RG klagebefugt, sofern er die Verletzung seiner Beteiligungsrechte in einem seiner Auffassung
zu Unrecht unterlassenen Plangenehmigungsverfahrens rügt. Eine solche Verbandsklage ist jedoch unbegründet, da bei einer wasserhaushaltsrechtlichen Plangenehmigung anerkannte Naturschutzvereinigungen nicht beteiligt werden müssen. (Rn.68) 3. Die Frage, inwieweit der Kläger seiner Klagebegründungspflicht
RG
gekommen ist, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen, sondern ist eine Frage der Begründetheit. Diese Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine zehnwöchige Frist normiert war. Der Kläger ist nicht bereits deswegen mit seinen Einwendungen präkludiert, weil er in seiner Klagebegründung vollumfänglich auf seinen Vortrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verweist. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend VG Gera,
dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft anerkannter Naturschutzverband. Randnummer 4 Inhaber der Fischereirechte ist der Beklagte, der sie allerdings verpachtet hat. Randnummer 5 Mit Plangenehmigungsbescheid vom
Maßgabe der im Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen und erteilte zugleich dazu die Erlaubnis gemäß § 7 WHG a. F. In der Folgezeit erteilte die obere Wasserbehörde der Beigeladenen mehrfach befristet die Erlaubnis, die Weiße Elster durch eine Wehranlage zum Betrieb einer Turbinenanlage aufzustauen. Zuletzt hatte sie der Beigeladenen aufgrund des WHG in der Fassung vom 31. Juli 2009 (WHG n. F.) mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 i. V. m. dem 3.
trag vom
dem bei einem Hochwasserereignis Ende Mai/Anfang Juni 2013 Teile der Wehranlage (u. a. die Aufständerung der Wehranlage) und der Uferbefestigung beschädigt worden waren, erteilte das Thüringer Landesverwaltungsamt der Beigeladenen mit Bescheid vom
dem Hochwasser vorgefunden worden sei, verbessern werde. Randnummer 10 Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vom 10. März 2016 Bezug genommen auf seine Ausführungen im Eilverfahren. Dort hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beklagte die falsche Verfahrensart gewählt habe. Die Errichtung des Schlauchwehrs sei für sich betrachtet wegen der mit ihr verbundenen Stauwirkung ein Gewässerausbau im Sinn des § 67 Abs. 2 WHG n. F., der zumindest ein Plangenehmigungsverfahren
2 WHG n. F. erfordere, an dem er - der Kläger - zu beteiligen sei. Ein Plangenehmigungsverfahren sei erforderlich, da der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes - als damaliger oberer Wasserbehörde - vom 10. Dezember 2009 sowohl die Plangenehmigung vom 9. September 1998 als auch den ersten
trag vom
auch mit ihrem Antrag vom 12. Mai 2015 gegangen. Ebenso wenig sei die
Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG notwendige Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf die UVP-Pflicht des Vorhabens erfolgt. Der Bescheid vom 15. Dezember 2015 sei rechtswidrig, weil im Verwaltungsverfahren das Mitwirkungsrecht des Klägers
SchG) und § 9 UVPG verletzt worden sei. Das Vorhaben selbst könne erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 12 den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15. Dezember 2015 aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er hat gerügt, dass der Kläger die Zehn-Wochen-Frist zur Klagebegründung
RG, die am
Ablauf der Frist müsse daher wegen der innerprozessualen Präklusion unberücksichtigt bleiben. Diese Rechtsfolge trete kraft Gesetzes ein und setze keine vorherige Belehrung durch das Gericht voraus. Randnummer 16 Die Beigeladene hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie hat die von dem Beklagten getroffene Entscheidung verteidigt. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom
1 WHG n. F. oder im Rahmen einer Plangenehmigung
2 WHG zu beteiligen gewesen wäre. Diese Beteiligung sei jedoch in rechtswidriger Weise unterblieben. Der festgestellte Verstoß gegen das wasserrechtliche Verwaltungsverfahrensrecht könne weder geheilt werden, noch sei er unbeachtlich. Randnummer 20 Die von dem Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte Zulassung der Berufung hat der vormals zuständige 4. Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2021 zugelassen (4 ZKO 702/20). Randnummer 21 Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass die Klage wegen Versäumens der zehnwöchigen Begründungsfrist
RG unzulässig sei. Unabhängig davon sei sie aber auch unbegründet. Ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften liege nicht vor. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG 2017 sei nicht einschlägig, da es sich nicht um ein Vorhaben handele, das UVP-pflichtig sei oder für das eine UVP-Vorprüfungspflicht bestehe. Aus dem Vortrag des Klägers im Eilverfahren ergebe sich kein Verstoß gegen eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, insbesondere nicht gegen § 68 WHG n. F. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, die Plangenehmigung vom 9. September 1998 in der Fassung des 1.
