürfte es zielführend sein, die Zügigkeit der Schulen in einen Schulnetzplan aufzunehmen. Darüber hinaus stellt sich sogar die Frage, ob diese Entscheidung durch die Verwaltung getroffen werden kann oder ob diese in die Zuständigkeit des Stadtrates oder zumindest eines Ausschusses gehört. Randnummer 66 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären. Sie hat sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Randnummer 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 68 Beschluss Randnummer 69 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001633613