Auslieferungsverfahren typischerweise komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwerfen und daher nicht einer bloßen Einzelfallbetrachtung zugänglich sind, folgt bereits aus der unionsrechtlichen Prägung des IRG, den weitreichenden Folgen einer Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung sowie den sprachlichen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten (Anschluss BGH, Beschluss vom
nach dortiger Auffassung kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft im Auslieferungsverfahren gemäß § 40 IRG vorläge. Weder sei der Verfolgte in dieser Sache festgenommen worden, noch seien Gründe des § 40 Abs. 3 IRG ersichtlich. Zu dem Termin am 15.12.2025 erschien auch der Verteidiger des Verfolgten in dem nationalen Strafverfahren, in welchem derzeit die Untersuchungshaft vollstreckt wird und beantragte seine Beiordnung als Beistand gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG. Das Amtsgericht Suhl bestellte daraufhin Rechtsanwalt H. als Beistand für das Auslieferungsverfahren gemäß § 40 IRG und begründete dies damit,
der Verfolgte sich in Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren befinde. Randnummer 5 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde vom 19.12.2025. Zur Begründung führt die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf eine frühere Entscheidung des Thüringer Oberlandesgericht aus,
die Inhaftierung in anderer Sache keinen in § 40 IRG geregelten Grund für eine Bestellung darstelle. Eine Festnahme im Sinne des § 40 Abs. 2 IRG sei im Auslieferungsverfahren nicht erfolgt und es sei auch nicht von einem schwierigen Auslieferungsverfahren mit komplexen Rechtsfragen auszugehen. Ebenso wenig sei ersichtlich,
der Verfolgte seine Rechte nicht hinreichend wahrnehmen könnte. Letztlich habe auch das Thüringer Oberlandesgericht im Zusammenhang mit dem Erlass des Auslieferungshaftbefehls am 24.11.2025 keinen Rechtsbeistand von Amts wegen bestellt. Randnummer 6 Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung steht noch aus. Ein entsprechender Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft liegt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht vor. Randnummer 7 Der Senat gewährte dem Verfolgten und dessen Rechtsbeistand rechtliches Gehör im Hinblick auf den Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft. Der Verfolgte übersandte daraufhin mehrere Schreiben in polnischer Sprache an das Thüringer Oberlandesgericht, in denen er mitteilte, an einer Erkrankung des Nervensystems zu leiden und
die polnische Justiz aus seiner Sicht nicht in der Lage sei, die erforderliche medizinische Behandlung zu gewährleisten. Außerdem habe er der Staatsanwaltschaft Meiningen Informationen zu einer kriminellen Gruppe übermittelt, weshalb er nun befürchte von dieser in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Letztlich habe es in Polen wegen des damals amtierenden Justizministers kein faires Strafverfahren gegeben. II.