trags vom
trag vom
vorliegende wesentliche Umgestaltung des Gewässers auch auf die bauliche Veränderung gestützt, die mit der Verkürzung der gemauerten Wehranlage um 70 cm einhergehe. Es sei unerheblich, welcher Anteil des Aufstaus durch die feste Wehrschwelle und welcher Anteil durch den Aufsatz verursacht werde. Es sei nicht
vollziehbar, welche bedeutsamen Auswirkungen auf den Wasser- und Naturhaushalt, die Fischerei und Konflikte mit anderen Belangen durch die geringfügige Veränderung der Stauanlage hervorgerufen werden sollten, die einer Bewältigung in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren bedurft hätten. Durch das druckgesteuerte Schlauchwehr werde es der Beigeladenen lediglich besser ermöglicht, das Stauziel von 194,65 m ü. NHN einzuhalten. Diese bessere Regulierbarkeit stelle keinen Gewässerausbau dar. Andernfalls wäre jede technische Verbesserung der Regulierungsmechanismen und Anlagenteile als Gewässerausbau einzustufen. Das Verwaltungsgericht könne sich bei seiner Argumentation für eine wesentliche Umgestaltung auch nicht mit Erfolg auf den Hochwasserfall berufen, da es sich bei der Hochwasserabfuhr nicht um einen dauerhaften Zustand handele. Es werde durch das streitgegenständliche Vorhaben im Hochwasserfall auch nicht "deutlich mehr Flusswasser flussabwärts geleitet" als im vorher plangenehmigten Zustand. Denn für beide Bauzustände gelte, dass die Stauhaltung vor und
einer Hochwasserwelle bis zum Stauziel mit Wasser gefüllt sei. Selbst wenn das streitgegenständliche Vorhaben als Gewässerausbau betrachtet werden würde, wäre der Kläger durch das Unterbleiben eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nicht in einem Beteiligungsrecht aus § 63 Abs. 2 Nr. 6, 7 BNatSchG beschnitten. In einem - hier allein in Betracht kommenden - Plangenehmigungsverfahren hätte keine Pflicht zur Beteiligung des Klägers bestanden, da ein Beteiligungsrecht bei Plangenehmigungen, die an Stelle einer Planfeststellung im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG treten, nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben vorgesehen sei, woran es hier fehle. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom
F. nicht notwendig gewesen. Aus dem Neubau der Wehranlage, die mit ausgefahrenem Schlauchaufsatz eine Höhe von 194,65 m ü. NHN und damit im Vergleich zu der Maßeinheit "Meter über Normalnull" ein ca. 2 cm höheres Stauziel aufweise, folge keine Umgestaltung des Gewässers. Es komme nämlich nicht auf die bauliche Veränderung des Wehres an, sondern lediglich darauf, ob der Ist-Zustand gegenüber dem im Jahr 1998 plangenehmigten Zustand eine Umgestaltung des Gewässers darstelle. Dies sei nicht der Fall, da ein Gewässer nur dann als umgestaltet gelten könne, wenn das äußere Erscheinungsbild des Gewässers selbst oder seiner Ufer durch menschliches Zutun verändert werde. Selbst die Möglichkeit, durch die Schlauchwehrkonstruktion unterschiedliche Oberflächengewässerstände herbeiführen zu können, führe nicht zu der Schlussfolgerung, dass eine Umgestaltung des Gewässers vorliege. Denn diese Veränderung sei jedenfalls nicht wesentlich, da es zu keiner (dauerhaften) Veränderung des Wasserhaushalts komme. Selbst wenn es sich jedoch um einen Gewässerausbau handele, wäre der Kläger nicht am Verwaltungsverfahren zu beteiligen gewesen. Mitwirkungsrechte des Klägers ergäben sich weder aus § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG noch aus § 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG. Auch aus dem UVPG könnten hier keine Beteiligungsrechte abgeleitet werden. Die Klage sei auch nicht aus anderen Gründen begründet. Insbesondere bestehe seit jeher eine wirksame Genehmigung für das Wehr und den damit einhergehenden Anstau. Sämtliche Genehmigungen, die vor dem Hochwasserereignis 2013 erteilt worden seien, seien in Bestandskraft erwachsen. Darüber hinaus sei die Plangenehmigung aus dem Jahr 1998
wie vor wirksam, da sie nicht durch die
folgenden wasserrechtlichen Erlaubnisse unwirksam geworden sei, sondern hierdurch nur die durch die geänderten Voraussetzungen notwendige Ergänzung gefunden habe. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen. Randnummer 29 Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, dass die ursprüngliche Plangenehmigung durch die mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 erteilte befristete Erlaubnis ersetzt worden sei. Außerdem seien sämtliche in den verschiedenen Bescheiden und
trägen gesetzten Fristen jeweils deutlich über einen längeren Zeitraum schon abgelaufen gewesen, bevor die
folgende Änderung, Erlaubnis bzw. der nächste
trag erfolgt sei. Der Kläger wendet sich zudem gegen den Einwand, er sei mit seinem Vortrag materiell-rechtlich präkludiert. Dies sei nicht der Fall, da die Niedriggestaltung der Wehrschwelle als reiner Sachverhalt bereits Bestandteil seines Vortrages im Eilverfahren gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass mit der Plangenehmigung vom 9. September 1998 eine mit Stahlständern ausgerüstete Stauanlage genehmigt worden sei, vielmehr habe seinerzeit
dem Willen der ursprünglichen Betreiber ein Schlauchwehr, wenn auch in deutlich eingeschränkterem Umfang, auf der Wehrkrone errichtet werden sollen. Weder der damals geplante Schlauchwehraufsatz, noch die Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage seien anschließend jedoch realisiert worden, so dass
trägliche Änderungen der Plangenehmigung bzw. deren Ersetzung durch die Erlaubnis von 2009 bzw. die
träge erforderlich geworden seien. Dadurch habe sich zumindest der Maßstab - alleine schon dadurch, dass das Stauziel auf heute 194,65 m ü. NHN, statt früher ü. NN festgelegt worden sei - verändert. Die Plangenehmigung vom
dem Hochwasser 2013 und der dadurch bereits verursachten besseren Durchgängigkeit für Fische und andere aquatische Lebewesen vergleiche. Wie bei dem Wehr und dem Schlauchwehraufsatz sei daher auch hinsichtlich der Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage davon auszugehen, dass nicht nur eine unerhebliche Änderung der vorherigen Anlage vorliege, sondern eine Neugenehmigung, sodass ein Gewässerausbau vorliege. Randnummer 30 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (4 Bände), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (9 Ordner und 1 Heftung) sowie die beigezogenen Gerichtsakten mit den Aktenzeichen 1 EO 401/16 (2 Bände) und des vor dem Verwaltungsgericht Gera geführten Rechtstreits 5 K 29/16 Ge (4 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Randnummer 32 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 33 Für die vorliegende Anfechtungsklage in Form der Verbandsklage ist der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) eröffnet (1.) und der Kläger hat auch fristgerecht Klage erhoben (2.), ohne dass es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auf die zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Präklusion ankommt (3.). Randnummer 34 1.
