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Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat 4 EO 372/25 Beschluss Anmeldung an Gemeinschaftsschule bei Verzicht auf Übergang auf das Gymnasium § 15a Abs

Obsah (4)§ 6b§ 7§ 15a§ 3

Anmeldung an Gemeinschaftsschule bei Verzicht auf Übergang auf das Gymnasium Leitsatz 1. Soweit das Recht auf Vertretung des Kindes nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Wahrung des elterlichen Erzieh

§ 6bThür

SchulG (vgl. dazu ThürOVG, Urteil vom

  1. März 2009 - 1 KO 207/08 - juris, aber zum Schülerbeförderungsrecht), möglichst lange offengehalten werden soll. Randnummer 30 Anknüpfungspunkte für eine rechtliche Notwendigkeit, den angestrebten Abschluss schon in einem Antrag auf Aufnahme an einer Gemeinschaftsschule anzugeben, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Gymnasium vorliegen, lassen sich auch nicht den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom
  2. Januar 2024 (Az.: 4 EO 460/23 ) zur Auslegung des § 15a Abs. 7 ThürSchulG entnehmen. Diese Bestimmung kommt insbesondere in den Fällen zur Anwendung, in denen sowohl Erst- als auch Zweitwunsch in dem Aufnahmeverfahren nach § 15a Abs. 1 oder 2 ThürSchulG nicht erfüllt werden können. Für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler bei Übertritt in die Sekundarstufe die Voraussetzungen für die Aufnahme an einem Gymnasium erfüllt, hat der Senat entschieden, dass dann eine Verweisung an eine Regelschule (gegen den Willen des Betroffenen) nicht zulässig ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - aufgrund des am Ende der Klassenstufe 4 nachgewiesenen Leistungsniveaus prognostiziert werden kann, dass das Abitur erreicht (bzw.

§ 7Abs. 2 Satz 4 Thür

SchulG eine erfolgreiche Mitarbeit am Gymnasium erwartet) werden kann. Diese mit Abschluss der

  1. Klasse rechtlich eröffnete Möglichkeit, das Abitur anzustreben bzw. zu erreichen, würde durch eine Zuweisung an eine Regelschule in unverhältnismäßiger Weise begrenzt werden. Denn der Betroffene müsste, um (an einer allgemeinbildenden Schule) das Abitur erreichen zu können, entweder die Aufnahme an einer Gemeinschaftsschule in einer höheren Klassenstufe erreichen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom
  2. April 2025 - 4 EO 119/25 - und vom
  3. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - beide juris zur Vergabe freiwerdender Plätze nach Abschluss des Verfahrens nach § 15a ThürSchulG ) oder nach § 7 ThürSchulG (i. V. m. § 124 ThürSchulO ) in das Gymnasium übertreten. Randnummer 31 Soweit der Senat in dem Beschluss vom
  4. Januar 2024 (Az.: 4 EO 460/23 ) Veranlassung gesehen hat, darauf abzustellen, dass der dortige Antragsteller im Verfahren vorgetragen hat, das Abitur anzustreben, dieses jedoch nicht auf einem Gymnasium, sondern auf einer Gemeinschaftsschule (vgl. Senatsbeschluss vom
  5. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 133 ), sollte damit lediglich das Auslegungsergebnis, dass ein solcher Schüler auf Grundlage des § 15a Abs. 7 ThürSchG gegen seinen Willen nicht auf eine Regelschule verwiesen werden kann, verdeutlichen. Anknüpfungspunkte dafür, wie der Begriff der „nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges“

§ 15aAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Thür

SchulG auszulegen und wie die Gruppe „wohnortnah“ aus den an einer bestimmten Schule für ein bestimmtes Schuljahr angemeldeten Schülerinnen und Schülern im Verfahren nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG zu bilden ist, ergeben sich daraus nicht. Randnummer 32 Soweit es sowohl an einem Gymnasium als auch an einer Gemeinschaftsschule möglich ist, das Abitur zu erwerben, führt dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dazu, dass bei Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule als Erstwunsch zur Ermittlung der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (

§ 3Abs. 1 Satz 2 Thür

SchulG ) auch die Gymnasien in den Blick zu nehmen sind, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme an einem Gymnasium erfüllt sind. Randnummer 33 (Nur) § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG , der dem Wortlaut nach auf die „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges“ abstellt, ist insoweit verfassungskonform einschränkend so auszulegen, dass für die Zuordnung der Schüler, die auf den Übertritt zum Gymnasium nach Klassenstufe 4 verzichten (vgl. LT-Drs. 4/1561, S. 24) und sich anstatt dessen an einer Gemeinschaftsschule anmelden, bei Anwendung des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG die Gymnasien unberücksichtigt bleiben, obwohl an beiden Schulen das Abitur erworben werden kann. Entscheidend ist insoweit, dass mit Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule als Erstwunsch eine Wahlentscheidung

