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Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 Ta 15/26 Beschluss Gewährung Urlaub § 7 BUrlG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

Gewährung Urlaub Verfahrensgang vorgehend ArbG Nordhausen, 24. Februar 2026, 1 Ga 4/26, Beschluss Tenor Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen v

und beruht auf einem Fehlverständnis von § 7 Abs. 2 Satz 2

. Die Vorgabe, zusammenhängend mindestens 2 Wochen (12 Werktage) Urlaub zu bewilligen setzt überhaupt eine Teilbarkeit voraus, die grundsätzlich nicht gegeben ist und einer besonderen Begründung aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person der Arbeitnehmenden liegenden Gründe bedarf (vgl. Einzelheiten Holthaus in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht,

§ 7Rn.

48-51). Die behaupteten personellen Engpässe aufgrund des Urlaubs einer Arbeitnehmenden, hier der Antragstellerin, reichen auch nicht aus. Konkrete Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmender sind nicht vorgetragen gewesen. Randnummer 27 Kein Verfügungsanspruch besteht für Sonntag, den 1.3.2026, weil erstens eine Arbeitspflicht, von der unter Fortzahlung des üblichen Arbeitsentgelts zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs befreit werden könnte, nicht dargelegt worden ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung eine rückwirkende Urlaubserteilung bewirkt werden müsste, was nicht zulässig ist, weil aus unionsrechtlichen Vorgaben (EuGH 29.11.2017 – C-214/16, NZA 2017, 1591) folgt, dass vor Antritt der Freizeit feststehen muss, ob die freie Zeit bezahlter Urlaub ist oder nicht (Holthaus in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht,

§ 7Rn.

77; ähnlich Bayreuther/Kiel/Zimmermann/Bayreuther

§ 7Rn.

139). Randnummer 28 Kein Verfügungsanspruch besteht für den 2.3.2026, weil die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft machen konnte, arbeitsfähig gewesen zu sein. Die Antragsgegnerin behauptete, die Antragstellerin habe sich für den 2.3.2026 arbeitsunfähig gemeldet. Die Antragstellerin konnte nur mitteilen, sie habe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das bedeutet jedoch nur, dass sie keinen Nachweis über eine Arbeitsunfähigkeit hat. Es steht nicht mit der für eine Entscheidungsfindung fest, dass Arbeitspflicht bestand, von der befreit werden könnte. Davon abgesehen, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Bewilligung nicht mehr ohne Rückwirkung möglich (dazu s.o.). Randnummer 29 Es besteht ein Verfügungsgrund. Randnummer 30 Urlaubserteilung ist grundsätzlich trotz der darin möglicherweise liegenden Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Verfügung möglich (Holthaus in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht,

§ 7Rn.

76-78; vgl. auch Bayreuther/Kiel/Zimmermann/Bayreuther

§ 7Rn.

138-141). Randnummer 31 Hier liegt der Verfügungsgrund darin, dass bis zum Urlaubsbeginn Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und damit die Fiktion des § 894 ZPO nicht eintreten wird. Damit wäre der Urlaubsanspruch vereitelt. Die Verurteilung auf Urlaubsbewilligung ist nach allgemeiner Ansicht eine auf Abgabe einer Willenserklärung. Randnummer 32 Die Antragstellerin ist auf den Erlass der einstweiligen Verfügung angewiesen. Wie oben ausgeführt, hat sie einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum glaubhaft gemacht. Mit Ablauf jeden Tages wird dieser Anspruch vereitelt. Es besteht auch darüber hinaus ein Grund, genau für diesen Zeitraum Urlaub zu beanspruchen. Sie war schon während der Elternzeit erlaubt auf einer längeren Reise. Auf Grundlage des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache musste sie nicht entsprechend disponieren und ihre Reise abbrechen. Obschon auf Urteile zur Abgabe einer Willenserklärung § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht direkt Anwendung finden kann, ist dessen Rechtsgedanke zur Durchsetzung zu verhelfen. Der Sinn liegt in einer Beschleunigung der Vollstreckung und damit zu ermöglichen, dass vom erstinstanzlichen Urteil schon vor dessen Rechtskraft profitiert werden kann, ohne eine Sicherheit leisten zu müssen. Randnummer 33 Sie hat die Dringlichkeit nicht selbst herbeigeführt. Es ist nicht zu beanstanden, zunächst das Hauptsacheverfahren abzuwarten und abzuwarten, ob eine erstinstanzliche Entscheidung akzeptiert werden wird. Die Antragstellerin hat jedenfalls durch Herbeiführen einer solchen Entscheidung noch vor Urlaubsbeginn das Mögliche zur Vermeidung einer Klärung der Fragen im Eilverfahren getan. Erst als sie keine Rückäußerung zu der Frage hatte, ob die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache akzeptiert wird, war sie gehalten, den Weg des Eilverfahrens zu beschreiten. Das hat sie mit Einreichen der Antragsschrift am ersten Werktag nach dem Ablauf der der Antragsgegnerin gesetzten Rückäußerungsfrist zur Frage der Akzeptanz der Hauptsacheentscheidung getan. Randnummer 34 Auch die späte Einreichung der sofortigen Beschwerde führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Überlegungsfrist von zwei Tagen für die Frage, ob Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss eingelegt werden soll, ist nicht zu beanstanden und wirkt sich im Ergebnis hinsichtlich des 1. und 2.3.2026 schon zu ihren Lasten aus. Randnummer 35 Der Antrag auf Verurteilung zu einem Ordnungsgeld ist unbegründet. Für ihn besteht keine Rechtsgrundlage. Nach mittlerweile wohl überwiegender Ansicht ist mit Zustellung und damit Rechtskraft der zweitinstanzlichen, unanfechtbaren Entscheidung der Urlaub im Ergebnis bewilligt (Holthaus in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht,

§ 7Rn.

78; und Nachweise bei Bayreuther/Kiel/Zimmermann/Bayreuther

§ 7Rn. 141 mw

N. In Fußnote 224). Auch wenn man der anderen Auffassung folgt, dass zu der Rechtskraft noch weitere Erfordernisse erfüllt sein müssen (Bayreuther/Kiel/Zimmermann/Bayreuther

§ 7Rn.

141), bedarf es eines Ordnungsgeldes nicht, denn die Antragstellerin kann diese Erfordernisse herbeiführen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Verhältnis von Obsiegen und unterliegen. Randnummer 37 Die Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001635388

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