RG in der hier
der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) kann eine
RG anerkannte Vereinigung (a.), ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen (b.), wenn die Vereinigung Randnummer 35 1. geltend macht, dass eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (c.) Randnummer 36 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen berührt zu sein, (d.) und Randnummer 37 3. im Falle eines Verfahrens
1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UVPG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Randnummer 38
RG muss eine Vereinigung zudem, sofern sie einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung
RG oder gegen deren Unterlassen geltend macht, die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften rügen (e). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 39 a. Der Kläger ist
RG klagebefugt. Randnummer 40 Bei dem Kläger handelt es sich um eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Er ist mit Anerkennungsbescheid des damaligen Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 26. August 2009 - und damit von der damaligen obersten Naturschutzbehörde -
des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft als Naturschutzverband unbefristet anerkannt worden.
RG gelten als Anerkennungen im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch Anerkennungen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom
den obigen Darlegungen wäre damit aber zugleich auch der Anwendungsfall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet, da mit dem Bescheid vom 15. Dezember 2015 ein Verwaltungsakt erlassen wurde, mit dem ein wasserrechtliches Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wurde. Damit liegt hier jedenfalls der Anwendungsfall der Nr. 5 vor, so dass im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung offenbleiben kann, ob auch eine UVP-Vorprüfungspflicht bestanden hat. Randnummer 44 c. Der Kläger macht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die Verletzung von Rechtsvorschriften
dem UVPG geltend, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Randnummer 45 Der Kläger rügt die nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte UVP-Vorprüfung und vertritt die Auffassung, dass es an einer wirksamen Plangenehmigung ebenso wie an einer Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf Belange des Naturschutzes (Fischfauna) fehle. Damit macht er im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrens- und Beteiligungsrechten als anerkannte Umweltvereinigung im Vorfeld des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides geltend. Randnummer 46 d. Der satzungsgemäße Aufgabenbereich des Klägers als Umweltverband ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG von der streitgegenständlichen Entscheidung berührt. Dies folgt bereits daraus, dass die Förderung der Ziele des Umweltschutzes ausweislich der Satzung des Klägers zu den Zielsetzungen des Vereins gehört. Randnummer 47 e. Der Kläger rügt auch die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Randnummer 48 Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind
RG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (Nr. 1) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes (Nr. 2) beziehen. Zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften gehören neben materiellrechtlichen Bestimmungen auch Verfahrensnormen, soweit sie die fehlerfreie Ermittlung, Bewertung und Berücksichtigung der relevanten Umweltbelange - vor allem im Rahmen von Abwägungs- und Ermessensentscheidungen - gewährleisten sollen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, juris Rn. 37 und Urteil vom 25. Oktober 2018 - 12 LB 118/16 - BauR 2019, 651-655, juris, Rn. 155; Berkemann, Die Rechtsprechung des BVerwG zum UmwRG, DVBl. 2020, S. 6). Randnummer 49 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Da der Kläger die Verletzung seiner Beteiligungsrechte in einem seiner Auffassung
zu Unrecht unterlassenen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens rügt, macht er eine Verletzung von § 68 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585 - WHG) in Form der Verletzung von Vorschriften des wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrensrechts geltend. Bei den Normen über das wasserrechtliche Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren liegt der Umweltbezug
den obigen Darlegungen auf der Hand. Randnummer 50 2. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Randnummer 51
RG müssen Rechtsbehelfe in dem Fall, in dem eine Entscheidung
RG
den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist, binnen eines Jahres erhoben werden,
dem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Gegen eine Entscheidung
RG müssen Rechtsbehelfe jedoch spätestens binnen zweier Jahre,
dem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Randnummer 52 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der wasserrechtliche Bescheid vom
frage bei der oberen Wasserbehörde Kenntnis von der wasserrechtlichen Erlaubnis erlangen. Die Klageerhebung im März 2016 erfolgte damit binnen Jahresfrist. Randnummer 53 3. Auf die von den Berufungsklägern aufgeworfene Frage, inwieweit der Kläger seiner Klagebegründungspflicht
RG
gekommen ist, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nicht an. Denn die in § 6 UmwRG normierte Begründungsfrist stellt eine innerprozessuale, formelle Präklusionsregelung dar, was nicht zuletzt aus der teilweisen Parallelität mit § 87b VwGO folgt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
RG und
RG, ohne dass noch eine umfassende Kontrolle der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit stattfindet (Bickenbach, Umweltverwaltungsprozessrecht ist Verwaltungsprozessrecht, DVBl. 2025, S. 14
RG präkludiert. Randnummer 58
Satz 1 dieser Vorschrift hat eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.Diese Vorschrift ist trotz der mittlerweile (d. h.