2 IRG eine Festnahme aufgrund des europäische Haftbefehls voraussetze bzw.
es an einer solchen im Falle einer Überhaft fehle, nicht. Der
gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme auf grund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, diese nicht zu übergeben, rechtskräftig geworden ist, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben “. Nach Auffassung des 1. Senats habe der nationale Gesetzgeber diese Formulierung im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht zugrunde gelegt, was sich in der entsprechenden Formulierung in dem Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (BT-Drs. 19/13829) widerspiegele. Dort heißt es zum Abs. 2 des § 40 IRG: „ Danach hat der Vollstreckungsmitgliedstaat sicherzustellen,
gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, sie nicht zu übergeben, rechtskräftig geworden ist, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. “ Randnummer 11 Obgleich diese Bezugnahme des nationalen Gesetzgebers und der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der benannten Richtlinie zwar grundsätzlich den Schluss noch zuließen,
eine notwendige Beistandschaft allein auf Fälle beschränkt sein sollte, in denen die Festnahme ausschließlich aufgrund eines europäischen Haftbefehls erfolgte, ist dies nach Ansicht des im hiesigen Verfahren zuständigen Strafsenats weder mit der tatsächlichen Intention des nationalen Gesetzgebers noch ... mit den Vorgaben der dem zugrundeliegenden europäischen Richtlinie in Einklang zu bringen. Randnummer 12 Vorweggeschickt sei diesbezüglich noch,
der Verweis des
gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK verdächtige und beschuldigte Personen, denen die ausreichenden Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands fehlen, zum Bezug von Prozesskostenhilfe berechtigt sein müssen, wenn das im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Mindestvorschrift soll den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vorzunehmen, wobei der Rückgriff auf solche Prüfungen die Rechte und Verfahrensgarantien, die gemäß der Charta und der EMRK nach der Auslegung des Gerichtshofs und des EGMR gewährleistet sind, nicht einschränken oder beeinträchtigen soll (vgl. dazu insgesamt: 17. Erwägungsgrund). Die zuständigen Behörden sollen die Prozesskostenhilfe unverzüglich und spätestens vor der Befragung der betroffenen Person durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung der in dieser Richtlinie genannten konkreten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen bewilligen (vgl. Erwägungsgrund 19). Gesuchte Personen sollen im Vollstreckungsmitgliedstaat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Außerdem sollen gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung anhängig ist und die gemäß der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat wahrnehmen, insoweit zum Bezug von Prozesskostenhilfe in diesem Mitgliedstaat zum Zwecke eines solchen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat berechtigt sein, als eine solche erforderlich ist, um den in Artikel 47 der Charta verankerten wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 21). Um sicherzustellen,
gesuchte Personen tatsächlich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen,
gesuchte Personen bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, diese nicht zu übergeben, rechtskräftig wird, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben (vgl. Erwägungsgrund 22). Randnummer 14 Diese Erwägungen der Richtlinie lassen erkennen,
1 der Richtlinie nicht so verstanden werden kann,
ein Rechtsbeistand im Verfahren über die Auslieferung allein deshalb nicht zu bestellen ist, weil parallel eine Inhaftierung in einem nationalen Strafverfahren vollstreckt wird. Die Richtlinie zielt im Gegenteil vielmehr auf einen umfassenden Anspruch des Verfolgten auf einen rechtlichen Beistand ab. Auch wenn das Institut der Prozesskostenhilfe dem deutschen Strafrecht fremd ist, zielt die Richtlinie eindeutig darauf ab, einem Verfolgten für das gesamte Verfahren die Beratung durch einen Beistand zu ermöglichen, wenn dieser die finanziellen Mittel dazu nicht aufbringen kann. Eine Beschränkung dieses Grundsatzes lässt sich der Richtlinie an keiner Stelle entnehmen. Eine zeitgleiche Durchführung eines nationalen Strafverfahrens hindert zudem den Fortgang eines Auslieferungsverfahren nicht in jedem Fall, sodass auch in dieser Konstellation eine effektive Beratung durch einen Rechtsbeistand gewährleistet sein muss. Randnummer 15 Selbiges ergibt sich auch aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (BT-Drs. 19/13829). Festzustellen ist dabei zunächst,