§ 3Abs. 1 Satz 1 Thür

SchulG gegen die Schulart Gymnasium getroffen wird. Diese negative Wahlentscheidung bei Angabe des Erstwunsches wird gleichermaßen von allen Anmeldenden getroffen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme an einem Gymnasium erfüllen. Der Senat hat bereits entschieden, dass durch die Regelung des § 15a ThürSchulG neben der Schaffung eines Anspruchs auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren auch in das verfassungsrechtlich gesicherte Wahlrecht, bei mehr als ein oder zwei Schulen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Aufnahmegesuch geltend zu machen, eingegriffen wurde, indem nur noch ein Erstwunsch und ein Zweiwunsch geäußert werden können (vgl. Senatsbeschluss vom

  1. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - juris Rn. 31 ). Bliebe die jeweils - gegen die Schulart Gymnasium - individuell getroffene Wahlentscheidung der Gruppe der Anmeldenden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme am Gymnasium erfüllen, im Verfahren nach § 15a Abs. 2 ThürschulG und bei Bildung der Gruppe „wohnortnah“ durch Einbeziehung der Gymnasien unberücksichtigt, wäre dies ein weiterer Eingriff in das (individuelle) Recht auf Wahl zwischen den durch den Staat in Erfüllung seiner Pflicht aus Art. 24 Abs. 1 ThürVerf bereit gestellten Schularten ( § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG ). Denn in den Fällen, in denen die Entfernung zwischen dem Wohnort und einem (nicht gewählten) Gymnasium kürzer ist als die Entfernung zur (gewählten) Gemeinschaftsschule, wäre eine Zuordnung zur Gruppe des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG - so wie auch von der Antragstellerseite geltend gemacht - nicht korrekt und die Chance aller Anmeldenden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme an ein Gymnasium erfüllen, auf Aufnahme an der gewünschten Gemeinschaftsschule geschmälert. Ein solcher weitergehender Eingriff in das Recht auf Wahl der Schulart bedürfte einer gesetzlichen Grundlage, die nicht ersichtlich ist. Davon zu unterscheiden ist § 15a Abs. 7 ThürSchulG , der als Rechtsgrundlage einen Eingriff in das Recht auf Wahl der Schulart durch Zuweisung an eine andere Schule ermöglicht, wenn Erst- und Zweitwunsch nicht erfüllt werden können, und gleichzeitig einen Anspruch auf Aufnahme an einer Schule desselben Bildungsganges im Gebiet des Schulträgers beinhaltet (vgl. Senatsbeschluss vom
  2. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - juris Rn. 31 ). Randnummer 34 Dieser Auslegung steht - auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - nicht entgegen, dass - so auch vom Beklagten gehandhabt - diejenigen, die im Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmeantrages nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme an einem Gymnasium erfüllen und deshalb auch nicht auf den Übertritt zum Gymnasium nach Klasse 4 verzichten können, bei Bildung der Gruppe „wohnortnah“

§ 15aAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Thür

SchulG auf eine Regelschule als wohnortnächste Schule verwiesen werden können. Denn insoweit hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 Satz 4 ThürSchulG geregelt, dass die Schulart Gemeinschaftsschule das Angebot der Schulart Regelschule (und auch der Schulart Grundschule) mit abdeckt. Damit hat der Thüringer Landesgesetzgeber auf Gesetzesebene eine Regelung getroffen, die es ermöglicht das wohnortnahe Angebot einer Regelschule, wie auch das einer Grundschule durch eine Gemeinschaftsschule zu ersetzen (vgl. LT-Drs. 5/1561, S. 24). Das hat zur Konsequenz, dass bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsschule in Wohnortnähe keine zusätzliche Regelschule (bzw. keine zusätzliche Grundschule) geschaffen oder aufrechterhalten werden muss, um die Pflicht zur Bereitstellung einer Schule in zumutbarer Entfernung (vgl. zur Konkretisierung des zumutbaren Schulwegs in zeitlicher Hinsicht seit dem 1. August 2021 § 41d ThürSchulG ) zu erfüllen. Die damit verbundene Beschränkung der Wahlfreiheit rechtfertigt es, bei Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 2 ThürSchulG - insoweit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut- bei Klärung der Frage, ob die gewählte Schule die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges ist, sowohl die gewählte Gemeinschaftsschule, nicht gewählte Gemeinschaftsschulen und insbesondere auch nicht gewählte Regelschulen (bzw. Grundschulen) in den Blick zu nehmen. Mit der in § 4 Abs. 4 Satz 4 ThürSchulG angeordneten Ersetzungsmöglichkeit ist die gesetzgeberische Wertung verbunden, dass der Betroffene bei Entscheidung für die Schulart Gemeinschaftsschule auch auf die Schulart Regelschule (bzw. Grundschule) verwiesen werden kann (und umgekehrt). Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 36 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts ist der Auffangstreitwert von 5.000,00 € in Ansatz zu bringen, der im Eilverfahren zu halbieren ist. Randnummer 37 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001635938

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