Klageerhebung) erfolgten Gesetzesänderung grundsätzlich anwendbar (a.), und der Kläger ist auch nicht bereits deshalb mit seinen Einwendungen gegen den streitgegenständlichen Bescheid präkludiert, weil er in seiner Klageschrift lediglich auf die Begründung seines zuvor erhobenen Eilantrages verwiesen hat (b.). Randnummer 59 a. Die Vorschrift des § 6 Satz 1 UmwRG ist auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar, obwohl sie erst
Klageerhebung - und zwar am
RG gilt dieses Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen
1 S. 1 Nrn. 4 bis 6, die - wie hier - am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben. Randnummer 61
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der gegenüber der Vorgängerregelung im Jahr 2017 deutlich verschärfte § 6 UmwRG schon aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes nicht auf Rechtsbehelfe erstrecken, die bei Inkrafttreten der Neufassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vom
Klageerhebung vollständig vortragen. Insoweit gelten strenge Anforderungen. Der Tatsachenvortrag muss allerdings nicht erschöpfend sein; es ist zulässig, bereits vorgetragenen Sachverhalt später noch zu vertiefen. Der Kläger muss jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist alle maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vorbringen (Anmerkungen zum Urteil des HmbOVG vom
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung, mindestens aber die Vorprüfung des Einzelfalls des Vorhabens nicht durchgeführt worden sei und dass die Errichtung und der Betrieb einer Wasserkraftanlage nicht auf der Grundlage einer reinen Erlaubnis
WHG zulässig seien, sondern mindestens einer Plangenehmigung
dem Wasserhaushaltsgesetz bedürften. Randnummer 66 Damit hat der Kläger den Klagegegenstand sowie die Tatsachen, die seiner Auffassung
streitentscheidend sind, hinreichend bestimmt. Anders wäre es zu beurteilen, wenn der Kläger lediglich aus einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom
RG n. F. nicht entgegen. Denn auf vertiefende rechtliche Ausführungen zum rechtzeitig vorgebrachten entscheidungserheblichen Sachverhalt bezieht sich die Präklusionsvorschrift nicht, sodass diese Ausführungen auch
Ablauf der Zehn-Wochen-Frist zulässig bleiben (Thomas Bunge in: Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, Kommentar,
RG begründet. Die geltend gemachten Umweltrechtsverletzungen liegen nicht vor. Randnummer 69
RG sind Rechtsbehelfe
Absatz 1 begründet, soweit die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (Nr. 1), oder die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (Nr. 2), und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen
RG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 des UVPG bestehen. Randnummer 70 Diese Voraussetzungen sind hier weder für den - im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung noch offengelassenen - Fall, dass es sich bei dem wasserrechtlichen Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015 um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG handeln sollte (a.), noch im Hinblick auf das Vorliegen eines Verwaltungsakts Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (b.) erfüllt. Randnummer 71 a. Ob die von dem Kläger angegriffene wasserrechtliche Entscheidung, mit der der Beigeladenen der Umbau der Wasserkraftanlage Debschwitz von einem Ständerwehr in ein großes Schlauchwehr genehmigt wurde, als eine Behördenentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zu klassifizieren ist, kann der Senat auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung offenlassen. Denn es besteht für das Vorhaben der Beigeladenen - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - keine UVP-Pflicht (aa). Mit seinen Einwendungen hinsichtlich der von dem Beklagten durchgeführten UVP-Vorprüfung ist der Kläger jedoch - selbst wenn eine einzelfallbezogene Vorprüfungspflicht bejaht werden würde - jedenfalls
RG präkludiert (bb). Randnummer 72 aa. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein UVP-pflichtiges Grundvorhaben handelt, ist auf die Gesetzeslage zur Zeit des Ergehens der (angefochtenen) Genehmigungsentscheidung (hier 15. Dezember 2015) abzustellen (vgl. auch Peters/Balla, UVPG, Kommentar, 3. Auflage 2006, § 3e Rn. 3). Denn
März 2021 (BGBl. I 540) sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall
oder
2 in der Fassung dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Anlage 1 zum UVPG 2010 fällt, für die das Gesetz dort ein "X" in Spalte 1 regelt. Für wasserwirtschaftliche Vorhaben betreffend die Benutzung oder den Ausbau eines Gewässers sieht die insoweit maßgebliche Nr. 13 der Anlage 1 nur in Einzelfällen eine UVP-Pflicht vor, die hier aber ersichtlich (und zwischen den Beteiligten unstreitig) nicht in Betracht kommen. Randnummer 74 bb. Ob für das wasserrechtliche Vorhaben eine Vorprüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des § 3c UVPG 2010 i. V. m. der Anlage 1 Nrn. 13.14, 1313 und 13.18.2 erforderlich ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls ist der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die von dem Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung präkludiert. Randnummer 75 Die UVP-Vorprüfung ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung innerhalb der
den obigen Darlegungen maßgeblichen 10-Wochen-Frist hinsichtlich der UVP-Vorprüfungspflicht des Einzelfalls lediglich vorgetragen, dass der Beklagte eine solche Vorprüfung gar nicht durchgeführt habe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren - und damit
Ablauf der 10-Wochen-Frist - hat der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nunmehr weitere Tatsachen zur UVP-Vorprüfung vorgetragen. Jedoch gilt der Grundsatz, dass im Verfahren erster Instanz (zu Recht) präkludierter Vortrag im Berufungsverfahren präkludiert bleibt (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmwRG, Kommentar, § 8 UmwRG Rn. 27 und 75). Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht erster Instanz einen Vortrag berücksichtigt hätte, der gemäß § 6 Satz 2 UmwRG zwingend präkludiert war; nur in diesem Fall muss der Beklagte diesen Rechtsverstoß sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren rügen können. Diese Fallkonstellation liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Randnummer 76 Die von dem Kläger im Berufungsverfahren erstmals vorgetragenen Erklärungen und Beweismittel sind auch nicht
RG zuzulassen.
dieser Vorschrift sind Erklärungen und Beweismittel, die erst
Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung
GO) erfüllt ist.
RG gilt § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO entsprechend. Danach kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst
Ablauf einer
den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
GO ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Randnummer 77 Unabhängig davon, dass der Kläger das verspätete Vorbringen hier nicht genügend entschuldigt hat, drängt sich vorliegend aber auch angesichts des Umfangs der Behördenvorgänge nicht auf, dass es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Zu beachten ist des weiteren, dass die behördliche Entscheidung im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls ohnehin nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Denn
Satz 4 UVPG 2010 ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dann, wenn - wie hier - die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls
UVPG 2010 beruht, gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG 2010 durchgeführt worden und ob das Ergebnis
vollziehbar ist.
vollziehbar ist das Ergebnis, wenn die Einschätzung zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei auch auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 9 A 1.13 - juris = BVerwGE 150, 92-101). Randnummer 78 Zu beiden Voraussetzungen hat der Kläger innerhalb der 10-Wochen-Frist nichts vorgetragen, und es drängt sich auch nicht auf, dass die Vorprüfung abweichend von den Vorgaben des § 3c UVPG 2010 durchgeführt worden und das Ergebnis der Prüfung nicht
vollziehbar sein sollte. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem den Beteiligten bekannten Urteil in dem von einer Privatperson geführten Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 29/16 Ge (UA S. 21 ff. - BA 1 im vorliegenden Verfahren) verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht. Dort heißt es wörtlich: Randnummer 79 "Aus § 3c Satz 1 und 3 UVPG 2010 folgt, dass die Behörde im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits in einer mit der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüfung den Sachverhalt zu ermitteln sowie zu bewerten und damit in unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnehmen darf. Vielmehr ist die Behörde auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen. Die Vorprüfung muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 - juris, Rn. 25 und vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16/04 - juris, Rn. 49).