der nationale Gesetzgeber über die Mindestanforderungen der Richtlinie sogar hinausgegangen ist, was auf die Inkompatibilität der Prozesskostenhilfe mit dem nationalen Straf(-prozess)recht zurückzuführen ist, und auf die Möglichkeit einer Bedürftigkeitsprüfung verzichtet hat, indem er allein darauf abstellt, ob die Bestellung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 22). Dies soll für den Bereich des IRG, wo die notwendige Rechtsbeistandschaft das funktionale Äquivalent der Prozesskostenhilfe darstellt, genauso gelten (BT-Drs. 19/13829, S. 4). In der Entwurfsbegründung wird sodann im Zusammenhang mit den Vorschriften der StPO erkannt,
die PKH-Richtlinie zwei Fälle vorsieht, in denen eine Bestellung zwingend erforderlich ist, zum einen nämlich bei einer richterlicher Vorführung zur Entscheidung über eine Haft sowie während der Inhaftierung des Beschuldigten (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 2). Weiter heißt es dort: „ Zum einen soll ein Fall notwendiger Verteidigung nicht mehr erst - wie nach geltendem Recht - mit der Vollstreckung von Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, sondern bereits mit der Vorführung vor einen Richter vor liegen .“ Selbst wenn der Verfolgte keinen Antrag auf Bestellung eines Beistands stellen sollte, sehen die Erwägungen vor,
eine Bestellung im Rechtspflegeinteresse, sogar unabhängig vom Willen des Verfolgten erforderlich sein kann. Dies soll u.a. für die in Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der PKH-Richtlinie ausdrücklich geregelten Fälle der Vorführung vor den Haftrichter und des Freiheitsentzugs, insbesondere der Haft, in anderer Sache (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 23), in denen das überwiegende Rechtspflegeinteresse aufgrund der klaren Richtlinienvorgaben als in jedem Fall anzunehmen sei, gelten. Eine Differenzierung zwischen der Bestellung eines Pflichtverteidigers im nationalen Strafverfahren und der Bestellung eines Beistandes im Auslieferungsverfahren lässt die Entwurfsbegründung dabei nicht erkennen. Die Vorgabe zur Bestellung eines Rechtsbeistands in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls soll im IRG dadurch umgesetzt werden,
die notwendige Rechtsbeistandschaft künftig allgemein an die Festnahme der gesuchten Person anknüpft (so schon die Vorbemerkungen, BT-Drs. 19/13829, S. 4).
dies nur für eine Festnahme explizit aufgrund des europäischen Haftbefehls gelten soll, kann daraus demnach nicht gefolgert werden. Die Erwägungsgründe lassen zweifelsfrei erkennen,
das Recht auf Bestellung eines Verteidigers oder Beistandes vollumfänglich an eine Inhaftierung geknüpft sein soll. Jede andere Auslegung widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften. § 40 Abs. 2 IRG kann mithin nicht anders verstanden werden, als die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, wonach einem Beschuldigten ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn er sich in einer Anstalt befindet. Dadurch sollen die Nachteile kompensiert werden, die ein Beschuldigter aufgrund seiner Freiheitseinschränkung und der damit einhergehenden eingeschränkten Möglichkeit, seine Verteidigung vorzubereiten, erleidet (vgl. Krawczyk in BeckOK StPO, 57. Edition, § 140, Rdn. 10). Derartige Einschränkungen bestehen selbstverständlich auch während einer Inhaftierung in anderer Sache. Es handelt sich damit letztlich um ein rein formales und wenig überzeugendes Argument, wenn behauptet wird, eine Inhaftierung in anderer Sache rechtfertige ein Zuwarten auf eine Entlassung in ebenjenen Verfahren vor der Bestellung eines Rechtsbeistandes im Auslieferungsverfahren. Übersehen wird dabei zudem,
der im nationalen Strafverfahren zumeist gewählte und sodann durch das Gericht bestellte Verteidiger nicht zwingend ausreichende Qualifikationen im Auslieferungsrecht vorzuweisen vermag und dem Verfolgten damit das Recht auf eine sachgerechte Vertretung genommen werden könnte. Im Weiteren befassen sich die Erwägungen des Entwurfs hinsichtlich § 40 Abs. 2 IRG im Wesentlich mit der Ausweitung der Anwendbarkeit auf Fälle der Übergabe an Drittstaaten und haben damit keine Relevanz für die hier aufgeworfene Rechtsfrage. Letztlich kann hierzu auch auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 06.06.2019 - 1 AR 198/19) Bezug genommen werden. Dort wird nochmals deutlich darauf verwiesen,
der nationale Gesetzgeber „erheblich“ über die Regelungsverpflichtung hinausgeht. Die zugrundeliegende Richtlinie sehe insbesondere in zeitlicher Hinsicht eine umfassende Beratung durch einen Beistand vor, so
der nationale Gesetzgeber nicht dahinter zurückbleiben durfte, auch wenn die Umsetzung unter Beibehaltung des bisherigen Systems der notwendigen Rechtsbeistandschaft erfolgt. Randnummer 16 Der Senat zieht auch daraus den Schluss,
ein Verständnis von § 40 Abs. 2 IRG, wonach eine Beiordnung im Falle einer Überhaft ausscheide, der Richtlinie zuwiderliefe. b) Randnummer 17 Darüber hinaus geht der Senat, ebenfalls in Abweichung von der Entscheidung des 1. Strafsenates davon aus,
vom Vorliegen einer schwierigen Rechtslage im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen war. Randnummer 18 Diese Annahme beruht einerseits darauf,
das Auslieferungsrecht - auch aufgrund der europarechtlichen Bezüge - eine spezielle Rechtsmaterie darstellt, welche sich für den juristischen Laien nicht ohne Weiteres erschließt (so schon Hackner/ Riegel in Schomburg/ Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
von dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich nicht erwartet werden kann,
dieser sich in komplexe Rechtsgebiete effektiv einzuarbeiten vermag. Für das Auslieferungsrecht nach dem IRG kann dabei nichts anderes gelten. Wesentlich für die Annahme einer schwierigen Rechtslage zum Zeitpunkt der Verkündung des durch den Senat erlassenen Auslieferungshaftbefehls vor dem Amtsgericht spricht hier außerdem,
der Verfolgte wegen § 21 Abs. 6 IRG bereits zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens mit Rechtsfragen des Auslieferungsrechts konfrontiert wird, dessen Reichweite für ihn kaum zu erfassen sein kann. Weder die weiteren Auswirkungen, welche die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung haben noch der Sinngehalt eines Verzichts auf den Grundsatz der Spezialität, sofern ein solcher in Frage kommt, dürften sich dem Verfolgten vollends erschließen. Hinzu kommt dabei die aufgrund fehlender Sprachkenntnisse bestehende Schwierigkeit den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu erfassen. Diese kann selbst durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht beseitigt werden (so auch Körber , aaO, Rdn 520). Insoweit ist also, zumindest im Fall der Vorführung des Verfolgten vor den Amtsrichter gemäß § 21 IRG von der Schwierigkeit der Rechtslage im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG auszugehen. Randnummer 19 Der 1. Strafsenat vertritt diesbezüglich unter Verweis auf das Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 02.06.2016 - Ausl 22/2016) die Auffassung, es sei stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Verfolgten gegen die Auslieferung vorzunehmen. Von einer schwierigen Rechtslage sei erst dann auszugehen, wenn im konkreten Verfahren Rechtsfragen zu beantworten seien, die bislang noch nicht entschieden wurden, die auslieferungsrechtliche Beurteilung nicht eindeutig sei oder genaue Kenntnisse der Anordnungsvoraussetzungen erforderlich seien. Davon sei in einem durchschnittlich gelagerten Fall, insbesondere wenn Grundlage der Auslieferungsentscheidung ein Europäischer Haftbefehl sei, regelmäßig nicht auszugehen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken verweist in der bezeichneten Entscheidung auf vorausgegangenen Entscheidungen anderer Oberlandesgericht (OLG München, Beschluss vom 07.03.2013 - 14 Ausl A 1033/12; KG, Beschluss vom 14.03.2011 - AuslA 4/11 (30/11); OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2010 - Ausl 53/10) und stellt anschließend pauschal fest,