3 Satz2 UVPG 2010 ist, wenn die Feststellung der Behörde auf einer Vorprüfung beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis
vollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - juris, Rn. 30). Randnummer 80 Eine solche
vollziehbare allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ist erfolgt. Randnummer 81 Zwar gilt das nicht für die vom Thüringer Landesverwaltungsamt selbst durchgeführte Prüfung, wenn allein diese isoliert betrachtet wird. In dem entsprechenden Aktenvermerk vom
einem Grundwasser-Gutachten für das Stadtwehr Gera (siehe IB für Wasserbau ... H... & IB ... R..., 2015 [= BA 8, Bl. 714 f.]) wirken sich die natürlich auftretenden Abfluss- und damit Wasserspiegelschwankungen stärker auf die Veränderung des Grundwasserspiegels aus als die Anhebung des Stauzieles. Aufgrund der Regelstauhöhe des Wehrschlauches ergibt sich für das Vorhaben ein zeitlich längerer Bereich im Abflussjahr, in dem die Wasserstände im Fluss und somit im Grundwasser stabil bleiben (IB für Wasserbau ... H...- ... & IB ... R..., 2015). Wesentliche Beeinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse im Rückstaubereich des Wehres sind nicht zu erwarten. Großflächige Versiegelungen, die Beeinträchtigungen der Niederschlagsinfiltration und Veränderungen der Grundwasserneubildung zur Folge hätten, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten ... Randnummer 89 Es wird damit unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Beantragung des Vorhabens abgegebenen Stellungnahme vor allem des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. H..._ (BA 8, BI. 695 ff. [713-715]) ausgeführt, dass das Vorhaben in Bezug auf die Grundwasser- und Fließwassererhöhung keinen Bedenken für das Schutzgut Mensch begegne. Dabei bezog sich Dipl.-Ing. H... in Bezug auf den Belang,,Grundwasser" darauf, dass die geplante Betriebsstauhöhe (bis auf theoretisch 3 cm) der Betriebsstauhöhe entspreche, mit welcher seit 2009 das Wasserkraftwerk betrieben worden sei und die dem Gutachten der F...-... GmbH vom Februar 2009 zu Grunde gelegen habe. Die Aussagen dieses Gutachtens würden als weiterhin gültig angesehen, weil die geplante Betriebsstauhöhe sich nicht geändert habe (BA 8, Bl. 714)." Randnummer 90 b. Die Klage ist auch nicht im Hinblick darauf begründet, dass es sich bei der wasserrechtlichen Entscheidung des Klägers um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG handelt. Denn der Bescheid vom 15. Dezember 2015 verstößt nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind. Randnummer 91 Das wasserrechtliche Vorhaben der Beigeladenen ist entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts nicht unter Verletzung der umweltbezogenen Rechtsvorschrift § 68 WHG n. F. genehmigt worden. Denn es existiert für das Vorhaben der Beigeladenen keine Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- oder eines Plangenehmigungsverfahrens
F. (aa.). Unabhängig davon fehlte es hier aber auch an einer konkreten Verletzung der geltend gemachten Beteiligungsrechte des Klägers (bb.). Randnummer 92 aa. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens
F. liegen nicht vor. Es handelt sich vorliegend weder um einen Gewässerausbau (aaa.) noch ist der Beigeladenen mit dem streitgegenständlichen Bescheid die erstmalige Errichtung einer Wasserkraftanlage erlaubt worden, weil die ursprüngliche Plangenehmigung durch eine planabweichende Errichtung der Anlage (bbb.) erloschen oder durch
trägliche Bescheide aufgehoben worden (ccc.) wäre. Randnummer 93 aaa.
1 WHG n. F. bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für einen Gewässerausbau, für den
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann
Abs. 2 dieser Vorschrift anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Ein Gewässerausbau liegt