in durchschnittlichen gelagerten Auslieferungsfällen auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls nicht von einer schwierigen Rechtslage auszugehen sei. Es wird lediglich darauf verwiesen,
der Gesetzgeber eine Bestellung eines Beistandes als Regelfall im Auslieferungsverfahren in das Gesetz hätte aufnehmen können, sich stattdessen jedoch für die Aufnahme von Regelbeispielen entschieden habe. Randnummer 20 Das Oberlandesgericht München verweist pauschal darauf,
die Schwierigkeit von Zulässigkeitsentscheidungen nicht empirisch belegt sei und Sprachschwierigkeiten durch die Hinzuziehung eines Dolmetscher beseitigt werden könnten. Im Einzelfall sei zu prüfen, ob die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung von offenen Tatfragen oder ungeklärten Rechtsfragen abhänge. Vergleichbar argumentieren die Senate des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Dresden. Soweit ersichtlich hat sich auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 31.08.2983) mit der Frage der Bestellung eines Beistandes befasst und die Notwendigkeit mit der Begründung abgelehnt, der Umstand,
in fast jedem Auslieferungsverfahren schwierige Rechtsfragen zu erörtern und ausländische Vorschriften zu prüfen seien, allein nicht zur Bestellung eines Beistandes führt. Die letztgenannte Entscheidung ist hinsichtlich der Begründung schon deshalb nicht anschlussfähig, weil diese dem Wortlaut des § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG zuwiderläuft. Randnummer 21 Den aufgeführten obergerichtlichen Entscheidungen kann insgesamt nicht gefolgt werden. Diese sind einerseits zeitlich vor dem Entstehen der sog. PKH-Richtlinie bzw. deren Umsetzung ergangen und beruhen damit schon auf einer anderen gesetzlichen Grundlage, sodass der hier zuständige Senat auch nicht von einem Fall der Divergenz ausgeht. In der Entscheidung des 1. Strafsenates wird dieser Zeitpunkt der zitierten Entscheidung übersehen. Der nationale Gesetzgeber war bei der Umsetzung der Richtlinie sodann auch an deren Mindestvorgaben gebunden. Die Richtlinie verlangt eine umfassende Beiordnung, zumindest für den Fall, in dem der Verfolgte einen Rechtsbeistand nicht selbst bezahlen kann. Ginge man hier also, wie der 1. Strafsenat und andere Obergerichte davon aus,
das nationale Recht, zu einer Beschränkung der Möglichkeit, sich eines Beistandes zu bedienen, führen könnte, wäre die nationale Rechtsnorm ohnehin richtlinienkonform auszulegen. Die vom Gesetzgeber gewählte Umsetzung durch Beibehaltung des Systems der notwendigen Beistandsschaft kann jedenfalls nicht dazu führen,
einem mittellosen Verfolgten ein Beistand verwehrt wird. Da sich der nationale Gesetzgeber jedoch im Rahmen der Umsetzung gegen eine solche Bedürftigkeitsprüfung entschieden hat, kann § 40 IRG nur als weit gefasst verstanden werden, was letztlich wohl zu einer nahezu generellen Annahme einer schwierigen Rechtslage im Auslieferungsverfahren führen muss. Ein anderes Verständnis dürfte zu einem Verstoß gegen die europarechtlichen Vorgaben führen. Randnummer 22 Ferner sind die Erwägungen der früheren obergerichtlichen Entscheidung nach Auffassung des Senates darüber hinaus schon nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.01.1984 - 4 Ars 19/83) in Einklang zu bringen. Zwar befasste sich der soeben benannte Beschluss inhaltlich mit notwendigen Auslagen. Der Bundesgerichtshof setzt sich dabei jedoch auch mit den Voraussetzungen des § 40 IRG auseinander und führt dabei aus,
„bei einer so einschneidenden Entscheidung wie über die Zulässigkeit der Auslieferung in der Regel das Rechtsstaatsprinzip, nach welchem der Staat ein faires Verfahren zu garantieren hat, es erfordert,
dem - häufig der deutschen Sprache nicht mächtigen - ausländischen Verfolgten spätestens dann ein rechtskundiger Beistand zur Seite steht, wenn der Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gestellt wird.“ Daraus lässt sich nur folgern,
auch der Bundesgerichtshof lange vor dem Entstehen der PKH-Richtlinie eine umfassende Beiordnung für erforderlich erachtet hatte. Randnummer 23 Diese Bewertung muss nach Auffassung des Senats jedoch unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Zwecke der PKH-Richtlinie auf einen Zeitpunkt vorverlagert werden, an dem der Verfolgte eine Entscheidung über eine mögliche Zustimmung zu einem vereinfachten Auslieferungsverfahren zu treffen hat, da diese bereits erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren hat. Insoweit kann nochmals auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts München vom 06.06.2019 (s.o.) im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung verwiesen werden. Randnummer 24 Auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat schon in seinem Beschluss vom 20.03.2003 (Az.: 1 Ausl 5/03), also in einem den vom 1. Senat zitierten Entscheidungen zeitlich vorausgegangenen Beschluss den Standpunkt vertreten,
es nicht darauf ankomme, ob die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des vorliegenden Verfahrens im Vergleich mit anderen Auslieferungsverfahren überdurchschnittlich gewichtig sei und die Beiordnung eines Beistandes im Auslieferungsverfahren vielmehr zumeist geboten sei. Diese Auffassung findet auch in der einschlägigen Kommentierung Anklang (vgl. Körberer , aaO, Rdn. 519; Hackner/Riegel , aaO, Rdn. 26) und ist ebenso für den hier zuständigen Senat anschlussfähig. Randnummer 25 Auch der Gesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung erkannt,
Auslieferungsverfahren zumeist mit der Beantwortung komplexer Rechtsfragen einhergehen. In der Gesetzesbegründung finden sich diesbezüglich folgenden Erwägungen: Randnummer 26 „Die Erstreckung der Neuregelung auf alle Auslieferungsfälle, also auch auf Auslieferungsverfahren mit Staaten außerhalb der Europäischen Union, ist sachgerecht, da Auslieferungsverfahren der Natur der Sache nach häufig mit besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage verbunden sind. Oftmals handelt es sich um Fälle von überdurchschnittlicher Komplexität. Gerade aus diesem Grund regelt das IRG für Auslieferungsverfahren eine sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, um eine Fallbearbeitung durch erfahrene Richterinnen und Richter zu gewährleisten.“ (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 54) Randnummer 27 Damit vermag auch das gegen die Annahme einer generellen Schwierigkeit der Rechtslage im Auslieferungsverfahren vorgebrachte Argument,
3 Nr. 1 IRG wohl nicht in dieser Form gefasst worden wäre, wenn das Auslieferungsrecht in jedem Fall eine schwierige Rechtslage hätte darstellen sollen, nicht zu überzeugen. Die Norm dient, wie oben bereits ausgeführt, der Umsetzung der EU-Richtlinie und soll damit die umfassende Möglichkeit die Hinzuziehung eines Beistandes gewährleisten. Die nationale Umsetzung kann somit, schon unabhängig von deren Wortlaut, nicht so verstanden werden,
nur Einzelfälle davon umfasst werden sollen. Wie die Gesetzesbegründung jedoch auch verdeutlicht, war dies offensichtlich nicht beabsichtigt. c) Randnummer 28 Der Verfolgte hatte sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auch noch keines Beistandes auf eigene Kosten bedient, was einer Bestellung möglicherweise entgegenstünde. Rechtsanwalt H. war zu diesem Zeitpunkt ausschließlich Verteidiger im nationalen Strafverfahren. Den vorliegenden Akten ist dabei auch nicht zu entnehmen, wie dessen Anwesenheit im Termin am 15.12.2025 überhaupt zustande kam. Eine Wahlbeistandsvollmacht im hiesigen Auslieferungsverfahren liegt jedenfalls nicht vor. Unmittelbar im Termin über die Verkündung des Auslieferungshaftbefehls wurde die Bestellung als Pflichtbeistand beantragt, sodass auch davon auszugehen ist,
ein Auftreten als Wahlbeistand zu keiner Zeit beabsichtigt war. 3. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO (vgl. Schomburg/Lagodny, Internat. Rechtshilfe, IRG § 32 Rn. 25). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001634530
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