der Legaldefinition des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG n. F. u. a. bei einer wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer vor. Entsprechend der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes sind Gewässerausbauten unabhängig von ihrem Zweck alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Gewässerbestand in wasserwirtschaftlicher Zielrichtung zu verändern (also ein Gewässer herzustellen oder zu beseitigen) oder den Zustand eines Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, Selbstreinigungsvermögen) oder in sonstiger Hinsicht (z. B. für das äußere Bild) bedeutsamen Weise zu ändern (HessVGH, Urteil vom
1 WHG n. F. zu beachtenden öffentlichen Interessen oder Rechte Dritter nicht unerheblich betroffen werden können. Unwesentliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende Maßnahmen sind nicht Gewässerausbau (Schenk in: Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp - SZDK -, WHG AbwAG, Werkstand 56. EL Juli 2021, WHG § 67 Rn. 10 - 13). Wenngleich mit einem Gewässerausbau in der Regel Verbesserungen der Verhältnisse im oder am Gewässer angestrebt werden, so ist die Verbesserung doch kein Begriffselement des Gewässerausbaus. Auch eine erfolgsneutrale wesentliche Umgestaltung eines Gewässers, die weder Vorteile noch
teile gegenüber dem bisherigen Zustand bringt, oder eine ebensolche Herstellung oder Beseitigung eines Gewässers ist Gewässerausbau. Dem Zweck der Maßnahme kommt keine Bedeutung zu (SZDK/Schenk, a. a. O., § 67 Rn. 15, 16). Was als Ausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 WHG n. F. zu fassen ist, bestimmt sich
den Gegebenheiten im Einzelfall (zum Ganzen: Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, WHG § 67 Rn. 31, beck-online). Dabei ist zunächst ein sog. Vorher-
her-Abgleich vorzunehmen und das Vorhaben von den einzelnen, im WHG genannten Maßnahmen abzugrenzen. Vergleichsmaßstab ist grundsätzlich der bisher planfestgestellte oder genehmigte Zustand (Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL, § 67 Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 9 A 13/01 -, juris Rn. 31). Randnummer 94
diesem Maßstab stellt sich die streitgegenständliche Umgestaltung der Wehranlage von einem Ständerwehr in ein Schlauchwehr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier nicht als wesentlich dar. Ein Vergleich zwischen dem im Jahr 1998 plangenehmigten Wasserhaushalt (also etwa Wasserstand, Wasserabfluss, Fließgeschwindigkeit, Selbstreinigungsvermögen) und dem mit der streitgegenständlichen Erlaubnis aus dem Jahr 2015 genehmigten Zustand führt zu dem Ergebnis, dass der Zustand der Weißen Elster nicht auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht - z. B. für den Naturhaushalt oder das äußere Bild der Landschaft - bedeutsamen Weise verändert wird. Insbesondere sind - anders als das Verwaltungsgericht meint - weder die Höhe der Baukosten oder der Fördermittel oder der Umfang der Baumaßnahme an sich noch die bauliche Veränderung, die mit der Einkürzung der gemauerten Wehranlage um 70 cm einhergeht, maßgeblich. Denn diese Tatsachen knüpfen an die bauliche Anlage (das Wehr), nicht aber an die Gewässereigenschaft an. Vielmehr ist
den obigen Darlegungen allein darauf abzustellen, inwieweit durch das genehmigte Vorhaben das Gewässer selbst wesentlich verändert bzw. umgestaltet wird. An einer solchen wesentlichen Umgestaltung fehlt es hier, da das äußere Bild der Weißen Elster in dem maßgeblichen Bereich seit vielen Jahrzehnten als Staugewässer geprägt ist. Mit der Umgestaltung des Wehres (Schlauchwehraufsatz auf niedrigerer fester Wehrschwelle statt beweglicher Stauständer auf seinerzeit höherer fester Wehrschwelle) sollen sich die Wasserstände, die Abflussverhältnisse und die Fließgeschwindigkeiten gegenüber dem bereits plangenehmigten Zustand nicht maßgeblich verändern. So bleibt die maximale Stauhöhe nahezu gleich. Das geplante Betriebsstauziel von 194,65 m ü. NHN liegt mit etwa 2 cm lediglich geringfügig höher als das bisher genehmigte Betriebsstauziel von 194,65 m ü. NN.
der im Rahmen der UVP-Vorprüfung vorgelegten "Vorprüfung der G... ... mbH von Juli 2015" sind wesentliche Beeinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse im Rückstaubereich des Wehres nicht zu prognostizieren.
dieser Untersuchung sind großflächige Versiegelungen, die Beeinträchtigungen der Niederschlagsinfiltration und Veränderungen der Grundwasserneubildung zur Folge hätten, durch das Vorhaben der Beigeladenen ebenfalls nicht zu erwarten. Zu beachten ist zudem, dass für das äußere Erscheinungsbild des Gewässers einschließlich der Abflussverhältnisse und Fließgeschwindigkeit letztlich der durch den Aufstau erzeugte dauerhafte Zustand maßgeblich ist. Auch ist das durch den streitgegenständlichen Bescheid vorgegebene Ziel, nämlich die Gewährleistung der Zuleitung einer vorgegebenen Wassermenge zum Wasserkraftwerk und zum Mühlgraben, identisch mit dem plangenehmigten Zustand. Randnummer 95 Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung einer wesentlichen Umgestaltung darauf abstellt, dass durch die bauliche Veränderung des Wehres die endgültige und dauerhafte Möglichkeit geschaffen wird, unterschiedliche Oberflächenwasserstände herbeizuführen, indem der Schlauchwehraufsatz unterschiedlich weit ausgefahren wird, ist dieses Kriterium für die Frage der dauerhaften Veränderung des Gewässers nicht entscheidend. Denn es betrifft (nur) die seltenen Hochwasserereignisse. Entscheidend ist vielmehr, dass die streitgegenständliche Erlaubnis im Wesentlichen dasselbe Stauziel (nämlich 194,65 m ü. NHN) vorgibt. Hinzu kommt noch, dass die technisch bedingten Schwankungen um das Stauziel durch das genehmigte Vorhaben eher geringer ausfallen werden als zuvor. Es ist auch nicht ersichtlich, welche bedeutsamen Auswirkungen auf den Wasser- und Naturhaushalt, die Fischerei und Konflikte mit anderen Belangen durch diese geringfügige Veränderung hervorgerufen werden sollten, die einer Bewältigung in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren bedurft hätten. Durch das druckgesteuerte Schlauchwehr dürfte es der Beigeladenen lediglich besser ermöglicht werden, das Stauziel von 194,65 m ü. NHN einzuhalten. Diese bessere Regulierbarkeit selbst stellt aber keinen wesentlichen Gewässerausbau dar, da andernfalls jede technische Verbesserung der Regulierungsmechanismen und Anlagenteile als Gewässerausbau einzustufen sein müsste. Ebenso wenig ist in der Möglichkeit des manuellen Öffnens des Regulierungsschachts eine Umgestaltung des Gewässers zu sehen. Denn diese Möglichkeit ist nur für den Havariefall - und damit den Ausnahmefall - vorgesehen. Randnummer 96 Damit wird
den Planungsunterlagen mit dem Vorhaben der Beigeladenen nichts Neues erschaffen, sondern der vom Hochwasser zerstörte Zustand - wenn auch mit anderen baulichen Mitteln - wiederhergestellt. Unerheblich ist dabei, welcher Anteil des Aufstaus der Weißen Elster durch die feste Wehrschwelle und welcher Anteil durch den Aufsatz verursacht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass durch den Bescheid vom 15. Dezember 2015
1 Satz 1 WHG n. F. sichergestellt werden soll, dass Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so errichtet, betrieben und unterhalten werden, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen
unvermeidbar ist. Hinsichtlich der in dem streitgegenständlichen Bescheid in den Nrn. 4 und 5 formulierten zeitlichen Vorgaben für die Errichtung der bereits mit Bescheiden vom
2 WHG n. F. dar. Danach sind, wenn vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen
Absatz 1 der Vorschrift (d. h. dem Schutz der Fischpopulation) entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Dafür, dass diese Maßnahmen den Wasser- und Naturhaushalt auf Dauer wesentlich verändern, ist unter Zugrundelegung der bereits oben zitierten "Vorprüfung der G... mbH von Juli 2015" nichts ersichtlich. Randnummer 97 bbb. Die für den Vorher-
her-Abgleich maßgebliche Plangenehmigung aus dem Jahr 1998 ist entgegen der Annahme des Klägers auch nicht deshalb erloschen, weil der Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Anlage planabweichend errichtet hat. Randnummer 98 Die Errichtung der Alt-Anlage beruhte auf der Plangenehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 9. September 1998. Diese Plangenehmigung ist nicht etwa im Hinblick auf die anschließend unterbliebene Errichtung des (kleinen) Wehrschlauches auf der Wehrkrone
VfG analog entfallen.
dieser Vorschrift tritt die Plangenehmigung außer Kraft, wenn mit der Durchführung der Plangenehmigung nicht innerhalb von fünf Jahren
Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Als Beginn der Durchführung der Plangenehmigung gilt jede erstmals
außen erkennbare Tätigkeit von mehr als geringfügiger Bedeutung zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. Hier haben die Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Plangenehmigung vom
trag vom
trag vom
trag vom
der Begründung des
trags vom 21. April 2006 hatte die Befristung den Zweck, probeweise den Betrieb der Stahl-Stauständer zu ermöglichen. Der
trag verfolgte damit gerade nicht das Ziel, die Plangenehmigung vom 9. September 1998 endgültig aufzuheben. Vielmehr muss der
trag bei verständiger Auslegung so aufgefasst werden, dass die Beigeladene beim Scheitern des Probebetriebs mit den Stahl-Stauständern den Betrieb mit dem (nicht realisierten, aber genehmigten) kleinen Schlauchaufsatz hätte fortsetzen dürfen. Ein plangenehmigungsloser Zustand sollte
dem Willen des Beklagten ganz offensichtlich nicht eintreten. Randnummer 102 Anschließend wurde der Beigeladenen mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 10. Dezember 2009 in Verbindung mit dem 3.
trag vom
August 2002 (BGBl. I S. 3245 - WHG a. F. - heute § 8 WHG n. F.), was sich aus der Begründung unter Punkt VII des Bescheides ergibt. Dort wird auf die in der Vergangenheit vorgenommene geänderte Plangenehmigung Bezug genommen und sodann begründet, weshalb nunmehr eine neue wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wird. Denn die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG n. F. (damals § 7 WHG a. F.) der Erlaubnis oder der Bewilligung. Der von der Beigeladenen beantragte Aufstau, die Entnahme und Wiedereinleitung von Oberflächenwasser aus der Weißen Elster stellen Benutzungen im Sinne des WHG dar (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG n. F.). Dabei umfasst § 9 Abs. 1 WHG n. F. nur Benutzungen im Sinne einer zweckgerichteten Handlung; die diesen Benutzungen dienenden Anlagen fallen dagegen nicht unter die Vorschrift (Czychowski/Reinhardt, WHG,
Kenntnis der Aufständerung Klage erhoben (vgl. §§ 70 Abs. 2, 58 VwGO). Randnummer 104 bb. Unabhängig davon wäre aber selbst dann, wenn es sich doch um einen Gewässerausbau handeln sollte, eine - vom Verwaltungsgericht angenommene - Verletzung von Mitwirkungsrechten/Beteiligungsrechten des Klägers ausgeschlossen. Denn in einem hier allein in Betracht kommenden Plangenehmigungsverfahren
2 WHG n. F. hätte eine Pflicht zur Beteiligung des Klägers - anders als von dem Verwaltungsgericht angenommen - nicht bestanden. Da
VfG die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung auf die Erteilung der Plangenehmigung finden, kann eine solche erteilt werden, ohne dass zuvor ein besonderes Verfahren durchgeführt werden muss. Sie ergeht nämlich nicht in einem förmlichen Verwaltungsverfahren im Sinne von § 63 VwVfG, so dass eine Beteiligung von Umweltverbänden nicht erforderlich ist (vgl. § 74 Abs. 6 S. 2 VwVfG). Weitere Beteiligungsrechte (etwa aus dem BNatSchG) existieren nicht, da die in § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG geregelte Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen grundsätzlich ein Planfeststellungsverfahren voraussetzt. § 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG begründet ein Beteiligungsrecht bei Plangenehmigungen, die an Stelle einer Planfeststellung im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG treten, nur dann, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Eine solche ist jedoch wiederum nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben vorgeschrieben, woran es hier fehlt.
VfG finden die Vorschriften des § 73 VwVfG über die Öffentlichkeitsbeteiligung im Plangenehmigungsverfahren gerade keine Anwendung. Bei einer wasserhaushaltsrechtlichen Plangenehmigung brauchen die anerkannten Naturschutzvereinigungen somit nicht beteiligt zu werden (Maus in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.